Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.07.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

„Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag vereinbart.“

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Information der Bundessteuerberaterkammer: Achtung vor Phishing

Derzeit sind vermehrt Phishing-Versuche zur Steuerberaterplattform und zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) im Umlauf

 BStBK, Meldung vom 24.07.2025

Wichtig: Die Anwendungen sind technisch sicher – der Schutz beginnt jedoch bei der richtigen Nutzung:

  • Verwenden Sie ausschließlich die offiziell von der Bundessteuerberaterkammer kommunizierten URLs https://steuerberaterplattform-bstbk.de/ und https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/.
  • Achten Sie bei der manuellen Eingabe in den Browser auf die korrekte Schreibweise
  • Öffnen Sie keine Links aus E-Mails oder Nachrichten, deren Herkunft unklar ist.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Konsultation des IAASB zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten

Die WPK hat am 24.07.2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2025

Die WPK hat am 24. Juli 2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt sie die vorgeschlagenen Änderungen an mehreren Verlautbarungen des IAASB, merkt aber an, dass durch die zuvor vorgenommenen Anpassungen im IESBA Code of Ethics ein Engpass bei der Verfügbarkeit von externen Experten entstehen könnte.

Hinweise der WPK

Mit Blick auf zukünftige Änderungen weist die WPK darauf hin, dass

  • grundsätzlich darauf geachtet werden sollte, dass häufige Erweiterungen der Standards die praktische Anwendbarkeit der International Standards on Auditing beeinträchtigen kann, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Praxen (KMP),
  • sich eine Phase der Stabilität empfiehlt, um neue und umfangreiche Standards (beispielsweise ISSA 5000) implementieren zu können,
  • neue Projekte oder Überarbeitungen nur dann in Angriff genommen werden sollten, wenn eindeutige Hinweise auf Lücken oder Mängel in den bestehenden Standards festgestellt wurden und dass
  • die Bedürfnisse von KMP bei der Entwicklung und Umsetzung von Standards stets und angemessen berücksichtigt werden sollten. Die Verhältnismäßigkeit sollte ein Grundprinzip sein, welches sicherstellt, dass alle WP/vBP – unabhängig von der Unternehmensgröße – die Standards ohne unangemessene Belastung verstehen, anwenden und einhalten können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Generative KI in der Steuerberatung: 10 Thesen für einen Berufsstand im Wandel

Die Steuerberatung steht vor einem tiefgreifenden Umbruch. Während generative KI in immer mehr Lebens- und Arbeitsbereiche vordringt, verändert sie auch das Fundament unserer Berufspraxis. Was bedeutet das für Kanzleien, Berufsträgerinnen und Berufsträger – heute und in Zukunft? Der Arbeitskreis Digitalstrategie des DStV hat sich intensiv mit dieser Frage beschäftigt.

DStV, Mitteilung vom 24.07.2025

Die Steuerberatung steht vor einem tiefgreifenden Umbruch. Während generative KI in immer mehr Lebens- und Arbeitsbereiche vordringt, verändert sie auch das Fundament unserer Berufspraxis. Was bedeutet das für Kanzleien, Berufsträgerinnen und Berufsträger – heute und in Zukunft?

Der Arbeitskreis Digitalstrategie des DStV hat sich intensiv mit dieser Frage beschäftigt. In einem gemeinsamen Prozess wurden zehn zentrale Thesen entwickelt, die beschreiben, wie generative KI das Berufsbild beeinflusst, welche Chancen und Risiken sich abzeichnen und welche Weichen jetzt gestellt werden müssen.

Klar ist: KI ist nicht nur ein technisches Tool – sie verändert Abläufe, Rollenverständnis und Wertschöpfung.

Wo Maschinen Standardaufgaben wie Buchhaltung, Reporting oder einfache Deklarationen übernehmen, gewinnen Beratung, kreative Gestaltung und strategische Einordnung an Bedeutung. Gleichzeitig braucht es ein neues Kompetenzverständnis: Neben steuerlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how wird technologische Souveränität zur zentralen Voraussetzung für Zukunftsfähigkeit.

Auch ethische Fragen, rechtliche Standards und die Verantwortung gegenüber Mandantinnen und Mandanten stehen im Fokus. Vertrauen, Transparenz und Empathie werden in einer KI-gestützten Steuerberatung nicht überflüssig – im Gegenteil: Sie werden zum entscheidenden Mehrwert.

Unsere 10 Thesen zur Rolle generativer KI in der Steuerberatung bieten Orientierung, Diskussionsstoff und konkrete Perspektiven. Sie sind ein Impuls für den Berufsstand – und eine Einladung, aktiv mitzugestalten.

  1. KI verändert nicht nur unsere Arbeit – sie verändert, wer wir sind.
    Steuerberatung wird zu einem hybriden Beruf: zwischen Recht, Technologie, Daten und Strategie. Unser Berufsbild wandelt sich fundamental – weg vom reinen Fachwissen, hin zu einem vernetzten Rollenverständnis.
  2. KI automatisiert Standard.
    Deklaration, Buchhaltung und Reporting werden zunehmend KI-gestützt. Wert entsteht dort, wo Individualität, kritische Prüfung, kreative steuerliche Gestaltung und strategische Beratung gefragt sind.
  3. Wissen ist keine Macht mehr.
    Reines Wissen verliert an Exklusivität. Der eigentliche Wert liegt in Kontext, Anwendung und Vertrauen. Entscheidend wird, wer Wissen sinnvoll auf Mandantensituationen übersetzen, einordnen und mit Empathie vermitteln kann.
  4. Vertrauen wird zur härtesten Währung in der KI-gestützten Steuerberatung.
    Je digitaler und automatisierter die Welt wird, desto zentraler wird der menschliche Faktor. Orientierung, Sicherheit und Verlässlichkeit machen den Unterschied im Verhältnis zu Mandanten.
  5. Technologiekompetenz wird genauso wichtig wie Rechts- und BWL-Know-how.
    Digitale Souveränität ist Pflicht: Wer KI nutzt, muss verstehen, wie sie funktioniert – von Prompt Engineering über Datenbewertung bis zur Bias-Erkennung.
  6. Ausbildung und Prüfung müssen radikal neu gedacht werden.
    Es braucht hybride Kompetenzen: steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Tiefe, kombiniert mit Methodenkompetenz, technologischem Verständnis und Kommunikationsfähigkeit.
  7. Wertschöpfung verschiebt sich – aber sie wächst auch.
    Wo Maschinen Routine übernehmen, entsteht Raum für höherwertige Beratung. Der Anteil eingekaufter Technologie steigt – der menschliche Beitrag wandert zu Strategie, Gestaltung und Beziehungspflege.
  8. Der Markt wird zum Plattformmarkt.
    Digitale Kanzleinetzwerke und Plattformen setzen klassische Kanzleistrukturen unter Druck. Wer nicht skaliert, verliert. Es braucht Investitionen in Technologie, Prozesse und neue Geschäftsmodelle.
  9. Wirtschaftliche Unabhängigkeit entsteht durch technologische Souveränität.
    Wer sich vollständig von externen KI-Anbietern abhängig macht, läuft Gefahr, Preise, Prozesse und Qualität nicht mehr selbst steuern zu können. Eigene Datenhoheit, Open-Source-Lösungen und Partnerschaften sind strategische Schlüssel für wirtschaftliche Resilienz.
  10. Die Zukunft unseres Berufs ist nicht garantiert – sie muss gestaltet werden.
    Der Berufsstand muss Standards, Ethik und Rahmenbedingungen aktiv mitgestalten. Wer nicht selbst definiert, wie KI genutzt wird, wird von Technologieanbietern und Marktmechanismen definiert. Deshalb gilt es, Impulse zu setzen, Netzwerke zu pflegen und aktiv Verantwortung zu übernehmen.

Generative KI ist keine ferne Vision – sie ist Realität.
Und sie verändert die Steuerberatung grundlegend. Wer heute die richtigen Fragen stellt, kann morgen die richtigen Entscheidungen treffen. Der Arbeitskreis Digitalstrategie lädt dazu ein, diesen Wandel aktiv zu gestalten – im Dialog, mit Haltung und mit Weitblick.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH zur Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Der BFH entschied, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt (Az. XI R 24/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 47/25 vom 24.07.2025 zum Urteil XI R 24/23 vom 14.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

Der Kläger ist selbstständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte, als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 Euro und 40,00 Euro ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.

Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit „erkauft“ haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst sei eine ärztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte.

Der BFH überträgt damit einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet zudem die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige KV nicht ankommt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Versicherungsschutz für Implantation trifokaler Linsen bei grauem Star

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das OLG Frankfurt a. M. hat die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet (Az. 7 U 40/21).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 7 U 40/21 vom 02.07.2025

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 Euro ab, da kein behandlungsbedürftiger grauen Star vorgelegen habe. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen, führte er zur Begründung aus.

Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der vom Senat erfolgten Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten.

Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen statt Standardlinsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Anwaltliches Inkasso nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung. Dies entschied der BGH (Az. I ZR 79/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil I ZR 79/24 des BGH vom 18.07.2025

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung.

Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung geurteilt, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte, die im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher anschreiben, grundsätzlich keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vornehmen. Auch irreführende Angaben begründen – vorbehaltlich einer bewussten Täuschung – keinen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht. Etwas anderes würde die anwaltliche Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränken. Auch seien Anwältinnen und Anwälte nicht verpflichtet, die von Mandantinnen und Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Urteil vom 18.07.2025, Az. I ZR 79/24).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hatte im Auftrag einer GmbH ein Inkassoschreiben an eine Privatperson versendet. Darin forderte sie unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages für ein angeblich gemietetes Mobilfunkgerät. Grundlage sei ein Mietvertrag mit der „G. GmbH“. Eine entsprechende Rechnung wies allerdings einen viel niedrigeren Geldbetrag aus. Auch eine „G. GmbH“ existierte überhaupt nicht. Der betroffene Verbraucher war außerdem wohl Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Der Verband sah in dem Schreiben irreführende und damit wettbewerbswidrige Aussagen, insbesondere wegen der Bezugnahme auf ein nicht existentes Vertragsverhältnis sowie unklare Angaben zur Forderungshöhe. Er verlangte daher von der Kanzlei die Unterlassung derartiger Äußerungen in Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern. Bereits das LG und das OLG Hamburg haben die Klage mit Blick auf die besondere Stellung eines Rechtsanwalts abgewiesen.

BGH: Anwälte können nicht wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden

Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung nun und wies auch die Revision zurück. Nach seiner Auffassung stelle das Verhalten der Anwaltskanzlei keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dies gelte auch dann nicht, wenn die anwaltlich übermittelten Pflichtangaben über Forderungsgrund und -höhe bei Inkassomandaten nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO falsch seien.

Der Zweck des Inkassoschreibens bestehe nicht in der Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen oder der Absatzförderung eines Unternehmens, sondern in der berufstypischen Wahrnehmung von Mandanteninteressen. Dabei stehe die anwaltliche Funktion als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) im Vordergrund. Daran ändere es auch nichts, dass der Anwalt hier als Inkassodienstleister tätig werde. Auch hier handele ein Anwalt vorrangig in der Rolle als Vertreter seines Mandanten – nicht als Unternehmer. Die wettbewerbliche Wirkung seiner Angaben sei lediglich reflexartig.

Es sei außerdem mit dem Berufsbild des Anwalts unvereinbar, wenn er befürchten müsse, für jede unzutreffende Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten im Inkassoverfahren persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. „Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden“, so der Senat.

Anwälte müssen auch keine Informationen der Mandanten überprüfen

Außerdem seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen nicht verpflichtet, die von Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine solche Pflicht sei unzumutbar und würde die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Anwältinnen und Anwälte müssten außerdem grundsätzlich auf die Angaben ihrer Mandantschaft vertrauen dürfen. Die ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung setze ein solches Vertrauensverhältnis voraus.

Die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung mit gewerblichen Inkassodienstleistern sei gerechtfertigt. Diese seien nicht als Organe der Rechtspflege tätig und verfolgten vorrangig wirtschaftliche Interessen. Daher könnten deren Handlungen im Unterschied zu denen von Rechtsanwälten dem Wettbewerbsrecht unterfallen und müssten geltend gemachte Forderungen vor der Eintreibung auch überprüfen.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher seien mit dieser Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt, stellte der Senat klar. Sie könnten sich einerseits zur Verteidigung ihrer Rechte wettbewerbsrechtlich an den Mandanten halten, dem die Äußerung seines Rechtsanwalts nach § 8 Abs. 2 UWG beziehungsweise § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei. Unabhängig davon könne sich der Verbraucher auch einfach in einem Zivilprozess gegen die geltend gemachte Forderung verteidigen – im konkreten Fall mit der Behauptung, es sei kein Vertrag geschlossen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Zuschlag zur Rente bei Wohnsitz im EU-Ausland europarechtswidrig?

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Das BSG hat hierzu am 22.07.2025 dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. B 12 R 4/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zur Entscheidung B 12 R 4/24 R vom 22.07.2025

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung rund 25,4 Mrd Euro betragen.

Der Versicherte im Ausgangsverfahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

§ 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Quelle: Bundessozialgericht

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DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Das LAG Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (Az. 5 Ta 58/25).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Beschluss 5 Ta 58/25 vom 16.06.2025 (nrkr)

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, dass selbst im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Das Arbeitsgericht Bonn verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt, da der Kläger seine Tätigkeit als Schiedsrichter weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt ausübe und somit kein Arbeitnehmer sei.

Demgegenüber kam das Landesarbeitsgericht Köln zu der Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten.

Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 611a BGB Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Bürokratieabbau für kleinere und mittlere Unternehmen

Über konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 17.07.2025 (BT-Drs. 21/927).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.07.2025

Über konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/927) auf eine Kleine Anfrage (21/711) der AfD-Fraktion. Seit Amtsantritt der Bundesregierung sind demnach folgende Maßnahmen eingeleitet:

Ausbau der digitalen Angebote im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich, unter anderem mittels Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Umsetzung ist bis Ende des Jahres 2025 vorgesehen.

Die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Aufhebung der Verordnung ist am 8. Juli 2025 in Kraft getreten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2025

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