Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMAS hat am 25.07.2025 den neuen Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) vorgelegt.

BMAS, Mitteilung vom 25.07.2025

Mit der Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Betriebsrente für mehr Menschen günstiger und selbstverständlicherer Teil der Alterssicherung werden – auch in kleineren Unternehmen.

Mit der Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Betriebsrente für mehr Menschen günstiger und selbstverständlicherer Teil der Alterssicherung werden – auch in kleineren Unternehmen.

Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (kurz „Rentenpaket 2025“) ist auf dem Weg. Die Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente sind wichtige Punkte des Gesetzes, um die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rente zu sichern und noch mehr Menschen ein zusätzliches Einkommen im Alter zu ermöglichen.

Die gesetzliche Rente bildet weiterhin die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Idealerweise wird die gesetzliche Rente durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzt. Derzeit hat allerdings nur etwa jede zweite sozialversicherungspflichtige Person einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Besonders Menschen mit geringeren Einkommen und Beschäftigte in kleinen Unternehmen haben seltener Betriebsrentenansprüche und damit ein geringeres Auskommen im Alter.

Mit dem (ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Einführung der spezifischen steuerlichen Förderung von Geringverdienenden sowie der neuen Form tariflicher Sozialpartnermodelle wurden 2018 wichtige Impulse gesetzt. Diese Ansätze werden nun weiterentwickelt, damit die Betriebsrente für mehr Menschen selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird und Beschäftigte später ohne finanzielle Sorgen in Rente gehen können.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt der nächste wichtige Baustein der Rentenreform vor. Damit wollen wir besonders Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis weiter stärken, denn diese sind effektiv, kostengünstig und sicher. Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag werden wir es ermöglichen, sich solchen Systemen anzuschließen, damit sie ihren Mitarbeitenden einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten können. Von der Neuregelung der Förderung profitieren zudem Menschen mit geringeren Einkommen, wozu auch viele Teilzeitkräfte gehören.

„Ziel ist es, dass die Betriebsrente ein selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird. Zusammen mit der gesetzlichen Rente, die das Rückgrat unserer Alterssicherung ist und bleibt und die wir ebenfalls stärken werden, haben Beschäftigte somit Aussicht auf ein Alterseinkommen, das ihrem Erwerbseinkommen möglichst nahe kommt.“

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Im Zuge des Rentenpakets 2025 soll das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im September 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Es bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Bundesrats. Neben der Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente, die sich bereits in der Ressortabstimmung befinden, sind weitere rentenpolitische Maßnahmen, wie die Frühstartrente oder die Aktivrente geplant.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

Das ArbG Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe (Az. 22 Ca 10650/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 22 Ca 10650/24 vom 15.07.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2024.

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach § 611a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

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BGH zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers

Der BGH hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen (Az. VIII ZR 240/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.07.2025 zum Urteil VIII ZR 240/24 vom 23.07.2025

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote „2-3“ angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3“.

Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von „2,0“ aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von „3-„.

Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe „2-3“ beigefügten Zusatz „siehe Gutachten“ zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von „2-3“ habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.

Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der – nach beiden Seiten hin interessengerechten – Vertragsauslegung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.

Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote „2-3“ verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote „2-3“ in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von „2-3“ weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.

Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von „2-3“ auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von „2-3“ vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten […] und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Geldwäscheprävention: Aktualisierte Musterbögen für Geldwäsche-Risikoanalysen

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2025

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.

Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2025

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Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.07.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

„Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag vereinbart.“

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Information der Bundessteuerberaterkammer: Achtung vor Phishing

Derzeit sind vermehrt Phishing-Versuche zur Steuerberaterplattform und zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) im Umlauf

 BStBK, Meldung vom 24.07.2025

Wichtig: Die Anwendungen sind technisch sicher – der Schutz beginnt jedoch bei der richtigen Nutzung:

  • Verwenden Sie ausschließlich die offiziell von der Bundessteuerberaterkammer kommunizierten URLs https://steuerberaterplattform-bstbk.de/ und https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/.
  • Achten Sie bei der manuellen Eingabe in den Browser auf die korrekte Schreibweise
  • Öffnen Sie keine Links aus E-Mails oder Nachrichten, deren Herkunft unklar ist.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Konsultation des IAASB zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten

Die WPK hat am 24.07.2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2025

Die WPK hat am 24. Juli 2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt sie die vorgeschlagenen Änderungen an mehreren Verlautbarungen des IAASB, merkt aber an, dass durch die zuvor vorgenommenen Anpassungen im IESBA Code of Ethics ein Engpass bei der Verfügbarkeit von externen Experten entstehen könnte.

Hinweise der WPK

Mit Blick auf zukünftige Änderungen weist die WPK darauf hin, dass

  • grundsätzlich darauf geachtet werden sollte, dass häufige Erweiterungen der Standards die praktische Anwendbarkeit der International Standards on Auditing beeinträchtigen kann, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Praxen (KMP),
  • sich eine Phase der Stabilität empfiehlt, um neue und umfangreiche Standards (beispielsweise ISSA 5000) implementieren zu können,
  • neue Projekte oder Überarbeitungen nur dann in Angriff genommen werden sollten, wenn eindeutige Hinweise auf Lücken oder Mängel in den bestehenden Standards festgestellt wurden und dass
  • die Bedürfnisse von KMP bei der Entwicklung und Umsetzung von Standards stets und angemessen berücksichtigt werden sollten. Die Verhältnismäßigkeit sollte ein Grundprinzip sein, welches sicherstellt, dass alle WP/vBP – unabhängig von der Unternehmensgröße – die Standards ohne unangemessene Belastung verstehen, anwenden und einhalten können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Generative KI in der Steuerberatung: 10 Thesen für einen Berufsstand im Wandel

Die Steuerberatung steht vor einem tiefgreifenden Umbruch. Während generative KI in immer mehr Lebens- und Arbeitsbereiche vordringt, verändert sie auch das Fundament unserer Berufspraxis. Was bedeutet das für Kanzleien, Berufsträgerinnen und Berufsträger – heute und in Zukunft? Der Arbeitskreis Digitalstrategie des DStV hat sich intensiv mit dieser Frage beschäftigt.

DStV, Mitteilung vom 24.07.2025

Die Steuerberatung steht vor einem tiefgreifenden Umbruch. Während generative KI in immer mehr Lebens- und Arbeitsbereiche vordringt, verändert sie auch das Fundament unserer Berufspraxis. Was bedeutet das für Kanzleien, Berufsträgerinnen und Berufsträger – heute und in Zukunft?

Der Arbeitskreis Digitalstrategie des DStV hat sich intensiv mit dieser Frage beschäftigt. In einem gemeinsamen Prozess wurden zehn zentrale Thesen entwickelt, die beschreiben, wie generative KI das Berufsbild beeinflusst, welche Chancen und Risiken sich abzeichnen und welche Weichen jetzt gestellt werden müssen.

Klar ist: KI ist nicht nur ein technisches Tool – sie verändert Abläufe, Rollenverständnis und Wertschöpfung.

Wo Maschinen Standardaufgaben wie Buchhaltung, Reporting oder einfache Deklarationen übernehmen, gewinnen Beratung, kreative Gestaltung und strategische Einordnung an Bedeutung. Gleichzeitig braucht es ein neues Kompetenzverständnis: Neben steuerlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how wird technologische Souveränität zur zentralen Voraussetzung für Zukunftsfähigkeit.

Auch ethische Fragen, rechtliche Standards und die Verantwortung gegenüber Mandantinnen und Mandanten stehen im Fokus. Vertrauen, Transparenz und Empathie werden in einer KI-gestützten Steuerberatung nicht überflüssig – im Gegenteil: Sie werden zum entscheidenden Mehrwert.

Unsere 10 Thesen zur Rolle generativer KI in der Steuerberatung bieten Orientierung, Diskussionsstoff und konkrete Perspektiven. Sie sind ein Impuls für den Berufsstand – und eine Einladung, aktiv mitzugestalten.

  1. KI verändert nicht nur unsere Arbeit – sie verändert, wer wir sind.
    Steuerberatung wird zu einem hybriden Beruf: zwischen Recht, Technologie, Daten und Strategie. Unser Berufsbild wandelt sich fundamental – weg vom reinen Fachwissen, hin zu einem vernetzten Rollenverständnis.
  2. KI automatisiert Standard.
    Deklaration, Buchhaltung und Reporting werden zunehmend KI-gestützt. Wert entsteht dort, wo Individualität, kritische Prüfung, kreative steuerliche Gestaltung und strategische Beratung gefragt sind.
  3. Wissen ist keine Macht mehr.
    Reines Wissen verliert an Exklusivität. Der eigentliche Wert liegt in Kontext, Anwendung und Vertrauen. Entscheidend wird, wer Wissen sinnvoll auf Mandantensituationen übersetzen, einordnen und mit Empathie vermitteln kann.
  4. Vertrauen wird zur härtesten Währung in der KI-gestützten Steuerberatung.
    Je digitaler und automatisierter die Welt wird, desto zentraler wird der menschliche Faktor. Orientierung, Sicherheit und Verlässlichkeit machen den Unterschied im Verhältnis zu Mandanten.
  5. Technologiekompetenz wird genauso wichtig wie Rechts- und BWL-Know-how.
    Digitale Souveränität ist Pflicht: Wer KI nutzt, muss verstehen, wie sie funktioniert – von Prompt Engineering über Datenbewertung bis zur Bias-Erkennung.
  6. Ausbildung und Prüfung müssen radikal neu gedacht werden.
    Es braucht hybride Kompetenzen: steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Tiefe, kombiniert mit Methodenkompetenz, technologischem Verständnis und Kommunikationsfähigkeit.
  7. Wertschöpfung verschiebt sich – aber sie wächst auch.
    Wo Maschinen Routine übernehmen, entsteht Raum für höherwertige Beratung. Der Anteil eingekaufter Technologie steigt – der menschliche Beitrag wandert zu Strategie, Gestaltung und Beziehungspflege.
  8. Der Markt wird zum Plattformmarkt.
    Digitale Kanzleinetzwerke und Plattformen setzen klassische Kanzleistrukturen unter Druck. Wer nicht skaliert, verliert. Es braucht Investitionen in Technologie, Prozesse und neue Geschäftsmodelle.
  9. Wirtschaftliche Unabhängigkeit entsteht durch technologische Souveränität.
    Wer sich vollständig von externen KI-Anbietern abhängig macht, läuft Gefahr, Preise, Prozesse und Qualität nicht mehr selbst steuern zu können. Eigene Datenhoheit, Open-Source-Lösungen und Partnerschaften sind strategische Schlüssel für wirtschaftliche Resilienz.
  10. Die Zukunft unseres Berufs ist nicht garantiert – sie muss gestaltet werden.
    Der Berufsstand muss Standards, Ethik und Rahmenbedingungen aktiv mitgestalten. Wer nicht selbst definiert, wie KI genutzt wird, wird von Technologieanbietern und Marktmechanismen definiert. Deshalb gilt es, Impulse zu setzen, Netzwerke zu pflegen und aktiv Verantwortung zu übernehmen.

Generative KI ist keine ferne Vision – sie ist Realität.
Und sie verändert die Steuerberatung grundlegend. Wer heute die richtigen Fragen stellt, kann morgen die richtigen Entscheidungen treffen. Der Arbeitskreis Digitalstrategie lädt dazu ein, diesen Wandel aktiv zu gestalten – im Dialog, mit Haltung und mit Weitblick.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH zur Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Der BFH entschied, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt (Az. XI R 24/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 47/25 vom 24.07.2025 zum Urteil XI R 24/23 vom 14.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

Der Kläger ist selbstständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte, als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 Euro und 40,00 Euro ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.

Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit „erkauft“ haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst sei eine ärztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte.

Der BFH überträgt damit einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet zudem die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige KV nicht ankommt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Versicherungsschutz für Implantation trifokaler Linsen bei grauem Star

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das OLG Frankfurt a. M. hat die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet (Az. 7 U 40/21).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 7 U 40/21 vom 02.07.2025

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 Euro ab, da kein behandlungsbedürftiger grauen Star vorgelegen habe. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen, führte er zur Begründung aus.

Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der vom Senat erfolgten Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten.

Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen statt Standardlinsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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