Anwaltliches Inkasso nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung. Dies entschied der BGH (Az. I ZR 79/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil I ZR 79/24 des BGH vom 18.07.2025

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung.

Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung geurteilt, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte, die im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher anschreiben, grundsätzlich keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vornehmen. Auch irreführende Angaben begründen – vorbehaltlich einer bewussten Täuschung – keinen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht. Etwas anderes würde die anwaltliche Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränken. Auch seien Anwältinnen und Anwälte nicht verpflichtet, die von Mandantinnen und Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Urteil vom 18.07.2025, Az. I ZR 79/24).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hatte im Auftrag einer GmbH ein Inkassoschreiben an eine Privatperson versendet. Darin forderte sie unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages für ein angeblich gemietetes Mobilfunkgerät. Grundlage sei ein Mietvertrag mit der „G. GmbH“. Eine entsprechende Rechnung wies allerdings einen viel niedrigeren Geldbetrag aus. Auch eine „G. GmbH“ existierte überhaupt nicht. Der betroffene Verbraucher war außerdem wohl Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Der Verband sah in dem Schreiben irreführende und damit wettbewerbswidrige Aussagen, insbesondere wegen der Bezugnahme auf ein nicht existentes Vertragsverhältnis sowie unklare Angaben zur Forderungshöhe. Er verlangte daher von der Kanzlei die Unterlassung derartiger Äußerungen in Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern. Bereits das LG und das OLG Hamburg haben die Klage mit Blick auf die besondere Stellung eines Rechtsanwalts abgewiesen.

BGH: Anwälte können nicht wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden

Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung nun und wies auch die Revision zurück. Nach seiner Auffassung stelle das Verhalten der Anwaltskanzlei keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dies gelte auch dann nicht, wenn die anwaltlich übermittelten Pflichtangaben über Forderungsgrund und -höhe bei Inkassomandaten nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO falsch seien.

Der Zweck des Inkassoschreibens bestehe nicht in der Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen oder der Absatzförderung eines Unternehmens, sondern in der berufstypischen Wahrnehmung von Mandanteninteressen. Dabei stehe die anwaltliche Funktion als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) im Vordergrund. Daran ändere es auch nichts, dass der Anwalt hier als Inkassodienstleister tätig werde. Auch hier handele ein Anwalt vorrangig in der Rolle als Vertreter seines Mandanten – nicht als Unternehmer. Die wettbewerbliche Wirkung seiner Angaben sei lediglich reflexartig.

Es sei außerdem mit dem Berufsbild des Anwalts unvereinbar, wenn er befürchten müsse, für jede unzutreffende Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten im Inkassoverfahren persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. „Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden“, so der Senat.

Anwälte müssen auch keine Informationen der Mandanten überprüfen

Außerdem seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen nicht verpflichtet, die von Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine solche Pflicht sei unzumutbar und würde die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Anwältinnen und Anwälte müssten außerdem grundsätzlich auf die Angaben ihrer Mandantschaft vertrauen dürfen. Die ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung setze ein solches Vertrauensverhältnis voraus.

Die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung mit gewerblichen Inkassodienstleistern sei gerechtfertigt. Diese seien nicht als Organe der Rechtspflege tätig und verfolgten vorrangig wirtschaftliche Interessen. Daher könnten deren Handlungen im Unterschied zu denen von Rechtsanwälten dem Wettbewerbsrecht unterfallen und müssten geltend gemachte Forderungen vor der Eintreibung auch überprüfen.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher seien mit dieser Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt, stellte der Senat klar. Sie könnten sich einerseits zur Verteidigung ihrer Rechte wettbewerbsrechtlich an den Mandanten halten, dem die Äußerung seines Rechtsanwalts nach § 8 Abs. 2 UWG beziehungsweise § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei. Unabhängig davon könne sich der Verbraucher auch einfach in einem Zivilprozess gegen die geltend gemachte Forderung verteidigen – im konkreten Fall mit der Behauptung, es sei kein Vertrag geschlossen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Zuschlag zur Rente bei Wohnsitz im EU-Ausland europarechtswidrig?

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Das BSG hat hierzu am 22.07.2025 dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. B 12 R 4/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zur Entscheidung B 12 R 4/24 R vom 22.07.2025

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung rund 25,4 Mrd Euro betragen.

Der Versicherte im Ausgangsverfahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

§ 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Quelle: Bundessozialgericht

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DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Das LAG Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (Az. 5 Ta 58/25).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Beschluss 5 Ta 58/25 vom 16.06.2025 (nrkr)

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, dass selbst im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Das Arbeitsgericht Bonn verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt, da der Kläger seine Tätigkeit als Schiedsrichter weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt ausübe und somit kein Arbeitnehmer sei.

Demgegenüber kam das Landesarbeitsgericht Köln zu der Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten.

Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 611a BGB Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Bürokratieabbau für kleinere und mittlere Unternehmen

Über konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 17.07.2025 (BT-Drs. 21/927).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.07.2025

Über konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/927) auf eine Kleine Anfrage (21/711) der AfD-Fraktion. Seit Amtsantritt der Bundesregierung sind demnach folgende Maßnahmen eingeleitet:

Ausbau der digitalen Angebote im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich, unter anderem mittels Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Umsetzung ist bis Ende des Jahres 2025 vorgesehen.

Die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Aufhebung der Verordnung ist am 8. Juli 2025 in Kraft getreten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2025

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Unternehmensnachfolge 2025: Mittelstand schlägt Alarm

Die Unternehmensnachfolge entwickelt sich zu einer der größten Herausforderungen für den deutschen Mittelstand. Innerhalb der nächsten zehn Jahre drohen bis zu 250.000 Betriebe wegzubrechen, weil sich keine geeignete Nachfolge findet – darunter auch Tausende wirtschaftlich gesunde Unternehmen. Besonders angespannt ist die Lage laut DIHK-Nachfolgereport im Gastgewerbe, im Einzelhandel und im Verkehrsgewerbe.

DIHK, Mitteilung vom 21.07.2025

Die Unternehmensnachfolge entwickelt sich zu einer der größten Herausforderungen für den deutschen Mittelstand. Noch nie wollten so viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Betrieb übergeben – doch die passende Nachfolge ist rar. In den Beratungen der Industrie- und Handelskammern (IHKs) stehen bundesweit rund 9.600 übergabebereiten Unternehmen nur etwa 4.000 potenzielle Interessenten gegenüber. Mehr als ein Viertel der Altinhaberinnen und Altinhaber zieht bereits eine vollständige Schließung in Betracht. Hochgerechnet könnten innerhalb der nächsten zehn Jahre bis zu 250.000 Betriebe wegbrechen – darunter auch Tausende wirtschaftlich gesunde Unternehmen.

Branchen unter Druck – mit Folgen für Innenstädte und Regionen

Besonders angespannt ist die Lage im Gastgewerbe, im Einzelhandel und im Verkehrsgewerbe. In diesen Branchen kommen auf einen potenziellen Nachfolger rechnerisch mehr als drei beziehungsweise vier angebotene Betriebe, bei Dienstleistern und in der IT-Branche immerhin noch zwei. Die Folgen reichen oft deutlich über die betroffenen Unternehmen hinaus – vielerorts stehen Geschäfte leer, Innenstädte verlieren an Attraktivität und regionale Versorgungsstrukturen brechen weg. Das hat negative Auswirkungen auf die Standortqualität ganzer Regionen: Wenn etwa ein Gasthof auf dem Land schließt, geht nicht nur ein wirtschaftlicher Akteur verloren, sondern auch ein sozialer Treffpunkt für die Gemeinde.

Demografie, Bürokratie und Krisen schrecken ab

Allein demografisch bedingt steigt die Zahl der Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Nachfolge regeln wollen. Doch die Bevölkerungsentwicklung allein erklärt nicht die zunehmenden Probleme beim Generationenwechsel. Seit 2019 hat sich die Lücke zwischen übergabebereiten Unternehmen und Nachfolgeinteressierten in den IHK-Beratungen nahezu verdoppelt. Mehr als 50.000 Rückmeldungen aus dem IHK-Service zur Unternehmensnachfolge zeigen: Die andauernde Rezession, wirtschaftliche Unsicherheit, gestiegene Energie- und Personalkosten, der Fachkräftemangel und die in vielen Teilen überbordende Bürokratie dämpfen die Bereitschaft, sich langfristig unternehmerisch zu engagieren. Selbst viele qualifizierte Fachkräfte entscheiden sich oft gegen eine Selbstständigkeit. Für ein sicheres Angestelltenverhältnis können sie in Zeiten des Personalmangels häufig gute Konditionen aushandeln.

IHKs wirken, aber die Politik muss nachziehen

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen ist die Zahl der IHK-Beratungen im Jahr 2024 angestiegen. Das intensive Engagement der IHKs vor Ort zeigt Wirkung: Zuletzt kamen wieder etwas mehr Interessenten für eine Unternehmensübernahme. Dabei wächst in der Industrie das Interesse an der Selbstständigkeit im Wege einer Unternehmensnachfolge. Manche wollen auf diese Weise eine neue Perspektive jenseits der stark vom Strukturwandel betroffenen Branchen finden. Das alles kann jedoch gute wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen als „Push-Faktoren“ für Unternehmertum in unserem Land nicht ersetzen.

Die DIHK hat aus den Praxiserfahrungen der von den IHKs beratenen Unternehmen und potenziellen Nachfolgerinnen und Nachfolgern konkrete Empfehlungen abgeleitet.

  • Zentrale Anlaufstelle für Nachfolgen schaffen
    So sollten Unternehmen etwa den gesamten Übergabeprozess bei nur einer staatlichen Stelle anzeigen können. Das sorgt für mehr Übersichtlichkeit und reduziert den bürokratischen Aufwand.
  • Vorschriften abbauen und Bestandsschutz für übernommene Betriebe einführen
    Wer etwa einen Gastronomiebetrieb übernimmt, muss sich mit einer Vielzahl an Regularien gleichzeitig auseinandersetzen. Das reicht von der Nutzungsfähigkeit der Betriebsräumlichkeiten, einer Gaststättenerlaubnis und Brandschutzauflagen über Themen wie technische Gebäudeausrüstung, Barrierefreiheit, Energieeffizienz, Hygiene, Lärmschutz bis hin zum Denkmalschutz. All diese Vorschriften sollten entschlackt und Anforderungen dort gestrichen werden, wo sie für Übernehmerinnen und Übernehmer zu unverhältnismäßig hoher Belastung führen. Die Politik sollte zudem einen für die verbleibenden Regelungen auskömmlich befristeten Bestandsschutz bei gerade erst übernommen Unternehmen prüfen.
  • Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen
    Wer modernisieren oder umbauen möchte oder muss, sollte schneller und unbürokratisch Genehmigungen erhalten – etwa mittels Genehmigungsfiktionen, Stichtagsregelungen, Fristverkürzungen und Vereinfachungen.
  • Rechtssichere Datenübernahme ermöglichen
    Die Weiterverwendung von Kunden- und Lieferantendaten sollte unkompliziert und datenschutzkonform möglich sein.
  • Nachfolgekultur stärken
    Unternehmertum muss als realistischer beruflicher Weg sichtbar werden. Eine stärkere Verankerung im Bildungssystem kann helfen, mehr junge Menschen für diese Option zu begeistern.

Quelle: DIHK

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DAC 9: Durchführungsverordnung zum automatischen Informationsaustausch

Am 17.07.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die das elektronische Standardformat für den verpflichtenden Informationsaustausch gemäß Artikel 8ae Abs. 2 im Rahmen der DAC 9 festlegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.07.2025

Am 17.07.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die das elektronische Standardformat für den verpflichtenden Informationsaustausch gemäß Artikel 8ae Abs. 2 im Rahmen der DAC 9 festlegt.

Sie tritt am 06.08.2025 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Rechtsschutzversicherung – Rückforderung von Vorschüssen trotz Vergütungsfestsetzung möglich

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH (Az. IX ZR 163/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2025

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH.

Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht durch einen rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG gebunden, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Festsetzung erst nach Kenntnis des Forderungsübergangs gestellt hat. Demnach kann die Versicherung auch danach noch die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Vorschusses verlangen, so der BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az. IX ZR 163/24).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsschutzversicherer einer Anwaltskanzlei einen Vorschuss auf eine erwartete Terminsgebühr gezahlt. Zu einem Verhandlungstermin kam es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Der Versicherer forderte daraufhin die Rückzahlung der bevorschussten Terminsgebühr. Die Kanzlei beantragte dennoch die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG inklusive Terminsgebühr. Sie begründete dies unter anderem mit einem Telefonat, das die sachbearbeitende Anwältin mit dem gegnerischen Rechtsanwalt geführt habe, bei dem ein möglicher Vergleich thematisiert worden sei. Das zuständige LG setzte die Vergütung entsprechend fest. An diesem Verfahren war der Rechtsschutzversicherer nicht beteiligt. Während das Amtsgericht der Rückforderungsklage des Versicherers stattgab, wies das LG Köln diese ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gem. § 11 RVG, die eine Bindungswirkung auch für den Versicherer entfalte.

Keine Bindung an Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

Der BGH hob das Urteil des LG nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Kanzlei könne nicht auf den Festsetzungsbeschluss berufen, um den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch abzuwehren.

Der BGH stellte zunächst fest, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet sei, einen Vorschuss insoweit zurückzuzahlen, als dieser die tatsächlich angefallene Vergütung übersteige. Im Fall eines rechtsschutzversicherten Mandats gehe der Rückforderungsanspruch des Mandanten auf den Rechtsschutzversicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, die die Anwaltsgesellschaft gegen den ursprünglichen Mandanten erwirkt habe, keine Bindungswirkung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer entfalten. Der BGH verwies darauf, dass rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien wirkten. Der Versicherer sei an dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nicht beteiligt gewesen.

Auch eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheide aus. Darin steht: „Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien […] die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind […].“ Etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers seien hier aber bereits mit der Zahlung des Vorschusses auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruchsübergang erfolgte somit vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.

Keine Erstreckung der Rechtskraftwirkung bei Bösgläubigkeit

Eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung komme auch nicht nach § 407 Abs. 2, 412 BGB in Betracht. Diese Vorschriften besagen (zusammengefasst): „Ist in einem nach [gesetzlichem Forderungsübergang] anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner [den Forderungsübergang] bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.“ Im vorliegenden Fall habe die Anwaltsgesellschaft jedoch gewusst, dass etwaige Rückzahlungsansprüche auf den Versicherer übergegangen waren, da dieser zuvor bereits die Rückforderung geltend gemacht hatte.

Auch eine analoge Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB lehnte der BGH ab. Der Zweck dieser Regelung liege darin, den Schuldner vor nachteiligen Folgen eines für ihn nicht erkennbaren Gläubigerwechsels zu schützen. Eine Erweiterung dieses Schutzes auf Fälle, in denen der Schuldner – hier die Anwaltsgesellschaft – den Forderungsübergang kannte, sei mit dem gesetzgeberischen Konzept unvereinbar. Es sei bewusst nur der gutgläubigen Schuldner geschützt worden. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, sei daher nicht erkennbar.

Selbst wenn der Anwaltsgesellschaft das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht zur Verfügung stehen sollte, könne dies nicht zu einer fiktiven Gutgläubigkeit führen. Vielmehr müsse sich der Rechtsanwalt in solchen Fällen mit dem neuen Gläubiger – hier dem Versicherer – auseinandersetzen. Er müsse hier entweder warten, ob der Rechtsschutzversicherer die behaupteten Ansprüche geltend macht. Alternativ könne er gegen den Rechtsschutzversicherer eine negative Feststellungsklage erheben.

Das LG Köln muss nun die entscheidenden Fragen zur Rückforderung des Vorschusses nach den Maßgaben des BGH klären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kapitalmangel in Deutschland: Jedes vierte Startup denkt an Wegzug

Fehlendes Wagniskapital könnte dazu führen, dass Startups Deutschland verlassen. Jedes vierte junge Unternehmen (26 Prozent) überlegt aktuell, aus diesem Grund ins Ausland zu gehen. 81 Prozent haben festgestellt, dass Investoren aufgrund der konjunkturellen Lage zurückhaltender geworden sind, nur 23 Prozent meinen, dass es hierzulande ausreichend Venture Capital für Startups gibt. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 22.07.2025

  • Im Schnitt brauchen deutsche Startups 2,5 Millionen Euro frisches Kapital
  • Nur 23 Prozent halten das in Deutschland verfügbare Kapital für ausreichend
  • Konjunkturelle Lage erschwert Investorensuche

Fehlendes Wagniskapital könnte dazu führen, dass Startups Deutschland verlassen. Jedes vierte junge Unternehmen (26 Prozent) überlegt aktuell, aus diesem Grund ins Ausland zu gehen. 81 Prozent haben festgestellt, dass Investoren aufgrund der konjunkturellen Lage zurückhaltender geworden sind, nur 23 Prozent meinen, dass es hierzulande ausreichend Venture Capital für Startups gibt. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Im Schnitt benötigen Startups in den kommenden zwei Jahren rund 2,5 Millionen Euro frisches Wagniskapital. Nur ein knappes Viertel (24 Prozent) ist für die kommenden beiden Jahre ausreichend finanziert. „Die im internationalen Vergleich schwierige Finanzierungssituation stellt viele deutsche Startups seit Jahren vor Probleme. Mit Initiativen wie dem Zukunftsfonds hat die Politik zuletzt gegengesteuert, hier muss jetzt nachgelegt werden“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unser Ziel muss nicht nur sein, Tech-Startups in Deutschland zu halten, sondern Deutschland auch für Gründerinnen und Gründer aus anderen Ländern Europas oder auch den USA richtig attraktiv zu machen.“

Unter den Startups, die über einen Umzug nachdenken, gibt es keine klare Präferenz für ein Zielland. So überlegen 28 Prozent eine Verlegung in die USA, 25 Prozent in ein anderes EU-Land und ebenfalls 25 Prozent in ein europäisches Land außerhalb der EU. 23 Prozent wissen noch nicht, welches Land in Frage kommt oder wollten dazu keine Angabe machen.

Trotz der Kapitalsorgen ist die große Mehrheit der Startups, die für die kommenden zwei Jahre frisches Geld benötigen, zuversichtlich, dass sie die Finanzierungsrunden erfolgreich abschließen können. 29 Prozent halten es für sehr wahrscheinlich, dass sie das Kapital einsammeln werden, 50 Prozent für eher wahrscheinlich. Dagegen halten es nur 17 Prozent für eher unwahrscheinlich, 2 Prozent für sehr unwahrscheinlich, dass ihnen die Finanzierung gelingt. Auch der Weg an die Börse ist für eine knappe Mehrheit der Startups eine Option. 53 Prozent können sich einen Börsengang grundsätzlich vorstellen. Für 40 Prozent kommt dabei eine ausländische Börse in Frage, für 45 Prozent eine deutsche.

Quelle: Bitkom

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Richteramt: NRW plant flexiblere Altersgrenzen für Richter

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2025

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten.

In Nordrhein-Westfalen soll Richterinnen und Richtern künftig ermöglicht werden, auf eigenen Antrag auch über die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus bis maximal zum 69. Lebensjahr im Dienst zu bleiben. Damit soll die Justiz gestärkt und wertvolle Berufserfahrung erfahrener Richterinnen und Richter länger erhalten bleiben, heißt es in dem Antrag der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Bislang strikte Altersgrenze von 67 Jahren

Nach der aktuellen Rechtslage in NRW endet die Dienstzeit von Richterinnen und Richtern grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine freiwillige Verlängerung über dieses Alter hinaus sieht das geltende Richtergesetz bislang nicht vor. Eine Ausnahme besteht lediglich für Richterinnen und Richter, die aufgrund abgesenkter persönlicher Altersgrenzen (Geburtsjahrgänge bis 1963) vorzeitig in den Ruhestand treten müssten: Sie können – allerdings nur bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren – eine Verlängerung beantragen. Demgegenüber sieht das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bereits jetzt die Möglichkeit vor, den Ruhestandseintritt auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Richterinnen und Richter sind von dieser Möglichkeit jedoch bislang ausgenommen.

Künftig soll Richterinnen und Richtern ermöglicht werden, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig bis zum 69. Lebensjahr hinauszuschieben. Damit würde Nordrhein-Westfalen den Weg gehen, den bereits sieben andere Bundesländer beschritten haben, darunter Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen. In diesen Ländern sind Verlängerungen teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.

In der Mehrzahl dieser Länder ist die Verlängerung jedoch vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig oder es wird zumindest verlangt, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. In NRW soll nun geprüft werden, ob ein solches Korrektiv hier ebenfalls eingeführt werden soll, um den Bedürfnissen der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG gleichermaßen gerecht zu werden. Auch die Einführung erforderlicher Übergangsregelungen ist vorgesehen.

Hintergründe für die Neuregelung

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der aktuellen Altersgrenzen im Jahr 2015 bewusst auf eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit verzichtet, um Neueinstellungen und Beförderungen nicht zu verzögern und eine Verjüngung der Justiz nicht zu behindern. Diese Befürchtungen hätten sich jedoch nach nunmehr fast zehn Jahren nicht bestätigt, heißt es in dem Antrag weiter. Tatsächlich hätten nur durchschnittlich 19 Prozent der Richterinnen und Richter, die zwischen 2016 und 2024 in den Ruhestand getreten sind, von der bestehenden Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Negative Auswirkungen auf die Nachwuchsgewinnung oder Altersstruktur der Justiz seien nicht erkennbar. Zudem würden die Pensionierungszahlen bald deutlich ansteigen, während die Absolventenzahlen zurückgingen. Auch sei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Viele Richterinnen und Richter hätten sich eine Verlängerung außerdem gewünscht. Daher sei es nun an der Zeit, die gesetzlichen Vorgaben für Richterinnen und Richter an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Der Landtag hebt in seinem Antrag an die Landesregierung hervor, dass die Berufserfahrung und Expertise älterer Richterinnen und Richter nicht ungenutzt bleiben sollten – auch im Interesse der Rechtsschutzsuchenden. Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandseintritts trage zudem zur Attraktivität des Richterberufs bei und stärke die Funktionsfähigkeit der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld. Gleichzeitig soll die Balance zwischen dem Erhalt von Erfahrung und der Förderung des richterlichen Nachwuchses gewahrt bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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AGB-Klausel: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 3 U 286/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Urteil 3 U 286/22 vom 13.06.2025

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen – ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen (Urteil vom 04.02.2025, Az. IX ZR 183/22). Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u. a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u. a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Auf die Berufung der Beklagten hat der zuständige 3. Zivilsenat des OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u. a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei. Die Beklagte habe durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, begründete er. Deshalb sei die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln sei eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.

Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben seien allerdings – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung sei erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei sei auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten würden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.

Die Beklagte habe nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.

Erläuterungen

Der Senat stützt den Folgenbeseitigungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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