BFH: Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Provisionsforderungen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler unter Beachtung des § 92 Abs. 4 HGB zu aktivieren sind (Az. X R 12-13/22).

BFH, Urteil X R 12-13/22 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
  2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2010 – X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.).
  3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.07.2025

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Anwendungsbereich:
    Das neue Verfahren soll nur für zivilrechtliche Prozesse vor den Amtsgerichten gelten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind.
  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme:
    Die Rechtsuchenden werden bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt. Bürgerinnen und Bürgern wird für die Einreichung der Klage der kostenlose Dienst „Mein Justizpostfach“ zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik:
    Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Anstelle der Verkündung des Urteils ist auch dessen rechtswirksame digitale Zustellung möglich.
  • Digitale Strukturierung:
    Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sog. Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden. Hieraus ergeben sich Entlastungs-Potentiale für die Fallbearbeitung bei den Gerichten.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform:
    Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt ist die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt.
  • Kosten:
    Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet: Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung verabschiedet

Am 04.07.2025 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26.02.2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt.

WPK, Mitteilung vom 11.07.2025

Am 4. Juli 2025 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26. Februar 2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu den folgenden drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. März 2025):

  • Taxonomy Disclosures Delegated Act ((EU) 2021/2178),
  • Taxonomy Climate Delegated Act ((EU) 2021/2139),
  • Taxonomy Environmental Delegated Act ((EU) 2023/2486).

Ergänzend wurde ein erläuterndes Fragen-/Antworten-Dokument veröffentlicht.

Die vorgesehenen Vereinfachungen betreffen unter anderem:

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sogenannten „Do no Significant Harm“-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Vorlage bei Parlament und Rat

Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt. Der Prüfungszeitraum beträgt vier Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2026 gelten und erstmals auf das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 10 K 1483/24 vom 23.06.2025

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat der Einzelrichter des 10. Senats mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24) entschieden.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Der Einzelrichter des 10. Senats ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.

Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.

Darüber hinaus fehle es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2025

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Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein 

das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet (Az. 12 K 1916/21).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 1916/21 vom 15.05.2025

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 K 1916/21 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.

Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen erzielt. Für das Streitjahr 2019 machte die GbR Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben, indem er einen Teil der Kosten anerkannt hat.

Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Zunächst seien die beiden Wohnungen jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Der Verweis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliege, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich seien in erster Linie quantitative Kriterien, da – anders als bei Arbeitnehmern – eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht komme. Da die Ferienwohnungen der GbR im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, sei die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das Gericht eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.

Unterkunftskosten für eine dritte (nicht fremdvermietete) Wohnung hat der Senat anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt und insoweit ebenfalls die Privatanteile abgezogen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hat der Senat nicht anerkannt, da die Dreimonatsfrist im Streitjahr abgelaufen war.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2025

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Nagetierbefall im Urlaubshotel? – Reisepreisminderung wegen behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere

Der Kläger forderte vom Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere im Urlaubshotel. Das AG München gab der Klage teilweise statt (Az. 223 C 17811/24).

AG München, Pressemitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 223 C 17811/24 vom 07.11.2024 (nrkr)

Der Münchener Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.08.2023 bis 26.08.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.

Am 13.08.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.08.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um.

Der Kläger verfolgt mit der Klage gegen den Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 %, sprich jeweils 190,22 Euro, sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.

Der beklagte Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und führte wie folgt aus: „Das Gericht hat vorliegend aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere, wie von der Klagepartei geschildert, zugetragen haben.

Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern […], dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.

Aufgrund dieser nächtlichen Lärmbelästigung kommt das Gericht vorliegend zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten 4 Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 Euro entspricht.

Für den Umzugstag gewährt das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Anderweitiges ist durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden.

II. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB sieht das Gericht vorliegend nicht.

Zum einen liegt die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 %, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt wird.

Zum anderen ist auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, so dass auch während der ersten 4 Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorlag.

III. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 Euro, verbleibt damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 Euro. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) – 2. Änderung aufgrund gesetzlicher Änderungen

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen vom BMF angepasst (Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0316/00128/005/088 vom 14.07.2025

Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025 ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Randziffer 76 wird wie folgt geändert:a) Im fünften Satz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „bzw. Datensätze“ ergänzt und das Wort „XML-File“ durch die Wörter „XML-Datei, strukturierter Teil einer E-Rechnung“ ersetzt.b) In dem letzten Satz des ersten Absatzes werden die Wörter „Kontoauszüge in PDF oder Papier“ durch die Wörter „Dateien im PDF-Format oder papierhaften Belegen“ und das Wort „Kontoumsatzdaten“ durch das Wort „Dateien“ ersetzt.c) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:
    „Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei oder des PDF-Teils eines hybriden Rechnungsformats) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erstellt werden kann.“
  2. In Randziffer 118 wird folgender Satz angefügt:
    „Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, bedarf es abweichend zu § 147 Absatz 2 Nr. 1 AO keiner bildlichen, sondern nur einer inhaltlichen Übereinstimmung.“
  3. In Randziffer 119 wird folgende Sätze angefügt:
    „Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden.
    Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“
  4. In Randziffer 121 wird folgender Absatz angefügt:
    „Nicht aufbewahrungspflichtig ist auch der zur Dokumentation der technischen Abwicklung einer elektronischen Zahlung erzeugte Nachweis eines Zahlungsabwicklungsdienstes, sofern dieser nicht als Buchungsbeleg verwendet wird oder die einzige Form der Abrechnung mit dem Zahlungsabwicklungsdienst darstellt oder nur mit ihm eine eindeutige Abgrenzung zwischen baren und unbaren Geschäftsvorfällen in der Kassenbuchführung gewährleistet ist.“
  5. In Randziffer 125 wird das Beispiel wie folgt gefasst:
    „Beispiel 10:
    E-Rechnungen in einem hybriden Format (z. B. Datenformat für elektronische Rechnungen ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland))
    E-Rechnungen in einem hybriden Format bestehen neben dem strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) auch aus einem Datenteil im Bildformat (z. B. PDF-Dokument). Entscheidend ist nicht, ob der Rechnungsempfänger nur das Rechnungsbild (PDF-Dokument) nutzt, sondern dass der strukturierte Datenteil (XML-Datei) vorhanden ist, der nicht durch eine Formatumwandlung (z. B. in TIFF) gelöscht werden darf. Entscheidend ist hier die Aufbewahrung des strukturieren Datenteils (z. B. XML-Datei).Sollte die PDF-Datei weitere, steuerlich relevante Informationen enthalten, z. B. Buchungsvermerke, so sind diese auch entsprechend aufzubewahren. Die maschinelle Auswertbarkeit in diesem Fall bezieht sich dann auch auf sämtliche Inhalte der PDF-Datei.“
  6. Randziffer 127 wird wie folgt geändert:a) Im letzten Tiret wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.b) Folgender Tiret wird angefügt:
    Sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG).“
  7. Randziffer 131 wird wie folgt gefasst:
    „Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen im XML-Format oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat).Eine Umwandlung (Konvertierung) in ein anderes Format (z. B. MSG in PDF) ist unter den Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig. Erfolgt eine Anreicherung der Bildinformationen, z. B. durch OCR (Beispiel: Erzeugung einer volltextrecherchierbaren PDF-Datei im Erfassungsprozess), sind die dadurch gewonnenen Informationen nach Verifikation und Korrektur ebenfalls aufzubewahren.Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn der strukturierte Teil aufbewahrt wird und insbesondere die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer E-Rechnung ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen).“
  8. In Randziffer 133 werden die Wörter „als Textdokumente“ gestrichen.
  9. Randziffer 166 wird wie folgt gefasst:
    „Mittelbarer Datenzugriff (Z2)
    Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.“
  10. In Randziffer 175 Satz 1 wird nach den Wörtern „Hard- und Software“ das Wort „auch“ eingefügt.
  11. Nach Randziffer 184 wird folgende Randziffer 185 angefügt:
    „185 Die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 sind mit Wirkung vom 14. Juli 2025 anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde

Das FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche i. S. v. § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein (Az. 11 K 2040/24).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 11 K 2040/24 vom 22.05.2025 (nrkr – BFH-Az. II B 50/25).

Zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur Einordnung einer Grundstücksfläche als „besondere“ Fläche der Land- und Forstwirtschaft

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist.

Das beklagte Finanzamt bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 Euro/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro fest. Die Kläger wandten ein, dass ihr Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und nach dem Regionalplan als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung von 5,50 Euro/qm anzuwenden sei.

Das beklagte Finanzamt argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Da kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser gemäß § 247 BewG abzuleiten. Danach ergebe sich ein Bodenwert nach den Grundsätzen für „weitere Flächen“ mit 12 Euro/qm oder durch prozentuale Ableitung mit 11,25 Euro/qm.

Der 11. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. Mai 2025 (11 K 2040/24 Gr,BG) statt. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts nach § 247 BewG komme nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden sei. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein. Entscheidend sei allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar“ sei – ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde, sei unerheblich. Das Flurstück erweise sich als „besondere Fläche der Landwirtschaft“. Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe, sei der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro/qm anzuwenden.

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 50/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juli 2025

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juli 2025

Konjunkturelle Abschwächung im zweiten Quartal Nach der spürbaren Belebung zu Jahresbeginn deutet sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland e…

BMWE, Pressemitteilung vom 14.07.2025

  • Nach der Belebung der deutschen Wirtschaft zu Jahresbeginn zeichnet sich im zweiten Quartal eine schwächere Dynamik ab. Trotz aufgehellter Geschäftserwartungen bleiben Industrieproduktion und Auftragseingänge volatil. Der Außenhandel wirkt wachstumsdämpfend, da Ausfuhren – vor allem in die USA – nach den Vorzieheffekten im ersten Quartal zurückgingen. Die Binnenkonjunktur zeigt eine uneinheitliche Entwicklung: Zuletzt rückläufigen Einzelhandelsumsätzen stehen Zuwächse bei PKW-Neuzulassungen von Privatpersonen und gestiegene Umsätze im Gastgewerbe gegenüber. Anhaltende geopolitische Unsicherheiten und ein unverändert schwacher Arbeitsmarkt dämpfen die Konsumlaune der privaten Haushalte. Insgesamt scheint die Belebung im zweiten Quartal nicht weiter Tritt zu fassen – auch wegen auslaufender Vorzieheffekte und andauernder Unsicherheit über die US-Zollpolitik.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe nahm im Mai preis‑, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,2 % zu. Während die Ausbringung von Industriegütern um 1,4 % anstieg und die Energieproduktion mit 10,8 % kräftig zulegte, ging die Bauproduktion mit -3,9 % deutlich zurück. Im gleichen Zeitraum verzeichneten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe einen Rückgang um 1,4 %. Auch wenn die Industriekonjunktur sich seit Jahresbeginn im Trend weiterhin positiv entwickelt, ist eine abermalige Eintrübung der Perspektiven im Produzierenden Gewerbe angesichts der anhaltend hohen handels- und geopolitischen Unsicherheiten nicht ausgeschlossen.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Gegenüber Juni 2024 meldete der Einzelhandel im Juni dagegen ein reales Umsatzplus von 2,5 %. Neuzulassungen von Pkw durch Privatpersonen sind im Juni um 2,0 % gestiegen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stiegen sie hingegen nur um 0,4 %. Die Frühindikatoren für die Konsumentwicklung zeigen nach einer leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 aktuell ein gemischtes Bild.
  • Die Inflationsrate sank im Juni auf +2,0 %. Erneut gingen spürbare Entlastungen von den Energiepreisen aus, aber auch der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln zeigte eine rückläufige Dynamik. Die Kernrate lag mit +2,7 % leicht niedriger als im Mai. Hierzu hat ein nachlassender Preisdruck sowohl bei Waren als auch Dienstleistungen beigetragen. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.
  • Auch zum Ende des zweiten Quartals ist keine Belebung auf dem Arbeitsmarkt absehbar. Während die Erwerbstätigkeit im Mai weiterhin stagnierte, hat die Arbeitslosigkeit im Juni mit einem Plus von 11 Tsd. Personen abermals etwas stärker als saisonüblich zugenommen. Die Frühindikatoren lassen auch für das dritte Quartal keine Aufhellung der Beschäftigungsperspektiven erkennen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach aktuellsten amtlichen Daten im April 2025 um 6,6 % gegenüber dem Vormonat und um 11,5 % gegenüber April 2024 angestiegen. Der IWH-Insolvenzmonitor für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für den Juni 2025 einen Rückgang von 3,9 % ggü. dem Vormonat aus. Im Vergleich zum Juni 2024 ist ein Anstieg um 22,6 % zu verzeichnen.

Konjunkturelle Abschwächung im zweiten Quartal

Nach der spürbaren Belebung zu Jahresbeginn deutet sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland eine etwas schwächere Dynamik im zweiten Quartal an. Zwar haben sich die Stimmungsindikatoren in den letzten Monaten -vor allem mit Blick auf die Geschäftserwartungen -spürbar aufgehellt; die jüngsten Daten zur konjunkturellen Entwicklung selbst zeichnen allerdings noch ein verhaltenes Bild: Die Produktion im Verarbeitenden Gewerbe hat sich nach dem deutlichen Rückgang im April zuletzt wieder etwas erholt; allerdings deutet der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex -ein Frühindikator für die Industrieproduktion -für Juni eine Abschwächung an. Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe blieben bis zuletzt vor dem Hintergrund der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unsicherheiten volatil. Nach der kräftigen Belebung der Warenausfuhren zu Jahresbeginn -vor allem auch in Erwartung der angekündigten Zollerhöhungen durch die US-Administration -haben sich die Exporte in den ersten zwei Monaten des laufenden Quartals deutlich abgeschwächt -insbesondere im Handel mit den USA. Damit dürfte im zweiten Quartal vom Außenhandel insgesamt ein dämpfender Effekt auf das Wirtschaftswachstum zu erwarten sein.

Bei der binnenwirtschaftlichen Nachfrage zeigt sich aktuell ein recht uneinheitliches Bild. Wie schon im Vormonat verzeichnete der Einzelhandel im Mai im Vormonatsvergleich einen realen Umsatzrückgang und die Stimmung im Einzelhandel trübte sich zuletzt wieder leicht ein. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen dagegen war im Juni gegenüber dem Vormonat ein Anstieg zu verzeichnen, wodurch das gesamte zweite Quartal mit einem leichten Plus abschloss. Ebenso konnte das Gastgewerbe im April im Vormonatsvergleich einen preisbereinigten Umsatzzuwachs erzielen.

Ungeachtet zuletzt steigender Einkommens- und Konjunkturerwartungen dürfte die Kauflaune der Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Hintergrund der anhaltend hohen geopolitischen Unsicherheiten sowie der nach wie vor schwachen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im zweiten Quartal verhaltener ausfallen als zuvor. Darauf deutet auch der jüngste Anstieg der GfK-Sparneigung hin -auf den höchsten Wert seit über einem Jahr.

Insgesamt scheint die zu Jahresbeginn spürbare wirtschaftliche Belebung im zweiten Quartal nicht weiter Tritt zu fassen. Neben einer Normalisierung der Vorzieheffekte im ersten Quartal im Vorfeld der angekündigten US-Zollerhöhungen ist dies auch auf die anhaltend unsicheren handels- und geopolitischen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Die damit verbundene Unsicherheit wird im Zuge der zunächst durch US-Präsident Trump bis zum 1. August verlängerten Aussetzung der sogenannten „reziproken“ Zölle weiter anhalten.

Anhaltende globale Unsicherheit dämpft Aussichten für das zweite Halbjahr

Nach den vorangegangenen beiden Anstiegen hat die weltweite Industrieproduktion im April mit einem saisonbereinigten Rückgang um 0,1 % gegenüber dem Vormonat nahezu stagniert. Damit übertraf sie den Vorjahreswert zu Beginn des zweiten Quartals um 3,1 %. Während im Euroraum mit -2,2 % deutlich und in China mit -0,3 % etwas weniger als im Vormonat produziert wurde, war in den USA mit +0,1 % ein geringfügiges Plus zu verzeichnen. Von den Frühindikatoren kommen nach der deutlichen Eintrübung zu Beginn des ersten Quartals zuletzt wieder etwas positivere Signale: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Juni um 0,5 Punkte auf 51,7 Punkte gestiegen und signalisiert damit eine etwas höhere Dynamik als im Vormonat. Während die Stimmung bei den Dienstleistern nahezu unverändert blieb (-0,1 Punkte auf 51,9 Punkte), kletterte der Index für die Industrie von 49,5 auf 50,3 Punkte und lag damit nach der schwachen Entwicklung im April und Mai wieder leicht über der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der finanzmarktbasierte Sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft hat im Juli mit dem dritten Anstieg in Folge seinen Aufwärtstrend fortgesetzt, wobei die Stimmungsaufhellung zuletzt über die Weltregionen hinweg an Breite gewonnen hat. Die befragten Investoren beurteilten sowohl die aktuelle Lage als auch ihre Konjunkturerwartungen deutlich günstiger als im Vormonat.

Der weltweite Warenhandel gab nach dem deutlichen, durch Vorzieheffekte im US-Geschäft gestützten Zuwachs im ersten Quartal im April saisonbereinigt um 1,4 % gegenüber dem Vormonat nach, wozu eine kräftige Korrektur bei den US-Importen von -20 % gegenüber dem Vormonat beitrug. Auch die Lieferungen in die Euroraum-Länder gingen mit -1,2 % etwas zurück. Insgesamt lag der Welthandel zu Beginn des zweiten Quartals mit +3,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat aber weiter deutlich im Plus (März: +6,6 %).

Auch wenn sich der Welthandel bislang insgesamt noch als recht robust gegenüber den bisherigen Zollanhebungen und der deutlich erhöhten handelspolitischen Unsicherheit erweist, deuten die Daten aktuell auf ein Abklingen der Vorzieheffekte sowie auf mögliche Veränderungen in der Struktur der Handelsaktivitäten hin. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im Mai zwar saisonbereinigt von 137,9 auf 138,3 Punkte gestiegen, der Umschlag an der US-amerikanischen Westküste, über die ein großer Teil des Handels mit China abgewickelt wird, ist zuletzt allerdings spürbar zurückgegangen. Auch die Aktivität in den chinesischen Häfen war geringer, während sie in Europa zunahm. Laut dem RWI könnte dies auf eine Umlenkung chinesischer Exporte nach Europa hindeuten.

Insgesamt hat sich die Konjunktur in vielen Ländern in der ersten Jahreshälfte -vor allem angesichts vorgezogener Lieferungen an US-Unternehmen – wohl etwas besser entwickelt als von vielen Analysten erwartet. Dementsprechend wurden die Wachstumserwartungen zuletzt für viele Länder etwas aufwärts revidiert. Für die Weltwirtschaft insgesamt liegt der Prognosedurchschnitt von Consensus Economics aktuell für 2025 und 2026 bei 2,2 % bzw. 2,3 %, nach 2,7 % im vergangenen Jahr. Mit den drohenden weiteren US-Zollanhebungen ab August ist im dritten Quartal mit einer erneuten Eintrübung der Perspektiven für Welthandel und Industrieproduktion zu rechnen. Unter der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unsicherheit dürfte insbesondere die Investitionstätigkeit der Unternehmen leiden.

Deutsche Exporte geben im Mai weiter nach

Das Exportgeschäft hat sich im Mai weiter eingetrübt: Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen saison- und kalenderbereinigt spürbar um 3,8 % gegenüber dem Vormonat zurück (April: -0,2 %). Damit lagen sie zur Mitte des zweiten Quartals um 1,4 % unter dem Durchschnitt des ersten Quartals, das von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zollanhebungen geprägt war. Sowohl in die EU-Länder (-2,2 %) als auch in die Drittstaaten (-0,3 %) -vor allem in die USA (-7,7 %) -wurden weniger Waren geliefert als im Vormonat. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im Mai saison- und kalenderbereinigt mit -4,5 % noch stärker gegenüber dem Vormonat ab, lagen aber noch rund 0,5 % über dem Durchschnitt des ersten Quartals. Auch importseitig schrumpfte der Warenhandel sowohl mit Ländern innerhalb ( 3,6 %) als auch außerhalb der EU (-4,1 %), wobei die Einfuhren aus den USA sogar um 10,7 % nachgaben. Der monatliche Außenhandelsüberschuss expandierte infolge der stärker fallenden Einfuhren im Vergleich zu den Ausfuhren saisonbereinigt von 8,7 Milliarden Euro auf 9,4 Milliarden Euro.

Die Einfuhrpreise haben im Mai infolge fallender Energie- und Rohstoffpreise saisonbereinigt um 0,5 % gegenüber dem Vormonat weiter nachgegeben, während die Ausfuhrpreise mit -0,1 % nahezu stagnierten. Damit verbesserte sich das Preisverhältnis im Güteraustausch mit dem Ausland (Terms of Trade) gegenüber dem Vormonat um 0,4 %. Real betrachtet dürfte die Rückgänge der Warenein- und -ausfuhren damit etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren senden für die kommenden Monate überwiegend etwas positivere Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland blieben im Mai mit einem Anstieg von saisonbereinigt 2,9 % gegenüber dem Vormonat aufwärtsgerichtet. Neben einer um 3,1 % steigenden ausländischen Nachfrage nach Konsumgütern kamen die Triebkräfte mit +5,8 % von einem deutlichen Plus im Investitionsgüterbereich, wozu mit +13,1 % vor allem Bestellungen von Kunden außerhalb des Euroraums beitrugen. In der weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsbetrachtung expandierten die Auslandsorder um 6,4 %. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Juni im Zuge der anhaltenden Unsicherheit über die weitere Handelspolitik dagegen wieder etwas von -3,0 im Mai auf -3,9 Punkte eingetrübt. In wichtigen Exportbranchen wie dem Automobil- oder dem Maschinenbau wird für die kommenden drei Monate erneut mit rückläufigen Auslandsgeschäften gerechnet. Dagegen sind die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen vorsichtig optimistisch.

Nach dem durch Vorzieheffekte geprägten Start in das Jahr deutet sich für das deutsche Auslandsgeschäft im zweiten Quartal eine gedämpfte Entwicklung an. Auch wenn sich die Produktion und Frühindikatoren für die Weltwirtschaft zuletzt etwas günstiger dargestellt haben, bleibt die Unsicherheit kurz vor dem angekündigten Ende der US-Zollpause für die weitere Entwicklung des Außenhandels überdurchschnittlich hoch.

Auftragseinbußen im Mai, Industrieproduktion volatil

Nach einem Dämpfer im Vormonat stieg das Produktionsvolumen im Produzierenden Gewerbe im Mai wieder spürbar an. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm der Ausstoß preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,2 % zu, nachdem im April ein Rückgang um 1,6 % zu verzeichnen war. Während die Produktion von Industriegütern (+1,4 %) und Energie (+10,8 %) zulegte, ging die Bauproduktion um 3,9 % zurück.

Innerhalb der Industrie stellte sich die Entwicklung dabei sehr unterschiedlich dar. Die Produktion von pharmazeutischen Erzeugnissen (+10,0 %), Kfz und Kfz-Teilen (+4,9 %) sowie Metallerzeugnissen (+0,6 %) konnte gesteigert und damit Rückgänge in den Vormonaten teilweise wieder ausgeglichen werden. Demgegenüber verringerte sich die Ausbringung von chemischen Erzeugnissen (-3,8 %), elektrischen Ausrüstungen (-3,1 %) und im Maschinenbau ( -0,4 %). Auch in den energieintensiven Industrien war im Mai -wie schon im Vormonat -ein spürbarer Produktionsrückgang zu verzeichnen (-1,8 %).

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich legte die Ausbringungsmenge mit einem Plus von 1,4 % etwas stärker zu als in den vorigen Monaten. Dieser Anstieg ist auf eine deutliche Steigerung der Industrieproduktion (+2,2 %) zurückzuführen, während der Ausstoß im Baugewerbe (-1,7%) spürbar abnahm und die Energieproduktion (-0,1 %) nahezu stagnierte.

Ähnlich wie die Industrieproduktion im Vormonat haben die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai einen Dämpfer erhalten, nachdem sie zuvor spürbar zugelegt hatten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist die Bestelltätigkeit gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % zurückgegangen. Während die inländischen Kunden ihre Aufträge mit einem Minus von 7,8 % spürbar kürzten, nahm die Nachfrage aus dem Ausland -insbesondere dank steigender Investitionsgüter-bestellungen -um 2,9 % zu. Triebfeder hierfür war das mit +9,0 % kräftig steigende Ordervolumen aus Ländern außerhalb des Euroraums. Bei den Aufträgen aus den Ländern der Währungsunion kam es dagegen zu Einbußen von 6,5 %. Ohne Großaufträge gaben die Auftragseingänge im Vormonatsvergleich insgesamt um 3,1 % nach.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes stellte sich die Entwicklung recht unterschiedlich dar. In den Bereichen sonstiger Fahrzeugbau (+6,8 %), Herstellung von pharmazeutischen Produkten (+7,7 %), Metallerzeugnissen (+18,2 %) sowie im Maschinenbau (+1,2 %) waren Zuwächse zu verzeichnen; im gewichtigen Kfz-Bereich stagnierten die Order nahezu (-0,2 %). Dagegen ging die Nachfrage bei EDV und Optik (-17,7 %), Chemie (-3,3 %) und elektrischen Ausrüstungen (-6,2 %) zurück.

In der Grundtendenz bleibt die Dynamik der industriellen Nachfrage trotz des Rücksetzers im Mai aufwärtsgerichtet: Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Neuaufträge um 2,1 % im Plus, wobei Auftriebskräfte insbesondere von den Auslandsordern im Investitions- (+11,8 %) sowie Konsumgütersegment (+2,4 %) ausgingen. Im Inland lag die Bestelltätigkeit dagegen in der Dreimonatsbetrachtung um 4,1 % im Minus.

Die Industriekonjunktur hat ihre tendenzielle Aufwärtsbewegung seit Jahresbeginn auch im Frühsommer fortgesetzt, angesichts der unvorhersehbaren US-Zollpolitik unterliegt sie jedoch zum Teil deutlichen Schwankungen. Im Zuge der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unwägbarkeiten dürfte die weitere Entwicklung zumindest bis zum Abschluss eines stabilen Handelsabkommens zwischen der EU und den USA volatil bleiben. Ungeachtet der zuletzt zu beobachtenden Aufhellung der Geschäftserwartungen in vielen Industriezweigen ist daher auch eine abermalige Eintrübung der Konjunktur im Produzierenden Gewerbe vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen.

Erlöse im Einzelhandel abermals rückläufig; Konsumstimmung trübt sich ein

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Sowohl der Handel mit Lebensmitteln (-0,6 %) als auch der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln (-1,4 %) verschlechterten sich im Vergleich zum Vormonat. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juni dagegen ein reales Umsatzplus von 2,5 %, insbesondere, weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr noch um deutliche 10 % ausgeweitet wurde. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich war noch ein leichter Umsatzanstieg von 0,7 % im Einzelhandel zu verzeichnen, was auch auf eine Aufwärtsrevision des Vormonatswertes von -1,1 % auf -0,6 % zurückzuführen ist.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Juni im Vormonatsvergleich um 2,0 % gesunken; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stiegen sie um 1,8 %. Gegenüber dem Vorjahr kam es zu einem deutlichen Minus in Höhe von 13,8 %. Hintergrund sind vorgezogene Neuzulassungen im Juni 2024 aufgrund anstehender EU-Neuregelungen. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Juni im Vormonatsvergleich ein Plus von 2,0 % und in der Drei-Monats-Betrachtung von 0,4 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Juni um 4,0 %. Der Umsatz im Gastgewerbe legte im April gegenüber dem Vormonat nominal um 1,8 % und preisbereinigt um 1,7 % zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,7 %, in realer Rechnung jedoch einen Umsatzrückgang um 1,0 %.

Nach der leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung am aktuellen Rand ein gemischtes Bild. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) erlebte nach einem deutlichen Anstieg im Vormonat wieder einen leichten Rückprall und ging im Juni um 1,7 Zähler auf -20,3 Punkte zurück. Während sich die Beurteilung der aktuellen Lage vergleichsweise stabil entwickelte, sanken die Erwartungen wieder etwas deutlicher um 3,0 Zähler auf -28,1 Punkte. Sie bewegen sich damit weiterhin spürbar im negativen Bereich. Lt. Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Juli mit einem leichten Rückgang um -0,3 Zähler auf -20,3 Pt. etwas abschwächen. Im Juni legt die Verbraucherstimmung laut dem Marktforschungsinstitut mit +0,8 Zählern jedoch erneut zu, verbleibt mit -20,0 Pt. aber unverändert deutlich im negativen Bereich. Grund für die erwartete leichte Abkühlung im Juli ist trotz verbesserter Einkommenserwartungen vor allem eine erhöhte Sparneigung. Die Anschaffungsneigung blieb im Juni nahezu unverändert. Das HDE-Konsumbarometer legte im Juli hingegen weiter zu und erreichte den höchsten Wert seit einem Jahr.

Die überwiegend leichte Eintrübung der aktuellen Frühindikatoren deutet auf eine weiterhin gedämpfte Kauflaune der Konsumentinnen und Konsumenten hin. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten sowie der nach wie vor schwachen Arbeitsmarktlage dürfte die Dynamik des privaten Konsums im zweiten Quartal wieder nachlassen.

Inflationsrate sinkt auf 2,0 %

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist, sank im Juni mit +2,0 % gegenüber dem Vormonat leicht. Im Mai hatte sie noch +2,1 % betragen. Im Vormonatsvergleich stagnierte das Verbraucherpreisniveau saisonbereinigt (±0,0 %). Erneut ging eine spürbare Entlastung von den Energiepreisen aus, die gegenüber Juni 2024 um 3,5 % abnahmen (±0,0 % gegenüber Mai 2025). Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln zeigte mit +2,0 % im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls eine rückläufige Dynamik. Im Vormonatsvergleich ergab sich ein Rückgang des Preisniveaus um 0,5 %. Die Kernrate, d. h. die Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel, lag im Juni im Vorjahresvergleich mit +2,7 % leicht niedriger als im Mai, als sie +2,8 % betrug. Hierzu hat mit +3,3 % ein etwas nachlassender Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen ebenso beigetragen wie moderate Preissteigerungen für Waren, die um +0,8 % teurer wurden. Gegenüber dem Vormonat erhöhte sich die Kernrate leicht um 0,2 %.

Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation angesichts weniger dynamischer Tariflohn¬steigerungen und einer zunächst noch verhaltenen gesamtwirtschaftlichen Dynamik auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.

Arbeitsmarktausblick für das Sommerhalbjahr bleibt gedämpft

Auch zum Ende des zweiten Quartals ist keine Belebung auf dem Arbeitsmarkt absehbar. So ist die Arbeitslosigkeit im Juni mit einem Plus von 11 Tsd. Personen abermals stärker als saisonüblich gestiegen. Aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen ist die Unterbeschäftigung hingegen um 10 Tsd. Personen zurückgegangen. Die Erwerbstätigkeit konnte auch im Mai mit einem saisonbereinigten (sb) Plus in Höhe von 2 Tsd. Personen nur leicht zulegen und entwickelt sich im Vorjahresvergleich weiterhin rückläufig. Auch bei der SV-pflichtigen Beschäftigung war im April mit +1 Tsd. Personen abermals eine Stagnation zu beobachten. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist im April mit 214 Tsd. Personen leicht gesunken, die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit wird sich im Juni voraussichtlich auf dem Niveau der vorigen Monate bewegen.

Die Frühindikatoren lassen auch für das dritte Quartal keine Aufhellung der Beschäftigungsperspektiven erkennen. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer hat sich zwar geringfügig verbessert, bewegt sich jedoch nach wie vor deutlich unterhalb der Expansionsschwelle und weist auf eine weiter zunehmende Arbeitslosigkeit hin. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich im Baugewerbe und im Handel zwar verbessert, die Einstellungsbereitschaft im Verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor erlebte jedoch einen merklichen Rückprall. Auch der Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit weist auf einen anhaltend geringen Personalbedarf der Unternehmen hin. Angesichts der ebenfalls anhaltend schwachen Lagebeurteilung der Unternehmen haben sich die Chancen auf eine spürbare Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt im Sommerhalbjahr damit abermals eingetrübt.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im April 2025 nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamts um 6,6 % gegenüber dem Vormonat auf 2.125 beantragte Verfahren gestiegen. Gegenüber April 2024 ist ein Anstieg um 11,5 % zu verzeichnen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Juni mit 1.420 Insolvenzen einen Rückgang um 3,9 % gegenüber dem Vormonat aus. Dem gegenüber steht ein Anstieg um 22,6 % im Vergleich zum Juni 2024 und um 50,4 % gegenüber einem durchschnittlichen Juni der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie. Im zweiten Quartal 2025 waren laut IWH 4.524 Personen- und Kapitalgesellschaften von einer Insolvenz betroffen. Damit wurde das zweite Quartal 2024 um 20 % übertroffen.

Hinweis

In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 11.Juli 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

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Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity. Hierzu hat der Vorstand der WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity.

Hierzu stellt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nach ausführlicher Diskussion des Für und Widers Folgendes fest:

Europäische Abschlussprüfungsgesellschaften dürfen sich im Einklang mit der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG und der Wirtschaftsprüferordnung an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG in den europäischen Mitgliedstaaten eröffnet sich für Private Equity die Möglichkeit, über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften in Deutschland mittelbar in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu investieren.

Berufsgrundsätze dürfen nicht in Frage gestellt werden

Wie bei allen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen im Berufsstand steht auch die mittelbare Beteiligung von Private Equity an Berufsgesellschaften unter dem Vorbehalt, dass sie die Berufsgrundsätze, insbesondere die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung, die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige sowie die Qualität beruflicher Dienstleistungen nicht in Frage stellt. Das sehr hohe nationale Maß an Unabhängigkeit und das Vertrauen in seine Integrität sind für den Berufsstand nicht diskutierbar.

WPK überprüft die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verfügt bereits über ein ausgefeiltes System der Absicherung von Berufspflichten.

Der Vorstand befürwortet daher eine Überprüfung durch die Mitgliederabteilung, gegebenenfalls durch die Kommission für Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht, ob bei den Berufsgesellschaften mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen die verschiedenen europäischen und deutschen Regelungen – von der EU-Abschlussprüfer-Verordnung über die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung bis hin zu Standards und Best Practices – im Zusammenspiel mit der qualitätsgesicherten Governance in Berufsgesellschaften eingehalten werden. So hat sich jede Praxis vor einer solchen Beteiligung ausführlich mit dem Für und Wider von Private Equity-Beteiligungen auseinanderzusetzen, ein besonderes Augenmerk auf die Folgen für die interne Unabhängigkeitsprüfung und das Qualitätssicherungssystem zu legen und hier bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

Der Vorstand wird die weiteren Entwicklungen eng begleiten und fortlaufend prüfen, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes, zum Beispiel in Fragen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des europäischen Wettbewerbs (level playing field) oder der Pflichtenbindung von Private Equity, nachjustiert werden muss.

Quelle: WPK, Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer

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