Unternehmensnachfolge 2025: Mittelstand schlägt Alarm

Die Unternehmensnachfolge entwickelt sich zu einer der größten Herausforderungen für den deutschen Mittelstand. Innerhalb der nächsten zehn Jahre drohen bis zu 250.000 Betriebe wegzubrechen, weil sich keine geeignete Nachfolge findet – darunter auch Tausende wirtschaftlich gesunde Unternehmen. Besonders angespannt ist die Lage laut DIHK-Nachfolgereport im Gastgewerbe, im Einzelhandel und im Verkehrsgewerbe.

DIHK, Mitteilung vom 21.07.2025

Die Unternehmensnachfolge entwickelt sich zu einer der größten Herausforderungen für den deutschen Mittelstand. Noch nie wollten so viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Betrieb übergeben – doch die passende Nachfolge ist rar. In den Beratungen der Industrie- und Handelskammern (IHKs) stehen bundesweit rund 9.600 übergabebereiten Unternehmen nur etwa 4.000 potenzielle Interessenten gegenüber. Mehr als ein Viertel der Altinhaberinnen und Altinhaber zieht bereits eine vollständige Schließung in Betracht. Hochgerechnet könnten innerhalb der nächsten zehn Jahre bis zu 250.000 Betriebe wegbrechen – darunter auch Tausende wirtschaftlich gesunde Unternehmen.

Branchen unter Druck – mit Folgen für Innenstädte und Regionen

Besonders angespannt ist die Lage im Gastgewerbe, im Einzelhandel und im Verkehrsgewerbe. In diesen Branchen kommen auf einen potenziellen Nachfolger rechnerisch mehr als drei beziehungsweise vier angebotene Betriebe, bei Dienstleistern und in der IT-Branche immerhin noch zwei. Die Folgen reichen oft deutlich über die betroffenen Unternehmen hinaus – vielerorts stehen Geschäfte leer, Innenstädte verlieren an Attraktivität und regionale Versorgungsstrukturen brechen weg. Das hat negative Auswirkungen auf die Standortqualität ganzer Regionen: Wenn etwa ein Gasthof auf dem Land schließt, geht nicht nur ein wirtschaftlicher Akteur verloren, sondern auch ein sozialer Treffpunkt für die Gemeinde.

Demografie, Bürokratie und Krisen schrecken ab

Allein demografisch bedingt steigt die Zahl der Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Nachfolge regeln wollen. Doch die Bevölkerungsentwicklung allein erklärt nicht die zunehmenden Probleme beim Generationenwechsel. Seit 2019 hat sich die Lücke zwischen übergabebereiten Unternehmen und Nachfolgeinteressierten in den IHK-Beratungen nahezu verdoppelt. Mehr als 50.000 Rückmeldungen aus dem IHK-Service zur Unternehmensnachfolge zeigen: Die andauernde Rezession, wirtschaftliche Unsicherheit, gestiegene Energie- und Personalkosten, der Fachkräftemangel und die in vielen Teilen überbordende Bürokratie dämpfen die Bereitschaft, sich langfristig unternehmerisch zu engagieren. Selbst viele qualifizierte Fachkräfte entscheiden sich oft gegen eine Selbstständigkeit. Für ein sicheres Angestelltenverhältnis können sie in Zeiten des Personalmangels häufig gute Konditionen aushandeln.

IHKs wirken, aber die Politik muss nachziehen

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen ist die Zahl der IHK-Beratungen im Jahr 2024 angestiegen. Das intensive Engagement der IHKs vor Ort zeigt Wirkung: Zuletzt kamen wieder etwas mehr Interessenten für eine Unternehmensübernahme. Dabei wächst in der Industrie das Interesse an der Selbstständigkeit im Wege einer Unternehmensnachfolge. Manche wollen auf diese Weise eine neue Perspektive jenseits der stark vom Strukturwandel betroffenen Branchen finden. Das alles kann jedoch gute wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen als „Push-Faktoren“ für Unternehmertum in unserem Land nicht ersetzen.

Die DIHK hat aus den Praxiserfahrungen der von den IHKs beratenen Unternehmen und potenziellen Nachfolgerinnen und Nachfolgern konkrete Empfehlungen abgeleitet.

  • Zentrale Anlaufstelle für Nachfolgen schaffen
    So sollten Unternehmen etwa den gesamten Übergabeprozess bei nur einer staatlichen Stelle anzeigen können. Das sorgt für mehr Übersichtlichkeit und reduziert den bürokratischen Aufwand.
  • Vorschriften abbauen und Bestandsschutz für übernommene Betriebe einführen
    Wer etwa einen Gastronomiebetrieb übernimmt, muss sich mit einer Vielzahl an Regularien gleichzeitig auseinandersetzen. Das reicht von der Nutzungsfähigkeit der Betriebsräumlichkeiten, einer Gaststättenerlaubnis und Brandschutzauflagen über Themen wie technische Gebäudeausrüstung, Barrierefreiheit, Energieeffizienz, Hygiene, Lärmschutz bis hin zum Denkmalschutz. All diese Vorschriften sollten entschlackt und Anforderungen dort gestrichen werden, wo sie für Übernehmerinnen und Übernehmer zu unverhältnismäßig hoher Belastung führen. Die Politik sollte zudem einen für die verbleibenden Regelungen auskömmlich befristeten Bestandsschutz bei gerade erst übernommen Unternehmen prüfen.
  • Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen
    Wer modernisieren oder umbauen möchte oder muss, sollte schneller und unbürokratisch Genehmigungen erhalten – etwa mittels Genehmigungsfiktionen, Stichtagsregelungen, Fristverkürzungen und Vereinfachungen.
  • Rechtssichere Datenübernahme ermöglichen
    Die Weiterverwendung von Kunden- und Lieferantendaten sollte unkompliziert und datenschutzkonform möglich sein.
  • Nachfolgekultur stärken
    Unternehmertum muss als realistischer beruflicher Weg sichtbar werden. Eine stärkere Verankerung im Bildungssystem kann helfen, mehr junge Menschen für diese Option zu begeistern.

Quelle: DIHK

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DAC 9: Durchführungsverordnung zum automatischen Informationsaustausch

Am 17.07.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die das elektronische Standardformat für den verpflichtenden Informationsaustausch gemäß Artikel 8ae Abs. 2 im Rahmen der DAC 9 festlegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.07.2025

Am 17.07.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die das elektronische Standardformat für den verpflichtenden Informationsaustausch gemäß Artikel 8ae Abs. 2 im Rahmen der DAC 9 festlegt.

Sie tritt am 06.08.2025 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Rechtsschutzversicherung – Rückforderung von Vorschüssen trotz Vergütungsfestsetzung möglich

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH (Az. IX ZR 163/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2025

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH.

Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht durch einen rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG gebunden, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Festsetzung erst nach Kenntnis des Forderungsübergangs gestellt hat. Demnach kann die Versicherung auch danach noch die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Vorschusses verlangen, so der BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az. IX ZR 163/24).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsschutzversicherer einer Anwaltskanzlei einen Vorschuss auf eine erwartete Terminsgebühr gezahlt. Zu einem Verhandlungstermin kam es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Der Versicherer forderte daraufhin die Rückzahlung der bevorschussten Terminsgebühr. Die Kanzlei beantragte dennoch die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG inklusive Terminsgebühr. Sie begründete dies unter anderem mit einem Telefonat, das die sachbearbeitende Anwältin mit dem gegnerischen Rechtsanwalt geführt habe, bei dem ein möglicher Vergleich thematisiert worden sei. Das zuständige LG setzte die Vergütung entsprechend fest. An diesem Verfahren war der Rechtsschutzversicherer nicht beteiligt. Während das Amtsgericht der Rückforderungsklage des Versicherers stattgab, wies das LG Köln diese ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gem. § 11 RVG, die eine Bindungswirkung auch für den Versicherer entfalte.

Keine Bindung an Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

Der BGH hob das Urteil des LG nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Kanzlei könne nicht auf den Festsetzungsbeschluss berufen, um den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch abzuwehren.

Der BGH stellte zunächst fest, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet sei, einen Vorschuss insoweit zurückzuzahlen, als dieser die tatsächlich angefallene Vergütung übersteige. Im Fall eines rechtsschutzversicherten Mandats gehe der Rückforderungsanspruch des Mandanten auf den Rechtsschutzversicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, die die Anwaltsgesellschaft gegen den ursprünglichen Mandanten erwirkt habe, keine Bindungswirkung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer entfalten. Der BGH verwies darauf, dass rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien wirkten. Der Versicherer sei an dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nicht beteiligt gewesen.

Auch eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheide aus. Darin steht: „Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien […] die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind […].“ Etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers seien hier aber bereits mit der Zahlung des Vorschusses auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruchsübergang erfolgte somit vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.

Keine Erstreckung der Rechtskraftwirkung bei Bösgläubigkeit

Eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung komme auch nicht nach § 407 Abs. 2, 412 BGB in Betracht. Diese Vorschriften besagen (zusammengefasst): „Ist in einem nach [gesetzlichem Forderungsübergang] anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner [den Forderungsübergang] bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.“ Im vorliegenden Fall habe die Anwaltsgesellschaft jedoch gewusst, dass etwaige Rückzahlungsansprüche auf den Versicherer übergegangen waren, da dieser zuvor bereits die Rückforderung geltend gemacht hatte.

Auch eine analoge Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB lehnte der BGH ab. Der Zweck dieser Regelung liege darin, den Schuldner vor nachteiligen Folgen eines für ihn nicht erkennbaren Gläubigerwechsels zu schützen. Eine Erweiterung dieses Schutzes auf Fälle, in denen der Schuldner – hier die Anwaltsgesellschaft – den Forderungsübergang kannte, sei mit dem gesetzgeberischen Konzept unvereinbar. Es sei bewusst nur der gutgläubigen Schuldner geschützt worden. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, sei daher nicht erkennbar.

Selbst wenn der Anwaltsgesellschaft das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht zur Verfügung stehen sollte, könne dies nicht zu einer fiktiven Gutgläubigkeit führen. Vielmehr müsse sich der Rechtsanwalt in solchen Fällen mit dem neuen Gläubiger – hier dem Versicherer – auseinandersetzen. Er müsse hier entweder warten, ob der Rechtsschutzversicherer die behaupteten Ansprüche geltend macht. Alternativ könne er gegen den Rechtsschutzversicherer eine negative Feststellungsklage erheben.

Das LG Köln muss nun die entscheidenden Fragen zur Rückforderung des Vorschusses nach den Maßgaben des BGH klären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kapitalmangel in Deutschland: Jedes vierte Startup denkt an Wegzug

Fehlendes Wagniskapital könnte dazu führen, dass Startups Deutschland verlassen. Jedes vierte junge Unternehmen (26 Prozent) überlegt aktuell, aus diesem Grund ins Ausland zu gehen. 81 Prozent haben festgestellt, dass Investoren aufgrund der konjunkturellen Lage zurückhaltender geworden sind, nur 23 Prozent meinen, dass es hierzulande ausreichend Venture Capital für Startups gibt. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 22.07.2025

  • Im Schnitt brauchen deutsche Startups 2,5 Millionen Euro frisches Kapital
  • Nur 23 Prozent halten das in Deutschland verfügbare Kapital für ausreichend
  • Konjunkturelle Lage erschwert Investorensuche

Fehlendes Wagniskapital könnte dazu führen, dass Startups Deutschland verlassen. Jedes vierte junge Unternehmen (26 Prozent) überlegt aktuell, aus diesem Grund ins Ausland zu gehen. 81 Prozent haben festgestellt, dass Investoren aufgrund der konjunkturellen Lage zurückhaltender geworden sind, nur 23 Prozent meinen, dass es hierzulande ausreichend Venture Capital für Startups gibt. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Im Schnitt benötigen Startups in den kommenden zwei Jahren rund 2,5 Millionen Euro frisches Wagniskapital. Nur ein knappes Viertel (24 Prozent) ist für die kommenden beiden Jahre ausreichend finanziert. „Die im internationalen Vergleich schwierige Finanzierungssituation stellt viele deutsche Startups seit Jahren vor Probleme. Mit Initiativen wie dem Zukunftsfonds hat die Politik zuletzt gegengesteuert, hier muss jetzt nachgelegt werden“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unser Ziel muss nicht nur sein, Tech-Startups in Deutschland zu halten, sondern Deutschland auch für Gründerinnen und Gründer aus anderen Ländern Europas oder auch den USA richtig attraktiv zu machen.“

Unter den Startups, die über einen Umzug nachdenken, gibt es keine klare Präferenz für ein Zielland. So überlegen 28 Prozent eine Verlegung in die USA, 25 Prozent in ein anderes EU-Land und ebenfalls 25 Prozent in ein europäisches Land außerhalb der EU. 23 Prozent wissen noch nicht, welches Land in Frage kommt oder wollten dazu keine Angabe machen.

Trotz der Kapitalsorgen ist die große Mehrheit der Startups, die für die kommenden zwei Jahre frisches Geld benötigen, zuversichtlich, dass sie die Finanzierungsrunden erfolgreich abschließen können. 29 Prozent halten es für sehr wahrscheinlich, dass sie das Kapital einsammeln werden, 50 Prozent für eher wahrscheinlich. Dagegen halten es nur 17 Prozent für eher unwahrscheinlich, 2 Prozent für sehr unwahrscheinlich, dass ihnen die Finanzierung gelingt. Auch der Weg an die Börse ist für eine knappe Mehrheit der Startups eine Option. 53 Prozent können sich einen Börsengang grundsätzlich vorstellen. Für 40 Prozent kommt dabei eine ausländische Börse in Frage, für 45 Prozent eine deutsche.

Quelle: Bitkom

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Richteramt: NRW plant flexiblere Altersgrenzen für Richter

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2025

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten.

In Nordrhein-Westfalen soll Richterinnen und Richtern künftig ermöglicht werden, auf eigenen Antrag auch über die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus bis maximal zum 69. Lebensjahr im Dienst zu bleiben. Damit soll die Justiz gestärkt und wertvolle Berufserfahrung erfahrener Richterinnen und Richter länger erhalten bleiben, heißt es in dem Antrag der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Bislang strikte Altersgrenze von 67 Jahren

Nach der aktuellen Rechtslage in NRW endet die Dienstzeit von Richterinnen und Richtern grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine freiwillige Verlängerung über dieses Alter hinaus sieht das geltende Richtergesetz bislang nicht vor. Eine Ausnahme besteht lediglich für Richterinnen und Richter, die aufgrund abgesenkter persönlicher Altersgrenzen (Geburtsjahrgänge bis 1963) vorzeitig in den Ruhestand treten müssten: Sie können – allerdings nur bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren – eine Verlängerung beantragen. Demgegenüber sieht das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bereits jetzt die Möglichkeit vor, den Ruhestandseintritt auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Richterinnen und Richter sind von dieser Möglichkeit jedoch bislang ausgenommen.

Künftig soll Richterinnen und Richtern ermöglicht werden, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig bis zum 69. Lebensjahr hinauszuschieben. Damit würde Nordrhein-Westfalen den Weg gehen, den bereits sieben andere Bundesländer beschritten haben, darunter Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen. In diesen Ländern sind Verlängerungen teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.

In der Mehrzahl dieser Länder ist die Verlängerung jedoch vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig oder es wird zumindest verlangt, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. In NRW soll nun geprüft werden, ob ein solches Korrektiv hier ebenfalls eingeführt werden soll, um den Bedürfnissen der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG gleichermaßen gerecht zu werden. Auch die Einführung erforderlicher Übergangsregelungen ist vorgesehen.

Hintergründe für die Neuregelung

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der aktuellen Altersgrenzen im Jahr 2015 bewusst auf eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit verzichtet, um Neueinstellungen und Beförderungen nicht zu verzögern und eine Verjüngung der Justiz nicht zu behindern. Diese Befürchtungen hätten sich jedoch nach nunmehr fast zehn Jahren nicht bestätigt, heißt es in dem Antrag weiter. Tatsächlich hätten nur durchschnittlich 19 Prozent der Richterinnen und Richter, die zwischen 2016 und 2024 in den Ruhestand getreten sind, von der bestehenden Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Negative Auswirkungen auf die Nachwuchsgewinnung oder Altersstruktur der Justiz seien nicht erkennbar. Zudem würden die Pensionierungszahlen bald deutlich ansteigen, während die Absolventenzahlen zurückgingen. Auch sei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Viele Richterinnen und Richter hätten sich eine Verlängerung außerdem gewünscht. Daher sei es nun an der Zeit, die gesetzlichen Vorgaben für Richterinnen und Richter an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Der Landtag hebt in seinem Antrag an die Landesregierung hervor, dass die Berufserfahrung und Expertise älterer Richterinnen und Richter nicht ungenutzt bleiben sollten – auch im Interesse der Rechtsschutzsuchenden. Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandseintritts trage zudem zur Attraktivität des Richterberufs bei und stärke die Funktionsfähigkeit der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld. Gleichzeitig soll die Balance zwischen dem Erhalt von Erfahrung und der Förderung des richterlichen Nachwuchses gewahrt bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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AGB-Klausel: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 3 U 286/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Urteil 3 U 286/22 vom 13.06.2025

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen – ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen (Urteil vom 04.02.2025, Az. IX ZR 183/22). Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u. a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u. a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Auf die Berufung der Beklagten hat der zuständige 3. Zivilsenat des OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u. a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei. Die Beklagte habe durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, begründete er. Deshalb sei die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln sei eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.

Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben seien allerdings – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung sei erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei sei auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten würden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.

Die Beklagte habe nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.

Erläuterungen

Der Senat stützt den Folgenbeseitigungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Stellungnahme – Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Die WPK hat mit Schreiben vom 18.07.2025 gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.07.2025

Die WPK hat mit Schreiben vom 18. Juli 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Da der aktuelle Referentenentwurf nur wenige Unterschiede zum Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024 (BT-Drs. 20/12787) enthält (siehe nachfolgende Ausführungen), basiert auch die Stellungnahme der WPK auf der im Jahr 2024 abgegebenen Stellungnahme („Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2024).

Ergänzungen der Stellungnahme der WPK aus dem Jahr 2024

  • Die WPK regt an, § 322 Abs. 6 HGB-E dahingehend zu ergänzen, dass sichergestellt wird, dass der Abschlussprüfer keine Beurteilung über den künftig im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsbericht abgeben muss.
  • Die Strafbarkeit der Verletzung der Berichtspflicht wurde leicht angepasst. Die Strafbarkeit des Nachhaltigkeitsprüfers ist nun zwar nicht mehr weitergehend als jene des Abschlussprüfers. Allerdings sind die Regelungen noch immer ungleich. So sollen etwa falsche Erklärungen zum uneingeschränkten und eingeschränkten Prüfungsvermerk (§ 324i Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) strafbar sein, nicht aber die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Prüfungsvermerks.
  • Zudem weist die WPK auf einige Unwägbarkeiten hin, die sich aufgrund der in Deutschland verzögerten Richtlinienumsetzung ergeben. Dies betrifft die eigentlich nach dem 31. Dezember 2025 verpflichtend vorzuliegenden Erfahrungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle, die aufgrund der Verzögerungen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegen können. Weiterhin ist unklar, wie mit Examenskandidatinnen und -kandidaten zu verfahren ist, die am 31. Dezember 2025 noch im Examen sind, also nicht unter die Grandfather-Regelung fallen. Außerdem bedarf es einer längeren Übergangsregelung für die erstmalige Qualitätskontrolle bei Praxen, die Nachhaltigkeitsberichte prüfen.

Wesentliche Neuerungen des Referentenentwurfs gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024

Art. 1 (HGB)

In § 324i Abs. 5 Satz 4-neu HGB-E wurde folgender Satz wurde ergänzt: „Ein eingeschränkter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt.“

Art. 2 (EGHGB)

Art. 96 Abs. 1 EGHGB: Die Berichtspflichten wurden wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der CSRD für Unternehmen der „1. Welle“ um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 2 EGHGB: Auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsprüfung, falls kein anderer Prüfer als der Abschlussprüfer bestellt ist, wurde um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 3, 4 EGHGB: Damit wurde die Umsetzung der sogenannten „Stop the Clock“-Richtline berücksichtigt, das heißt die Verschiebung der Berichtspflichten der Unternehmen der „2. und 3. Welle“ um jeweils zwei Jahre. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen.

In Art. 96 Abs. 8 EGHGB wurde der Satz eingefügt: „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“ Insoweit (aber nicht weitergehend) wurde der noch nicht verabschiedete Omnibus-I-Vorschlag der EU-Kommission (2025/045 (COD)) berücksichtigt. Damit möchte das BMJV vermeiden, dass Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern weitere zwei Jahre einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, obwohl beabsichtigt ist, diese Pflicht danach entfallen zu lassen.

Die vorgenannten Änderungen gelten nach Art. 97 EGHGB-E auch für Konzernabschlüsse.

Der neue Art. 100 betrifft kommunale Unternehmen, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den HGB-Regelungen für große Kapitalgesellschaften aufstellen. Durch die geplanten HGB-Änderungen könnten auch solche Unternehmen mittelbar nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden. Um den betroffenen Kommunen zu ermöglichen, ihre Kommunalgesetze zu ändern, wurde eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 geschaffen.

Art. 23 (WPO)

§ 3 WPO: Die Regelung zur beruflichen Niederlassung wurde herausgenommen, da sie im Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP neu gefasst werden soll.

Mit § 57 Abs. 4 Nr. 1 m) WPO-E wurde eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Art, Umfang und Nachweis der speziellen Fortbildungspflicht nach § 13d Abs. 3 WPO-E in der Berufssatzung WP/vBP geschaffen. Dies hatte die WPK gefordert.

§ 57e Abs. 2 WPO-E: Die im damaligen Regierungsentwurf noch enthaltene Änderung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle auch eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung anordnen kann, ist hier nicht mehr enthalten.

§ 62 Abs. 4 WPO-E wurde neu hinzugefügt. Danach übermitteln WP/vBP der APAS jährlich eine Liste der von ihnen im vergangenen Jahr nachhaltigkeitsgeprüften PIE-Unternehmen und eine Liste der daraus erzielten Honorare.

Die Regelungen der WiPrPrüfV (Art. 27) und WPAnrV (Art. 28) sind unverändert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung (BT-Drs. 21/915).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.07.2025

Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Meldung Nr. 312/2025

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ZEW-Index: Erholung setzt sich fort

Im Juli 2025 steigen die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut an. Sie liegen mit plus 52,7 Punkten um 5,2 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage legt erneut kräftig zu.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.07.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 52,7 Punkten

Im Juli 2025 steigen die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut an. Sie liegen mit plus 52,7 Punkten um 5,2 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage legt erneut kräftig zu. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 12,5 Punkte und liegt nun bei minus 59,5 Punkten.

„Nach den kräftigen Aufhellungen der vergangenen zwei Monate verfestigt sich die positive Stimmung unter den Befragten. Trotz anhaltender Unsicherheit im Zusammenhang mit globalen Handelskonflikten erwarten knapp zwei Drittel der Expertinnen und Experten eine Verbesserung der deutschen Konjunktur. Die Hoffnung auf eine baldige Lösung des US-EU-Zollstreits sowie potenzielle Wirtschaftsimpulse durch das geplante Investitionssofortprogramm der Bundesregierung scheinen das Stimmungsbild zu dominieren. Der gestiegene Optimismus drückt sich insbesondere in stark gestiegenen Erwartungen für den Maschinenbau und die Metallproduktion, gefolgt von der Elektrobranche, aus“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Im Juli bleiben die Konjunkturerwartungen für die Eurozone stabil. Diese liegen aktuell mit plus 36,1 um 0,8 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls, wenn auch deutlich weniger als der Wert für Deutschland. Mit minus 24,2 Punkten liegt sie aktuell um plus 6,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Steigendes Alter der mittelständischen Unternehmer bremst Investitionen

Ältere Unternehmensinhaber investieren lt. KfW deutlich seltener als junge. Zwischen 2004 und 2023 betrug der durchschnittliche jährliche Unterschied der Unternehmensinvestitionen zwischen der niedrigsten und der höchsten Altersklasse im Mittel 20 Prozentpunkte.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.07.2025

  • Ältere Inhaberinnen und Inhaber investieren seltener in ihre Unternehmen und nehmen Wertverlust in Kauf
  • Demografischer Wandel führt zu dauerhaftem Investitionsstau
  • Unternehmer werden deutlich investitionsfreudiger, wenn sie Nachfolgefrage gelöst haben

Ältere Unternehmensinhaber investieren deutlich seltener als junge. Zwischen 2004 und 2023 betrug der durchschnittliche jährliche Unterschied der Unternehmensinvestitionen zwischen der niedrigsten und der höchsten Altersklasse im Mittel 20 Prozentpunkte: Während Mittelständler mit Inhabern unter 40 Jahren im Mittel zu 58 Prozent Investitionen vornahmen, waren es bei älteren Inhabern über 60 Jahren lediglich 38 Prozent. Am höchsten war die Investitionslücke laut einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels zwischen den Generationen im Jahr 2007 mit 30 Prozentpunkten.

Diese Bestandsaufnahme hat sich damit zwar über die Jahre hinweg wenig verändert. Zunehmend problematisch ist dies allerdings wegen der demografischen Entwicklung: Die Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland sind immer älter, der Nachwuchs fehlt. Das Durchschnittsalter der Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen liegt bei über 54 Jahren. Zum Vergleich: Im Jahr 2003 waren es noch 45 Jahre. Mit 54 Prozent ist mehr als die Hälfte der mittelständischen Unternehmerschaft in Deutschland 55 Jahre oder älter, das sind knapp über 2 Millionen. Vor 20 Jahren waren es lediglich 20 Prozent.

„Die Gruppe derjenigen Unternehmen, die aufgrund eines relativ hohen Inhaberalters zurückhaltender investiert, wird sukzessive größer. Der bremsende Effekt auf die Investitionen im Mittelstand nimmt in der Gesamtsicht daher zu“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Viele Unternehmen fahren auf Verschleiß. Das kann sich Deutschland nicht dauerhaft leisten.“
Besonders stark zeigt sich die Alterung im Baugewerbe sowie bei wissensintensiven Dienstleistungen wie Steuerberatern oder Anwälten. Im Jahr 2003 waren 35 Prozent der Inhaber von Unternehmen im Baugewerbe unter 40 Jahre alt, 2024 waren es nur noch 11 Prozent. Dagegen stieg der Anteil der Chefs über 60 Jahren in dem Zeitraum von 14 auf 34 Prozent.

Bei den wissensnahen Dienstleistungen waren 2003 noch 29 Prozent der Inhaber jünger als 40, inzwischen sind es nur noch 9 Prozent. Dafür sind 42 Prozent älter als 60 Jahre, im Jahr 2003 waren das nur 10 Prozent. Im Regionalvergleich ist die Alterung der Unternehmerschaft in Westdeutschland etwas stärker ausgeprägt als in Ostdeutschland. Zudem sind kleine Mittelständler deutlicher betroffen als größere.

Dass ältere Unternehmerinnen und Unternehmer weniger investitionsfreudig sind, hat verschiedene Gründe. Für ältere Inhaber ist es deutlich unsicherer als für junge, ob sich eine Investition noch amortisieren wird. Zudem nehmen ältere Unternehmer nur ungern Kredite auf, da sie keine längerfristigen finanziellen Verpflichtungen eingehen wollen.

Auch eine ungeklärte Nachfolgefrage ist ein großes Investitionshemmnis. Das zeigt sich auch daran, dass es eine überaus positive Wirkung auf die Investitionsfreude hat, wenn sich ein Unternehmer bereits in Verhandlungen mit einem potenziellen Nachfolger befindet. Im Durchschnitt investierten alle mittelständischen Unternehmen zwischen 2007 und 2024 im Jahr 8.400 Euro je Mitarbeiter. Unternehmer, die auf Sicht von fünf Jahren einen Nachfolger suchten, investierten hingegen nur 7.300 Euro je Beschäftigtem. Gab es bereits Gespräche mit potenziellen Nachfolgekandidaten stieg diese Summe auf 16.400 Euro und sogar auf 21.900 Euro, wenn ein Nachfolger bereits gefunden war.

„Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es für junge Menschen attraktiver macht, bestehende Unternehmen zu übernehmen. Wenn ältere Unternehmer bessere Aussichten haben, Nachfolger zu finden, werden sie auch mehr investieren“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

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