Frankreich und Deutschland starten gemeinsame Initiative, um die Finanzierung europäischer Wachstumsunternehmen zu stärken („Financing Innovative Ventures in Europe – FIVE“)

In einer gemeinsame Pressemitteilung des BMF und des französischen Finanzministeriums haben der Bundesfinanzminister und sein französischer Amtskollege haben ihr gemeinsames Engagement zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa durch die Ankündigung einer bilateralen Initiative bekräftigt.

BMF, Mitteilung vom 16.07.2025

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und sein französischer Amtskollege Éric Lombard haben heute ihr gemeinsames Engagement zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa durch die Ankündigung einer bilateralen Initiative bekräftigt. Die deutsch-französische Initiative ist Teil der gemeinsamen Agenda zur europäischen Spar- und Investitionsunion (SIU) und zielt darauf ab, den Zugang von Wachstumsunternehmen (sog. Scale-ups) zu privatem Kapital zu verbessern. Beide Länder teilen die Auffassung, dass Europa ein Umfeld schaffen muss, in dem innovative Unternehmen zu globalen Marktführern heranwachsen können. Ein zentrales Hindernis dabei bleibt die begrenzte Verfügbarkeit von Wachstumskapital in späteren Entwicklungsphasen, was vielversprechende europäische Unternehmen häufig dazu zwingt, ihren Standort zu verlagern oder Finanzierung außerhalb der EU zu suchen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Gründerinnen und Gründer sind ein Motor für künftiges Wachstum. Wir wollen ein Umfeld schaffen, in dem innovative Unternehmen zu globalen Champions heranwachsen können. Das schafft neue Arbeitsplätze und prägt unsere Innovationskraft und unser Know-how in der EU. Umso mehr freue ich mich, dass uns der ehemalige deutsche Finanzminister Jörg Kukies und der ehemalige französische Notenbankpräsident Christian Noyer mit ihrer Expertise unterstützen. Sie werden konkrete Vorschläge zur Stärkung der Finanzierung von Start-ups und Wachstumsunternehmen in Europa erarbeiten.“

Französischer Finanzminister Éric Lombard: „Die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Start-Ups und Wachstumsunternehmen muss eine Priorität für die EU sein. Heute ergreifen Frankreich und Deutschland die Initiative, um die Fortschritte an dieser Front zu beschleunigen. Ich bin dem ehemaligen Gouverneur der Banque de France, Christian Noyer, und dem ehemaligen deutschen Finanzminister, Jörg Kukies, dankbar, dass sie mit dieser neuen Arbeitsgruppe zur Diskussion beitragen. Das wird zu Arbeitsplätzen und Wohlstand für die Europäer führen.“

Um diese Herausforderungen anzugehen, haben die Finanzminister eine Taskforce eingerichtet, die gemeinsam von dem Ehren-Gouverneur der Banque de France, Christian Noyer und Bundesfinanzminister a.D. Dr. Jörg Kukies geleitet wird. Die beiden Vorsitzenden wurden beauftragt, einen Bericht mit Vorschlägen zur Schließung der Finanzierungslücke für Scale-ups in Europa zu erstellen. Dieser Bericht wird auf der fachlichen Expertise des gesamten europäischen Finanzökosystem basieren – darunter Investoren, Unternehmer und Regulierungsbehörden. Der Abschlussbericht wird bis Ende 2025 erwartet.

Die Arbeit der Taskforce ergänzt die Startup- und Scale-up-Initiative der Europäischen Kommission, indem sie konkrete Empfehlungen zur Stärkung der Umsetzung und zur Förderung des europäischen Innovationsökosystems liefert.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Berufsrecht: DStV begrüßt Abstimmung im EU-Parlament

Im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben die EU-Abgeordneten einen Bericht abgestimmt, der Einfluss auf die künftige EU-Gesetzgebung mit Bezug zum Berufsrecht der Steuerberaterschaft nehmen könnte. Mit dem Abstimmungsergebnis zeigt sich der DStV zufrieden.

DStV, Mitteilung vom 17.07.2025

Im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben die EU-Abgeordneten einen Bericht abgestimmt, der Einfluss auf die künftige EU-Gesetzgebung mit Bezug zum Berufsrecht der Steuerberaterschaft nehmen könnte. Mit dem Abstimmungsergebnis zeigt sich der DStV zufrieden.

Skandinavier gelten allgemeinhin als unaufgeregt und sachlich. Wohltuend unaufgeregt und sachlich ist auch der Initiativbericht zur Stärkung des EU-Binnenmarkts (2025/2009(INI)), der im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (kurz: IMCO) des EU-Parlaments abgestimmt wurde. Das ist kein Wunder, kommt doch die überwiegende Mehrheit der EU-Abgeordneten, die den Bericht im Vorfeld für ihre Fraktionen verhandelt hatten, aus Schweden, Finnland oder Dänemark.

Damit bildet der Bericht einen Gegenpol zur EU-Binnenmarktstrategie der EU-Kommission. Diese hatte mit dem unnötigen Fingerzeig auf einen angeblich überregulierten Steuerberaterberuf und der Auflistung der sogenannten „Terrible Ten“, also den zehn schrecklichsten Hindernissen im EU-Binnenmarkt, wenig Zartgefühl für eine Neuausrichtung des Dienstleistungsbereichs gezeigt.

Der finnischen Berichterstatterin Anna-Maja Henriksson (Renew) war demnach auch wichtig zu erklären, dass ihr Bericht gerade kein Deregulierungsbericht sein soll.

Die Meinung des DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) zur künftigen EU-Binnenmarktpolitik: Mehr Skandinavien, bitte!

Der Initiativbericht muss vor seiner Verabschiedung noch im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

Das BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 EStG eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden (Az.2 BvL 15/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Beschluss vom 04.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl II 1990, 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des Bundesfinanzhofs zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des Bundesfinanzhofs für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügen dürften. Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Zweite Senat hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH: Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt (Az. V R 22/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/25 vom 17.07.2025 zum Beschluss V R 22/23 vom 22.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt. Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.

Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Abs. 3 AO kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden. Lagert z. B. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung – nach dem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorstellungen – ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern.

Der konkrete Streitfall unterstreicht dies. Die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Ist im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, kann die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zu Lasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr unter Auslegung von Art. 107 und Art. 108 AEUV zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zu Lasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen – wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung – der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.

Nach § 108 Abs. 3 AEUV ist die Kommission grundsätzlich vor jeder Neueinführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Die Notifizierung bedeutet nicht per se, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Sie dient vielmehr der Prüfung durch die Kommission, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen aber im Streitfall nicht durchgeführt. Sollte der EuGH entscheiden, dass § 57 Abs. 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie auch der Klägerin wäre der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Provisionsforderungen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler unter Beachtung des § 92 Abs. 4 HGB zu aktivieren sind (Az. X R 12-13/22).

BFH, Urteil X R 12-13/22 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
  2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2010 – X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.).
  3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.07.2025

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Anwendungsbereich:
    Das neue Verfahren soll nur für zivilrechtliche Prozesse vor den Amtsgerichten gelten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind.
  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme:
    Die Rechtsuchenden werden bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt. Bürgerinnen und Bürgern wird für die Einreichung der Klage der kostenlose Dienst „Mein Justizpostfach“ zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik:
    Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Anstelle der Verkündung des Urteils ist auch dessen rechtswirksame digitale Zustellung möglich.
  • Digitale Strukturierung:
    Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sog. Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden. Hieraus ergeben sich Entlastungs-Potentiale für die Fallbearbeitung bei den Gerichten.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform:
    Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt ist die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt.
  • Kosten:
    Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet: Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung verabschiedet

Am 04.07.2025 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26.02.2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt.

WPK, Mitteilung vom 11.07.2025

Am 4. Juli 2025 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26. Februar 2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu den folgenden drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. März 2025):

  • Taxonomy Disclosures Delegated Act ((EU) 2021/2178),
  • Taxonomy Climate Delegated Act ((EU) 2021/2139),
  • Taxonomy Environmental Delegated Act ((EU) 2023/2486).

Ergänzend wurde ein erläuterndes Fragen-/Antworten-Dokument veröffentlicht.

Die vorgesehenen Vereinfachungen betreffen unter anderem:

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sogenannten „Do no Significant Harm“-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Vorlage bei Parlament und Rat

Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt. Der Prüfungszeitraum beträgt vier Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2026 gelten und erstmals auf das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 10 K 1483/24 vom 23.06.2025

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat der Einzelrichter des 10. Senats mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24) entschieden.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Der Einzelrichter des 10. Senats ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.

Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.

Darüber hinaus fehle es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2025

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Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein 

das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet (Az. 12 K 1916/21).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 1916/21 vom 15.05.2025

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 K 1916/21 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.

Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen erzielt. Für das Streitjahr 2019 machte die GbR Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben, indem er einen Teil der Kosten anerkannt hat.

Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Zunächst seien die beiden Wohnungen jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Der Verweis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliege, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich seien in erster Linie quantitative Kriterien, da – anders als bei Arbeitnehmern – eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht komme. Da die Ferienwohnungen der GbR im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, sei die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das Gericht eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.

Unterkunftskosten für eine dritte (nicht fremdvermietete) Wohnung hat der Senat anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt und insoweit ebenfalls die Privatanteile abgezogen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hat der Senat nicht anerkannt, da die Dreimonatsfrist im Streitjahr abgelaufen war.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2025

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Nagetierbefall im Urlaubshotel? – Reisepreisminderung wegen behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere

Der Kläger forderte vom Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere im Urlaubshotel. Das AG München gab der Klage teilweise statt (Az. 223 C 17811/24).

AG München, Pressemitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 223 C 17811/24 vom 07.11.2024 (nrkr)

Der Münchener Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.08.2023 bis 26.08.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.

Am 13.08.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.08.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um.

Der Kläger verfolgt mit der Klage gegen den Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 %, sprich jeweils 190,22 Euro, sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.

Der beklagte Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und führte wie folgt aus: „Das Gericht hat vorliegend aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere, wie von der Klagepartei geschildert, zugetragen haben.

Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern […], dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.

Aufgrund dieser nächtlichen Lärmbelästigung kommt das Gericht vorliegend zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten 4 Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 Euro entspricht.

Für den Umzugstag gewährt das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Anderweitiges ist durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden.

II. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB sieht das Gericht vorliegend nicht.

Zum einen liegt die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 %, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt wird.

Zum anderen ist auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, so dass auch während der ersten 4 Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorlag.

III. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 Euro, verbleibt damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 Euro. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.“

Quelle: Amtsgericht München

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