Hundesteuer: Befreiung für Hundezucht nur bei schlüssigem Betriebskonzept und nachgewiesener Gewinnerzielungsabsicht

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Sigmaringen bestätigt, mit dem das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer für rechtmäßig erachtet hat (Az. 2 S 249/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.07.2025 zum Beschluss 2 S 249/25 vom 01.07.2025

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 1. Juli 2025 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Januar 2025 (Az. 9 K 1790/23) bestätigt, mit dem das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer für rechtmäßig erachtet hat.

Sachverhalt

Die Kläger wurden von der Gemeinde Achstetten für die Haltung zweier Kampfhunde zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro herangezogen. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geltend gemacht, der Hundesteuerpflicht nicht zu unterliegen, da sie mit den Hunden nunmehr eine gewerbliche Hundezucht betrieben. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen. Man habe bislang durch den Verkauf einiger Welpen auch noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung des 2. Senats

Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des VGH mit Beschluss vom 1. Juli 2025 abgelehnt. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Achstetten unterliege das Halten von Hunden zwar dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber zumindest die Absicht der Züchter voraus, spätestens nach einer gewissen Anlaufphase einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Solle von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht übergegangen werden, müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, das die Erwartung eines finanziellen Gewinns rechtfertige. Ein solches Konzept hätten die Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 2 S 249/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben veröffentlicht

Das BMJV hat am 10.07.2025 einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.07.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie.

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD folgt dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie. Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Keine Ermäßigung der Hundesteuer der Stadt Münster für Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins

Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 3 K 910/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 3 K 910/23 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil der 3. Kammer vom 7. Juli 2025 entschieden.

Im Jahr 2018 meldete die Münsteranerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264,- Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.

Die Klage gegen die Festsetzung wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Die Jagdausübungsberechtigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt. Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

Powered by WPeMatico

Verpflichtung von Beherbergungsbetrieben zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte an Kurgäste rechtswidrig

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der BayVGH entschieden (Az. 4 N 23.1974 und 4 N 23.1980).

BayVGH, Pressemitteilung vom 08.07.2025 zu den Urteilen 4 N 23.1974 vom 30.06.2025 und 4 N 23.1980 vom 03.07.2025

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit zwei Urteilen vom 30. Juni und 3. Juli 2025 entschieden.

Die Antragstellerin vermietet in Oberstaufen und Bad Hindelang jeweils Ferienwohnungen an Kurgäste. Mit ihren Normenkontrollanträgen wendet sie sich gegen die in den Kurbeitragssatzungen dieser Gemeinden enthaltenen Regelungen, wonach die örtlichen Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Gästekarte ausgeben und freischalten sollen. Die Antragstellerin macht geltend, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage; dieser Mangel führe jeweils zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.

Der BayVGH hat nun entschieden, dass die Regelungen zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte rechtswidrig und damit unwirksam sind. Aus den angegriffenen Regelungen ergebe sich eine rechtliche Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe, die nicht lediglich freiwillig in das Ausgabeverfahren einbezogen würden. Insbesondere für Betriebe ohne ortsansässige Niederlassung, wie im Fall der Antragstellerin, stelle die Pflicht zur Ausgabe der Karte eine Erschwernis im Betriebsablauf dar. Für diesen Eingriff fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz. Die Ausstellung einer elektronischen Gästekarte sei nicht nur der Nachweis für eine Beherbergung und auch keine bloße „Quittung“ für die Kurbeitragserhebung. Die Ausstellung der Karte stelle vielmehr eine eigenständige Leistung dar, die Zugang zu einer Reihe von Preisvorteilen für Freizeitangebote in der Region verschaffe. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Gästekarte durch die Beherbergungsbetriebe führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und stehe daher nicht der Erhebung eines Kurbeitrags entgegen. Der Erhalt der Karte liege primär im Interesse der Kurgäste. Die Gemeinden seien nicht gehindert, die elektronische Gästekarte zur Angebotsnutzung auf anderer Weise auszustellen.

Gegen die Entscheidungen kann binnen einen Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Powered by WPeMatico

Kommentarlose Rückgabe der Koffer: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Die Aufforderung, nach zwei missglückten Beförderungsversuchen die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen, stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Reiseveranstalters dar. Den Reisenden stehe lt. LG Frankfurt somit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az. 2-24 S 2/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 2/24 vom 22.05.2025 (rkr)

Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 Euro. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.

Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Kammer sprach den Reisenden auch für die Reisetage ab dem 29. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.

Die Kammer stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. „Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.“

Das Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 2-24 S 2/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Kurz vor knapp am Gate – Entschädigung bei Nichtmitnahme?

Das LG Frankfurt gab der Klage von fünf Personen statt, die nicht mehr in ihr Flugzeug nach Doha einsteigen durften, obwohl noch andere Passagiere auf den Einstieg warteten. Sei das Boarding noch nicht abgeschlossen und seien die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, bestehe eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft (Az. 2-24 S 93/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 93/24 vom 05.06.2025 (rkr)

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.

Während das Amtsgericht ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab die Reiserechtskammer ihrer Berufung statt.

Die Reiserechtskammer führte in ihrem Berufungsurteil aus: „Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Bordkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhält (…)“. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Die Richterinnen und Richter erklärten: „Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist.“ In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. „Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war“, befand die Kammer.

Das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. 2-24 S 93/24) ist rechtkräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Bike-Tour mit Folgen

Das LG Frankfurt gab der Klage eines Urlaubers, der eine „Bike- und Sportmixwoche“ gebucht und sich dabei verletzt hatte, gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Es habe ein Reisemangel vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt (Az. 2-24 O 55/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 O 55/22 vom 26.06.2025 (nrkr)

Der spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine „Bike- und Sportmixwoche“ in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 Euro. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.

Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. Heavy-Cycling-Tour teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 Euro. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger außerdem rund 220 Euro aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. „Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Fall gewesen wäre“, führte der Vorsitzende der Kammer in dem Urteil aus.

Der Sturz sei auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. „Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht“, so die Kammer.

Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Gericht: „Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht.“ Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, folgte das Gericht nicht. Eine mangelnde Fitness sei nicht nachgewiesen worden.

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu, und zwar in Höhe von 80 % des darauf entfallenden Reisepreises, das waren rund 240 Euro. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 Euro, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Das Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 2-24 O 55/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Reiserücktritt wg. Überschwemmungen in Italien

Nach schweren Unwettern in Norditalien trat der Kläger im Mai 2023 von einer gebuchten Pauschalreise zurück und verlangte den Reisepreis zurück. Das LG Frankfurt gab ihm recht, dem Reiseveranstalter stehe keine Entschädigung zu (Az. 2-24 S 75/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 75/24 vom 16.04.2025 (rkr)

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden in erster Instanz reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt.

In diesem Fall hatte der spätere Kläger für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19. Juni 2023 stattfinden. Am 16. Mai 2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage.

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, am 17. Mai 2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück.

Das Amtsgericht gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor der Reiserechtskammer des Landgerichts keinen Erfolg.

Die Kammer erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu.

Die Reiserechtskammer führte in ihrer Berufungsentscheidung aus: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten.

„Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko, insbesondere falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist“, erläuterte die Kammer. Im vorliegenden Fall habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend.

Das Berufungsurteil der Reiserechtskammer vom 16. April 2025 (Az. 2-24 S 75/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Brandenburg ab Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt (Az. 12 Sa 1016/24).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 12 Sa 1016/24 vom 16.05.2025

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Rechtsfolge sei die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöse. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer Korrektur des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien sei jedenfalls dann nicht geboten, wenn – wie hier – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig sei.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Stunden geregelt. Die klagende Mitarbeiterin im Verkauf arbeitete in Teilzeit. In einem Zeitraum von sechs Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte das beklagte Einzelhandelsunternehmen unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Regelung im MTV zum Beginn der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 39. Wochenstunde Teilzeitbeschäftigte benachteilige. Dies folge daraus, dass der MTV eine einheitliche Untergrenze für Mehrarbeitszuschläge aufstelle, ohne die verringerte Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter durch angepasste Auslösegrenzen zu berücksichtigen. Diese Benachteiligung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Insbesondere ergebe sich keine Rechtfertigung aus den von dem Einzelhandelsunternehmen herangezogenen arbeitsschutzrechtlichen Begrenzungen der Arbeitszeit. Denn die tarifvertragliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen stelle auf die Überschreitung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab und damit gerade nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Arbeitsstunden oder der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Folge der verbotswidrigen Diskriminierung sei eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten durch gerichtliche Entscheidung, wobei die Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge im Sinne einer „Anpassung nach oben“ auslöse. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1109/21) im Falle eines Verstoßes gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich eine tarifvertragliche Korrektur durch die Tarifvertragsparteien vorrangig vor einer gerichtlich festgesetzten Anpassung nach oben zu ermöglichen, gegebenenfalls durch die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Dies begründe für den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zulasten von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber nicht die Aussetzung des Verfahrens. Eine gegenüber der „Anpassung nach oben“ vorrangige Aussetzung zur Ermöglichung von Tarifverhandlungen sei auf der Grundlage einer instanzgerichtlichen Einschätzung einer Tarifvorschrift als diskriminierend regelmäßig nicht angezeigt, wenn gegen die Entscheidung des Instanzgerichts ein Rechtsmittel zulässig sei.

Das Landesarbeitsgericht hat für das im Verfahren unterlegene Einzelhandelsunternehmen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Praxiskodex für Künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke veröffentlicht

Die EU-Kommission hat die endgültige Fassung des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Der Kodex soll der Industrie dabei helfen, die KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke einzuhalten, die am 2. August 2025 in Kraft treten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2025

Die Europäische Kommission hat die endgültige Fassung des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Der Kodex soll der Industrie dabei helfen, die KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke einzuhalten, die am 2. August 2025 in Kraft treten.

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Die heutige Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Praxiskodex für KI mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein wichtiger Schritt, um die fortschrittlichsten KI-Modelle, die in Europa verfügbar sind, nicht nur innovativ, sondern auch sicher und transparent zu machen. Der Kodex wurde von KI-Interessenträgern mitgestaltet und steht im Einklang mit ihren Bedürfnissen. Daher fordere ich alle Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf, sich an den Kodex zu halten. Dadurch wird ihnen ein klarer und kooperativer Weg zur Einhaltung des KI-Gesetzes der EU gesichert.“

Es handelt sich um ein freiwilliges Instrument, das von 13 unabhängigen Expertinnen und Experten entwickelt wurde. Über 1.000 Interessenträgern, darunter Modellanbieter, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler, KI-Sicherheitsexperten, Rechteinhaber und Organisationen der Zivilgesellschaft haben daran mitgewirkt.

Die Vorschriften werden ein Jahr später durch das Büro für künstliche Intelligenz der EU-Kommission in Bezug auf neue Modelle und zwei Jahre später in Bezug auf bestehende Modelle durchsetzbar. Damit soll sichergestellt werden, dass auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck – einschließlich der leistungsstärksten – sicher und transparent sind.

Transparenz, Urheberrecht, Sicherheit und Schutz

Da KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vielen KI-Systemen in der EU zugrunde liegen, hilft das KI-Gesetz den Anbietern, für ausreichende Transparenz zu sorgen. Dies ermöglicht es Anbietern, diese Modelle in ihre Produkte zu integrieren. Das Transparenzkapitel des Kodex bietet ein benutzerfreundliches Modelldokumentationsformular, mit dem Anbieter die notwendigen Informationen einfach an einem Ort dokumentieren können.

Das Kapitel Urheberrecht des Kodex bietet Anbietern praktische Lösungen für die Einführung einer Politik im Einklang mit dem EU-Urheberrecht.

Einige KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck könnten systemische Risiken mit sich bringen, z. B. Risiken für die Grundrechte und die Sicherheit, einschließlich des Abbaus von Hindernissen für die Entwicklung chemischer oder biologischer Waffen, oder Risiken im Zusammenhang mit dem Verlust der Kontrolle über das Modell. Das KI-Gesetz schreibt vor, dass Modellanbieter diese systemischen Risiken bewerten und mindern. Das Kapitel Sicherheit enthält relevante State-of-the-Art-Praktiken für das systemische Risikomanagement.

Nächste Schritte

Sobald der Kodex von den Mitgliedstaaten und der Kommission gebilligt wurde, können Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die den Kodex freiwillig unterzeichnen, die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen aus dem KI-Gesetz durch Einhaltung des Kodex nachweisen. Damit profitieren die Unterzeichner des Kodex von einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer größeren Rechtssicherheit im Vergleich zu Anbietern, die die Einhaltung des Kodex auf andere Weise nachweisen.

Ergänzt wird der Kodex durch Leitlinien der Kommission zur KI mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor Inkrafttreten der KI-Verpflichtungen mit allgemeinem Verwendungszweck veröffentlicht werden. In den Leitlinien wird klargestellt, wer in den Anwendungsbereich der KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke des KI-Gesetzes fällt und wer nicht.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico