Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) – 2. Änderung aufgrund gesetzlicher Änderungen

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen vom BMF angepasst (Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0316/00128/005/088 vom 14.07.2025

Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025 ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Randziffer 76 wird wie folgt geändert:a) Im fünften Satz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „bzw. Datensätze“ ergänzt und das Wort „XML-File“ durch die Wörter „XML-Datei, strukturierter Teil einer E-Rechnung“ ersetzt.b) In dem letzten Satz des ersten Absatzes werden die Wörter „Kontoauszüge in PDF oder Papier“ durch die Wörter „Dateien im PDF-Format oder papierhaften Belegen“ und das Wort „Kontoumsatzdaten“ durch das Wort „Dateien“ ersetzt.c) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:
    „Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei oder des PDF-Teils eines hybriden Rechnungsformats) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erstellt werden kann.“
  2. In Randziffer 118 wird folgender Satz angefügt:
    „Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, bedarf es abweichend zu § 147 Absatz 2 Nr. 1 AO keiner bildlichen, sondern nur einer inhaltlichen Übereinstimmung.“
  3. In Randziffer 119 wird folgende Sätze angefügt:
    „Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden.
    Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“
  4. In Randziffer 121 wird folgender Absatz angefügt:
    „Nicht aufbewahrungspflichtig ist auch der zur Dokumentation der technischen Abwicklung einer elektronischen Zahlung erzeugte Nachweis eines Zahlungsabwicklungsdienstes, sofern dieser nicht als Buchungsbeleg verwendet wird oder die einzige Form der Abrechnung mit dem Zahlungsabwicklungsdienst darstellt oder nur mit ihm eine eindeutige Abgrenzung zwischen baren und unbaren Geschäftsvorfällen in der Kassenbuchführung gewährleistet ist.“
  5. In Randziffer 125 wird das Beispiel wie folgt gefasst:
    „Beispiel 10:
    E-Rechnungen in einem hybriden Format (z. B. Datenformat für elektronische Rechnungen ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland))
    E-Rechnungen in einem hybriden Format bestehen neben dem strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) auch aus einem Datenteil im Bildformat (z. B. PDF-Dokument). Entscheidend ist nicht, ob der Rechnungsempfänger nur das Rechnungsbild (PDF-Dokument) nutzt, sondern dass der strukturierte Datenteil (XML-Datei) vorhanden ist, der nicht durch eine Formatumwandlung (z. B. in TIFF) gelöscht werden darf. Entscheidend ist hier die Aufbewahrung des strukturieren Datenteils (z. B. XML-Datei).Sollte die PDF-Datei weitere, steuerlich relevante Informationen enthalten, z. B. Buchungsvermerke, so sind diese auch entsprechend aufzubewahren. Die maschinelle Auswertbarkeit in diesem Fall bezieht sich dann auch auf sämtliche Inhalte der PDF-Datei.“
  6. Randziffer 127 wird wie folgt geändert:a) Im letzten Tiret wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.b) Folgender Tiret wird angefügt:
    Sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG).“
  7. Randziffer 131 wird wie folgt gefasst:
    „Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen im XML-Format oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat).Eine Umwandlung (Konvertierung) in ein anderes Format (z. B. MSG in PDF) ist unter den Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig. Erfolgt eine Anreicherung der Bildinformationen, z. B. durch OCR (Beispiel: Erzeugung einer volltextrecherchierbaren PDF-Datei im Erfassungsprozess), sind die dadurch gewonnenen Informationen nach Verifikation und Korrektur ebenfalls aufzubewahren.Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn der strukturierte Teil aufbewahrt wird und insbesondere die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer E-Rechnung ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen).“
  8. In Randziffer 133 werden die Wörter „als Textdokumente“ gestrichen.
  9. Randziffer 166 wird wie folgt gefasst:
    „Mittelbarer Datenzugriff (Z2)
    Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.“
  10. In Randziffer 175 Satz 1 wird nach den Wörtern „Hard- und Software“ das Wort „auch“ eingefügt.
  11. Nach Randziffer 184 wird folgende Randziffer 185 angefügt:
    „185 Die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 sind mit Wirkung vom 14. Juli 2025 anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde

Das FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche i. S. v. § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein (Az. 11 K 2040/24).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 11 K 2040/24 vom 22.05.2025 (nrkr – BFH-Az. II B 50/25).

Zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur Einordnung einer Grundstücksfläche als „besondere“ Fläche der Land- und Forstwirtschaft

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist.

Das beklagte Finanzamt bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 Euro/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro fest. Die Kläger wandten ein, dass ihr Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und nach dem Regionalplan als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung von 5,50 Euro/qm anzuwenden sei.

Das beklagte Finanzamt argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Da kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser gemäß § 247 BewG abzuleiten. Danach ergebe sich ein Bodenwert nach den Grundsätzen für „weitere Flächen“ mit 12 Euro/qm oder durch prozentuale Ableitung mit 11,25 Euro/qm.

Der 11. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. Mai 2025 (11 K 2040/24 Gr,BG) statt. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts nach § 247 BewG komme nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden sei. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein. Entscheidend sei allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar“ sei – ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde, sei unerheblich. Das Flurstück erweise sich als „besondere Fläche der Landwirtschaft“. Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe, sei der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro/qm anzuwenden.

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 50/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juli 2025

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juli 2025

Konjunkturelle Abschwächung im zweiten Quartal Nach der spürbaren Belebung zu Jahresbeginn deutet sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland e…

BMWE, Pressemitteilung vom 14.07.2025

  • Nach der Belebung der deutschen Wirtschaft zu Jahresbeginn zeichnet sich im zweiten Quartal eine schwächere Dynamik ab. Trotz aufgehellter Geschäftserwartungen bleiben Industrieproduktion und Auftragseingänge volatil. Der Außenhandel wirkt wachstumsdämpfend, da Ausfuhren – vor allem in die USA – nach den Vorzieheffekten im ersten Quartal zurückgingen. Die Binnenkonjunktur zeigt eine uneinheitliche Entwicklung: Zuletzt rückläufigen Einzelhandelsumsätzen stehen Zuwächse bei PKW-Neuzulassungen von Privatpersonen und gestiegene Umsätze im Gastgewerbe gegenüber. Anhaltende geopolitische Unsicherheiten und ein unverändert schwacher Arbeitsmarkt dämpfen die Konsumlaune der privaten Haushalte. Insgesamt scheint die Belebung im zweiten Quartal nicht weiter Tritt zu fassen – auch wegen auslaufender Vorzieheffekte und andauernder Unsicherheit über die US-Zollpolitik.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe nahm im Mai preis‑, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,2 % zu. Während die Ausbringung von Industriegütern um 1,4 % anstieg und die Energieproduktion mit 10,8 % kräftig zulegte, ging die Bauproduktion mit -3,9 % deutlich zurück. Im gleichen Zeitraum verzeichneten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe einen Rückgang um 1,4 %. Auch wenn die Industriekonjunktur sich seit Jahresbeginn im Trend weiterhin positiv entwickelt, ist eine abermalige Eintrübung der Perspektiven im Produzierenden Gewerbe angesichts der anhaltend hohen handels- und geopolitischen Unsicherheiten nicht ausgeschlossen.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Gegenüber Juni 2024 meldete der Einzelhandel im Juni dagegen ein reales Umsatzplus von 2,5 %. Neuzulassungen von Pkw durch Privatpersonen sind im Juni um 2,0 % gestiegen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stiegen sie hingegen nur um 0,4 %. Die Frühindikatoren für die Konsumentwicklung zeigen nach einer leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 aktuell ein gemischtes Bild.
  • Die Inflationsrate sank im Juni auf +2,0 %. Erneut gingen spürbare Entlastungen von den Energiepreisen aus, aber auch der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln zeigte eine rückläufige Dynamik. Die Kernrate lag mit +2,7 % leicht niedriger als im Mai. Hierzu hat ein nachlassender Preisdruck sowohl bei Waren als auch Dienstleistungen beigetragen. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.
  • Auch zum Ende des zweiten Quartals ist keine Belebung auf dem Arbeitsmarkt absehbar. Während die Erwerbstätigkeit im Mai weiterhin stagnierte, hat die Arbeitslosigkeit im Juni mit einem Plus von 11 Tsd. Personen abermals etwas stärker als saisonüblich zugenommen. Die Frühindikatoren lassen auch für das dritte Quartal keine Aufhellung der Beschäftigungsperspektiven erkennen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach aktuellsten amtlichen Daten im April 2025 um 6,6 % gegenüber dem Vormonat und um 11,5 % gegenüber April 2024 angestiegen. Der IWH-Insolvenzmonitor für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für den Juni 2025 einen Rückgang von 3,9 % ggü. dem Vormonat aus. Im Vergleich zum Juni 2024 ist ein Anstieg um 22,6 % zu verzeichnen.

Konjunkturelle Abschwächung im zweiten Quartal

Nach der spürbaren Belebung zu Jahresbeginn deutet sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland eine etwas schwächere Dynamik im zweiten Quartal an. Zwar haben sich die Stimmungsindikatoren in den letzten Monaten -vor allem mit Blick auf die Geschäftserwartungen -spürbar aufgehellt; die jüngsten Daten zur konjunkturellen Entwicklung selbst zeichnen allerdings noch ein verhaltenes Bild: Die Produktion im Verarbeitenden Gewerbe hat sich nach dem deutlichen Rückgang im April zuletzt wieder etwas erholt; allerdings deutet der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex -ein Frühindikator für die Industrieproduktion -für Juni eine Abschwächung an. Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe blieben bis zuletzt vor dem Hintergrund der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unsicherheiten volatil. Nach der kräftigen Belebung der Warenausfuhren zu Jahresbeginn -vor allem auch in Erwartung der angekündigten Zollerhöhungen durch die US-Administration -haben sich die Exporte in den ersten zwei Monaten des laufenden Quartals deutlich abgeschwächt -insbesondere im Handel mit den USA. Damit dürfte im zweiten Quartal vom Außenhandel insgesamt ein dämpfender Effekt auf das Wirtschaftswachstum zu erwarten sein.

Bei der binnenwirtschaftlichen Nachfrage zeigt sich aktuell ein recht uneinheitliches Bild. Wie schon im Vormonat verzeichnete der Einzelhandel im Mai im Vormonatsvergleich einen realen Umsatzrückgang und die Stimmung im Einzelhandel trübte sich zuletzt wieder leicht ein. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen dagegen war im Juni gegenüber dem Vormonat ein Anstieg zu verzeichnen, wodurch das gesamte zweite Quartal mit einem leichten Plus abschloss. Ebenso konnte das Gastgewerbe im April im Vormonatsvergleich einen preisbereinigten Umsatzzuwachs erzielen.

Ungeachtet zuletzt steigender Einkommens- und Konjunkturerwartungen dürfte die Kauflaune der Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Hintergrund der anhaltend hohen geopolitischen Unsicherheiten sowie der nach wie vor schwachen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im zweiten Quartal verhaltener ausfallen als zuvor. Darauf deutet auch der jüngste Anstieg der GfK-Sparneigung hin -auf den höchsten Wert seit über einem Jahr.

Insgesamt scheint die zu Jahresbeginn spürbare wirtschaftliche Belebung im zweiten Quartal nicht weiter Tritt zu fassen. Neben einer Normalisierung der Vorzieheffekte im ersten Quartal im Vorfeld der angekündigten US-Zollerhöhungen ist dies auch auf die anhaltend unsicheren handels- und geopolitischen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Die damit verbundene Unsicherheit wird im Zuge der zunächst durch US-Präsident Trump bis zum 1. August verlängerten Aussetzung der sogenannten „reziproken“ Zölle weiter anhalten.

Anhaltende globale Unsicherheit dämpft Aussichten für das zweite Halbjahr

Nach den vorangegangenen beiden Anstiegen hat die weltweite Industrieproduktion im April mit einem saisonbereinigten Rückgang um 0,1 % gegenüber dem Vormonat nahezu stagniert. Damit übertraf sie den Vorjahreswert zu Beginn des zweiten Quartals um 3,1 %. Während im Euroraum mit -2,2 % deutlich und in China mit -0,3 % etwas weniger als im Vormonat produziert wurde, war in den USA mit +0,1 % ein geringfügiges Plus zu verzeichnen. Von den Frühindikatoren kommen nach der deutlichen Eintrübung zu Beginn des ersten Quartals zuletzt wieder etwas positivere Signale: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Juni um 0,5 Punkte auf 51,7 Punkte gestiegen und signalisiert damit eine etwas höhere Dynamik als im Vormonat. Während die Stimmung bei den Dienstleistern nahezu unverändert blieb (-0,1 Punkte auf 51,9 Punkte), kletterte der Index für die Industrie von 49,5 auf 50,3 Punkte und lag damit nach der schwachen Entwicklung im April und Mai wieder leicht über der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der finanzmarktbasierte Sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft hat im Juli mit dem dritten Anstieg in Folge seinen Aufwärtstrend fortgesetzt, wobei die Stimmungsaufhellung zuletzt über die Weltregionen hinweg an Breite gewonnen hat. Die befragten Investoren beurteilten sowohl die aktuelle Lage als auch ihre Konjunkturerwartungen deutlich günstiger als im Vormonat.

Der weltweite Warenhandel gab nach dem deutlichen, durch Vorzieheffekte im US-Geschäft gestützten Zuwachs im ersten Quartal im April saisonbereinigt um 1,4 % gegenüber dem Vormonat nach, wozu eine kräftige Korrektur bei den US-Importen von -20 % gegenüber dem Vormonat beitrug. Auch die Lieferungen in die Euroraum-Länder gingen mit -1,2 % etwas zurück. Insgesamt lag der Welthandel zu Beginn des zweiten Quartals mit +3,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat aber weiter deutlich im Plus (März: +6,6 %).

Auch wenn sich der Welthandel bislang insgesamt noch als recht robust gegenüber den bisherigen Zollanhebungen und der deutlich erhöhten handelspolitischen Unsicherheit erweist, deuten die Daten aktuell auf ein Abklingen der Vorzieheffekte sowie auf mögliche Veränderungen in der Struktur der Handelsaktivitäten hin. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im Mai zwar saisonbereinigt von 137,9 auf 138,3 Punkte gestiegen, der Umschlag an der US-amerikanischen Westküste, über die ein großer Teil des Handels mit China abgewickelt wird, ist zuletzt allerdings spürbar zurückgegangen. Auch die Aktivität in den chinesischen Häfen war geringer, während sie in Europa zunahm. Laut dem RWI könnte dies auf eine Umlenkung chinesischer Exporte nach Europa hindeuten.

Insgesamt hat sich die Konjunktur in vielen Ländern in der ersten Jahreshälfte -vor allem angesichts vorgezogener Lieferungen an US-Unternehmen – wohl etwas besser entwickelt als von vielen Analysten erwartet. Dementsprechend wurden die Wachstumserwartungen zuletzt für viele Länder etwas aufwärts revidiert. Für die Weltwirtschaft insgesamt liegt der Prognosedurchschnitt von Consensus Economics aktuell für 2025 und 2026 bei 2,2 % bzw. 2,3 %, nach 2,7 % im vergangenen Jahr. Mit den drohenden weiteren US-Zollanhebungen ab August ist im dritten Quartal mit einer erneuten Eintrübung der Perspektiven für Welthandel und Industrieproduktion zu rechnen. Unter der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unsicherheit dürfte insbesondere die Investitionstätigkeit der Unternehmen leiden.

Deutsche Exporte geben im Mai weiter nach

Das Exportgeschäft hat sich im Mai weiter eingetrübt: Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen saison- und kalenderbereinigt spürbar um 3,8 % gegenüber dem Vormonat zurück (April: -0,2 %). Damit lagen sie zur Mitte des zweiten Quartals um 1,4 % unter dem Durchschnitt des ersten Quartals, das von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zollanhebungen geprägt war. Sowohl in die EU-Länder (-2,2 %) als auch in die Drittstaaten (-0,3 %) -vor allem in die USA (-7,7 %) -wurden weniger Waren geliefert als im Vormonat. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im Mai saison- und kalenderbereinigt mit -4,5 % noch stärker gegenüber dem Vormonat ab, lagen aber noch rund 0,5 % über dem Durchschnitt des ersten Quartals. Auch importseitig schrumpfte der Warenhandel sowohl mit Ländern innerhalb ( 3,6 %) als auch außerhalb der EU (-4,1 %), wobei die Einfuhren aus den USA sogar um 10,7 % nachgaben. Der monatliche Außenhandelsüberschuss expandierte infolge der stärker fallenden Einfuhren im Vergleich zu den Ausfuhren saisonbereinigt von 8,7 Milliarden Euro auf 9,4 Milliarden Euro.

Die Einfuhrpreise haben im Mai infolge fallender Energie- und Rohstoffpreise saisonbereinigt um 0,5 % gegenüber dem Vormonat weiter nachgegeben, während die Ausfuhrpreise mit -0,1 % nahezu stagnierten. Damit verbesserte sich das Preisverhältnis im Güteraustausch mit dem Ausland (Terms of Trade) gegenüber dem Vormonat um 0,4 %. Real betrachtet dürfte die Rückgänge der Warenein- und -ausfuhren damit etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren senden für die kommenden Monate überwiegend etwas positivere Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland blieben im Mai mit einem Anstieg von saisonbereinigt 2,9 % gegenüber dem Vormonat aufwärtsgerichtet. Neben einer um 3,1 % steigenden ausländischen Nachfrage nach Konsumgütern kamen die Triebkräfte mit +5,8 % von einem deutlichen Plus im Investitionsgüterbereich, wozu mit +13,1 % vor allem Bestellungen von Kunden außerhalb des Euroraums beitrugen. In der weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsbetrachtung expandierten die Auslandsorder um 6,4 %. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Juni im Zuge der anhaltenden Unsicherheit über die weitere Handelspolitik dagegen wieder etwas von -3,0 im Mai auf -3,9 Punkte eingetrübt. In wichtigen Exportbranchen wie dem Automobil- oder dem Maschinenbau wird für die kommenden drei Monate erneut mit rückläufigen Auslandsgeschäften gerechnet. Dagegen sind die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen vorsichtig optimistisch.

Nach dem durch Vorzieheffekte geprägten Start in das Jahr deutet sich für das deutsche Auslandsgeschäft im zweiten Quartal eine gedämpfte Entwicklung an. Auch wenn sich die Produktion und Frühindikatoren für die Weltwirtschaft zuletzt etwas günstiger dargestellt haben, bleibt die Unsicherheit kurz vor dem angekündigten Ende der US-Zollpause für die weitere Entwicklung des Außenhandels überdurchschnittlich hoch.

Auftragseinbußen im Mai, Industrieproduktion volatil

Nach einem Dämpfer im Vormonat stieg das Produktionsvolumen im Produzierenden Gewerbe im Mai wieder spürbar an. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm der Ausstoß preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,2 % zu, nachdem im April ein Rückgang um 1,6 % zu verzeichnen war. Während die Produktion von Industriegütern (+1,4 %) und Energie (+10,8 %) zulegte, ging die Bauproduktion um 3,9 % zurück.

Innerhalb der Industrie stellte sich die Entwicklung dabei sehr unterschiedlich dar. Die Produktion von pharmazeutischen Erzeugnissen (+10,0 %), Kfz und Kfz-Teilen (+4,9 %) sowie Metallerzeugnissen (+0,6 %) konnte gesteigert und damit Rückgänge in den Vormonaten teilweise wieder ausgeglichen werden. Demgegenüber verringerte sich die Ausbringung von chemischen Erzeugnissen (-3,8 %), elektrischen Ausrüstungen (-3,1 %) und im Maschinenbau ( -0,4 %). Auch in den energieintensiven Industrien war im Mai -wie schon im Vormonat -ein spürbarer Produktionsrückgang zu verzeichnen (-1,8 %).

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich legte die Ausbringungsmenge mit einem Plus von 1,4 % etwas stärker zu als in den vorigen Monaten. Dieser Anstieg ist auf eine deutliche Steigerung der Industrieproduktion (+2,2 %) zurückzuführen, während der Ausstoß im Baugewerbe (-1,7%) spürbar abnahm und die Energieproduktion (-0,1 %) nahezu stagnierte.

Ähnlich wie die Industrieproduktion im Vormonat haben die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai einen Dämpfer erhalten, nachdem sie zuvor spürbar zugelegt hatten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist die Bestelltätigkeit gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % zurückgegangen. Während die inländischen Kunden ihre Aufträge mit einem Minus von 7,8 % spürbar kürzten, nahm die Nachfrage aus dem Ausland -insbesondere dank steigender Investitionsgüter-bestellungen -um 2,9 % zu. Triebfeder hierfür war das mit +9,0 % kräftig steigende Ordervolumen aus Ländern außerhalb des Euroraums. Bei den Aufträgen aus den Ländern der Währungsunion kam es dagegen zu Einbußen von 6,5 %. Ohne Großaufträge gaben die Auftragseingänge im Vormonatsvergleich insgesamt um 3,1 % nach.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes stellte sich die Entwicklung recht unterschiedlich dar. In den Bereichen sonstiger Fahrzeugbau (+6,8 %), Herstellung von pharmazeutischen Produkten (+7,7 %), Metallerzeugnissen (+18,2 %) sowie im Maschinenbau (+1,2 %) waren Zuwächse zu verzeichnen; im gewichtigen Kfz-Bereich stagnierten die Order nahezu (-0,2 %). Dagegen ging die Nachfrage bei EDV und Optik (-17,7 %), Chemie (-3,3 %) und elektrischen Ausrüstungen (-6,2 %) zurück.

In der Grundtendenz bleibt die Dynamik der industriellen Nachfrage trotz des Rücksetzers im Mai aufwärtsgerichtet: Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Neuaufträge um 2,1 % im Plus, wobei Auftriebskräfte insbesondere von den Auslandsordern im Investitions- (+11,8 %) sowie Konsumgütersegment (+2,4 %) ausgingen. Im Inland lag die Bestelltätigkeit dagegen in der Dreimonatsbetrachtung um 4,1 % im Minus.

Die Industriekonjunktur hat ihre tendenzielle Aufwärtsbewegung seit Jahresbeginn auch im Frühsommer fortgesetzt, angesichts der unvorhersehbaren US-Zollpolitik unterliegt sie jedoch zum Teil deutlichen Schwankungen. Im Zuge der weiterhin hohen handels- und geopolitischen Unwägbarkeiten dürfte die weitere Entwicklung zumindest bis zum Abschluss eines stabilen Handelsabkommens zwischen der EU und den USA volatil bleiben. Ungeachtet der zuletzt zu beobachtenden Aufhellung der Geschäftserwartungen in vielen Industriezweigen ist daher auch eine abermalige Eintrübung der Konjunktur im Produzierenden Gewerbe vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen.

Erlöse im Einzelhandel abermals rückläufig; Konsumstimmung trübt sich ein

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Sowohl der Handel mit Lebensmitteln (-0,6 %) als auch der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln (-1,4 %) verschlechterten sich im Vergleich zum Vormonat. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juni dagegen ein reales Umsatzplus von 2,5 %, insbesondere, weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr noch um deutliche 10 % ausgeweitet wurde. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich war noch ein leichter Umsatzanstieg von 0,7 % im Einzelhandel zu verzeichnen, was auch auf eine Aufwärtsrevision des Vormonatswertes von -1,1 % auf -0,6 % zurückzuführen ist.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Juni im Vormonatsvergleich um 2,0 % gesunken; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stiegen sie um 1,8 %. Gegenüber dem Vorjahr kam es zu einem deutlichen Minus in Höhe von 13,8 %. Hintergrund sind vorgezogene Neuzulassungen im Juni 2024 aufgrund anstehender EU-Neuregelungen. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Juni im Vormonatsvergleich ein Plus von 2,0 % und in der Drei-Monats-Betrachtung von 0,4 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Juni um 4,0 %. Der Umsatz im Gastgewerbe legte im April gegenüber dem Vormonat nominal um 1,8 % und preisbereinigt um 1,7 % zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,7 %, in realer Rechnung jedoch einen Umsatzrückgang um 1,0 %.

Nach der leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung am aktuellen Rand ein gemischtes Bild. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) erlebte nach einem deutlichen Anstieg im Vormonat wieder einen leichten Rückprall und ging im Juni um 1,7 Zähler auf -20,3 Punkte zurück. Während sich die Beurteilung der aktuellen Lage vergleichsweise stabil entwickelte, sanken die Erwartungen wieder etwas deutlicher um 3,0 Zähler auf -28,1 Punkte. Sie bewegen sich damit weiterhin spürbar im negativen Bereich. Lt. Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Juli mit einem leichten Rückgang um -0,3 Zähler auf -20,3 Pt. etwas abschwächen. Im Juni legt die Verbraucherstimmung laut dem Marktforschungsinstitut mit +0,8 Zählern jedoch erneut zu, verbleibt mit -20,0 Pt. aber unverändert deutlich im negativen Bereich. Grund für die erwartete leichte Abkühlung im Juli ist trotz verbesserter Einkommenserwartungen vor allem eine erhöhte Sparneigung. Die Anschaffungsneigung blieb im Juni nahezu unverändert. Das HDE-Konsumbarometer legte im Juli hingegen weiter zu und erreichte den höchsten Wert seit einem Jahr.

Die überwiegend leichte Eintrübung der aktuellen Frühindikatoren deutet auf eine weiterhin gedämpfte Kauflaune der Konsumentinnen und Konsumenten hin. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten sowie der nach wie vor schwachen Arbeitsmarktlage dürfte die Dynamik des privaten Konsums im zweiten Quartal wieder nachlassen.

Inflationsrate sinkt auf 2,0 %

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist, sank im Juni mit +2,0 % gegenüber dem Vormonat leicht. Im Mai hatte sie noch +2,1 % betragen. Im Vormonatsvergleich stagnierte das Verbraucherpreisniveau saisonbereinigt (±0,0 %). Erneut ging eine spürbare Entlastung von den Energiepreisen aus, die gegenüber Juni 2024 um 3,5 % abnahmen (±0,0 % gegenüber Mai 2025). Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln zeigte mit +2,0 % im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls eine rückläufige Dynamik. Im Vormonatsvergleich ergab sich ein Rückgang des Preisniveaus um 0,5 %. Die Kernrate, d. h. die Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel, lag im Juni im Vorjahresvergleich mit +2,7 % leicht niedriger als im Mai, als sie +2,8 % betrug. Hierzu hat mit +3,3 % ein etwas nachlassender Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen ebenso beigetragen wie moderate Preissteigerungen für Waren, die um +0,8 % teurer wurden. Gegenüber dem Vormonat erhöhte sich die Kernrate leicht um 0,2 %.

Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation angesichts weniger dynamischer Tariflohn¬steigerungen und einer zunächst noch verhaltenen gesamtwirtschaftlichen Dynamik auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.

Arbeitsmarktausblick für das Sommerhalbjahr bleibt gedämpft

Auch zum Ende des zweiten Quartals ist keine Belebung auf dem Arbeitsmarkt absehbar. So ist die Arbeitslosigkeit im Juni mit einem Plus von 11 Tsd. Personen abermals stärker als saisonüblich gestiegen. Aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen ist die Unterbeschäftigung hingegen um 10 Tsd. Personen zurückgegangen. Die Erwerbstätigkeit konnte auch im Mai mit einem saisonbereinigten (sb) Plus in Höhe von 2 Tsd. Personen nur leicht zulegen und entwickelt sich im Vorjahresvergleich weiterhin rückläufig. Auch bei der SV-pflichtigen Beschäftigung war im April mit +1 Tsd. Personen abermals eine Stagnation zu beobachten. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist im April mit 214 Tsd. Personen leicht gesunken, die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit wird sich im Juni voraussichtlich auf dem Niveau der vorigen Monate bewegen.

Die Frühindikatoren lassen auch für das dritte Quartal keine Aufhellung der Beschäftigungsperspektiven erkennen. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer hat sich zwar geringfügig verbessert, bewegt sich jedoch nach wie vor deutlich unterhalb der Expansionsschwelle und weist auf eine weiter zunehmende Arbeitslosigkeit hin. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich im Baugewerbe und im Handel zwar verbessert, die Einstellungsbereitschaft im Verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor erlebte jedoch einen merklichen Rückprall. Auch der Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit weist auf einen anhaltend geringen Personalbedarf der Unternehmen hin. Angesichts der ebenfalls anhaltend schwachen Lagebeurteilung der Unternehmen haben sich die Chancen auf eine spürbare Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt im Sommerhalbjahr damit abermals eingetrübt.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im April 2025 nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamts um 6,6 % gegenüber dem Vormonat auf 2.125 beantragte Verfahren gestiegen. Gegenüber April 2024 ist ein Anstieg um 11,5 % zu verzeichnen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Juni mit 1.420 Insolvenzen einen Rückgang um 3,9 % gegenüber dem Vormonat aus. Dem gegenüber steht ein Anstieg um 22,6 % im Vergleich zum Juni 2024 und um 50,4 % gegenüber einem durchschnittlichen Juni der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie. Im zweiten Quartal 2025 waren laut IWH 4.524 Personen- und Kapitalgesellschaften von einer Insolvenz betroffen. Damit wurde das zweite Quartal 2024 um 20 % übertroffen.

Hinweis

In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 11.Juli 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

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Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity. Hierzu hat der Vorstand der WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity.

Hierzu stellt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nach ausführlicher Diskussion des Für und Widers Folgendes fest:

Europäische Abschlussprüfungsgesellschaften dürfen sich im Einklang mit der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG und der Wirtschaftsprüferordnung an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG in den europäischen Mitgliedstaaten eröffnet sich für Private Equity die Möglichkeit, über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften in Deutschland mittelbar in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu investieren.

Berufsgrundsätze dürfen nicht in Frage gestellt werden

Wie bei allen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen im Berufsstand steht auch die mittelbare Beteiligung von Private Equity an Berufsgesellschaften unter dem Vorbehalt, dass sie die Berufsgrundsätze, insbesondere die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung, die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige sowie die Qualität beruflicher Dienstleistungen nicht in Frage stellt. Das sehr hohe nationale Maß an Unabhängigkeit und das Vertrauen in seine Integrität sind für den Berufsstand nicht diskutierbar.

WPK überprüft die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verfügt bereits über ein ausgefeiltes System der Absicherung von Berufspflichten.

Der Vorstand befürwortet daher eine Überprüfung durch die Mitgliederabteilung, gegebenenfalls durch die Kommission für Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht, ob bei den Berufsgesellschaften mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen die verschiedenen europäischen und deutschen Regelungen – von der EU-Abschlussprüfer-Verordnung über die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung bis hin zu Standards und Best Practices – im Zusammenspiel mit der qualitätsgesicherten Governance in Berufsgesellschaften eingehalten werden. So hat sich jede Praxis vor einer solchen Beteiligung ausführlich mit dem Für und Wider von Private Equity-Beteiligungen auseinanderzusetzen, ein besonderes Augenmerk auf die Folgen für die interne Unabhängigkeitsprüfung und das Qualitätssicherungssystem zu legen und hier bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

Der Vorstand wird die weiteren Entwicklungen eng begleiten und fortlaufend prüfen, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes, zum Beispiel in Fragen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des europäischen Wettbewerbs (level playing field) oder der Pflichtenbindung von Private Equity, nachjustiert werden muss.

Quelle: WPK, Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer

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E-Rechnung – Die WPK hat umgestellt

Künftig wird die WPK sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

Die WPK ist einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung gegangen. Künftig wird sie sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF oder gescannte Rechnung, sondern ein strukturiertes, maschinenlesbares Dokument, das elektronische Verarbeitung ermöglicht – ohne manuelles Abtippen. In Deutschland sind derzeit die technischen Formate XRechnung und ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland, Version 2.0 oder höher) zulässig.

Was ist das ZUGFeRD-Format?

Die WPK hat sich für das ZUGFeRD-Format entschieden. Es kombiniert zwei Welten:

  • Maschinenlesbarkeit durch XML-Daten, die IT-Systeme automatisch verarbeiten können, visuelle Wahrnehmung durch eingebettete PDF, die ohne spezielle Software zu öffnen und zu lesen ist.
  • Gerade für kleinere Organisationen oder Betriebe ohne spezielle Software ist ZUGFeRD attraktiv, da es sich einfach in bestehende Prozesse integrieren lässt.

Rechtsrahmen in Deutschland

Die Grundlage für die E-Rechnungspflicht ist die E-Rechnungsverordnung (ERechV), die auf der Richtlinie 2014/55/EU basiert. Öffentliche Auftraggeber dürfen schon seit November 2020 nur noch E-Rechnungen annehmen. Klassische Papier- oder reine PDF-Rechnungen sind hier nicht mehr zulässig.

Für Unternehmen gilt seit dem 1. Januar 2025 die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich bei inländischen Geschäften.

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich folgt ab dem Jahr 2027 gestaffelt nach Unternehmensgröße: ab 1. Januar 2027 Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro, ab 1. Januar 2028 alle Unternehmen.

Die Termine für die E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland resultieren aus dem Wachstumschancengesetz.

Vorteile für den Berufsstand

Auch wenn die Umstellung zunächst Mehraufwand bedeuten mag, bietet die E-Rechnung zahlreiche Vorteile, gerade für Mitglieder des WP/vBP-Berufsstandes:

  • Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse,
  • weniger Fehlerquellen durch strukturierte Daten,
  • schnellere Zahlungsabwicklung durch optimierte Abläufe,
  • Rechtssicherheit durch standardisierte Formate,
  • Kosteneffizienz durch Wegfall von Porto, Papier und physischer Archivierung.

Die WPK hofft, dass die Mitglieder den Wandel aktiv mitgestalten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesrat beschließt Gesetz zur Umsetzung der RED III und ebnet schnelleren Genehmigungsverfahren bei erneuerbaren Energien den Weg

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt. Damit wird die Energiewende beschleunigt, Wirtschaft und Kommunen erhalten Planungssicherheit und die Belange der Umwelt bleiben gewahrt.

BMWE, BMUKN und BMWSB, Gemeinsame Pressemitteilung vom 11.07.2025

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt. Damit wird die Energiewende beschleunigt, Wirtschaft und Kommunen erhalten Planungssicherheit und die Belange der Umwelt bleiben gewahrt. An dem Gesetzesvorhaben waren das Bundesumweltministerium (BMUKN), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) und das Bundesbauministerium (BMWSB) beteiligt.

Das neue Gesetz wird wesentliche Teile der 2023 überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in nationales Recht überführen und dafür unter anderem Änderungen am Immissionsschutzgesetz und am Wasserhaushaltsgesetz vornehmen. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Ziel ist es, den Ausbau Erneuerbarer Energien zu erleichtern.

Wichtiges Element ist die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort, die im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz geregelt wird.

Damit können Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz genehmigt werden – digital, bürokratiearm und pragmatisch. Dadurch wird zugleich eine Anschlussregelung für Windenergieanlagen an Land an die EU-Notfall-Verordnung geschaffen, deren Genehmigungserleichterungen zum 30. Juni 2025 ausgelaufen sind.

Von der Richtlinie vorgesehene Beschleunigungsmaßnahmen für alle Erneuerbare-Energien-Vorhaben, zum Beispiel Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, werden durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes ebenfalls umgesetzt.

Das Gesetz tritt unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

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Handelsgespräche EU – USA: Dienstleistungshandel sollte berücksichtigt werden

In der Diskussion um die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA wird der Handel mit Dienstleistungen vernachlässigt, kritisiert ein aktueller Kiel Policy Brief des IfW Kiel. Dabei liegt er in einer ähnlichen Größenordnung wie der Warenhandel. Zwischen 2014 und 2024 verzeichneten die USA in jedem Jahr einen teils erheblichen Überschuss im Dienstleistungshandel mit der EU, der das US-Defizit beim Warenhandel zum Teil ausgleicht.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 10.07.2025

In der Diskussion um die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA wird der Handel mit Dienstleistungen vernachlässigt, kritisiert ein aktueller Kiel Policy Brief. Dabei liegt er in einer ähnlichen Größenordnung wie der Warenhandel. Zwischen 2014 und 2024 verzeichneten die USA in jedem Jahr einen teils erheblichen Überschuss im Dienstleistungshandel mit der EU, der das US-Defizit beim Warenhandel zum Teil ausgleicht.

„Die Bedeutung des Dienstleistungshandels für die USA mit der EU spielt in den Handelsgesprächen der beiden Länder leider nur eine untergeordnete Rolle, andernfalls würde diese Tatsache der EU eine erhebliche Verhandlungsmacht verleihen“, sagt Holger Görg, Forschungsdirektor „Außenhandel“ am Kiel Institut für Weltwirtschaft und einer der Autoren des Kiel Policy Briefs „Transatlantic Ties beyond Goods Trade: Significance and Policy Implications of EU-U.S. Services Trade“.

Demnach haben technologischer Fortschritt und Kostensenkungen bei Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie die Digitalisierung von Geschäftsmodellen den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen in den letzten Jahren erheblich erleichtert. Nach Zahlen des statistischen Amts der EU, Eurostat, ist das Volumen des Dienstleistungshandels – also die Summe der Im- und Exporte – zwischen der EU und den USA in den Jahren 2014 bis 2024 um 169 Prozent gestiegen, hat sich damit also fast verdreifacht. Dabei sind die EU und die USA bei Dienstleistungen der jeweils wichtigste Handelspartner füreinander.

Handel mit Dienstleistungen beinahe so bedeutend wie Handel mit Waren

Eurostat beziffert das Dienstleistungshandelsvolumen für 2024 auf 816,9 Milliarden Euro und das Warenhandelsvolumen auf 867,1 Milliarden Euro. Der Dienstleistungsverkehr zwischen den USA und der EU ist damit quantitativ mittlerweile fast so bedeutend wie der gesamte Warenverkehr zwischen den beiden Volkswirtschaften. Den US-Überschuss im Dienstleistungsverkehr beziffert Eurostat auf 148,0 Milliarden Euro und damit auf etwa drei Viertel des US-Defizits im Warenhandel von 197,4 Milliarden Euro.

In einer Gesamtbetrachtung des Handelsdefizits der USA mit der EU, die neben dem Waren- auch den Dienstleistungshandel berücksichtigt, schrumpft das Defizit also erheblich.

Eine herausragende Rolle spielen dabei digital erbringbare Dienstleistungen wie Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum oder digitale Unternehmensdienstleistungen. Laut Eurostat lag ihr Handelsvolumen 2023 bei 77,2 Prozent des gesamten Dienstleistungshandels zwischen der EU und den USA. „Dies spiegelt die weltweit dominante Rolle von US-Tech-Konzernen wie Google, Meta oder Microsoft wider“, so Görg.

Die Zahlen des US-amerikanischen Bureau of Economic Analysis weichen aufgrund unterschiedlicher Datenquellen und Erhebungsmethoden zwar von den Eurostat-Zahlen ab. Aber auch sie zeigen die immense Bedeutung des Dienstleistungshandels zwischen der EU und den USA und wie stark dieser in den vergangenen Jahren zugenommen hat.

Handelsgespräche mit den USA: Zuckerbrot und Peitsche

Görg: „Die EU sollte in den Verhandlungen mit den USA auf eine Zuckerbrot-und-Peitsche-Strategie setzen. Sie sollte die USA einerseits mit Erleichterungen im Dienstleistungshandel locken, indem sie etwa Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht oder Bürokratie abbaut. Andererseits den USA mit Beschränkungen drohen, sollten sie im Warenhandel unbeirrt auf Abschottung setzen.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Länder fordern mehr Verbraucherschutz beim Online-Einkauf außerhalb der EU

Mit einer Entschließung hat der Bundesrat am 11.07.2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Mit einer Entschließung, die auf eine Initiative von Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern zurückgeht, hat der Bundesrat am 11. Juli 2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Waren aus Nicht-EU-Staaten

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene schnellstmöglich für einen besseren Verbraucherschutz starkzumachen. Der Online-Handel müsse ebenso effektiv kontrolliert werden wie der stationäre Handel. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in Brüssel dafür einzusetzen, dass der Zollfreibetrag möglichst schnell abgeschafft werde.

Erweiterte Informationspflichten

Außerdem solle die Bundesregierung dafür eintreten, dass Onlineplattformen klar und gut sichtbar über den Sitz des Unternehmens, die Rücksendeadresse sowie Zoll und Rücksendekosten informieren müssen. Diese Angaben müssten für die Kunden vor Vertragsschluss deutlich erkennbar sein, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Haftung der Plattformbetreiber

Um den Online-Handel aus Drittstaaten effektiver zu kontrollieren, sei die volle Haftung der Plattformbetreiber erforderlich, heißt es in der Entschließung. Als letztes Mittel käme auch die Sperrung der gesamten Plattform in Frage, bis nicht rechtskonforme Angebote gelöscht würden. Onlineplattformen sollten für nicht konforme Produkte haften, es sei denn, sie könnten einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur nachweisen, der für das Produkt verantwortlich ist.

Nachschärfung der Sorgfaltspflichten

Aus Sicht des Bundesrates ist es problematisch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelhaften Produkten ihre Gewährleistungsrechte kaum wahrnehmen. Es erschiene ihnen geradezu aussichtslos, den eigentlichen Anbieter zu ermitteln oder zu erreichen. Da die Online-Plattformen häufig nur als Vermittler agierten, nicht aber als Anbieter der Waren, sei es derzeit kaum möglich, sie in Mithaftung zu nehmen. Es solle daher geprüft werden, ob die Sorgfaltspflichten der Betreiber nachgeschärft werden könnten. Dafür würde sich der geplante Digital Fairness Act anbieten.

Ausbau von Zoll und Produktsicherheitskontrollen

Schließlich bitten die Länder die Bundesregierung, sich für faire Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern einzusetzen. Konkret könne dies durch den Ausbau von Zoll- und Sicherheitskontrollen geschehen. Zuständige Behörden und Einrichtungen müssten durch digitale Modernisierungsmaßnahmen gestärkt werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugestellt. Diese ist frei darin, ob und wie sie die Vorschläge des Bundesrates aufnimmt.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Digitalisierung und Mitbestimmung: Bundesrat fordert Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

In einer auf Initiative mehrerer Länder am 11. Juli 2025 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Rechte und Möglichkeiten der Betriebsräte an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

Fortschreitende Digitalisierung

Mit der Entschließung würdigen die Länder die betriebliche Mitbestimmung als tragende Säule der sozialen Marktwirtschaft und als Ausdruck gelebter Demokratie. Betriebsräte seien ein Grundpfeiler guter Arbeit. Die Arbeitswelt habe sich in den vergangenen Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung jedoch so verändert, dass Betriebsräte nach der bestehenden Rechtslage nicht mehr effektiv an allen wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden. Die Bundesregierung müsse daher das Betriebsverfassungsgesetz reformieren und die betriebliche Mitbestimmung modernisieren.

Arbeitnehmerbegriff reformieren

So sei beispielsweise der Begriff des Arbeitnehmers zu überarbeiten. Oft sei es kaum noch möglich, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von selbständig Tätigen zu unterscheiden, heißt es in der Begründung. Das Betriebsverfassungsgesetz müsse auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen gelten.

Datenschutz und künstliche Intelligenz

Auch seien die Rechte des Betriebsrates beim Schutz von Beschäftigtendaten zu erweitern: Gerade im Hinblick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie von Homeoffice- und Gleitzeitregelungen sei es dringend geboten, den Betriebsrat einzubeziehen, um verlässliche Datenschutzregelungen zu erarbeiten.

„Union-Busting“

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf zu prüfen, wie es Beschäftigten auch bei modernen Arbeitsmodellen ermöglicht oder erleichtert werden könne, einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen. Gerade in der Gründungsphase von Betriebsgremien müssten diese besser vor Behinderungen und Beeinträchtigungen ihrer Arbeit (sogenanntes „Union-Busting“) geschützt werden. So hätten Arbeitgeber zwischen 2020 und 2022 in 21,2 Prozent der Fälle erstmalige Betriebsratswahlen und Neugründungen behindert oder dies zumindest versucht.

Digitale und hybride Verfahren

Sitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen hätten in den vergangenen Jahren in der Arbeitswelt eine immer größere Rolle gespielt. Diese Verfahren sollten auch für Betriebsräte zugelassen werden. Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen könnten künftig ebenso digital oder hybrid gestaltet werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Gesetzliche Vorgaben, wann und wie diese sich damit beschäftigt, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Bundesrat billigt Verlängerung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31.12.2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11.07.2025 gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31. Dezember 2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11. Juli 2025 gebilligt.

Instrument für angespannte Wohnungsmärkte

Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zählen Regionen, in denen die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder in denen die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Bisherige Regelung vor dem Auslaufen

Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. Ohne die Verlängerung würde sie zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Zudem konnte bisher ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung entfällt nun.

Weiterhin angespannter Wohnungsmarkt

Die Verlängerung der Mietpreisbremse begründet der Bundestag mit dem weiter angespannten Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren. Liefe die Mietpreisbremse zum Ende des Jahres aus, könnte dies zusammen mit den steigenden Energiekosten und den anderweitig hohen Preisen dazu führen, dass Menschen mit niedrigem, aber auch durchschnittlichem Einkommen – insbesondere Familien mit Kindern – aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt werden.

Inkrafttreten

Da der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde, kann das Gesetz nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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