Stellungnahme – Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Die WPK hat mit Schreiben vom 18.07.2025 gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.07.2025

Die WPK hat mit Schreiben vom 18. Juli 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Da der aktuelle Referentenentwurf nur wenige Unterschiede zum Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024 (BT-Drs. 20/12787) enthält (siehe nachfolgende Ausführungen), basiert auch die Stellungnahme der WPK auf der im Jahr 2024 abgegebenen Stellungnahme („Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2024).

Ergänzungen der Stellungnahme der WPK aus dem Jahr 2024

  • Die WPK regt an, § 322 Abs. 6 HGB-E dahingehend zu ergänzen, dass sichergestellt wird, dass der Abschlussprüfer keine Beurteilung über den künftig im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsbericht abgeben muss.
  • Die Strafbarkeit der Verletzung der Berichtspflicht wurde leicht angepasst. Die Strafbarkeit des Nachhaltigkeitsprüfers ist nun zwar nicht mehr weitergehend als jene des Abschlussprüfers. Allerdings sind die Regelungen noch immer ungleich. So sollen etwa falsche Erklärungen zum uneingeschränkten und eingeschränkten Prüfungsvermerk (§ 324i Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) strafbar sein, nicht aber die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Prüfungsvermerks.
  • Zudem weist die WPK auf einige Unwägbarkeiten hin, die sich aufgrund der in Deutschland verzögerten Richtlinienumsetzung ergeben. Dies betrifft die eigentlich nach dem 31. Dezember 2025 verpflichtend vorzuliegenden Erfahrungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle, die aufgrund der Verzögerungen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegen können. Weiterhin ist unklar, wie mit Examenskandidatinnen und -kandidaten zu verfahren ist, die am 31. Dezember 2025 noch im Examen sind, also nicht unter die Grandfather-Regelung fallen. Außerdem bedarf es einer längeren Übergangsregelung für die erstmalige Qualitätskontrolle bei Praxen, die Nachhaltigkeitsberichte prüfen.

Wesentliche Neuerungen des Referentenentwurfs gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024

Art. 1 (HGB)

In § 324i Abs. 5 Satz 4-neu HGB-E wurde folgender Satz wurde ergänzt: „Ein eingeschränkter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt.“

Art. 2 (EGHGB)

Art. 96 Abs. 1 EGHGB: Die Berichtspflichten wurden wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der CSRD für Unternehmen der „1. Welle“ um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 2 EGHGB: Auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsprüfung, falls kein anderer Prüfer als der Abschlussprüfer bestellt ist, wurde um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 3, 4 EGHGB: Damit wurde die Umsetzung der sogenannten „Stop the Clock“-Richtline berücksichtigt, das heißt die Verschiebung der Berichtspflichten der Unternehmen der „2. und 3. Welle“ um jeweils zwei Jahre. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen.

In Art. 96 Abs. 8 EGHGB wurde der Satz eingefügt: „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“ Insoweit (aber nicht weitergehend) wurde der noch nicht verabschiedete Omnibus-I-Vorschlag der EU-Kommission (2025/045 (COD)) berücksichtigt. Damit möchte das BMJV vermeiden, dass Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern weitere zwei Jahre einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, obwohl beabsichtigt ist, diese Pflicht danach entfallen zu lassen.

Die vorgenannten Änderungen gelten nach Art. 97 EGHGB-E auch für Konzernabschlüsse.

Der neue Art. 100 betrifft kommunale Unternehmen, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den HGB-Regelungen für große Kapitalgesellschaften aufstellen. Durch die geplanten HGB-Änderungen könnten auch solche Unternehmen mittelbar nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden. Um den betroffenen Kommunen zu ermöglichen, ihre Kommunalgesetze zu ändern, wurde eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 geschaffen.

Art. 23 (WPO)

§ 3 WPO: Die Regelung zur beruflichen Niederlassung wurde herausgenommen, da sie im Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP neu gefasst werden soll.

Mit § 57 Abs. 4 Nr. 1 m) WPO-E wurde eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Art, Umfang und Nachweis der speziellen Fortbildungspflicht nach § 13d Abs. 3 WPO-E in der Berufssatzung WP/vBP geschaffen. Dies hatte die WPK gefordert.

§ 57e Abs. 2 WPO-E: Die im damaligen Regierungsentwurf noch enthaltene Änderung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle auch eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung anordnen kann, ist hier nicht mehr enthalten.

§ 62 Abs. 4 WPO-E wurde neu hinzugefügt. Danach übermitteln WP/vBP der APAS jährlich eine Liste der von ihnen im vergangenen Jahr nachhaltigkeitsgeprüften PIE-Unternehmen und eine Liste der daraus erzielten Honorare.

Die Regelungen der WiPrPrüfV (Art. 27) und WPAnrV (Art. 28) sind unverändert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung (BT-Drs. 21/915).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.07.2025

Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Meldung Nr. 312/2025

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ZEW-Index: Erholung setzt sich fort

Im Juli 2025 steigen die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut an. Sie liegen mit plus 52,7 Punkten um 5,2 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage legt erneut kräftig zu.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.07.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 52,7 Punkten

Im Juli 2025 steigen die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut an. Sie liegen mit plus 52,7 Punkten um 5,2 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage legt erneut kräftig zu. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 12,5 Punkte und liegt nun bei minus 59,5 Punkten.

„Nach den kräftigen Aufhellungen der vergangenen zwei Monate verfestigt sich die positive Stimmung unter den Befragten. Trotz anhaltender Unsicherheit im Zusammenhang mit globalen Handelskonflikten erwarten knapp zwei Drittel der Expertinnen und Experten eine Verbesserung der deutschen Konjunktur. Die Hoffnung auf eine baldige Lösung des US-EU-Zollstreits sowie potenzielle Wirtschaftsimpulse durch das geplante Investitionssofortprogramm der Bundesregierung scheinen das Stimmungsbild zu dominieren. Der gestiegene Optimismus drückt sich insbesondere in stark gestiegenen Erwartungen für den Maschinenbau und die Metallproduktion, gefolgt von der Elektrobranche, aus“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Im Juli bleiben die Konjunkturerwartungen für die Eurozone stabil. Diese liegen aktuell mit plus 36,1 um 0,8 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls, wenn auch deutlich weniger als der Wert für Deutschland. Mit minus 24,2 Punkten liegt sie aktuell um plus 6,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Steigendes Alter der mittelständischen Unternehmer bremst Investitionen

Ältere Unternehmensinhaber investieren lt. KfW deutlich seltener als junge. Zwischen 2004 und 2023 betrug der durchschnittliche jährliche Unterschied der Unternehmensinvestitionen zwischen der niedrigsten und der höchsten Altersklasse im Mittel 20 Prozentpunkte.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.07.2025

  • Ältere Inhaberinnen und Inhaber investieren seltener in ihre Unternehmen und nehmen Wertverlust in Kauf
  • Demografischer Wandel führt zu dauerhaftem Investitionsstau
  • Unternehmer werden deutlich investitionsfreudiger, wenn sie Nachfolgefrage gelöst haben

Ältere Unternehmensinhaber investieren deutlich seltener als junge. Zwischen 2004 und 2023 betrug der durchschnittliche jährliche Unterschied der Unternehmensinvestitionen zwischen der niedrigsten und der höchsten Altersklasse im Mittel 20 Prozentpunkte: Während Mittelständler mit Inhabern unter 40 Jahren im Mittel zu 58 Prozent Investitionen vornahmen, waren es bei älteren Inhabern über 60 Jahren lediglich 38 Prozent. Am höchsten war die Investitionslücke laut einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels zwischen den Generationen im Jahr 2007 mit 30 Prozentpunkten.

Diese Bestandsaufnahme hat sich damit zwar über die Jahre hinweg wenig verändert. Zunehmend problematisch ist dies allerdings wegen der demografischen Entwicklung: Die Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland sind immer älter, der Nachwuchs fehlt. Das Durchschnittsalter der Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen liegt bei über 54 Jahren. Zum Vergleich: Im Jahr 2003 waren es noch 45 Jahre. Mit 54 Prozent ist mehr als die Hälfte der mittelständischen Unternehmerschaft in Deutschland 55 Jahre oder älter, das sind knapp über 2 Millionen. Vor 20 Jahren waren es lediglich 20 Prozent.

„Die Gruppe derjenigen Unternehmen, die aufgrund eines relativ hohen Inhaberalters zurückhaltender investiert, wird sukzessive größer. Der bremsende Effekt auf die Investitionen im Mittelstand nimmt in der Gesamtsicht daher zu“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Viele Unternehmen fahren auf Verschleiß. Das kann sich Deutschland nicht dauerhaft leisten.“
Besonders stark zeigt sich die Alterung im Baugewerbe sowie bei wissensintensiven Dienstleistungen wie Steuerberatern oder Anwälten. Im Jahr 2003 waren 35 Prozent der Inhaber von Unternehmen im Baugewerbe unter 40 Jahre alt, 2024 waren es nur noch 11 Prozent. Dagegen stieg der Anteil der Chefs über 60 Jahren in dem Zeitraum von 14 auf 34 Prozent.

Bei den wissensnahen Dienstleistungen waren 2003 noch 29 Prozent der Inhaber jünger als 40, inzwischen sind es nur noch 9 Prozent. Dafür sind 42 Prozent älter als 60 Jahre, im Jahr 2003 waren das nur 10 Prozent. Im Regionalvergleich ist die Alterung der Unternehmerschaft in Westdeutschland etwas stärker ausgeprägt als in Ostdeutschland. Zudem sind kleine Mittelständler deutlicher betroffen als größere.

Dass ältere Unternehmerinnen und Unternehmer weniger investitionsfreudig sind, hat verschiedene Gründe. Für ältere Inhaber ist es deutlich unsicherer als für junge, ob sich eine Investition noch amortisieren wird. Zudem nehmen ältere Unternehmer nur ungern Kredite auf, da sie keine längerfristigen finanziellen Verpflichtungen eingehen wollen.

Auch eine ungeklärte Nachfolgefrage ist ein großes Investitionshemmnis. Das zeigt sich auch daran, dass es eine überaus positive Wirkung auf die Investitionsfreude hat, wenn sich ein Unternehmer bereits in Verhandlungen mit einem potenziellen Nachfolger befindet. Im Durchschnitt investierten alle mittelständischen Unternehmen zwischen 2007 und 2024 im Jahr 8.400 Euro je Mitarbeiter. Unternehmer, die auf Sicht von fünf Jahren einen Nachfolger suchten, investierten hingegen nur 7.300 Euro je Beschäftigtem. Gab es bereits Gespräche mit potenziellen Nachfolgekandidaten stieg diese Summe auf 16.400 Euro und sogar auf 21.900 Euro, wenn ein Nachfolger bereits gefunden war.

„Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es für junge Menschen attraktiver macht, bestehende Unternehmen zu übernehmen. Wenn ältere Unternehmer bessere Aussichten haben, Nachfolger zu finden, werden sie auch mehr investieren“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

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Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat lt. FG Niedersachsen keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar (Az. 12 K 20/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 20/24 vom 13.02.2024

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspricht den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile sind diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: VIII R 4/25

Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter 8/2025

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Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsportalen / Frühere Vertragsverlängerungsklauseln eines solchen Portalbetreibers überwiegend wirksam

Der BGH hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren AGB verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind (Az. III ZR 388/23).

BGH, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zum Urteil III ZR 388/23 vom 17.07.2025

Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind.

Sachverhalt:

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

  • sechs Monate für 479,40 Euro (79,90 Euro monatlich),
  • zwölf Monate für 790,80 Euro (65,90 Euro monatlich),
  • 24 Monate für 1.101,60 Euro (45,90 Euro monatlich).

Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Verfahren war erstinstanzlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg anhängig gemacht worden. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die Verträge nicht jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnten und die Vertragsverlängerungsklausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht gegen das bis zum 28. Februar 2022 gültige Recht verstoße. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertragsverlängerungsklauseln hingegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

Der Senat hat entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht besteht.

Der Senat hat des Weiteren festgestellt, dass bezogen auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage die Vertragsverlängerungsklausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Er hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags und – ausschlaggebend – hinzu kommt, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungssicherheit verschaffen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten ist das anders, weswegen bei ihnen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 627 Abs. 1 BGB:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 309 Nr. 9 BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Was ist Aufwand, was Investition? Der neue BMF-Entwurf im Blick

Der DStV hat das BMF-Entwurfsschreiben zur Abgrenzung von Aufwendungen
bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden genau unter die Lupe genommen und begrüßt die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze. An einigen Stellen sollte noch nachjustiert werden.

DStV, Mitteilung vom 18.07.2025

Der DStV hat das BMF-Entwurfsschreiben genau unter die Lupe genommen. Er begrüßt die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze. An einigen Stellen sollte noch nachjustiert werden.

Modernisieren, sanieren, renovieren – aber was ist steuerlich was?

Bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden können einige Aufwendungen zusammenkommen. Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand? Das ist eine Frage, die Steuerpflichtige oft plagt. Und regelmäßig für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überarbeitet seine bisherige Verwaltungsauffassung hierzu. Den umfangreichen Entwurf hat das BMF den Verbänden zur Prüfung vorgelegt.

Unterm Strich: Daumen hoch vom DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lobt in seiner Stellungnahme S 05/25 die gute Struktur und die verständlichen Erläuterungen des Entwurfsschreibens. Diese Hinweise sind in der Praxis sehr nützlich. Positiv wertet er auch, dass die neuesten Urteile des BFH berücksichtigt wurden. An ein paar Stellen sieht der DStV allerdings noch Verbesserungsbedarf.

Sehr anspruchsvoller Standard nur als Ausnahme

Der Standard eines Gebäudes ist oft zentral für die Entscheidung, ob Erhaltungsaufwand vorliegen kann. Der DStV schlägt vor, die im Entwurf vorgesehenen Beispiele für besonders hohe Ausstattungsstandards noch einmal zu überdenken. Der sehr hohe Standard sollte in der Praxis tatsächlich nur in Ausnahmefällen festgestellt werden. Außerdem sollte er weitestgehend „Luxus“ darstellen. Eine solche Luxussanierung sieht der DStV bei einem Austausch durch neuere – zeitgemäße – Technik nicht.

Nachweise einfacher gestalten

Steuerpflichtige müssen bei der Dokumentation von Baumaßnahmen einiges beachten. Fallen dann z.B. noch Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen zusammen oder werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, fordert das Finanzamt oft detaillierte Nachweise. Insbesondere kleineren Vermieter oder privaten Eigentümer wächst das meist über den Kopf. Hier fordert der DStV Vereinfachungen: Die bürokratische Belastung der Steuerpflichtigen darf nicht überhandnehmen!

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Das Bundesverfassungsgericht hat finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben (Az. 1 BvR 1718/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zu Beschluss 1 BvR 1718/24 vom 23.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben.

Im Ausgangsverfahren hat das Finanzgericht die im Januar 2023 von einer Steuerberaterin im Namen des Beschwerdeführers erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der seit dem 1. Januar 2023 vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat es abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mit Erfolg gegen diese Entscheidungen. Soweit das Finanzgericht ein der Wiedereinsetzung in die Klagefrist entgegenstehendes Verschulden angenommen hat, lässt es unter anderem unerörtert, dass zum Jahresbeginn 2023 eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich und daher auch nicht erfolgt war und dass die Bundessteuerberaterkammer die bestehende Möglichkeit eines sogenannten „Fast Lane“-Verfahrens bis Ende Januar 2023 stets als „freiwillig“ deklariert hatte. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Die Kammer hat die Entscheidungen daher aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 Euro zu ziehen ist (Az. I ZR 43/24).

BGH, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Urteil I ZR 43/24 vom 17.07.2025

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 Euro zu ziehen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte einer Vielzahl von Herstellern und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb auf ihrer Internetseite mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf und der Umwandlung von PAYBACK-Punkten in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Prämienmeilen. Pro Euro Umsatz wird ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung mit PAYBACK-Punkten für den Kauf von Hörgeräten verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Euro je Einkauf eines Produkts beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf das Verbot einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1 Euro zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war, und die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Werbung mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf bei der Beklagten als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst angesehen. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein. Es genügt zudem, dass die Werbung auch auf den Absatz von Medizinprodukten gerichtet ist.

Bei der Werbung für Heilmittel ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verboten. Für die beanstandete Werbemaßnahme gilt keine Ausnahme.

Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handelt es sich nicht um eine Werbegabe, die im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber Werbegaben, die – wie die mit der angegriffenen Werbung beworbene Gutschrift von PAYPACK-Punkten – erst im Rahmen von Folgetransaktionen realisiert werden können. Derlei Werbegaben begründen im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln, weil nicht mit einer Preisreduktion für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht.

Solche Werbegaben sind daher nur als geringwertige Kleinigkeiten im Sinn der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG zulässig, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit fallen allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Bei der Beurteilung, ob eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, ist nicht auf den einzelnen PAYBACK-Punkt, sondern auf die Summe der für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts gewährten PAYBACK-Punkte abzustellen. Unter Berücksichtigung der leichteren Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung sowie des Umstands, dass die unterschiedliche Ausgestaltung von Werbegaben den Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erschwert, ist die insoweit maßgebliche Wertgrenze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst bei 5 Euro, sondern bereits bei 1 Euro zu ziehen.

Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro je Einkauf eines Produkts ist deshalb unzulässig.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; […]
  2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
    a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag […] gewährt werden […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025

Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2025 wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 und dessen (Az. IV D 1 – S 0229/00120/007/030)Anlage 1 punktuell geändert bzw. ergänzt.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0229/00120/007/030 vom 07.07.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 vom 12. Dezember 2024, BStBl I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert1:

  1. Randnummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
    „22 Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,
    – wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und
    – die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen an gegebene Konto angesehen werden.Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusammenhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z.B. selbständiger Rechtsanwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tätig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1 Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt.Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine nebenberufliche land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

    23 Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen
    – an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder
    – an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung).

    Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich – insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen – möglich ist.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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