E-Rechnung – Die WPK hat umgestellt

Künftig wird die WPK sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

Die WPK ist einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung gegangen. Künftig wird sie sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF oder gescannte Rechnung, sondern ein strukturiertes, maschinenlesbares Dokument, das elektronische Verarbeitung ermöglicht – ohne manuelles Abtippen. In Deutschland sind derzeit die technischen Formate XRechnung und ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland, Version 2.0 oder höher) zulässig.

Was ist das ZUGFeRD-Format?

Die WPK hat sich für das ZUGFeRD-Format entschieden. Es kombiniert zwei Welten:

  • Maschinenlesbarkeit durch XML-Daten, die IT-Systeme automatisch verarbeiten können, visuelle Wahrnehmung durch eingebettete PDF, die ohne spezielle Software zu öffnen und zu lesen ist.
  • Gerade für kleinere Organisationen oder Betriebe ohne spezielle Software ist ZUGFeRD attraktiv, da es sich einfach in bestehende Prozesse integrieren lässt.

Rechtsrahmen in Deutschland

Die Grundlage für die E-Rechnungspflicht ist die E-Rechnungsverordnung (ERechV), die auf der Richtlinie 2014/55/EU basiert. Öffentliche Auftraggeber dürfen schon seit November 2020 nur noch E-Rechnungen annehmen. Klassische Papier- oder reine PDF-Rechnungen sind hier nicht mehr zulässig.

Für Unternehmen gilt seit dem 1. Januar 2025 die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich bei inländischen Geschäften.

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich folgt ab dem Jahr 2027 gestaffelt nach Unternehmensgröße: ab 1. Januar 2027 Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro, ab 1. Januar 2028 alle Unternehmen.

Die Termine für die E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland resultieren aus dem Wachstumschancengesetz.

Vorteile für den Berufsstand

Auch wenn die Umstellung zunächst Mehraufwand bedeuten mag, bietet die E-Rechnung zahlreiche Vorteile, gerade für Mitglieder des WP/vBP-Berufsstandes:

  • Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse,
  • weniger Fehlerquellen durch strukturierte Daten,
  • schnellere Zahlungsabwicklung durch optimierte Abläufe,
  • Rechtssicherheit durch standardisierte Formate,
  • Kosteneffizienz durch Wegfall von Porto, Papier und physischer Archivierung.

Die WPK hofft, dass die Mitglieder den Wandel aktiv mitgestalten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Bundesrat beschließt Gesetz zur Umsetzung der RED III und ebnet schnelleren Genehmigungsverfahren bei erneuerbaren Energien den Weg

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt. Damit wird die Energiewende beschleunigt, Wirtschaft und Kommunen erhalten Planungssicherheit und die Belange der Umwelt bleiben gewahrt.

BMWE, BMUKN und BMWSB, Gemeinsame Pressemitteilung vom 11.07.2025

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt. Damit wird die Energiewende beschleunigt, Wirtschaft und Kommunen erhalten Planungssicherheit und die Belange der Umwelt bleiben gewahrt. An dem Gesetzesvorhaben waren das Bundesumweltministerium (BMUKN), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) und das Bundesbauministerium (BMWSB) beteiligt.

Das neue Gesetz wird wesentliche Teile der 2023 überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in nationales Recht überführen und dafür unter anderem Änderungen am Immissionsschutzgesetz und am Wasserhaushaltsgesetz vornehmen. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Ziel ist es, den Ausbau Erneuerbarer Energien zu erleichtern.

Wichtiges Element ist die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort, die im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz geregelt wird.

Damit können Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz genehmigt werden – digital, bürokratiearm und pragmatisch. Dadurch wird zugleich eine Anschlussregelung für Windenergieanlagen an Land an die EU-Notfall-Verordnung geschaffen, deren Genehmigungserleichterungen zum 30. Juni 2025 ausgelaufen sind.

Von der Richtlinie vorgesehene Beschleunigungsmaßnahmen für alle Erneuerbare-Energien-Vorhaben, zum Beispiel Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, werden durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes ebenfalls umgesetzt.

Das Gesetz tritt unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Powered by WPeMatico

Handelsgespräche EU – USA: Dienstleistungshandel sollte berücksichtigt werden

In der Diskussion um die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA wird der Handel mit Dienstleistungen vernachlässigt, kritisiert ein aktueller Kiel Policy Brief des IfW Kiel. Dabei liegt er in einer ähnlichen Größenordnung wie der Warenhandel. Zwischen 2014 und 2024 verzeichneten die USA in jedem Jahr einen teils erheblichen Überschuss im Dienstleistungshandel mit der EU, der das US-Defizit beim Warenhandel zum Teil ausgleicht.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 10.07.2025

In der Diskussion um die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA wird der Handel mit Dienstleistungen vernachlässigt, kritisiert ein aktueller Kiel Policy Brief. Dabei liegt er in einer ähnlichen Größenordnung wie der Warenhandel. Zwischen 2014 und 2024 verzeichneten die USA in jedem Jahr einen teils erheblichen Überschuss im Dienstleistungshandel mit der EU, der das US-Defizit beim Warenhandel zum Teil ausgleicht.

„Die Bedeutung des Dienstleistungshandels für die USA mit der EU spielt in den Handelsgesprächen der beiden Länder leider nur eine untergeordnete Rolle, andernfalls würde diese Tatsache der EU eine erhebliche Verhandlungsmacht verleihen“, sagt Holger Görg, Forschungsdirektor „Außenhandel“ am Kiel Institut für Weltwirtschaft und einer der Autoren des Kiel Policy Briefs „Transatlantic Ties beyond Goods Trade: Significance and Policy Implications of EU-U.S. Services Trade“.

Demnach haben technologischer Fortschritt und Kostensenkungen bei Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie die Digitalisierung von Geschäftsmodellen den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen in den letzten Jahren erheblich erleichtert. Nach Zahlen des statistischen Amts der EU, Eurostat, ist das Volumen des Dienstleistungshandels – also die Summe der Im- und Exporte – zwischen der EU und den USA in den Jahren 2014 bis 2024 um 169 Prozent gestiegen, hat sich damit also fast verdreifacht. Dabei sind die EU und die USA bei Dienstleistungen der jeweils wichtigste Handelspartner füreinander.

Handel mit Dienstleistungen beinahe so bedeutend wie Handel mit Waren

Eurostat beziffert das Dienstleistungshandelsvolumen für 2024 auf 816,9 Milliarden Euro und das Warenhandelsvolumen auf 867,1 Milliarden Euro. Der Dienstleistungsverkehr zwischen den USA und der EU ist damit quantitativ mittlerweile fast so bedeutend wie der gesamte Warenverkehr zwischen den beiden Volkswirtschaften. Den US-Überschuss im Dienstleistungsverkehr beziffert Eurostat auf 148,0 Milliarden Euro und damit auf etwa drei Viertel des US-Defizits im Warenhandel von 197,4 Milliarden Euro.

In einer Gesamtbetrachtung des Handelsdefizits der USA mit der EU, die neben dem Waren- auch den Dienstleistungshandel berücksichtigt, schrumpft das Defizit also erheblich.

Eine herausragende Rolle spielen dabei digital erbringbare Dienstleistungen wie Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum oder digitale Unternehmensdienstleistungen. Laut Eurostat lag ihr Handelsvolumen 2023 bei 77,2 Prozent des gesamten Dienstleistungshandels zwischen der EU und den USA. „Dies spiegelt die weltweit dominante Rolle von US-Tech-Konzernen wie Google, Meta oder Microsoft wider“, so Görg.

Die Zahlen des US-amerikanischen Bureau of Economic Analysis weichen aufgrund unterschiedlicher Datenquellen und Erhebungsmethoden zwar von den Eurostat-Zahlen ab. Aber auch sie zeigen die immense Bedeutung des Dienstleistungshandels zwischen der EU und den USA und wie stark dieser in den vergangenen Jahren zugenommen hat.

Handelsgespräche mit den USA: Zuckerbrot und Peitsche

Görg: „Die EU sollte in den Verhandlungen mit den USA auf eine Zuckerbrot-und-Peitsche-Strategie setzen. Sie sollte die USA einerseits mit Erleichterungen im Dienstleistungshandel locken, indem sie etwa Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht oder Bürokratie abbaut. Andererseits den USA mit Beschränkungen drohen, sollten sie im Warenhandel unbeirrt auf Abschottung setzen.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

Powered by WPeMatico

Länder fordern mehr Verbraucherschutz beim Online-Einkauf außerhalb der EU

Mit einer Entschließung hat der Bundesrat am 11.07.2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Mit einer Entschließung, die auf eine Initiative von Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern zurückgeht, hat der Bundesrat am 11. Juli 2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Waren aus Nicht-EU-Staaten

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene schnellstmöglich für einen besseren Verbraucherschutz starkzumachen. Der Online-Handel müsse ebenso effektiv kontrolliert werden wie der stationäre Handel. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in Brüssel dafür einzusetzen, dass der Zollfreibetrag möglichst schnell abgeschafft werde.

Erweiterte Informationspflichten

Außerdem solle die Bundesregierung dafür eintreten, dass Onlineplattformen klar und gut sichtbar über den Sitz des Unternehmens, die Rücksendeadresse sowie Zoll und Rücksendekosten informieren müssen. Diese Angaben müssten für die Kunden vor Vertragsschluss deutlich erkennbar sein, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Haftung der Plattformbetreiber

Um den Online-Handel aus Drittstaaten effektiver zu kontrollieren, sei die volle Haftung der Plattformbetreiber erforderlich, heißt es in der Entschließung. Als letztes Mittel käme auch die Sperrung der gesamten Plattform in Frage, bis nicht rechtskonforme Angebote gelöscht würden. Onlineplattformen sollten für nicht konforme Produkte haften, es sei denn, sie könnten einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur nachweisen, der für das Produkt verantwortlich ist.

Nachschärfung der Sorgfaltspflichten

Aus Sicht des Bundesrates ist es problematisch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelhaften Produkten ihre Gewährleistungsrechte kaum wahrnehmen. Es erschiene ihnen geradezu aussichtslos, den eigentlichen Anbieter zu ermitteln oder zu erreichen. Da die Online-Plattformen häufig nur als Vermittler agierten, nicht aber als Anbieter der Waren, sei es derzeit kaum möglich, sie in Mithaftung zu nehmen. Es solle daher geprüft werden, ob die Sorgfaltspflichten der Betreiber nachgeschärft werden könnten. Dafür würde sich der geplante Digital Fairness Act anbieten.

Ausbau von Zoll und Produktsicherheitskontrollen

Schließlich bitten die Länder die Bundesregierung, sich für faire Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern einzusetzen. Konkret könne dies durch den Ausbau von Zoll- und Sicherheitskontrollen geschehen. Zuständige Behörden und Einrichtungen müssten durch digitale Modernisierungsmaßnahmen gestärkt werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugestellt. Diese ist frei darin, ob und wie sie die Vorschläge des Bundesrates aufnimmt.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

Powered by WPeMatico

Digitalisierung und Mitbestimmung: Bundesrat fordert Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

In einer auf Initiative mehrerer Länder am 11. Juli 2025 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Rechte und Möglichkeiten der Betriebsräte an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

Fortschreitende Digitalisierung

Mit der Entschließung würdigen die Länder die betriebliche Mitbestimmung als tragende Säule der sozialen Marktwirtschaft und als Ausdruck gelebter Demokratie. Betriebsräte seien ein Grundpfeiler guter Arbeit. Die Arbeitswelt habe sich in den vergangenen Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung jedoch so verändert, dass Betriebsräte nach der bestehenden Rechtslage nicht mehr effektiv an allen wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden. Die Bundesregierung müsse daher das Betriebsverfassungsgesetz reformieren und die betriebliche Mitbestimmung modernisieren.

Arbeitnehmerbegriff reformieren

So sei beispielsweise der Begriff des Arbeitnehmers zu überarbeiten. Oft sei es kaum noch möglich, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von selbständig Tätigen zu unterscheiden, heißt es in der Begründung. Das Betriebsverfassungsgesetz müsse auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen gelten.

Datenschutz und künstliche Intelligenz

Auch seien die Rechte des Betriebsrates beim Schutz von Beschäftigtendaten zu erweitern: Gerade im Hinblick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie von Homeoffice- und Gleitzeitregelungen sei es dringend geboten, den Betriebsrat einzubeziehen, um verlässliche Datenschutzregelungen zu erarbeiten.

„Union-Busting“

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf zu prüfen, wie es Beschäftigten auch bei modernen Arbeitsmodellen ermöglicht oder erleichtert werden könne, einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen. Gerade in der Gründungsphase von Betriebsgremien müssten diese besser vor Behinderungen und Beeinträchtigungen ihrer Arbeit (sogenanntes „Union-Busting“) geschützt werden. So hätten Arbeitgeber zwischen 2020 und 2022 in 21,2 Prozent der Fälle erstmalige Betriebsratswahlen und Neugründungen behindert oder dies zumindest versucht.

Digitale und hybride Verfahren

Sitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen hätten in den vergangenen Jahren in der Arbeitswelt eine immer größere Rolle gespielt. Diese Verfahren sollten auch für Betriebsräte zugelassen werden. Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen könnten künftig ebenso digital oder hybrid gestaltet werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Gesetzliche Vorgaben, wann und wie diese sich damit beschäftigt, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt Verlängerung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31.12.2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11.07.2025 gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31. Dezember 2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11. Juli 2025 gebilligt.

Instrument für angespannte Wohnungsmärkte

Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zählen Regionen, in denen die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder in denen die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Bisherige Regelung vor dem Auslaufen

Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. Ohne die Verlängerung würde sie zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Zudem konnte bisher ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung entfällt nun.

Weiterhin angespannter Wohnungsmarkt

Die Verlängerung der Mietpreisbremse begründet der Bundestag mit dem weiter angespannten Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren. Liefe die Mietpreisbremse zum Ende des Jahres aus, könnte dies zusammen mit den steigenden Energiekosten und den anderweitig hohen Preisen dazu führen, dass Menschen mit niedrigem, aber auch durchschnittlichem Einkommen – insbesondere Familien mit Kindern – aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt werden.

Inkrafttreten

Da der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde, kann das Gesetz nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

Powered by WPeMatico

Bundesrat gibt grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt.

Mehr Abschreibungen, weniger Steuern

Um neue Investitionen in der Wirtschaft zu fördern, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben können. Durch die geringere steuerliche Belastung hätten die Unternehmen nach der Anschaffung schneller wieder Geld für weitere Investitionen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Nach dem Auslaufen des sogenannten „Investitionsboosters“ wird ab dem Jahr 2028 schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt – von derzeit 15 Prozent auf zehn Prozent im Jahr 2032.

Elektrische Dienstwagen fördern

Das Sofortprogramm setzt auch Kaufanreize für Elektroautos als Dienstwagen und macht den Erwerb eines reinen Elektroautos für Unternehmen steuerlich attraktiver. Hierzu sieht es eine 75-prozentige Abschreibungsmöglichkeit im Jahr des Autokaufs vor, wobei sich die Preisobergrenze von 75.000 auf 100.000 Euro pro Wagen erhöht.

Forschungszulage anheben

Zudem weitet das Gesetz die Forschungszulage aus, um Investitionen in Forschung und Entwicklung anzukurbeln. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der Zulage von derzeit zehn auf zwölf Millionen Euro angehoben.

Inkrafttreten

Da der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Änderung des Forschungszulagengesetzes tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

Powered by WPeMatico

Großhandelspreise im Juni 2025: +0,9 % gegenüber Juni 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im April 2025 bei +0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2025

Großhandelsverkaufspreise, Juni 2025
+0,9 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im April 2025 bei +0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juni 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,2 % über denen von Juni 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+26,2 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+18,2 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+8,8 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+20,5 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen 5,9 % niedriger als im Juni 2024.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren die Preise im Großhandel mit Altmaterial- und Reststoffen (-6,1 %), Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-5,4 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Beantragte Regelinsolvenzen im Juni 2025: + 2,4 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2025

April 2025: 11,5 % mehr Unternehmens- und 0,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im April 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

11,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen im April 2025 als im April 2024

Für den April 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.125 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 11,5 % mehr als im April 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im April 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im April 2024 hatten die Forderungen bei rund 11,4 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im April 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im April 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im April 2025 in Deutschland insgesamt 6,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,3 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe sowie das Gastgewerbe mit jeweils 9,8 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

0,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im April 2025 als im April 2024

Im April 2025 gab es 6.328 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 0,8 % gegenüber April 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

EU stellt hohe Anforderungen an KI-Anbieter

Der Digitalverband Bitkom sieht in dem am 10.07.2025 von der EU-Kommission vorgestellten „GPAI Code of Practice“ zum AI Act die Chance, Rechtssicherheit für die Entwicklung von KI in Europa zu schaffen. Gegenüber ersten Entwürfen sei er vereinfacht worden und orientiere sich stärker am Gesetzestext, sodass er in den Unternehmen besser anzuwenden sei.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.07.2025

  • EU-Kommission hat „GPAI Code of Practice“ zum AI Act vorgestellt
  • Bitkom sieht Chance für mehr Rechtssicherheit, warnt aber vor schwieriger Risikoprüfung und hohem bürokratischem Aufwand
  • Dehmel: „Der Code of Practice darf keine Bremse für den KI-Standort Europa werden“

Der Digitalverband Bitkom sieht in dem heute von der EU-Kommission vorgestellten „GPAI Code of Practice“ zum AI Act die Chance, Rechtssicherheit für die Entwicklung von KI in Europa zu schaffen. Gegenüber ersten Entwürfen sei er vereinfacht worden und orientiere sich stärker am Gesetzestext, sodass er in den Unternehmen besser anzuwenden sei. „Damit der AI Act wirklich praxistauglich umgesetzt werden kann, müssen aber sehr umfassende, aber vage formulierte Prüfpflichten nachgebessert und der bürokratische Aufwand deutlich reduziert werden. Der Code of Practice darf keine Bremse für den KI-Standort Europa werden.“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. Die EU-Kommission hat heute den von einer unabhängigen Expertenkommission erstellten „GPAI Code of Practice“ veröffentlicht, in den Vorschläge von mehr als 1.000 Stakeholdern eingeflossen sind. Er soll Klarheit darüber schaffen, wie die Anforderungen des AI Act für sogenannte Allzweck-KI-Modelle (GPAI-Modelle) umgesetzt werden müssen, die besonders leistungsfähig und vielseitig einsetzbar sind und etwa die technologische Grundlage für Anwendungen wie ChatGPT bilden.

Kritisch sieht Bitkom die verschärfte Verpflichtung zur offenen Risikosuche bei sehr leistungsstarken KI-Modellen, der sogenannten „open-ended risk identification“. Das bedeutet, dass Unternehmen kontinuierlich nach potenziell denkbaren Risiken suchen müssen, die ein KI-Modell verursachen könnte. „Zusammen mit uneindeutig definierten Grundrechtsrisiken und gesellschaftlichen Risiken, bei denen häufig kaum etablierten Methoden zur Identifikation und Bewertung existieren, entsteht neue Rechtsunsicherheit für europäische KI-Anbieter“, so Dehmel. Zudem verursacht der „Code of Practice“ an zentralen Stellen neuen bürokratischen Aufwand, etwa was Dokumentationspflichten bei Beschwerden von Rechteinhabern angeht.

Positiv sieht Bitkom dagegen, dass bei Fragen der Sicherheit nun der Fokus mehr auf die zu erreichenden Ergebnisse gelegt und darauf verzichtet wird, konkrete Methoden vorzugeben. Das lässt den Anbietern von Allzweck-KI-Modellen mehr Freiheit bei der Wahl der verwendeten Methoden und berücksichtigt besser die hohe technologische Entwicklungsdynamik in diesem Bereich. Für mehr Rechtssicherheit sorgt zudem, dass die Anbieter von Allzweck-KI-Modellen bei der Nutzung von Daten Dritter wie öffentlich verfügbaren Daten – sogenannte „third party sets“ – grundsätzlich von der Verantwortung ausgenommen sind.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico