BMWE legt Entwurf zum Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Groß-Wärmepumpen, Wärmespeicher und Fernwärmeleitungen (GeoBG) vor

Das BMWE hat die Länder- und Verbände-Anhörung für die Abstimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz eingeleitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Großwärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen.

BMWE, Pressemitteilung vom 04.07.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 04.07.2025 die Länder- und Verbände-Anhörung für die Abstimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz eingeleitet.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Großwärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen.

Erleichterungen werden auch für Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen geschaffen. Mit dem vorliegenden GeoBG wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen, umgesetzt. Gleichzeitig werden die Vorgaben aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie-(REDIII) in nationales Recht überführt.

Das Gesetz soll eine spürbare Beschleunigung der Verfahren erreichen und damit eine deutliche Erleichterung für Wirtschaft und Industrie. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. Auch Fernwärmeleitungen sind neben Erzeugung und Speicherung von Wärme von großer Wichtigkeit. Hierfür wird nun auch die Genehmigung und der Bau von Leitungen, die Wärme vom Erzeuger zum Endkunden bringen, beschleunigt.

Für die Beschleunigung sind Erleichterungen im Zulassungsrecht für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, wie etwa Fluss- oder Abwasserwärmepumpen sowie Wärmeleitungen und Wärmespeicher unabdingbar.

Näher im Detail

Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz und sieht Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Umweltrecht vor. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV-Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet.

Der Gesetzentwurf enthält Klarstellung im Naturschutzrecht und trifft Aussagen zu Auswirkungen von seismischen Explorationen zur Erkundung des Erdreichs im Verhältnis zum Artenschutz. Damit können zukünftig die Behörden schneller und leichter erkennen, zu welchen Jahreszeiten Erkundungen durchgeführt werden können und Beschränkungen auf ein notwendiges Maß reduzieren.

Erstmalig wird auch die Genehmigung und der Bau von Fernwärmeleitungen, soweit sie einer Planfeststellung bedürfen, beschleunigt. Hier greifen Instrumente wie sie schon bei Gas- und Wasserstoffleitungen zum Einsatz kommen. Der Wärmetransport wird daher in gleichem Maße beschleunigt, wie andere Energieversorgungsleitungen. Bei der Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht, muss die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden.

Es besteht die Möglichkeit für Bergämter, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Bergbehörden müssen Rückmeldefristen bei der Anzeige von Bohrungen einhalten.

Der Koalitionsvertrag sieht des Weiteren vor, dass Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die Möglichkeit eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden zu verlangen.

Im Wasserrecht wird neu die Figur des Projektmanagers eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Genehmigungsbehörden im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Projektmanager sind schon in anderen Zulassungsverfahren wie dem Bundes-Immissionsschutzrecht etabliert.

Im Genehmigungsverfahren sind Vorgaben zur vollumfänglichen Digitalisierung und zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen einzuhalten.

Mit dem Gesetzentwurf sollen gleichzeitig auch die Fristen der novellierten erneuerbaren Energien-Richtlinie (RED-III) im Berg- und Wasserrecht ambitioniert umgesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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5.000 Euro Entschädigung für Facebook-Nutzer wegen Datenschutzverstößen durch die Business Tools von Meta

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des LG Leipzig einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen (Az. 05 O 2351/23).

LG Leipzig, Pressemitteilung vom 04.07.2025 zum Urteil 05 O 2351/23 vom 04.07.2025

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig mit Urteil vom 4. Juli 2025 einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen.

Damit, dass Meta mit seinen Business Tools massiv gegen europarechtlichen Datenschutz verstößt, die personenbezogenen Daten zu einem Profiling der Nutzer von Facebook verarbeitet und Meta mit dem Geschäftsmodell der personalisierten Werbung Milliardengewinne einfährt, hat das Gericht die hohe Entschädigungssumme gerechtfertigt.

Meta, Betreiberin der sozialen Netzwerke Instagram und Facebook, hat Business Tools entwickelt, die von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden werden und die Daten der Nutzer von Instagram und Facebook an Meta senden. Jeder Nutzer ist für Meta zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat. Die Daten sendet Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA. Dort wertet sie die Daten in für den Nutzer unbekanntem Maß aus.

Das Gericht hat den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ausschließlich auf Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt, damit auf Europarecht und nicht (wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen) auf das nationale Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Landgericht Leipzig hat sich dabei auf Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren gegen Meta gestützt, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Business Tools ging. Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird.

Die Höhe des europarechtsautonom auszulegenden Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO muss, so das Landgericht Leipzig, über die in der nationalen Rechtsprechungspraxis etablierten Schmerzensgeldbeträge hinausgehen. Bei der Schadensschätzung wurde an den Wert der personenbezogenen Daten zu Zwecken personalisierter Werbung für Meta angeknüpft. Nach dem Bundeskartellamt (Beschluss vom 02.05.2022, Az. B 6-27/21) verfügt Meta im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote. Im Jahr 2021 erzielte Meta bereits 115 Mrd. USD Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Mrd. USD, sodass die Werbeeinnahmen 97 % vom Umsatz ausmachen. Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist auf datenverarbeitenden Märkte enorm. Dass der hohe Wert von Daten auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, sieht das Gericht durch diverse Studien bestätigt.

Auf eine informatorische Anhörung des Klägers – so wie die meisten anderen Gerichte bislang – hat das Landgericht Leipzig verzichtet. Bei einer Anhörung des Klägers wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen, der über die Mitteilung des im Allgemeinen eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung hinausgeht. Denn es ist ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten macht und noch vorhat. Das Gericht stellt deshalb für eine Mindestentschädigung von 5.000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen „Durchschnitts“-Betroffenen im Sinne der DSGVO ab.

Die Kammer ist sich der Folgen ihrer Entscheidung bewusst. Auch wenn sie dazu führen könnte, dass viele Facebook-Nutzer Klage erheben, ohne einen individuellen Schaden explizit darzulegen, widerspricht dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels Private Enforcement den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.

Quelle: Landgericht Leipzig

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Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt,
wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten DBA-Japan vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007 vom 01.07.2025

Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan)

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:

„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.

Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als „Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.07.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will. Mit der Neuregelung soll den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen werden. Dabei soll das Lebensalter des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden.

„Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im letzten Jahr einen klaren Auftrag gegeben: Die Regeln für die Vaterschaftsanfechtung im BGB müssen überarbeitet werden. Das geltende Recht verletzt in bestimmten Fallkonstellationen Väter in ihren Grundrechten. Wir werden diesen Auftrag jetzt umsetzen.  Dabei gehen wir behutsam vor. Abstammungsrecht ist eine besonders sensible Materie. Wir müssen den Grundrechten aller Beteiligten – Eltern und Kinder – Rechnung tragen. Unser Gesetzentwurf schlägt eine ausgewogene Lösung vor. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem rechtlichen Vater wird auch künftig wesentlich ins Gewicht fallen, wenn der leibliche Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht. Denn oft dient der rechtliche Schutz dieser Beziehung gerade dem Kindeswohl. Zugleich wird unsere Regelung sicherstellen, dass ein leiblicher Vater bessere Möglichkeiten hat, auch als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Wir gehen damit einen wichtigen ersten Schritt – hin zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. April 2024 entschieden, dass die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Konkret ging es in dem Urteil um § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines anderen Mannes dann nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgenannte Regelung nicht vereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters ist, das Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert. Der Gesetzgeber hat nunmehr bis zum 30. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin sind Anfechtungsverfahren, denen ein Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters eines Kindes zugrunde liegt, auszusetzen, wenn der Antragsteller dies beantragt.

Der Gesetzentwurf sieht mehrere Änderungen im Abstammungsrecht vor, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. An grundlegenden Strukturentscheidungen des Abstammungsrechts soll sich hingegen nichts ändern. So soll das Zwei-Eltern-Prinzip beibehalten werden. Es soll auch keine Änderung an dem Grundsatz geben, dass rechtlicher Vater der Mann wird, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkennt.

Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

Während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines Mannes soll künftig kein anderer Mann mehr die Vaterschaft für dieses Kind sogleich wirksam anerkennen können. Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass es in bestimmten Fällen zu einem „Wettlauf um die Vaterschaft“ kommt. Eine Ausnahme von der vorgeschlagenen „Anerkennungssperre“ soll dann gelten, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, seine leibliche Vaterschaft nachweist.

2. Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter

Die Regeln zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater eines Kindes sollen überarbeitet werden. Die neuen Regeln sollen es Familiengerichte ermöglichen, den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung zu tragen, wenn sie über Anfechtungsanträge leiblicher Väter entscheiden. Die neuen Regeln sollen maßgeblich an das Lebensalter des Kindes anknüpfen und an den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung anknüpfen.

Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes, so soll seine Anfechtung künftig uneingeschränkt Erfolg haben können. Ein Ausschlussgrund der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater soll insoweit nicht gelten.

Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind später als sechs Monate nach dessen Geburt, so soll die Anfechtung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ausnahmen davon sind aber vorgesehen, wenn auch zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, eine solche zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft, aber erfolglos um eine solche Beziehung zum Kind bemüht hat. Auch in diesen Fällen aber kann der Fortbestand der bisherigen Vaterschaft aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, sodass das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters zurücktreten muss. Das wird vom Familiengericht unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten geprüft.

Ist das Kind bei der Anfechtung volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen. Ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater weggefallen, die zuvor einer Anfechtung durch den leiblichen Vater entgegenstand, so soll der leibliche Vater künftig eine „zweite Chance“ haben, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.

3. Ergänzende Regelungen

Ergänzend sollen mehrere Regeln getroffen werden, die verhindern sollen, dass überhaupt die Notwendigkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater eintritt.

  • Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft: Der leibliche Vater soll die Vaterschaft künftig mit Zustimmung der Mutter des Kindes, des bisherigen rechtlichen Vaters und des Kindes anerkennen können, ohne dass zuvor ein Anfechtungsverfahren durchzuführen ist. Relevant sein wird dies insbesondere für Fälle, in denen die Mutter verheiratet ist, aber das Kind von einem anderen Mann gezeugt ist, und sich alle Beteiligten einig sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes werden soll.
  • Keine Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei Anerkennung in Kenntnis fehlender leiblicher Abstammung: Eine im Wege der Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft soll künftig nicht mehr durch den rechtlichen Vater angefochten werden können, wenn dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Für die Mutter, die der Anerkennung zugestimmt hat, soll Entsprechendes gelten. Durch diese Neuregelung sollen Vaterschaftsanerkennungen vorgebeugt werden, die nur zu dem Zwecke erfolgen, eine Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern.
  • Erfordernis der Zustimmung des jugendlichen Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft: Eine Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, soll künftig generell die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung voraussetzen. So soll verhindert werden, dass einem jugendlichen Kind ohne sein Einverständnis ein Mann als rechtlicher Vater zugeordnet wird, der nicht sein leiblicher Vater ist.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Startups gehen auf Distanz zu den USA

Die USA galten lange Zeit als Vorbild und wichtigster Partner für die deutsche Startup-Szene, doch seit dem Regierungswechsel dort wächst hierzulande die Skepsis. 7 von 10 Gründerinnen und Gründern halten die USA unter Donald Trump lt. Bitkom für ein Risiko für die deutsche Wirtschaft.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.07.2025

  • 31 Prozent stellen Finanzierung durch US-Investoren auf den Prüfstand
  • USA unter Trump gelten als Risiko für die deutsche Wirtschaft
  • Startup-Appell für mehr digitale Souveränität in Deutschland

Die USA galten lange Zeit als Vorbild und wichtigster Partner für die deutsche Startup-Szene, doch seit dem Regierungswechsel dort wächst hierzulande die Skepsis. 7 von 10 Gründerinnen und Gründern (70 Prozent) halten die USA unter Donald Trump für ein Risiko für die deutsche Wirtschaft. Mehr als ein Drittel (35 Prozent) würde aktuell zögern, mit Startups oder Unternehmen aus den USA zusammenzuarbeiten. Und 87 Prozent fordern, dass Deutschland seine digitale Souveränität stärkt, um unabhängiger von den USA zu werden. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Wenn sich Startups bewusst für Deutschland und Europa als Standort entscheiden, ist das eine riesige Chance für uns. Tech-Startups können und werden einen wichtigen Beitrag für das digital souveräne Deutschland leisten“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Ganz oben auf die Prioritätenliste gehören der Abbau bürokratischer Hürden für Startups und ein leichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Behörden und Verwaltungen sollten Ankerkunden für Startups werden. Und wir müssen mehr Wagniskapital für Startups mobilisieren, insbesondere von institutionellen Anlegern.“

Aktuell stellen 3 von 10 Startups (31 Prozent) eine mögliche Finanzierung durch US-Investoren auf den Prüfstand: 13 Prozent bevorzugen aufgrund des Regierungswechsels EU-Investoren, 11 Prozent sind zumindest zurückhaltender bei US-Investoren geworden und für 7 Prozent kommen US-Investoren gar nicht mehr in Frage. Allerdings sagen 30 Prozent, dass US-Investoren auch nach dem Regierungswechsel für sie attraktiv sind. Für 26 Prozent spielt Kapital aus den USA generell keine Rolle, 14 Prozent wollten oder konnten dazu keine Angaben machen.

Quelle: Bitkom

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2025: -1,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2025 gegenüber April 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.07.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: -3,1 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Mai 2025 (real, vorläufig):
-1,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+5,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2025 (real, revidiert):
+1,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+5,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2025 gegenüber April 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 3,1 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von März 2025 bis Mai 2025 um 2,1 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,9 %. Im April 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber März 2025 um 1,6 % (vorläufiger Wert: +0,6 %). Die vergleichsweise hohe Revision im April 2025 ist auf eine Nachmeldung im Bereich Automobilindustrie zurückzuführen.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2025 ist wesentlich auf die deutlichen Rückgänge von Neuaufträgen in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt -17,7 % zum Vormonat) zurückzuführen. In diesem Bereich waren im April 2025 mehrere Großaufträge verzeichnet worden. Ferner beeinflussten die Rückgänge in den Bereichen Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-6,2 %) und Metallerzeugung und -bearbeitung (-5,1 %) das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkten sich hingegen die Anstiege der Auftragseingänge in der Herstellung von Metallerzeugnissen (+18,2 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (+6,8 %) aus.

Bei den Investitionsgütern sank der Auftragseingang im Mai 2025 um 0,9 % gegenüber dem Vormonat, bei den Vorleistungsgütern sank er um 3,4 %. Der Auftragseingang bei den Konsumgütern stieg dagegen um 3,1 %.

Die Auslandsaufträge stiegen um 2,9 %. Dabei gingen die Aufträge aus der Eurozone um 6,5 % zurück, die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen hingegen um 9,0 %. Die Inlandsaufträge gingen um 7,8 % zurück.

Umsatz im Mai 2025 um 1,9 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt 1,9 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,7 % geringer. Für April 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,4 % gegenüber März 2025 (vorläufiges Ergebnis: -1,5 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Keine Tagesstruktur durch Hantel und Kampfsport – Sozialgericht weist Klage auf persönliches Budget für Fitnessstudio und Kampfsportschule ab

Das SG Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte (Az. S 4 SO 103/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil S 4 SO 103/22 vom 12.06.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte.

Die 1990 geborene Klägerin leidet unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen G und H. Zudem besteht ein Pflegegrad 3. Die Klägerin erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Klägerin in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen.

Trotz dieser bereits bewilligten Hilfen beantragte die Klägerin ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die beklagte Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab. Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach Auffassung der Kammer dienen die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Klägerin gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht. Zudem habe das Gericht erkannt, dass die Klägerin – zumindest zeitweise – selbstständig sportliche Aktivitäten aufgesucht habe, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Verbraucherinsolvenz: Insolvenzgericht muss potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen können

Das Insolvenzgericht muss die potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz von Amts wegen prüfen können. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist. So der EuGH (Rs. C-582/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil C-582/23 vom 03.07.2025

Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist.

In Polen wurde über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet [Wiszkier1]. Die meisten der gegen sie bestehenden und in einer von einem Insolvenzverwalter erstellten Forderungstabelle aufgeführten Forderungen ergeben sich aus einem an den Schweizer Franken gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag, den der Insolvenzschuldner zwölf Jahre zuvor als Verbraucher geschlossen hatte. Er erkannte alle diese Forderungen an, und die Forderungstabelle wurde auch vom Insolvenzrichter genehmigt.

Auf der Grundlage dieser Tabelle muss das Insolvenzgericht nunmehr entweder einen Plan zur Begleichung der Forderungen erstellen oder feststellen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um sämtliche Schulden zu erfüllen, was den Plan überflüssig macht. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens ist dieses Gericht der Ansicht, dass der Darlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, die zu seiner Nichtigkeit führen könnten. Sollte dies der Fall sein, wären die Forderungen der Bank niedriger als die in der Tabelle aufgeführten oder bestünden gar nicht. Die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags wurde jedoch bisher nicht geprüft.

Nach polnischem Recht ist die Forderungstabelle für das Insolvenzgericht bindend, das nicht befugt ist, Vertragsklauseln zu prüfen. Es kann lediglich den Insolvenzrichter befassen, damit er diese Prüfung vornimmt und gegebenenfalls die Forderungstabelle ändert. Außerdem erlauben es die Verfahrensvorschriften nicht, vorläufige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners zu treffen, bis diese Prüfung abgeschlossen ist.

Das Insolvenzgericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um festzustellen, ob die nationale Regelung über das Insolvenzverfahren natürlicher Personen die Rechte, die das Unionsrecht2 Verbrauchern verleiht, wirksam schützt.

Der Gerichtshof verneint dies.

In Ermangelung einer zuvor vorgenommenen Prüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln verpflichtet das Unionsrecht das Insolvenzgericht, die entsprechende Beurteilung von Amts wegen vorzunehmen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Mit der Notwendigkeit, den Insolvenzrichter zu befassen, wäre die Gefahr verbunden, dass der Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögert und die Dauer der prekären finanziellen Lage des insolventen Verbrauchers verlängert wird. Dadurch könnte er davon abgehalten werden, seine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte auszuüben, was die Anwendung des Unionsrechts übermäßig erschweren würde.

Die Tatsache, dass die Forderungstabelle rechtskräftig geworden ist, steht einer solchen Prüfung nicht zwangsläufig entgegen. Dies ist durch das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz, wie er durch das Unionsrecht gewährleistet wird, gerechtfertigt.

Das Insolvenzgericht muss auch vorläufige Maßnahmen treffen können, die die volle Wirksamkeit dieses Schutzes gewährleisten. In Anbetracht der Umstände der in Rede stehenden Rechtssache wird es zu beurteilen haben, ob hierfür eine Maßnahme erforderlich ist, mit der die vom Lohn des insolventen Verbrauchers einbehaltenen Beträge bis zur Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Vertrags herabgesetzt werden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag

Das VG Schleswig-Holstein hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgelehnt (Az. 10 B 185/24).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 10 B 185/24 vom 30.06.2025

Die 10. Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gegen Europarecht.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss (Az. 10 B 185/24) binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen, weil er den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat (Az. 2 BvR 373/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss 2 BvR 373/25 vom 05.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den fachgerichtlichen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Beschwerdeführer im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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