Stimmungsaufhellung im Mittelstand setzt sich fort

Die Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand hat sich im Juni fortgesetzt. Das Geschäftsklima, der zentrale Indikator des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers, stieg zum vierten Mal in Folge – diesmal um 0,5 Zähler auf nun minus 14,2 Punkte. Damit lag es zwar weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird, doch der Trend zeigt aufwärts.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.07.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima steigt das vierte Mal in Folge
  • Sowohl der Mittelstand als auch die Großunternehmen erwarten perspektivisch bessere Geschäfte
  • Hoffnung auf konjunkturelle Trendwende nimmt zu

Die Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand hat sich im Juni fortgesetzt. Das Geschäftsklima, der zentrale Indikator des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers, stieg zum vierten Mal in Folge – diesmal um 0,5 Zähler auf nun minus 14,2 Punkte. Damit lag es zwar weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Doch der Trend zeigt aufwärts.

Im KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen. Innerhalb des Indexes stagnierte die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage im Mittelstand bei minus 16,6 Punkten. Die Unternehmen bewerteten aber die Aussichten auf Sicht von sechs Monaten erneut positiver als noch im Vormonat, der Indikator für die Geschäftserwartungen stieg um 1,0 Zähler auf nun minus 12,2 Punkte.

Auch bei den Großunternehmen verbesserten sich die Geschäftserwartungen – und zwar deutlich um 4,4 Zähler auf nun minus 9,3 Punkte. Dagegen sank bei den Großunternehmen die Bewertung der aktuellen Lage deutlich.

Dass die Erwartungen, wie nun sowohl im Mittelstand als auch in den Großunternehmen zu beobachten ist, besser ausfallen als die Lageurteile, ist ein typischer Vorbote für eine beginnende Erholung.

„Die Entwicklung deutet darauf hin, dass es für Deutschland nach einem konjunkturell eher schwachen Sommer perspektivisch aufwärts gehen wird“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Die deutschen Unternehmen gehen offenbar von einer gestiegenen Kompromissbereitschaft der USA bei Handelsfragen aus. Die anhaltende Erholung der Geschäftserwartungen ist aber sicherlich noch stärker auf ein gestiegenes Vertrauen der Unternehmen in die Binnenwirtschaft zurückzuführen.“

Positiv hervor stach im Juni – wie schon im Vormonat – die Stimmung in den großen Bauunternehmen. Dieses Wirtschaftssegment war im Mai 2025 das erste und ist bislang das einzige seit der russischen Invasion der Ukraine, in dem das Geschäftsklima nun wieder etwas besser ausfällt als im historischen Durchschnitt. Im Juni stieg die Stimmung hier weiter an, um 2,5 Zähler auf plus 4,2 Punkte.

„Mit ihrem Schwerpunkt im öffentlichen Bau und im Tiefbau sind die Aussichten für die großen Bauunternehmen dank des neuen Fiskalpakets der Bundesregierung besonders vielversprechend“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

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BFH zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Erstmalige Anwendung des § 4f EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 4f EStG entgegen Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Az. IV R 27/22).

BFH, Urteil IV R 27/22 vom 20.03.2025

Leitsatz

§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318) ‑ AIFM-StAnpG ‑ findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG ‑ seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG ‑ erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat den Beschluss des FG Nürnberg aufgehoben, da bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Streitfall erfüllt ist (Az. II B 43/24).

BFH, Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30%-Regelung

Führt die Anwendung der niederländischen sog. 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung des Arbeitslohns i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande und kann Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 29/22).

BFH, Urteil VI R 29/22 vom 10.04.2025

Leitsatz

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sog. 30%-Regelung steuerfrei erhalten hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters

Der BFH hat zu Fragen der Abkommens- und Unionsrechtskonformität der Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 Stellung genommen (Az. I R 33/21).

BFH, Urteil I R 33/21 vom 26.02.2025

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
  2. Der Begriff „andere Entgelte“ in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
  3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ‑ EGV ‑ (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzen

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen (Az. IX ZB 1/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss IX ZB 1/24 des BGH vom 15.05.2025

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen.

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren zwei umstrittene Rechtsfragen geklärt: Zum einen müssen auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte, sofern sie in Deutschland tätig werden, das beA nutzen. Per Fax oder in Schriftform eingereichte Schriftsätze sind damit grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls entschieden hat der BGH, dass ein österreichischer Anwalt dem Schriftlichkeitserfordernis durch Zeichnung im Rubrum genügt – auch wenn er nicht am Ende des Schriftsatzes unterschrieben hat (Beschluss vom 15.05.2025, Az. IX ZB 1/24).

In dem grenzüberschreitenden Fall hatte ein österreichischer Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Traunstein eingelegt – allerdings nur per Fax und per Post und nicht per beA. Den Schriftsatz hatte er nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben. In den ersten Instanzen wurde sein Rechtsmittel noch als zulässig erachtet – doch der BGH sah dies nun teilweise anders.

Dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen beA aktiv nutzen

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht gem. § 130d ZPO per beA eingelegt worden war, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. So gelte auch für dienstleistenden europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte ohne deutsche Zulassung gem. §§ 25 ff des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) auch die aktive Nutzungspflicht des beA. Damit hat der BGH eine umstrittene Rechtsfrage beantwortet.

Zur Begründung führte er aus, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte mit in Deutschland Niedergelassenen im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleichstelle. Die Gleichstellung bewirke, dass auch dienstleistenden Rechtsanwältinnen und -anwälten aus dem EU-Ausland der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterlägen.

Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthielten die Regelungen des EuRAG nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz sehe vielmehr vor, dass EU-Anwältinnen und -anwälte die Einrichtung eines besonderen beA beantragen können, weil der Gesetzgeber schon 2018 davon ausging, dass die passive Nutzungspflicht auch für sie gelte. Was für die passive Nutzungspflicht gelte, finde im Grundsatz auch auf die seit 2022 geltende aktive Nutzungspflicht Anwendung, schlussfolgerte der BGH.

Dienstleistungsfreiheit und Rubrumsunterschrift

Die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. EU-Anwältinnen und -anwälten müsse lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwältinnen und -anwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden. Deshalb setzten sich Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht – die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und bei Anwaltskanzleien – auch hier durch.

Im Streitfall musste nicht entschieden werden, ob die Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht für dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte gebietet, weil dies möglicherweise die Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit im Einzelfall behindern oder weniger attraktiv machen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.05.2017, Rs. C-99/16). Denn dass in diesem Einzelfall der freie Dienstleistungsverkehr möglicherweise eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich gewesen, so der BGH.

Auch, wenn die Beschwerde im Ergebnis unzulässig war, entschied der BGH, dass es in diesem Fall ausreichte, dass der österreichische Anwalt den Schriftsatz nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben hatte. Ob die Zeichnung eines Schriftsatzes in dem seinem Inhalt vorangestellten Rubrum (Rubrumsunterschrift) dem Schriftlichkeitserfordernis genügt, war zuvor in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das Erfordernis sei jedenfalls gewahrt, wenn die Rubrumsunterschrift von einem österreichischen Rechtsanwalt stammt, so der BGH. Dies sei nach österreichischem Recht ausreichend. Außerdem stehe in diesem Fall hinreichend deutlich fest, von wem der Schriftsatz stammt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern er mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet werden sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern. Sie müssen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen, insbesondere dem neuen Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie – CISAF -, den die EU-Kommission am 25.06.2025 vorgelegt hat und der den bestehenden befristeten Beihilferahmen ablöst. Außerdem sollen die Maßnahmen kosteneffizient und einfach ausgestaltet werden und den Unternehmen zeitnah Unterstützung leisten.

Die Empfehlung legt gemeinsame Leitprinzipien fest, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Einführung von Steueranreizen zu unterstützen, u. a.:

  • beschleunigte Abschreibungen bzw. sofortige Abschreibungen
    • Unternehmen sollen die vollen Kosten förderfähiger Investitionen in saubere Technologien (z. B. energieeffiziente Maschinen) schneller oder im Jahr des Kaufs/Leasing abziehen können. Soweit möglich, sollte die beschleunigte Abschreibung mit angemessenen Regeln für den Verlustvortrag einhergehen.
    • Die EU-Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, emissionsfreie Fahrzeuge für Unternehmensflotten für eine beschleunigte Abschreibung zuzulassen.
  • Steuergutschriften
    • Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anreize bzw. Steuergutschriften für Investitionen, die der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder der Verbesserung der Energieeffizienz von industriellen Tätigkeiten dienen, insb. für Unternehmen, die Übergangspläne umsetzen und offenlegen, zu schaffen.
    • Steuergutschriften sollen direkt von der Körperschaftssteuer abgezogen werden. Falls Steuergutschriften nicht vollständig im Steuerjahr aufgebraucht werden, legt die Empfehlung den EU-Mitgliedstaaten nahe, den Vortrag des verbleibenden Betrages für vier Jahre zuzulassen. Die EU-Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen auch gestatten, die Steuergutschrift mit anderen nationalen Steuern zu verrechnen, vorausgesetzt diese Option ist im nationalen Recht vorgesehen. Falls bei der Anwendung des Verlustvortrags die Steuergutschrift auch innerhalb von vier Jahren nicht vollständig aufgebraucht ist, wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, den ausstehenden Betrag zu erstatten (unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Richtlinie (EU)2022/2523).
    • Der CISAF sieht einen bestimmten Höchstbetrag pro Projekt vor, der nicht überschritten werden darf.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die EU-Kommission bis 31.12.2025 über eingeführte bzw. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung zu informieren. Außerdem sollen sie die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig bewerten und sich zu bewährten Verfahren austauschen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

Der BGH hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (Az. IV ZR 93/24).

BGH, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil IV ZR 93/24 vom 02.07.2025

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

Auch die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 2171 BGB Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

§ 2174 BGB Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Unerlaubte Zuwendung

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das OLG Frankfurt wies die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück (Az. 6 U 347/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 6 U 347/24 vom 15.05.2025

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück.

Die Klägerin betreibt eine auf gesundheitsbezogene Leistungen ausgerichtete Internet-Plattform. Über ihr Angebot können u. a. Bestellungen von – auch verschreibungspflichtigen – Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezeptpflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: Zum einen wurde ein 10 Euro-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i. F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u. a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. „Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“, erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, „ob“ ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des „wie“, d. h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.

Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 Euro übersteige auch den Betrag einer „geringwertigen Kleinigkeit“, der bei Publikumswerbung mit 1 Euro angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
  2. (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Modernisierung und Stärkung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das BMJV und das BMLEH heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.07.2025

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben. Geografische Angaben betreffen Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt hierzu:

„Herkunft bürgt in vielen Fällen für besondere Qualität – egal ob es um Marzipan aus Lübeck geht, um Glas aus Jena oder um Geigen aus Mittenwald. Gerade deshalb ist es wichtig, Herkunftsangaben rechtlich effektiv zu schützen: Eine Bayerische Breze sollte nicht aus Berlin kommen; und wo Schwarzwälder Schinken draufsteht, da muss auch Schwarzwälder Schinken drin sein. Mit unserem Gesetz verbessern wir den Schutz geografischer Herkunftsangaben. Insbesondere beziehen wir erstmals handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in den Schutz ein: „Uhren aus Glashütte“ können künftig genauso geschützt werden wie „Thüringer Rostbratwürste“. Wir fördern damit regionales Handwerk und traditionelle Industrie – und wir leisten einen Beitrag zum Verbraucherschutz. Denn gerade für Verbraucherinnen und Verbraucher sind geografische Herkunftsangaben ein Qualitätssiegel.“

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, erklärt hierzu:

„Ob Spreewälder Gurken, Wein von der Mosel oder Schwarzwälder Kirschwasser: Deutsche Lebensmittel wie diese sind national und international nicht nur für ihre herausragende Qualität und tollen Geschmack bekannt. Sie sind zugleich kulinarische Botschafter ihrer Heimatregionen. Daher ist es wichtig, dass die Hersteller dieses Alleinstellungsmerkmal noch besser schützen können als bisher. Dafür setzen wir uns mit dem Gesetzentwurf ein.“

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geographical indications). Parallel dazu wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen EU-Verordnung vereinheitlicht.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält die notwendigen nationalen Durchführungsregelungen, um geografische Angaben effektiv zu schützen.

Für den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrargeoschutz) sieht der federführend vom BMLEH erstellte Teil des Gesetzesentwurfs unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Die Zuständigkeiten für den Agrargeoschutz, die bislang auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeteilt waren, werden bei der fachnäheren BLE konzentriert. Dies dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
  • Durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz werden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Vorschriften über Kontrollverfahren sind überarbeitet, die Funktionen der Erzeugervereinigungen gestärkt worden. Ebenfalls wurden Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Internethandel aufgenommen. Das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sieht vor allem Ermächtigungen vor, mit denen die Detailregelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden können.

In dem in federführender Zuständigkeit des BMJV ausgearbeiteten Teil des Gesetzentwurfs sind insbesondere die folgenden Regelungen vorgesehen:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen, d.h. Anträge können beim DPMA eingereicht werden. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positivem Ergebnis wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt.
  • Der Schutz von CIGIs soll umfassend privatrechtlich durchgesetzt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die sich an den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen orientieren. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B., um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. „Mystery Shopping“).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geografischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht, wenn sie solche Angebote nicht entfernen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf den Internetseiten des BMJV und des BMLEH veröffentlicht. Die interessierten Kreise sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zentral beim BMJV einzureichen und werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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