Der „Investitionsbooster“ kommt: Jetzt sind die Unternehmen gefragt

Während die zugesagte Stromsteuersenkung für die Breite der Wirtschaft wohl ausfällt, dürfte der Bundesrat am 11.07.2025 mit schnelleren Abschreibungen und mittelfristig verringerten Sätzen andere steuerliche Entlastungen auf den Weg bringen. Damit der beabsichtigte „Investitionsbooster“ aber wirklich zünden kann, braucht es lt. DIHK u. a. auch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie eine moderne Verwaltung.

DIHK, Mitteilung vom 08.07.2025

Für viele Unternehmen ist es ein herber Rückschlag, dass die Stromsteuer – anders als im Koalitionsvertrag zugesagt – nun doch nicht für alle Betriebe reduziert wird. Andere steuerliche Entlastungen dürften nach der Zustimmung des Bundesrates am 11. Juli jedoch bald im Gesetzblatt stehen. Das wiederum ist ein gutes Signal und lässt hoffen, dass sich zumindest die hohen ertragsteuerlichen Belastungen der Unternehmen hierzulande verbessern.

Steuerliche Entlastungen durch schnellere Abschreibung

Wieder eingeführt wird die beschleunigte Abschreibung (degressive Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von nunmehr 30 Prozent auf alle beweglichen Güter des Anlagevermögens, also etwa Maschinen oder Büroausstattung – allerdings mit zeitlicher Begrenzung auf die Jahre 2025, 2026 und 2027. Das ist ein guter Anfang, auch wenn eine dauerhaft schnellere AfA den technologischen Fortschritt und damit den wirtschaftlichen Wertverzehr von Investitionen noch besser hätte abbilden können. In jedem Fall ist die Maßnahme richtig: Schnellere Abschreibungen sind ein bewährter Hebel für höhere Investitionen der Unternehmen – und damit für mehr Wachstum, sichere Arbeitsplätze und mittelfristig höhere Staatseinnahmen.

Perspektivisch sollte die Bundesregierung die AfA-Regeln noch deutlich vereinfachen – so durch die Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen bei „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ von derzeit 800 auf 2.500 Euro und pauschale Abschreibungsmodelle als Alternative zu unzähligen und kleinteiligen AfA-Tabellen. Diese Maßnahmen würden nicht nur die Betriebe entlasten, sondern auch den bürokratischen Aufwand bei Finanzverwaltungen spürbar reduzieren.

Senkung von Steuersätzen: richtig, aber besser schon vor 2028

Der Körperschaftsteuersatz soll von derzeit 15 auf 10 Prozent gesenkt werden, allerdings erst ab dem Jahr 2028 und in kleinen Schritten von jährlich je einem Prozentpunkt über einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Maßnahme entlastet Kapitalgesellschaften.

Auch Personengesellschaften, für die die Einkommenssteuer die relevante Unternehmenssteuer darstellt, werden berücksichtigt: Für sie soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne ab 2028 von derzeit 28,25 auf 25 Prozent gesenkt werden. Diese sogenannte Thesaurierungsbegünstigung sorgt dafür, dass die steuerliche Belastung bei Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen auch zukünftig in etwa gleich hoch sein wird.

Mit beiden Maßnahmen würde die Steuerlast in Deutschland von derzeit rund 30 Prozent auf etwa 25 Prozent verringert. Deutlich besser wäre eine frühere Entlastung – nicht erst ab 2028. Gut ist, dass die Steuersenkung schon jetzt den Weg in das Gesetzblatt findet.

Stimmungswandel für mehr private Investitionen notwendig

Derzeit konzentriert sich die politische Debatte häufig auf öffentliche Investitionen in Infrastrukturbereiche wie Verkehrs-, Energie- und Digitalnetze. Hier wurden die Möglichkeiten der Kreditfinanzierung auch durch Änderungen des Grundgesetzes deutlich erweitert: Mit den Gesetzentwürfen zum Bundeshaushalt und zur Einrichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaschutz“ wurden diese neuen Möglichkeiten in konkrete Haushaltsplanungen übersetzt.

Aus Sicht der Unternehmen reicht das allein jedoch nicht aus. Parallel gilt es, die Ursachen anzugehen, die bislang dazu führen, dass im öffentlichen Bereich nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel effizient eingesetzt werden. Insbesondere deutlich vereinfachte und beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren – für öffentliche wie für private Projekte – sind erforderlich.

Staatsmodernisierung durch Digitalisierung vorantreiben

Ein echter Investitionsbooster braucht eine moderne Verwaltung. Dazu zählen vollständig digitalisierte und automatisierte Steuerverfahren. Deshalb sollten alle Steuernormen einem Digitalcheck unterzogen, papierbasierte Verfahren abgebaut und Investitionen in die IT-Infrastruktur der Finanzverwaltung erhöht werden. Steuerliche Entlastungen, Vereinfachungen und Digitalisierung müssen schnell kommen, um den Standort Deutschland zu stärken und private Investitionen zu fördern. Das steuerliche Investitionspaket der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber es braucht deutlich mehr Tempo in der Verwaltung, durchgreifende Vereinfachungen und eine konsequente Digitalisierung.

Quelle: DIHK

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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat am 07.07.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.07.2025

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bekanntgegeben.

Nachdem in der vergangenen 20. Wahlperiode der Gesetzesentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/13956 der Diskontinuität unterlag, wurde dieser entsprechend des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode (dort insbesondere die Rz. 524 ff., 1519 ff. und 1693 zur Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS -) aktualisiert, ist aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten geblieben.

Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden, womit alle Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung der Ressorts stehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erklärung der ESMA zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS

Am 20.06.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Mit dieser möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern.

WPK, Mitteilung vom 08.07.2025

Am 20. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.

Bereits seit Januar 2025 gelten die neuen Leitlinien zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsinformationen (Guidelines on Enforcement of Sustainability Information – GLESI) („Neu auf WPK.de“ vom 6. Mai 2025). Diese bieten einen prinzipienbasierten Rahmen, der es den nationalen Aufsichtsbehörden – wie etwa der BaFin in Deutschland – ermöglicht, ihren Aufsichtsansatz über die berichtspflichtigen Unternehmen entsprechend auszugestalten.

Aktuell beobachtet die ESMA jedoch Unsicherheiten, die sich vor allem aus der erstmaligen Anwendung der ESRS, der teilweise noch ausstehenden Umsetzung der CSRD in nationales Recht und den Vorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes I ergeben.

Spielräume für eine verhältnismäßige und flexible Umsetzung der regulatorischen Anforderungen

Mit der nun veröffentlichten Erklärung möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden bekräftigen und eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern. Damit soll auch dem Risiko von Greenwashing begegnet werden. Mit der Erklärung betont die ESMA die Möglichkeit, die regulatorischen Anforderungen an diese Unternehmen verhältnismäßig und flexibel zu gestalten, da die Leitlinien entsprechende Spielräume vorsehen. Auch können die nationalen Aufsichtsbehörden eine unterstützende Rolle einnehmen, indem sie auf Bereiche hinweisen, in denen die Unternehmen ihre Berichterstattung verbessern können (beispielweise durch Dialoge oder informelle Maßnahmen).

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Früh festgelegt? OLG bejaht Befangenheit nach Versand eines Urteilsentwurfs

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt a. M. gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Az. 9 W 13/25). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2025 zum Beschluss 9 W 13/25 des OLG Frankfurt a. M. vom 04.06.2025

Ein versehentlich versandter Urteilsentwurf begründet Misstrauen – OLG Frankfurt 9. Zivilsenat erklärt Befangenheitsantrag gegen Einzelrichterin für begründet.

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt am Main gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Beschluss vom 04.06.2025, Az. 9 W 13/25).

In einem Rechtsstreit über ein Gartengrundstück hatte die Einzelrichterin des LG Frankfurt am Main bereits einen Verkündungstermin anberaumt. Im Nachgang erhielten die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht – wie angekündigt – einen Beschluss mit neuer Terminsbestimmung, sondern einen signierten Urteilsentwurf. Dieser enthielt bereits ein vollständig ausgearbeitetes Rubrum sowie einen Hauptsachetenor, der die beklagten Parteien zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtete. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden im Entwurf den Beklagten auferlegt. Tatbestand und Entscheidungsgründe waren lediglich fragmentarisch ausgeführt. Später wies die Richterin darauf hin, dass die Übersendung versehentlich erfolgt sei und das Dokument als gegenstandslos zu behandeln sei. Der Beklagtenvertreter einer der beklagten Parteien stellte dennoch einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, welchen das LG als unbegründet zurückwies.

Vorgefertigtes Urteil kann Eindruck der Vorfestlegung hinterlassen

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde änderte das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung des LG nunmehr ab. Nach Ansicht des Senats war die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO objektiv nachvollziehbar begründet.

Entscheidend sei, dass durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs mit bereits ausgearbeitetem und unterzeichnetem Tenor aus Sicht einer vernünftig urteilenden Partei berechtigter Anlass bestanden habe, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Der Eindruck, die Richterin habe sich bereits abschließend festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch der nachträglichen Begründung des Ergebnisses, sei geeignet, Misstrauen gegen ihre Amtsführung zu rechtfertigen.

Dass es sich bei dem übermittelten Dokument lediglich um einen internen Entwurf ohne Rechtswirkung gehandelt habe und die Erstellung solcher Entwürfe nicht unüblich sei, ändere daran nichts. Zumal die Richterin im konkreten Fall als Einzelrichterin tätig gewesen sei, sodass dem Entwurf nicht die Funktion eines kammerinternen Vorschlags habe zukommen können. Auch der Umstand, dass die Verantwortung für die fehlerhafte Versendung mutmaßlich bei der Geschäftsstelle lag, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein der objektive Eindruck, den der Inhalt und die Form der übermittelten Unterlagen bei der betroffenen Partei hinterließen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Exporte im Mai 2025: -1,4 % zum April 2025

Im Mai 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,8 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2024 stiegen die Exporte um 0,4 % und die Importe um 4,2 %, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.07.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Mai 2025
129,4 Milliarden Euro
-1,4 % zum Vormonat
+0,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Mai 2025
111,1 Milliarden Euro
-3,8 % zum Vormonat
+4,2 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Mai 2025
18,4 Milliarden Euro

Im Mai 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,8 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2024 stiegen die Exporte um 0,4 % und die Importe um 4,2 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Mai 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 129,4 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Mai 2025 mit einem Überschuss von 18,4 Milliarden Euro ab. Im April 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +15,7 Milliarden Euro betragen. Im Mai 2024 hatte er bei +22,3 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Mai 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 71,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber April 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 3,6 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 49,3 Milliarden Euro (-2,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,9 Milliarden Euro (-3,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,0 Milliarden Euro (-1,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,8 Milliarden Euro (-4,2 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Mai 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber April 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,3 % und die Importe von dort um 4,1 % ab.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Mai 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 7,7 % weniger Waren exportiert als im April 2025. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf 12,1 Milliarden Euro, das war der niedrigste Wert seit März 2022 (11,9 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat Mai 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 13,8 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Vergleich zum April 2025 um 2,9 % auf 6,8 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen im Vergleich zum Vormonat um 15,1 % auf 7,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Mai 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,8 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 1,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 10,7 % auf 7,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,0 % auf 3,1 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Mai 2025 gegenüber April 2025 kalender- und saisonbereinigt um 12,1 % auf 0,5 Milliarden Euro, gegenüber Mai 2024 nahmen sie um 11,1 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Mai 2025 gegenüber April 2025 um 9,4 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Mai 2024 nahmen sie um 39,8 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Mai 2025 Waren im Wert von 130,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,6 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2024 stiegen die Exporte damit um 2,8 % und die Importe um 6,1 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Mai 2025 mit einem Überschuss von 17,6 Milliarden Euro ab. Im Mai 2024 hatte der Saldo +20,5 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU 2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.07.2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

Körperschaftsteuerlücke: Deutschland unter dem EU-Durchschnitt.

Der Bericht führt erstmals eine EU-weite Quantifizierung der sogenannten Körperschaftsteuerlücke auf Basis eines neuen Schätzverfahrens ein. Diese sog. CIT gap erfasst die Differenz zwischen dem steuerlich relevanten Unternehmensgewinn, der deklariert wird, und dem potenziellen Gesamtniveau, das sich aus wirtschaftlicher Aktivität ableiten lässt. Im EU-Durchschnitt beläuft sich die CIT-Lücke laut Bericht auf rund 10,9 % des steuerlich relevanten Gewinns. Deutschland liegt mit einem geschätzten Wert von 7,9 % unter dem Durchschnitt, was auf eine höhere Steuercompliance schließen lässt. Die Lücke sei laut EU-Kommission eng mit der Schattenwirtschaft verknüpft und betrifft vor allem Nichtregistrierung und fehlende Meldung wirtschaftlicher Aktivitäten – Branchen mit erhöhtem Risiko seien insbesondere Bauwirtschaft und Gastgewerbe.

Gewinnverlagerung und aggressive Steuerplanung

Schätzungen des European Tax Observatory zufolge wurden im Jahr 2022 weltweit etwa 1 Billion US-Dollar an Gewinnen multinationaler Konzerne in Steueroasen verschoben. Für die EU werden daraus resultierende Steuerausfälle von 36 Milliarden bis 100 Milliarden Euro – je nach Modellansatz – jährlich abgeleitet. Jedoch ist eine klare Abgrenzung zwischen legaler Steuervermeidung und missbräuchlicher Steuerumgehung oftmals nicht möglich. Hinzu kommt, dass politisch gewollte Steuerinstrumente fälschlich als „Lücke“ erscheinen können.

Die EU-Kommission betont darüber hinaus, dass viele der bestehenden Steuerlücken nicht durch bessere Steuerverwaltung allein geschlossen werden können, sondern strukturelle und koordinierte Maßnahmen erforderlich sind. Konkrete Impulse seien daher weiterhin:

  • Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 %.
  • Weiterentwicklung des geplanten BEFIT-Rahmens zur gemeinsamen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in der EU.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und besserer Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleitungen: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Für Werbung mit Umweltaussagen, z. B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 07.07.2025 veröffentlicht hat. Mit dem Entwurf sollen zwei EU-Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 07.07.2025

Für Werbung mit Umweltaussagen, z. B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat. Mit dem Entwurf sollen zwei EU-Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„‚Klimafreundlich‘, ‚biologisch abbaubar‘ oder ‚CO2-neutral‘: Solche Werbeaussagen klingen positiv, aber oft ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt. Das wollen wir ändern: Werbung mit Umweltaussagen soll künftig voraussetzen, dass man die Aussage auch belegen kann. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher – und im Interesse von allen Unternehmen, deren Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen. Wir sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist.“

Der Gesetzentwurf setzt die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Richtlinie 2024/825) und eine lauterkeitsrechtliche Vorlage aus der EU-Richtlinie in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Richtlinie 2023/2673) 1:1 um.

Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen wie „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.

Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen

Für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten, da diese Aussagen besonders geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie „klimaneutral“ soll unzulässig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.

Klare Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln

Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt, wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs, branchenübergreifend.

Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit

Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dürfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise für Verkäuferinnen und Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucherinnen und Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen.

Verbot von manipulativen Online-Designmustern bei Finanzdienstleistungsverträgen

Drei manipulative Online-Designmuster, sog. Dark Patterns, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden: Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll eine bestimmte Auswahlmöglichkeit nicht hervorgehoben werden dürfen. Es soll künftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den „Zustimmen-Button“ graphisch hervorzuheben. Es soll verboten werden, Verbraucherinnen und Verbraucher wiederholt zu einer Auswahl aufzufordern, obwohl diese Auswahl bereits getroffen wurde. Zudem muss das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes künftig vergleichbar ausgestaltet sein. Einen Dienst zu kündigen darf nicht etwa schwerer sein als die Anmeldung zu diesem.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Trotz Klick kein Vertrag über Zahnbehandlung

Das AG München hat zu einer Honorarforderung zwecks kieferorthopädischen Behandlung Stellung genommen (Az. 231 C 18392/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 231 C 18392/24 vom 23.10.2024 (rkr)

Keine Honorarforderung, wenn der Vertrag irrtümlich durch eine Freundin in Brasilien abgeschlossen wurde.

Eine Münchnerin stellte sich am 20.10.2022 in einer Zahnklinik vor, um eine kieferorthopädische Behandlung wegen eines Schiefstandes im Unterkiefer in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte mittels elastischer Klarsichtschienen (sog. „Aligner“) durchgeführt werden, die nach der Erfassung des Zahnstatus eigens für den Patienten angefertigt werden. Auf Grundlage dieses Termins sandte die Zahnklinik am 25.10.2022 der Münchnerin eine E-Mail mit einem Link zu, über den sie auf ihren personalisierten Behandlungsplan und das Angebot zugreifen konnte.

Vor Abschluss des Vertrags schickte die Münchnerin die E-Mail jedoch an eine befreundete brasilianische Zahnärztin, um deren Meinung einzuholen. Am selben Tag erhielt sie eine Bestätigungsemail über den Beginn der Behandlung und am Folgetag eine Rechnung über 1.790 Euro. Unmittelbar darauf wandte die Münchnerin sich an die Zahnklinik und teilte mit, dass sie keinen Vertrag wollte. Die Zahnklinik gab an, dass auf den Link in der E-Mail geklickt worden sei und auf einem weiteren Fenster auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geklickt wurde. Sie gingen daher davon aus, dass der Vertrag zustande gekommen war.

Da die Münchnerin die Zahlung weiterhin verweigerte, verklagte sie ein Abrechnungsunternehmen, an das die Forderung zwischenzeitlich abgetreten worden war, vor dem Amtsgericht München auf Zahlung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch mit Urteil vom 23.10.2024 ab. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Der Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Beklagten ist durch die Klägerseite bereits nicht hinreichend dargetan. Auch nach dem erteilten Hinweis […] erfolgte kein weiterer Vortrag der Klägerseite zu der substanziiert bestrittenen Behauptung, dass die Beklagte diejenige gewesen sei, die den Button zum Abschluss eines Behandlungsvertrags betätigt habe. Die Klägerseite legte weder dar, dass der Bestellbutton von der IP-Adresse der Beklagten betätigt wurde, noch, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise authentifizierte. Ausweislich des Klägervortrags konnte jede Person, der die als Anlage B1 vorgelegte E-Mail vom 25.10.2022 zugänglich war, den Bestellbutton betätigen. […]

Die bekannte Zahnärztin der Beklagten in Brasilien […] handelte auch nicht als Stellvertreterin im Namen der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB. […] Zwar wurde der Link in der E-Mail, der den Behandlungsprozess bei Aktivierung in Gang setzen soll, betätigt, die Bekannte handelte jedoch ohne Vollmacht. Zwar kann der Beklagten entgegengehalten werden, dass sie eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an jemanden weitergeleitet hat, der die deutsche Sprache nicht versteht, allerdings war aus der E-Mail […] mit der Überschrift „Hier ist dein Behandlungsplan“ selbst noch nicht ersichtlich, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Webseite gelangt, auf derer eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden kann. In der Weiterleitung ist daher auch für einen objektiven Empfänger keine Vollmachtserteilung erkennbar.

Ferner handelte die Bekannte in Brasilien hinsichtlich der Bestellung ohne Willen für die Beklagte eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen, da sie sich ausweislich des Beklagtenvortrags gerade nur die Simulation anschauen und sich Informationen über die Behandlung verschaffen wollte. […]

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Weiterleitung der E-Mail der Beklagten an die Bekannte eine Vollmachtserteilung darstellt, hätte die Beklagte jedenfalls mit der E-Mail […] etwas über zwei Stunden nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Vertrag Abstand nehmen möchte, weswegen der Vertrag infolge der Anfechtung nichtig wäre gem. § 142 Abs. 1 BGB. Als Vertretene wäre ihr die Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums möglich gewesen gemäß §§ 119 I 1 Alt. 1, 142 BGB. […] Es kann folglich dahinstehen, ob der Beklagten […] auch ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zugestanden hätte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Deutscher Markt für Wagniskapital nimmt Fahrt auf

Nach einem ruhigen ersten Quartal hat der deutsche Markt für Wagniskapital (Venture Capital) im zweiten Quartal wieder Fahrt aufgenommen. Deutsche Start-ups sammelten 2,4 Mrd. Euro frisches Kapital ein – das waren lt. KfW 45 Prozent mehr als im Vorquartal.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 07.07.2025

  • Deutsche Start-ups sammeln im zweiten Quartal 2,4 Milliarden Euro ein
  • Zahl der „Einhörner“ mit einer Bewertung von über 1 Milliarde US-Dollar steigt auf 32 – ein Rekord
  • Weitere Studie von KfW Research: Ausländische Investoren sehr interessiert an deutschen Start-ups
  • Zwischen 2020 und 2024 investierten Kapitalgeber aus dem Ausland 37 Milliarden Euro in hiesige Jungunternehmen

Nach einem ruhigen ersten Quartal hat der deutsche Markt für Wagniskapital (Venture Capital, VC) im zweiten Quartal wieder Fahrt aufgenommen. Deutsche Start-ups sammelten 2,4 Milliarden Euro frisches Kapital ein – das waren 45 Prozent mehr als im Vorquartal. Im ersten Halbjahr lag das Transaktionsvolumen damit bei insgesamt knapp 4 Milliarden Euro. Die Investitionen in deutsche Start-ups stiegen das dritte Halbjahr in Folge.

Das sind Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen VC-Markt veröffentlicht.

„Diese Entwicklung erscheint besonders erfreulich, weil die Rahmenbedingungen im ersten Halbjahr 2025 eher herausfordernd waren. Insbesondere die Verwerfungen an den Kapitalmärkten im Zuge der US-Zollpolitik belasteten das Investitionsumfeld“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Insgesamt gab es im zweiten Quartal 208 Finanzierungsrunden von Start-ups in Deutschland, davon 98 mit einem Volumen von 1 Million Euro und mehr. Auf sechs Monate gesehen waren es 735 Finanzierungsrunden, davon 198 über der Millionengrenze.

Anfang Mai rückten zwei deutsche Unternehmen in die „Liga der Einhörner“ auf. Unter Einhörnern versteht man Start-ups mit einer Bewertung durch Investoren von mindestens 1 Milliarde US-Dollar. Zu Ende des zweiten Quartals gab es hierzulande insgesamt 32 Einhörner, das ist ein Rekord.

Prägend für die Marktentwicklung im zweiten Quartal waren einzelne große Finanzierungsrunden im sogenannten Scale-up-Segment. Dazu zählen Unternehmen, die bereits ein funktionierendes Geschäftsmodell entwickelt haben und nun expandieren wollen. Scale-up-Finanzierungen machten 57 Prozent der in Deutschland investierten Mittel aus, es gab einzelne Megadeals von 100 Millionen Euro und mehr. Da bei großen Transaktionen im Scale-up-Bereich häufig Investoren aus den USA mit vertreten sind, war auch ihr Anteil an den Investitionen in deutsche Start-ups mit über 30 Prozent wieder deutlich höher als noch im Vorquartal.

„Wir können bisher keine Auswirkungen der Wirtschafts- und Handelspolitik von US-Präsident Donald Trump auf die Auslandsinvestitionen von US-Wagniskapitalgebern in Deutschland feststellen“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

In den vergangenen Jahren hatten Investoren aus dem Ausland und dabei vor allem aus den USA starkes Interesse an deutschen Start-ups, wie eine weitere aktuelle Studie von KfW Research zu Trends in der grenzüberschreitenden Venture-Capital-Finanzierung in Deutschland und Europa zeigt. Zwischen 2020 und 2024 investierten ausländische Wagniskapitalgeber etwa 37 Milliarden Euro in junge deutsche Unternehmen. Zugleich verteilten deutsche Investoren etwa 21 Milliarden Euro an Start-ups im Ausland.

Damit verzeichnete der deutsche Markt für Wagniskapital einen Netto-Kapitalzufluss von rund 16 Milliarden Euro. Gemessen an der Größe des heimischen VC-Marktes war das mehr als in jedem anderen wichtigen Markt in Europa mit Ausnahme von Spanien. Hingegen hatten Belgien, Dänemark, die Schweiz, die Niederlande und Italien in diesem Zeitraum Netto-Kapitalabflüsse – das heißt inländische VC-Geber investierten mehr im Ausland als ausländische Investoren in inländische Start-ups.

Dass mehr VC-Mittel nach Deutschland zuflossen als abflossen lag nicht an einer verhaltenen Auslandsbeteiligung deutscher VC-Investoren. Vielmehr zeigten ausländische Investoren ein besonders hohes Interesse an deutschen Start-ups. „Die hohen Zuflüsse auf den deutschen Wagniskapitalmarkt sind in erster Linie Ausdruck der Qualität und des Innovations- und Wachstumspotenzials, das ausländische Investoren den deutschen Start-ups beimessen“, sagt Dr. Steffen Viete, Experte für Wagniskapital bei KfW Research.

Etwa ein Viertel der Mittel, die deutsche Start-ups zwischen 2020 und 2024 einsammelten, stammte von inländischen VC-Investoren. Weitere 26 Prozent erhielten sie von Wagniskapitalgebern aus dem europäischen Ausland. 31 Prozent des Kapitals kam aus den USA und 10 Prozent aus Asien – was im Vergleich zum gesamteuropäischen Markt jeweils überdurchschnittlich war. Für ganz Europa betrachtet waren US-Investoren für 27 Prozent der Investitionen in Start-ups verantwortlich.

Die hohen Kapitalzuflüsse in den deutschen VC-Markt sind allerdings ein zweischneidiges Schwert. Denn damit einher geht eine im europäischen Vergleich hohe Abhängigkeit von Kapital aus dem Ausland. Dies kann insbesondere in Krisenzeiten zu einer höheren Volatilität mit Blick auf das Finanzierungsangebot für Start-ups führen. Zudem kann die Abwanderung von Start-ups, Talenten und Know-how eine Begleiterscheinung sein. Andererseits eröffnet die Beteiligung ausländischer Investoren neben Kapitalangebot auch wichtige Zugänge zu Netzwerken und Fachwissen.

„Die Förderung des deutschen Markts für Wagniskapital bleibt eine wichtige wirtschaftspolitische Aufgabe. In Märkten mit guten Rahmenbedingungen für Gründungen, Unternehmenswachstum und deren Finanzierung gibt es weniger Gründe abzuwandern“, sagt Dr. Steffen Viete.

„Wichtig ist auch die Stärkung der Exit-Kanäle in Deutschland und Europa, also die Möglichkeiten für Börsengänge und Übernahmen. Das würde die Renditemöglichkeiten bei Venture-Capital-Beteiligungen verbessern und dazu beitragen, dass deutsche Start-ups hierzulande eine nachhaltige Finanzierungsperspektive haben.“

Quelle: KfW

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Ein Fünftel wurde im Job zu KI geschult

Künstliche Intelligenz kann im Job unterstützen, wenn man weiß wie. Ein Fünftel (20 Prozent) der Berufstätigen wurde laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom deshalb von ihrem Arbeitgeber bereits im KI-Einsatz geschult.

Bitkom, Pressemitteilung vom 07.07.2025

  • Große Mehrheit der Berufstätigen erhält aber keine KI-Fortbildungen
  • Jeder Siebte glaubt, im Beruf durch eine KI ersetzbar zu sein
  • Jeder Dritte meint, eine KI könne seinen Chef ersetzen

Mit KI die Mail formulieren, eine Hintergrundrecherche starten oder aus Gesprächsnotizen ein Protokoll erstellen – Künstliche Intelligenz kann im Job unterstützen, wenn man weiß wie. Ein Fünftel (20 Prozent) der Berufstätigen wurde deshalb von ihrem Arbeitgeber bereits im KI-Einsatz geschult. Bei weiteren 6 Prozent gibt es zwar entsprechende Fortbildungen, sie haben sie aber noch nicht wahrgenommen. Der großen Mehrheit von 70 Prozent der Beschäftigten wird allerdings keine KI-Fortbildungen angeboten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.005 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „KI macht viele Tätigkeiten im Beruf einfacher und effizienter – und die Nutzung kann zudem noch Spaß machen. Wichtig ist, dass man die Tools richtig bedienen kann und auch über die Möglichkeiten und Grenzen der Technologie sowie über Datenschutz und Datensicherheit Bescheid weiß“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Laut europäischer KI-Verordnung müssen alle Unternehmen, die KI einsetzen, sicherstellen, dass die beteiligten Personen über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Dazu gehören neben den eigenen Beschäftigten unter anderem auch Freelancer, Zeitarbeiter oder Dienstleister. Diese Vorgabe gilt seit Februar 2025, die konkrete Umsetzung in der Praxis wirft allerdings noch viele Fragen auf. Wintergerst: „Auch Unternehmen, die aktuell noch keine KI einsetzen, sollten überlegen, für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende Fortbildungen anzubieten, denn viele nutzen zum Beispiel private KI-Apps auch für berufliche Zwecke.“

Bitkom empfiehlt, KI-Schulungen bedarfsgerecht, zielgruppenspezifisch und kontinuierlich durchzuführen. Neben technischen Grundlagen zur Funktionsweise von KI im Allgemeinen und im konkreten Anwendungskontext sollten auch rechtliche und ethische Fragestellungen einbezogen werden. Vollständige Weiterbildungskonzepte sollten unter anderem einen Lernraum zum Ausprobieren, Peer-Learning und Community-Netzwerke für informelles Lernen beinhalten.

Nach Ansicht der Erwerbstätigen könnte KI die Arbeitswelt in den kommenden Jahren deutlich verändern. 14 Prozent glauben, dass eine KI sie in ihrem Job komplett ersetzen könnte. Und 33 Prozent gehen davon aus, dass eine KI ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten ersetzen könnte. „Angesichts der demographischen Entwicklung und des bereits bestehenden Fachkräftemangels bietet KI gerade für die deutsche Volkswirtschaft eine Chance, den sich verschärfenden Mangel an Arbeitskräften zu mildern“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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