Beirat der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. Juni 2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über wesentliche Aspekte der Vorstandsarbeit seit der letzten (ordentlichen) Beiratssitzung am 28. November 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

In Sachen CSRD-Umsetzungsgesetz war zuletzt die öffentliche Sachverständigenanhörung im Bundestag am 13. April 2026 wahrnehmbar. Im Nachgang dazu hatte sich Präsident Dörschell mit dem CDU/CSU-Berichterstatter für dieses Gesetz in einem persönlichen Gespräch ausgetauscht. Hierbei setzte er sich erneut für die Begrenzung des Prüferkreises auf den Berufsstand der WP/vBP ein, so wie es der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes vorsieht. Der Berichterstatter bestätigte, dass dies auch die Position seiner Fraktion sei und betonte, dass für die Eingrenzung sowie Zurückführung von Bürokratie im Hinblick auf die Berichterstattungserfordernisse der betroffenen Unternehmen gesorgt werden müsse. Der Präsident bedauerte, dass die Politik bislang leider immer noch nicht geliefert und das Gesetz verabschiedet hat. Daher war es nicht möglich, in der Beiratssitzung die Anpassungen der Berufssatzung und der Satzung für Qualitätskontrolle zu beschließen.

Auch beim Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, mit dem der Syndikus-WP/vBP und ein Mitarbeitermodell eingeführt werden sollen sowie das Niederlassungsrecht modernisiert werden soll, gibt es wenig Neues zu berichten. Seit April 2025 ist es im Bundestag eingebracht. Die parlamentarischen Beratungen haben immer noch nicht begonnen, insbesondere wurde es immer noch nicht an die Ausschüsse überwiesen. Präsident Dörschell berichtete, dass zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern geführt wurden, in denen über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen aufgeklärt und nachdrücklich dafür geworben wurde, dass die Ausschüsse des Bundestages mit ihrer Facharbeit beginnen. Die Politik müsse dieses für den Berufsstand so wichtige Gesetzgebungsverfahren endlich aufnehmen und zu einem erfolgreichen Ende führen.

Private Equity im Wirtschaftsprüferberuf wird aktuell breit diskutiert. Gleiches gilt für den Berufsstand der Steuerberater. Andreas Dörschell ging hierzu zunächst auf den Rechtsrahmen ein. EU-rechtlich werde zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei einer EU-Abschlussprüfungsgesellschaft nicht an das Kapital angeknüpft, sondern an die Stimmrechte, deren Mehrheit bei den Prüfern liegen müssen. EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich wiederum an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen, sodass es zu einer mittelbaren Beteiligung komme. Diese können sich wiederum an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.

Der Vorstand der WPK hatte sich bereits im Juli 2025 zu dem Thema geäußert und erste Pflöcke eingeschlagen („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Die weiteren Beratungen verfestigten die Einschätzung, dass sichergestellt sein müsse, dass auch bei einer mittelbaren Fremdkapitalbeteiligung die verantwortliche Führung einer WPG bei einem WP liege (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Hierfür sei ein Kriterienkatalog entwickelt worden, der in eine Mustersatzung münden werde. Damit soll sichergestellt werden, dass alle WPG die berufsrechtlichen Vorgaben erfüllen und einhalten. Aktuell sei die Anerkennung solcher Gesellschaften ausgesetzt. Diese werde wieder aufgenommen, wenn die Vorgaben abschließend beraten und verabschiedet worden seien. Der Vorstand werde sich zeitnah damit befassen. Festzustellen sei, dass von den aktuell 3.114 bestehenden WPG nur 60 mit mittelbarem Fremdkapital ausgestattet seien.

Der Beirat diskutierte das Thema Fremdkapital intensiv. Dabei kam auch die Sorge zum Ausdruck, dass der Berufsstand Schaden nehmen könnte, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Thema Unabhängigkeit nicht ernst genommen würde. Präsident Dörschell versicherte, dass der Vorstand an dem Thema dran sei und die Sorgen teile. Gerade deshalb entwickele man die Mustersatzung, denn WPG, die deren Anforderungen nicht genügten, könne dann die Zulassung entzogen werden. Dies sei ein scharfes Schwert. Geholfen habe in der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit der Novelle des Steuerberatungsgesetzes auch, dass die aktuelle Verlautbarung des Vorstandes vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) genau zum richtigen Zeitpunkt kam, um die richtigen Signale zu setzen.

Genehmigung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 und Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2026

Der Beirat wurde über den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 unterrichtet. WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss. Karl-Heinz Brosent, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, erläuterte die Befassung im Haushaltsausschuss. Abschließend berichteten die Abschlussprüfer über die Durchführung der Abschlussprüfung. Der Beirat genehmigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und beschloss, den Bilanzgewinn von 3.790.405,71 Euro auf neue Rechnung vorzutragen („Neu auf WPK.de“ vom 23. Juni 2026).

Zum Abschlussprüfer der WPK für das Wirtschaftsjahr 2026 wurde erneut die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH WPG StBG, Hamburg, bestellt.

Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der Beirat hat sich für eine Änderung der Gebührenordnung durch die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ausgesprochen und die entsprechenden Änderungen beschlossen.

Nachberufung in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüferexamen

Der Beirat beschloss, die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen für die Zeit vom 19. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer sowie die Personen mit der Befähigung zum Richteramt, die Vertreter der Finanzverwaltung und die Berufsangehörigen auch als Mitglieder der Prüfungskommission für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zu berufen. Gleichzeitig wurden mehrere Personen aus Landesministerien zu weiteren vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt. Damit ist sichergestellt, dass das System zur Abnahme des Wirtschaftsprüferexamens weiterhin funktionsfähig bleibt.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Dem Beirat wurde über die Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2025 Bericht erstattet.

Ausblick

Am 7. Juli 2026 ist Wahltag im Hinblick auf die Wahl eines neuen Beirates der WPK. Die konstituierende Sitzung des dann neu gewählten Beirates findet am 28. August 2026 statt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Kein Schadensersatz für die Gemeinde Ringgau

Das VG Kassel hat die Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin mangels nachweisbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen abgewiesen (Az. 1 K 2175/22.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 1 K 2175/22.KS vom 19.06.2026 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom 19. Juni 2026 eine Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin der Gemeinde abgewiesen.

Die Gemeinde begehrte von den beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 120.000,00 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere, aktuell noch nicht bezifferbare Schäden zu haften hätten. Hintergrund der Forderung sind mögliche Versäumnisse in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde, darunter beispielsweise fehlende und fehlerhaft erstellte Jahresabschlüsse seit 2010.

Die klagende Gemeinde ist der Auffassung, dass der ihr entstandene Schaden auf das Verschulden der beiden Beklagten zurückzuführen sei. Die Beamtin habe besonders gravierende Mängel im Rechnungswesen und der Buchführung nicht bemerkt. Zudem habe sie bei der Buchung des Anlagevermögens einen Zustand herbeigeführt, der Auswertungen unmöglich mache, weshalb die gesamte Anlagenbuchhaltung neu zu erstellen sei. Die jeweiligen Haushaltsgenehmigungen seien nur erfolgt, weil der ehemalige Bürgermeister den zeitnahen Jahresabschluss jeweils versichert habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzte. Allein ein vorgefundener Zustand könne keine Schadensersatzpflicht auslösen.

Im Bereich der Finanzverwaltung der Gemeinde Ringgau habe bereits vor 2007 und damit vor Übernahme der Ämter durch die beiden Beklagten ein auffälliger Rückstand bestanden, welcher den Beklagten nicht angelastet werden könne.

Die Gemeinde habe zudem kein konkretes Verhalten – etwa im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen – benennen können, welches den Beklagten angelastet werden könnte. Unabhängig davon sei es aber nicht Aufgabe der Beamtin gewesen, den Jahresabschluss aufzustellen. Auch der ehemalige Bürgermeister sei insofern nur für die Vorbereitung zuständig gewesen. Die Verantwortung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe hingegen beim Gemeindevorstand gelegen. Darüber hinaus sei sonst keine Dienstpflichtverletzung der beiden Beklagten zu erkennen. Die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse liege auch nicht derart offensichtlich „auf der Hand“, dass der Beamtin ein Verschulden angelastet werden könnte. Vielmehr habe es einer intensiven Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bedurft, um die Mängel festzustellen.

Die Entscheidung (Urteil vom 19. Juni 2026, Az. 1 K 2175/22.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Mitgliedsbeiträge der Apothekerkammer Nordrhein rechtswidrig

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig (Az. 20 K 5583/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 20 K 5583/21 vom 22.06.2026

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig.

Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung sind die folgenden rechtlichen Erwägungen: Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen verboten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind rechtliche Grenzen gesetzt: Rücklagen müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein; bei der Haushaltsplanung ist das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 hat ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Den Protokollen der Kammerversammlung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3.000.000 Euro festgesetzt worden war. Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzung jeweils Ergebnis einer individuellen Prognose über bestehende Finanzierungsrisiken im jeweiligen Haushaltsjahr war. Erforderlich ist eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehlt.

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

WPK zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die WPK hat zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Am 22. Juni 2026 hat die WPK zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

Die WPK ist überzeugt, dass das Projekt zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint, vor allem deshalb, weil die Unternehmen derzeit mit der Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD/dem CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigt sind und sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS noch im Anfangsstadium befindet.

Prüfungen stellen getrennte Aufträge dar

Im Hinblick auf die im Diskussionspapier thematisierte stärkere Verwendung von Querverweisen weist die WPK in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Prüfungen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennte Aufträge darstellen, die separate Prüfungsurteile mit einem unterschiedlichen Niveau der Prüfungssicherheit und damit eine klare Abgrenzung voneinander erfordern.

Zugleich spricht die zunehmende Vernetzung der Berichterstattung dafür, Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte aus einer Hand durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen, da dieser mit den bestehenden fachlichen Standards (vor allem ISA und ISSA) vertraut ist. Daher empfiehlt die WPK, dass die EFRAG die Einführung des ISSA 5000 als Standard für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Europäischen Union unterstützt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Inflationsraten insbesondere bei Familien gesunken durch Tankrabatt und geringere Teuerung bei Nahrungsmitteln

Die Inflationsrate in Deutschland sank im Mai 2026 auf 2,6 Prozent, wobei insbesondere Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen durch den Tankrabatt und die geringe Teuerung bei Lebensmitteln entlastet wurden. Die jüngste Zinserhöhung der EZB kritisiert das IMK der Hans-Böckler-Stiftung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai auf 2,6 Prozent gesunken – 0,3 Prozentpunkte weniger als im April. Ausschlaggebend dafür war der Tankrabatt, der den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl gedämpft hat. Die Kraftstoffpreise prägen aktuell auch die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien, und insbesondere die mit niedrigen und mittleren Einkommen, sind grundsätzlich von der durch den Iran-Krieg ausgelösten Teuerungswelle besonders stark betroffen, weil in ihren Warenkörben Ausgaben für Auto-Kraftstoffe ein relativ hohes Gewicht haben. Dementsprechend hat der Tankrabatt, in Kombination mit einer sehr moderaten Preisentwicklung bei Lebensmitteln im Mai, die Inflationsrate dieser Familien-Haushalte am deutlichsten gebremst. So ging im Vergleich von neun repräsentativen Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden, die Inflationsrate von Paarfamilien mit geringen Einkommen am stärksten zurück – um 0,5 Prozentpunkte von 2,9 Prozent im April auf 2,4 Prozent im Mai. Bei Paarfamilien mit mittleren Einkommen waren es 0,4 Prozentpunkte von 3,0 auf 2,6 Prozent. Die geringste Teuerung verzeichneten im Mai Alleinlebende mit niedrigen Einkommen (1,9 Prozent nach 2,1 Prozent im April). Diese wurden zwar vom Tankrabatt nur wenig entlastet, weil sie oft kein Auto besitzen. Bei ihnen wirkt sich aber aus, dass der Nahrungsmittelpreisanstieg mit 0,4 Prozent auf dem niedrigsten Stand seit gut zwei Jahren war und dass sich der Höhenflug des Weltmarktpreises von Erdgas bislang noch nicht auf die Preise für Haushaltsenergie übertragen hat. Alle weiteren untersuchten Haushaltstypen lagen mit Raten von 2,4 bis 2,6 Prozent sehr nahe beieinander. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor.

Der Krieg gegen den Iran und die Blockade der Straße von Hormus dürften sich zwar mit etwas Zeitverzug indirekt auswirken auf höhere Energie-, Transport und Düngemittelpreise, was wiederum auch die Preise für andere Warengruppen antreiben wird. Sollte sich die Verständigung zwischen US- und iranischer Regierung auf ein Ende des Krieges als belastbar erweisen, könnte dieser Effekt aber sehr begrenzt bleiben, analysiert IMK-Inflationsexpertin und Studienautorin Dr. Silke Tober.

In dieser Situation sei die vergangene Woche von der Europäischen Zentralbank (EZB) beschlossene Leitzinserhöhung „verfrüht“ gewesen und ein unnötiger zusätzlicher Gegenwind für die ohnehin schwache wirtschaftliche Entwicklung, kritisiert Tober. Es fehle aktuell ein „hinreichender ökonomischer Grund, die Konjunktur zusätzlich zu bremsen“, so Tober. Weder direkte noch indirekte Effekte von Preisschocks rechtfertigten eine Zinserhöhung, sondern nur Zweitrundeneffekte, die der Inflation Persistenz verleihen würden. Ob es zu Zweitrundeneffekten kommt, lasse sich derzeit gar nicht abschätzen, zumal die Dauer der hohen Rohöl- und Erdgaspreise völlig unbestimmt sei. Aktuell deute die Verständigung zwischen den USA und dem Iran sogar darauf hin, dass sich der Energiepreisschock rasch zurückbilden könnte.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiert

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Dazu hat sich die BRAK geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 22.06.2026

Der Bundesrat hat einer Reform des Steuerrechts zugestimmt. Unter anderem werden nun Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht legal.

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Diese waren zuvor – anders als die Rechtsberatung durch Studierende in anderen Rechtsgebieten – wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal gewesen. Der Verein Tax Law Clinic Hannover, der diese Reform angestoßen hatte, war zuvor sogar beim BGH und dem BFH gescheitert, möchte nun aber zum 1. September mit der Rechtsberatung starten.

Law Clinics kommen ursprünglich aus dem amerikanischen Raum und sind inzwischen auch an deutschen Universitäten weit verbreitet. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende anzubieten. Mandantinnen und Mandanten sind in aller Regel selbst Studierende verschiedenster Fachbereiche, die sich eine herkömmliche Rechtsberatung oft nicht leisten können. Die ehrenamtlich beratenden Studierenden des (Steuer-)rechts profitieren umgekehrt von gesammelten praktischen Erfahrungen in der Beratungstätigkeit. Sie werden dabei von erfahrenen Volljuristinnen und -juristen – Professorinnen und Professoren, Anwältinnen und Anwälten – unterstützt und begleitet.

Das Problem der Tax Law Clinics

Die Tax Law Clinic nahm bislang eine Sonderrolle ein: Während für alle anderen Rechtsgebiete das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt, ist das Steuerrecht als einziges Rechtsgebiet im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das RDG erlaubte bereits bisher in § 6 Abs. 2 StBerG studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen, das StBerG bislang jedoch nicht – im Gegenteil: Nach den §§ 5, 6 StBerG gilt derzeit noch für Studierende das Verbot der „unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen“, Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig.

Der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover (VFS), wollte bereits 2015 die erste Tax Law Clinic Deutschlands gründen. Vor Gericht war er damit jedoch in allen Instanzen gescheitert, eine solche eintragen zu lassen – zuletzt auch beim BGH (Beschluss vom 28.03.2023, Az. II ZB 11/22) und zuvor beim BFH (Beschluss vom 30.09.2020, Az. VII B 96/19). Das Gesetz sei insoweit eindeutig.

Nun hat der Gesetzgeber es allerdings geändert: Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG n. F. soll das grundsätzliche Verbot nicht mehr gelten für „die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).“ Dadurch sollten ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden, so der Bundesrat. Voraussetzung ist allerdings „eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung“. Die helfende Person muss entweder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt haben.

Weitere Änderungen der Steuerrechtsreform

Mit dem Gesetz wurden außerdem weitere Aspekte des Steuerrechts modernisiert. Auch Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird damit neu geregelt. Künftig werden z. B. Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.

Auch das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Nun kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

Ein erster Entwurf des Gesetzes war zunächst am Bundesrat gescheitert, der die Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro versagte, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen. Diese Entlastungsprämie ist im nun beschlossenen Gesetz gestrichen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Streit um Werklohn und Mängelansprüche beim Einbau eines Geländers

Das AG München wies sowohl die Werklohnklage als auch die Widerklage auf Mängelbeseitigungskosten ab, weil der zusätzliche Aufwand für die Geländerbefestigung nicht beauftragt worden war und die beanstandeten Oberflächenmerkmale der vereinbarten Rohstahl-Optik entsprachen und daher keinen Mangel darstellten (Az. 172 C 16474/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 172 C 16474/24 vom 12.08.2025 (rkr)

Geländer in Rohstahl-Optik

Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto vereinbart und bezahlt. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a. auf Deutsch: „Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche.“

Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig ist. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 Euro in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung wurde jedoch unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung verweigert. Zudem machte der Münchner Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei der Zustand nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.08.2025 Klage und Widerklage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat einen ergänzenden Auftrag des Beklagten zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung […] nicht nachgewiesen. […] Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, sodass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen ist. […]

Die Zeugin A. hat […] glaubhaft geschildert, dass seitens der Klägerin ein entsprechendes Material dem Beklagten nicht angeboten worden sei. Das Material des Gewerks der Klägerin sei roher Stahl. Das habe sie dem Beklagten mehrfach erklärt und es sei zum Großteil […] in unserer Ausstellung auch so ausgestellt. […] Es sei immer Bestandteil des Gesprächs im Showroom, dass das so sei mit dem Material und den Schweißspuren, weil das ein wesentliches Merkmal dieses Materials wäre. Sie habe ganz bewusst darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang von einem bauseitigen Maler behandeln lassen müsse. […] Sie habe immer gesagt, dass die Oberfläche des Stahls und die Schweißstellen immer individuell sind. Das habe sie auch auf Englisch gesagt. […] Die Aussage der Zeugin wird indiziell gestützt […] durch die Lichtbilder aus dem Showroom der Klägerin […], die weitgehend Treppen und Geländer in Rohstahloptik erkennen lassen.

Auch die schriftliche Vertragssituation bestätigt die Behauptung der Klägerin, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte. Dies wird ausdrücklich und ausführlich in dem vom Beklagten unterschriebenen Angebot auf Seite 5 unter „Eigenschaften Stahloberfläche“ so ausgeführt. […] Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es nicht. Die Zeugin A. hatte dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Auftrag (inkl. Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Beklagte die Ausführungen gegebenenfalls […] übersetzen lassen solle. Der Beklagte hat daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt, womit er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Schwarzarbeit – Strafverteidigung hilft im Sozialgerichtsprozess nicht

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg hervorgehoben (Az. L 14 BA 63/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil L 14 BA 63/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) hervorgehoben.

Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.

Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest (sog. Betriebsprüfungsbescheid).

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.

Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lautet:

„Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen […] mindestens alle vier Jahre.“

§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV lautet:

„Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 7 A 41/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil OVG 7 A 41/25 vom 17.06.2026

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. Repowering). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus. Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Wind-energieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen Planschbecken

Das LG Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil 6 O 160/25 vom 01.12.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.

Was ist passiert?

Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planscht im öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.

Das Urteil vom 01.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico