EU-Kommission vereinfacht Vorschriften in den Bereichen Steuern sowie Energie- und Reifenkennzeichnung

Die EU-Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

Vereinfachte Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Energielabels ermöglichen es Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, mit denen sie Geld sparen können – und das ist im heutigen Kontext wichtiger denn je. Unser Vorschlag ist ehrgeizig und passt die Vorschriften an das digitale Zeitalter an, macht sie für Verbraucher verständlicher, für Unternehmen einfacher und sorgt für strengere Standards.“

Die vereinfachten Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung werden die Anforderungen an Lieferanten und Einzelhändler erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf eines Produkts die Informationen erhalten, die sie benötigen. Dies wird Hersteller und Lieferanten ermutigen, bessere und effizientere Geräte und Reifen zu entwickeln und zu vermarkten, und den Verbrauchern – sowohl Unternehmen als auch Haushalten – dabei helfen, energieeffizientere Produkte zu kaufen und schließlich ihre Energiekosten und Betriebskosten zu senken. Einige neuere Labels, einschließlich solcher für Smartphones, werden auch Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit liefern und den Menschen helfen, Produkte zu wählen, die länger halten.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Vereinfachung des Steuerwesens

EU-Kommissar Valdis Dombrovskis, zuständig für Wirtschaft und Produktivität sowie Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Europa braucht einfachere Vorschriften, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerwesens bieten Lösungen, die die Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen erheblich verbessern werden. Sie werden die Gesamtkosten für die Einhaltung der Vorschriften für europäische Unternehmen um fast 8 Milliarden Euro pro Jahr senken, darunter 3,3 Milliarden Euro an jährlichen Verwaltungskosten.“

Das Paket umfasst zwei Vorschläge, den „Taxation Omnibus“ und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den Rahmen für direkte Steuern in der EU modernisieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken, während das derzeitige hohe Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beibehalten wird. Das Paket wird den Unternehmen in der EU voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von rund 8 Milliarden Euro bringen, davon 3,3 Milliarden Euro an Verwaltungskosten.

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Vereinfachungen umgesetzt und Bürokratie reduziert – Bundeskabinett beschließt Energieeffizienzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

BMWE, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Versorgungssicherheit und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Deshalb setzen wir auf zielgerichtete statt auf pauschale Vorgaben und konzentrieren verbindliche Anforderungen auf besonders energieintensive Betriebe. Im Ergebnis bedeutet dies eine deutliche Entlastung der Wirtschaft von mehr als 3 Milliarden Euro. Die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gilt künftig erst für Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 23,6 GWh pro Jahr. Mit praxisnahen Regeln für Rechenzentren schaffen wir die Voraussetzungen für digitale Souveränität und wirtschaftliches Wachstum. Unter anderem wird für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben von zwei auf vier Jahre verlängert.“

Deutschland leistet weiterhin seinen Beitrag zu den europäischen Energieeffizienzzielen. Entsprechend dieser Maßgaben hat die Bundesregierung die Gesetzeslage angepasst, sodass sie den gewachsenen geopolitischen Herausforderungen entspricht, weiterhin wirtschaftliches Wachstum ermöglicht und Deutschland damit insgesamt auf einen gesunden Zukunftspfad führt.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

  • Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. So entfällt die bisher bestehende Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
  • Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden pragmatischer ausgestaltet, u. a. indem für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (sog. PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert wird.
  • Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verlängert.
  • Zudem wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Regelungen setzen damit Teile der nationalen Rechenzentrumsstrategie um.
  • Die Formulierung der Energieeffizienzziele wurde an die europäischen Vorgaben angeglichen. Die (bisherigen) nationalen gesetzlichen Zielvorgaben sind nicht von der EED gefordert.
  • Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED in deutsches Recht umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 2.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil 4 C 2.25 vom 24.06.2026

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten für Masthähnchen an die Ställe des Standorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83.000 auf 60.000 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Er könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz werden die Ställe und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt. Die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB ist für die Geflügelhaltung nicht einschlägig, eine analoge Anwendung scheidet aus. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Für eine abschließende Prüfung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten

Die Verwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 das BMF-Schreiben vom 14. August 2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026. Das neue BMF-Schreiben betrifft die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden (Az. IV C 5 – S 2367/00012/005/018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/005/018 vom 24.06.2026

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummer 14 wie folgt gefasst. Die Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

14 Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z. B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist darüber hinaus auch anzusetzen bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte); das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind (Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er (z. B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verletzung am Latte Macchiato-Glas: Zur Verkehrssicherungspflicht in einer Bäckereifiliale

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist das LG Frankenthal hin (Az. 2 S 97/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.06.2026 zum Beschluss 2 S 97/25 vom 15.05.2026

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einer aktuellen Entscheidung hin und bestätigt damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Speyer.

Dem Prozess lag die Klage des Kunden einer ortsansässigen Bäckereifiliale aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zugrunde. Er hatte angegeben, sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben. Seiner Behauptung nach sei das Glas scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen. Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt worden. Der Gast verlangte von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht weist darauf hin, dass zwar auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei aber im praktischen Leben nicht zu erreichen. Vorliegend war die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hat, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem sei auch nicht damit zu rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.

Bereits das Amtsgericht Speyer hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da auch der dortige Richter nachträglich nicht mehr feststellen konnte, dass sich der Bäckereikunde an einer Schnittkante des Glases verletzt hat.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Jahresbericht der WPK 2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2026

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2025 bis in das Frühjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gerichte dürfen mit illegal erlangten Beweisen arbeiten

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH (Rs. C-484/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil C-484/24 des EuGH vom 18.06.2026

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH.

Der EuGH hat in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Gerichte auch personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, welche die Parteien DSGVO-widrig erlangt haben. Dies sei insbesondere notwendig, um nach nationalem Recht überprüfen zu können, ob diese Daten auch im Prozess zugelassen werden könnten. Allerdings müssten Gerichte dabei den Grundsatz der Datenminimierung beachten und nur solche Daten zu den Akten nehmen bzw. offenlegen, die für die Zwecke notwendig seien (Urteil vom 18.06.2026, Rs. C 484/24).

Nationaler Rechtsstreit und Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Das Unternehmen „NTH Haustechnik“ verlangt vor dem LAG Niedersachsen von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz in Höhe von über 46.000 Euro, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben soll. Von den Verkäufen erlangte der Arbeitgeber allerdings erst dadurch Kenntnis, dass sich ein Mitarbeiter die Zugangsdaten zum Account der Angestellten erschlichen und heimlich auf ihr privates eBay-Konto zugegriffen haben soll. Das LAG schließt dementsprechend nicht aus, dass die Datenerhebung des Arbeitgebers selbst rechtswidrig erfolgt sein könnte. Es stellte sich nun die Frage, ob das Gericht die so erlangten Beweismittel, auf die sich die Klage maßgeblich stützt, überhaupt verarbeiten dürfe.

Weil es hier jedoch um den Schutz personenbezogener Daten geht, der im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt ist, legte das LAG dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 5, 6, 9, 13 und 17 der DSGVO sowie zur EU-Grundrechtecharta (GrCh) bei der Tätigkeit der Gerichte vor. Es stellte sich schon die Frage, ob die Gerichte überhaupt mit diesen möglicherweise illegal erlangten personenbezogenen Daten arbeiten dürften. Auch wollte das LAG wissen, nach welchen Kriterien Gerichte beurteilen könnten, ob sie die Daten in einem solchen Fall verarbeiten dürften. Zudem stellte sich die Frage, ob das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt sei, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage der Beweisverwertung hierzulande nur Richterrecht ist.

Datenverarbeitung durch Gerichte

Zunächst klärte der EuGH Grundsätzliches: So stellte der Gerichtshof klar, dass auch Gerichte personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiteten, wenn sie entsprechende Dokumente in ihre Akten mit aufnähmen. Dementsprechend müssten sich auch Gerichte auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO berufen können, um Daten zu verarbeiten.

Entsprechende Rechtsgrundlagen fänden sich abschließend in Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 DSGVO. Für Gerichte sei Art. 6 Abs. 1 lit. c) relevant („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“) – und nicht, wie das LAG meinte, Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse). Die rechtliche Verpflichtung bestehe darin, über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und sie beim Erlass ihrer Entscheidung zu würdigen.

Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO stelle hingegen – anders als das BAG zuvor entschieden hatte – keine Ermächtigungsgrundlage für eine Datenverarbeitung durch Gerichte dar. Dabei handele es sich um eine Ausnahme von dem „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten: Wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien, müssten sie nicht gelöscht werden.

EuGH zur Beweisverwertung

Für die Frage, ob Beweise verwertbar seien, komme es weiterhin auf das nationale Prozessrecht an. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichtshof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Allerdings präzisiert der EuGH die Anforderungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Sie müsse klar, präzise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürften. Zudem müsse die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

Dann stellte der EuGH klar: Nationale Gerichte dürften durchaus auch datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten in einem Gerichtsprozess verarbeiten. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sei kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse u. a. mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GrCh) abgewogen werden. Das Recht zur Verarbeitung gelte sowohl, wenn die Daten rechtswidrig erlangt wurden, als auch bei der Verletzung der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO). Die Partei, welche die Daten illegal erlangt und in den Prozess eingebracht hat, müsse sich auch nicht auf ein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse berufen können, damit solche Daten Berücksichtigung finden könnten.

Außerdem müssten Gerichte im Rahmen der Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung genügen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die im Prozess verwendeten Daten müssten auf ein angemessenes, erhebliches und für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendiges Maß beschränkt werden. Das Gericht dürfe nur Daten zu den Akten nehmen und insbesondere auch nur Dritten gegenüber offenlegen, die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Gegebenenfalls müsse es auch Schutzmaßnahmen ergreifen, wie etwa Dokumente zu anonymisieren. Eine Pflicht zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung hingegen nicht.

Schließlich müsse das Gericht zwar die DSGVO zugunsten von nicht am Prozess beteiligten Personen einhalten. Das Unionsrecht verlange aber nicht, dass sich die Parteien darauf berufen könnten, dass die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt wurden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Niedersächsischer Landtag beschließt Änderung des Grundsteuergesetzes – Gemeinden können Härtefälle abmildern

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.

„Gemeinden können mit dieser Anpassung nun Härtefälle abmildern und gute, an die lokalen Verhältnisse angepasste Lösungen finden. Damit der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Rahmen bleibt, haben wir die Härtefälle im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal präzisiert und Mindestgrößen eingeführt. Nun ist eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen möglich, ohne zugleich die Gemeinden zu überfordern.“

Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere

Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:

Resthöfe

Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke

Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.

Sportflächen

Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.

Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.

Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.

Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen.

Hintergrund

Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell, erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle 7 Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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EU-Kommission startet Konsultation zu Leitlinien zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie gestartet. Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 24.07.2026 laufende Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) (EU 2024/1760) gestartet, die durch das Omnibus I-Paket vereinfacht wurde.

Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

Die Leitlinien sollen Unternehmen und Behörden Orientierung bieten und u. a. folgende Themen abdecken:

  • freiwillige Mustervertragsklauseln
  • Sorgfaltspflichtenprozesse, einschließlich Risikofaktoren
  • digitale Tools
  • Daten- und Informationsquellen
  • Überprüfung durch Dritte
  • Sanktionen.

Die Veröffentlichung der finalen Leitlinien ist für das erste Quartal 2027 geplant.

Hintergrund

Die CSDDD soll nachhaltige Geschäftspraktiken fördern und verpflichtet betroffene Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Geschäftsbereichen und Wertschöpfungsketten zu identifizieren und zu adressieren. Vom Anwendungsbereich erfasst sind sehr große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz und Drittstaatenunternehmen (mit mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz in der EU).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Nachzahlung der Punkteinsatzprämie nur für Punkte aus Spielen geschuldet ist, in denen der Profifußballspieler tatsächlich eingesetzt wurde, und die Klage auf weitere 21.900 Euro abgewiesen (Az. 11 SLa 106/26).

LAG Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.06.2026 zum Urteil 11 SLa 106/26 vom 23.06.2026

Der Kläger war vom 16.07.2015 bis zum 30.06.2025 bei dem beklagten Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga als Profifußballspieler beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete u. a.:

„§ 4 Punkteinsatzprämie

[…]

2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga

Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von

EUR 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) brutto pro Punkt

[…]

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichtem Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.

[…]“

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga.

Für den Monat Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100,00 Euro brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d. h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Kläger hat gemeint, ihm stünden weitere 21.900,00 Euro brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet.

Dieser Argumentation ist die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25) nicht gefolgt. Der Kläger kann keine Zahlung weiterer 21.900,00 Euro brutto verlangen. Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags „Punkteinsatzprämie“ macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen. Aus den Vertragsverhandlungen wird klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500,00 Euro oder 2.500,00 Euro) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen würden, ist das Auslegungsergebnis eindeutig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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