Immer mehr Frührentner haben hohe Zusatzeinkommen

Wer vorzeitig Rente bezieht, kann seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das nutzen immer mehr Menschen, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Wer vorzeitig Rente bezieht, kann seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das nutzen immer mehr Menschen, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze sollten Menschen dazu motiviert werden, länger im Arbeitsleben zu bleiben. Eine IW-Untersuchung mit Zuwendung des Forschungsnetzwerks Alterssicherung zeigt aber: Viele nutzen die Möglichkeit, um vorzeitig Rente zu beziehen und gleichzeitig sozialversicherungspflichtig hinzuzuverdienen. Das zeigt sich zum Beispiel bei besonders langjährig Versicherten – also Menschen mit 45 Versicherungsjahren, die vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen: Hier ist der Anteil mit großem Hinzuverdienst, der über einen Minijob hinausgeht, nach dem Wegfall der Grenze im Jahr 2023 auf 25 Prozent gestiegen. 2022 waren es noch 18 Prozent. Das gleiche Muster zeigt sich bei den langjährig Versicherten, die nach 35 Versicherungsjahren schon ab 63 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Hier stieg der Anteil von acht auf 14 Prozent.

Auch der Renteneintritt verschiebt sich leicht nach vorn

Seit der Reform gehen zudem mehr Menschen vorzeitig und mit Abschlägen in Rente, statt bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Dabei ist der Anteil der langjährig Versicherten mit 35 Versicherungsjahren von 21,7 Prozent (2020) auf 24 Prozent (2024) gestiegen; auch das Durchschnittsalter beim Renteneintritt der langjährig Versicherten mit großem Hinzuverdienst sank leicht.

Einige nehmen die Abschläge offenbar bewusst in Kauf. Naheliegend ist das Kalkül, vorzeitig Rente zu beziehen und nebenher unbegrenzt weiterzuarbeiten, obwohl der vorzeitige Ausstieg durch die steigende Regelaltersgrenze zu höheren Abschlägen bei der Rente führen kann.

Reform verfehlt ihr Ziel

Die Reform untergräbt somit in Teilen das mit der Anhebung der Regelaltersgrenze verbundene Ziel, den Eintritt in die Rente im Durchschnitt nach hinten zu verschieben. „Die Regierung sendet gegensätzliche Signale an die Babyboomer: Zum einen erhöht sich bis 2031 die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Zum anderen werden vorzeitige Renteneintritte für die Gemeinschaft teuer ermöglicht“, sagt IW-Arbeitsmarktökonomin Stefanie Seele. Maßnahmen wie der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze und die Aktivrente seien kostspielig und lösten das Problem nicht nachhaltig.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V

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Erzeugerpreise im Mai 2026: +2,2 % gegenüber Mai 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2026 um 2,2 % höher als im Mai 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 % gegenüber Mai 2022). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat April 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Mai 2026
+2,2 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2026 um 2,2 % höher als im Mai 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 % gegenüber Mai 2022). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat April 2026 um 0,3 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern (+4,2 %) zurückzuführen. Die Preise für Energie (+2,5 %) stiegen ebenfalls gegenüber dem Vorjahresmonat.

Auch Investitionsgüter (+2,0 %) und Gebrauchsgüter (+2,0 %) waren im Mai 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-1,7 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber Mai 2025 um 2,3 %, gegenüber April 2026 stiegen sie um 0,7 %.

Anstieg der Energiepreise vor allem durch Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen

Energie war im Mai 2026 um 2,5 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber April 2026 sanken die Energiepreise allerdings um 0,4 %. Durch die anhaltenden Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten blieben die Preise für Mineralölerzeugnisse im Mai 2026 annähernd auf dem im April 2026 erreichten hohen Niveau. Gegenüber Mai 2025 stiegen die Mineralölpreise um 34,9 %, gegenüber April 2026 sanken sie aber um 2,5 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 60,9 % mehr als im Mai 2025, während die Preise für leichtes Heizöl um 52,8 % und für Kraftstoffe um 24,2 % stiegen.

Demgegenüber gab es bei Erdgas und elektrischem Strom, auch bedingt durch das immer noch hohe Preisniveau seit Beginn des Kriegs in der Ukraine, im Mai 2026 sogar Preissenkungen gegenüber dem Vorjahresmonat. Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 1,3 % weniger. Die Preise für Strom fielen gegenüber Mai 2025 um 4,6 %, Fernwärme war 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Mai 2026 um 4,2 % höher als im Vorjahresmonat (+1,4 % gegenüber April 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber Mai 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+11,1 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+59,4 %) stiegen deutlich. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 24,5 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im Mai 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+1,5 %), darunter kostete Betonstahl 5,0 % mehr.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,4 %, allein gegenüber April 2026 stiegen sie um 5,8 %. Düngemittel waren 13,2 % teurer als vor einem Jahr und 2,5 % teurer als im April 2026.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+5,8 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,5 % und Laubschnittholz mit +2,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +24,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat, allerdings sanken die Preise gegenüber April 2026 um 3,5 %.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,7 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 5,3 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 1,5 % gegenüber Mai 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Mai 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 1,5 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-3,0 %) und Getreidemehl (-3,8 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Mai 2025.

Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Mai 2026 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber April 2026). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Mai 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 %.

Gebrauchsgüter waren im Mai 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber April 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 1,7 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,2 % weniger als im April 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 3,6 %. Deutlich billiger als im Mai 2025 waren Butter (-40,0 %) und Schweinefleisch (-16,7 %). Rindfleisch war 1,0 % teurer als im Vorjahresmonat, sank aber gegenüber April 2026 um 4,0 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Außenhandelsvolumen trotz Anstieg im Jahr 2025 unter dem Vorkrisenniveau des Jahres 2019

Im April 2026 wurden mengenmäßig 4,8 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 2,8 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg das Außenhandelsvolumen damit sowohl export- als auch importseitig.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.06.2026

  • Ausfuhrvolumen 2025 nach drei Jahren mit Rückgängen erstmals gestiegen
  • Im- und Exportvolumen aber noch immer niedriger als vor der Corona-Pandemie
  • Durchschnittswert der gehandelten Waren 2025 unter Allzeithoch von 2022, aber deutlich über dem Niveau von 2019

Im April 2026 wurden mengenmäßig 4,8 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 2,8 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg das Außenhandelsvolumen damit sowohl export- als auch importseitig. Das Außenhandelsvolumen zeigt für Importe (Importvolumen) und Exporte (Exportvolumen) die reine Mengenentwicklung ein- und ausgeführter Waren. Damit ist es unabhängig von aktuellen Preisentwicklungen und ergänzt die nominalen, unbereinigten Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die auch Preisveränderungen einschließen. Zum Vergleich: Nach den nominalen Ergebnissen waren die Exporte im April 2026 um 3,7 % und die Importe um 6,3 % höher als im Vorjahresmonat. Die langfristige Betrachtung seit dem Jahr 2019 zeigt, dass sich beide Größen in diesem Zeitraum stark unterschiedlich entwickelten: Während das Volumen sank, stieg der nominale Wert der Im- und Exporte deutlich.

Im Gesamtjahr 2025 war das Exportvolumen nach drei Jahren mit Rückgängen erstmals wieder angestiegen und lag um 1,3 % höher als im Jahr 2024. Die Menge der über die Grenzen Deutschlands gehandelten Waren war damit jedoch um 6,3 % niedriger als im Jahr 2019, dem letzten Jahr vor den Krisen infolge der Corona-Pandemie und des russischen Angriffs auf die Ukraine. Bei den Importen zeigt sich ein ähnliches Bild. Das Importvolumen stieg 2025 nach zwei Jahren mit Rückgängen erstmals wieder und lag um 1,6 % höher als 2024, aber noch 4,2 % unter dem Niveau des Jahres 2019.

Durchschnittswert gehandelter Waren stabilisiert sich nach 2022 auf hohem Niveau

Der Durchschnittswert der gehandelten Waren, der unabhängig von der Warenmenge ist und die durchschnittliche Preisentwicklung zeigt, hat sich seit 2019 in die entgegengesetzte Richtung entwickelt. Anders als das Außenhandelsvolumen können Durchschnittswerte methodisch bedingt nur mit dem Basisjahr 2021 verglichen werden. Die bislang höchsten Durchschnittswerte waren sowohl import- und exportseitig im Jahr 2022 erreicht worden. Damals hatte der Durchschnittswert exportierter Waren um 17,3 % und der Durchschnittswert importierter Waren um 21,2 % über dem Niveau des Jahres 2021 gelegen. Seither haben sich die Durchschnittswerte stabilisiert. 2025 lagen sie für exportierte Waren 16,0 % und für importierte Waren 15,8 % über dem Niveau des Jahres 2021. Im Jahr 2019 hatten die Durchschnittswerte exportseitig noch 7,7 % und importseitig 9,8 % niedriger als im Basisjahr 2021 gelegen.

Nominalwert der Im- und Exporte trotz geringerer Warenmenge deutlich höher als 2019

Die Ergebnisse zum Export- und Importvolumen und zu den Durchschnittswerten zeigen somit, dass die gehandelte Warenmenge im Jahr 2025 kleiner war als zu Beginn des Betrachtungszeitraums im Jahr 2019. Zugleich war der durchschnittliche Wert der Waren 2025 höher war als 2019. Nach den nominalen Außenhandelsergebnissen, die sowohl Mengen- als auch Preisentwicklungen abbilden, übertrafen die deutschen Exporte 2025 das Vorkrisenniveau des Jahres 2019 deutlich um 17,8 %. Die Importe wiesen für 2025 gegenüber 2019 sogar einen nominalen Anstieg um 23,3 % auf. Während also die nominalen, unbereinigten Ein- und Ausfuhren im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 stark gestiegen sind, lag das Ein- und Ausfuhrvolumen, das die Preisentwicklungen ausblendet, unter dem Wert des Vor-Corona-Jahres 2019.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen zum 21. Dezember 2021 war unwirksam

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 MK 1/22 vom 18.06.2026 (nrkr)

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen.

Hintergrund

Die Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer sowie die Muttergesellschaft der Stromio GmbH; insoweit ist sie zurückgenommen worden.

Die Beklagte hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Zur Begründung führte sie – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.

Feststellungsziel I.1 – Fristlose Kündigung war unwirksam

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die von der Beklagten genannten Gründe tragen sie nicht.

Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hatte die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Feststellungsziel II.1 – Nichtleistung war eine Pflichtverletzung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Feststellungsziel II.4 – Mehrkosten der Ersatzversorgung sind ersatzfähiger Schaden

Das Gericht hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

Zum Hintergrund des Musterfeststellungsverfahrens

Das Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben.

Das Aktenzeichen lautet 2 MK 1/22.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt lt. BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (Az. 2 AZR 213/25).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:

„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Arbeitsmarkt: Wie sich die Industriebeschäftigung regional entwickelt

Der Strukturwandel schreitet voran: Die Industrie reduziert Arbeitsplätze, die Stellenausschreibungen sind auf dem tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Der Rückgang trifft die Regionen unterschiedlich stark, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.06.2026

Der Strukturwandel schreitet voran: Die Industrie reduziert Arbeitsplätze, die Stellenausschreibungen sind auf dem tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Der Rückgang trifft die Regionen unterschiedlich stark, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Von 2019 bis 2025 sind rund 420.000 Arbeitsplätze im Verarbeitenden Gewerbe weggefallen. Der Rückgang läuft dabei nicht über Massenentlassungen. Das Risiko, aus einer Industriestelle heraus arbeitslos zu werden, ist historisch niedrig; stattdessen besetzen Unternehmen freiwerdende Stellen nicht mehr nach. Zuletzt schrieb die Industrie so wenige Stellen aus wie seit der Jahrtausendwende nicht mehr. Das zeigt eine IW-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit.

Industriestarke Standorte halten sich noch

Die Entwicklung fällt regional sehr unterschiedlich aus. In industriestarken Kreisen, vor allem in Süddeutschland, entstanden bis 2019 überdurchschnittlich viele Industriearbeitsplätze. Seitdem wächst auch dort der Druck. Exemplarisch für den Deutschland-Trend stehen Kronach, Kassel und das Altenburger Land: Nach Beschäftigungsaufbau von 2014 bis 2019 folgte von 2019 bis 2024 ein Rückgang.

Zugleich driften die Regionen stärker auseinander, wie bereits ein Blick auf ausgewählte Regionen verrät. Erlangen verlor seit 2014 rund 34 Prozent seiner Industriearbeitsplätze, Gelsenkirchen knapp ein Drittel. Stuttgart dagegen legte von 2014 bis 2024 um mehr als ein Drittel zu. Den stärksten Aufbau verzeichnete der Landkreis Oder-Spree: Die Tesla-Fabrik in Grünheide verdoppelte die Industriebeschäftigung dort binnen weniger Jahre. Solche Einzeleffekte zeigen, dass regionale Standortpolitik wirkt – am bundesweiten Trend ändern sie gleichwohl wenig.

Warnsignal: Unternehmen verlieren Vertrauen in den Standort

Besserung ist nicht in Sicht: Laut IW-Konjunkturumfrage vom April wollen 37 Prozent der Industrieunternehmen in diesem Jahr Personal abbauen, nur 14 Prozent planen Neueinstellungen. Zwar sind industrietypische Berufe außerhalb des Verarbeitenden Gewerbes seit 2014 um 15 Prozent gewachsen – Ingenieure und Techniker arbeiten zunehmend bei Dienstleistern. Doch die Industrialisierung des Dienstleistungssektors kann ins Stocken geraten, wenn die Krise länger anhält. „Die Entwicklung ist ein Warnsignal: Nicht die Entlassungen sind das Problem, sondern dass Unternehmen kaum noch einstellen. Eine Trendwende ist möglich – sie erfordert aber, dass Deutschland als Industriestandort wieder an Attraktivität gewinnt“, sagt IW-Arbeitsmarktexpertin Stefanie Seele.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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Kommission für Qualitätskontrolle der WPK: Bericht über die Sitzung am 11. und 12. Juni 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO auf der Grundlage der aktuellen Entscheidungen der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Eine Information erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die Feststellungen von Berufsrechtsverstößen in einer Qualitätskontrolle derart erheblich sind, dass eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO neben Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beseitigung des Mangels (Auflagen, Sonderprüfung, Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer) geboten und angemessen erscheint (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK). Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK).

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte mehrere Verbände im Februar dieses Jahres zu den überarbeiteten Entwürfen ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ sowie zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ befragt und um eine Stellungnahme gebeten. Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die eingegangenen Stellungnahmen und die daraus resultierenden Anpassungen der Hinweisentwürfe. Über die Ergebnisse der Befragung sollen die Verbände zu gegebener Zeit informiert werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle plant, vorbehaltlich der Umsetzung der CSRD in nationales Recht, ihre Hinweise im Herbst dieses Jahres zu verabschieden und zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt soll die interessierte Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse der Verbändebefragung auf der Internetseite der WPK informiert werden.

Erteilung eines Prüfungsurteils bei im Qualitätskontrollzeitraum beseitigten wesentlichen Mängeln

Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften ist ein Prüfungsurteil grundsätzlich einzuschränken, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle einen wesentlichen Mangel festgestellt hat (§ 57a Abs. 5 Satz 5 WPO). Wird dieser wesentliche Mangel jedoch bis zur Erteilung des Prüfungsurteils durch geeignete und wirksame Maßnahmen behoben, kann ein uneingeschränktes Prüfungsurteil vertretbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Zeitpunkt der Abgabe des Prüfungsurteils bestätigt wird, zum Beispiel durch die auftragsbezogene Qualitätssicherung, durch die Nachschau oder durch den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst. In Ausnahmefällen kann auch der tatsächlich nachweisbare Verzicht auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichend sein, beispielsweise wenn der Verzicht gegenüber einer Aufsichtsbehörde erklärt wird.

Umgang mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschäftigte sich mit wesentlichen Aspekten des Umgangs mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen von Qualitätskontrollen.

Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle sind Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften oder sonstigen Investoren im Rahmen der eigenen Risikobewertung der Praxen (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO) und der Risikobeurteilung des Prüfers für Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Praxis mögliche Auswirkungen der jeweiligen Struktur auf die Prüfungsdurchführung, die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems angemessen identifiziert, beurteilt und durch geeignete Maßnahmen adressiert hat.

Die Kommission für Qualitätskontrolle berücksichtigt die konkreten Gegebenheiten in den Praxen bei ihrer eigenen Risikoanalyse (§ 57a Abs. 2 Satz 4 und 5 WPO).

Umfang und Beurteilung der Nachschau in der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte Grundsatzfragen zur Nachschau von gesetzlichen Abschlussprüfungen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Vorschriften der WPO und der Berufssatzung WP/vBP sowie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB-E auf der Grundlage des aktuellen Umsetzungsstandes der CSRD in nationales Recht.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ und dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Sie beschloss, perspektivische Anwendungsbereiche fortlaufend zu beraten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Maßnahmen. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle schloss des Weiteren drei Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle ab. Die Praxen erhalten jeweils Hinweise.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission tauschte sich über den Prozess zum Umgang mit anonymen Hinweisen aus. Die Beratung wird fortgesetzt werden.

Darüber hinaus befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour-fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Automatisierter Austausch von Unternehmens-Steuerdaten

Der Deutsche Bundestag soll einer Vereinbarung zwischen mehreren Ländern über den Austausch von Daten zur Mindestbesteuerung von Unternehmen zustimmen, damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausgebaut werden kann. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6497) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.06.2026

Der Deutsche Bundestag soll einer Vereinbarung zwischen mehreren Ländern über den Austausch von Daten zur Mindestbesteuerung von Unternehmen zustimmen, damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausgebaut werden kann. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (21/6497) eingebracht.

Bei GloBE-Informationen handelt es sich nach Angaben der Regierung um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, müsse der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe ansässig sei, abgegeben werden, erläutert die Regierung. Vielmehr sei es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral in einem Land einzureichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 498/2026

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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht

Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01410/007/264 vom 18.06.2026

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten die im Schreiben aufgeführten Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht.

Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Im Schreiben wird näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird. Die Grundsätze gelten für die Ertragsbesteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen und legen den Fokus auf steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.

AnwendungsregelungenDas BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016 BStBl I 2017 S. 182, wird insoweit dieses zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Ausführungen trifft, aufgehoben. Im Übrigen gilt das o. g. BMF-Schreiben fort, soweit dies die VWG BsGa bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle in denen weder § 1 Abs. 5 AStG noch die Regelungen der BsGaV anzuwenden sind sowie für Zwecke des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (Az. VI ZR 67/25).

BGH, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil VI ZR 67/25 vom 19.05.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 Euro) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 Euro) in Höhe von 1.081,57 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 Euro hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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