Kapitalertragsteuer: Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Das BMF hat das Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2401/00008/014/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2401/00008/014/051 vom 16.05.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht bezahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss (Az. L 16 KR 315/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Beschluss L 16 KR 315/24 vom 14.05.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss.

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl.

Bereits im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe.

Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Studie der IFAC zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der weltweit größten Unternehmen

Die IFAC hat zusammen mit dem AICPA und dem CIMA Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.05.2025

Am 12. Mai 2025 hat die International Federation of Accountants (IFAC) zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023.

Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass Unternehmen immer häufiger Bestätigungsleistungen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsinformationen einholen (73 %, Vorjahr: 69 %). Abgesehen von dieser deutlichen Entwicklung in der Unternehmenspraxis sind andere Schlüsselindikatoren im Zeitraum 2019 bis 2023 relativ unverändert geblieben.

Fragmentierung der Standards hält an

Die Fragmentierung der Standards, die sowohl für die Berichterstattung als auch für deren Prüfung verwendet werden, hält weiter an. Über 90 % der Unternehmen geben an, mehrere Standards und Rahmenwerke zu verwenden. Auch bei der Bestätigung der Leistungen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Standards, die von Wirtschaftsprüfern und von anderen Dienstleistungsorganisationen verwendet werden.

Zur Situation in Deutschland stellt die Studie fest, dass 100 % der einbezogenen Unternehmen im Jahr 2023 über ESG-Sachverhalte berichtet haben. Sofern hierzu eine Bestätigungsleistung eingeholt wurde, erfolgte dies – wie in anderen großen europäischen Ländern – in der Regel nach ISAE 3000 (Revised) durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24 vom 16.05.2025

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger hatten Ende März 2020 jeweils zur Milderung pandemiebedingter Notlagen ihres Unternehmens, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, NRW-Soforthilfen 2020 für drei Monate erhalten. Sie waren im Jahr 2021 um Rückmeldung über den Liquiditätsengpass im Bewilligungszeitraum gebeten worden. Hierfür hatten sie ein elektronisches Formular erhalten, auf dem unter der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ unter anderem auch angekreuzt werden konnte:

„Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.

(Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“

Die Kläger, die diese Erklärung angekreuzt hatten, wandten sich gegen im Wesentlichen gleichlautende Feststellungs- und Erstattungsbescheide der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf, wonach ihr Bewilligungsbescheid wegen ihres Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte und sie den ausgezahlten Betrag zurückzuzahlen hätten. Nachdem diese Bescheide vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgehoben worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut der in beiden Verfahren abgegebenen Verzichtserklärung und ihrem erkennbaren Sinn und Zweck haben die Kläger unmissverständlich angegeben, sie hätten im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt und deshalb unwiderruflich erklärt, dass sie die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nähmen. Dass sich die Kläger der Folgen dieser Erklärung bewusst waren, haben sie ausdrücklich durch Ankreuzen einer entsprechenden gesonderten Erklärung bestätigt.

Unklarheiten oder Missverständlichkeiten folgten nicht daraus, dass die Kläger mit der vorformulierten Erklärung als untrennbar mit dem Verzicht verbundene Begründung hierfür angegeben haben, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt zu haben. Diese Begründung nahm auf die Förderbedingungen Bezug, die jedem Soforthilfeempfänger aus dem Bewilligungsbescheid als Grundlage der Förderung bekannt waren und durch Auslegung ermittelt werden konnten, auch wenn über die konkrete Berechnung nach den Förderbedingungen seinerzeit noch unterschiedliche Vorstellungen vorherrschten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Suggestion, der Verzicht müsse bei fehlendem Liquiditätsengpass im Sinne der Berechnungsweise des Rückmelde-Formulars zwingend oder unter dem Druck der Strafbarkeit falscher Angaben gar ausweglos abgegeben werden, ist dem nicht zu entnehmen. Für alle Erklärenden war der Verzicht klar erkennbar nur eine Rückmeldeoption, die ausgewählt werden konnte, aber nicht musste. Auf die Erklärenden wurde auch kein Druck gerade dahin ausgeübt, durch einen Verzicht von der grundsätzlich im Rahmen der Rückmeldung erbetenen Angabe von Einnahmen und Ausgaben abzusehen. Das in erster Linie erbetene Ausfüllen der gegenüber dem Inhalt des Bewilligungsbescheids vereinfachenden Berechnungshilfe im Rückmelde-Formular wirkte vielmehr sogar teilweise begünstigend, weil darin zur Auswahl gestellt war, unabhängig von einer entstandenen Notlage oder einem Liquiditätsengpass einen (fiktiven) Unternehmerlohn in Höhe von 2.000 Euro in Anspruch zu nehmen. Dass sich die optionale Verzichtserklärung auch hierauf bezog, war darin gleichfalls unmissverständlich klargestellt.

Ein Zwang oder Druck gerade dazu, die als optional hervorgehobene Verzichtserklärung abzugeben, folgte nicht einmal mittelbar daraus, dass im Formular keine Möglichkeit eröffnet worden war anzugeben, in welchem Umfang die gewährten Mittel zweckentsprechend verwendet worden waren. Eine Verzichtsoption im Rückmelde-Formular zu eröffnen, war auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids konsequent und keineswegs treuwidrig, überraschend oder gar strukturell benachteiligend im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis. Eine Möglichkeit zur unbürokratischen Rückzahlung freiwillig gewährter und in Anspruch genommener staatlicher Soforthilfen, die nicht im Rahmen der Zweckbindung benötigt worden waren, war bereits im Bewilligungsbescheid jedem Soforthilfeempfänger als Option vor Augen geführt worden. Eine solche Möglichkeit eröffnete auch das Rückmelde-Formular mit der Verzichtsoption. Die Hinweise des Landes auf die Strafbarkeit falscher Angaben im Subventionsverhältnis auch bei Abgabe des Verwendungsnachweises erzeugten keinen rechtlich zu missbilligenden Druck. Sie waren gesetzlich vorgesehen und sicherten den rechtmäßigen Einsatz staatlicher Zuwendungen rechtlich ab.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23 vom 15.05.2025

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen.

Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.

Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u. a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

Der Vorsitzende des 4. Senats hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäisches Beihilfenrecht. Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.

Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren. Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.

Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Rheingau-Taunus-Kreis: Klage auf Abstimmungsvereinbarung für Papier-, Pappe- und Kartonabfälle erfolglos

Das VG Wiesbaden hat eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen (Az. 4 K 424/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 424/20.WI vom 28.11.2024

Mit Urteil vom 28. November 2024, dessen Begründung nun vorliegt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen.

Duale Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) für die Erfassung und Verwertung von restentleerten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, in ihrem Einzugsgebiet verantwortlich.

Die Kläger begehrten von den beklagten Systemen, die Abgabe einer näher bestimmten Willenserklärung zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz im Bereich der Papier-, Pappe- und Kartonabfälle (PPK). Hilfsweise begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagten zur Hinnahme einer entsprechenden Regelung bei Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung verpflichtet seien. Weiter hilfsweise begehrten sie von einigen der Beklagten die Zahlung von Mitbenutzungsentgelten für das Kalenderjahr 2019.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis wollten unter anderem erreichen, dass die Entgelte für die Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur anhand des Volumens der unverpressten Verpackungsabfälle aus PPK in den Sammelbehältern abgerechnet werden. Sie lassen diese Abfälle durch operative Entsorger sammeln, die die Entgelte mit ihnen ausschließlich anhand des Gewichts (Masse) der gesammelten PPK-Abfälle abrechnen.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis sind der Auffassung, dass sie gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz frei zwischen einer Abrechnung nach Volumen oder Masse wählen können, losgelöst von der nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Verpackungsgesetz vorgegebenen Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen.

Das Gericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass auch bei Ausübung des eingeräumten Wahlrechts zwischen einer Abrechnung nach Masse oder Volumen eine Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu erfolgen habe und ein Angemessenheitsmaßstab einzuhalten sei. Dieser werde hier aufgrund des signifikanten Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Sammlungsleistung und dem dafür von den Klägern geforderten Entgelt verletzt, da die bei den operativen Entsorgern eingekaufte Leistung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einem deutlich höheren Entgelt weitergegeben werde. Dem Gericht sei es nach dem Verpackungsgesetz zudem verwehrt, im Wege des Richterspruchs nach eigenem Ermessen ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt festzulegen. Vielmehr sei es darauf beschränkt, zu prüfen, ob die eingeklagte Willenserklärung die einzig angemessene sei, bzw. ob sie sich noch in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen bewege. Der unmittelbar geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Mitbenutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2019 sei schon nicht vom Norminhalt des § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz umfasst.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) – Abstimmung

[…]

(4) 1 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2 Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. 3 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. 4 Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. 5 Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

[…]

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Namensnennung einer Richterin in der Presseberichterstattung

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 11/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 16 U 11/23 vom 08.05.2025 (nrkr)

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig.

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin ist Richterin. Die Beklagte hat ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ verlegt. Darin wird an einer Stelle unter bestimmten Überschriften im Zusammenhang mit der Darstellung eines Strafverfahrens, das die Klägerin als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte, unter Nennung ihres vollständigen Namens eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte auch vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) keinen Erfolg. Die Klägerin habe nach Abwägung der auf beiden Seiten involvierten Interessen keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht werde, bestätigte das OLG.

Die Namensnennung der Klägerin, deren Verfahrensführung zudem als kritikwürdig beschrieben werde, sei zwar geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Dem stehe jedoch das überwiegende Interesse der Beklagten auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung gegenüber. Grundsätzlich bestehe wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Der mit Verfassungsrang versehene Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen beinhalte die Möglichkeit des (presse)öffentlichen Bekanntwerdens der Namen der mitwirkenden Personen. Dies sei von der Verfassung nicht bloß „hingenommen“ worden, sondern „entspreche der normativen Stoßrichtung“, führte der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter aus. „Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren“, ergänzte der Senat.

Für die Namensnennung einer in amtlicher Funktion an einem in der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren mitwirkenden Person sei auch kein zusätzliches „wissenswertes Interesse“ erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob ein irgendwie geartetes „Bedürfnis“ der Presse an der Namensnennung vorliege. Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht“. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.

Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei allerdings anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten. Dies sei hier nicht anzunehmen. Schließlich sei die Namensnennung hier auch nicht mit der Darstellung von unwahren oder entstellten Tatsachen über die Klägerin verbunden. Es werde nicht der Eindruck erweckt, bei der Klägerin handele es sich um eine Person mit rechtsextremistischen Einstellungen. Die von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens und erhöhte Gefahr verstärkt eingereichter Befangenheitsanträge führten nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. „Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende „Prangerwirkung“ vermag der Senat nicht zu erkennen“, betonte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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WPK Magazin Ausgabe 2/2025

Die WPK hat ihr Magazin 2/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2025

Das WPK Magazin 2/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Worauf Wirtschaftsprüfer beim Einsatz von KI achten müssen
  • Neuer Internetauftritt der WPK
  • Berufsregister: Die neue Suche nach Spezialkenntnissen auf der Internetseite der WPK
  • WPV kompakt – Risiko Berufsunfähigkeit

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg

Das VG Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 3630/24 vom 28.01.2025 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb, der zum Teil im Land Baden-Württemberg und zum Teil im Freistaat Bayern liegt. Ihr Betriebssitz befindet sich in Baden-Württemberg. Sie bewirtschaftet in Baden-Württemberg etwa 100 bis 111 Hektar und in Bayern rund 27 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die alle in einem Berggebiet liegen und die mit einer Ausgleichszulage gefördert werden können.

Auf ihren Antrag bewilligte das zuständige Landratsamt in Baden-Württemberg eine Ausgleichszulage für die in Baden-Württemberg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, nicht jedoch – wie noch zuvor – für die in Bayern gelegenen Flächen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begehrt.

Nachdem das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hatte, welche dieser mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-239/23) beantwortet hatte (siehe hierzu bereits die Pressemitteilung vom 23.10.2024), wies das Gericht die Klage nunmehr ab.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zwar ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage aus Unionsrecht folge (Art. 31. Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1305/2013). Allerdings sei dieser Anspruch nicht gegen das Land Baden-Württemberg, sondern den Freistaat Bayern zu richten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Förderpraxis des Landes Baden-Württemberg, da bereits keine entsprechende Förderpraxis vorhanden sei.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt maßgeblich zugrunde, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil festgestellt hatte, dass eine Region eines Mitgliedstaats (hier das [Bundes-]Land) gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstoße, wenn sie in ihrem Förderprogramm die Zahlung von Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete von der Erfüllung eines Kriteriums, das sich auf den Betriebssitz eines Landwirts bezieht, abhängig macht und damit zugleich von den in der Verordnung Nr. 1305/2013 abschließend aufgeführten Bedingungen abweicht.

Der Gerichtshof folgte im Ergebnis den Anträgen des Generalanwalts, der die dem Klageverfahren zugrunde liegende Situation in seinen einleitenden Worten als „etwas kafkaesk“ beschrieben hatte, wenn die Flächen des Betriebs eines Landwirts zwar allesamt für die Zahlung einer solchen Entschädigung in Betracht kämen, weil sie die von den beiden betroffenen Ländern jeweils dafür festgelegten materiellen Voraussetzungen erfüllten, dieser Landwirt aber daran gehindert werde, eine Entschädigung für den Teil seiner Flächen zu erhalten, der nicht im Land seines Betriebssitzes liege, da die Einreichung eines Förderantrags nur in dem Land möglich sei, in dem sich dieser Sitz befinde.

Dies zugrunde gelegt schied eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg für in Bayern gelegene Flächen aus, da das baden-württembergische Förderprogramm zulässigerweise auch auf die Belegenheit der Flächen abstellt und nur baden-württembergische Flächen von der Förderung umfasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028.

Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am 05.05.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.

Anders als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem 01.01.2028 (statt wie zunächst vorgesehen zum 01.01.2026) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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