BFH: Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die erneute Leistung der Stammeinlage im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als nicht bestandserhöhende Leistung in das Nennkapital zu qualifizieren ist (Az. VIII R 22/22).

BFH, Urteil VIII R 22/22 vom 25.02.2025

Leitsatz

  1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfüllt und dadurch zum Erlöschen bringt.
  2. Im Fall der wirtschaftlichen Neugründung lebt die durch die Einlageleistung der Gründer bereits erloschene Einlageforderung der AG nicht wieder auf.
  3. Eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachte Einlage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erfüllung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen erbracht worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2022 – 9 K 1869/20 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit einem Grundkapital in Höhe von 50.000 € errichtete AG. Gegenstand der Klägerin war zunächst …

3

Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2017 verfügte die Klägerin über ein Bankguthaben in Höhe von 187,50 €. Auf der Passivseite der Bilanz wurden ein Fehlbetrag in Höhe von 854,24 € und ein Verlustvortrag in Höhe von 14.229,84 € ausgewiesen. Vom gezeichneten Kapital in Höhe von 50.000 € standen 37.500 € noch aus. Mit notariellem Vertrag vom 20.07.2018 wurden die 50 000 nennwertlosen Stückaktien der Klägerin an einen neuen Alleingesellschafter veräußert.

4

Am 25.07.2018 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine neue Satzung, änderte die Firma in A AG und verlegte den Sitz nach H. Unternehmensgegenstand war danach … sowie … Der neue Alleinaktionär wurde Vorstand. Am 10.09.2018 überwies er 12.500 € unter dem Verwendungszweck „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ auf das Girokonto der Klägerin. Mit der Anmeldung zum Handelsregister gab die Klägerin an, es habe eine wirtschaftliche Neugründung stattgefunden. Die Anmeldung enthielt die Versicherung, dass die Klägerin mindestens über ein Gesellschaftsvermögen in Höhe von einem Viertel der Grundkapitalziffer (also mindestens 12.500 €) verfüge und dass das Vermögen endgültig zur freien Verfügung des Vorstands stehe.

5

Mit Erklärung vom 08.01.2020 zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 gab die Klägerin den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit 0 € und im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen von 2.827 € und 12.500 € an. Im Jahresabschluss zum 31.12.2018 wies die Klägerin auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 50.000 € aus (37.500 € ausstehende Einlagen und 12.500 € Kapitalrücklage).

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte dem nicht. Die Einzahlung von 12.500 € im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung sei in das Nennkapital geleistet worden. Mit Bescheid zum 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des im Streitzeitraum anzuwendenden Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vom 08.04.2020 stellte das FA den Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 2.827 € fest.

7

Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage stattgegeben und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 mit 15.327 € festgestellt. Die Einzahlung in Höhe von 12.500 € vom 10.09.2018 sei nicht in das Nennkapital geleistet worden und erhöhe deshalb den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Die Begründung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 221 veröffentlicht.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 27 KStG.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 28.09.2022 – 9 K 1869/20 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist zulässig (1.). Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass die Einlage in Höhe von 12.500 € den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erhöht hat (2.).

12

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere hinsichtlich der gesonderten Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 KStG klagebefugt. Davon ist das FG zu Recht (stillschweigend) ausgegangen.

13

Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG richtet sich gegen die Klägerin als Inhaltsadressatin. Obgleich dem steuerlichen Einlagekonto für die eigene Ertragsbesteuerung der Klägerin keine unmittelbare Bedeutung zukommt, kann sie gegen den Feststellungsbescheid außergerichtlich und gerichtlich vorgehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21.12.2022 –  I R 53/19, BFHE 278, 435, BStBl II 2023, 504, Rz 15, m.w.N.).

14

2. Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass die im Streitjahr geleistete Einlage von 12.500 € den Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf 15.327 € erhöht hat, da sie nicht in das Nennkapital geleistet worden ist.

15

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto bezweckt, die im Fall der Einlagenrückgewähr (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerbaren Bezüge von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2009 –  I R 24/08, BFH/NV 2010, 248, unter B.I.1., m.w.N.). Ausgenommen sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Sie werden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst. Dabei handelt es sich um das durch Einlagen aufgebrachte (echte) Nennkapital. Zwar ist auch dessen Rückzahlung nicht steuerbar (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG), es bedarf insoweit aber keiner gesonderten Feststellung, weil das Nennkapital bereits in der Bilanz gesondert ausgewiesen wird.

16

b) Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfüllt und dadurch zum Erlöschen bringt.

17

aa) Nennkapital einer AG ist das in der Satzung bestimmte Grundkapital (§§ 5, 6 des Aktiengesetzes –AktG–). Nach der Übernahme aller Aktien durch die Gründer (§ 29 AktG) im Zuge der Errichtung muss die Gesellschaft vor der Anmeldung zum Handelsregister einen Teil der Einlage von den Aktionären einfordern, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind (§ 36 Abs. 2, § 36a Abs. 1 AktG). Die Aktionäre müssen die geschuldete und eingeforderte Einlage zur freien Verfügung des Vorstands einzahlen (§ 54 Abs. 3 AktG). Geschieht dies, bewirken die Aktionäre eine Einzahlung in das Nennkapital. Sie bringen dadurch in Höhe der geleisteten Einlage die Einlageforderung der Gesellschaft durch Erfüllung zum Erlöschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); in Höhe der noch nicht eingeforderten und noch nicht erbrachten Einlage bleiben sie zur Leistung verpflichtet.

18

bb) In der Handelsbilanz wird das Grundkapital der Gesellschaft als gezeichnetes Kapital ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs –HGB–), wobei die ausstehenden (noch nicht eingeforderten und noch nicht geleisteten) Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen sind (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Aus der Bilanz ist mithin ersichtlich, in welcher Höhe Einzahlungen in das Nennkapital erbracht worden sind und in welcher Höhe das Nennkapital noch als Forderung gegen die Gesellschafter fortbesteht (ausstehende Einlagen).

19

cc) Mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ist unter anderem nachzuweisen, dass der auf die eingeforderte Einlage eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG); bei Einzahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG).

20

dd) Im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (vgl. BGH-Beschluss vom 09.12.2002 –  II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, unter III.1.). Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Neugründung beim Registergericht anzumelden ist, um diesem eine (erneute) Gründungsprüfung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Neugründung über ein Vermögen in Höhe der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen tatsächlich noch verfügt (vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2007 –  II ZR 302/05, BGHZ 171, 293, unter II.1.). Unterbleibt die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung, haftet der Gesellschafter begrenzt auf eine Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH-Urteil vom 06.03.2012 –  II ZR 56/10, BGHZ 192, 341, unter II.3.b bb).

21

c) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Alleinaktionär der Klägerin im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung der Klägerin, wie vom FG zutreffend entschieden, nicht in das Nennkapital der Gesellschaft geleistet.

22

aa) Bei der Überweisung vom 10.09.2018 in Höhe von 12.500 € auf das Girokonto der Klägerin handelte es sich unstreitig um eine Einlage (zum Begriff BFH-Urteil vom 30.11.2005 –  I R 26/04, BFH/NV 2006, 616, unter B.I.3.b, m.w.N.).

23

bb) Der Alleinaktionär der Klägerin hat im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung nicht auf die ausstehenden Einlagen geleistet. Das hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt. In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2018 sind die ausstehenden Einlagen unverändert mit 37.500 € ausgewiesen. Der Alleinaktionär der Klägerin wollte mit der Einzahlung von 12.500 € zudem erkennbar nur die Voraussetzungen für die Eintragung der wirtschaftlichen Neugründung erfüllen. Insofern bestand keine Veranlassung, auf die ausstehenden Einlagen zu leisten. Weder hatte die Klägerin diese eingefordert noch wäre eine Zahlung auf die ausstehenden Einlagen geeignet gewesen, die bis zur wirtschaftlichen Neugründung entstandene Unterbilanz zu beseitigen.

24

cc) Der Alleinaktionär der Klägerin hat auch nicht (erneut) auf die bei Gründung der Klägerin bereits eingezahlte Einlage geleistet. Im Streitfall war bei Gründung der Klägerin entsprechend § 36a Abs. 1 AktG ein Viertel des gezeichneten Kapitals eingezahlt worden. Insoweit ist die ursprüngliche Einlageforderung der Klägerin durch Erfüllung erloschen. Eine erneute Leistung auf diese bereits erloschene Forderung war nicht möglich.

25

dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur wirtschaftlichen Neugründung. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass bereits eingezahltes Nennkapital bilanziell unverändert auszuweisen ist, solange nicht eine Kapitalherabsetzung erfolgt oder das Nennkapital nach Auflösung der Gesellschaft ausgezahlt wird. Der Rechtsprechung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass eine durch Einlageleistung der Gründer bereits erloschene Einlageforderung der Kapitalgesellschaft im Fall der wirtschaftlichen Neugründung wiederauflebt. Insofern erscheint die Formulierung des FG, wonach das Nennkapital „wiederaufgefüllt“ werden müsse, zumindest missverständlich. „Wiederaufgefüllt“ werden muss –zur Vermeidung einer Unterbilanzhaftung– das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den Betrag der bei der Gründung nachzuweisenden Mindesteinzahlung auf das Grundkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung unterschreitet (vgl. BGH-Beschluss vom 09.12.2002 –  II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, Rz 12). Diese Einzahlung dient dem Gläubigerschutz und soll gewährleisten, dass im Fall der wirtschaftlichen Neugründung die Anforderungen an die reale Kapitalaufbringung wie im Fall der Gründung beachtet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 07.07.2003 –  II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, unter III.2.). Das bedeutet nicht, dass (erneut) in das Nennkapital geleistet werden muss oder geleistet werden kann. Dem Gläubigerschutz ist in gleicher Weise genügt, wenn die Einzahlung bei der Gesellschaft als Kapitalrücklage erfasst wird.

26

ee) Unerheblich ist, dass der Alleinaktionär der Klägerin als Verwendungszweck der Einzahlung „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat. Dabei handelte es sich, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, um eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Sache nach handelt es sich um eine Einzahlung in die Kapitalrücklage, die den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erhöht.

27

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), um einen Verwaltungsakt handelt (Az. IV R 17/22).

BFH, Urteil IV R 17/22 vom 20.02.2025

Leitsatz

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ‑ AO ‑), stellt ‑ obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt ‑ keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2022 – 13 K 254/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum Jahr 2009 ein Einzelunternehmen als Betreuer auf Honorarbasis. Im Jahr 2009 gründete er zusammen mit Herrn A die AB-GbR. Der Kläger war daran zu 60,5 % beteiligt.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ erklärungsgemäße Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für die AB-GbR; am 03.02.2012 für das Jahr 2010, am 26.09.2012 für das Jahr 2011. Darin wurde dem Kläger ein Anteil an dem Gesamthandsgewinn der AB-GbR von 43.157,11 € (2010) und 32.545,16 € (2011) zugerechnet. Hiergegen wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.

3

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2010 reichte der Kläger im Jahr 2012 eine auf den Namen der AB-GbR lautende Anlage EÜR ein. Darin wurden Betriebseinnahmen in Höhe von 43.157,11 € und Betriebsausgaben in Höhe von 9.180,99 € erklärt. In dem Einkommensteuerbescheid 2010 für den Kläger vom 14.12.2012 berücksichtigte das FA die erklärten Einnahmen aus Beteiligung in Höhe von 43.157 €. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein und verwies darauf, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht allein mit seiner Tätigkeit für die AB-GbR zusammenhingen, sondern er entsprechende Aufwendungen gehabt habe, um bei seinem Einzelunternehmen die Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 2010 vom 27.05.2014 erkannte das FA die geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften des Klägers an.

4

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger unter anderem negative Einkünfte von 3.438 € für „ambulante Betreuungen“ geltend. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21.03.2014 berücksichtigte den erklärten Verlust bei den Einkünften des Klägers. Die Einkünfte aus der Beteiligung des Klägers an der AB-GbR wurden ebenfalls berücksichtigt.

5

Das FA führte bei der AB-GbR für die Gewinnfeststellung 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durch, die ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet wurde. Dies wurde dem Steuerberater der AB-GbR mit Schreiben vom 19.05.2015 mitgeteilt. Parallel zu der Außenprüfung bei der AB-GbR wurde auch bei dem Kläger die Einkommensteuer 2010 bis 2012 geprüft. Der Prüfer kam dort zu dem Ergebnis, dass die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben bei der AB-GbR darstellten und in keinem Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen des Klägers stünden. Daraufhin änderte das FA die Einkommensteuerbescheide des Klägers für 2010 und 2011 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht mehr.

6

Am 29.07.2015 beantragte die AB-GbR die Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 und begründete dies mit den Feststellungen der Außenprüfung bei dem Kläger. Die Aufwendungen müssten bei der AB-GbR als Sonderbetriebsausgaben des Klägers abgezogen werden.

7

Das FA lehnte diesen Antrag ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe es grob schuldhaft unterlassen, im Rahmen der Erklärungen zur Gewinnfeststellung 2010 und 2011 für die AB-GbR seine Sonderbetriebsausgaben zu erklären. Eine Änderungsbefugnis sei nicht mehr gegeben.

8

Die dagegen im ersten Rechtszug zum Niedersächsischen Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 01.03.2017 – 2 K 56/16 als unbegründet abgewiesen. Die begehrten Änderungen könnten weder auf § 174 Abs. 3 AO noch auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt werden.

9

Dieses Urteil des FG hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.09.2020 –  IV R 6/18 (BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitere nicht an einem groben Verschulden des Klägers. Denn es lägen mit den von dem Kläger geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben nicht nur nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor, die zu niedrigeren Einkünften bei der AB-GbR führten, sondern es ergäben sich daraus auch gegenläufige Gewinnauswirkungen bei der Einkommensteuer des Klägers. Es sei im zweiten Rechtsgang noch zu klären, ob die streitigen Aufwendungen des Klägers als Sonderbetriebsausgaben des Klägers bei der AB-GbR veranlasst seien und ob die Voraussetzungen einer Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO vorlägen, sofern eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung bei der AB-GbR nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO erfolgt sei.

10

Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 17.05.2022 – 13 K 254/20 erneut ab. Die Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 für die AB-GbR seien nicht mehr änderbar. Es greife die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO wegen der Mitteilung über die ergebnislose Außenprüfung bei der AB-GbR ein. Bei dieser Mitteilung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt; ein nachfolgend eingereichtes Schreiben des Klägers könne deshalb keinen Einspruch darstellen.

11

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere eine unzutreffende Auslegung des § 202 AO.

12

Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO stehe der begehrten Änderung nicht entgegen. Die Annahme des FG, die Mitteilung über die ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stelle keinen Verwaltungsakt dar, sei rechtsfehlerhaft. Dem stehe die Mehrheit der Äußerungen in der Fachliteratur entgegen, die darin einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt erkenne. Um dem Steuerpflichtigen den Rechtsschutz nicht abzuschneiden, müsse dieser Mitteilung der Charakter eines anfechtbaren Verwaltungsakts zukommen. Dementsprechend sei das Schreiben des Klägers vom 29.07.2015 in einen Einspruch gegen diese Mitteilung umzudeuten. Über diesen müsse das FA noch entscheiden.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FA unter Aufhebung des Urteils des FG vom 17.05.2022 – 13 K 254/20, des Ablehnungsbescheids vom 09.09.2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.03.2016 zu verpflichten, die Gewinnfeststellungsbescheide 2010 vom 03.02.2012 und 2011 vom 26.09.2012 betreffend die AB-GbR dahingehend zu ändern, dass Sonderbetriebsausgaben für den Kläger für 2010 in Höhe von 8.599,99 € sowie für 2011 in Höhe von 2.637,56 € berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

15

Das FA und der Kläger haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Zulässigkeit einer Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 wegen des Abzugs von Sonderbetriebsausgaben des Klägers.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbstständiger und damit auch selbstständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbstständigen Feststellungen sind unter anderem die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns –verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben– beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023- IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 22, m.w.N.).

19

b) Der Kläger macht den Abzug von bisher nicht berücksichtigten Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 8.599,99 € (2010) sowie 2.637,56 € (2011) geltend und begehrt eine entsprechende Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide der AB-GbR für die Jahre 2010 und 2011.

20

2. Eine Beiladung des A als weiterer ehemaliger Gesellschafter der AB-GbR nach § 60 Abs. 3 FGO war nicht geboten, da er durch die allein streitige Feststellung von Sonderbetriebsausgaben des Klägers nicht betroffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2021 –  IV R 20/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz 20).

21

3. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den begehrten Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 für die AB-GbR wegen neuer Tatsachen steht eine Änderungssperre gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO entgegen.

22

a) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln stehen, die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer höheren Steuer führen. Diese Regelung ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch auf Feststellungsbescheide anzuwenden (BFH-Urteil –im ersten Rechtsgang– vom 10.09.2020 –  IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz 27, 38).

23

b) Aufgrund der Bindung des Senats an seine im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sind und ein Verschulden des Klägers der begehrten Änderung nicht entgegensteht.

24

aa) Die Verpflichtung des FG, nach einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 5 FGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen, gilt grundsätzlich im selben Umfang für den BFH und bewirkt insoweit eine Selbstbindung. Sie kann nur entfallen, wenn sich nachträglich die maßgebenden Umstände geändert haben, weil sich entweder der zugrunde gelegte Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise geändert hat, sich einschlägige Gesetzesbestimmungen rückwirkend geändert haben oder sich die höchstrichterliche Rechtsprechung –unabhängig von dem Streitfall– geändert hat (z.B. BFH-Urteil vom 13.11.2017 –  XI R 12/16, Rz 19 f., m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

25

bb) Damit steht aufgrund des BFH-Urteils im ersten Rechtsgang vom 10.09.2020 –  IV R 6/18 (BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197) unter anderem fest, dass für eine Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ein grobes Verschulden des Klägers zwar gegeben, aber nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO unbeachtlich ist. Denn aus seinen Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ergeben sich gegenläufige, steuererhöhende Einkünfte betreffend die begehrte Korrektur der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011.

26

c) Die beantragte Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die AB-GbR diese erst beantragt hat, als die Außenprüfung bereits durchgeführt und ihr mitgeteilt worden war, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre eingetreten, die der begehrten Korrektur entgegensteht.

27

aa) Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

28

bb) Die in § 173 Abs. 2 AO angeordnete Änderungssperre gilt nur für Änderungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, nicht für Korrekturen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, etwa § 164 Abs. 2 AO, oder für Erstbescheide (BFH-Urteile vom 22.08.1990 –  I R 76/88, BFH/NV 1991, 341, unter II.3.b [Rz 13]; vom 14.09.1993 –  VIII R 9/93, BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2, unter II.1.c [Rz 18]; vom 18.08.2009 –  X R 8/09, BFH/NV 2010, 161, unter II.3.b [Rz 20]; vom 25.11.2015 –  I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247, Rz 21).

29

cc) Der Zweck der Änderungssperre in § 173 Abs. 2 AO besteht darin, Steuerverwaltungsakten im Interesse des Rechtsfriedens eine verstärkte Bestandskraft zu verleihen, wenn sie das Ergebnis einer Außenprüfung sind (vgl. Regierungsentwurf einer Abgabenordnung in BTDrucks VI/1982, S. 153). Die mit einer Außenprüfung einhergehende umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigt es, den auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheiden eine erhöhte Rechtsbeständigkeit zu verleihen. Sie sollen nur unter erschwerten Bedingungen korrigiert werden dürfen (z.B. BFH-Urteile vom 11.12.1997 –  V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd [Rz 42]; vom 16.06.2004 –  X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, unter II.3.c [Rz 34]).

30

Die Änderungssperre soll in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken. Nach Durchführung und Auswertung einer Außenprüfung soll er vor Steuernachforderungen aufgrund neuer Tatsachen sicher sein (BFH-Urteile vom 31.08.1990 –  VI R 78/86, BFHE 161, 539, BStBl II 1991, 537 [Rz 12]; vom 18.02.2009 –  V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.4.c aa [Rz 49]). Gleichwohl gilt eine Änderungssperre zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 29.01.1987 –  IV R 96/85, BFHE 149, 201, BStBl II 1987, 410, unter 3. [Rz 11 ff.]; vom 11.12.1997 –  V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.b [Rz 21]).

31

dd) § 173 Abs. 2 Satz 2 AO ist auch auf Gewinnfeststellungen anzuwenden.

32

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung für die gesonderte Feststellung sinngemäß. Eine besonders verfestigte Bestandskraft (dazu oben unter II.3.c cc) von Steuerbescheiden, die nach Durchführung einer Außenprüfung ergehen, ist auch dann gerechtfertigt, wenn gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte beziehungsweise mit diesen in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung überprüft wurden und kein Änderungsbedarf festgestellt wurde.

33

d) Bei der die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslösenden Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO handelt es sich nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, den der Kläger nicht (mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre) im Wege der Anfechtung beseitigen konnte.

34

aa) Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

35

bb) In der Fachliteratur wird ganz überwiegend angenommen, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt handele (so Hendricks in Gosch, AO § 202 Rz 27; BeckOK AO/Hannig, 31. Ed. 01.01.2025, AO § 202 Rz 29; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 202 AO Rz 52; Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 202 Rz 17; Seer in Tipke/Kruse, § 202 AO Rz 16; anderer Ansicht aber Klein/Maetz, AO, 18. Aufl., § 202 Rz 9).

36

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Mitteilung unmittelbare Rechtsfolgen, darunter den Eintritt der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, die Erledigung der Prüfungsanordnung, die Verpflichtung zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO und die Verlängerung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirke. Ein –statthafter– Einspruch gegen die Mitteilung sei deshalb begründet, wenn die Außenprüfung Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen übersehen habe und eine Steuererstattung möglich sei. Die Anfechtbarkeit der Mitteilung gebiete auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz.

37

cc) Der Senat hält indes an der Rechtsprechung des BFH fest, wonach der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt, da sie keine für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelung trifft (BFH-Urteile vom 29.04.1987 –  I R 118/83, BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168, unter II.1.b [Rz 17 ff.]; vom 14.09.1993 –  VIII R 9/93, BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2, unter II.1.c [Rz 20]; offengelassen in BFH-Urteil vom 31.08.1990 –  VI R 78/86, BFHE 161, 539, BStBl II 1991, 537 [Rz 10]).

38

(1) Der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kommt, ebenso wie dem Prüfungsbericht, lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zu – sie gibt nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung. Die Mitteilung ist auch im Hinblick auf § 171 Abs. 4 und § 173 Abs. 2 AO kein Verwaltungsakt, weil sie die dort genannten Rechtsfolgen (Beendigung der Ablaufhemmung; Eintritt der Änderungssperre) nicht regelnd anordnet. Stattdessen knüpfen die Rechtsfolgen der genannten Vorschriften an die Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als ein im Tatsächlichen liegendes Tatbestandsmerkmal an (BFH-Urteil vom 29.04.1987 –  I R 118/83, BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168, unter II.1.b [Rz 18 f.]).

39

(2) Die Qualifikation der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als Realakt verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

40

(a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, Rz 68).

41

Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kommen bereits Vorwirkungen auf das dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren zu. Danach darf dieses Verfahren nicht darauf angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich zunächst und in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren; sie darf zum Beispiel spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts nicht ausschalten. Ferner darf dem Bürger, dessen Verhalten im Verwaltungsverfahren dazu geführt hat, dass ihm ein Recht nicht zuerkannt worden ist, nicht die Möglichkeit genommen oder unzumutbar erschwert werden, vor einem Gericht geltend zu machen, ihm stehe das Recht zu (BVerfG-Urteil vom 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84, BVerfGE 69, 1, Rz 107).

42

(b) Aus dem Grundgesetz ergibt sich allerdings keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 27.02.2007 – 1 BvR 1982/01, BVerfGE 117, 302, Rz 33; vom 30.01.2008 – 1 BvR 943/07, Rz 26). Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, den Konflikt zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei Schaffung der normativen Vorgaben für die Verwaltung auszugleichen. Die Verwaltung muss im Verwaltungsverfahren bei Anwendung dieser Normen im Einzelfall auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten (BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 571/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 15, 545, Rz 27 f.).

43

(c) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist es danach nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für die Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte davon ausgeht, dass die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit eher zugunsten der Rechtssicherheit ausfällt, je umfangreicher und gründlicher das der Entscheidung vorangegangene Entscheidungsverfahren war, eine Durchbrechung der Bestandskraft hingegen leichter zu erreichen ist, wenn die Fehleranfälligkeit des Verfahrens erhöht ist (vgl. Wernsmann in HHSp, § 130 AO Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, vor §§ 130 bis 133 AO Rz 11). Hat danach eine umfassende Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen durch eine Außenprüfung stattgefunden, bei der der Steuerpflichtige selbst zur Mitwirkung befugt und auch verpflichtet ist, so ist es folgerichtig, wenn § 173 Abs. 2 AO –in gleichem Maße zugunsten wie zuungunsten– für den Steuerpflichtigen wie für die Finanzbehörde die Möglichkeit der Änderung von Steuerverwaltungsakten wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen einschränkt, wenn diese Tatsachen nicht in einer vorangegangenen Außenprüfung festgestellt und einbezogen wurden, und dementsprechend auch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, durch nach Durchführung einer Außenprüfung gestellte Anträge eine Änderung der von der Prüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, zugunsten von Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Rechtsbeständigkeit beschränkt.

44

Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass sich ein während der Außenprüfung gestellter Änderungsantrag des Steuerpflichtigen nicht durch eine nachfolgende Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO erledigt. Beantragt der Steuerpflichtige während der Außenprüfung, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen bereits ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern, und kommt die Außenprüfung stattdessen zu dem Ergebnis, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen veranlasst ist und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit, so beseitigt dies nicht die Verpflichtung der Finanzbehörde, über den Antrag des Steuerpflichtigen zu entscheiden (vgl. auch § 171 Abs. 3 AO). Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert daher nicht, eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als (anfechtbaren) Verwaltungsakt zu qualifizieren.

45

(3) Im Ergebnis liefe es dem Zweck der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, die Ergebnisse der Außenprüfung zu protokollieren, dem Zweck der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, sowie den bestehenden Mitwirkungspflichten und -möglichkeiten des Steuerpflichtigen innerhalb der Außenprüfung entgegen, ihm nach ergebnisloser Durchführung einer Außenprüfung auch dann eine weitere Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen (durch Qualifizierung der Mitteilung als Verwaltungsakt) zu eröffnen, wenn er zuvor keine Änderungen beantragt hat.

46

e) Danach hat das FG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da bereits eine Änderungssperre eingetreten war, bevor der Kläger eine Korrektur der Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 beantragte.

47

aa) Die AB-GbR hat mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragt, die Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen und die Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 entsprechend zu ändern. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO schon eingetreten, da dem Steuerberater der AB-GbR bereits mit Schreiben vom 19.05.2015 mitgeteilt worden war, dass die bei der AB-GbR durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe.

48

bb) Die Mitteilung vom 19.05.2015 ist wirksam und für das Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob seine nachfolgenden Schreiben als Einspruch zu behandeln sind und ob das vorliegende Verfahren bis zur bestands- beziehungsweise rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Einspruch auszusetzen ist. Denn bei der Mitteilung handelt es sich, wie dargelegt, nicht um einen Verwaltungs-, sondern um einen Realakt, gegen den ein Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht statthaft ist.

49

cc) Die eingetretene Änderungssperre führt auch im Streitfall nicht zu einer Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes oder einer Verletzung von Vertrauensschutzprinzipien.

50

Der Kläger hätte gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 vom 03.02.2012 sowie für 2011 vom 26.09.2012, in denen die streitigen Sonderbetriebsausgaben nicht berücksichtigt waren, Einspruch einlegen können. Zudem hätte er einen auf entsprechende Änderung gerichteten Antrag jedenfalls noch während der Außenprüfung stellen können. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er selbst während der Außenprüfung noch keinen Anlass gehabt habe, die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen bei der AB-GbR zu beantragen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch als Betriebsausgaben seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt gewesen seien. Die Frage, ob die Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Klägers bei Veranlagung der AB-GbR oder als Betriebsausgaben bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen waren, war zwischen den Beteiligten von Anfang an streitig. Die Einkommensteuerbescheide, in denen die Aufwendungen zunächst berücksichtigt wurden, waren deshalb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Parallel zur Außenprüfung bei der AB-GbR wurde auch beim Kläger eine Außenprüfung durchgeführt; beide hatten unter anderem die Frage zum Gegenstand, in welchem Verfahren die streitigen Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Bei dieser Sachlage musste der Kläger damit rechnen, dass das FA die Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben bei der AB-GbR beurteilen und die Einkommensteuerbescheide entsprechend ändern würde. Dementsprechend hätte es ihm oblegen, die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aufwendungen bei der AB-GbR durch einen entsprechenden (vorsorglichen) Änderungsantrag noch während der Außenprüfung bei der AB-GbR offenzuhalten.

51

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können (Az. V R 12/23).

BFH, Urteil V R 12/23 vom 19.12.2024

Leitsatz

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der ‑ auf der Vorstufe erbrachten ‑ sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.02.2023 – 5 K 168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin des während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen M, der im Jahr 2011 (Streitjahr) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen, einer GmbH, war, an die er ein Grundstück nebst Fuhr- und Gerätepark verpachtet hatte.

2

Die Beigeladene verfügte über mehrere betriebsbereit auf dem Hafengelände des Seehafens S abgestellte Trimmraupen, die sie im Streitjahr der X-KG, einem Hafenumschlagsunternehmen, nach vorheriger telefonischer Anforderung mietweise überließ. Die X-KG verwendete die von Leiharbeitnehmern gelenkten Trimmraupen weit überwiegend zum Löschen von Seeschiffen, die mit landwirtschaftlichen Stückgütern beladen den Seehafen S anliefen, sowie vereinzelt für Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lastkraftwagen. Nach dem jeweiligen Löschvorgang übermittelte die X-KG der Beigeladenen den Namen des gelöschten Seeschiffs und die für das Löschen in Anspruch genommenen Betriebsstunden der Trimmraupen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beigeladene der X-KG für die mietweise Überlassung der Trimmraupen Rechnungen, die unter Bezug auf die Steuerfreiheit von Umsätzen für die Seeschifffahrt keine Umsatzsteuer auswiesen.

3

In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr erklärte M unter Annahme des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft diese Umsätze der Beigeladenen als steuerfrei. Demgegenüber gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) im Rahmen einer bei M im Februar 2016 begonnenen, die Jahre 2012 bis 2014 betreffenden Außenprüfung zu der Einschätzung, dass die Vermietungen der Trimmraupen nicht als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei seien, da sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs bewirkt worden seien. Daraufhin erweiterte das FA mit Bescheid vom 20.07.2016 (Erweiterungsanordnung) die Prüfung auf das Streitjahr. Gegen die Erweiterungsanordnung legte M Einspruch ein und beantragte zugleich deren Aussetzung der Vollziehung. Das FA wies diesen Einspruch im Oktober 2016 zurück, ohne zuvor über den Aussetzungsantrag entschieden zu haben. Die gegen die Erweiterungsanordnung erhobene Klage nahm M im April 2018 zurück, woraufhin er sich zwei Tage später mit der Prüferin über die für das Streitjahr vorzulegenden Unterlagen verständigte. Dem entsprechend informierte er die Prüferin im Mai 2018 über den Umfang der für das Streitjahr bisher als steuerfrei angesehenen Vermietungen, welche die Prüferin im Betriebsprüfungsbericht vom Juni 2018 als steuerpflichtig ansah.

4

In Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 27.06.2018 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, wobei es als Bemessungsgrundlage der als steuerpflichtig angesehenen Vermietungsumsätze die gesamten Rechnungsbeträge zugrunde legte. Während des sich an den erfolglosen Einspruch anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 15.03.2022 die Umsatzsteuer für das Streitjahr herab, da es nunmehr die Entgelte für die in Rede stehenden Vermietungen als Bruttobeträge betrachtete.

5

Das Finanzgericht (FG) wies mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1028 veröffentlichten Urteil die Klage ab. Die Vermietung der Trimmraupen, für die M als Organträger der Beigeladenen die Steuer schulde, sei nicht nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Die für die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen seien bei diesen nur mittelbar an einen Unternehmer der Seeschifffahrt erbrachten Leistungen nicht erfüllt; insoweit fehle es an der Nämlichkeit zwischen den Vermietungsleistungen der Beigeladenen und den unmittelbar gegenüber einem Unternehmer der Seeschifffahrt erbrachten Löschleistungen der X-KG. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe die mittelbare Erbringung einer Löschleistung nur für die Fälle als steuerfrei anerkannt, in denen sicher gewesen sei, dass diese Leistung letztlich einem Unternehmer der Seeschifffahrt zugutegekommen sei. Davon sei im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Die Änderung der Steuerfestsetzung sei zulässig, da die Festsetzungsfrist durch die im Februar 2016 begonnene Außenprüfung, die auch das Streitjahr erfasst habe, gehemmt worden sei.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das FG habe –entgegen der EuGH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung– zu Unrecht die Steuerfreiheit der Vermietungsleistung von der Nämlichkeit mit dem nachfolgenden, unstreitig steuerfreien Löschumsatz abhängig gemacht, obwohl es ausreiche, dass die Vermietung eine notwendige Voraussetzung für den nachfolgenden Umsatz der X-KG gewesen sei oder sie wirtschaftlich, das heißt ihrem Wesen nach, in der Entladeleistung aufgehe. Fordere man die Nämlichkeit, könne der Zweck der Steuerbefreiung –die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmer, die Leistungen für die Seeschifffahrt erbringen– nicht erreicht werden, da diese Unternehmer keine steuerfreien Vorleistungen einkaufen könnten. Auch wenn die –mit steuerbegünstigtem Dieselkraftstoff („Hafendiesel“) und damit zulässigerweise nur auf dem Seehafengelände einsetzbaren-Trimmraupen vereinzelt anderweitig verwendet worden seien, habe im jeweiligen Zeitpunkt der Vereinbarung der konkreten Vermietung, das heißt der jeweiligen Teilleistung, festgestanden, dass sie zum Löschen eines Seeschiffs eingesetzt werden würden, weshalb Überwachungs- und Kontrollmechanismen überflüssig gewesen seien.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2011 vom 15.03.2022 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um … € herabgesetzt wird.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das FG habe die Steuerbefreiung der Vermietungsleistungen nicht wegen der fehlenden Nämlichkeit mit dem nachfolgenden Umsatz, sondern aufgrund der anderweitigen Einsatzmöglichkeit der Trimmraupen versagt.

10

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt erläuternd vor, die Trimmraupen seien im Rahmen von seltenen Einzelaufträgen dazu genutzt worden, bereits von Seeschiffen gelöschte Waren in im Seehafen befindlichen Lagerhallen zusammenzuschieben, um Lagerkapazitäten zu erhöhen. Im Übrigen seien sie aber fast ausschließlich beim Be- und Entladen von Seeschiffen eingesetzt worden, was sie, die Beigeladene, in den der Klägerin erteilten Rechnungen unterschieden habe.

II.

11

Die Revision der Klägerin ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat die Steuerfreiheit der Vermietung der Trimmraupen im Ergebnis zu Recht verneint.

12

1. Steuerfrei sind gemäß § 4 Nr. 2 UStG insbesondere „Umsätze für die Seeschifffahrt“ im Sinne von § 8 Abs. 1 UStG. Hierzu gehören Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von –nach zolltariflichen Kriterien zu bestimmenden– Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG), und andere sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

13

Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 148 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten –unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 131 MwStSystRL– folgende Umsätze von der Steuer:

„a) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See (…) für gewerbliche Zwecke (…) eingesetzt sind (…);

(…)

c) Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe a genannten Schiffe, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Schiffe eingebaut sind (…), oder die ihrem Betrieb dienen;

d) Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe a genannten Schiffe und ihrer Ladung erbracht werden; (…)“

14

Die von dieser Bestimmung verwendeten Begriffe sind autonom unionsrechtlich und dabei als einer Ausnahmebestimmung zugehörig eng auszulegen, wobei die Regel einer engen Auslegung der Steuerfreiheit aber nicht deren praktische Wirkung nehmen darf (EuGH-Urteil A vom 19.07.2012 – C-33/11, EU:C:2012:482, Rz 47 und 49). Zudem ist bei der Auslegung dieser Bestimmung die EuGH-Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Art. 15 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5 und Nr. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 – C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 24 und 25 zu Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und zu Art. 148 Buchst. a MwStSystRL).

15

2. Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der –auf der Vorstufe erbrachten– sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf als sicher gelten kann, ohne dass die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erforderlich ist.

16

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 148 Buchst. a MwStSystRL (zuvor Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfreie Lieferung zur Versorgung von Schiffen „nur für Lieferungen von Gegenständen an einen Betreiber von Schiffen (…), der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und kann sich deshalb nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen“, da die „Erstreckung der Steuerbefreiung auf die der endgültigen Lieferung der Gegenstände an den Betreiber der Schiffe vorausgehenden Handelsstufen (…) von den Mitgliedstaaten verlangen [würde], daß sie Kontroll- und Überwachungsmechanismen einführten, um sich der endgültigen Bestimmung der unter Steuerbefreiung gelieferten Gegenstände zu vergewissern“ (EuGH-Urteile Velker International Oil Company vom 26.06.1990 – C-185/89, EU:C:1990:262, Rz 22 und 24; Elmeka vom 14.09.2006 – C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 22 und 23; Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 – C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 27 bis 29). Lieferungen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zu den Schiffsbetreibern gehören, sind daher selbst dann nicht steuerfrei, wenn als Zielsetzung der Lieferung die ausschließliche Verwendung durch den Schiffsbetreiber bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 – C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 44). Damit lehnt der EuGH eine Erstreckung der Steuerbefreiung auf vorhergehende Handelsstufen ab, wenn dies die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erfordert, um sich der endgültigen Bestimmung eines Gegenstandes –der Lieferung an den Schiffsbetreiber– zu vergewissern, da derartige Mechanismen Zwänge schaffen würden, die mit einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 – C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 32). Dasselbe gilt für Dienstleistungen (EuGH-Urteile Elmeka vom 14.09.2006 – C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 24 und A vom 04.05.2017 – C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 27 ff.).

17

b) Die Steuerfreiheit einer auf einer vorhergehenden Handelsstufe erbrachten Leistung sieht der EuGH aber dann als möglich an, wenn „die Bestimmung einer Dienstleistung [für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen] deren Wesen nach von ihrer Vereinbarung an als sicher gelten kann“, da in „solchen Situationen (…) die korrekte und einfache Anwendung der in Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiung gewährleistet [ist], ohne dass die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erforderlich wäre“. Erforderlich ist, dass „die Bestimmung, zu der diese Dienstleistungen verwendet werden, als gewiss gelten [kann], sobald die Modalitäten ihrer Erbringung vereinbart sind“ (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 – C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 33 und 34). Insoweit nimmt der EuGH keine Beschränkung der Steuerfreiheit „auf die letzte Stufe der Handelskette der Be- und Entladedienstleistungen“ an (vgl. EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 – C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 37). Somit kann bei mehreren Leistungen, die –wie in den den EuGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen– unverändert und damit identisch in einer Leistungskette erbracht werden, davon ausgegangen werden, dass bereits bei der auf einer Vorstufe erbrachten Leistung deren Bestimmung für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen sicher ist.

18

c) Möglich ist eine Steuerfreiheit der auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachten Leistung zudem auch dann, wenn –wie bei der Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer, das dieser ausschließlich zur Verwendung durch eine hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Gesellschaft bestimmt hatte– bereits aufgrund der für derartige Luftfahrzeuge geltenden Registrierungs- und Zulassungsverfahren die endgültige Verwendung sichergestellt ist (EuGH-Urteil A vom 19.07.2012 – C-33/11, EU:C:2012:482, Rz 55 und 56 zu Art. 15 Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).

19

3. Danach hat das FG im Ergebnis zutreffend die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG im Hinblick auf die Vermietung der Trimmraupen durch die Beigeladene an die X-KG, die nicht Betreiberin von Seeschiffen war, sondern die die angemieteten Trimmraupen zum Löschen der Ladung von Seeschiffen verwendete und damit sonstige Leistungen an Schiffsbetreiber erbrachte, verneint.

20

a) Die Bestimmung der Verwendung der Trimmraupen für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladungen ist entsprechend den vorstehenden Bedingungen (s. oben II.2.b) nicht als sicher anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der fehlenden Identität der von der Beigeladenen und der von der X-KG erbrachten Leistung. Unabhängig hiervon hätte die Prüfung der Bestimmung für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladungen zudem die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erfordert, da vermietete Gegenstände für beliebige Zwecke verwendet werden können und selbst bei einer Vermietung nur für einen bestimmten Zweck die Zweckeinhaltung zu kontrollieren und zu überwachen ist. Demgemäß spricht gegen die Steuerfreiheit zum einen, dass nach den –nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden– Feststellungen des FG die X-KG die Trimmraupen im Streitjahr tatsächlich auch für nicht steuerbegünstigte Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lastkraftwagen einsetzte (und entsprechend als steuerpflichtige Leistung behandelte). Zum anderen besteht objektiv die Möglichkeit, dass auch in weiteren Fällen eine nicht steuerbegünstigte Verwendung stattgefunden haben könnte. Dies kann nur mit Hilfe gesonderter Kontroll- und Überwachungsmechanismen ausgeschlossen werden. Dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es im konkreten Fall aufgrund der tatsächlich gewährleisteten Kontrolle zu keiner unberechtigten Inanspruchnahme gekommen ist, ist im Hinblick darauf, dass bereits das –abstrakte-Erfordernis von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Anwendung der Steuerfreiheit entgegensteht, unbeachtlich. Somit kann es bei Abschluss eines Vertrags über die Vermietung einer Maschine an einen Hafenumschlagsunternehmer, die objektiv sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Leistungen verwendet werden kann, trotz einer von den Vertragsparteien getroffenen Zweckbestimmung, dass die Maschine beim Löschen eines Seeschiffs eingesetzt werden soll, aufgrund des Wesens der Vermietungsdienstleistung als bloße Nutzungsüberlassung nicht als sicher gelten, dass die Maschine nur für Umsätze verwendet wird, die nach § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei sind. Es reicht daher –entgegen der Ansicht der Klägerin– für die Steuerfreiheit eines Umsatzes auf vorausgehenden Handelsstufen weder aus, dass dieser eine notwendige Voraussetzung für die Ausführung des nachfolgenden –steuerfreien-Umsatzes ist, noch genügt es, dass die Kosten des Vorstufenumsatzes auf den Verfügungsberechtigten der Ladung abgewälzt werden können.

21

b) Im Streitfall sind auch keine sich aus anderen Regelungszusammenhängen ergebenden Nachweise für die tatsächliche Verwendung der Trimmraupen –vergleichbar einem Registrierungs- und Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge (s. oben II.2.c)– erkennbar, welche eine Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Bestimmung hätten entbehrlich machen können.

22

c) Nicht zu entscheiden ist daher, ob die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG auch daran scheitert, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur die Vermietung von Gegenständen, die zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, erfasst, und dies einer Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG auf die Vermietung anderer Gegenstände –wie die hier vorliegenden Trimmraupen– entgegenstehen könnte.

23

4. Das Urteil des FG erweist sich auch nicht in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

24

a) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG das Bestehen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen der Beigeladenen und M bejaht hat. Insbesondere ist angesichts der Vermietung eines Grundstücks und eines Fuhr- und Geräteparks an die Beigeladene von der wirtschaftlichen Verflechtung durch mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.05.2023 –  V R 28/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz 18) der Beigeladenen und M auszugehen.

25

b) Der Änderung der einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO–) durch den Änderungsbescheid vom 27.06.2018 stand der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegen, da der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Streitjahr nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt war.

26

aa) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, unter anderem nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

27

bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung auch darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige –wie im Streitfall– eine ihm gegenüber ergangene –rechtmäßige– Prüfungsanordnung anficht und zugleich beantragt, deren Vollziehung auszusetzen. Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns ohne zeitliche Vorgaben gestellt, endet die Festsetzungsfrist danach zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung. Dies gilt auch, wenn –wie vorliegend– ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Prüfungsanordnung oder Prüfungsmaßnahmen betrifft, die mit der gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Außenprüfung in hinreichendem sachlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 12.12.2017 –  VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rz 34 und 35). Danach ist im Streitfall keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da nach Erlass der Prüfungsanordnung im Juli 2016 tatsächliche Prüfungshandlungen für das Streitjahr erfolgten, die innerhalb der Zweijahresfrist zum Betriebsprüfungsbericht vom Juni 2018 führten.

28

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21 und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66). Für den Senat bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 148 MwStSystRL.

29

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und 3 FGO.

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BFH: Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit

Der BFH hatte sich mit der Steuerbefreiung von Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG 2013 zu befassen (Az. V R 1/22).

BFH, Urteil V R 1/22 vom 19.12.2024

Leitsatz

Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt (Abgrenzung zu Abschn. 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.10.2021 – 1 K 736/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, bot in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre) in zwei Wohngebäuden für deren Bewohner, die aufgrund von psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung in ihrer Fähigkeit, ihren Alltag zu bestreiten, erheblich eingeschränkt waren, eine als Komplettbetreuung bezeichnete Tagesbeschäftigung an. In deren Rahmen erbrachte sie ausschließlich auf Grundlage von Verträgen, die sie mit den als Klienten bezeichneten Bewohnern abgeschlossen hatte, ambulante pädagogische Fach- und Assistenzleistungen.

2

Hierfür beantragten die Bewohner die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I 2005, 818) –SGB IX a.F.–. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband (LWV), schloss mit den Bewohnern Zielvereinbarungen ab, die jeweils unter Angabe des Unterstützungsbedarfs Berechnungen für die Höhe und die Zusammensetzung des Persönlichen Budgets enthielten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele musste das Geld von den Bewohnern an den LWV zurückgezahlt werden. Die Entgelte für die von der Klägerin erbrachten Leistungen, deren Höhe sich nach der gegenüber den Bewohnern erfolgten Bewilligung durch den LWV richtete, stellte die Klägerin den Bewohnern unabhängig von der tatsächlichen Erreichung der in den mit dem LWV geschlossenen Vereinbarungen genannten Ziele in Rechnung.

3

In ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin jeweils ausschließlich steuerfreie Umsätze an. Demgegenüber setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) mit Bescheiden aus dem Jahr 2018 Umsatzsteuer fest, wobei er jeweils den allgemeinen Steuersatz auf die Umsätze der Klägerin anwandte.

4

Den Antrag der Klägerin, ihre Umsätze als steuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen insbesondere der Streitjahre entsprechend zu ändern, lehnte das FA ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass sich die Steuerfreiheit daraus ergebe, dass sie Leistungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Menschen in Form des Persönlichen Budgets erbringe, welche das bisherige Dreiecksverhältnis von Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer abgelöst hätten. Die Leistungsempfänger träten selbst als Auftraggeber auf und kauften die Leistungen mit Mitteln des LWV ein.

5

Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 365 veröffentlichtem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage ab. Die Klägerin habe zwar eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen erbracht. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen seien jedoch nicht erfüllt, da die vom Gesetzgeber vorgesehene –und unionsrechtlich unbedenkliche– Mindestvergütungsquote von 25 % (bis 30.06.2013: mindestens 40 %) nicht erreicht werde. Leistungen aus dem Persönlichen Budget blieben insoweit unberücksichtigt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Absenkung der Mindestvergütungsquote von 40 % auf 25 % im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgets erfolgt sei. Weiter ergebe sich eine Steuerbefreiung auch nicht aus einer Vergleichbarkeit mit Leistungen und Abrechnungen von Subunternehmern. Es fehle im Streitfall an der erforderlichen mittelbaren Kostentragung. Denn die Klägerin rechne nicht als Subunternehmerin mit einem Leistungserbringer ab, sondern erhalte die Gegenleistung ausschließlich aus dem Persönlichen Budget ihrer Kunden. Zudem müsse es sich um Leistungen handeln, die „vergütet“ worden seien, was voraussetze, dass der zuständige Träger die an einen anderen Unternehmer erbrachten Leistungen kenne und die Kosten hierfür –wenn auch mittelbar– tragen wolle. Im Streitfall hätten jedoch die Bewohner selbst die Kosten getragen. Der Entgeltanspruch der Klägerin habe unabhängig davon bestanden, ob der LWV von den Bewohnern einen Teil des ausgezahlten Betrags zurückgefordert habe, weil einzelne Zielvorgaben nicht eingehalten worden seien. Im Übrigen bestehe keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Anbietern, wie beispielsweise der Diakonie. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien letztlich im unternehmerischen Wettbewerb erfolgt, nämlich durch eine privatrechtliche Einrichtung mit Gewinnstreben. Der Klägerin hätte es freigestanden, ein anderes Konzept zu wählen und damit ihre Leistungen im Ergebnis steuerfrei zu erbringen, so dass es letztlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen komme.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Bei den von ihr, der Klägerin, im Rahmen des Persönlichen Budgets gegenüber den Bewohnern erbrachten Dienstleistungen handele es sich um eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Es sei nicht auf den Zahlungsweg der Vergütung, sondern allein auf die Art der erbrachten Leistungen abzustellen. Diese seien unabhängig davon, ob sie direkt vom LWV oder im Rahmen des Persönlichen Budgets vergütet würden, identisch. Die Kostenbegrenzung des Persönlichen Budgets auf die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen seien, führe dazu, dass sie, die Klägerin, unabhängig davon, ob die Bewohner das Persönliche Budget in Anspruch nähmen, die gleiche Bruttovergütung für ihre Leistungen erhalte. Bei einer Umsatzsteuerpflicht könne sie, die Klägerin, über Persönliche Budgets vergütete Leistungen nicht mehr kostendeckend erbringen und müsste die Bewohner dazu drängen, sich gegen eine Teilnahme am Persönlichen Budget zu entscheiden, was der Absicht des Gesetzgebers widerspreche.

7

Da es bei dem Persönlichen Budget zu keiner Leistungserhöhung durch den Leistungsträger kommen solle, würde die Auffassung des FG zu einer umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung der im Rahmen des Persönlichen Budgets erbrachten Leistungen im Vergleich zu den direkt von den Leistungsträgern vergüteten Leistungen und damit zu einer nicht gewünschten Benachteiligung führen. Auch sei der LWV gewillt, die erbrachten Leistungen mittelbar zu tragen. Im Rahmen der Anerkennung der Klägerin durch den LWV würden regelmäßig die von der Klägerin an die Leistungsberechtigten gestellten Rechnungen geprüft, wobei es zu Kürzungen kommen könne. Auch müsse die Klägerin gegenüber dem LWV die pädagogische Befähigung ihrer Mitarbeiter nachweisen. Soweit der LWV bei einzelnen Leistungen die mittelbare Kostentragung verweigere, seien die möglichen Erlöse im Rahmen der Kleinunternehmerregelung steuerfrei.

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2019 und den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 –jeweils vom 22.06.2018– dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf Null € festgesetzt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Es könne im Streitfall nicht von einer „nicht gewünschten“ Benachteiligung der Klägerin gegenüber vergleichbaren Leistungserbringern ausgegangen werden. Die Steuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen stelle nicht nur auf die Art der erbrachten Leistung, sondern auch auf die Mindestvergütungsquote ab. Ein konkreter Nachweis der Kostenerstattung sei durch die Klägerin nicht geführt worden. Anders als die Klägerin behaupte, liege weder eine formale Anerkennung als Leistungserbringerin vor noch habe die Kontrolle und Rückforderung von Teilen des Persönlichen Budgets durch den LWV Auswirkungen auf die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Bewohner.

II.

11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen dem Urteil des FG können Betreuungs- oder Pflegeleistungen auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.

12

1. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der zuletzt in den Streitjahren geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

13

Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

14

2. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG entspricht –weitgehend– den unionsrechtlichen Erfordernissen.

15

a) Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 39; vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 49; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 57 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage –Richtlinie 77/388/EWG–). Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2011 –  XI R 47/07, BFHE 232, 568, BStBl II 2012, 699; EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95, Rz 23 und Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26, jeweils zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG).

16

b) § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG hält sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind (zur früheren 40 %-Grenze vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 48; vgl. auch EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006 – C-106/05, EU:C:2006:380, Rz 53 f. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 36 und 37 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG).

17

Der nationale Gesetzgeber hat allerdings bei der Ausgestaltung der Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er bezüglich der Einhaltung der Mindestvergütungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2013 –  XI R 47/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765, Rz 36 ff. und vom 28.06.2017 – XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 42; vgl. auch EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 40 und 41).

18

3. Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in bestimmten Fällen in der von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannten Quote von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden, entscheidet sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen zur Kostentragung. Denn nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG muss es sich um Leistungen handeln, die „vergütet worden sind“. Dies setzt zumindest voraus, dass der zuständige Träger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür –wenn auch nur mittelbar– tragen will. Unionsrechtskonform erfordert dies, dass die Kostenübernahme auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers –in Bezug auf die Person des Leistungserbringers– beruht (EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 – C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 51; ebenso BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 39 unter Aufgabe früherer BFH-Rechtsprechung), was als Anerkennung zur Leistungserbringung anzusehen ist.

19

4. Auf dieser Grundlage kann eine mittelbare Kostentragung aufgrund einer expliziten Entscheidung der in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannten Träger nicht nur dann vorliegen, wenn –wie in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen– ein von diesen Trägern unmittelbar beauftragter Leistungserbringer seinerseits einen Subunternehmer beauftragt, sondern auch dann, wenn eine Beauftragung –dann über die Leistungsempfängerseite– durch die von dieser Vorschrift begünstigte Person vorliegt. Daher sind entgegen dem Urteil des FG auch aus dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bestrittene Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG zu berücksichtigen, wenn eine solche explizite Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten Träger vorliegt. Für den Fall, dass Abschn. 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dahingehend zu verstehen sein sollte, dass eine Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des Persönlichen Budgets als mittelbare Vergütung ausnahmslos und damit auch im Falle einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers nicht in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote einzubeziehen ist, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an.

20

a) Nach dem für die Streitjahre maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F., dessen Regelungsgehalt dem nunmehr geltenden –und von den Beteiligten sowie dem FG in Bezug genommenen– § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entspricht, konnten Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets waren nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F.). Das Persönliche Budget wurde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.

21

Budgetfähig waren –neben den Leistungen zur Teilhabe, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. auch unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ausgeführt werden durften– die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezogen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden konnten (§ 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX a.F.). Enthielt das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erließ der nach § 14 SGB IX a.F. zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führte das weitere Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F.).

22

Persönliche Budgets wurden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.). Sie wurden nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a.F. so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wurde und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen konnte. Dabei sollte die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.).

23

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage des § 21a SGB IX a.F. erlassenen und in den Streitjahren geltenden Budgetverordnung vom 27.05.2004 (BGBl I 2004, 1055) –BudgetV–, der die nunmehr geltende Regelung des § 29 Abs. 4 SGB IX entspricht, wurde zwischen der den Antrag stellenden Person und dem nach § 17 Abs. 4 SGB IX a.F. zuständigen Leistungsträger eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Diese enthielt zumindest Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BudgetV), die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BudgetV) sowie die Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BudgetV).

24

b) Zwar kamen danach die Leistungsberechtigten, soweit sie mit im Rahmen des Persönlichen Budgets zur Verfügung gestellten Geldleistungen Betreuungs- und Pflegeleistungen in Anspruch nahmen, hierfür grundsätzlich aus eigenen Mitteln auf. Die Leistungsberechtigten konnten nach diesen Regelungen selbst entscheiden, welche Hilfen sie überhaupt sowie wann, wie und durch wen sie diese Hilfen in Anspruch nahmen (BTDrucks 15/1514, S. 72), da es sich bei dem Persönlichen Budget um eine eigenständige Pauschalleistung zur Abgeltung nur ihrer Art nach bestimmter Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe und anderer budgetfähiger Leistungen dem Grunde nach handelt (Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R, BSGE 108, 158, Rz 33).

25

Gleichwohl schließt der Umstand, dass es im Rahmen des Persönlichen Budgets –jedenfalls sofern dieses wie im Regelfall als Geldleistung ausgeführt wird– im Gegensatz zum Sachleistungssystem keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Rehabilitationsträgern gibt (BSG-Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R, BSGE 108, 158, Rz 29; vgl. auch Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 29 Rz 10), nicht von vornherein aus, dass von den Leistungsberechtigten in Anspruch genommene und von Dritten erbrachte Leistungen von den Rehabilitationsträgern vergütet werden. Denn führt der Rehabilitationsträger die Geldleistung in Form Persönlicher Budgets aus, damit der Leistungsberechtigte seinerseits zielgerichtet dem Träger bekannte und akzeptierte Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann, wird im Ergebnis diese Leistungsinanspruchnahme von den Rehabilitationsträgern nicht nur wirtschaftlich getragen, sondern kann zudem auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers in Bezug auf einen bestimmten Leistungserbringer beruhend anzusehen sein.

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c) Gegen die sich auf dieser Grundlage ergebende Berücksichtigung des Persönlichen Budgets im Rahmen der Mindestvergütungsquote lässt sich nicht die Entstehungsgeschichte der nationalen Steuerbefreiung anführen.

27

Zwar wurde im Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 27.11.2008 (BTDrucks 16/11108, S. 38 f.), auf dessen Vorschlag die Einführung von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) zurückgeht, davon ausgegangen, dass in Bezug auf das Persönlichen Budget ein „Nachweis“, dass die Leistungen von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet wurden, nicht möglich sei. Dabei blieb aber die –erst später– von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer mittelbaren Kostentragung (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 –  V R 13/14, BFHE 251, 282, BStBl II 2023, 769, Rz 21 und die weitere im BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 39 zitierte BFH-Rechtsprechung) außer Betracht.

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d) Dass aus dem Persönlichen Budget bestrittene Leistungen für die Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen einer expliziten Entscheidung der Leistungsträger beachtlich sind, führt im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer wesentlichen Benachteiligung der aus dem Persönlichen Budget Berechtigten. Denn erreicht der Unternehmer die Mindestvergütungsquote, sind –sofern die übrigen leistungsbezogenen Anforderungen erfüllt sind– alle von ihm erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen und damit auch solche, die ohne explizite Entscheidung des Leistungsträgers aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, steuerfrei. Zudem ist zu beachten, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F. für das Persönliche Budget vorgesehene Obergrenze als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist, so dass in besonders begründeten Ausnahmefällen diese Obergrenze auch überschritten werden kann (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 1/11 R, BSGE 110, 83, Rz 43, 44 und 52). Beides schließt die von der Klägerin befürchtete Gefahr „qualitativer oder quantitativer Leistungsreduzierungen“ wie auch einen Verstoß gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (BGBl II 2008, 1420) aus.

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e) Dasselbe gilt für die für frühere Zeiträume geltende Fassung des § 4 Nr. 16 UStG und damit insbesondere für § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung, da dieser ohne weitergehende Änderungen lediglich eine höhere Mindestvergütungsquote bestimmte.

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5. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann im Revisionsverfahren die vom FG –auf Grundlage seiner Rechtsauffassung– unterlassene tatsächliche Würdigung, ob die Übernahme der von der Klägerin den Bewohnern in Rechnung gestellten Kosten auf einer expliziten Entscheidung eines in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannten Trägers beruht, nicht nachholen.

31

a) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat in Bezug auf eine mögliche Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistungen ergänzend auf Folgendes hin:

32

aa) Bei seiner Würdigung wird das FG insbesondere die Umstände zu berücksichtigen haben, die zum Abschluss der für die jeweilige Bewilligung des Persönlichen Budgets erforderlichen Zielvereinbarungen führten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Zielvereinbarungen nur zwischen den Bewohnern und dem LWV abgeschlossen wurden und nichts daran änderten, dass die Bewohner in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie die Klägerin beauftragten, grundsätzlich frei waren, sowie dass eine im Verhältnis der Bewohner zu dem LWV entstandene Rückzahlungsverpflichtung den Vergütungsanspruch der Klägerin unberührt ließ. Da die Zielvereinbarungen nach den Feststellungen des FG Berechnungen der Höhe und Zusammensetzung des Persönlichen Budgets enthielten, ist nicht ausgeschlossen, dass der LWV davon ausging, dass die hierin genannten Leistungen nicht von einem beliebigen Unternehmer, sondern von der Klägerin als für die Leistungserbringung vorgesehene Unternehmerin erbracht werden sollten. Dies gilt umso mehr, sollte sich ergeben, dass –wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat– die Belegung der Wohngebäude, deren Bewohner die Klägerin betreute, durch den oder in Absprache mit dem LWV erfolgte. In diesem Zusammenhang hat das FG aufzuklären, ob die Klägerin von den Bewohnern in deren Antrag auf Gewährung von Leistungen im Wege des Persönlichen Budgets ausdrücklich genannt wurde und ob die Behauptung der Klägerin, sie habe dem LWV die pädagogische Befähigung ihrer Mitarbeiter nachweisen müssen, zutrifft.

33

bb) Soweit eine Vergütung durch in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannte Träger zu bejahen sein und diese die erforderliche Mindestvergütungsquote erreichen sollte, wird das FG weiter zu prüfen haben, ob –und gegebenenfalls in welchem Umfang– es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen um solche im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG handelt, mithin, ob –und gegebenenfalls in welchem Umfang– es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

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cc) Sollte demgegenüber eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG zu verneinen sein, ist der Frage nachzugehen, ob die an jugendliche Bewohner erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sind.

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b) Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht zu erheben ist.

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aa) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

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Gesamtumsatz ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG), und der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG). Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 oder § 20 UStG), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.

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bb) Ob die –im Fall der Verneinung einer Steuerfreiheit– geschuldete Umsatzsteuer von der Klägerin, die in den Streitjahren im Bereich der ambulanten Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung selbstständig tätig war und damit als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG steuerbare Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hat, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird, lässt sich mangels Feststellungen des FG zu den von der Klägerin im Jahr 2012 und in den Streitjahren vereinnahmten Entgelten bisher nicht beurteilen. So beschränkt sich das FG –als Teil des Sach- und Streitstands (vgl. § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO)– auf die Wiedergabe der von der Klägerin erklärten (steuerfreien) Umsätze sowie auf die von dem FA den angegriffenen Festsetzungen zu Grunde gelegten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, ohne damit zugleich eigene tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO zu verbinden. Dass sich die Angaben der Klägerin und des FA insoweit in Übereinstimmung bringen lassen, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1999 –  VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, Rz 21). Für die Streitjahre 2013 und 2014 tritt hinzu, dass selbst auf der Grundlage der erklärten Umsätze (2013: [unter 17.500 €]; 2014: [über 17.500 €]; 2015: [über 50.000 €]; 2016: [über 17.500 €]) mangels Angaben zu den im Streitjahr 2012 vereinnahmten Entgelten und einer zu Beginn des Streitjahres 2013 anzustellenden Prognose (BFH-Urteil vom 11.07.2018 – XI R 36/17, BFH/NV 2019, 419, Rz 33; BFH-Beschluss vom 19.12.2014 – XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 32) bisher nicht abschließend über die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG entschieden werden kann.

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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Unternehmen versichern sich gegen Cyberattacken

Unternehmen in Deutschland wappnen sich häufig mit Cyberversicherungen gegen mögliche Schäden durch Cyberkriminalität. Das zeigt eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW, an der sich rund 1.200 Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes und der Informationswirtschaft mit Sitz in Deutschland beteiligt haben.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.05.2025

Repräsentative ZEW-Befragung zur Cybersicherheit

Unternehmen in Deutschland wappnen sich häufig mit Cyberversicherungen gegen mögliche Schäden durch Cyberkriminalität. Das zeigt eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim, an der sich von Mitte März bis Mitte April 2025 rund 1.200 Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes und der Informationswirtschaft mit Sitz in Deutschland beteiligt haben.

„Fast jedes zweite Unternehmen in den von uns untersuchten Branchen verfügt über eine Cyberversicherung, um sich gegen Cyberangriffe und dadurch verursachte Schäden abzusichern. Je nach Branche und Unternehmensgröße variiert die Verbreitung solcher Versicherungen dennoch teils deutlich“, kommentiert Dr. Daniel Erdsiek, Leiter der Befragung aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“, die Ergebnisse. Cyberversicherungen können bei betroffenen Unternehmen im Schadensfall die Kosten für Eigen- und Drittschäden tragen und durch IT-Experten, Anwälte und PR-Spezialisten unterstützen.

Größere Unternehmen häufiger versichert

Die Anzahl der Cyberattacken, denen sich Unternehmen ausgesetzt sehen, steigt seit Jahren kontinuierlich an. Die Ursachen für die gestiegene Bedrohungslage sind vielfältig: Beispielsweise führen geopolitische Spannungen zu staatlich unterstützten Cyberangriffen, fortschrittliche Techniken stehen zunehmend für kriminelle Akteure zur Verfügung oder auch die erhöhte Verbreitung flexibler Arbeitsmodelle wie die Arbeit im Homeoffice lässt zusätzliche Einfallstore für Attacken entstehen.

In der Informationswirtschaft hat etwa die Hälfte der Unternehmen eine Cyberversicherung abgeschlossen. Dabei steigt die Verbreitung entsprechender Versicherungen mit der Unternehmensgröße. „Bei den großen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten verfügen etwa zwei Drittel über eine Cyberversicherung. Bei den mittleren Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten sind es noch 59 Prozent, während der Anteil bei kleinen Unternehmen mit 46 Prozent deutlich geringer ausfällt“, erklärt Dr. Thomas Niebel, ebenfalls Wissenschaftler im Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“ und Ko-Autor der Studie. Die höhere Nutzungsrate von Cyberversicherungen bei größeren Unternehmen ist insofern plausibel, weil sie häufiger zum Ziel von Cyberattacken werden. Über alle Größenklassen hinweg plant etwa jedes fünfte Unternehmen künftig eine Cyberversicherung abzuschließen.

Höchste Nutzungsrate in der Chemie- und Pharmaindustrie

Im Vergleich zur Informationswirtschaft variiert die Verbreitung von Cyberversicherungen im Verarbeitenden Gewerbe noch stärker mit der Unternehmensgröße. Nur etwa ein Drittel der kleinen Unternehmen mit fünf bis 19 Beschäftigten verfügt derzeit über eine solche Versicherung. Dieser Anteil steigt bei mittleren Unternehmen auf 47 Prozent und bei großen Unternehmen sogar auf 64 Prozent.

„Neben der Größe spielt auch die Branchenzugehörigkeit eine wichtige Rolle für die Verbreitung von Cyberversicherungen“, sagt Niebel. „Besonders hoch fällt die Nutzungsrate in der Chemie- und Pharmaindustrie aus. Hier verfügen 58 Prozent der Unternehmen über eine entsprechende Absicherung. Mögliche Ursache hierfür könnten spezielle Sicherheitsaspekte und auch besonders hohe finanzielle Verluste beim Ausfall der IT-Systeme sein.“ Unter den wissensintensiven Dienstleistern und den Unternehmen im Maschinenbau, Fahrzeugbau und der IKT-Branche ist jeweils etwa die Hälfte durch eine Versicherung gegen Cyberschäden geschützt. Mit deutlichem Abstand sind Cyberversicherungen bei Mediendienstleistern am wenigsten verbreitet (26 Prozent).

Prävention bleibt wichtig

Wichtig bleibt jedoch nach wie vor die Prävention, erläutert Erdsiek: „Unternehmen können sich mit gezielten Maßnahmen vor Cyberangriffen schützen. Dazu zählen etwa technische Sicherheitsmaßnahmen, wie Firewalls und Virenschutzprogramme, aber auch regelmäßige Datensicherungen und Mitarbeiterschulungen zur Sensibilisierung bezüglich sicherheitsrelevantem Verhalten. Cyberversicherungen können deshalb nur den Schutz vor Cyberkriminalität und ähnlichen Risiken ergänzen, in dem sie betroffene Unternehmen im tatsächlichen Schadensfall mit den vereinbarten Leistungen unterstützen.“

Quelle: ZEW

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Zur Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung (Az. 10 K 245/22 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2025 zum Urteil 10 K 245/22 E vom 08.04.2025 (nrkr)

Der 10. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung.

Die Klägerin und ihre Mutter sind Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Mutter wurden Vereinbarungen getroffen, wonach der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zustand. Zwischenzeitlich wurde die Mutter aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm letztlich die Klägerin.

Die Klägerin erwarb von der Mutter ein bebautes Grundstück, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (lediglich) einen Verkehrswert von 52.000 Euro gehabt habe. Zwei Jahre später veräußerte sie es für 160.000 Euro weiter.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 108.000 Euro als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei.

Die Klägerin meinte dagegen, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele. Denn im Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung sei nicht absehbar gewesen, für welchen Zeitraum die Kostenübernahme für die Mutter der Klägerin noch andauern werde. Deshalb habe die Klägerin durch den Grundstückserwerb die rechtliche Stellung des früheren Anschaffungsvorgangs der Mutter der Klägerin fortgesetzt. Hilfsweise handele es sich um eine gemischte Schenkung, insbesondere da die damalige Bewertung offensichtlich grob fehlerhaft zu niedrig erfolgt sei. Bei Aufteilung des Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil sei der unentgeltlich erworbene Anteil nicht steuerbar und der entgeltliche Teil im konkreten Fall mit einem Gewinn von EUR 0 zu bemessen.

Der 10. Senat wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 10 K 245/22 E) ab. Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des Übertragungsvertrags, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes gemacht haben könnte. Vielmehr liege eine (teilweise) Erfüllung der erbrechtlichen Forderung der Klägerin gegenüber ihre Mutter vor. Auch eine gemischte Schenkung sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine (teilweise) unentgeltliche Übertragung subjektiv gewollt gewesen sei.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2025

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MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie zur Vereinfachung der Steuererhebung bei Einfuhren fest

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten (sog. allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Der Rat hat eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten (sog. allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt.

Ziel der Richtlinie ist es, die Erhebung der MwSt auf eingeführte Gegenstände zu verbessern, indem die MwSt-Last bei der Einfuhr auf die Lieferer verlagert wird; damit soll ein Anreiz für sie geschaffen werden, die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) zu verwenden.

Die MwSt-Erhebung auf Einfuhren über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr wird den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zugutekommen und den Weg für die laufenden Verhandlungen über die Reform des Zollkodex der Union ebnen, die eine zentrale Priorität unseres Vorsitzes ist.

Andrzej Domanski, polnischer Finanzminister

Einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS)

Ausländische Händler oder Plattformen werden in Bezug auf die MwSt bei der Einfuhr und die MwSt auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden. Dies wird für ausländische Händler oder Plattformen einen Anreiz für die Nutzung der IOSS darstellen, da sie sich ansonsten in jedem Mitgliedstaat registrieren müssten.

Die IOSS dient als Kontaktstelle für Importeure von Gegenständen aus Drittländern in die Europäische Union. Ihr Ziel ist es, die Erklärung und Entrichtung der MwSt bei der Einfuhr von Gegenständen in die EU zu vereinfachen, indem eine Registrierung nur in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, auch bei Verkäufen in der gesamten EU.

Da die IOSS die Entrichtung der MwSt im Voraus (zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher) anstatt an der Grenze ermöglicht, schützt sie die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und erhöht die Einhaltung der MwSt-Vorschriften bei Einfuhren. Außerdem verlagert sie die Last der MwSt-Erhebung von den Verbrauchern auf die Plattformen; dies möchte der Rat mit der Reform des Zollkodex der Union auch für Zölle erreichen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie ist Gegenstand eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens; für eine Einigung über den Entwurf ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament wird zu dem vereinbarten Text konsultiert und um Stellungnahme ersucht. Anschließend muss der Text vom Rat förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2023 ein Zollreformpaket veröffentlicht, das aus drei Gesetzgebungsvorschlägen besteht, darunter die Richtlinie des Rates über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt unter anderem Bestimmungen zur Aufhebung der Zollbefreiung für Gegenstände im Wert von bis zu 150 Euro.

Der Rat beschloss jedoch, diese ursprünglich im Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen beiseitezulassen und sie im Kontext der laufenden Verhandlungen über die Zollreform zu erörtern. Im Mittelpunkt des Textes, zu dem die Mitgliedstaaten heute eine allgemeine Ausrichtung festgelegt haben, stehen Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der IOSS.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen Fachkräftemangel in Europa

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der Strategie ist die Förderung bislang unzureichend ausgeprägter mathematisch-naturwissenschaftlicher und digitaler Grundkompetenzen junger Menschen. Der DStV begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich. Denn die beratenden und prüfenden Berufe werden künftig ein zunehmend digitales und komplexes Anforderungsprofil aufweisen.

DStV, Mitteilung vom 14.05.2025

Mit der „Union der Kompetenzen“ will die EU-Kommission dem Fachkräftemangel begegnen. Auch der Berufsstand kann davon profitieren. Eine Reform zur Anerkennung von Berufsqualifikationen darf aber nicht zum Abbau der Eignungsprüfungen führen.

Der europäische Arbeitsmarkt steht vor tiefgreifenden Veränderungen. Digitalisierung, demografischer Wandel und der globale Wettbewerb um Nachwuchskräfte stellen nahezu alle Branchen vor große Herausforderungen. Gleichzeitig verändern sich die Anforderungen an Beschäftigte und Freiberufler, insbesondere digitale Kompetenzen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Viele Unternehmen sehen sich zudem mit wachsendem Fachkräftemangel konfrontiert, auch die Steuerberatungsbranche ist betroffen. Mit der Union der Kompetenzen (engl. Union of Skills) will die EU-Kommission diesen Entwicklungen strategisch begegnen. Sie benennt dazu fünf Handlungsfelder, um Qualifikations- und Fachkräftemangel in Europa gezielt entgegenzuwirken.

Ein zentrales Ziel der Strategie ist die Förderung bislang unzureichend ausgeprägter mathematisch-naturwissenschaftlicher und digitaler Grundkompetenzen junger Menschen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich. Denn die beratenden und prüfenden Berufe werden künftig ein zunehmend digitales und komplexes Anforderungsprofil aufweisen. Bereits Berufseinsteiger müssen grundlegende digitale Fähigkeiten mitbringen, etwa im Umgang mit KI-gestützten Tools, um den beruflichen Alltag zu meistern. Zugleich soll das Konzept des lebenslangen Lernens bei Erwachsenen gestärkt werden. Durch gezielte Weiterbildungen und Umschulungen sollen Erwerbstätige kontinuierlich neue Kompetenzen erwerben können, um mit dem Strukturwandel der europäischen Volkswirtschaften Schritt zu halten. Die im Berufsrecht verankerte Fortbildungspflicht mit ihrem Fokus auf dem Kompetenzerhalt zur qualifizierten Mandatsbetreuung folgt dieser Logik im Grundsatz bereits. Sie ist jedoch nicht so breit und branchenübergreifend angelegt wie das europäische Konzept.

Von besonderer Bedeutung ist zudem die für 2026 angekündigte Skills Portability Initiative und damit die Reform der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Ein solches Anerkennungsverfahren ist für die dauerhafte Ausübung reglementierter Dienstleistungen, etwa der Steuerberatung, in einem anderen EU-Land erforderlich. In Deutschland müssen Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Berechtigung der selbstständigen Hilfe in Steuersachen, ihre Qualifikation durch eine Eignungsprüfung nachweisen, wenn dieser Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde (§§ 37 a Abs. 2 bis 4, 37 b Abs. 3 StBerG).

Der DStV fordert dabei, dass teils langwierige und komplexe Anerkennungsverfahren vereinfacht, vollständig digitalisiert und erheblich beschleunigt werden. Gleichzeitig darf die Reform der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen aber nicht dazu führen, dass die Steuerberufe aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen werden. Zudem muss die Zuständigkeit der Steuerberaterkammern zur Durchführung der Eignungsverfahren im Wege der Selbstverwaltung erhalten bleiben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Mai 2025

Im ersten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht erholt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes ist das BIP preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal gestiegen. Positive Wachstumsbeiträge gingen vor allem vom privaten Konsum sowie den Investitionen aus. Da sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zollanhebungen auch die Ausfuhrtätigkeit zu Jahresbeginn belebt hat, wobei Warenlieferungen zum Teil wohl vorgezogen wurden, dürfte auch vom Außenbeitrag ein positiver Impuls ausgegangen sein. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 14.05.2025

  • Im ersten Quartal hat sich die deutsche Wirtschaft mit einem preis-, saison- und kalenderbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 % gegenüber dem Vorquartal leicht erholt. Positive Impulse kamen vor allem vom privaten Konsum, Investitionen und vom Außenhandel infolge von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zölle. Neben einer Erholung der konsumnahen Dienstleistungsbereiche konnten auch das Produzierende Gewerbe und das Baugewerbe von günstigen Bedingungen profitieren, was sich in steigender Produktion und positiveren Stimmungsindikatoren widerspiegelte. Dennoch bleiben die Geschäftserwartungen insbesondere im exportorientierten Verarbeitenden Gewerbe eingetrübt, sodass eine erneute Abschwächung der Konjunktur im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen ist.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe konnte zum Ende des ersten Quartals preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat mit 3,0 % kräftig zulegen. In der Industrie (+3,6 %) und im Baugewerbe (+2,1 %) stieg die Ausbringung deutlich an, die Energieproduktion nahm jedoch um 1,8 % ab. Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe – insbesondere aus dem Ausland – legten im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % spürbar zu Dabei dürften auch Vorzieheffekte im Zusammenhang mit den erwarteten US-Zollerhöhungen von Bedeutung gewesen sein.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März gegenüber dem Vormonat leicht um 0,4 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt haben im April im Vormonatsvergleich um kräftige 10,6 % zugenommen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie jedoch um 6,9 % ab. Gegenüber April 2024 kam es zu einem geringfügigen Rückgang von 0,2 %. Aktuelle Frühindikatoren zeigen überwiegend eine leichte Aufhellung der Verbraucherstimmung an, ausgehend von einem niedrigen Niveau.
  • Die Inflationsrate ist im April mit +2,1 % erneut etwas gesunken. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich wieder etwas abgeschwächt, bleibt aber oberhalb der Gesamtinflation. Die Energiepreise gingen dagegen spürbar zurück. Die Kernrate ist wieder recht deutlich gestiegen. Im weiteren Verlauf dürfte sich die Inflation infolge geringerer Energie- und Rohstoffpreise, moderater Tariflohnsteigerungen sowie der gedämpften gesamtwirtschaftlichen Nachfrage weiter im Bereich um 2 % bewegen.
  • Trotz schwacher Frühjahrsbelebung hat sich der Arbeitsmarkt im April etwas besser entwickelt als in den vorangegangenen Monaten. Die Arbeitslosigkeit ist saisonbereinigt lediglich um 4 Tsd. Personen gestiegen und die Erwerbstätigkeit konnte im März um 6 Tsd.
  • Personen zulegen. Angesichts der anhaltend hohen Unsicherheit durch die US-Zollpolitik und der weiterhin schwachen Beschäftigungsaussichten ist eine Trendwende am Arbeitsmarkt jedoch nicht absehbar.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Februar 2025 um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 angestiegen. Mit 2.068 beantragten Verfahren wurde der höchste Wert seit Juli 2015 verzeichnet. Auch der IWH-Insolvenzmonitor legte zu, im April gab es 11,4 % mehr Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften als im März.

Leichte Wachstumsbelebung zu Jahresbeginn

Im ersten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht erholt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamt ist das Bruttoinlandsprodukt preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal gestiegen. Positive Wachstumsbeiträge gingen nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes vor allem vom privaten Konsum sowie den Investitionen aus. Da sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zollanhebungen auch die Ausfuhrtätigkeit zu Jahresbeginn belebt hat, wobei Warenlieferungen zum Teil wohl vorgezogen wurden, dürfte auch vom Außenbeitrag ein positiver Impuls ausgegangen sein.

Entstehungsseitig deuten die aktuellen Indikatoren eine etwas ausgewogenere Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsbereiche als in der jüngsten Vergangenheit an: So dürfte sich die Wertschöpfung im stark exportorientierten Verarbeitenden Gewerbe – nach sieben Quartalen mit Rückgängen – dank der Nachfragebelebung aus dem Ausland im ersten Quartal etwas erholt haben. Hierauf deutet der kräftige Anstieg der Produktion im März hin, insbesondere in den gewichtigen Bereichen Kfz und Kfz-Teile, pharmazeutische und chemische Produkte sowie im Maschinenbau. Trotz der hohen handelspolitischen Unsicherheit und der zuletzt gedämpften Geschäftserwartungen hat sich die Geschäftslage in der Industrie im ersten Quartal als insgesamt recht robust erwiesen. Auch im Baugewerbe dürfte im Zuge der milden Witterung ein Anstieg der Aktivität im ersten Quartal zu verzeichnen gewesen sein. Positiv dürften sich zu Jahresbeginn auch die konsumnahen Dienstleister im Bereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe entwickelt haben. Hierauf deuten die gestiegenen Umsätze im Einzelhandel sowie in den Bereichen Verkehr und Lagerei hin.

Die leichte wirtschaftliche Erholung zu Jahresbeginn war auch anhand der jüngsten Aufhellung der Stimmungsindikatoren, vor allem der Geschäftslage, absehbar gewesen. Auch die Verbraucherstimmung, gemessen an dem GfK-Konsumklima und dem HDE-Konsumbarometer, tendierte zuletzt positiver. Allerdings deuten die aktuellen Umfragen zu den Geschäftserwartungen vor dem Hintergrund der angekündigten und zum Teil temporär ausgesetzten US-Zollerhöhungen sowohl bei der Industrie als auch bei den Dienstleistern auf eine erneute Eintrübung hin. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute konjunkturelle Abschwächung im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen.

Kurzfristig Vorzieheffekte, im weiteren Verlauf aber gedämpfte Aussichten für die Weltkonjunktur

Nach den Einbrüchen und Schwankungen an den Finanzmärkten in Reaktion auf die weitreichenden US-Zollankündigungen Anfang April hat sich die Lage inzwischen wieder etwas stabilisiert. Die Kurse an den globalen Märkten haben sich vielerorts wieder erholt und finanzmarktbasierte Stimmungsindikatoren haben einen Teil des massiven Einbruchs im April im Mai wieder wettgemacht. Der Sentix-Indikator für die Weltwirtschaft verbleibt aber mit -3,7 Punkten weiterhin im negativen Bereich. Während sich die Konjunkturerwartungen der befragten Finanzinvestoren mit einem Anstieg der Erwartungskomponente von -19,6 Punkte auf -1,6 Punkte wieder etwas aufgehellt haben, hat sich die Lageeinschätzung nochmals verschlechtert; hier ist der Index von -4,0 auf -5,7 Punkte auf seinen tiefsten Wert seit Anfang 2023 zurückgegangen.

Im ersten Quartal dürfte die weltweite Industrieproduktion dagegen – gestützt durch Vorzieheffekte – weiter zugelegt haben. Im Februar expandierte sie saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat nach dem vorangegangenen leichten Rückgang wieder um 0,8 %. Binnen Jahresfrist lag sie damit um 2,9 % im Plus. Frühindikatoren für den weiteren Verlauf der Weltkonjunktur weisen aber auf eine gedämpfte Entwicklung der Weltkonjunktur hin: Der Stimmungsindikator von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im April sowohl im Dienstleistungsbereich als auch in der Industrie gesunken. Der Gesamtindex blieb trotz eines Rückgangs von 52,0 auf 50,8 Punkte oberhalb der Wachstumsschwelle, signalisiert damit jedoch ein geringeres Wachstum der Weltwirtschaft als im Vormonat.

Der Welthandel hat sich nach den Zuwächsen um die Jahreswende im Februar gegenüber dem Vormonat seitwärts bewegt und lag mit +2,9 % weiterhin spürbar über dem Niveau des Vorjahresmonats. Februar-Daten zum Welthandel zeigen, dass die US-Gütereinfuhren nur geringfügig gegenüber dem Vormonat zurückgingen und damit auf dem hohen Niveau verblieben, das sie nach ihrem kräftigen Anstieg von 12,2 % im Januar erreicht hatten. Damit mehren sich die Anzeichen für Vorzieheffekte im Handel mit den USA infolge der angekündigten Zollerhöhungen. Dies wird auch durch aktuelle Containerumschlagsdaten gestützt: Im März lagen die Einfuhren in den Häfen an der Westküste der USA, über die der Großteil des Asienhandels abgewickelt wird, um 12 % über dem Vorjahresniveau. Beim weltweiten Seehandel zeigen sich aber erste Schwächetendenzen; so ist der RWI/ISL-Containerumschlag-Index im März saisonbereinigt auf 135,3 Punkte gegenüber 137,6 Punkte im Vormonat zurückgegangen. Nachdem der Containerumschlag in den europäischen Häfen bereits im Vormonat gesunken war, ging der Schiffshandel zum Ende des ersten Quartals in nahezu allen Weltregionen zurück. Vor dem Hintergrund der nach wie vor unklaren US-Zollpolitik bleibt die handels- und wirtschaftspolitische Unsicherheit deutlich erhöht, was neben direkten Effekten auf den Welthandel im weiteren Verlauf auch negative Auswirkungen auf die globale Produktions- und Investitionstätigkeit mit sich bringen kann.

Deutsche Exporte im ersten Quartal spürbar belebt

Zum Ende des ersten Quartals wurde die seit Januar beobachtete Aufwärtsbewegung bei den Exporten unterbrochen. Im März gaben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt leicht um 0,4 % gegenüber dem Vormonat nach, nachdem sie im Januar und Februar um 1,6 % bzw. 2,0 % expandiert hatten. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war damit im ersten Quartal aber immer noch ein deutlicher Zuwachs von 3,2 % zu verzeichnen, der auch auf Vorzieheffekte im Warenhandel mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen zurückzuführen sein dürfte. Nachdem die Lieferungen in die USA schon im Februar mit +9,0 % kräftig gestiegen waren, legten sie im März um weitere 2,4 % zu. Auch im Handel mit den EU-Ländern war ein Zuwachs von 3,1 % zu beobachten. Besonders dynamisch entwickelten sich die Ausfuhren nach China mit +10,2 %. Gleichzeitig lagen die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im März saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % gegenüber dem Vormonat im Minus. Im Quartalsvergleich war aber mit +1,1 % – wie bei den Exporten – ein Anstieg zu verzeichnen. Infolge des geringeren Rückgangs der Exporte im Vergleich zu den Importen nahm der monatliche Überschuss im Handel mit Waren und Dienstleistungen im März gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt von 13,4 Milliarden Euro auf 14,6 Milliarden Euro zu.

Nach den Preissteigerungen in den vorangegangenen Monaten haben die Einfuhrpreise im März saisonbereinigt um 1,1 % gegenüber dem Vormonat nachgegeben. Die Ausfuhrpreise gingen mit -0,3 % weniger stark zurück, sodass sich die Terms of Trade gegenüber dem Vormonat mit +0,8 % recht deutlich verbesserten. In realer Rechnung dürfte der Rückgang der Aus- und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen entsprechend etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren haben sich zuletzt angesichts der erratischen US-Zollpolitik und der im April in Kraft gesetzten Zollanhebungen überwiegend wieder eingetrübt. Die Exportaussichten wurden – über einen Großteil der Sektoren hinweg – im April spürbar negativer beurteilt, sodass die ifo Exporterwartungen von -2,3 auf -9,8 Punkte fielen. Gewichtige Exportbranchen wie der Automobil- und der Maschinenbau oder die Chemiebranche erwarten wieder rückläufige Ausfuhren. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im März saisonbereinigt um 4,7 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, wobei besonders aus dem Euroraum mit +8,0 % mehr bestellt wurde als im Vormonat. Während die Auslandsbestellungen für Konsum- (+14,2 %) und Investitionsgüter (+6,2 %) merklich zulegten, ging die Nachfrage nach Vorleistungen mit -0,5 % etwas zurück. Im ersten Quartal insgesamt lagen die Auslandsorder aber immer noch um 1,8 % im Minus.

Insgesamt dürfte die Exporttätigkeit im ersten Quartal von vorgezogenen Bestellungen mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen gestützt worden sein. Die Frühindikatoren deuten aber auf eine erneute Abschwächung der Weltkonjunktur sowie der ausländischen Nachfrage hin. Damit ist eine erneute Abschwächung des deutschen Außenhandels in den kommenden Monaten zu erwarten.

Erholung der Industrieproduktion im ersten Quartal

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im März preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat mit +3,0 % kräftig zugelegt, nachdem sie im Februar um 1,3 % gesunken war. Besonders deutlich stieg die Ausbringung mit +3,6 % in der Industrie, aber auch das Baugewerbe verzeichnete mit +2,1 % einen spürbaren Zuwachs. Die Energieproduktion ging hingegen um 1,8 % zurück.

Die einzelnen Wirtschaftszweige innerhalb der Industrie entwickelten sich dabei überwiegend positiv: Besonders deutlich stieg die Ausbringung pharmazeutischer Erzeugnisse (+19,6 %). Aber auch in den gewichtigen Bereichen Kfz und Kfz-Teile (+8,1 %), dem Maschinenbau (+4,4 %) und der Herstellung von Metallerzeugnissen (+2,1 %) konnte die Produktion deutlich ausgeweitet werden. Auch die Produktion chemischer Erzeugnisse (+2,0 %), elektrischer Ausrüstungen (+3,7 %) sowie die Herstellung von DV-Geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,4 %) nahm spürbar zu. Rückgänge waren dagegen neben dem Bereich der Nahrungs- und Futtermittel (-1,4 %) u.a. in der Kokerei und Mineralölverarbeitung (-4,5 %), der Bekleidungsindustrie (-2,2 %) sowie bei der Herstellung von Papier und Pappe (-0,2 %) zu beobachten.

Im gesamten ersten Quartal 2025 legte die Produktion im Produzierenden Gewerbe gegenüber dem Schlussquartal 2024 mit +1,4 % ebenfalls merklich zu. Dabei konnten sowohl die Industrie (+1,7 %), als auch das Baugewerbe (+0,7 %) und die Energieerzeugung (+1,0 %) Zuwächse verzeichnen. Das Vorjahresniveau unterschritt die Produktion im Produzierenden Gewerbe im ersten Quartal allerdings noch um 2,0 %.

Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe haben sich nach der Stagnation im Februar zuletzt deutlich erhöht. Die Bestellungen sind im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % gestiegen. Die Nachfrage aus dem Ausland wuchs mit +4,7 % stärker an als die inländischen Aufträge, die um 2,0 % expandierten. Besonders stark fiel das Plus bei den Ordern aus dem Euroraum mit +8,0 % aus. Aber auch die Auftragseingänge aus dem Nicht-Euroraum nahmen um deutliche 2,8 % zu. Bereinigt um Großaufträge erhöhten sich die Ordereingänge insgesamt um 3,2 % gegenüber dem Vormonat.

Im ersten Quartal insgesamt verringerten sich die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe gegenüber dem Vorquartal um 2,3 %. Dabei gingen die Eingänge aus dem Inland um 3,3 % und aus dem Nicht-Euroraum um 3,1 % zurück. Bei den Bestellungen aus dem Euroraum war dagegen eine leichte Zunahme um 0,3 % zu verbuchen.

Der kräftige Anstieg der Industrieproduktion und der Auftragseingänge zum Ende des ersten Quartals dürfte auch auf Vorzieheffekte im Zusammenhang mit den zollpolitischen Ankündigungen der US-Administration zurückzuführen sein. Die Unsicherheit über den weiteren handelspolitischen Kurs der USA drückt sich jedoch in deutlich gedämpften Geschäfts- und Exporterwartungen aus. Demensprechend könnte es im weiteren Jahresverlauf auch wieder zu einer Abschwächung der Industriekonjunktur kommen.

Einzelhandelsumsatz tritt auf der Stelle; Frühindikatoren zeigen Aufhellung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März gegenüber dem Vormonat leicht um 0,4 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im März ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Der Handel mit Lebensmitteln zog im März ebenfalls etwas an (+0,5 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel stieg um 0,9 % gegenüber dem Vormonat und um deutliche 9,7 % gegenüber dem Vorjahr.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im April im Vormonatsvergleich um kräftige 10,6 % gestiegen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie jedoch um 6,9 % ab. Gegenüber April 2024 kam es zu einem geringfügigen Rückgang von 0,2 %. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im April im Vormonatsvergleich ein Plus von 8,5 %; in der Drei-Monats-Betrachtung sanken sie um 8,8 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im März um 11,7 %. Das Gastgewerbe verzeichnete im Februar gegenüber dem Vormonat einen nominalen Umsatzrückgang von 1,2 %; preisbereinigt belief sich das Minus auf 1,7 %. Gegenüber Februar 2024 setzte das Gastgewerbe real 3,2 % weniger und nominal 0,8 %. mehr um.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im April um 3,2 Zähler auf -25,8 Punkte gesunken. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Lage ging um 3,5 Zähler auf -16,9 Punkte zurück wie auch die Erwartungen um 2,9 auf -34,2 Punkte. Das Konsumklima wird lt. Prognose der GfK im Mai um 3,7 Zähler auf -20,6 Pt. steigen. Für April gibt das Marktforschungsinstitut eine leichte Zunahme von 0,3 Zählern auf -24,3 Pt. an. Positiv entwickelten sich laut GfK insbesondere die Einkommenserwartungen und die Anschaffungsneigung. Die Sparneigung nahm deutlich ab und hellte das Gesamtbild zusätzlich auf. Das HDE-Konsumbarometer legte im April leicht zu.

Die Aufhellung der Konsumstimmung in Verbindung mit steigenden Realeinkommen dürften den privaten Konsum im weiteren Jahresverlauf stützen.

Inflationsrate mit 2,1 % weiter rückläufig

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ist im April mit +2,1 % erneut etwas gesunken. Gegenüber März erhöhte sie sich um 0,4 %. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich mit +2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat wieder etwas abgeschwächt, bleibt aber oberhalb der Gesamtinflation. Die Energiepreise gingen dagegen im Vorjahresvergleich spürbar um 5,4 % zurück, sodass sich deren inflationsmindernder Effekt verstärkte.

Die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ist dagegen recht deutlich auf +2,9 % gestiegen. Hierzu haben maßgeblich die mit +3,9 % wieder anziehenden Preise im Bereich der Dienstleistungen beigetragen. Dies dürfte nicht zuletzt auf den späten Termin der Osterfeiertage dieses Jahr zurückzuführen sein, die im Jahr 2024 Ende März lagen, in diesem Jahr aber erst Mitte April. Typischerweise steigen in dieser Zeit die Kosten für Dienstleistungen wie Reisen, Gastronomie und Übernachtungen temporär überproportional.

Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen verringerte sich der Preisdruck zuletzt etwas: Die Erzeugerpreise gaben im März gegenüber dem Vormonat um 0,7 % nach, gegenüber dem Vorjahresmonat sanken sie um 0,2 %. Auch die Einfuhrpreise gingen im März im Vormonatsvergleich recht deutlich um 1,0 % zurück und lagen damit nur noch um 2,1 % über ihrem Vorjahreswert. Die Verkaufspreise im Großhandel nahmen im März gegenüber Februar um 0,2 % ab, im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen sie – vor allem wegen höherer Preise für Nahrungsmittel – um 1,3 % höher.

An den Spotmärkten notierte der Preis für Erdgas nach wie vor über den Werten des vorigen Jahres; nach den vorangegangenen deutlichen Anstiegen lag der TTF Base Load zuletzt mit rund 35 Euro/MWh knapp 20 % über dem Vorjahresniveau. Gegenüber dem Vormonat erhöhten sich die Gaspreise um fast 6 % verringert. Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale ebenfalls auf Erdgaspreise von etwa 30 Euro/MWh hin. Rohöl der Sorte Brent wurde mit zuletzt rund 58 Euro/Barrel rund 24 % unter dem Niveau des Vorjahres gehandelt. Gegenüber dem Vormonat erhöhte er sich leicht um 2,4 %.

Im weiteren Verlauf dürfte die Inflation infolge geringerer Energie- und Rohstoffpreise, moderater Tariflohnsteigerungen sowie der gedämpften gesamtwirtschaftlichen Nachfrage weiter um zwei Prozent schwanken.

Leichte Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt

Trotz schwacher Frühjahrsbelebung hat sich der Arbeitsmarkt im April etwas besser entwickelt als in den vorangegangenen Monaten. So ist die Arbeitslosigkeit im April saisonbereinigt (sb) nur noch um 4 Tsd. Personen gestiegen und die Unterbeschäftigung verzeichnete mit sb -3 Tsd. Personen sogar einen leichten Rückgang. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit geht dabei auf den Rechtskreis des SGB III zurück, während die Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des SGB II zuletzt leicht abnahm. Die Erwerbstätigkeit hat im März mit sb +6 Tsd. Personen leicht zugelegt und auch die SV-pflichtige Beschäftigung verzeichnete im Februar mit sb 12 Tsd. Personen einen Zuwachs. Insgesamt stagnierte die Beschäftigungsentwicklung in den letzten Monaten jedoch weitgehend. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im Februar abermals bei 240 Tsd. Personen, die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit entwickelt sich dabei leicht rückläufig.

Die Frühindikatoren haben sich trotz handelspolitischer Turbulenzen im April stabilisiert. Sowohl das IAB-Arbeitsmarktbarometer als auch das ifo-Beschäftigungsbarometer bewegen sich im historischen Vergleich jedoch weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Demnach ist vorerst mit einer anhaltenden Zunahme der Arbeitslosigkeit zu rechnen. Auch wenn die Beschäftigungsaussichten sich im Verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor zuletzt etwas verbessert haben, zeichnet sich insgesamt weiterhin eine rückläufige Beschäftigungsdynamik ab. Angesichts der anhaltend hohen Unsicherheit durch die US-Zollpolitik ist eine spürbare Verbesserung der Lage am Arbeitsmarkt noch nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen erreichen 10-Jahres-Hoch

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Februar 2025 nach endgültigen Ergebnissen um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 auf 2.068 beantragte Verfahren angestiegen. Dies ist der höchste Monatswert seit Juli 2015 (2.187). Zuvor bewegten sich die Insolvenzen von November bis Januar im Bereich um 1.800 Fälle. Auch die Zahl der betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe der voraussichtlichen Forderungen haben auf Vormonatsbasis deutlich zugenommen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im April mit 1.626 Insolvenzen einen Anstieg von 11,4 % gegenüber dem Vormonat bzw. 20,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat aus. Das IWH rechnet in den kommenden Monaten mit sinkenden Insolvenzzahlen, vorausgesetzt die kleineren Verfahren nähern sich wieder dem langjährigen Durchschnitt an.

[Hinweis: In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 13. Mai 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.]

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Inflationsrate im April 2025 bei +2,1 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April 2025 bei +2,1 %. Damit hat sich die Inflationsrate seit Jahresbeginn weiter abgeschwächt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie im April 2025 die Inflationsrate deutlich. Dagegen wirkte der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln auch im April 2025 inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.05.2025

Vor allem die Preise für Energie schwächen die Inflationsrate weiter ab

Verbraucherpreisindex, April 2025:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2025 bei +2,1 %. Damit hat sich die Inflationsrate seit Jahresbeginn weiter abgeschwächt: Im März 2025 hatte sie bei +2,2 % gelegen, im Januar und Februar 2025 jeweils bei +2,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie im April 2025 die Inflationsrate deutlich. Dagegen wirkte der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln auch im April 2025 inflationstreibend. Zudem haben sich die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen erneut verstärkt. Gegenüber dem Vormonat März 2025 stiegen die Verbraucherpreise im April 2025 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 5,4 % gegenüber April 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im April 2025 um 5,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang fiel damit deutlicher als in den Vormonaten aus. Im März 2025 hatte er noch bei -2,8 % und zuvor von Dezember 2024 bis Februar 2025 jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im April 2025 vor allem die Preise für Kraftstoffe (-8,3 %) zurück. Haushaltsenergie verbilligte sich im selben Zeitraum um 3,4 %. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere von günstigeren Preisen für Strom (-2,5 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-4,6 %) und leichtes Heizöl (-12,8 %) profitieren. Fernwärme (+0,2 %) war hingegen etwas teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im April 2025 um 2,8 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,0 % im März 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit leicht abgeschwächt, lag jedoch im April 2025 weiterhin über der Gesamtteuerung. Von April 2024 bis April 2025 verteuerten sich vor allem Obst (+6,0 %) und Gemüse (+5,6 %). Auch für Speisefette und Speiseöle (+4,4 %), Molkereiprodukte und Eier (+3,8 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,7 %) lag die Preiserhöhung über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war eine deutlich unterdurchschnittliche Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Fleisch und Fleischwaren (+1,3 %), Brot und Getreideerzeugnisse (+0,7 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+0,1 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im April 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,8 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im April 2025 bei +2,9 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2025 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die Teuerung von Dienstleistungen hat sich damit erneut verstärkt (März 2025: +3,5 %). Von April 2024 bis April 2025 erhöhten sich Preise vor allem im Güterbereich Verkehr beispielsweise für Pauschalreisen (+9,2 %), für kombinierte Personenbeförderung (+11,3 %) und für Flugtickets (+19,1 %). Auch im Bereich der Pflege und Gesundheit, beispielsweise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+9,4 %) und für stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), wurden überdurchschnittliche Preiserhöhungen ermittelt. Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren weiterhin viele andere Dienstleistungen wie Versicherungen (+8,9 %), Brief und Paketdienstleistungen (+8,2 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,7 %) sowie die Gaststättendienstleistungen (+4,2 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber April 2024 um 0,5 %

Waren insgesamt verteuerten sich von April 2024 bis April 2025 um 0,5 %. Im März 2025 hatte die Teuerung noch +1,0 % betragen. Im April 2025 erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter und für Gebrauchsgüter um jeweils +0,5 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,8 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+6,2 %), Tabakwaren (+4,6 %) und Kraftwagen (+3,5 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-5,4 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-8,1 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-5,4 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,4 %

Im Vergleich zum März 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2025 um 0,4 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden vor allem auch saisonbedingt Flugreisen (+21,0 %), Pauschalreisen (+5,5 %) und frisches Gemüse (+3,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu stabil (+0,1 %). Hingegen verbilligte sich Energie insgesamt um 0,6 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurden Kraftstoffe (-0,8 %) und leichtes Heizöl (-2,5 %) günstiger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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