Knapp 400.000 mittelständische Unternehmen in Deutschland besitzen Markenrechte oder Patente

Ein überschaubarer Anteil der mittelständischen Unternehmen in Deutschland verfügt über Patente oder eingetragene Markenrechte. Dabei konzentrieren sich die Patentanmeldungen lt. dem KfW-Mittelstandspanel stark auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten, auf Unternehmen mit eigener FuE sowie auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe.

KfW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

  • 9 Prozent der Unternehmen verfügen über Markenrechte, 3 Prozent über Patente
  • Vor allem Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung sowie international aufgestellte Mittelständler haben Patente
  • Solche immateriellen Vermögenswerte könnten bei Kreditverhandlungen an Bedeutung gewinnen

Ein überschaubarer Anteil der mittelständischen Unternehmen in Deutschland verfügt über Patente oder eingetragene Markenrechte. Insgesamt 9 Prozent besitzen Markenrechte, lediglich 3 Prozent Patente. Das sind 350.000 beziehungsweise 100.000 Unternehmen. Da es teils Überschneidungen gibt, können insgesamt knapp 400.000 der insgesamt 3,84 Millionen mittelständischen Unternehmen auf Marken oder Patente zurückgreifen.

Dabei konzentrieren sich die Patentanmeldungen stark auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten, auf Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung (FuE) sowie auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe, wie aus dem KfW-Mittelstandspanel – einer repräsentativen Befragung mittelständischer Unternehmen – hervorgeht. Zudem besitzen Unternehmen, die auf internationalen Märkten aktiv sind, gut drei Mal so häufig Patente wie auf Deutschland fokussierte Unternehmen.

„Insbesondere internationale Märkte sind umkämpft. Global agierende Unternehmen müssen daher ihre Innovationen besonders gut schützen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Markenrechte verteilen sich etwas breiter über die mittelständischen Unternehmen. Zwar dominieren auch hier die großen Mittelständler sowie Unternehmen aus dem FuE-intensiven Verarbeitenden Gewerbe. Doch auch von den kleinen Unternehmen mit unter 5 Beschäftigten verfügen 7 Prozent über Marken – bei Patenten sind das nur 2 Prozent.

Unternehmen mit ausschließlich regionalem Fokus setzen seltener auf Marken als deutschlandweit agierende Unternehmen. Dies kann daran liegen, dass der Aufbau einer Markenreputation (mithilfe von eingetragenen Warenzeichen) vor allem dann wichtig ist, wenn keine unmittelbaren persönlichen Kontakte zwischen dem Anbieter und dem Kunden möglich sind.

„Für größere Unternehmen sind die für die Durchsetzung von Patentansprüchen anfallenden Kosten für juristische Auseinandersetzungen sowie die Kosten für den Aufbau einer Markenreputation leichter zu schultern als für kleinere Unternehmen. Größere Unternehmen verfügen zudem über umfangreichere Ressourcen, etwa spezialisierte Mitarbeiter, die sich in diesem Bereich engagieren können“,
so Dr. Dirk Schumacher.

In Ländern wie Frankreich, Schweden und den Niederlanden werden immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Markenrechte inzwischen erfolgreich von Unternehmen als Kreditsicherheiten bei Banken eingesetzt und wirken sich positiv auf die Kreditaufnahme der betreffenden Unternehmen aus. In Deutschland ist dies noch nicht in großem Maße der Fall. Dabei gewinnen Investitionen in immaterielle Vermögenswerte auch im Mittelstand an Bedeutung. Gleichzeitig geben in Deutschland immerhin 23 Prozent der mittelständischen Unternehmen für das Scheitern von Kreditverhandlungen an, dass sie nicht die geforderten Kreditsicherheiten stellen konnten.

„Es ist sinnvoll, weiter zu untersuchen, ob mittel- bis langfristig die Besicherung von Bankkrediten mithilfe von Patenten und Markenrechten auch in Deutschland etabliert werden kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Niqab-Verbot für Fahrzeugführerin bestätigt

Der VGH Hessen hat das Urteil des VG Darmstadt bestätigt, wonach beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf (Az. 10 A 1702/22.Z).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 10 A 1702/22.Z vom 12.05.2025

Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. September 2022 (Az. 3 K 1468/20.DA) bestätigt, wonach bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie beantragte bei dem beklagten Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bezogen auf das Tragen eines Niqabs.

Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung der Ausnahmegenehmigung angehört hatte, erhob diese beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und begehrte unter anderem die Feststellung, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen dürfe. Sie könne im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen bereits allein aufgrund der noch sichtbaren Augenpartie identifiziert werden. Außerdem verstoße das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gegen ihre Religionsausübungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte die Klage mit Urteil vom 5. September 2022 ab. Gegen das Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Der für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt nunmehr bestätigt und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Tragen eines Niqabs dem Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer unterfalle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Eine Identifizierbarkeit allein anhand der Augenpartie sei im Rahmen eines sog. Blitzerfotos nicht möglich. Das Verhüllungsverbot sei auch verfassungskonform. Es diene der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Über die von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin muss das Regierungspräsidium Darmstadt erneut entscheiden. Insofern hatte das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Powered by WPeMatico

Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügung gegen Meta

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das OLG Köln.

vz NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Geplante Nutzung personenbezogener Daten aus Instagram und Facebook für das KI-Training soll im Eilverfahren gestoppt werden

  • Vorgehen verstößt aus Sicht der Verbraucherschützer gegen europäisches Datenschutzrecht
  • Meta scheint kommerzielle Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen
  • Betroffene können der Nutzung noch bis 27. Mai widersprechen

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das Oberlandesgericht Köln.

„Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung wollen wir verhindern, dass Meta Fakten schafft, bevor die Rechtslage geklärt ist“, erklärt Christine Steffen, Juristin und Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Sind die Daten erst einmal für KI verwendet worden, ist ein Rückruf kaum noch möglich – deshalb ist jetzt schnelles Handeln gefragt.“

Auch marktmächtige Anbieter müssen sich an die Regeln halten

„Unser Ziel ist es nicht, die Entwicklung künstlicher Intelligenz zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass sie auf einer rechtsstaatlichen und fairen Grundlage erfolgt. Meta scheint seine kommerziellen Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen. Doch Innovation braucht das Vertrauen der Gesellschaft, und das entsteht nur, wenn die Grundrechte gewahrt bleiben“, betont die Expertin. Dem juristischen Vorgehen der Verbraucherzentrale NRW hielt Meta öffentlich entgegen, dass auch andere Unternehmen so handeln würden. „Rechtmäßigkeit ergibt sich aber nicht aus der bloßen Gewohnheit von Branchenriesen wie Meta“, so Steffen weiter. „Wenn sich das Recht am Marktverhalten orientiert, verliert der Gesetzgeber seine ordnende Funktion. Verbraucher:innen sollten die Kontrolle über ihre persönlichen Daten behalten.“

Europäisches Datenschutzrecht im Fokus

Im Zentrum der Kritik steht nach wie vor die Berufung von Meta auf ein „berechtigtes Interesse“. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist diese Begründung nicht tragfähig. „Die von Meta geplante Datenverarbeitung verstößt aus unserer Sicht gegen grundlegende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Digital Markets Act“, erklärt Steffen. Besonders problematisch: Es sei nicht auszuschließen, dass auch sensible personenbezogene Daten – etwa zur politischen Meinung, Gesundheit oder Sexualität – sowie Daten von Minderjährigen in das KI-Training einfließen.

Nutzer:innen müssen selbst aktiv werden

Auch wenn nun juristische Schritte eingeleitet wurden, ist es wichtig, dass Verbraucher:innen nun selbst handeln: Wer nicht möchte, dass die eigenen Inhalte für KI-Systeme verwendet werden, kann noch bis zum 27. Mai 2025 aktiv widersprechen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu stellt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zur Verfügung.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Powered by WPeMatico

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK hat ihren Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert. Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage. Zudem wurden auch Fachfragen von Berufsangehörigen zum Thema Grundgesamtheit berücksichtigt.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 12. Mai 2025). Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage. Zudem wurden auch Fachfragen von Berufsangehörigen zum Thema Grundgesamtheit berücksichtigt. Der Hinweis wurde in der aktuellen Fassung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmt.

Der Katalog der Prüfungen, die nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, wurde um Prüfungen von

  • Wertpapierinstituten gemäß § 340 Abs. 4a HGB,
  • Investmentaktiengesellschaften (§ 121 KAGB),
  • Investmentkommanditgesellschaften (§§ 136, 159 KAGB),
  • Abschlussprüfungen von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b Abs. 1 EnWG (einschließlich Eigenbetriebe), die nicht kleine im Sinne des § 267 HGB sind,

ergänzt.

Aufgrund von Anfragen aus dem Berufsstand und in Abstimmung mit der Kommentierung in der Literatur hat die Kommission für Qualitätskontrolle auch den Katalog der Prüfungen erweitert, die nach ihrer Entscheidungspraxis nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind.

In Abstimmung mit der BaFin wurde insbesondere auch der Katalog der Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden, aktualisiert und an neue gesetzliche Regelungen angepasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Zur Gültigkeit eines zerrissenen Testaments im Schließfach

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 26/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 21 W 26/25 vom 29.04.2025

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen.

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 21. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus. Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“, erläuterte der Senat weiter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein – ggf. sachverständig aufzuklärendes – anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Konjunkturerwartungen: ZEW-Index deutlich gestiegen

Nachdem die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im April 2025 eingebrochen waren, verbessern sie sich im Mai wieder wesentlich. Sie liegen mit plus 25,2 Punkten um 39,2 Punkte über dem Vormonatswert und somit deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage bleibt stabil.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 25,2 Punkten

Nachdem die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im April 2025 eingebrochen waren, verbessern sie sich im Mai wieder wesentlich. Sie liegen mit plus 25,2 Punkten um 39,2 Punkte über dem Vormonatswert und somit deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage bleibt stabil. Der Lageindikator für Deutschland sinkt um minus 0,8 Punkte und liegt nun bei minus 82,0 Punkten. Dies ist weiterhin der niedrigste Wert unter den untersuchten Ländern und der Eurozone.

ZEW-Index

„Die Erwartungen hellen sich auf. Im Mai 2025 erfährt der ZEW-Index eine wesentliche Verbesserung und macht damit einen Teil der Verluste aus der April-Umfrage wieder wett. Die Bildung der neuen Bundesregierung, die Bewegung in den Zollstreitigkeiten, sowie eine sich stabilisierende Inflationsrate tragen zu dem gestiegenen Optimismus bei“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Fast alle Branchen erfahren eine Verbesserung in der Mai-Umfrage. Insbesondere hellen sich die Aussichten für die Bankenbranche auf, aber auch für exportintensive Branchen wie die Automobil- und Chemieindustrie sowie die Metall-, Maschinen- und Stahlproduktion. Die jüngste Zinssenkung durch die EZB sowie die erwarteten weiteren Zinssenkungen begünstigen insbesondere eine Verbesserung für die Baubranche. Auch die zuletzt verhaltene Binnennachfrage soll laut den Befragten mit Sicht auf sechs Monate anziehen und somit die aktuell stagnierende deutsche Konjunktur stärken.

Auch die Erwartungen für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone verbessern sich substanziell. Diese steigen um plus 30,1 Punkte und liegen damit aktuell mit 11,6 Punkten wieder im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls, wenn auch weniger stark. Mit minus 42,4 Punkten liegt sie um plus 8,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung der KfQ am 6. Mai 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2025.

WPK, Mitteilung vom 12.05.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2025 zusammengefasst.

Überarbeitung des Hinweises der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihre Hinweise. Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung des Hinweises zur Grundgesamtheit erarbeitet und der Kommission zur Beratung vorgelegt. Diese hat den überarbeiteten Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen einstimmig beschlossen. Er wird in Kürze auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Drei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. In einem Fall wurde der Beschluss gefasst, die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren.

Bei einer weiteren Untersuchung wurde beschlossen, den Prüfer für Qualitätskontrolle zur Erteilung einer Auflage anzuhören.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Verhandlungsunfähig wegen Durchfalls? Anwalt muss genau begründen

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 48/24 des BGH vom 24.03.2025

Kein Gehörsverstoß

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen, so der BGH.

Der BGH hat bestätigt, dass der Anwaltsgerichtshof trotz kurzfristiger Krankmeldung des Anwalts über den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls verhandeln durfte. Der BGH sah auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, die nachgereichte pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Grund für eine Wiedereröffnung zu akzeptieren. Vielmehr müsse man als Anwalt wissen, dass es – auch ohne richterlichen Hinweis – einer substanziierten, eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung der Krankheit durch einen Arzt bzw. eine Ärztin bedürfe (Beschluss vom 24.03.2025, Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

Die Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung des Anwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen diesen Bescheid hatte dieser Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben. Am Morgen des Verhandlungstages meldete sich der Anwalt telefonisch beim Vorsitzenden und teilte mit, er könne aufgrund einer plötzlich aufgetretenen schweren Durchfallerkrankung nicht erscheinen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine telefonische Entschuldigung nicht ausreiche, die Verhandlung daher in Abwesenheit des Anwalts durchgeführt werde, ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb einer Woche Entschuldigungsgründe nachzureichen. Innerhalb dieser Frist reichte der Anwalt eine „AU“ ein, die seine Arbeitsunfähigkeit für den Verhandlungstag attestierte. Als Diagnose war nur der ICD-10-Code „K59.1“ angegeben. In einem Begleitschreiben bat der Anwalt um einen Hinweis, sollte der vorgelegte Nachweis nicht ausreichen. Der Anwaltsgerichtshof lehnte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab und wies die Klage ab. Der Anwalt beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim BGH.

BGH: Verhandlungsunfähigkeit muss genau begründet werden

Der BGH sah jedoch keinen Zulassungsgrund. Der Anwaltsgerichtshof habe weder durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anwalts noch durch die Ablehnung der Wiedereröffnung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Zwar könne die Ablehnung eines Verlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus „erheblichen Gründen“ geboten sei. Ein solcher erheblicher Grund könne auch in der unerwarteten Erkrankung eines sich selbst vertretenden Beteiligten liegen, die durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Allerdings müsse die Erkrankung so schwer sein, dass sie die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten begründet.

Ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag, der mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, könne nur dann erfolgreich sein, wenn die Gründe für die Verhinderung so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Ein vorgelegtes ärztliches Attest müsse daher die Verhandlungsunfähigkeit „substanziiert, eindeutig und nachvollziehbar“ beschreiben. Es müsse sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen. Betreffe das Verfahren einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls, seien wegen der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen von Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen.

Arzt hätte genauere Angaben machen müssen

Im vorliegenden Fall hätten weder die telefonische Schilderung der Erkrankung noch die nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diesen Anforderungen genügt. „Arbeitsunfähigkeit“ sei nicht ohne Weiteres mit „Verhandlungsunfähigkeit“ gleichzusetzen. Die alleinige Angabe eines ICD-10-Codes ersetze nicht die erforderliche ärztliche Beschreibung der Erkrankung. Der ICD-10-Code „K59.1“ stehe für „funktionelle Diarrhoe, d. h. mehr als 3 x täglich Stuhlgang ohne hierfür aufgefundene körperliche Ursache „, wie das Gericht selbst ermittelt habe. Dies lasse aber keine Rückschlüsse auf die Schwere der Erkrankung und die daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit zu. Hierzu hätte es genauerer Angaben des attestierenden Arztes bedurft.

Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die Unzulänglichkeit des Attests sei nicht erforderlich gewesen, da die Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit einem Rechtsanwalt bekannt sein müssten. Zudem habe der Anwalt auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine weitere ärztliche Bescheinigung eingereicht, sodass selbst bei Annahme einer Hinweispflichtverletzung die Entscheidungserheblichkeit fehle.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

IW-Konjunkturprognose 2025: Deutschland bleibt in der Rezession

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr um 0,2 Prozent, sagt die neue Konjunkturprognose des IW Köln voraus. Weltweite Unsicherheit setzt die Unternehmen unter Druck, die Arbeitslosenzahlen steigen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr um 0,2 Prozent, sagt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) voraus. Weltweite Unsicherheit setzt die Unternehmen unter Druck. Die Arbeitslosenzahlen steigen: Bis zum Sommer dürfte es rund drei Millionen Arbeitslose geben.

Alle großen Volkswirtschaften der Welt wachsen – nur die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr um 0,2 Prozent. Das ist das Ergebnis der neuen IW-Konjunkturprognose. Demnach wächst der Euroraum in diesem Jahr um 0,8 Prozent, die USA schaffen 1,3 Prozent und China sogar vier Prozent Wachstum – und das trotz des Zollkriegs, den die US-Regierung ausgerufen hat. Deutschland leidet ganz besonders unter den Folgen, aber auch unter weltweiten Unsicherheiten und anhaltend niedrigen Investitionen. Hinzu kommen Sorgen aus dem eigenen Land: Nach wie vor sind die Standortkosten hoch, bei größeren Anschaffungen bleiben viele Deutsche vorsichtig. Das Land bleibt in der Rezession.

Die Ergebnisse im Detail:

  • Die US-Handelspolitik ist das größte Risiko für die Weltwirtschaft in diesem Jahr. Nach IW-Berechnungen würde die globale Wirtschaftskraft ohne die US-Zollpolitik in diesem Jahr um bis zu 0,8 Prozent höher ausfallen.
  • Die internationale Verunsicherung hält viele Unternehmer davon ab, zu investieren. Vor allem größere Anschaffungen wie neue Maschinen und Fahrzeuge nehmen ab.
  • Besonders düster ist die Lage in der Industrie und im Baugewerbe. Industriefirmen werden nach dem Rückgang von drei Prozent 2024 auch in diesem Jahr weniger Wertschöpfung erreichen als noch im Vorjahr – hohe Energiepreise, steigende Löhne und viele Regulierungen belasten. Bauunternehmen müssen nach Einbußen von 3,7 Prozent 2024 auch 2025 weitere Einschränkungen hinnehmen: Auch hier bremsen hohe Baukosten aufgrund von Regulierungen die Konjunktur.

Die schlechte Entwicklung ist inzwischen auch auf dem Arbeitsmarkt angekommen: Seit Mitte 2024 schrumpft die Zahl der Erwerbstätigen. Im Sommer dürfte es bundesweit wieder drei Millionen Arbeitslose geben – das gab es zuletzt 2010. „Die deutsche Wirtschaft steht unter enormem Druck“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. „Die neue Regierung hat es jetzt in der Hand. Eine Trendwende ist möglich und überfällig.“ Das Infrastruktursondervermögen könnte die Konjunktur ankurbeln – wenn es denn mit schnellen Planungsverfahren abgerufen wird. Zudem leiden die Unternehmen unter unnötig viel Bürokratie und hohen Steuern. Die neue Koalition hat Entlastungen angekündigt – je schneller sie kommen, desto besser.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft

Powered by WPeMatico

Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit vor. Der DStV listet die wichtigsten Vereinfachungen auf.

DStV, Mitteilung vom 12.05.2025

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit vor. Nachfolgend listet der DStV die wichtigsten Vereinfachungen auf.

a. Rückblick

Ende 2022 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, kurz: CSRD((EU) 2022/2464). Zugleich wurde in einem delegierten Rechtsakt das Set 1 der anzuwendenden Standards (kurz: Set 1 ESRS) im Amtsblatt der EU, dem Official Journal, veröffentlicht. Ende Mai 2024 folgte dann die Verabschiedung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in Deutschland bekannt als EU-Lieferketten-Richtlinie. (kurz: CSDDD (EU) 2024/1760)

Alles klar, also auf der (Nachhaltigkeits-) Andrea Doria? Mitnichten!

Denn plötzlich regte sich Widerstand gegen die hochbürokratischen Rechtsakte und die damit verbundenen Belastungen einer Wirtschaft, die bereits unter den bestehenden Verwaltungsauflagen ächzt. Die EU-Kommission gelobte Besserung und verabschiedete Ende Februar einen Vorschlag, mit dem die Nachhaltigkeits-Berichtspflichten der Unternehmen wesentlich vereinfacht werden sollen. Das sog. Omnibus 1-Paket. (COM (2025) 81 final) Das Omnibus 1-Paket enthält Änderungsvorschläge zu mehreren Nachhaltigkeitsrechtsakten. Dazu gehören die CSRD, die CSDDD, die EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten und der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Es ist sicherlich einmalig, dass der EU-Gesetzgeber einen kürzlich verabschiedeten Rechtsakt teils wieder einkassiert, noch bevor dieser bei verpflichteten Unternehmen Anwendung findet. Aber Einsicht ist ja bekanntlich der Weg zur Besserung.

b. Überblick über die Änderungen des Omnibus 1-Vorschlags

Welche Vereinfachungen hat die EU-Kommission aber im Einzelnen vorgeschlagen? Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

CSRD

  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen der sog. Welle 2 (große Kapitalgesellschaften) und Welle 3 (kapitalmarktorientierte KMU) um zwei Jahre. („Stop-the-Clock“). Der Vorschlag wurde bereits vom EU-Gesetzgeber verabschiedet.
  • Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD auf große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe mit durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro oder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro. Nach Angaben der EU-Kommission würde sich dadurch der Anwendungsbereich um 80 % der Unternehmen reduzieren.
  • Änderung der Schwellenwerte für Drittländer auf einen in der EU erzielten Nettoumsatz von 450 Mio. Euro und eine große Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung mit einem Umsatz von 50 Mio. Euro.
  • Vereinfachung der Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting durch den Verzicht auf die Einführung sektorspezifischer Standards.
  • Vereinfachung des Set 1 ESRS. (vgl. unten)
  • Gewährleistung, dass die Pflichten des Nachhaltigkeits-Reportings für große Unternehmen keine unzumutbare Belastung für all die Unternehmen darstellen, die nicht (mehr) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dazu will die EU-Kommission einen eigenen Standard auf Grundlage der bereits erarbeiteten KMU-Standards entwickeln. Dieser Standard soll die Berichtsanforderungen der verpflichteten Unternehmen begrenzen.
  • Beschränkung der EU-Taxonomie für verpflichtete Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. Euro. Beschränkung der Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie auf die größten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro. Dadurch soll die Zahl der Unternehmen, die über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, erheblich verringert werden.
  • Dauerhafte Begrenzung der Prüfungspflicht verpflichteter Unternehmen auf die sog. begrenzte Sicherheit, anstelle der bisher vorgesehen hinreichenden Sicherheit.
  • Ankündigung der EU-Kommission, bis 2026 gezielte Leitlinien für die Zuverlässigkeit zu veröffentlichen.

Set 1 ESRS

  • Reduzierung der Anzahl verpflichtender ESRS-Datenpunkte. Bei der Auswahl sollen quantitativ messbare Datenpunkte gegenüber narrativen Datenpunkten priorisiert werden. Außerdem soll neben verpflichtenden auch freiwillige Datenpunkte eingeführt werden.
  • Präzisierung unklarer Bestimmungen.
  • Verbesserung der Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften zum Nachhaltigkeits-Reporting.
  • Präzisierung der Anweisungen zur Anwendung des (doppelten) Wesentlichkeitsprinzips. Damit soll sichergestellt werden, dass keine unwesentlichen Informationen gemeldet werden.
  • Vereinfachung der Struktur und Darstellung der ESRS.
  • Verbesserung der Interoperabilität mit weltweiten Standards.
  • Die Kommission beabsichtigt, einen delegierten Rechtsakt mit dem überarbeiteten ersten Satz von ESRS so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Vorschläge, zu erlassen.

CSDDD

  • Vereinfachung der Anforderungen an Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit durch die Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überwachung ihrer Partner von jährlich auf grundsätzlich fünf Jahre.
  • Abbau von Belastungen von KMU und kleinen MidCap-Unternehmen durch Begrenzung der Informationen, die im Rahmen der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen angefordert werden können.
  • Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
  • Abbau zivilrechtlicher Haftungsregeln.
  • Verschiebung der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028).
  • Verabschiedung der Leitlinien bis Juli 2026 (statt Juli 2027).

EU-Taxonomie

Neben der Verringerung des Anwendungsbereichs (s. o.) hat die EU-Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung von Taxonomie-Informationen und der delegierten Rechtsakte über die Taxonomie im Bereich Klima und Umwelt verabschiedet. Darin vorgesehen:

  • Vereinfachung der Berichtsvorlagen, wodurch die Anzahl der Datenpunkte um fast 70 % reduziert werden soll.
  • Befreiung von Unternehmen von der Bewertung der Taxonomie-Konformität ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, die für ihr Geschäft nicht finanziell wesentlich sind (z. B. solche, die 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Kapitalausgaben oder ihrer Gesamtvermögenswerte nicht überschreiten).
  • Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Quote der grünen Vermögenswerte (GAR) für Banken. Banken können Risiken, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (d. h. Unternehmen, die keine großen Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten sind), aus den GAR entnehmen.

CBAM

  • Befreiung von Importeuren von den Verpflichtungen nach dem CBAM, die lediglich geringe Mengen an CO2-Gütern einführen und einen geringen Anteil der in die EU aus Drittländern eingeführten Emissionen ausmachen.
  • Vereinfachung der gelegentlichen Einfuhr kleiner Mengen von CBAM-Gütern unterhalb der Höchstschwelle von 50 Tonnen pro Jahr.
  • Erleichterung der Meldepflichten für Importeure, die weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico