Rechtliches Gehör: Vorsitzende drängt mehrfach zu Vergleich – Indiz für Befangenheit

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien (Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Beschluss 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23 des BVerfG vom 03.03.2025

Weil eine Richterin bei den Parteien zu häufig einen Vergleich angeregt hat, könnte sie befangen sein, so das BVerfG.

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien. Wenn die Hinweise auf eine Parteilichkeit eines Richters derart deutlich seien, müsse das mit dem Ablehnungsgesuch befasste Gericht dieses besonders gründlich prüfen. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen und daher das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, so das BVerfG (Beschluss vom 03.03.2025, Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23).

Mehrfach zum Vergleich aufgefordert

Im zugrundeliegenden Zivilprozess um den Bau eines Hochhauskomplexes vor dem LG München I ging es um Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Immobiliengesellschaft gegen ein Bauunternehmen in Millionenhöhe. In der langen Verfahrensgeschichte kam es wiederholt zu gerichtlichen Anregungen eines Vergleichs, die Parteien konnten sich jedoch nie einigen.

Die Kammer, insbesondere die Vorsitzende, drängte jedoch in der Folgezeit mehrfach weiter dazu, einen Vergleich zu schließen – mit unterschiedlichen Begründungen: Einmal hieß es, die weitere Beweisaufnahme sei „kostenintensiv“. Laut Protokoll erging während einer mündlichen Verhandlung ein detailliert begründeter Hinweis auf die Überbelastung der Kammer aufgrund zu vieler Verfahren und zu wenig Personal. Daraus zieht sie folgenden Schluss: „Die Kammer […] sieht sich infolge der Arbeitsüberlastung nicht in der Lage, binnen der nächsten 6 Monate einen umfangreichen Beweisbeschluss über ein Altverfahren aus dem Jahr 2015 mit 3 Aktenbänden nebst Anlagen zu verfassen“. Später regte die Kammer dann erneut mehrfach eine „einvernehmliche Lösung“ an, weil diese „aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll und prozessökonomisch“ erscheine. Zudem enthielt ein Hinweis Ausführungen zu einer möglichen Verwirkung bzw. Verjährung der Ansprüche.

Mehrere Befangenheitsanträge

Die Immobiliengesellschaft lehnte daraufhin u. a. die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Begründung: Die Hinweise der Kammer hätten unangemessenen Druck erzeugt, indem sie zu einem Vergleich zu drängten. Zudem sei die Gegenseite „verkappt“ dazu aufgefordert worden, Einreden gegen die Ansprüche zu erheben. Auch sei das Verhalten der Vorsitzenden in einer mündlichen Verhandlung durch einseitige Kommunikation mit der Beklagten sowie abwertenden Bemerkungen gegenüber der Klägerseite geprägt gewesen.

Die abgelehnten Richter gaben in der Folge dienstliche Äußerungen ab. In der Äußerung der Vorsitzenden hieß es u. a., der Schwerpunkt der Rüge beziehe sich auf ihre Blickrichtung. Diese sei aufgrund der Sitzungsanordnung unvermeidlich gewesen – andernfalls hätte das Gericht den Blick „geradeaus an die Wand oder gesenkt auf den Boden oder ‚gen Himmel‘“ richten müssen. Die Ausführungen der Klägerseite bezeichnete sie als „interessant“, „zeigen sie doch bei vernünftig-objektiver Betrachtung die ganze Bandbreite einer unterschiedlichen höchstpersönlichen Wahrnehmung.“ Die Firma sieht allein in dieser Äußerung einen weiteren Grund für einen Befangenheitsantrag: Die Einlassungen enthielten eine unzulässige rechtliche Würdigung des Ablehnungsgesuchs; ferner werde ihr Vorbringen unangemessen verniedlicht und ins Lächerliche gezogen.

Einen weiteren Befangenheitsantrag stellten die Kläger, weil die Vorsitzende während des laufenden Ablehnungsverfahrens u. a. eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schreiben des gerichtlich bestellten Sachverständigen setzte. Damit habe die Vorsitzende die Wartepflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO verletzt und dadurch abermals demonstriert, dass sie ihr Begehren nicht ernst nehme. In einer erneuten Stellungnahme schrieb die Vorsitzende u. a., hier „könnte die etwaige prozesstaktische Motivation der genannten Anträge durchaus objektiv beleuchtet werden.“

Die Befangenheitsanträge blieben jedoch sowohl beim LG als auch beim OLG München im Rahmen von sofortigen Beschwerden und Anhörungsrügen erfolglos. Anders sah das nun beim BVerfG aus, welches in dem angegriffenen Beschluss des OLG gleich mehrfache Grundrechtsverletzungen sieht.

Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Das BVerfG stellte zunächst eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fest. Die Vorsitzende habe in der konkreten Verfahrenssituation „unangemessenen Vergleichsdruck“ erzeugt, etwa durch „sachfremde“ Verweise auf die Überlastung der Kammer und durch fehlende Fristsetzung zur weiteren Sachaufklärung. Dieses zentrale Vorbringen habe OLG zwar erwähnt, jedoch nicht inhaltlich und im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Die abschließende Gesamtbetrachtung des OLG beschränke sich auf „Leerformeln“.

Zudem sah das BVerfG in beiden OLG-Beschlüssen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das OLG habe die dienstliche Äußerung der Richterin fehlerhaft gewürdigt. Diese enthalte Ausführungen, die „offenkundig auf eine mögliche Voreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin schließen“ ließen. Dies werde schon dadurch deutlich, dass sie für sich eine „vernünftig-objektiven Betrachtung“ in Anspruch nehme, die Aussagen der Klägerseite hingegen als „subjektiv“ interpretiert. Hinzu komme, dass sie „mehrfach ironische Formulierungen“ wählte, „die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lächerlich zu machen“. Schließlich sei die Aussage, das Ablehnungsgesuch gründe im Schwerpunkt in ihrer Blickrichtung, eine verkürzende und entstellende Zusammenfassung, so das BVerfG.

Diese Anhaltspunkte hätten die mögliche Voreingenommenheit der Richterin „derart deutlich“ indiziert, dass das OLG diese besonders sorgfältig hätte prüfen müssen – was aber nicht geschehen sei. Stattdessen attestiert das BVerfG den Münchener Richterinnen und Richtern eine „pauschale und inhaltsleere Begründung, die sich mit den einzelnen gerügten Aspekten nicht näher auseinandersetzt“.

Fehlerhafte Bewertung der Wartepflicht nach § 47 ZPO

Auch die Tatsache, dass das OLG zwar einen Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO gesehen, diesen jedoch nicht als Grund für eine Befangenheit gewertet hatte, verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Richterin hatte aber Fristen gesetzt und Verfahrenshandlungen veranlasst.

Das OLG hatte den Verstoß mit einem Irrtum der Richterin über die Rechtslage entschuldigt. Maßgeblich sei jedoch der objektive Eindruck möglicher Parteilichkeit – nicht die subjektive Motivation der Richterin, so das BVerfG. Eine unzutreffende Rechtsauffassung könne insoweit keine Entlastung begründen. Auch sah das OLG keinen Grund für eine Befangenheit in einer Fristsetzung, die ja beide Parteien betreffe. Nach Auffassung des BVerfG verkenne das OLG mit dieser Begründung aber den Zweck der Vorschrift, mit dem Tätigkeitsverbot die ablehnende Partei zu schützen. Zwar sei nicht jeder Verstoß gegen die Wartepflicht ein Befangenheitsgrund – in diesem Kontext liege dies aber nahe.

Schließlich sah das BVerfG in der Reaktion der Richterin auf den erneuten Befangenheitsantrag wegen der Wartepflicht einen weiteren Hinweis auf ihre Befangenheit: Indem sie auf eine mögliche „prozesstaktische Motivation“ der Anträge hinwies, habe sie die Wahrnehmung des Ablehnungsrechts in einer Weise kritisiert, die „in einer dienstlichen Äußerung nicht statthaft“ sei, so das BVerfG weiter. Auch hierauf gehe das OLG jedoch nicht ausreichend ein, weshalb es zu einer erneuten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gekommen sei.

Das BVerfG hob beide Beschlüsse des OLG auf und verwies die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Datenschutz-Urteil: Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die DSGVO und war unwirksam. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer (Az. 15 O 472/22).

vzbv, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 15 O 472/22 des LG Berlin II vom 25.03.2025 (nrkr)

Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt

  • Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten
  • Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben
  • LG Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste

Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Kontoregistrierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sog. Web- & App-Aktivitäten zu speichern. Dies umfasste alle Nutzeraktivitäten

  • auf Google-Websites,
  • in Google-Apps,
  • in Google-Diensten,
  • bei den Suchanfragen,
  • bei der Interaktion mit Google-Partnern,
  • zum eigenen Standort,
  • bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.

Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.

Gericht kritisiert Intransparenz

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“

Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig

Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (sog. privacy by default). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.

Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 45/24).

Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion

Im Sommer 2022 nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband an einer gemeinsamen Aktion von zehn europäischen Verbraucherverbänden teil, die unter dem Dach der europäischen Verbraucherorganisation BEUC mit verschiedenen Mitteln gegen Google vorgingen. Die vzbv-Klage gegen Google ist Teil der Aktion.

Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (Stand: 15.05.2025) vorgelegt.

BMF, Mitteilung vom 15.05.2025

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (Stand: 15.05.2025) vorgelegt.

Aus Sicht des Beirats sind Vereinfachungen durch Pauschalierungen und Typisierungen, ebenso wie durch Streichungen steuerlicher Abzugstatbestände denkbar.

Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet unabhängig und ehrenamtlich. Seine Gutachten und Stellungnahmen sind als Beitrag zum allgemeinen Diskurs zu verstehen und geben nicht notwendigerweise die Meinung des BMF wieder.

Hinweis

Es handelt sich um eine Vorabversion. Die endgültige – dann auch barrierefreie – Version wird derzeit erstellt und nachgereicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Dies entschied in heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Autofirma beantragt Statusfeststellung

Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Intensives arbeitsteiliges Handeln im Sinne „einer denkt, einer lenkt“

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten diese rechtliche Bewertung. Die Fahrer seien in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität habe sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr hätten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. Die vertraglichen Einschränkungen hätten leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer habe ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – ganz im Sinne „einer denkt, einer lenkt“ – vorgelegen. So habe der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt habe. Zudem seien ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese habe den organisatorischen Rahmen vorgegeben, in den sich die Fahrer hätten einfügen müssen.

Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) gestellt habe, hätten die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, könne demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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11,4 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Quartal 2025 als im Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 11,4 % mehr als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10,0 % auf rund 30.200.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.05.2025

  • Neugründungen insgesamt steigen um 2,9 %
  • Aufgaben größerer Betriebe nehmen ebenfalls zu (+10,0 %)
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben steigt um 4,0 %

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10,0 % auf rund 30.200.

Insgesamt 2,9 % mehr Neugründungen

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Quartal 2025 mit insgesamt rund 171.500 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 2,1 % auf rund 206.100. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Vollständige Aufgaben insgesamt um 4,0 % höher als im Vorjahresquartal

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Quartal 2025 mit rund 142.300 um 4,0 % höher als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 175.000. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Drei Viertel der Industrie lassen KI-Chancen liegen

Ob zur Qualitätskontrolle, Automatisierung, Energieeinsparung oder Steuerung von Robotern – die Anwendungsmöglichkeiten für Künstliche Intelligenz in der Produktion sind zahlreich. Mit Blick auf die deutsche Industrie zeigt sich aber: Nur einem Viertel der Unternehmen gelingt es nach eigener Einschätzung bereits gut, die Potenziale von KI zu nutzen. So die Ergebnisse einer Befragung der Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.05.2025

  • 88 Prozent deutscher Industrieunternehmen fordern maßvolle Regulierung von KI-Innovationen
  • Größtes Potenzial Künstlicher Intelligenz im Energiemanagement

Ob zur Qualitätskontrolle, Automatisierung, Energieeinsparung oder Steuerung von Robotern – die Anwendungsmöglichkeiten für Künstliche Intelligenz in der Produktion sind zahlreich. Mit Blick auf die deutsche Industrie zeigt sich aber: Nur einem Viertel der Unternehmen gelingt es nach eigener Einschätzung bereits gut, die Potenziale von KI zu nutzen (24 Prozent). Die übrigen drei Viertel sehen sich noch nicht imstande, entsprechende Möglichkeiten auszuschöpfen (72 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 552 Industrieunternehmen des verarbeitenden Gewerbes ab 100 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. „Künstliche Intelligenz kann in der Produktion Abläufe verbessern, Fehler verhindern und Kosten einsparen. Neben fehlender Zeit und Kompetenz sind aber vor allem eine komplexe Regulierung und daraus entstehende rechtliche Unsicherheiten Gründe dafür, dass der Einsatz von KI in der deutschen Industrie bislang eher zögerlich erfolgt“, sagt Lukas Spohr, Experte für Manufacturing und Industrie 4.0 beim Bitkom. 9 von 10 Unternehmen (88 Prozent) sind ebenfalls der Ansicht, dass die Politik KI-Innovationen nicht durch Überregulierung ersticken darf.

Als besonders vielversprechend wird der Einsatz von KI beim Energiemanagement angesehen – hier sehen 85 Prozent der deutschen Industrie große Chancen. Auch für die Anwendungsfelder Robotik (74 Prozent), Analytik (73 Prozent) und das Lagermanagement (72 Prozent) erwarten die Unternehmen positive Effekte. Für die Konfiguration von Maschinen sehen 7 von 10 Unternehmen Potenziale des KI-Einsatzes (70 Prozent), im Qualitätsmanagement versprechen sich 58 Prozent mögliche Vorteile. Auch in der Programmierung (52 Prozent), der Konstruktion (52 Prozent) und der Projektplanung bzw. dem technischen Management (51 Prozent) erkennt jeweils über die Hälfte der Unternehmen die Chancen des KI-Einsatzes für die eigene Branche.

Quelle: Bitkom

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Unsicherheit durch US-Regierung: Konjunkturindikator schaltet auf „gelb-rot“

Die erratische Wirtschaftspolitik des US-Präsidenten Donald Trump hinterlässt Spuren in den Aussichten für die konjunkturelle Entwicklung in den kommenden Monaten: Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gestiegen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.05.2025

Die erratische Wirtschaftspolitik des US-Präsidenten Donald Trump hinterlässt Spuren in den Aussichten für die konjunkturelle Entwicklung in den kommenden Monaten: Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gestiegen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Mai bis Ende Juli 2025 weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 31,4 Prozent aus. Anfang April, unmittelbar bevor Trump hohe Zölle auf US-Importe aus zahlreichen Ländern ankündigte, betrug sie für die folgenden drei Monate noch 27,3 Prozent. Trotz des relativ moderaten Anstiegs schaltet der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator auf „gelb-rot“, da sich auch die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteur*innen ausdrückt, erhöht hat. Im Vormonat zeigte der Indikator noch die günstigere Phase „gelb-grün. „Gelb-rot“ signalisiert zwar keine akute Rezessionsgefahr, aber erhöhte konjunkturelle Unsicherheit.

Die aktuelle Zunahme des Rezessionsrisikos beruht in erster Linie auf der globalen Verunsicherung, wesentlich ausgelöst durch Trumps Zolldrohungen. Zwar hat sich vor allem an den Kapitalmärkten in den letzten Tagen die Stimmung wieder verbessert, nachdem die USA einen großen Teil der neuen Zölle zeitweilig wieder ausgesetzt haben. „Der Mangel an Verlässlichkeit bei der gegenwärtigen US-Administration birgt aber jederzeit die Gefahr, wichtige Einflussgrößen für das Funktionieren eines reibungsfreien Welthandels unter Druck zu setzen, wie die US-Staatsanleihenkurse oder den Wechselkurs des US-Dollar“, beschreibt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald das fundamentale Gefühl vieler Wirtschaftsakteur*innen. Überdies blieben trotz des temporären Zurückruderns der US-Regierung in vielen Fällen Basiszölle in Kraft – etwa 10 Prozent für Lieferungen aus der EU, 30 Prozent für Importe aus China –, „die deutlich oberhalb jener Zollsätze liegen, die vor Trumps Amtseinführung galten“, so Theobald.

Die zuletzt positive Entwicklung bei den deutschen Exporten, bei Industrieproduktion und Auftragseingängen beeinflusst die neue Prognose des IMK-Indikators hingegen nur wenig. Das liegt daran, dass sich die neusten vorliegenden Daten dazu auf den März beziehen. Der Algorithmus des Indikators interpretiert die recht guten Zahlen bei Produktion und Ausfuhren als Einmaleffekt, der sich daraus ergibt, dass sich Unternehmen wichtige Güter schnell noch vor Zolleinführung sichern wollten. Bei den Aufträgen steige wiederum das Risiko von Stornierungen, wenn der Welthandel durch die US-Zollpolitik stärker leiden sollte als im März noch erwartet. Durch die Vorzieheffekte drohe sogar ein konjunktureller Rückschlag bei den Exporten im zweiten Quartal.

In der Gesamtschau der Daten prognostiziert das IMK weiterhin eine konjunkturelle Stagnation in diesem Jahr, wobei sich die Aussichten dank gestärkter Binnennachfrage durch privaten Verbrauch und öffentliche Investitionen in der zweiten Jahreshälfte aufhellen dürften. Um Deutschland resilienter zu machen gegen negative außenwirtschaftliche Effekte mahnt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK, eine „möglichst schnelle“ Umsetzung erster wirtschaftspolitischer Maßnahmen der neuen Bundesregierung an. Als zentral nennt Dullien die rasche Einführung der geplanten Sonderabschreibungsregeln für Unternehmen, zusätzliche Investitionen in die öffentliche Infrastruktur sowie die Dämpfung der Energiepreise.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.05.2025 zu den Urteilen OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19 vom 14.05.2025

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH, an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Die Leistung wird auf der Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998 erbracht. Das Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden.

Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das FG Münster entschied, dass die Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können (Az. 9 K 126/22 K,G).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 9 K 126/22 K,G vom 15.04.2025

Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend.

Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüberhinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin und trug u. a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Der 9. Senat hat der Klage stattgegeben. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die – außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums – erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Klägerin an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.

Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen seien, habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Dass nicht endgültig festgestellt werden könne, ob die – im Streitfall nachgewiesene – Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der Klägerin) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der Klägerin (Auffassung des Beklagten) zurückzuführen sei, liege in der Natur der Sache. Es sei jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen.

Die Auffassung des Beklagten, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung u. a. ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen sei, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten „lohnender“ sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Darüber hinaus hätten die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2025

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Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

Der BGH hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst (Az. III ZR 417/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil III ZR 417/23 vom 15.05.2025

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst. Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Daher hat der Bundesgerichtshof das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger sind die Eltern und Erben eines am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen Kindes. Sie nehmen die beklagten Landkreise und kreisfreien Städte wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, die Beklagten zu 4 und 5, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin, in Schwerin. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 bestand eine Vereinbarung über die Leistung von Hilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, zu denen auch die Gemeinde gehört, in der die Kläger wohnten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, wenn geeignete Rettungsmittel des Beklagten zu 4 nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte in diesem Fall Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren.

Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes traten im Januar 2017 bei der Klägerin gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der betreuenden Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem dortigen Disponenten mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Deren Disponent wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin.

Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr ausrückte. Das Fahrzeug traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen das Kind am 12. Februar 2018 verstarb.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz habe das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend. Mit der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten der am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Leitstellendisponenten einen auf die Kläger übergangenen Amtshaftungsanspruch ihres Kindes gegen die Beklagten verneint hat, halten einer Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass dem vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob die Rettungsleitstelle die sofortige Entsendung eines Notarztes zu veranlassen hat. Verfahrensfehlerhaft hat es jedoch zu der Frage, ob im konkreten Fall wegen des vom Kläger geschilderten Zustands der Klägerin eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es im wiederöffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen bejaht, mit deren Schadensursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Kindes zu befassen haben wird. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit hat er in diesem Zusammenhang entschieden, dass zu Gunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 839 Absatz 1 Satz 1

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Rettungsdienstgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015

§ 4 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden.

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1991

§ 3 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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