11,4 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Quartal 2025 als im Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 11,4 % mehr als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10,0 % auf rund 30.200.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.05.2025

  • Neugründungen insgesamt steigen um 2,9 %
  • Aufgaben größerer Betriebe nehmen ebenfalls zu (+10,0 %)
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben steigt um 4,0 %

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10,0 % auf rund 30.200.

Insgesamt 2,9 % mehr Neugründungen

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Quartal 2025 mit insgesamt rund 171.500 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 2,1 % auf rund 206.100. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Vollständige Aufgaben insgesamt um 4,0 % höher als im Vorjahresquartal

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Quartal 2025 mit rund 142.300 um 4,0 % höher als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 175.000. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Drei Viertel der Industrie lassen KI-Chancen liegen

Ob zur Qualitätskontrolle, Automatisierung, Energieeinsparung oder Steuerung von Robotern – die Anwendungsmöglichkeiten für Künstliche Intelligenz in der Produktion sind zahlreich. Mit Blick auf die deutsche Industrie zeigt sich aber: Nur einem Viertel der Unternehmen gelingt es nach eigener Einschätzung bereits gut, die Potenziale von KI zu nutzen. So die Ergebnisse einer Befragung der Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.05.2025

  • 88 Prozent deutscher Industrieunternehmen fordern maßvolle Regulierung von KI-Innovationen
  • Größtes Potenzial Künstlicher Intelligenz im Energiemanagement

Ob zur Qualitätskontrolle, Automatisierung, Energieeinsparung oder Steuerung von Robotern – die Anwendungsmöglichkeiten für Künstliche Intelligenz in der Produktion sind zahlreich. Mit Blick auf die deutsche Industrie zeigt sich aber: Nur einem Viertel der Unternehmen gelingt es nach eigener Einschätzung bereits gut, die Potenziale von KI zu nutzen (24 Prozent). Die übrigen drei Viertel sehen sich noch nicht imstande, entsprechende Möglichkeiten auszuschöpfen (72 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 552 Industrieunternehmen des verarbeitenden Gewerbes ab 100 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. „Künstliche Intelligenz kann in der Produktion Abläufe verbessern, Fehler verhindern und Kosten einsparen. Neben fehlender Zeit und Kompetenz sind aber vor allem eine komplexe Regulierung und daraus entstehende rechtliche Unsicherheiten Gründe dafür, dass der Einsatz von KI in der deutschen Industrie bislang eher zögerlich erfolgt“, sagt Lukas Spohr, Experte für Manufacturing und Industrie 4.0 beim Bitkom. 9 von 10 Unternehmen (88 Prozent) sind ebenfalls der Ansicht, dass die Politik KI-Innovationen nicht durch Überregulierung ersticken darf.

Als besonders vielversprechend wird der Einsatz von KI beim Energiemanagement angesehen – hier sehen 85 Prozent der deutschen Industrie große Chancen. Auch für die Anwendungsfelder Robotik (74 Prozent), Analytik (73 Prozent) und das Lagermanagement (72 Prozent) erwarten die Unternehmen positive Effekte. Für die Konfiguration von Maschinen sehen 7 von 10 Unternehmen Potenziale des KI-Einsatzes (70 Prozent), im Qualitätsmanagement versprechen sich 58 Prozent mögliche Vorteile. Auch in der Programmierung (52 Prozent), der Konstruktion (52 Prozent) und der Projektplanung bzw. dem technischen Management (51 Prozent) erkennt jeweils über die Hälfte der Unternehmen die Chancen des KI-Einsatzes für die eigene Branche.

Quelle: Bitkom

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Unsicherheit durch US-Regierung: Konjunkturindikator schaltet auf „gelb-rot“

Die erratische Wirtschaftspolitik des US-Präsidenten Donald Trump hinterlässt Spuren in den Aussichten für die konjunkturelle Entwicklung in den kommenden Monaten: Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gestiegen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.05.2025

Die erratische Wirtschaftspolitik des US-Präsidenten Donald Trump hinterlässt Spuren in den Aussichten für die konjunkturelle Entwicklung in den kommenden Monaten: Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gestiegen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Mai bis Ende Juli 2025 weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 31,4 Prozent aus. Anfang April, unmittelbar bevor Trump hohe Zölle auf US-Importe aus zahlreichen Ländern ankündigte, betrug sie für die folgenden drei Monate noch 27,3 Prozent. Trotz des relativ moderaten Anstiegs schaltet der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator auf „gelb-rot“, da sich auch die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteur*innen ausdrückt, erhöht hat. Im Vormonat zeigte der Indikator noch die günstigere Phase „gelb-grün. „Gelb-rot“ signalisiert zwar keine akute Rezessionsgefahr, aber erhöhte konjunkturelle Unsicherheit.

Die aktuelle Zunahme des Rezessionsrisikos beruht in erster Linie auf der globalen Verunsicherung, wesentlich ausgelöst durch Trumps Zolldrohungen. Zwar hat sich vor allem an den Kapitalmärkten in den letzten Tagen die Stimmung wieder verbessert, nachdem die USA einen großen Teil der neuen Zölle zeitweilig wieder ausgesetzt haben. „Der Mangel an Verlässlichkeit bei der gegenwärtigen US-Administration birgt aber jederzeit die Gefahr, wichtige Einflussgrößen für das Funktionieren eines reibungsfreien Welthandels unter Druck zu setzen, wie die US-Staatsanleihenkurse oder den Wechselkurs des US-Dollar“, beschreibt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald das fundamentale Gefühl vieler Wirtschaftsakteur*innen. Überdies blieben trotz des temporären Zurückruderns der US-Regierung in vielen Fällen Basiszölle in Kraft – etwa 10 Prozent für Lieferungen aus der EU, 30 Prozent für Importe aus China –, „die deutlich oberhalb jener Zollsätze liegen, die vor Trumps Amtseinführung galten“, so Theobald.

Die zuletzt positive Entwicklung bei den deutschen Exporten, bei Industrieproduktion und Auftragseingängen beeinflusst die neue Prognose des IMK-Indikators hingegen nur wenig. Das liegt daran, dass sich die neusten vorliegenden Daten dazu auf den März beziehen. Der Algorithmus des Indikators interpretiert die recht guten Zahlen bei Produktion und Ausfuhren als Einmaleffekt, der sich daraus ergibt, dass sich Unternehmen wichtige Güter schnell noch vor Zolleinführung sichern wollten. Bei den Aufträgen steige wiederum das Risiko von Stornierungen, wenn der Welthandel durch die US-Zollpolitik stärker leiden sollte als im März noch erwartet. Durch die Vorzieheffekte drohe sogar ein konjunktureller Rückschlag bei den Exporten im zweiten Quartal.

In der Gesamtschau der Daten prognostiziert das IMK weiterhin eine konjunkturelle Stagnation in diesem Jahr, wobei sich die Aussichten dank gestärkter Binnennachfrage durch privaten Verbrauch und öffentliche Investitionen in der zweiten Jahreshälfte aufhellen dürften. Um Deutschland resilienter zu machen gegen negative außenwirtschaftliche Effekte mahnt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK, eine „möglichst schnelle“ Umsetzung erster wirtschaftspolitischer Maßnahmen der neuen Bundesregierung an. Als zentral nennt Dullien die rasche Einführung der geplanten Sonderabschreibungsregeln für Unternehmen, zusätzliche Investitionen in die öffentliche Infrastruktur sowie die Dämpfung der Energiepreise.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.05.2025 zu den Urteilen OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19 vom 14.05.2025

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH, an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Die Leistung wird auf der Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998 erbracht. Das Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden.

Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das FG Münster entschied, dass die Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können (Az. 9 K 126/22 K,G).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 9 K 126/22 K,G vom 15.04.2025

Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend.

Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüberhinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin und trug u. a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Der 9. Senat hat der Klage stattgegeben. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die – außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums – erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Klägerin an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.

Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen seien, habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Dass nicht endgültig festgestellt werden könne, ob die – im Streitfall nachgewiesene – Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der Klägerin) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der Klägerin (Auffassung des Beklagten) zurückzuführen sei, liege in der Natur der Sache. Es sei jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen.

Die Auffassung des Beklagten, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung u. a. ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen sei, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten „lohnender“ sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Darüber hinaus hätten die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2025

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Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

Der BGH hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst (Az. III ZR 417/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil III ZR 417/23 vom 15.05.2025

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst. Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Daher hat der Bundesgerichtshof das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger sind die Eltern und Erben eines am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen Kindes. Sie nehmen die beklagten Landkreise und kreisfreien Städte wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, die Beklagten zu 4 und 5, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin, in Schwerin. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 bestand eine Vereinbarung über die Leistung von Hilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, zu denen auch die Gemeinde gehört, in der die Kläger wohnten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, wenn geeignete Rettungsmittel des Beklagten zu 4 nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte in diesem Fall Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren.

Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes traten im Januar 2017 bei der Klägerin gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der betreuenden Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem dortigen Disponenten mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Deren Disponent wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin.

Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr ausrückte. Das Fahrzeug traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen das Kind am 12. Februar 2018 verstarb.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz habe das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend. Mit der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten der am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Leitstellendisponenten einen auf die Kläger übergangenen Amtshaftungsanspruch ihres Kindes gegen die Beklagten verneint hat, halten einer Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass dem vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob die Rettungsleitstelle die sofortige Entsendung eines Notarztes zu veranlassen hat. Verfahrensfehlerhaft hat es jedoch zu der Frage, ob im konkreten Fall wegen des vom Kläger geschilderten Zustands der Klägerin eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es im wiederöffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen bejaht, mit deren Schadensursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Kindes zu befassen haben wird. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit hat er in diesem Zusammenhang entschieden, dass zu Gunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 839 Absatz 1 Satz 1

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Rettungsdienstgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015

§ 4 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden.

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1991

§ 3 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Das FG Münster hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. 15 K 3303/20 U).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 15 K 3303/20 U vom 11.03.2025

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 11. März 2025 (Az. 15 K 3303/20 U) entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, bezog dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin geregelt waren. Diese betrafen unter anderem die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.

Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Die Klägerin widersprach dieser umsatzsteuerlichen Behandlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handle. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Mitwirkungshandlungen der Klägerin stellten keine eigenständige steuerbare Leistung dar. Sie hätten ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, seien projektimmanent und auf Seiten der Klägerin notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbstständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Zahlung sei nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Klägerin im Rahmen der Systemumstellung erfolgt.

Auch eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 UStG liege nicht vor, da die Kompensation nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst habe.

Vielmehr handele es sich bei der Kompensationszahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags durch die Klägerin, da sich eine entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergebe. Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliege, ließ der Senat offen. Die Zahlung sei jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2025

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Badeunfall durch Wasserrutsche mit schweren gesundheitlichen Folgen

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird? Hierzu hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 14 U 49/24).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 14 U 49/24 vom 26.03.2025 (nrkr)

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird?

Was als schöner Badeausflug mit der ganzen Familie geplant war, endete für einen 37-jährigen Mann tragisch: Er rutschte in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde.

Der Mann verklagte unter anderem die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun zum Teil geändert. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet habe.

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen – so das Oberlandesgericht Oldenburg –, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Auch wenn sich der Kläger den Hinweisschildern verschlossen habe, dürfe er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Anwaltliches eEB erbringt Vollbeweis für Zustellungszeitpunkt

Versendet ein Anwalt ein eEB ans Gericht, muss er sehr gut begründen, warum das Datum darauf falsch sein soll, so das OVG Lüneburg (Az. 4 LA 12/23). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Beschluss 4 LA 12/23 des OVG Lüneburg vom 28.04.2025

Versendet ein Anwalt ein eEB ans Gericht, muss er sehr gut begründen, warum das Datum darauf falsch sein soll, so das OVG Lüneburg.

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebenes Empfangsbekenntnis (eEB) gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Zustellung des Dokuments sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme erbringt. Ein Gegenbeweis sei nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig: die Richtigkeit der Angaben müssten nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben richtig sein können (Beschluss vom 28.04.2025, Az. 4 LA 12/23).

Ein sudanesischer Asylbewerber wollte gegen ein Urteil des VG Hannover Berufung einlegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ging jedoch vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist ein, die mit dem Tag der Zustellung des eEB beginnt. Der Anwalt des Klägers begründete die Verspätung folgendermaßen: Das eEB sei zwar auf den 23. Dezember datiert gewesen – dabei habe es sich aber um einen Bedienungsfehler im beA-System gehandelt. Tatsächlich habe er erst am 27. Dezember, dem Tag der Zustellung des eEB ans Gericht, Kenntnis vom Inhalt des Urteils erhalten. Alle empfangenen Dokumente würden vor dem Ausdruck im System mit dem Datum des Empfangs als „Wasserzeichen“ markiert. Zum Beleg legte er Ausdrucke der „Wasserzeichen“ vor, die den 27. Dezember 2022 als Empfangsdatum auswiesen.

OVG Lüneburg: eEB eines Rechtsanwalts hat volle Beweiskraft

Das OVG Lüneburg wies den Antrag wegen Verfristung als unzulässig ab. Maßgeblich für den Beginn der Berufungsfrist sei das in der Gerichtsakte enthaltene eEB (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB), welches die Zustellung für den 23. Dezember 2022 belege. Das Gericht stellte klar, dass das eEB denselben Beweiswert für die Richtigkeit des dort angegebenen Datums besitze wie das klassische Empfangsbekenntnis: nämlich den vollen Beweis der Zustellung, ähnlich einer Zustellungsurkunde (siehe §§ 175 Abs. 3, 56 Abs. 2 VwGO). Diese gesetzliche Beweisregel sei Ausdruck des besonderen Vertrauens des Gesetzgebers in Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege.

Ein Gegenbeweis sei möglich, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Richtigkeit der im eEB enthaltenen Angaben vollständig entkräftet werde und jede Möglichkeit der Richtigkeit ausgeschlossen sei. Zwar sei hier die Möglichkeit eines Fehlers nicht ausgeschlossen, doch einen ausreichenden Gegenbeweis habe der anwaltliche Vertreter nicht erbracht. Allein das Vorlegen von Ausdruck-Dokumenten mit einem späteren Datum reiche nicht aus – sonst würde dem Ausdruck eines Wasserzeichens ein höherer Beweiswert zukommen als dem im eEB angegebenen Datum. Eine eidesstattliche Versicherung habe der Anwalt auch nicht vorgelegt. Schließlich sei die Behauptung eines Bedienungsfehlers im beA-System unsubstanziiert geblieben. Er hätte nichts über interne Kanzleiabläufe vorgetragen und auch keinen Ausdruck des das eEB betreffende sog. beA-Nachrichtenjournals beigebracht, welches das erstmalige Öffnen der Nachricht hätte ausweisen können.

Letztlich stellte der Senat jedoch klar: Auch in der Sache hätte der Berufungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BFH: Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen

Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i. V. m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 32/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 30/25 vom 15.05.2025 zum Urteil VIII R 32/21 vom 25.02.2025

Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i. V. m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 32/21 – entschieden.

Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben. In der Vergangenheit hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) verweigert, was nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16 (EU:C:2017:1009) – jedoch gegen das Unionsrecht verstieß. In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.

Im Streitfall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Für drei der Gewinnausschüttungen wurde die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren vom BZSt unter Verstoß gegen das Unionsrecht gemäß § 50d Abs. 3 EStG 2007 abgelehnt. Für eine weitere Gewinnausschüttung war der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine sog. Freistellungsbescheinigung erteilt worden, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Diese Freistellungsbescheinigung wurde vom BZSt unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 in unionsrechtswidriger Weise widerrufen. Das BZSt hatte nach Ergehen der EuGH-Entscheidung Deister Holding und Juhler Holding die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte es abgelehnt. Eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht zu gewähren, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet werde. Das Finanzgericht gab der Klage hingegen teilweise statt.

Der BFH entschied, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zustehe. Der Zinslauf beginne in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten werde, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er ende mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags. In Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter unionsrechtswidriger Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen werde, beginne der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch die AG und ende mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Schließlich klärte der BFH, dass die Zinsen für die jeweiligen Verzinsungszeiträume taggenau und für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 mit 6 % p. a. zu berechnen sind.

Leitsatz

  1. Das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit dem Erfordernis für den Anteilseigner, sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgebunden erstatten zu lassen, ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar.
  2. Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.
  3. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
  4. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer und endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
  5. Die Zinsen sind für den relevanten Zinslauf nach dem Zinssatz gemäß § 238 der Abgabenordnung ohne Begrenzung auf volle Zinsmonate und unter Berücksichtigung der Regelung in § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs taggenau zu ermitteln.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Bundeszentralamt für Steuern unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2021 – 2 K 1544/20 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.10.2018 verpflichtet, Zinsen wie folgt festzusetzen:

Einbehalt Antragseingang Bearbeitungsfrist bis erster Tag des Zinslaufs Zinsende Zinstage Zinsen
… € 12.05.2009 12.08.2009 13.08.2009 13.08.2018 3.287 … €
… € 03.02.2011 03.05.2011 04.05.2011 13.08.2018 2.658 … €
… € 12.05.2009 12.08.2009 13.08.2009 01.10.2018 3.336 … €

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision des Bundeszentralamts für Steuern wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Bundeszentralamt für Steuern zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu verzinsen sind.

2

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft mit Sitz in A. Sie war für die im Streitfall relevanten Ausschüttungsvorgänge zu … % an der B-AG, einer inländischen Aktiengesellschaft, beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine Stiftung mit Sitz in C (im Folgenden: Stiftung). Bei dieser handelte es sich um ein gemeinnütziges und von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreites Körperschaftsteuersubjekt.

3

Am 16./17.04.2009 hatte die Klägerin beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) einen Antrag auf Teilfreistellung von der deutschen Abzugsteuer (Freistellungsbescheinigung) unter Berufung auf die Steuerfreiheit der Bezüge von der B-AG gemäß § 43b des für den Streitzeitraum jeweils geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt.

4

Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung wurde vom BZSt am 12.11.2009 mit Hinweis auf die Regelung in § 50d Abs. 3 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28, im Folgenden: § 50d Abs. 3 EStG 2007) abgelehnt.

5

Die Klägerin erhob dagegen am 10.12.2009 Einspruch. Sie verwies zum fehlenden Missbrauch ihrer Einschaltung in die Beteiligungskette darauf, dass die Kapitalertragsteuer im Fall eines Direktbezugs der Ausschüttungen durch die Stiftung wegen einer vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 44a EStG nicht zu erheben wäre. Die Voraussetzungen von § 50d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 2007 seien nicht erfüllt.

6

Der Klägerin wurde danach die Freistellungsbescheinigung vom BZSt am 04.02.2010 für den Zeitraum vom 17.04.2009 bis zum 31.03.2012 unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter Auflagen erteilt.

7

Am 02.03.2011 hob das BZSt die Freistellungsbescheinigung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wieder auf. Zur Begründung nahm es auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 Bezug. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Zum weiteren Verlauf dieses Einspruchsverfahrens hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. Das BZSt hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, der Einspruch sei nicht abschließend beschieden worden.

8

Bei den einzelnen Ausschüttungen der B-AG an die Klägerin hat die B-AG in folgender Höhe Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten und die Klägerin beim BZSt die folgenden Erstattungsanträge gestellt:

Datum des Einbehalts der Kapitalertragsteuer Betrag aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Ausschüttung an die Klägerin Erstattungsantrag Registernummer des BZSt
21.03.2007 … € … € 12.05.2009  
12.03.2008 … € … € 12.05.2009  
17.03.2009 … € … € 03.02.2011  
16.03.2011 … € … € 10.07.2012  
9

Das BZSt lehnte die Erstattungsanträge jeweils unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ab. Die anschließend erhobenen Einsprüche ruhten im Hinblick auf die Musterverfahren C-504/16 und C-613/16 sowie C-440/17 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

10

Nach Ergehen der EuGH-Entscheidungen Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319; GS vom 14.06.2018 – C-440/17, EU:C:2018:437, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2019, 615 und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 04.04.2018 (BStBl I 2018, 589) erstattete das BZSt der Klägerin die einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuerbeträge.

Erstattungsantrag Betrag aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Registernummer des BZSt Erteilung des Freistellungsbescheids Auszahlungsdatum
12.05.2009 … €   28.09.2018 01.10.2018
12.05.2009 … €   12.07.2018 13.08.2018
03.02.2011 … €   12.07.2018 13.08.2018
10.07.2012 … €   12.07.2018 13.08.2018
11

Am 14.08.2018 (für die Auszahlungen vom 13.08.2018) und 05.10.2018 (für die Auszahlung vom 01.10.2018) beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen für den Zeitraum vom jeweiligen Tag des Steuereinbehalts bis zur Auszahlung des jeweiligen Erstattungsbetrags.

12

Das BZSt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 22.10.2018 ab.

13

Während des anschließenden Einspruchsverfahrens vertrat das BZSt die Auffassung, dass Zinsen für die erstatteten Kapitalertragsteuerbeträge weder nach den nationalen Regelungen der §§ 233 ff. AO noch auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs festzusetzen seien. Nach einer Stellungnahme der Klägerin vom 27.01.2020 teilte das BZSt der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2020 mit, dass die Frage der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu § 50d Abs. 3 EStG 2007 Gegenstand von Erörterungen der Finanzverwaltung auf der Bund-Länder-Ebene sei. Nach Bekanntwerden eines Ergebnisses werde man unaufgefordert Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 05.05.2020 erkundigte sich die Klägerin zum Sachstand. Das BZSt verwies in seiner Antwort vom 17.06.2020 nochmals auf den fortbestehenden Abstimmungsbedarf auf der Bund-Länder-Ebene.

14

Die Klägerin erhob daraufhin beim FG am 06.07.2020 eine Untätigkeitsklage, mit der sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Verpflichtung des BZSt zur Festsetzung von Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 652.934,50 € begehrte.

15

Eine Einspruchsentscheidung des BZSt zu den Verzinsungsanträgen erging anschließend bis zum Tag der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des FG über die Verzinsungsanträge am 17.11.2021 nicht.

16

Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und das BZSt verpflichtet, Zinsen in Höhe von 505.199 € festzusetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 349 wiedergegeben.

17

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts, soweit das FG der Klage nicht stattgegeben hat. Sämtliche Erstattungsbeträge seien ab dem Tag des Einbehalts zu verzinsen.

18

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des FG Köln vom 17.11.2021 – 2 K 1544/20 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.10.2018 das BZSt zu verpflichten, die Erstattungsbeträge wie folgt zu verzinsen:

Festsetzung Erstattung Steuereinbehalt Klageantrag beim FG Entscheidung des FG Beantragte höhere Verzinsung laut Revision
12.07.2018 … € … € 268.370,00 € 85.650,00 €
12.07.2018 … € … € 91.757,50 € 29.146,50 €
28.09.2018 … € … € 75.288,00 € 32.938,50 €
19

Zur Revision des BZSt beantragt die Klägerin, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Das BZSt beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und das Urteil des FG Köln vom 17.11.2021 – 2 K 1544/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Das BZSt rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Bundesrechts. Weder nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht stehe der Klägerin eine Verzinsung der Erstattungsbeträge zu. Nach dem nationalen Recht hätte die Klägerin nur Prozesszinsen gemäß § 236 AO auf der Grundlage einer gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs beanspruchen können. Es wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen, die Erstattungen im Wege einer Untätigkeitsklage durchzusetzen. Die Abhilfe im Einspruchsverfahren, nachdem dieses wegen anhängiger Musterverfahren beim EuGH geruht habe, genüge nicht.

22

Seien dennoch nach dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch Zinsen festzusetzen, sei dem BZSt nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2019 –  VII R 24/18 (BFHE 267, 90) ein angemessener Bearbeitungszeitraum einzuräumen, in dem die Verzinsung noch nicht beginne. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei bei Erstattungsanträgen neben der Prüfung formaler Angaben wie des Steuereinbehalts und der Steuerabführung einschließlich der zugehörigen Bescheinigungen und Belege auch ein Missbrauch der Einschaltung der Klägerin in die Beteiligungskette zu prüfen. Es spreche der typische zeitliche Ablauf des Erstattungsverfahrens dafür, dem BZSt einen zinsfreien Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten einzuräumen, der nach Ablauf desjenigen Monats beginne, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorlägen. Dies entspreche auch der Verzinsungsregel der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2003, Nr. L 157, 49) –Zins- und Lizenzrichtlinie– und des nationalen Umsetzungsgesetzes (§ 50c Abs. 4 Satz 3 EStG i.V.m. Art. 1 Abs. 16 Zins- und Lizenzrichtlinie). Gegen die Annahme einer angemessenen Bearbeitungsdauer von drei Monaten nach Maßgabe der gesetzlichen Entscheidungsfrist im Freistellungsbescheinigungsverfahren führte das BZSt an, dass sich das dortige Prüfprogramm von dem des Erstattungsverfahrens und die Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren unterschieden. Es sei im Freistellungsbescheinigungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden sei. Der zinsfreie Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten sei gleichermaßen für einen Erstattungsantrag anzuwenden, der nach dem Entzug einer zuvor erteilten Freistellungsbescheinigung gestellt werde.

II.

23

Die Revision der Klägerin ist begründet.

24

Das FG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als zulässig angesehen (s. II.1.). Die in der Revision der Klägerin noch streitigen Zinsbeträge sind auf der Grundlage des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs teilweise festzusetzen (s. II.2. und II.3.). Der Verzinsungszeitraum für diese Zinsansprüche, die reine Erstattungsfälle betreffen, beginnt drei Monate nach Einreichung des jeweiligen formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags beim BZSt und endet mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags (s. II.4.). Das FG-Urteil ist aufzuheben, soweit es die in der Revision der Klägerin streitigen Zinsansprüche betrifft. Die Sache ist insoweit auch spruchreif. Für den jeweiligen Verzinsungszeitraum sind die Zinsen taggenau unter Anwendung eines monatlichen Zinssatzes von 0,5 % zu berechnen (s. II.5.). Der Klage ist nach Maßgabe der Gründe in weiterem Umfang als bisher stattzugeben; im Übrigen wird sie abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

25

1. Das FG hat die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsverpflichtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO zu Recht als zulässig angesehen.

26

a) Zu den vom BFH als Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört auch die Frage, ob über eine Verpflichtungsklage entschieden werden darf. Dies ist der Fall, wenn nach § 44 Abs. 1 FGO das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist, anderenfalls, wenn mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens wie im Streitfall die Voraussetzungen der §§ 45, 46 FGO eingreifen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 –  II R 22/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 33). Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO).

27

b) Das FG hat die Klage nach diesen Vorgaben zutreffend als zulässig angesehen. Bei der Klage handelt es sich um eine sogenannte „einfache“ Untätigkeitsverpflichtungsklage (zur Abgrenzung von der –unzulässigen– „doppelten“ Untätigkeitsverpflichtungsklage BFH-Urteile vom 19.05.2004 –  III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.3. [Rz 39]; vom 03.08.2005 –  I R 74/02, BFH/NV 2006, 19, unter II.2.b [Rz 17]). Im Zeitpunkt der Entscheidung des FG am 17.11.2021 konnte sich das BZSt nicht mehr auf einen sachlichen Grund für die Nichtentscheidung über die Einsprüche stützen. Die Klage ist jedenfalls in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2007 –  V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.c [Rz 36]; vom 11.02.2021 –  VI R 37/18, BFH/NV 2021, 1085, Rz 55). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Senat sieht von weiteren Ausführungen ab.

28

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin eine Verzinsung der Erstattungsbeträge auf Grundlage der nationalen Verzinsungsregelungen in § 233 ff. AO nicht zusteht.

29

a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Nicht zu verzinsen ist gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO die Nachzahlung und Erstattung (eines Unterschiedsbetrags im Sinne des § 233a Abs. 3 AO) von Steuerabzugsbeträgen wie der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2007 –  I R 15/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332, unter III.1.; nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 03.09.2009 – 1 BvR 1098/08, HFR 2010, 66; BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 71, m.w.N.). Kapitalertragsteuerbeträge sind allenfalls gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO durch die Festsetzung von Prozesszinsen zu verzinsen, wenn die gemäß § 168 AO vom Steuerentrichtungspflichtigen angemeldeten Steuerbeträge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gleichgestellten Vorgangs herabgesetzt und erstattet werden (s. z.B. Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 236 Rz 11; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 12, 13; wohl auch Loose in Tipke/Kruse, § 236 AO Rz 3 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 AO, dazu Drüen in Tipke/Kruse § 3 AO Rz 16a). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder wurden die Kapitalertragsteueranmeldungen gerichtlich angefochten und herabgesetzt noch ergingen die Freistellungsbescheide im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Die Herabsetzung und Erstattung einer Steuer auf der Grundlage eines (zwischenzeitlich ruhenden) Einspruchsverfahrens genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 236 AO nicht (BFH-Urteil vom 02.03.1988 –  I R 72/84, BFH/NV 1988, 619, unter 4. [Rz 15]; BFH-Beschlüsse vom 03.04.2007 –  IX B 169/06, BFH/NV 2007, 1267; vom 23.10.2019 –  VII B 40/19, BFH/NV 2020, 81, Rz 26).

30

b) Eine Anwendung der nationalen Verzinsungsregelungen gemäß § 233 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. § 233a ff. AO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Verzinsung der Erstattungsansprüche der Klägerin ist weder gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG noch in der für die jeweiligen Ausschüttungen und Erstattungsanträge in den Jahren 2007 bis 2009 geltenden Fassungen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1990 Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997 Nr. L 16, 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 (ABlEU 2011, Nr. L 345, 8), –Mutter-Tochter-Richtlinie– (im Folgenden: MTR) im Sinne des § 233 Satz 1 Alternative 2 AO angeordnet worden.

31

3. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitigen Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer und zum Solidaritätszuschlag nach dem aus dem Unionsrecht abzuleitenden Verzinsungsanspruch zu verzinsen sind.

32

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts eine Steuer erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer. Daraus folgt der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen –insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen– festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, das heißt, sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (z.B. EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 – C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 25, m.w.N.; Irimie vom 18.04.2013 – C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21; Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 64; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 32 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 22.09.2015 –  VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323; vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, m.w.N.; vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 67; BFH-Beschluss vom 07.08.2024 –  VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).

33

Ein unionsrechtlicher Verstoß im Rahmen der Steuererhebung, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begründen kann, kann sich auf jede Regel des Unionsrechts beziehen und sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden. Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH außerdem darauf hingewiesen, dass die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen dürfen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird. Dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (zum Vorstehenden s.a. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460; BFH-Urteile vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803; vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 68; BFH-Beschluss vom 07.08.2024 –  VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).

34

b) Soweit der I. Senat des BFH im Hinblick auf die Regelung in § 233 Abs. 1 Satz 2 AO für das frühere Abzugs- und Erstattungsverfahren in § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a EStG a.F. noch entschieden hatte, dass erstattete Steuerabzugsbeträge auch unter Beachtung des Unionsrechts nicht zu verzinsen seien (BFH-Urteil vom 18.09.2007 –  I R 15/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332, unter III.; nachgehend BVerfG-Beschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 1098/08, HFR 2010, 66), hat er hieran aufgrund der Fortentwicklung der EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch nicht festgehalten, um einen Verstoß der nationalen Regelungslage gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vermeiden (BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 71, 72). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

35

c) Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs hat das FG zu Recht im Ergebnis als erfüllt angesehen.

36

aa) Anders als das BZSt meint, können die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch nicht nur erfüllt sein, wenn der Unionsrechtsverstoß im Wege einer Klage verfolgt und die Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuern gerichtlich durchgesetzt wird. Auch die Abwehr des Unionsrechtsverstoßes im Rahmen eines (zwischenzeitlich ruhenden) Einspruchsverfahrens genügt.

37

Die Klägerin musste sich nicht auf die Rechtsverfolgung der Erstattungsbegehren durch die Festsetzung von Freistellungsbescheiden im Wege einer Untätigkeitsverpflichtungsklage verweisen lassen, um die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs zu erfüllen. Dies ergibt sich für den Senat aus der gefestigten EuGH-Rechtsprechung (Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 78 bis 81, 84; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 36).

38

Auch der Umstand, dass das Einspruchsverfahren zu den reinen Erstattungsanträgen der Klägerin im Hinblick auf Musterverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (hier: die Vorlage des FG vom 08.07.2016 – 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801 an den EuGH zu § 50d Abs. 3 EStG 2007) zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden war und das Einspruchsverfahren mit einer Abhilfeentscheidung zugunsten der Klägerin endete, ist unerheblich. Entscheidend und ausreichend für eine Verzinsung der Erstattungsbeträge ist, dass deren Vorenthaltung auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung oder Anwendung der maßgeblichen nationalen Regelungen (dazu unten dd) beruhte. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz stünde einer Begrenzung des Zinsanspruchs nur auf rechtshängig gewordene Erstattungsansprüche im Sinne des § 236 AO entgegen (BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 73; BFH-Beschluss vom 07.08.2024 –  VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164, Rz 9, 13 sowie bereits unter II.3.b).

39

Dass der unionsrechtliche Verzinsungsanspruch für im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erstattete Kapitalertragsteuerbeträge insoweit einen weitergehenden Zinsanspruch als das nationale Recht gewährt (s. II.2.a), ist ebenfalls unerheblich.

40

bb) Wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ rechtsgrundlos erhoben wird, begründet und rechtfertigt dies die Verzinsung der zu erstattenden Steuerbeträge (vgl. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 60; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 33). Ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Rahmen der Steuererhebung kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 61; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 34; ebenso BFH-Urteile vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 70, m.w.N.; vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz 12; BFH-Beschluss vom 07.08.2024 –  VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164, Rz 9, 13). Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 – C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 62; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 35).

41

cc) Zwar kommt die Verzinsung erhobener Steuerbeträge nach diesen Grundsätzen auch in Betracht, wenn sich aus einer Entscheidung des EuGH oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass eine Quellensteuer von einer nationalen Behörde auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts erhoben wird (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 37). Im Rahmen des zweigeteilten Verfahrens bestehend aus dem Kapitalertragsteuereinbehalt und einer anschließenden antragsgebundenen Erstattung der Steuerabzugsbeträge auf Grundlage der Regelungen in § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR liegt jedoch grundsätzlich noch keine solche fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts, die einen Verzinsungsanspruch begründen kann.

42

Die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung ist –ungeachtet der objektiv gegebenen Steuerfreiheit nach Art. 5 MTR und § 43b EStG– nach den Vorgaben des Unionsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Kapitalertragsteueranmeldungen des inländischen Entrichtungsschuldners (hier: der B-AG) bilden –unionsrechtskonform– den Rechtsgrund für das Vereinnahmen und das „Behaltendürfen“ der Kapitalertragsteuer durch den deutschen Fiskus. Keinen Unionsrechtsverstoß begründet es ferner, dass der Anteilseigner als Empfänger der Bezüge die Erstattung der einbehaltenen Steuer beantragen muss. Auch die ihm bis zur Erteilung des notwendigen Freistellungsbescheids entstehenden Liquiditätsnachteile können grundsätzlich nicht kausal auf einen Unionsrechtsverstoß zurückgeführt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 84, 85 mit Verweis auf EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 – C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; BFH-Urteile vom 24.04.2007 –  I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 11.01.2012 –  I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 25.10.2023 –  I R 35/21, BFHE 283, 1, BStBl II 2024, 343 und vom 25.04.2018 –  I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

43

dd) Es ist aber von einer unionsrechtswidrigen Erhebung der Kapitalertragsteuer auszugehen, wenn im Erstattungsverfahren ein mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbarer Vollzug der Entlastungsregelungen in § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR stattfindet.

44

aaa) Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann –wie bei der Erhebung der Steuerbeträge– auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (s. unter II.3.c bb; vgl. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 37).

45

bbb) Der unionsrechtswidrige Vollzug der Entlastungsregelungen liegt für die hier betrachteten Erstattungsanträge darin, dass das BZSt der Klägerin die Erstattung unter Berufung auf die Regelung in § 50d Abs. 3 EStG 2007 vorenthalten hat. Dies führte wie vom FG zutreffend erkannt zu einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das BZSt (s. anders unter III.1. und III.2. für den dort streitigen unionsrechtswidrigen Widerruf der zuvor erteilten Freistellungsbescheinigung).

46

(1) Gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 2007 hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung (von der Kapitalertragsteuer), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und (Nr. 1) für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder (Nr. 2) die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder (Nr. 3) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

47

(2) § 50d Abs. 3 EStG 2007 hat der EuGH mit Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319 als nicht mit Art. 1 Abs. 2 MTR und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) vereinbar angesehen. Er hat entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezwecke, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liege, die darin bestünden, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen. Insofern hat der EuGH insbesondere moniert, dass § 50d Abs. 3 EStG 2007 als Steuervorschrift wirke, die eine allgemeine Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung zu Lasten der beschränkt steuerpflichtigen Dividendenbezieher begründe und diese vom Steuervorteil nach Art. 5 MTR ausgenommen würden, ohne dass dem BZSt ein Anfangsbeweis für das Fehlen wirtschaftlicher Gründe des Beteiligungsbezugs und eine Darlegung von Indizien für eine Steuerhinterziehung oder eine missbräuchliche Gestaltung abverlangt werde (EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 60, 61, 62).

48

(3) Auf dieser Grundlage hat das BZSt der Klägerin in den hier betrachteten reinen Erstattungsfällen (anders zu dem unter III.1. und III.2. behandelten Erstattungsantrag) die Erstattungen jeweils in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten. Es hat sich zur Ablehnung der Erstattung jeweils auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 und die der Regelung innewohnende allgemeine Missbrauchsregelung gestützt, ohne selbst Umstände des Streitfalls zu benennen, aus denen im Sinne eines Anfangsbeweises auf fehlende wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung der Klägerin in die Beteiligungsstruktur oder auf eine Steuerhinterziehung geschlossen werden könnte. In der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 als allgemeiner Missbrauchsregelung und der verfahrensrechtlichen Umkehrung der Darlegungs- und Feststellungslast für eine missbräuchliche Gestaltung (s. Nr. 14 des BMF-Schreibens vom 03.04.2007, BStBl I 2007, 446) liegt eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Vorgaben aus Art. 1 Abs. 2 MTR und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) durch das BZSt (s.a. BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 589 zur generellen Nichtanwendung von § 50d Abs. 3 EStG 2007 in Erstattungsfällen gemäß § 43b EStG nach Ergehen des EuGH-Urteils Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319).

49

(4) Der Senat hat angesichts der unmissverständlichen Aussagen des EuGH-Urteils Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319 auch keine Zweifel, dass hierin jeweils eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das BZSt zu sehen ist. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig gewesen.

50

4. Das FG hat der Ermittlung der Zinsansprüche der Klägerin jedoch zu kurze Verzinsungszeiträume zugrunde gelegt. Aus diesem Grund ist das FG-Urteil für die mit der Revision der Klägerin weiterverfolgten Zinsansprüche aufzuheben.

51

a) Anders als die Klägerin meint, wird der maßgebliche Verzinsungszeitraum durch die grundsätzlich unionsrechtskonforme Steuererhebung im zweigeteilten Verfahren bestimmt. Er umfasst in Fällen, in denen dem Anteilseigner zunächst keine Freistellungsbescheinigung vorlag oder in unionsrechtswidriger Weise widerrufen wurde (s. dazu unter III.1. und I.2.), nicht den Zeitraum zwischen dem Steuereinbehalt und der Einreichung des Erstattungsantrags beim BZSt. Die Klägerin kann hinsichtlich der Verzinsung fiktiv nicht so gestellt werden, als sei ihr eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu gewähren gewesen, wenn ihr tatsächliches Vorgehen und Rechtsschutzbegehren nur auf die nachträgliche Entlastung von der Kapitalertragsteuer im Wege der Erstattung gerichtet war (BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 87). Darüber hinaus liegt im Rahmen des Erstattungsverfahrens kein unionsrechtswidriger Liquiditätsentzug vor, solange sich die Bearbeitung und Prüfung der Erstattung durch das BZSt als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerrechtlichen Entlastungsregelungen –hier gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR– darstellt (s. unter II.4.c aa bis cc; BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 86, 87, m.w.N.). Hiervon ist auch das FG ausgegangen.

52

b) Nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags ist der Finanzverwaltung daher ein Bearbeitungszeitraum für die Entscheidung über den Antrag bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags zuzubilligen, während derer der Liquiditätsnachteil des Anteilseigners noch nicht auf einer unionsrechtswidrigen Vorenthaltung des Erstattungsanspruchs beruht (s. zur Erstattung der Mehrwertsteuer ebenso EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 – C-107/10, EU:C:2011:298; Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 – C-431/12, EU:C:2013:686; BFH-Urteil vom 22.10.2019 –  VII R 24/18, BFHE 267, 90, Rz 26, 30). Denn auch bei einer zutreffenden Anwendung des Unionsrechts im Erstattungsverfahren, die keine Verzinsung auslösen würde, wäre nicht am Tag nach dem Eingang des Erstattungsantrags der begehrte Freistellungsbescheid zu erteilen und die Kapitalertragsteuer auszuzahlen.

53

c) Für die Dauer der Bearbeitungszeit kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Zeitraum bei Hinwegdenken des Unionsrechtsverstoßes eine Entscheidung über die Erstattungsanträge und die Auszahlung der Erstattungsbeträge hätte erwartet werden können. Die vom FG herangezogene Bearbeitungsfrist von vier Monaten und 10 Tagen ist für den hier betroffenen Sachbereich der Erstattungsanträge gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR jedoch nicht geeignet. Der Senat hält einen typisierenden Bearbeitungszeitraum von drei Monaten nach Eingang eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags beim BZSt für ausreichend und sachgerecht.

54

aa) Der vom FG herangezogene Bearbeitungszeitraum des BZSt von vier Monaten und 10 Tagen ab der Antragstellung ist hingegen nicht geeignet.

55

Der VII. Senat des BFH hat diese Bearbeitungsfrist im Urteil vom 22.10.2019 –  VII R 24/18 (BFHE 267, 90) aus Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG (RL 2008/9/EG) des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige abgeleitet. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/9/EG müsse der Erstattungsantrag dem zuständigen Mitgliedstaat spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Sodann stünden der Behörde nach der Richtlinie insgesamt vier Monate und 10 Arbeitstage zur Verfügung, um den Erstattungsantrag zu bearbeiten und den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Diese Frist solle der für alle Antragsteller gleichen Abgabefrist für die Erstattungsanträge und dem erhöhten Antragsaufkommen zu bestimmten Zeiten Rechnung tragen (BFH-Urteil vom 22.10.2019 –  VII R 24/18, BFHE 267, 90, Rz 29 zur Übertragung auch auf Verfahren zur Entlastung von der Energiesteuer). Im Bereich der Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abzugsteuer existiert jedoch wegen fehlender einheitlicher Abgabefristen für Erstattungsanträge zu einem bestimmten Stichtag eine vergleichbare Situation nicht (ebenso Beinert, Internationale Steuer-Rundschau –ISR– 2024, 225 (230); Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Vor § 50d Abs. 3 EStG Rz 21.2; Paar/Pignot, Internationales Steuerrecht –IStR– 2022, 500 (504)).

56

bb) Die Dauer einer angemessenen behördlichen Bearbeitungsfrist für Erstattungsanträge ist ferner weder in § 43b EStG noch in § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG noch in der Mutter-Tochter-Richtlinie geregelt. Allerdings enthält § 50d Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen im hier relevanten Streitzeitraum die Vorgabe für das BZSt, über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten entscheiden zu müssen. Diese Entscheidungsfrist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beim BZSt.

57

cc) Der Senat sieht in der dreimonatigen Entscheidungsfrist einen angemessenen Bearbeitungszeitraum des BZSt für die Entscheidung über reine Erstattungsanträge wie im Streitfall. Bei den erforderlichen Nachweisen, die diesen typisierenden Zeitraum in Gang setzen, handelt es sich um die vom Antragsteller beizubringenden und für die Bearbeitung des Antrags notwendigen formalen Nachweise (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG: amtlich vorgeschriebener Vordruck und Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2008 bis 2010 zu § 43b EStG mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 01.03.1994, BStBl I 1994, 203, Tz. 1.4.3, 2.4: Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, Belege zu Art, Höhe und Zufluss sowie Einbehalt der Kapitalertragsteuer, zum Beispiel die Steuerbescheinigung).

58

Soweit das BZSt in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass in einem Erstattungsverfahren –anders als in einem Freistellungsbescheinigungsverfahren– zusätzlich die Abführung der (gegebenenfalls zu Unrecht bescheinigten) einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu prüfen sei, sieht der Senat hierin keinen Umstand, der gegen das Heranziehen der Dreimonatsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren als angemessenen Bearbeitungszeitraum für die Bemessung des Verzinsungszeitraums spricht. Der Senat orientiert sich insoweit nur typisierend an der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren, da es sich in beiden Verfahren um ein weitgehend übereinstimmendes materielles Prüfungsprogramm handelt. Auch im Schrifttum (Beinert, ISR 2024, 225 (226 f., 230); Kohlhas, juris – Die Monatszeitschrift 2024, 310 (312 f.); Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Vor § 50d Abs. 3 EStG Rz 21.2, 21.3; engere Auffassung Paar/Pignot, IStR 2022, 500 (504 f.)) wird es für möglich gehalten, die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 50d Abs. 2 Satz 6 EStG (heute § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG) als angemessenen typisierenden Bearbeitungszeitraum des BZSt heranzuziehen, wenn dem Anteilseigner die ihm gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und nach Art. 5 MTR zustehende Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund der unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG 2007 vorenthalten wird.

59

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass der I. Senat des BFH für andere Fallkonstellationen einen Bearbeitungszeitraum des BZSt von sechs Monaten nach dem Antragseingang als sachgerecht erachtet hat (BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 88). Wegen der spezielleren gesetzlichen Regelungslage in § 50d Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist es für die hier betroffenen Erstattungsverfahren sachgerecht, an die gesetzliche Entscheidungsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren anzuknüpfen. Eine Bearbeitungsfrist von 12 Monaten in Anlehnung an § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG, Art. 1 Abs. 16 Zins- und Lizenzrichtlinie hält der Senat aus diesem Grund ebenfalls für nicht sachgerecht, da der europäische Richtliniengeber und der nationale Gesetzgeber diesen Verzinsungsanspruch abweichend von § 233a Abs. 1 Satz 2 AO nur für die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Lizenzeinnahmen einführen wollten (s.a. Beinert, ISR 2024, 225 (226 f., 230); Paar/Pignot, IStR 2022, 500 (504 f.); s.a. BTDrucks 19/27632, S. 55).

60

d) Für die Berechnung des Verzinsungszeitraums endete die angemessene Bearbeitungszeit des BZSt somit mit Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erstattungsanträge der Klägerin, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung formal ordnungsgemäß und vollständig waren. Soweit das BZSt sich wegen § 50d Abs. 3 EStG 2007 an einer positiven Bescheidung der Anträge und Auszahlung der Erstattungsbeträge gehindert gesehen hat, handelt es sich nach Ablauf des dreimonatigen Bearbeitungszeitraums nicht mehr um einen ordnungsgemäßen Vollzug der steuerrechtlichen Entlastungsregelungen in Art. 5 MTR und § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG. Insoweit beruhen die Liquiditätsnachteile der Klägerin auf der unionsrechtswidrigen Vorenthaltung der Erstattungsbeträge. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist das FG-Urteil aufzuheben, soweit es von der Klägerin mit der Revision angefochten worden ist.

61

5. Die Sache ist auch spruchreif. Das BZSt wird nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zur Festsetzung der Zinsansprüche verpflichtet. Der Klage ist über den bisherigen Umfang hinaus teilweise stattzugeben. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

62

a) In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung der Zinsen nach dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch –insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen– festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, das heißt, sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Ansprüchen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Die Zinszahlungsmodalitäten dürfen nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde. Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht, und die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (z.B. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 – C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 40; BFH-Urteile vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 67, 68, 74, m.w.N.; vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).

63

Bei der Berechnung des Zinszahlungszeitraums im Fall von Erstattungsanträgen sind –anders als im Rahmen von § 238 Abs. 1 AO und als vom FG berechnet– daher nicht nur volle Zinsmonate zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803; vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 73).

64

b) Der Zinssatz bestimmt sich nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Er steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, weil er auch im Fall der Verzinsung eines Körperschaftsteuererstattungsanspruchs nach nationalem Recht anzuwenden wäre (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2022 –  VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz 37, 38; vom 13.03.2024 –  I R 1/20, Rz 75, 76).

65

c) Anknüpfend daran sind die Zinsen für den maßgeblichen Verzinsungszeitraum taggenau zu berechnen. Der Zinslauf beginnt mit dem Tag, der auf den Ablauf des dreimonatigen Bearbeitungszeitraums nach Eingang des Erstattungsantrags folgt. Er endet mit dem Auszahlungstag des Erstattungsbetrags. Für die Zinsberechnung ist gemäß § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Tag, ab dem der Bearbeitungszeitraum zugunsten des BZSt nicht mehr zu berücksichtigen ist und der Liquiditätsnachteil, auf dem der Unionsrechtsverstoß beruht, nicht mitzuzählen, da es sich um ein in diesen Tag fallendes „Ereignis“ handelt (s. zur Zinsberechnung bei Ereignisfristen Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 246 Rz 9 und Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 187 Rz 1). Nach der Berechnung des Senats stehen der Klägerin auf dieser Grundlage Zinsen in der folgenden Höhe zu:

Einbehalt Antragseingang Bearbeitungsfrist bis Erster Tag des Zinslaufs Zinsende Zinstage Zinsen laut BFH
… € 12.05.2009 12.08.2009 13.08.2009 13.08.2018 3.287 … €
… € 03.02.2011 03.05.2011 04.05.2011 13.08.2018 2.658 … €
… € 12.05.2009 12.08.2009 13.08.2009 01.10.2018 3.336 … €

III.

66

Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

67

1. Die Revision ist hinsichtlich der Zinsansprüche, die das FG im Zusammenhang mit den Erstattungsverfahren, denen kein Freistellungsbescheinigungsverfahren vorausgegangen ist, aus den unter II. dargelegten Gründen unbegründet.

68

2. Die Revision des BZSt ist auch unbegründet, soweit das FG der Klägerin für die Ausschüttung vom 16.03.2011 für die Erstattungsbeträge Zinsen für den Zeitraum vom Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer bis zur Auszahlung zugesprochen hat.

69

a) Es ist für die Prüfung der Voraussetzungen des Verzinsungsanspruchs das tatsächlich durchgeführte Begehren –Erstattungsbegehren oder Steuerabstandnahmebegehren– heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 81). Für den hier betrachteten Zinsanspruch kommt es danach auf den unionsrechtswidrigen Widerruf der Freistellungsbescheinigung samt der Steuerabstandnahmemöglichkeit der B-AG an.

70

b) Ein unionsrechtlicher Verstoß im Rahmen der Steuererhebung, der einen Zinsanspruch begründen kann, kann sich –wie schon ausgeführt– auf jede Regel des Unionsrechts beziehen und sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden (s. II.3.a). Er kann ungeachtet des grundsätzlich unionsrechtskonformen Einbehalts der Kapitalertragsteuer mit dem Erfordernis einer anschließenden Erstattung im zweigeteilten Verfahren (s. II.3.b und c) auch dadurch begründet werden, dass eine dem Anteilseigner erteilte Freistellungsbescheinigung in unionsrechtswidriger Weise widerrufen wird. In diesem Fall beruht der unionsrechtswidrige Liquiditätsentzug darauf, dass der ausschüttenden Gesellschaft die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug entzogen wird. Folglich beruht schon der Steuereinbehalt auf dem Unionsrechtsverstoß. Der Zinslauf beginnt –wie auch vom FG erkannt– ungeachtet eines späteren Erstattungsverfahrens, in dem die Erstattung nochmals unionsrechtswidrig vorenthalten wird, im Zeitpunkt des Steuereinbehalts und endet mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags.

71

Für die Ausschüttung vom 16.03.2011 ist der erhebliche Unionsrechtsverstoß danach im Widerruf der zunächst erteilten Freistellungsbescheinigung zu sehen. Der Widerruf wurde vom BZSt ebenfalls auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 gestützt, ohne dass es dabei auf konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung angekommen wäre; denn nach der damaligen Gesetzeslage waren solche Anhaltspunkte seitens des BZSt ex ante nicht zu prüfen, vielmehr musste von vorneherein der Steuerpflichtige den Nachweis fehlenden Missbrauchs erbringen, weshalb die Regelung wie dargelegt unionsrechtswidrig war. Wäre die Freistellungsbescheinigung nicht in unionsrechtswidriger Weise widerrufen worden, wäre für die Ausschüttung vom 16.03.2011 von der B-AG keine Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen.

72

c) Da sich die Klägerin im Wege des Einspruchs gegen den Widerruf der Freistellungsbescheinigung gewehrt hat, hat sie zudem die notwendigen Schritte zur Wahrung ihrer unionsrechtlichen Rechtsposition unternommen. Dass die Klägerin neben dem Einspruchsverfahren gegen den Widerruf der Freistellungsbescheinigung anschließend auch ein Erstattungsverfahren wegen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durchgeführt hat, ändert an dem für den Liquiditätsentzug kausal gewordenen Unionsrechtsverstoß im Freistellungsbescheinigungsverfahren nichts.

73

d) Die Entscheidung des FG ist insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

IV.

74

1. Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Dies gilt für die grundsätzliche Unionsrechtskonformität des zweigeteilten Verfahrens, die unionsrechtswidrige Ausgestaltung und Anwendung der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 und die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs. Ferner hat der EuGH aus Sicht des Senats bereits abschließend geklärt, dass der zuständigen Behörde nach der unionsrechtskonformen Erhebung eines Steuerbetrags in einem anschließenden Erstattungsverfahren nach dem Eingang eines vollständigen Erstattungsantrags ein angemessener Bearbeitungszeitraum zuzubilligen ist, während dem ein Liquiditätsentzug noch nicht durch eine unionsrechtswidrige Vorenthaltung der Erstattung verursacht ist. Die Bestimmung des angemessenen Bearbeitungszeitraums und der Zinszahlungsmodalitäten unter dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch im jeweiligen Sachbereich („nach der Lage des Falles“) steht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH den Gerichten der Mitgliedstaaten zu. Die weiteren Vorgaben des EuGH, den nach der Lage des Falles maßgeblichen Gesamtzeitraum zwischen dem Unionsrechtsverstoß und der Erstattung der Steuerbeträge in den Zinslauf einzubeziehen, hat der Senat im Rahmen der taggenauen Berechnung der Zinsen beachtet. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es daher nicht (EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415; Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, HFR 2021, 504; vom 08.11.2023 – 2 BvR 1079/20, HFR 2024, 357).

75

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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