Bestellung als Abschlussprüfer: Risiken bei Prüferwechsel

Die WPK erläutert die Risiken beim Prüferwechsel, wenn ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung wegfällt.

WPK, Mitteilung vom 20.05.2025

Fällt ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung weg (zum Beispiel durch Kündigung des Prüfungsauftrags), muss das prüfungspflichtige Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ein neuer Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr bestellt wird. Einer gerichtlichen Bestellung nach § 318 Abs. 4 HGB bedarf es in diesen Fällen nicht, wenn die Gesellschafter kurzfristig einen neuen Abschlussprüfer wählen können, der dann von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. Dies wird bei prüfungspflichtigen GmbH häufig der Fall sein, da – anders als bei AG – Gesellschafterversammlungen hier zeitnah unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse einberufen werden können.

Tätigwerden nur aufgrund eines Prüfungsauftrags

Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass WP/vBP nach Wegfall des ursprünglich bestellten Abschlussprüfers den erneut zu erteilenden Prüfungsauftrag für das betreffende Geschäftsjahr annehmen und mit der Prüfung beginnen, ohne zuvor von der Gesellschafterversammlung als Abschlussprüfer gewählt worden zu sein. Von Seiten des Unternehmens wird in diesen Fällen zugesichert, dass die Wahl des betreffenden WP/vBP als Abschlussprüfer vor Beendigung der Abschlussprüfung nachgeholt werde.

Regelmäßig ist ein solches Vorgehen dadurch motiviert, dass die Abschlussprüfung ohne Verzögerungen rechtzeitig vor Ablauf der Feststellungs- und Offenlegungsfristen durchgeführt und abgeschlossen wird. Es ist auch anerkannt, dass die Prüfung als gesetzliche Abschlussprüfung durchgeführt wurde, wenn die zunächst fehlende Wahl bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks nachgeholt wird (vgl. BeckBilK, 14. Auflage 2024, § 318 Rn. 38 m. w. N.; ISA [DE] 210 Tz. D.8.1.). Die Sollvorschrift des § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden soll, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, und die in § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB enthaltene Regelung, dass die Beauftragung nach der Wahl zu erfolgen hat, erlauben in besonderen Situationen Abweichungen.

Kündigungsmöglichkeit des Unternehmens bei fehlender Wahl als Abschlussprüfer

Die beschriebene Situation führt allerdings dazu, dass bis zum Zeitpunkt der nachzuholenden Wahl keine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer vorliegt, da diese nach dem zwingenden Gehalt des § 318 Abs. 1 HGB die Wahl und Beauftragung des WP/vBP durch die zuständigen Organe der prüfungspflichtigen Gesellschaft voraussetzt (sog. Doppelaktigkeit der Bestellung). Damit greift der besondere Schutz des § 318 HGB nicht, wonach die Gesellschaft den Prüfungsauftrag nicht kraft eigener Entscheidung kündigen darf, der Abschlussprüfer sein Mandat vielmehr erst nach erfolgreichem Betreiben eines gerichtlichen Ersetzungsverfahrens verliert (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Entstehen während der Durchführung der Abschlussprüfung und vor der nachzuholenden Wahl fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem WP/vBP, hat das Unternehmen daher in diesem Stadium die Möglichkeit, den erteilten Prüfungsauftrag nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 648, 648a BGB) zu kündigen. Nach § 648 BGB ist eine Kündigung seitens des Unternehmens jederzeit möglich, ohne dass es eines Grundes hierfür bedarf. § 648a BGB lässt die Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund zu. Zwar bleiben anteilige Honoraransprüche des beauftragten WP/vBP erhalten, er kann jedoch die Prüfung nicht zu Ende führen und erwirbt daher keinen Anspruch auf das vereinbarte Gesamthonorar.

Wahl durch kurzfristig einberufene Gesellschafterversammlung

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte auch in der beschriebenen Ausnahmesituation darauf hingewirkt werden, dass im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Gesellschafterversammlung der WP/vBP zunächst als Abschlussprüfer gewählt und nachfolgend von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. In diesem Fall erwirbt der WP/vBP mit Auftragsannahme die Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer und genießt den Schutz des § 318 HGB. Nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB kann das Unternehmen den Prüfungsauftrag nicht selbst kündigen, sondern nur dann widerrufen, wenn das Gericht nach § 318 Abs. 3 HGB einen anderen Prüfer bestellt hat.

Alternativ bestünde die Möglichkeit, den Prüfungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Wahl als Abschlussprüfer abzuschließen (vgl. BeckBilK a. a. O.). Auch dies wird den Mandanten wegen der laufenden Fristen dazu veranlassen, zeitnah eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, in der über die Wahl des Abschlussprüfers Beschluss gefasst wird.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl hat sich der WP/vBP im Rahmen der Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) zu vergewissern, dass seine Bestellung als Abschlussprüfer wirksam erfolgt ist (ISA [DE] 210 a. a. O.). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dass sich der WP/vBP den protokollierten Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen lässt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Weniger Unternehmen beklagen Fachkräftemangel

Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat sich deutlich abgeschwächt, liegt aber weiterhin auf historisch hohem Niveau. Zu Beginn des 2. Quartals 2025 klagten 27,2 % der Unternehmen über Einschränkungen aufgrund fehlenden Personals. Im 4. Quartal 2024 waren es noch knapp 32,0 %, im Sommer 2022 sogar 49,7 %. Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.05.2025

  • 27 Prozent der Unternehmen in Deutschland vermelden Einschränkungen wegen fehlendem Personal
  • Schwache Konjunktur ist Hauptgrund für Rückgang
  • Dienstleistungssektor weiterhin besonders stark von Fachkräftemangel betroffen

Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat sich deutlich abgeschwächt, liegt aber weiterhin auf historisch hohem Niveau. Zu Beginn des zweiten Quartals 2025 klagten 27,2 Prozent der Unternehmen über Einschränkungen aufgrund fehlenden Personals. Im vierten Quartal 2024 waren es noch knapp 32,0 Prozent, im Sommer 2022 sogar 49,7 Prozent.

Grund für den Rückgang ist die schwache Konjunktur in Deutschland. Diese hat vor allem in der Industrie zu Absatz- und Auftragsrückgängen sowie zu Entlassungen oder Einstellungsstopps geführt. Zudem belastet auch die große Unsicherheit über den Kurs der US-Regierung die Unternehmen.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers, das auf Auswertungen der ifo-Konjunkturumfragen basiert. Dafür werden einmal pro Quartal rund 9.000 Unternehmen befragt, darunter 7.500 Mittelständler.

„Der Fachkräftemangel ist weiterhin eine Wachstumsbremse für einen beträchtlichen Teil der Unternehmen. Dass derzeit weniger Unternehmen das Problem als gravierend empfinden, ist nur eine Momentaufnahme“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Der Fachkräftemangel wird sich in den kommenden Jahren verschärfen, sofern sich die konjunkturelle Lage wie erwartet verbessert. Ein Gegensteuern über eine Steigerung der Erwerbsbeteiligung, qualifizierte Zuwanderung und Produktivitätssteigerungen ist dringend geboten.“

Im Verarbeitenden Gewerbe berichteten Anfang des zweiten Quartals mit 17,9 Prozent weit weniger als halb so viele Unternehmen einen Fachkräftemangel wie zum Höchststand von 44,5 Prozent im Jahr 2022. Die Zahl der betroffenen Industrieunternehmen ist allerdings immer noch wesentlich höher als im langfristigen Mittel. Von 1991 bis 2010 meldeten im Durchschnitt lediglich 3,7 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe Behinderungen durch fehlende Fachkräfte. Im gesamten Erhebungszeitraum ab 1991 bis heute waren es durchschnittlich 9,8 Prozent.

Besonders stark macht sich der Fachkräftemangel weiterhin im Dienstleistungssektor bemerkbar, auch wenn es hier ebenfalls einen Rückgang gab. 32,9 Prozent der Dienstleistungsunternehmen beklagten fehlendes Personal, im vierten Quartal 2024 waren es noch 39,1 Prozent. Besonders stark ist das Problem bei Rechtsanwälten und Steuerberatern – 64,6 Prozent von ihnen sind von Fachkräftemangel betroffen. Mehr als 40 Prozent sind es unter den Betrieben des Straßen- und Schienenverkehrs.

In der Industrie gar nicht oder relativ wenig von dem Problem betroffen sind derzeit Hersteller von Bekleidung (0 Prozent), Hersteller von Möbeln (9,7 Prozent) und Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse (10,0 Prozent). Stark unter fehlendem Personal leiden hingegen unter anderem Produzenten von Leder, Lederwaren und Schuhen (55,0 Prozent) und von Metallerzeugnissen (26,5 Prozent).

Das KfW-ifo-Fachkräftebarometer erscheint zweimal jährlich, jeweils im Frühsommer und im Herbst. Die aktuelle Ausgabe ist abrufbar unter:

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

DStV zum Koalitionsvertrag: Arbeitstage- und Pendlerpauschale

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

Die Pläne sind teils allgemein, teils schon sehr klar: Während die Koalitionäre eine Arbeitstagepauschale zur Zusammenfassung der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „prüfen“ wollen, werden sie bei der Pendlerpauschale konkret. Zum 01.01.2026 „wird“ diese Pauschale ab dem ersten Kilometer dauerhaft auf 38 Cent erhöht, wie der Koalitionsvertrag ausführt.

DStV Forderung aufgegriffen

Die Überlegungen zur Arbeitstagepauschale begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sehr. Bereits im Rahmen seiner Forderungen zur Bundestagswahl 2025 hatte er angeregt, eine Arbeitstagepauschale einzuführen, um das häusliche Arbeiten und die Fahrtwege steuerlich zu berücksichtigen (vgl. DStV-Info vom 17.12.2024). Diese Forderung knüpfte an die Überlegungen der BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ an, die hierin ebenfalls gute Anknüpfungspunkte zur Steuervereinfachung sieht (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Der Ansatz: Pauschalieren statt kleinteiliger Ermittlung der Werbungskosten

Die Idee der Expertenkommission: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer werden in einer Pauschale mit fixem Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten. Auf die Unterscheidung zwischen den Kategorien „häusliches Arbeitszimmer“ und „Homeoffice“ soll verzichtet werden. Der Vorteil: der Kontrollaufwand für die Finanzverwaltung fällt hier weg und die Steuerpflichtigen müssen weniger dokumentieren. Damit die Pauschalierung Fernpendler nicht zu sehr benachteiligt, sollen sie die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt sind, mit einer fixen Cent-Pauschale/km geltend machen können.

Arbeitstagepauschale = Vereinfachung des Steuerrechts

Für StB Torsten Lüth, DStV-Präsident, steht fest: „Eine Arbeitstagepauschale für häusliches Arbeiten und die Fahrten zur Arbeit würde eine spürbare Vereinfachung darstellen – für die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die steuerlichen Berater. Die Veranlagungsfälle könnten reduziert werden. Fernpendler dürfen hierdurch allerdings nicht benachteiligt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Warten auf Urteilsgründe – Rechtsmittel muss dennoch begründet werden

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 468/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 468/25 des BVerfG vom 10.04.2025

Während die Urteilsgründe noch auf sich warten ließen, legten die Unterlegenen ein Rechtsmittel ein – das hätten sie begründen müssen, so das BVerfG.

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Das geht aus einem Beschluss des BVerfG hervor, das die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten und eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie hätten nicht substanziiert genug begründet, warum es für sie unzumutbar gewesen wäre, ihr Rechtsmittel auf Basis des Beschlusses und der mündlichen Verhandlung zu begründen. Verfassungsrechtliche Zweifel daran, dass das Gericht im konkreten Fall so lange mit der Begründung seiner Entscheidung wartete, äußerten die Verfassungsrichterinnen und -richter dennoch (Beschluss vom 10.04.2025, Az. 2 BvR 468/25).

Gericht lässt sich Zeit mit Urteilsbegründung

In dem zivilrechtlichen Verfahren hatte zunächst das LG mit begründetem Beschluss im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Berichterstattung untersagt. Nach dem Widerspruch des Journalisten und Verlags fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Im Urteil bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Dieses Urteil wies jedoch keine Entscheidungsgründe auf.

Die Unterlegenen legten sogleich Berufung – allerdings ohne Begründung – ein und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung (§§ 719 Abs. 1, 707 ZPO). Danach kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstellen, wenn Berufung eingelegt wurde. Hierfür muss es jedoch die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen. Maßgeblich für die Entscheidung ist dabei, ob die Berufung in einer summarischen Prüfung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG wies den Antrag zurück, weil es die Erfolgsaussichten der Berufung ohne Begründung nicht im Ansatz beurteilen könne.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die unterlegene Partei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie das Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das Gericht habe hier die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschöpft. Dadurch sei es ihnen aber faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen.

BVerfG: Grundrechtsverletzung nicht substanziiert genug begründet

Das BVerfG entschied jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei. Sie zeige nicht hinreichend substanziiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Zwar gebiete es das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dazu gehöre auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt würden – dabei sei die „Angemessenheit“ eine Frage des Einzelfalls.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätten aber weder die Frist zur Berufungseinlegung noch zu deren Begründung zu laufen begonnen. Gleichwohl hätten die Unterlegenen bereits Berufung eingelegt – um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.

In der konkreten Verfassungsbeschwerde werde aber nicht hinreichend deutlich, dass es dem Journalisten und Verlag in unzumutbarer Weise erschwert wäre, ihre Berufung jetzt schon (im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, sei zwar ein gewichtiger Aspekt. Sie hätten aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können. Die Berufungsbegründung, die dann tatsächlich für die nächste Instanz relevant ist, hätten sie dann innerhalb der laufenden Frist auch noch anpassen können, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

Auch eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sieht das BVerfG hier nicht als ausreichend genug dargelegt. Dieses gebiete, dass der Gegenseite ausreichendes Gehör geschenkt werde, damit sie auf die Entscheidung Einfluss nehmen könnte. Auch ergebe sich daraus das Recht auf eine zügige Verfahrensführung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten der Journalist und der Verlag aber hinreichende Gelegenheit gehabt, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Zweifel bleiben

Dennoch äußert das BVerfG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die lange Wartezeit. Möglicherweise habe das LG nicht im Blick behalten, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich festgelegten Zeitraum handele, sondern diese aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet werde. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtige – so auch die der unterlegenen und an einem Rechtsmittel interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe für ihr Unterlegen zu erfahren.

Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestünden – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist einer entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ noch gerecht werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

17,7 Mrd. Euro Exportüberschuss im Handel mit den Vereinigten Staaten im 1. Quartal 2025

Zum Jahresbeginn 2025 und damit vor dem Inkrafttreten höherer Zölle auf Exporte in die Vereinigten Staaten war der deutsche Exportüberschuss erheblich: Im 1. Quartal 2025 wurden Waren im Wert von 41,2 Mrd. Euro aus Deutschland in die USA exportiert und Waren im Wert von 23,5 Mrd. Euro von dort importiert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, überstiegen damit die Exporte in die USA die Importe von dort um fast 75 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Seit mehr als drei Jahrzehnten erzielt Deutschland jedes Jahr Exportüberschüsse im Außenhandel mit den USA. Auch zum Jahresbeginn 2025 und damit vor dem Inkrafttreten höherer Zölle auf Exporte in die Vereinigten Staaten war der deutsche Exportüberschuss erheblich: Im 1. Quartal 2025 wurden Waren im Wert von 41,2 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert und Waren im Wert von 23,5 Milliarden Euro von dort importiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, überstiegen damit die Exporte in die USA die Importe von dort um fast 75 %. Mit 17,7 Milliarden Euro war der deutsche Exportüberschuss im Warenverkehr mit den USA der höchste gegenüber einem Handelspartner im 1. Quartal 2025. Er war um 4,8 Milliarden Euro größer als gegenüber Frankreich, dem Land mit dem zweitgrößten deutschen Exportüberschuss (12,8 Milliarden Euro). Im 1. Quartal 2024 hatte der Außenhandelssaldo (Exporte minus Importe) mit den Vereinigten Staaten noch +16,7 Milliarden Euro betragen. Der Exportüberschuss war damals um 3,2 Milliarden Euro größer als mit dem zweitplatzierten Frankreich (13,5 Milliarden Euro).

Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile mit größtem Anteil am Exportüberschuss in die USA

Den größten Anteil am Exportüberschuss mit den USA machte im 1. Quartal 2025 der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen mit 7,8 Milliarden Euro aus (Export: 9,1 Milliarden Euro; Import: 1,3 Milliarden Euro). Bei Neufahrzeugen mit Verbrennermotoren (ohne Hybride) betrug der Saldo +2,6 Milliarden Euro (Export: 3,1 Milliarden Euro; Import: 0,6 Milliarden Euro). Bei Elektroautos (ohne Hybride) lag er mit +1,6 Milliarden Euro niedriger (Export: 1,7 Milliarden Euro; Import: 0,1 Milliarden Euro) und bei Hybridfahrzeugen lag er bei +0,9 Milliarden Euro (Export: 1,2 Milliarden Euro; Import: 0,2 Milliarden Euro). Zum Vergleich: Im 1. Quartal 2024 hatte der Exportüberschuss mit den Vereinigten Staaten im Handel mit Kraftwagen und Kraftwagenteilen bei insgesamt 6,2 Milliarden Euro gelegen (Export: 8,3 Milliarden Euro; Import: 2,1 Milliarden Euro). Den zweitgrößten Exportüberschuss erzielte Deutschland im 1. Quartal 2025 in dieser Warenkategorie mit dem Vereinigten Königreich mit einem Saldo von +4,4 Milliarden Euro (Export: 5,7 Milliarden Euro; Import: 1,3 Milliarden Euro).

Einen positiven Außenhandelssaldo mit den USA gab es im 1. Quartal 2025 auch bei pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen mit einem Exportüberschuss von 4,2 Milliarden Euro (Export: 7,8 Milliarden Euro; Import: 3,6 Milliarden Euro). Auffällig ist hierbei der große Abstand in der Rangfolge der Partnerländer. Die Vereinigten Staaten belegten im 1. Quartal 2025 Rang 1 in dieser Warenkategorie. Auf Rang 2 folgten die Niederlande mit einem deutschen Exportüberschuss von nur 0,9 Milliarden Euro (Export: 2,2 Milliarden Euro; Import: 1,2 Milliarden Euro).

Weitere Warenkategorien mit einem deutschen Exportüberschuss gegenüber den Vereinigten Staaten waren im 1. Quartal 2025 unter anderem Maschinen, Apparate und mechanische Geräte (Saldo: +3,7 Milliarden Euro) sowie elektrotechnische Erzeugnisse (Saldo: +2,5 Milliarden Euro). Bei elektrotechnischen Erzeugnissen waren vor allem der Export von speicherprogrammierbaren Steuerungen (Saldo: +216,1 Millionen Euro) und Lithium-Ionen-Akkus (+155,6 Millionen Euro) bedeutend.

Importüberschuss bei mineralischen Brennstoffen

Importüberschüsse mit den USA ergaben sich im 1. Quartal 2025 vor allem bei mineralischen Brennstoffen wie Kohle, Erdöl und flüssigem Erdgas. Der Importüberschuss betrug in dieser Warenkategorie 3,0 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hatten die Importe von Erdöl und Erdgas. Allein bei diesen Waren betrug der Außenhandelssaldo mangels deutscher Exporte -2,4 Milliarden Euro. Einen höheren Importüberschuss bei Erdöl und Erdgas verzeichnete Deutschland nur mit Norwegen (Saldo: -6,3 Milliarden Euro). Auch bei Obst und Nüssen (Saldo: -0,4 Milliarden Euro) sowie verschiedenen Samen und Früchten (Saldo: -0,3 Milliarden Euro) wurden mehr Waren aus den Vereinigten Staaten importiert als dorthin exportiert. Den größten Anteil hieran machten Sojabohnen (Saldo: -260,0 Millionen Euro), Pistazien (Saldo: -121,8 Millionen Euro) und Mandeln (Saldo: -108,5 Millionen Euro) aus.

Letztes Handelsdefizit im Warenverkehr mit den USA im Jahr 1991

Die USA waren im Jahr 2024 das wichtigste Empfängerland deutscher Exporte und zugleich der wichtigsten Handelspartner Deutschlands insgesamt. Das letzte Handelsdefizit mit den Vereinigten Staaten gab es im Jahr 1991, seither erzielt Deutschland im Handel mit den USA jedes Jahr Exportüberschüsse. Ausführliche Informationen über die historische Entwicklung des Außenhandelssaldos mit den USA seit 1950 informiert die Pressemitteilung Nr. 147 vom 17. April 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Erzeugerpreise April 2025: -0,9 % gegenüber April 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2025 um 0,9 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), April 2025
-0,9 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2025 um 0,9 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im April 2025 die niedrigeren Energiepreise. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, Investitionsgüter sowie Vorleistungsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im April 2025 um 1,5 %, gegenüber März 2025 stiegen sie um 0,4 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im April 2025 um 6,4 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber März 2025 fielen die Energiepreise um 2,9 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber April 2024 um 6,2 % (-3,6 % gegenüber März 2025).

Elektrischer Strom kostete 7,5 % weniger als im Vorjahresmonat (-3,3 % gegenüber März 2025), Fernwärme kostete 0,1 % weniger als im April 2024 (-0,2 % gegenüber März 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber April 2024 um 10,4 % (-3,3 % gegenüber März 2025). Leichtes Heizöl kostete 16,5 % weniger als ein Jahr zuvor (-3,1 % gegenüber März 2025). Die Preise für Kraftstoffe waren 9,5 % günstiger (-1,2 % gegenüber März 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im April 2025 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber März 2025). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im April 2024 (+0,1 % gegenüber März 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen 1,4 % gegenüber April 2024 (+0,3 % gegenüber März 2025).

Verbrauchsgüter waren im April 2025 3,2 % teurer als im April 2024 (+0,9 % gegenüber März 2025). Nahrungsmittel kosteten 3,8 % mehr als im April 2024 (+1,3 % gegenüber März 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Kaffee mit +43,3 % (+8,1% gegenüber März 2025). Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Rindfleisch mit +30,4 % (+3,4 % gegenüber März 2025), Butter mit +24,6 % (-1,2 % gegenüber März 2025) und pflanzliche Öle mit +15,8 % (+0,2 % gegenüber März 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im April 2025 dagegen insbesondere Zucker mit -38,0 % (-0,2 % gegenüber März 2025) und Schweinefleisch mit -7,7 %, allerdings stiegen die Preise für Schweinefleisch gegenüber März 2025 um 9,0 % an.

Gebrauchsgüter waren im April 2025 1,4 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber März 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber April 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2025 um 0,3 % höher als ein Jahr zuvor und 0,2 % höher als im Vormonat.

Preissteigerungen gegenüber April 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus mit +3,2 % (+0,6 % gegenüber März 2025). Futtermittel für Nutztiere waren 4,7 % teurer als ein Jahr zuvor (0,0 % gegenüber März 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 4,6 % mehr als im April 2024 (+1,1 % gegenüber März 2025). Nadelschnittholz war 13,1 % teurer als im April 2024 (+3,1 % gegenüber März 2025). Dagegen war Laubschnittholz 2,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber März 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,4% (-0,2 % gegenüber März 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 5,5 % billiger als im April 2024 (+1,2 % gegenüber März 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 1,5 % weniger als im April 2024, gegenüber März 2025 fielen die Preise 2,6 %. Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 1,3 % höher (+3,3 % gegenüber März 2025).

Glas und Glaswaren waren 2,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,9 % gegenüber März 2025), Hohlglas war 6,1 % billiger als im April 2024 (-0,3 % gegenüber März 2025), veredeltes und bearbeitetes Flachglas war 1,5 % billiger als im April 2024 (+0,7 % gegenüber März 2025). Chemische Grundstoffe waren 1,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber März 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Reallabore-Gesetz schafft attraktive Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen

Das Bundeskabinett hat lt. BMWE eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen für einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) beschlossen.

BMWE, Pressemitteilung vom19.05.2025

Mehr Mut zum Ausprobieren – den Innovationsstandort Deutschland stärken

Das Bundeskabinett hat am19.05.2025 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen für einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) beschlossen.

Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit und unter behördlicher Begleitung unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Darunter fallen beispielsweise autonom fahrende Fahrzeuge, neue Mobilitätskonzepte, Anwendungen unbemannter Luftfahrt, moderne Quartierslösungen oder Telemedizin. Dabei basieren Reallabore in vielen Fällen auf sog. Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für eine Erprobung Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten.

Im Rahmen solcher Erprobungen können Wirtschaft und Gesellschaft und vor allem auch der Gesetzgeber über die Auswirkungen von Innovationen sowie deren Chancen und Risiken lernen. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann Regulierung weiterentwickelt und so ein effizienter und zügiger Transfer von Innovationen in die wirtschaftliche Anwendung ermöglicht werden.

Das Gesetz soll eine einfachere und bessere Nutzung von Reallaboren in vielen innovativen wirtschaftlichen Anwendungen ermöglichen. Dabei werden zentrale Hürden wie uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen adressiert. Es wirkt auf eine einheitliche, unternehmens- und innovationsfreundliche Genehmigungspraxis, indem Innovation als Ziel in die Ermessenslenkung von Behörden aufgenommen wird. Es verbessert durch die Schaffung klarer Strukturen für den Wissenstransfer das „regulatorische Lernen“, um erfolgreich erprobte Ideen schneller in die allgemeine Anwendung zu bringen. Es stärkt auch die praktische Umsetzung von Reallaboren vor allem in der Wirtschaft mit einem gesetzlichen Auftrag für das Reallabore-Innovationsportal.

Mit dem Gesetz greift die Bundesregierung nun rasch eine Initiative aus der letzten Legislatur auf, die nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Gesetz ist jedoch nur der erste Schritt auf dem Weg zu mehr Flexibilität für neue Ideen. Der Koalitionsvertrag geht deutlich darüber hinaus und enthält einen ambitionierten Auftrag, Reallabore und Experimentierklauseln zu stärken. Die Bundesregierung wird daher nun mit Hochdruck daran arbeiten, auf breiter Basis neue Experimentierklauseln in verschiedenen Fachgesetzen zu verankern, um neue Freiräume für die Erprobung von Innovationen zu schaffen. Das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen hierzulande, mobilisiert Investitionen und Arbeitsplätze.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie flankiert das Gesetz mit einer Reihe weiterer Maßnahmen:

  • Bereits seit Mai müssen alle neuen Gesetzentwürfe daraufhin geprüft werden, ob mit Experimentierklauseln Freiraum für Innovationen gegeben werden kann.
  • Ebenso starten wir am 22. Mai 2025 den Pilotbetrieb des Reallabore-Innovationsportals, das als zentrale Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer die praktische Umsetzung von Reallaboren unterstützt.

Mit diesem Maßnahmenpaket werden Innovatoren auf dem gesamten Weg ins Reallabor und von dort in den Markt unterstützt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Powered by WPeMatico

Kein Vertragsschluss bei Klick auf „Jetzt kaufen“

Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage abgeschlossen wurde (Az. 191 C 1446/22).

AG München, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Urteil 191 C 1446/22 vom 26.01.2023 (rkr)

Kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage

Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt.

Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“

Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.

Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2023 Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus:

„[Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. […]

[Es] liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ […]. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont […] ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Frühjahrsprognose 2025: Mäßiges Wachstum inmitten globaler wirtschaftlicher Unsicherheit

In ihrer Frühjahrsprognose 2025 geht die EU-Kommission von einem realen BIP-Wachstum von 1,1 % im Jahr 2025 in der EU und 0,9 % im Euro-Währungsgebiet aus, was im Großen und Ganzen dem Tempo von 2024 entspricht. Im Jahr 2026 dürfte sich das Wachstum in der EU auf 1,5 % und im Euroraum auf 1,4 % beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2025

Die EU-Wirtschaft begann 2025 auf einer etwas stärkeren Grundlage als erwartet. Es wird projiziert, dass es in diesem Jahr weiterhin mit einer bescheidenen Rate wächst, wobei das Wachstum trotz erhöhter globaler politischer Unsicherheit und Handelsspannungen im Jahr 2026 voraussichtlich anziehen wird.

In ihrer Frühjahrsprognose 2025 geht die Kommission von einem realen BIP-Wachstum von 1,1 % im Jahr 2025 in der EU und 0,9 % im Euro-Währungsgebiet aus, was im Großen und Ganzen dem Tempo von 2024 entspricht. Im Jahr 2026 dürfte sich das Wachstum in der EU auf 1,5 % und im Euroraum auf 1,4 % beschleunigen. Die Gesamtinflation im Euro-Währungsgebiet dürfte sich von 2,4 % im Jahr 2024 auf durchschnittlich 2,1 % im Jahr 2025 und 1,7 % im Jahr 2026 verlangsamen. In der EU dürfte die Inflation von einem leicht höheren Niveau im Jahr 2024 aus einer ähnlichen Dynamik folgen und 2026 knapp unter 2 % fallen.

Ein verschlechterter Ausblick, aber eine widerstandsfähige Wirtschaft

Im letzten Quartal 2024 verzeichnete die EU-Wirtschaft mit 0,4 % ein stärker als erwartetes Wachstum, was vor allem der robusten Inlandsnachfrage zu verdanken ist. Diese positive Dynamik setzte sich im ersten Quartal 2025 fort, wobei vorläufige Daten auf ein reales BIP-Wachstum von 0,3 % hindeuten.

In der heutigen Prognose werden die Wachstumsaussichten deutlich nach unten korrigiert. Dies ist vor allem auf eine Abschwächung der Aussichten für den Welthandel und eine höhere handelspolitische Unsicherheit zurückzuführen.

Die Frühjahrsprognose basiert auf bestimmten Annahmen über Handelszölle. Bei den Zöllen auf US-Einfuhren von Waren aus der EU und praktisch allen anderen Handelspartnern wurde im Modell davon ausgegangen, dass sie bei 10 % bleiben, dem am 9. April geltenden Niveau, mit Ausnahme höherer Zölle auf Stahl und Aluminium und Pkw (25 %) und Zollbefreiungen für bestimmte Produkte (Pharma- und Mikroprozessoren). Es wurde angenommen, dass die bilateralen Zölle zwischen den USA und China niedriger sind als die am 9. April geltenden, aber ausreichend hoch sind, um den bilateralen Warenhandel zwischen den USA und China erheblich zu verringern. Die von China und den USA am 12. Mai vereinbarten Zollsätze haben sich als niedriger als die angenommenen erwiesen, sind aber immer noch hoch genug, um die Annahme eines Treffers für die Handelsbeziehungen zwischen den USA und China nicht zu entkräften.

Das globale Wachstum außerhalb der EU wird nun sowohl für 2025 als auch für 2026 auf 3,2 % projiziert, verglichen mit der im Herbst 2024 prognostizierten Rate von 3,6 %. Diese Abwärtskorrektur spiegelt vor allem die abgeschwächten Aussichten sowohl für die USA als auch für China wider. Die Verlangsamung des Welthandels ist noch schärfer.

Folglich dürften die EU-Ausfuhren in diesem Jahr nur um 0,7 % zunehmen, wobei ein erneuter Rückgang der Warenausfuhren teilweise durch die Widerstandsfähigkeit der Dienstleistungsausfuhren ausgeglichen wird, da sie weniger von Handelsspannungen betroffen sind. Im Jahr 2026 wird sich das Exportwachstum voraussichtlich auf 2,1 % beschleunigen.

Die Unsicherheit, mehr noch als die Zölle, belastet die Inlandsnachfrage. Nach einem Rückgang der Bruttoanlageinvestitionen um 1,8 % für 2024 zeichnet sich eine moderate Erholung der Investitionen ab. Dies ist gedämpfter als im Herbst erwartet, da die geringere Gesamtaktivität den Kapitalbedarf verringert. Unterdessenwirkt sich die volatile Reaktion der Märkte auf die Handelsspannungen verschärfend auf die Finanzierungsbedingungen aus. Die Investitionen sollen nun bis 2025 um 1,5 % steigen und sich bis 2026 weiter auf 2,4 % beschleunigen. Diese Beschleunigung wird durch Infrastruktur- und FuE-Investitionen, auch dank der Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Kohäsionsfonds, sowie durch eine Trendwende im Wohnungsbau vorangetrieben. Im Jahr 2026 dürften auch die Ausrüstungsinvestitionen wieder an Dynamik gewinnen.

Was den privaten Verbrauch betrifft, so wird erwartet, dass das Wachstum etwas robuster ausfallen wird als im Herbst prognostiziert, und zwar auf 1,5 % im Jahr 2025 und 1,6 % im Jahr 2026. Dies ist im Wesentlichen auf eine stärkere Wachstumsdynamik im Jahr 2024 und einen nach wie vor robusten Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund des rasch nachlassenden Inflationsdrucks zurückzuführen. Erhöhte Einsparungen schränken die Konsumdynamik jedoch weiterhin ein.

Arbeitsmarkt bleibt robust, Reallöhne steigen

Im Jahr 2024 führte die anhaltende Ausweitung der Beschäftigung zur Schaffung von 1,7 Millionen neuen Arbeitsplätzen in der EU-Wirtschaft und erreichte damit einen neuen Rekord bei der Zahl der Arbeitsplätze in der Union. Trotz eines bescheidenen Wirtschaftswachstums dürfte die Beschäftigung bis zum Ende des Prognosezeitraums um weitere 2 Millionen Arbeitsplätze zunehmen. Die Arbeitslosenquote dürfte im Jahr 2026 auf ein neues historisches Tief von 5,7 % sinken.

Nach einem Anstieg um 5,3 % im Jahr 2024 wird sich das nominale Lohnwachstum in den Jahren 2025 und 2026 verlangsamen. Die Arbeitnehmer werden weiterhin von den Reallohnerhöhungen profitieren und voraussichtlich auch die in den letzten Jahren verlorene Kaufkraft, die durch den Inflationsschub verursacht wurde, vollständig wiedererlangen.

Inflation sinkt weiter

Der laufende disinflationäre Prozess, der Ende 2022 begann, dürfte stetig voranschreiten. Nach einer Abschwächung auf 2,4 % im Jahr 2024 wird die Inflationsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Euro-Währungsgebiet den Projektionen zufolge das Ziel der EZB von 2 % bereits 2025 erreichen und 2026 weiter sinken.

Die Preise fürEnergierohstoffe sind seit Herbst 2024 deutlich gesunken und dürften ihren Abwärtskurs fortsetzen. Ebenso sollte ein gestärkter Euro den disinflationären Druck verstärken.

Defizite leicht ansteigend

Nach einem Rückgang auf 3,2 % im Jahr 2024 dürfte das gesamtstaatliche Defizit der EU 2025 auf 3,3 % ansteigen und 2026 auf diesem Niveau bleiben.

Nach vier Jahren relativ raschen Rückgangs dürfte die Schuldenquote 2025 auf 83,2 % des BIP und 2026 auf EU-Ebene auf 84,5 % ansteigen.

Erhöhte Unsicherheit angesichts globaler Handelsspannungen

Die Risiken für den Ausblick sind nach unten geneigt. Eine weitere Fragmentierung des Welthandels könnte das BIP-Wachstum abschwächen und den Inflationsdruck wieder entfachen. KlimabedingteKatastrophen sind ebenfalls häufiger und stellen nach wie vor ein anhaltendes Abwärtsrisiko für das Wachstum dar.

Auf der anderen Seite könnte eine weitere Deeskalation der Handelsspannungen zwischen der EU und den USA oder eine schnellere Ausweitung des Handels der EU mit anderen Ländern, auch durch neue Freihandelsabkommen, das Wachstum der EU stützen. Auch höhere Verteidigungsausgaben könnten einen positiven Beitrag leisten. Die Förderung von Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, wie die Vertiefung des Binnenmarkts und die Förderung der Spar- und Investitionsunion, sowie die Umsetzung einer ehrgeizigen Vereinfachungsagenda können die Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft weiter stärken.

Quelle: Europäische Union, EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Viele nutzen KI, aber nur wenige bezahlen dafür

In Deutschland dominieren lt. Bitkom aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent nutzen aktuell kostenpflichtige KI-Dienste, 2 Prozent haben das in der Vergangenheit getan, jetzt aber nicht mehr.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.05.2025

  • 8 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer von generativer KI verwenden kostenpflichtige Angebote
  • 6 von 10 wollen auch künftig kostenlose Angebote einsetzen
  • Mit KI werden inzwischen fast genauso häufig Bilder erstellt wie Texte

In Deutschland dominieren aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent nutzen aktuell kostenpflichtige KI-Dienste, 2 Prozent haben das in der Vergangenheit getan, jetzt aber nicht mehr. Rund ein Fünftel (22 Prozent) kann sich vorstellen, künftig für die genutzten KI-Dienste zu bezahlen, aber die große Mehrheit von 62 Prozent hat nicht vor, kostenpflichtige KI zu verwenden. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.005 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Insgesamt verwenden zwei Drittel (67 Prozent) der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ab 16 Jahren zumindest hin und wieder generative KI wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini. „Wer nur ab und an einmal eine Frage mit dem KI-Chat klären oder ein Bild erstellen will, für den reichen die zahlreichen kostenlosen Angebote meist aus. Sie sind auch ein guter Einstieg, um erste Erfahrungen mit KI zu sammeln“, sagt Lucy Czachowski, Referentin für Künstliche Intelligenz beim Bitkom. „Kostenpflichtige KI-Dienste stellen in der Regel aber leistungsfähigere Modelle zur Verfügung, die oft zu besseren Ergebnissen führen, oder erlauben eine weitgehend unbeschränkte Nutzung. Dazu kommt: Bei kostenlosen Angeboten werden häufig die Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer für Trainingszwecke verwendet. Wer das nicht möchte, muss dann zu einer Bezahlvariante greifen.“

Im Schnitt geben diejenigen, die auf eine kostenpflichtige KI zurückgreifen, 16 Euro im Monat dafür aus. Dabei zahlen 17 Prozent unter 10 Euro, 27 Prozent 10 bis 20 Euro und 57 Prozent bezahlen sogar 20 Euro und mehr.

Im Vergleich zum Vorjahr gibt es teilweise deutliche Veränderungen, wofür die generative KI eingesetzt wird. An der Spitze liegt die Erstellung von Texten (86 Prozent), auch 2024 dominierte die Textgenerierung mit 70 Prozent. Fast gleichauf liegt inzwischen das Erstellen von Bildern. 83 Prozent setzten die KI dafür ein, vor einem Jahr waren es erst 53 Prozent. Mit deutlichem Abstand folgt die Video-Erstellung (19 Prozent), die aber verglichen mit 2024 mit 9 Prozent ebenfalls deutlich öfter genutzt wird. Musik erzeugen 12 Prozent mit KI (2024: 3 Prozent). „KI-Modelle sind in den vergangenen Monaten deutlich leistungsfähiger geworden. Während früher Bilder nur von speziellen Diensten erzeugt werden konnten, bieten diese Funktion inzwischen auch die kostenlosen weit verbreiteten KI-Chats an“, so Czachowski.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico