BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“

Der BFH hat die Frage geklärt, ob eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln kann, Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann, sodass die Verwaltungsleistungen des Trägers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen (Az. V R 13/22).

BFH, Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Leitsatz

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑ wie etwa gemeinnützige Interessen ‑ verfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen“ zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben ist (Az. V R 28/23).

BFH, Urteil V R 28/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ‑ auch parteipolitisch ‑ neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine Befangenheit: Richter durfte Videoverhandlung bei komplexem Fall ablehnen

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Az. 3 W 10/25). Auf diesen Beschluss wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.05.2025 zum Beschluss 3 W 10/25 des OLG Stuttgart vom 10.03.2025

Dass ein Richter eine Videoverhandlung wegen Komplexität und störanfälliger Technik ablehnt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Beschluss vom 10.03.2025, Az. 3 W 10/25).

Fall zu komplex – Richter lehnt Videoverhandlung ab

Eine GmbH verlangte von zwei Photovoltaikfirmen die Rückzahlung von ca. 1,4 Millionen Euro. Hintergrund war der Bau einer Photovoltaikanlage für ein Solarprojekt, das am Ende gescheitert war. Das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten wurde angeordnet. Mehrmals wurden bereits Verhandlungstermine wegen Ortsabwesenheit der Beteiligten verschoben, eine weitere Verschiebung stand im Raum, hier gab es aber Schwierigkeiten bei der Abstimmung. Beide Parteien hatten mehrfach die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO beantragt, zuletzt die Beklagten wegen Urlaubsabwesenheit ihres Geschäftsführers. Der Richter lehnte jedoch ab, mit folgender Begründung: „Der Fall eignet sich im Hinblick auf seine Komplexität und die Höhe des Streitwerts nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“

Dies sowie einige weitere Gründe nahmen die Beklagten zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass ihr Geschäftsführer im Ausland sei, das rechtliche Gehör sei verletzt. Die Probleme der Terminfindung hätte man mit einer Videoverhandlung beseitigen können. Zudem funktioniere die Technik im Gericht einwandfrei, man habe sich erkundigt. In seiner Stellungnahme trat der abgelehnte Richter dieser Auffassung entgegen: Erst am Vortag habe eine Kollegin über große Probleme berichtet.

Die Kammer verwarf das Ablehnungsgesuch schon als unzulässig, weil es darin eine rechtsmissbräuchliche Verschleppungsabsicht sah. Es diene außerdem dazu, dem Geschäftsführer einen Urlaub zu ermöglichen, den dieser offensichtlich nach einer bereits erfolgten Terminverschiebung gebucht haben müsse. Der Antrag enthalte schließlich – neben Floskeln, Zitaten und Redundanzen – einige Unwahrheiten. Gegen diesen Beschluss legten die Beklagten sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Richter nannte sachliche Gründe gegen Videoverhandlung

Das OLG Stuttgart befand hingegen, dass die genannten Gründe für das Ablehnungsgesuch nicht schon offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien und der Antrag daher zulässig gewesen sei – allerdings unbegründet. Gemäß § 42 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen. Solche Gründe lägen hier nicht vor.

Wenngleich nach der Neufassung der Norm nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO die Teilnahme an einer Videoverhandlung grundsätzlich gestattet werden soll, gelte dies nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stünden (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Gründe seien hier die Komplexität des Falles und die Höhe des Streitwertes gewesen. Hierbei handele es sich um sachliche Erwägungen, die bei der Frage der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielten.

Auch die ergänzend angeführte Erwägung des abgelehnten Einzelrichters, dass die Technik nicht stets zuverlässig funktioniere, sei nicht sachfremd. Denn § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO stelle gerade auch auf ausreichende Kapazitäten ab, nehme mithin auch technische Rahmenbedingungen in den Blick. Dass die Videotechnik trotz Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht stets störungsfrei funktioniere, sei dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Produktion im März 2025: +3,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,5 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
März 2025 (real, vorläufig):
+3,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2025 (real, revidiert):
-1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % gestiegen. Auch im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion im 1. Quartal 2025 um 1,4 % höher als im 4. Quartal 2024. Dies ist der deutlichste Anstieg der Produktion im Dreimonatsvergleich seit Anfang 2022. Für Februar 2025 wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt (-1,3 % gegenüber Januar 2025). Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 war die Produktion im März 2025 kalenderbereinigt 0,2 % niedriger.

Produktionszuwächse in vielen Branchen

Die positive Entwicklung im Produzierenden Gewerbe im März 2025 verteilt sich auf viele Wirtschaftsbereiche. Besonders die Produktionsanstiege in der Automobilindustrie (+8,1 %), in der Pharmaindustrie (+19,6 %) und im Maschinenbau (+4,4 %) wirkten sich auf das Gesamtergebnis aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,6 % zu. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Konsumgütern und von Investitionsgütern stieg um jeweils 4,9 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,1 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 1,8 % im März 2025 im Vergleich zum Vormonat. Die Bauproduktion stieg um 2,1 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 stieg die Industrieproduktion im März 2025 kalenderbereinigt um 0,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Januar 2025 bis März 2025 um 1,2 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2024 war die energieintensive Produktion im März 2025 kalenderbereinigt um 2,3 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im März 2025: +1,1 % zum Februar 2025

Im März 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gestiegen und die Importe um 1,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 um 2,3 % und die Importe um ebenfalls 2,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), März 2025
133,2 Milliarden Euro
+1,1 % zum Vormonat
+2,3 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), März 2025
112,1 Milliarden Euro
-1,4 % zum Vormonat
+2,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), März 2025
21,1 Milliarden Euro

Im März 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gestiegen und die Importe um 1,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 um 2,3 % und die Importe um ebenfalls 2,3 %.

Im März 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 133,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im März 2025 mit einem Überschuss von 21,1 Milliarden Euro ab. Im Februar 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +18,0 Milliarden Euro betragen. Im März 2024 hatte er bei +20,5 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im März 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,9 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Februar 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,1 % und die Importe aus diesen Staaten sanken um 3,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,3 Milliarden Euro (+3,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,1 Milliarden Euro (-5,8 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,0 Milliarden Euro (+1,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,8 Milliarden Euro (+1,1 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im März 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Februar 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,1 % ab, während die Importe von dort um 0,8 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im März 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 2,4 % mehr Waren exportiert als im Februar 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,6 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen um 10,2 % auf 7,5 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,8 % auf 6,4 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im März 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,7 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 9,6 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,9 % auf 8,1 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,8 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im März 2025 gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 6,3 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber März 2024 nahmen sie um 11,9 % zu. Die Importe aus Russland stiegen im März 2025 gegenüber Februar 2025 um 9,8 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber März 2024 nahmen sie um 38,6 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im März 2025 Waren im Wert von 140,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 stiegen die Exporte damit um 4,3 % und die Importe um 3,9 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im März 2025 mit einem Überschuss von 23,3 Milliarden Euro ab. Im März 2024 hatte der Saldo +21,8 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Immobilienpreise steigen, vor allem in den Großstädten

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind lt. IfW Kiel im ersten Quartal dieses Jahres deutlich gestiegen – besonders in einigen Metropolen gab es Sprünge nach oben. Trotz wirtschafts- und geldpolitischer Unsicherheiten nimmt der Markt für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser somit an Fahrt auf.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im ersten Quartal dieses Jahres deutlich gestiegen – besonders in einigen Metropolen gab es Sprünge nach oben. Trotz wirtschafts- und geldpolitischer Unsicherheiten nimmt der Markt für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser somit an Fahrt auf.

Diese Entwicklung zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie von ECONtribute und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Alle Daten für die jetzt 21 analysierten Städte und Landkreise sind frei verfügbar unter www.greix.de. Neu hinzugekommen ist der Kreis Mettmann.

Im Vergleich zum Vorquartal (Q1 2025 zu Q4 2024) verteuerten sich Eigentumswohnungen um 1,0 Prozent. Die Preise für Einfamilienhäuser stagnierten bei einem Wachstum von 0,1 Prozent. Mehrfamilienhäuser wurden 1,1 Prozent teurer verkauft. In diesem Segment ist die Aussagekraft aufgrund geringer Transaktionszahlen jedoch begrenzt.

Inflationsbereinigt weichen die Preisveränderungen nur minimal nach unten ab, weil die Teuerungsrate im ersten Quartal 2025 sehr niedrig war.

Im Vergleich zum Vorjahresquartal (Q1 2025 zu Q1 2024) wird deutlich, wie stark der Preiszuwachs ist – trotz zum Jahresanfang gestiegener Bauzinsen und der Sorge vor einer globalen Rezession. Eigentumswohnungen verteuerten sich innerhalb eines Jahres um 3,2 Prozent. Bei Einfamilienhäusern liegt das Plus sogar bei 4,7 Prozent. Mehrfamilienhäuser stiegen um 8,7 Prozent. Im Jahresvergleich markieren die aktuellen Zahlen das größte Preiswachstum seit Mitte 2022.

Die Zahl der Transaktionen liegt ebenfalls deutlich um fast ein Drittel über denen des Vorjahreszeitraums.

„Das Abwarten hat ein Ende“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienmarktexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). „Wer kaufen will, hat sich offenbar mit den neuen Gegebenheiten arrangiert – und spekuliert darauf, dass der Immobilienmarkt vorerst seinen Tiefpunkt erreicht hat.“

Klare Preissteigerungen in nahezu allen Städten

In Deutschlands acht größten Städten legten die Immobilienpreise durchweg zu. Im Vergleich zum Vorquartal (Q1 2025 zu Q4 2024) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen in Köln (+3.4 Prozent) am stärksten. In Stuttgart (+2,1 Prozent) sowie Berlin (+1,7 Prozent) verteuern sich Eigentumswohnungen ebenfalls spürbar. Die Immobilienmärkte in Düsseldorf (+1,3 Prozent), Frankfurt (+0,7 Prozent) und Leipzig (+0,6 Prozent) verzeichnen moderate Anstiege der Verkaufspreise. Für Hamburg und München stehen für das erste Quartal 2025 noch keine Transaktionsdaten zur Verfügung.

Auch außerhalb der Top-8-Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorquartal fast überall an. Besonders deutlich zeigt sich das in Karlsruhe mit einem Plus von 3,8 Prozent sowie in Duisburg mit einem Plus von 3,2 Prozent. Einen leichten Preisrückgang gab es in Dresden (minus 0,9 Prozent) – allerdings hatten die Preise dort bereits in den Vorquartalen stark angezogen.

Aufholbewegung in Großstädten am stärksten

Gegenüber den Tiefstständen ist die Aufholbewegung in den Großstädten am stärksten. In Leipzig kosteten Eigentumswohnungen im ersten Quartal bereits wieder rund 9 Prozent, in Köln rund 8 Prozent mehr. Auch fast alle anderen Großstädte holten stärker auf als der Durchschnitt der 21 beobachteten Städte und Regionen des GREIX.

Insgesamt lagen die Preise für Eigentumswohnungen im Schnitt nur noch rund 10 Prozent unter ihren absoluten Höchstständen.

„Ob sich die Preisanstiege weiter im selben Tempo fortsetzen, hängt vom wirtschafts- und geldpolitischen Umfeld ab“, sagt Zdrzalek. „Aber für Käufer kann sich die aktuelle Marktsituation nach einer günstigen Gelegenheit für einen Einstieg anfühlen.“

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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DStV zum Koalitionsvertrag: Rentenbesteuerung

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

DStV, Mitteilung vom 07.05.2025

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz. Und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

Nervige Formulare, unerwartete Zahlungspflichten und finanzielle Herausforderungen: Hiermit haben Rentnerinnen und Rentner zu kämpfen, wenn sie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Erfreulicherweise wollen die Koalitionspartner hier jetzt aktiv werden und die Besteuerung der Rentenbeziehenden vereinfachen. „Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“ heißt es im Koalitionsvertrag. Konkreter wird es allerdings leider nicht.

Vereinfachung durch eine Rentenabzugsteuer

Der Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) setzt sich seit längerem für eine Reform der Besteuerung von Renteneinkünften ein. Intensive Gespräche mit dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und politischen Entscheidungsträgern des Deutschen Bundestags führte er im vergangenen Jahr hierzu (vgl. u. a. DStV-Info vom 11.06.2024 und DStV-Info vom 23.04.2024). Zuletzt warb er in seinen Positionen zur Bundestagswahl 2025 für Vereinfachungen in diesem Bereich. Der Ansatz des DStV: eine Rentenabzugsteuer ähnlich zum Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat erfreulicherweise die Einführung einer Rentenabzugsteuer auf Alterseinkünfte empfohlen (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Das Konzept

Konkret könnte eine Rentenabzugsteuer wie folgt umgesetzt werden:

  • Verpflichtung zum Steuerabzug: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt durch den Rententräger.
  • Elektronische Datenübermittlung: Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
  • Freiwillige Abgabe: Es besteht für die Rentenbeziehenden die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.

Klare Worte des DStV-Präsidenten

Für StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, ist die Vereinfachung der Rentenbesteuerung schon lange ein wichtiges Thema. Er fordert: „Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Die Abgabe von Steuererklärungen, oft für mehrere zurückliegende Jahre, sowie Steuernach- und -vorauszahlungen überfordert diese Bevölkerungsgruppe. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbands e.V. –

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Gericht bestätigt lange Verjährungsfristen

Der Erbe eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 ein Konto eröffnet hatte, hat keinen Anspruch mehr auf dieses Konto. Alle Ansprüche seien seit Jahrzehnten verjährt, urteilte das OLG Hamm (Az. 31 U 10/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zum Urteil 31 U 10/24 vom 07.05.2025

Im Verfahren des Enkels eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 in Hagen ein Konto eröffnet hatte, ist heute das Urteil verkündet worden. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.

Der Großvater des Klägers hatte 1932 ein Konto eröffnet, auf welches Einzahlungen vorgenommen worden waren. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über dieses Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens, hilfsweise Schadensersatz. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien unter anderem darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens nicht ankomme, weil etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien. Dem beklagten Geldinstitut sei es weder aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen, noch seien diese verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes noch das nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltende Gleichheitsgebot. Sie seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im „Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung“ vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise. Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz gebracht werden

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen (Az. 4 K 1106/24.KO, 4 K 1117/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zu den Urteilen 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO vom 24.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken, die durch einen ca. 1,8 km langen und ca. 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Der Weg ist mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet, die klägerischen Grundstücke aufgrund der mangelhaften Zuwegung nicht mehr zur Leerung der Abfallgefäße anzufahren. Stattdessen wurde eine Sammelstelle am Ortsrand eingerichtet, zu der die Kläger ihre Abfälle bringen sollen. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, es sei für sie unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für den Haushaltsabfall, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallsatzung der Beklagten. Danach könne die Beklagte festlegen, dass der Abfall in Abfallsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden müsse, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden könnten und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeute. Gegen diese Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück sei rechtlich nichts zu erinnern. Die Grundstücke der Kläger könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stünden rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Darüber hinaus sei die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz den Klägern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ihrer Grundstücke zumutbar. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereite, seien die Kläger notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ bei der Müllentsorgung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Immer wieder wird über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung vor dem Bundesarbeitsgericht gestritten. Es entschied, dass bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post die Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden müssen (Az. 3 AZR 65/24).

BAG, Pressemitteilung vom 06.05.2025 zum Urteil 3 AZR 65/24 vom 06.05.2025

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, sodass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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