Änderungen der Prüfungsvorschriften in Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und Prüfungsberichtsverordnung durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Die WPK zeigt auf, welche Änderungen im Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich für WP/vBP relevant sind.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (BGBl. I Nr. 69 vom 5. März 2025) erläutert die Vorschriften, die zur Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben erforderlich sind. Für WP/vBP sind folgende Änderungen relevant:

Der Umfang der Jahresabschlussprüfung sowie der Organisationspflichten bei Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) soll auf die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erweitert werden (§ 24 ZAG, eingeführt durch Art. 11 Nr. 8).

Die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Kreditinstitute soll um die Prüfung der getroffenen internen Vorkehrungen nach Art. 5a bis 5c der (geänderten) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro erweitert werden (=> Echtzeitüberweisungen, => Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers, => Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen, vgl. § 16b Abs. 1 Satz 2 Nummern 2a bis 2c der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 10 Nr. 3 b) sowie § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a bis 2c der Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 13 Nr. 3).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Elektroauto nicht geliefert – Schadensersatz wegen geringerer Umweltprämie

Das AG München hat entschieden, dass dem Käufer eines Elektroautos ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn er sich infolge der Überschreitung der Lieferfrist ein anderes Fahrzeug kauft und dadurch nur noch eine geringere Umweltprämie erhält (Az. 223 C 15954/23).

AG München, Pressemitteilung vom 10.03.2025 zum Urteil 223 C 15954/23 vom 01.02.2024

Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 Euro.

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 Euro.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 Euro netto), sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus:

„Diese Pflicht [zur Lieferung] war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers […] fällig, da der Kläger, wie es die […] AGB der Beklagten vorschreiben […], der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die [Beklagte] auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet [hat].

[…] Eine Exkulpation ist der [Beklagten] nicht gelungen. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. […]

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. […] In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4.500 Euro betrug, anstatt wie [im] Juni 2022 noch 6.000 Euro, kann der Kläger die Differenz von 1.500 Euro als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. […] Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen. […]

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. […] [Es] ergibt sich aus [dem Leasingvertrag], dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

[…] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.“

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.

Quelle: Amtsgericht München

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BMWK stärkt Gründungen und kleine Unternehmen mit dem Mikromezzaninfonds Deutschland

Das BMWK verlängert ein Fondsangebot für Klein- und Kleinstunternehmen, um ihren Zugang zu Krediten zu erleichtern: den Mikromezzaninfonds Deutschland III.

BMWK, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Kellner: „Gute Nachrichten für Deutschlands Macher und Macherinnen“

Das BMWK verlängert ein Fondsangebot für Klein- und Kleinstunternehmen, um ihren Zugang zu Krediten zu erleichtern: den Mikromezzaninfonds Deutschland III. Klein- und Kleinstunternehmen tragen durch Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erheblich zum Wohlstand in Deutschland bei. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stehen sie jedoch besonders unter Druck. Eine der Herausforderungen von kleinen Unternehmen ist der Zugang zu Kapital. Je kleiner das Unternehmen, umso größer sind oftmals die Schwierigkeiten beim Kreditzugang. Gründe hierfür sind etwa fehlende Sicherheiten und relativ hohe Prüf- und Verwaltungskosten im Vergleich zum relativ geringen Finanzierungsvolumen. Hier setzt der Mikromezzaninfonds Deutschland III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz an.

Michael Kellner, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und Beauftragter der Bundesregierung für Mittelstand: „Der Mikromezzaninfonds Deutschland ist ein wichtiger Baustein im Förderinstrumentarium der Bundesregierung, um das Finanzierungsangebot für kleine Unternehmen und Existenzgründungen zu stärken. Klein- und Kleinstunternehmen bilden über 95 Prozent aller Unternehmen in Deutschland. Über den Mikromezzaninfonds I und II haben seit 2013 über 3.800 dieser Unternehmen und Existenzgründungen eine Finanzierung erhalten. Mit der dritten Generation des Mikromezzaninfonds knüpfen wir an diesen Erfolg an und haben die Finanzierungsobergrenzen für die Unternehmen erhöht. Das sind gute Nachrichten für Deutschlands Macher und Macherinnen.“

Die Unternehmen können über den Mikromezzaninfonds III eine Mezzaninfinanzierung in Form einer typisch stillen Beteiligung von bis zu 100.000 Euro erhalten. Besondere Zielgruppen wie beispielsweise Gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen können eine Finanzierung von bis zu 150.000 Euro erhalten. Durch die Mezzaninfinanzierungen wird die wirtschaftliche Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt und der Zugang zu Fremdkapital erleichtert.

Der Mikromezzaninfonds wird durch den Europäischen Sozialfonds Plus der EU und das ERP-Sondervermögen finanziert.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Neues KMU-Förderprogramm der Exportinitiative Energie: für Marketing klimafreundlicher Energietechnologien auf Auslandsmärkten

Ab sofort können sich lt. BMWK kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die auf Auslandsmärkten klimafreundliche Energietechnologien anbieten, um die Förderung ihres Marketings bewerben. Ziel dieser KMU-Förderung ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, auf Auslandsmärkten Fuß zu fassen.

BMWK, Pressemitteilung vom 07.03.2025

Ab sofort können sich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die auf Auslandsmärkten klimafreundliche Energietechnologien anbieten, um die Förderung ihres Marketings bewerben. Ziel dieser KMU-Förderung ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, auf Auslandsmärkten Fuß zu fassen. Das Angebot ist Bestandteil der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die eine neue Bewerbungsphase für das Renewable-Energy-Solutions-Programm (RES-Programm) gestartet hat.

Im Zentrum der Förderung steht die Errichtung einer Demonstrations- und Referenzanlage, mit der die Leistungsfähigkeit der jeweiligen klimafreundlichen Energietechnologie erprobt und dargestellt werden kann. Die Anlage selbst wird von den Unternehmen als Eigenanteil erbracht. Gefördert werden Marketingleistungen wie Schulungen, Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit der teilnehmenden Unternehmen, insbesondere auf Basis der Demonstrations- und Referenzanlage. Sie können durch den Bund mit bis zu 100.000 Euro je Projekt finanziert werden.

Bewerbungsschluss für die Teilnahme am RES-Programm 2025 ist der 9. April 2025, 12:00 Uhr. Die Bewerber können Projektvorschläge aus den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze, Energiespeicher oder Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie sowie digitale Lösungen einreichen.

Exportinitiative Energie

Mit dem Ziel, deutsche Technologien und Know-how weltweit zu positionieren, unterstützt die Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz seit über 20 Jahren Anbieter von klimafreundlichen Energielösungen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Im Fokus stehen hierbei die Bereiche erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze, grüner Wasserstoff und Speichertechnologien. Das themen- und marktspezifische Angebot richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und unterstützt die Teilnehmenden durch Maßnahmen zur Marktvorbereitung sowie bei der Marktsondierung, -erschließung und -sicherung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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„Doppelte Besteuerung“ der Rentenbezüge: Externe wissenschaftliche Gutachten im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG

Vom BMF in Auftrag gegebene Kurzgutachten kommen zu dem Schluss, dass das geltende (zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte) Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung verfassungsgemäß ist.

BMF, Mitteilung vom 10.03.2025

Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erforderlich

Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. doppelten Besteuerung getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.

Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt.

Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende – zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte – Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt.

Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Medizinisches Cannabis: Wettbewerbswidrige Werbung wurde untersagt

Das OLG Frankfurt hat dem beklagten Portalbetreiber u. a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt (Az. 6 U 74/24).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 07.03.2025 zum Urteil 6 U 74/24 vom 06.03.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung dem beklagten Portalbetreiber u. a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Vermittlungsportal, auf dem Kunden ihr Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Sie präsentiert dort den Kunden Ärzte, mit denen der einzelne Kunde einen Behandlungstermin vereinbaren kann. Die Serviceleistungen der Beklagten wurden von mindestens einem ihrer Kooperationsärzte entsprechend der von ihr vorgegebenen Vergütungsregelung mit einem zu hohen prozentualen Anteil des ärztlichen Honorars vergütet. Schon das Landgericht ging daher von einer verdeckten Vermittlungsprovision aus.

Der Kläger hält die Werbung und das Verhalten der Beklagten unter mehreren Aspekten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung zu tätigen und den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen.

Der Wettbewerbssenat des OLG hat den hiergegen eingelegten wechselseitigen Berufungen teilweise stattgegeben. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte verpflichtet, die Umsetzung von Raumnutzungs- und Serviceleistungsverträgen mit ihren Kooperationsärzten zu unterlassen, nach deren Vergütungsregelung ihr ein prozentualer Anteil am ärztlichen Honorar für die Behandlung jedes einzelnen Patienten zusteht. Da dieser Vergütungsanteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu den Ärzten über das Portal der Beklagten anzusehen sei, liege ein von der Beklagten unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor.

Das Landgericht habe der Beklagten auch zu Recht untersagt, für eine ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis mit dem Slogan zu werben: „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“. Diese Werbung verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen (§ 9 Satz 1 HWG). Sie sei nicht ausnahmsweise zulässig. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe die Werbung dahin, die Erstbehandlung mit medizinischem Cannabis könne alternativ bzw. gleichwertig digital erfolgen. Dies sei zum Zeitpunkt der Werbung nach dem seinerzeit noch geltenden Betäubungsmittelrecht nicht zulässig gewesen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass ein persönlicher ärztlicher Erstkontakt nach heutigen fachlichen Standards nicht mehr geboten sei.

Schließlich seien – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch Teile der Werbung für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis verboten. Zwar liege seit Anfang April 2024 kein Verstoß mehr gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Teile der Werbung verstießen aber gegen das sog. Laienwerbeverbot (§ 10 Abs. 1 HWG). Eine „Werbung für Arzneimittel“ stellten nämlich auch Maßnahmen dar, die die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder Verbrauch von unbestimmten Arzneimitteln fördern sollten. Die Werbung der Beklagten sei insoweit keine bloße Information zu Cannabis oder reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dass die Beklagte medizinisches Cannabis dabei nicht selbst anbiete, sei unerheblich. Der Werbende müsse kein unmittelbares Eigeninteresse am Vertrieb des beworbenen Arzneimittels haben. Die Beklagte habe ersichtlich die Absicht gehabt, durch ihre Werbung (zumindest auch) die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dass die Entscheidung, Cannabis zu verschreiben, ausschließlich bei den Kooperationsärzten der Beklagten liege, stehe der Annahme unzulässiger Arzneimittelwerbung nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der EU seien grundsätzlich kraft Richtlinie verpflichtet, Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel schlechthin zu verbieten. Außerdem ziele die streitgegenständliche Werbung gerade darauf ab, die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern nach medizinischem Cannabis zu beeinflussen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laienwerbeverbot die Revision zugelassen. Im Übrigen besteht ggf. die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Erläuterungen

§ 31 MBO-Ä Unerlaubte Zuweisung

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (2) …

§ 9 HWG [Werbeverbot für Fernbehandlung]

1Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

§ 10 HWG [Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Psychopharmaka]

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) 1Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. 2Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Exporte im Januar 2025: -2,5 % zum Dezember 2024

Im Januar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 um 0,1 % und die Importe stiegen um 8,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Januar 2025
129,2 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
-0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Januar 2025
113,1 Milliarden Euro
+1,2 % zum Vormonat
+8,7 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Januar 2025
+16,0 Milliarden Euro

Im Januar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 um 0,1 % und die Importe stiegen um 8,7 %.

Im Januar 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 129,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Januar 2025 mit einem Überschuss von 16,0 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +20,7 Milliarden Euro betragen. Im Januar 2024 hatte er bei +25,3 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 69,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Dezember 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 48,4 Milliarden Euro (-5,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,7 Milliarden Euro (-0,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,4 Milliarden Euro (-2,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,3 Milliarden Euro (-2,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Dezember 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,4 % ab, während die Importe von dort um 3,7 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Januar 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 4,2 % weniger Waren exportiert als im Dezember 2024. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,0 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken um 0,9 % auf 6,7 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich wuchsen um 1,7 % auf 6,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Januar 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,8 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 6,5 % auf 8,0 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 18,8 % auf 3,6 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 7,2 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2024 nahmen sie um 9,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 um 15,7 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2024 nahmen sie um 37,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Januar 2025 Waren im Wert von 125,0 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,3 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 sanken die Exporte damit um 1,4 % und die Importe stiegen um 7,5 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Januar 2025 mit einem Überschuss von 12,6 Milliarden Euro ab. Im Januar 2024 hatte der Saldo +22,2 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Januar 2025: +2,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 3,4 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Januar 2025 (real, vorläufig):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2024 (real, revidiert):
-1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von November 2024 bis Januar 2025 auf dem Niveau der drei vorangegangenen Monate (0,0 %). Im Dezember 2024 sank die Produktion gegenüber November 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,5 % (vorläufiger Wert: -2,4 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 war die Produktion im Januar 2025 kalenderbereinigt 1,6 % niedriger.

Deutlicher Produktionszuwachs in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Januar 2025 ist insbesondere auf den Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +6,4 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Produktionszuwächse in der Nahrungsmittelindustrie (+7,5 %) und in der Maschinenwartung und -montage (+15,6 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (-7,7 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,6 % zu. Dabei stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 3,3 %. Die Produktion von Investitionsgütern sowie die Produktion von Konsumgütern stiegen jeweils um 2,4 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 0,5 % im Januar 2025 im Vergleich zum Vormonat. Die Bauproduktion stieg hingegen um 0,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 fiel die Industrieproduktion im Januar 2025 kalenderbereinigt um 1,7 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,4 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von November 2024 bis Januar 2025 auf dem Niveau der drei vorangegangenen Monate (0,0 %). Verglichen mit dem Vorjahresmonat Januar 2024 war die energieintensive Produktion im Januar 2025 kalenderbereinigt um 2,1 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BStBK und BDI fordern wirksamen Bürokratieabbau durch angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht

Pünktlich zum Start der Sondierungs­gespräche adressierte die BStBK am 07.03.2025 gemeinsam mit dem BDI einen Maßnahmenkatalog für wirksamen Bürokratie­abbau durch ein angepasstes Umsatzsteuer­verfahrens­recht an den neuen Gesetz­geber.

BStBK, Pressemitteilung vom 07.03.2025

Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche adressierte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) heute gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für wirksamen Bürokratieabbau durch ein angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht an den neuen Gesetzgeber.

Mit diesem Katalog wollen die beiden Organisationen dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland für hier ansässige Unternehmen wieder attraktiver wird. Insbesondere soll das Umsatzsteuergesetz um unionsrechtskonforme Verfahrensvorschriften ergänzt werden, die das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer künftig gewährleisten. Dies entlastet Unternehmen von der häufig sachwidrig erhobenen Steuer.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab stellt klar:

„Statt nachgelagerter Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren wie bisher braucht es eine einheitliche und zeitnahe umsatzsteuerliche Beurteilung.“ Weiter führt er aus: „Damit das gelingen kann, fordern wir insbesondere verbindliche Auskunftsverfahren im Vorfeld der Steuerfestsetzung und gesonderte Feststellungsverfahren. So können die Finanzverwaltungen aller Beteiligten den umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen. Auch bedarf es wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei inkongruenten Steuerfestsetzungen. Zu Unrecht entstandene Löcher in den Kassen der Unternehmen gilt es zu stopfen.“

Die von BStBK und BDI vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern das Verfahren für alle Beteiligten erheblich, ohne das unionsrechtskonforme Umsatzsteueraufkommen zu mindern. „Ziel der neuen Bundesregierung sollte es sein, sowohl die Ressourcen auf allen Seiten zu schonen als auch das kooperative Verhältnis zwischen Umsatzsteuerpflichtigen und der Finanzverwaltung zu fördern. Daher fordern wir die neue Bundesregierung auf, unsere Vorschläge im Koalitionsvertrag zu berücksichtigen“, so Schwab.

Quelle: Bundes­steuer­­berater­kammer

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Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Das BMF hat zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte Stellung genommen (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2256/00042/064/043 vom 06.03.2025

Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668), das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wird. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das Bundesministerium der Finanzen wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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