Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket neben dem Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die 2. und 3. Welle ergänzende Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Die WPK weist darauf hin, dass Stellungnahmen bis zum 26. März 2025 abgegeben werden können.

WPK, Mitteilung vom 05.03.2025

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket neben dem Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die 2. und 3. Welle („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) ergänzende Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.

Die Vorschläge betreffen die folgenden Delegierten Rechtsakte:

  • Taxonomy Disclosures Delegated Act ((EU) 2021/2178),
  • Taxonomy Climate Delegated Act ((EU) 2021/2139),
  • Taxonomy Environmental Delegated Act ((EU) 2023/2486).

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands soll es den nichtfinanziellen und finanziellen Unternehmen künftig gestattet sein, auf die Bewertung der Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie in Hinblick auf Tätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind, zu verzichten. In der Regel soll dies angenommen werden, wenn der kumulierte Anteil an den betreffenden Kennzahlen (KPI) unter 10 % liegt. In Anbetracht des geringeren Informationswerts von Angaben über betriebliche Aufwendungen (OpEx) wird bei nichtfinanziellen Unternehmen für deren Angabe ein Schwellenwert von 25 % des Umsatzes festgelegt.

Darüber hinaus sollen die Berichtsvorlagen erheblich gekürzt und vereinfacht werden. Ferner stellt die Kommission zwei Optionen zur Vereinfachung der „Do no significant harm“-Kriterien zur Diskussion. Für finanzielle Unternehmen sind weitere Erleichterungen vorgesehen.

Stellungnahmen können bis zum 26. März 2025 abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Studie zum Zusammenspiel von AI Act und DSGVO veröffentlicht

Der Think Tank des EU-Parlaments hat eine Ausarbeitung veröffentlicht, die sich mit den rechtlichen Unsicherheiten zwischen der DSGVO und dem AI Act im Bereich der algorithmischen Diskriminierung befasst.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.03.2025

Am 26. Februar 2025 veröffentlichte der Think Tank des EU-Parlaments eine Ausarbeitung, die sich mit den rechtlichen Unsicherheiten zwischen der DSGVO und dem AI Act im Bereich der algorithmischen Diskriminierung befasst.

Spannungsfeld zwischen AI Act und DSGVO

Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem KI-Systeme je nach Gefährdung für Grundrechte eingestuft werden. Für Hochrisiko-Systeme erlaubt Artikel 10(5) AI Act unter bestimmten Bedingungen die Verarbeitung sensibler Daten, sofern dies zur Erkennung und Vermeidung von Diskriminierung notwendig ist (z. B. um Verzerrungen in KI-Trainingsdaten zu erkennen und zu korrigieren, wie es bei generativen AI-Systemen, autonomen Autos, Job-Recruiting-Algorithmen und Kreditbewertungssystemen der Fall sein könnte).

Die DSGVO hingegen sei in dieser Hinsicht strenger, denn Artikel 9 DSGVO schränkt die Verarbeitung sensibler Daten stark ein. Dadurch entstünde eine rechtliche Grauzone, da der AI Act zwar eine solche Verarbeitung erlaubt, aber gleichzeitig betont, dass die DSGVO in Konfliktfällen Vorrang hat.

Herausforderungen und mögliche Lösungsansätze

Ein möglicher Lösungsansatz könne die Anwendung des „erheblichen öffentlichen Interesses“ nach Artikel 9(2)(g) DSGVO sein. Demnach wäre die Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt, wenn sie zur Bekämpfung von Diskriminierung dient und durch Unionsrecht – in diesem Fall den AI Act – legitimiert wird.

Ein Bericht der belgischen Datenschutzbehörde aus September 2024 betont, dass die Korrektur von Verzerrungen in KI-Trainingsdaten mit den Grundprinzipien der DSGVO grundsätzlich vereinbar sei. Damit Artikel 10(5) AI Act mit der DSGVO im Einklang steht, müssten jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Cybersicherheitsmaßnahmen: Notwendig, um Datenlecks zu verhindern.
  • DSGVO-Grundsätze: Datenminimierung, Zweckbindung und Datenschutz durch Technikgestaltung müssten eingehalten werden.
  • Klare rechtliche Grundlage: Verarbeitung sensibler Daten müsse gerechtfertigt sein.

Zudem könnten Diskriminierungen auch durch die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten (z. B. Alter oder Geschlecht) entstehen, die nicht unter Artikel 9 DSGVO fallen. In diesen Fällen erlaubt Artikel 6 DSGVO eine flexiblere Verarbeitung, etwa auf Basis berechtigter Interessen.

Ausblick

Die Unsicherheit über die praktische Anwendung des AI Act in Verbindung mit der DSGVO bleibt weiterhin groß. Angesichts der zunehmenden Nutzung von KI und der damit verbundenen Datenverarbeitung könnte die Einführung von Leitlinien erforderlich sein, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Konjunktur: 735 Milliarden Euro Schaden durch Pandemie und Krieg

Erst die Corona-Pandemie, dann der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die geopolitischen Verwerfungen: Die Krisen der vergangenen Jahre sind nicht spurlos an der deutschen Wirtschaft vorbei gegangen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jetzt, wie hoch die Verluste sind.

IW Köln, Pressemitteilung vom 05.03.2025

Erst die Corona-Pandemie, dann der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die geopolitischen Verwerfungen: Die Krisen der vergangenen Jahre sind nicht spurlos an der deutschen Wirtschaft vorbei gegangen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jetzt, wie hoch die Verluste sind.

Leergefegte Städte, gestörte Lieferketten, teure Energie: Die Krisen der vergangenen Jahre haben Deutschland schwer getroffen. Eine neue IW-Studie zeigt jetzt das Ausmaß: Unterm Strich liegen die Ausfälle bei 735 Milliarden Euro in den vergangenen fünf Jahren – das entspricht 4,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts.

Allein für die ersten beiden Pandemie-Jahre summieren sich die Verluste auf 290 Milliarden Euro. Auch danach blieb nach dem russischen Angriff auf die Ukraine die Erholung aus: 2022 betrugen die Einbußen an Wirtschaftsleistung 100 Milliarden Euro, 2023 145 Milliarden Euro und 2024 gar 200 Milliarden Euro.

Haushalte sparen, Unternehmen schieben Investitionen auf

Vor allem drei Gründe sind für die wirtschaftlichen Schäden verantwortlich:

  • Während der Corona-Jahre haben geschlossene Geschäfte und gestörte Lieferketten den Konsum abgewürgt. Aber auch wegen der hohen Inflation infolge des kriegsbedingten Energieschocks und der wachsenden Unsicherheit achten die privaten Haushalte stärker aufs Geld – und haben ihren Konsum deutlich zurückgefahren. Pro Kopf hat jeder Deutsche seit 2020 im Schnitt 5.600 Euro weniger ausgegeben. Gesamtwirtschaftlich entspricht das einer Summe von fast 300 Milliarden Euro.
  • Der Energiepreisschock nach dem russischen Einmarsch in der Ukraine stoppte die Erholung in der Industrie, bevor sie den Corona-Schock verdauen konnte. Gestörte Lieferketten, hohe Energiekosten und geopolitische Krisen verunsichern die Unternehmen seitdem nachhaltig: Die Gesamtausfälle bei den Investitionen belaufen sich auf 265 Milliarden Euro.
  • Zudem hat die Weltwirtschaft an Dynamik verloren. Auch abseits der Ukraine prägen geopolitische Verunsicherung und Blockbildung das Bild und kühlen den Welthandel ab. Als Exportland leidet die deutsche Wirtschaft darunter zusätzlich.

Krise dürfte weitergehen

„Auch 2025 rechnen wir mit keinem Wirtschaftsaufschwung in Deutschland, der die aufgelaufenen Konsum- und vor allem Investitionsausfälle auffangen könnte“, sagt IW-Konjunktur-Experte Michael Grömling. Das liege jedoch nicht nur an den Krisen: „Über Jahrzehnte hat Deutschland bei den Investitionen gespart und so den Standort vernachlässigt. Das ist der schwammige Boden, auf dem die Krisen uns so hart treffen“, sagt der Studienautor.

Quelle: IW Köln

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Kein Abrissschutz für frühere Direktorenvilla der Bundesbank in Essen

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abriss der früheren Direktorenvilla der Bundesbank im Moltkeviertel in Essen darf vollzogen und das Gebäude darf aus denkmalrechtlicher Sicht abgerissen werden. Den gegen die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis gerichteten Eilantrag einer Nachbarin hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt (Az. 16 L 2023/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 04.03.2025 zum Beschluss 16 L 2023/24 vom 04.03.2025 (nrkr)

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abriss der früheren Direktorenvilla der Bundesbank im Moltkeviertel in Essen (Schinkelstraße Nr. 38) darf vollzogen und das Gebäude darf aus denkmalrechtlicher Sicht abgerissen werden. Den gegen die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis gerichteten Eilantrag einer Nachbarin hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 4. März 2025 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat keinen denkmalrechtlichen Abwehranspruch gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abriss des Hauses Schinkelstraße Nr. 38, das selbst nicht unter Denkmalschutz steht. Sie wird durch die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.

Ihr Anfechtungsrecht gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis, das auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude abzureißen, ist von vornherein eingeschränkt. Es besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den Denkmalwert des Denkmals ist. Zudem muss das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet sein, den im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen. Dies erfordert eine wertende Einschätzung, ob das Vorhaben das Denkmal erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, welche das Denkmal verkörpert. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat festgestellt, dass der Abriss des Hauses Schinkelstraße 38 den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin nicht erheblich beeinträchtigt. Das Haus Schinkelstraße 36 ist als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Das Haus hat nicht in erster Linie wegen seiner städtebaulichen Einbettung in das Moltkeviertel Denkmalwert. Entscheidend für die Unterschutzstellung ist vielmehr die individuelle Gestaltung des Hauses. In der Denkmalkarteikarte ist der Denkmalwert insbesondere mit der besonderen Gestaltung des Hauses begründet, die das Haus bedeutend für die Architekturgeschichte mache. Eine konkrete Beziehung zwischen dem Haus Schinkelstraße 36 und dem Nachbarhaus Schinkelstraße 38 oder anderen benachbarten Häusern wird nicht erwähnt. Zwar heißt es in der Denkmalwertbegründung, das Haus Schinkelstraße 36 sei wichtiger Bestandteil in der städtebaulichen Anlage des Moltkeviertels. Das Erscheinungsbild des Denkmals des Hauses Schinkelstraße 36 wird jedoch durch den Abriss der Hauses Schinkelstraße 38 nicht erheblich beeinträchtigt. Durch den Abriss den Hauses Schinkelstraße 38 wird das Denkmal Schinkelstraße 36 nicht „erdrückt“, „verdrängt“ oder „übertönt“. Die Frage nach denkmalrechtlichen Auswirkungen des geplanten Neubauvorhabens auf den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Stimmung im Mittelstand bleibt trübe

Zum Jahresauftakt gab es noch eine kleine Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand. Im Februar war es damit wieder vorbei: Das Geschäftsklima fiel um 0,6 Zähler auf minus 21,9 Punkte. Somit liegt der Index weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW, Pressemitteilung vom 05.03.2025

  • Leichte Aufwärtsbewegung vom Januar verpufft im Februar
  • Geschäftsklimaindex im Mittelstand sinkt wieder
  • Großunternehmen dagegen sind etwas zuversichtlicher

Zum Jahresauftakt gab es noch eine kleine Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand. Im Februar war es damit wieder vorbei: Das Geschäftsklima fiel um 0,6 Zähler auf minus 21,9 Punkte. Somit liegt der Index weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Die KfW wertet dafür Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Die Mittelständler beurteilten im Februar sowohl ihre aktuelle Lage als auch die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten negativer als noch im Vormonat. Die Lageurteile sanken im Vergleich zum Januar um 0,7 Zähler auf nun minus 20,0 Punkte. Die leichte Verbesserungstendenz vom Jahresbeginn setzte sich nicht fort. Die Geschäftserwartungen fielen um 0,4 Zähler auf minus 23,9 Punkte.

„Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es in den Wirtschaftsbereichen, die am tiefsten in der Krise stecken. Sowohl im Verarbeitenden Gewerbe als auch im eng damit verbundenen Großhandel steigt das mittelständische Geschäftsklima im Februar etwas an“, sagt Dr. Philipp Scheuermeyer, Konjunkturexperte bei KfW Research.

Grund dafür sind vor allem verbesserte Geschäftserwartungen, und auch die Exporterwartungen des Verarbeitenden Gewerbes legen zu.

„Die protektionistischen Ideen von US-Präsident Trump wirken sich offenbar bisher kaum negativ auf die Erwartungen der Unternehmen aus. Eventuell haben die Zollandrohungen sogar vorerst den positiven Effekt, dass Exporte vorgezogen werden“, sagt Dr. Philipp Scheuermeyer.

Im Gegensatz zum Mittelstand hat sich das Geschäftsklima der Großunternehmen im Februar verbessert. Es legte um 1,3 Zähler auf minus 26,4 Punkte zu. Trotz des leichten Anstiegs ist die Stimmung in großen Unternehmen aber weiterhin schlechter als im Mittelstand.

Quelle: KfW

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Zurückweisung eines Antrages auf einen Notgeschäftsführer

Das Registergericht des AG Hannover hat den Antrag der Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen (Az. HRB 58240).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 04.03.2025 zum Beschluss HRB 58240 vom 03.03.2025 (nrkr)

Das Registergericht des Amtsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 03.03.2025 den Antrag der Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Registergerichts sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht gegeben, da kein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Gesellschaftsorgane nicht selbst in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers stellt dabei einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar.

Funktion der Vorschrift des § 29 BGB ist es nicht, Differenzen innerhalb einer Gesellschaft zu entscheiden. Insbesondere hat die Vorschrift nicht die Funktion, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesellschaftsorgane für die Handlungsfähigkeit und somit Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sorgen.

Nach dem Gesellschaftsvertrag obliegt die Bestellung von Geschäftsführern dem Aufsichtsrat. Dieser ist besetzt und grundsätzlich in der Lage, Beschlüsse zu fassen. Dies umfasst auch die zeitnahe Bestellung eines Geschäftsführers, der die Unterzeichnung und Einreichung der Lizensierungsunterlagen veranlassen kann.

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass trotz der Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten – eine diesbezügliche Einigung bis zum 15.03.2025 möglich ist.

Ein Eingriff des Registergerichts ist somit nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde binnen eines Monats möglich. Über eine mögliche Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Celle.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Sanktionen gegen Russland: 16. Sanktionspaket betrifft auch WP/vBP-Dienstleistungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Die WPK weist auf Änderungen hin, die auch für WP/vBP von Bedeutung sind.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Folgende Änderungen sind für WP/vBP von Bedeutung:

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen (Art. 2c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion).

Leistungen für Unternehmen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten (Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 die Verordnung (EU) 2022/263, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitaler Fragebogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen online auszufüllen. Die WPK macht auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel dieses Jahr auf insgesamt 139 Praxen. Die stichprobenartig ermittelten Praxen erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ online auszufüllen. Aus diesem Anlass möchten wir auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam machen.

Mitwirkungspflicht

WP/vBP sind gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG). In den vergangenen Jahren waren wir wegen Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht leider in mehreren Fällen gezwungen, gegen WP/vBP Bußgelder zu verhängen.

Risikoanalyse

In diesem Zusammenhang soll erneut auf die Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse aufmerksam gemacht werden (vgl. § 5 GwG). Auch die dokumentierte Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Praxen, die Risikofaktoren aufweisen oder einen Gesamtumsatz von über 10.000 Euro im Jahr erzielen, müssen ihre Risikoanalyse im digitalen Fragebogen hochladen. Die Nichterstellung oder Nichtdokumentation der Risikoanalyse stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen

Zudem wurden in den vergangenen Aufsichtsdurchgängen festgestellt, dass bei Praxen, die interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG erfüllen müssen (Praxen, in denen mehr als zehn Berufsträger tätig sind), Unsicherheiten hinsichtlich der Pflicht bestehen, Maßnahmen zu schaffen und fortzuentwickeln, die geeignet sind, den Missbrauch von neuen Technologien und Produkten zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen zu verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG). Für viele Praxen ist schon gar nicht nachvollziehbar, was diese Pflicht konkret beinhaltet. Ursächlich hierfür ist vor allem, dass diese Pflicht in erster Linie für den Finanzsektor geschaffen wurde. Im Grunde geht es vorrangig darum, Technologien und Produkte zu vermeiden, bei denen nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wer tatsächlich hinter dem Vertragspartner oder der Transaktion steht (zum Beispiel Nutzung von Apps, um Geschäftsbeziehungen herzustellen oder Bezahlung durch Kryptowährungen). Kann diesbezüglich Transparenz sichergestellt werden, können diese Produkte und Technologien genutzt werden. Werden Produkte und Technologien genutzt, die anfälliger für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein können, müssen die Gefährdungslage analysiert und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Die WPK stellt auf ihrer Internetseite Hilfestellungen und Hinweise zur Verfügung, um ihre Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Landgericht Köln bestätigt einstweilige Untersagung der irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als „Dubai Schokolade“

Das LG Köln bleibt bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen (Az. 33 O 513/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 33 O 513/24 vom 18.02.2025 (nrkr)

Trotz zwischenzeitlichen Widerspruchs der Antragsgegnerin und nach mündlicher Verhandlung am 18.02.2025 bleibt das Landgericht Köln mit heute verkündetem Urteil (Az. 33 O 513/24) bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen. Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Landgericht Köln damit seine bereits am 20.12.2024 in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung.

Die Parteien des Verfahrens streiten über die Frage, ob die konkret in Bezug genommene Produktaufmachung der Antragsgegnerin nebst Werbetext mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine irreführende Herkunftstäuschung darstellt. Die Antragstellerin vertreibt regelmäßig u. a. Genussmittel wie Süßwaren in nicht unerheblichem Umfang. Zu den von ihr angebotenen Produkten gehört auch ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie u. a. Süßwaren anbietet. Teil des Angebots war das dem Verfügungsverfahren zugrundeliegende Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, auf dem die Antragsgegnerin als Importeurin angegeben wird. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.

Nachdem die Antragstellerin nach einem Testkauf des streitgegenständlichen Produktes in einer Rewe-Filiale Kenntnis von diesem und der Art der Kennzeichnung erhalten hatte, mahnte sie die Antragsgegnerin außergerichtlich erfolglos ab. Dem anschließend seitens der Antragstellerin beim Landgericht Köln eingereichten Eilantrag hatte die 33. Zivilkammer daraufhin mit Beschluss vom 20.12.2024 stattgegeben und der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch und behauptet insbesondere, die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ werde als Gattungsbezeichnung verstanden, zumal auch die Zutaten keine lokalen Spezialitäten seien. Eine Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Dieser Argumentation ist die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. Zur Begründung führt das Gericht dabei im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr unter anderem nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, welcher durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Davon sei vorliegend auszugehen.

Bei der Bezeichnung „Dubai“ handele es sich, so die Kammer in den Entscheidungsgründen, um eine Herkunftsangabe, welche in adjektivischer Form auf den Namen eines Orts zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft der Ware „Schokolade“ hinweise. Es komme hinzu, dass das Produkt unstreitig ursprünglich in Dubai entwickelt wurde, sodass auch Personen, die sich mit dem Produkt beschäftigt hätten, eine Herkunftsangabe annehmen würden.

Eine Gattungsbezeichnung, wie die Antragsgegnerin argumentiert, welche einem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenstünde, liege nicht vor. Aus Sicht der Kammer habe sich das Verkehrsverständnis bislang nicht so gewandelt, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.

Ein Teil der Bevölkerung würde – so die weitere Begründung – von dem „Hype“ der sog. Dubai Schokolade überhaupt keine Kenntnis haben und so die Bezeichnung dem eindeutigen Wortlaut nach als Herkunftsangabe verstehen. Ein weiterer beachtlicher Teil des Verkehrs würde die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ im Rahmen der medialen Berichterstattung zur Kenntnis genommen haben, allerdings nur so am Rande, dass er um die besondere Exklusivität mit entsprechender Hochpreisigkeit aufgrund der Entwicklung in Dubai wisse und dementsprechend weiterhin davon ausgehe, dass die Schokolade zur Rechtfertigung dieser Exklusivität in Dubai hergestellt wird. Ferner sei nach Ansicht der Kammer in die Erwägung einzubeziehen, dass eine Vielzahl von Anbietern unter der Herkunftsbezeichnung „Dubai Schokolade“ Schokoladen vertreiben, welche der Herkunftsbezeichnung entsprechend tatsächlich in Dubai hergestellt werden. Zur Abgrenzung würden daher auch zahlreiche Produkte als „Dubai Style Schokolade“ in den Handel gebracht. Insgesamt gehe die Kammer davon aus, dass ein Teil des Verkehrs der Bezeichnung zwar keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse, dieser Teil allerdings (bislang) nicht die erforderliche Größe erreicht habe, um von einer Gattungsbezeichnung auszugehen. Konkrete Umfragen oder Ähnliches, die das Gegenteil nahelegen, habe die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerseite nicht vorgelegt.

Die Schokolade der Antragsgegnerin stamme unstreitig nicht aus Dubai, sodass bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung in der vorliegenden Art und Weise die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft bestehe. Auf der Produktaufmachung sei die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ auf der Vorderseite in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Darunter finde sich eine weitergehende Beschreibung in kleinerer Schriftgröße sowohl auf englischer als auch auf türkischer Sprache. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde diese Produktgestaltung wahrnehmen und durch diese prägnante Darstellung der Herkunftsbezeichnung, von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Die weitergehende Beschreibung in türkischer Sprache stelle keinen hinreichenden Bezug zum Herkunftsland Türkei her. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Verkehrs die türkische Sprache nicht erkennen würde und aufgrund der fremdsprachigen Beschreibung annehmen würde, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt sei und so der abgebildeten Herkunftsbezeichnung umso mehr Bedeutung zumessen. Dieses Verständnis würde durch den – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext noch verstärkt. Dort werde die Bezeichnung „Miskets Dubai Chocolate“ in Kombination mit der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ verwendet. Dadurch würde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, er könne etwas aus Dubai erwerben. Ferner sei die Beschreibung auf der Rückseite des Produkts in englischer und arabischer Schrift gehalten, was zusätzlich den Eindruck einer Herkunft aus Dubai verstärke. Einzig der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts gebe dem Verbraucher Informationen zu dem von der Herkunftsbezeichnung abweichenden Herstellungsort. Dieser Hinweis allein sei, so die Sicht der Kammer, jedoch nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. Zum einen würde der Verkehr keine von der Herkunftsbezeichnung abweichende Angabe erwarten, zum anderen würde er bei der Kenntnisnahme der Rückseite aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Zudem würde ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises schon nicht zur Kenntnis nehmen.

Im Streitfall überwiege nach Auffassung des Landgerichts Köln schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe. Die Beklagte könne den möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken, dass sie eine abweichende Bezeichnung (z. B. „Dubai Style“) wählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich erkennbar abbildet.

Das am 25.02.2025 verkündete Urteil zum Az. 33 O 513/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kein Schmerzensgeld für Sturz auf Friedhof

Das LG Köln hat die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen, die die Stadt Bergisch Gladbach aufgrund eines behaupteten Sturzes und der Fraktur des Oberschenkelknochens auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte (Az. 5 O 245/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Urteil 5 O 245/24 vom 14.01.2025 (nrkr)

So hat das Landgericht Köln nun in einem Fall entschieden und die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen.

Die Klägerin hat die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Friedhofs in Bensberg aufgrund eines behaupteten Sturzes auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens, die operativ versorgt werden musste.

Die heute 79-jährige Klägerin behauptet, dass sie Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof in Bensberg zu Fall gekommen sei. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden sein. Nach ihrer Ansicht habe die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Stadt habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 Euro für angemessen.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle. Es gebe zudem keine ununterbrochene Kontrollpflicht. Wenn die Klägerin also vortragen lasse, dass die Bodenunebenheit erst einige Tage zuvor entstanden sei, weil Regen das Wurzelwerk freigespült habe, dann fehle es erst recht an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, zumal das behauptete Sturzereignis sich an einem Samstag ereignet habe. Die Klägerin hätte angesichts des unbefestigten Bodens, wie er sich auf eingereichten Fotos zeige, sogar eine noch gesteigerte Eigensorgfalt an den Tag legen müssen.

Die für sog. Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage nun abgewiesen. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies gelte selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.

Die Kammer führt dabei zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer Entscheidung aus, dass in Bezug auf Gehwege sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet habe, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen seien. Die Grenze von 2 cm dürfe allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit komme es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung sei bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befinde oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung. Vorliegend seien das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar gewesen, sodass sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese „Stolperfalle“ habe einstellen können. „Die Gefahrenstelle warne vor sich selbst“. Darüber hinaus sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden habe. Hier sei zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.

Das am 14.01.2025 verkündete Urteil zum Az. 5 O 245/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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