Social-Media: Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. So das OLG Frankfurt (Az. 16 W 10/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.03.2025 zum Beschluss 16 W 10/25 vom 04.03.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt die Rechtsprechung zu Prüfpflichten eines Hostproviders im Anschluss an Entscheidung zum sog. Künast-Meme fort.

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss in Fortführung der Senatsrechtsprechung zum sog. Künast-Meme und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Der Kläger ist Arzt und bewarb in der Vergangenheit u. a. die sog. Hirschhausen Diät.

Der Kläger wies die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u. a. für Abnehmmittel werbe.

Gegenstand dieses Eilverfahrens sind zwei weitere solcher Deep-Fake Videos: Nutzer haben zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren Deep-Fake Video warb der Kläger ebenfalls vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte die Beklagte ebenfalls – erst – nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hatte nun teilweise Erfolg. Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, entschied der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Die Beklagte sei als Hostproviderin grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers betreffend das erste Video sei die Beklagte nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche sog. Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Klägers hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen.

Hinsichtlich des zweiten Videos habe die Beklagte dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Nach dem Eindruck der Senatsmitglieder wirkten die Videos – bei voneinander abweichender Überschrift – nahezu identisch. Es lägen damit sinngleiche Inhalte vor. Da die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Im Ergebnis bestehe daher ein Unterlassungsanspruch.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zum Urteil „Künast-Meme“ siehe auch Presseinformation vom 25.01.2024, Nr. 6/2024.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Demografischer Wandel setzt Mittelstand unter Druck

Die demografische Entwicklung in Deutschland stellt laut einer Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen: 58 Prozent aller kleinen und mittleren Unternehmen rechnen damit, dass sie in den kommenden fünf Jahren Schwierigkeiten bei der Besetzung offener Stellen haben werden.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.03.2025

  • Knapp 60 Prozent der mittelständischen Unternehmen rechnen zukünftig mit Problemen bei der Stellenbesetzung
  • Um dem Arbeitskräftemangel zu begegnen, planen betroffene Unternehmen unter anderem mit einer Reduzierung der Auftragsannahme
  • 33 Prozent der Mittelständler sehen aufgrund fehlenden Personals sogar ihre Existenz bedroht

Die demografische Entwicklung in Deutschland stellt mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen: 58 Prozent aller kleinen und mittleren Unternehmen rechnen damit, dass sie in den kommenden fünf Jahren Schwierigkeiten bei der Besetzung offener Stellen haben werden. Rund 40 Prozent dieser Unternehmen wiederum halten es für sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich, dass sie wegen des Arbeitskräftemangels perspektivisch weniger Aufträge annehmen. Gut ein Drittel der betroffenen Unternehmen geht außerdem davon aus, zukünftig die Produktion, Öffnungszeiten oder Erreichbarkeit zu reduzieren.

Das sind Ergebnisse einer Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel von September 2024. Für das Panel befragt KfW Research jedes Jahr Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen.

Im Durchschnitt rechnen die befragten Unternehmen mit einem Rückgang der Personenzahl im erwerbsfähigen Alter in den kommenden zehn Jahren um 8,2 Prozent. Dabei sind die Erwartungen von Unternehmen in Ostdeutschland mit minus 13,1 Prozent und in ländlichen Regionen mit minus 9,0 Prozent deutlich pessimistischer als die von Unternehmen in Westdeutschland mit minus 7,1 Prozent oder in städtisch geprägten Gebieten mit minus 7,6 Prozent.

33 Prozent der Mittelständler sehen wegen des Arbeitskräftemangels mittel- bis langfristig sogar ihre Existenz in Gefahr. Besonders kleine Unternehmen äußern diese Sorge.

Um dem zunehmenden Arbeitskräftemangel entgegenzutreten, wollen fast acht von zehn Unternehmen, die in den kommenden fünf Jahren mit Stellenbesetzungsproblemen rechnen, ihre Arbeitgeberattraktivität steigern. An erster Stelle setzen sie dabei auf monetäre Anreize: 67 Prozent geben an, die Löhne sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich zu erhöhen. Die Mehrheit der betroffenen Mittelständler plant außerdem, die Arbeitszeit oder die Arbeitsorte zu flexibilisieren (59 Prozent) oder verstärkt Weiterbildungsangebote anzubieten (53 Prozent). Auch die Steigerung der eigenen Bekanntheit wollen 45 Prozent der Unternehmen angehen.

Dagegen planen mit 22 Prozent nur wenige Mittelständler, Kinderbetreuungsangebote auszubauen. Dabei ist eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein wichtiges betriebliches Attraktivitätsmerkmal. Die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte erwägen 25 Prozent der Mittelständler.

„Angesichts des umfassenden demografischen Wandels werden die Anstrengungen der Unternehmen allein nicht ausreichen, um die drohenden Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu beheben. Es ist unerlässlich, dass auch die Bildungs- und Wirtschaftspolitik einen Beitrag dazu leistet, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu lindern“, sagt Dr. Elisabeth Grewenig, Ökonomin bei KfW Research.

„Ein zentraler Ansatzpunkt für die Politik liegt beispielsweise in der Stärkung der Ausbildungsangebote. Denn zu viele junge Menschen haben zurzeit keinen Berufsabschluss. Daneben ist auch der Ausbau der betrieblichen Weiterbildung entscheidend, damit die Kompetenzen der arbeitenden Bevölkerung mit den Veränderungen am Arbeitsmarkt Schritt halten können.“

Quelle: KfW

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Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (CRSAusdV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2025

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Armenien, Moldau und die Ukraine das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pandemie und Krieg schützen nicht vor Verlust des Grundstücks

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 14 O 278/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.03.2025 zum Urteil 14 O 278/24 vom 11.12.2024 (rkr)

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2020 kaufte der Beklagte von der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück zum Preis von 226.440 Euro. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, binnen drei Jahren ab Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf dem Grundstück ein Gebäude zur gewerblichen Nutzung bezugsfertig zu errichten Der Klägerin wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte seine Bauverpflichtung „nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig erfüllt“ hat.

Am 15.09.2020 zahlte der Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis. Am 22.10.2020 wurde das Grundstück auf den Beklagten umgeschrieben. In den Folgejahren verhandelte der Beklagte mit verschiedenen Mietinteressenten für eine von ihm auf dem Grundstück geplante Halle. Mietverträge kamen indes nicht zustande. Das streitgegenständliche Grundstück ist bislang unbebaut. Am 19.02.2024 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte verweigerte die Rückgabe des Grundstücks.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, er könne eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB in Form der Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrags hätten sich geändert durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, deren massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig unklar gewesen seien, und durch den Ukraine-Krieg, der die wirtschaftlich angespannte Lage ab Februar 2022 noch verschärft habe. Bei Kenntnis der Reichweite der Pandemiefolgen hätten die Parteien in dem Vertrag eine längere Bebauungsfrist vorgesehen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat der Klage stattgegeben.

Die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts lägen vor, denn der Beklagte habe im vereinbarten Dreijahreszeitraum kein Gebäude zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück errichtet. Der Beklagte könne auch keine Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen im Wege der Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage durch die Coronapandemie und den Ukrainekrieg.

Die durch die Coronapandemie verschlechterte wirtschaftliche Lage sei nämlich kein Risiko, das sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert habe. Ungeregelte, aber prinzipiell voraussehbare Zufallsschäden müsse dagegen jede Vertragspartei grundsätzlich selbst tragen, wenn sie im Vertrag keine andere Regelung getroffen hätten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur für sog. Gemeingefahren, die dann von den Parteien gemeinschaftlich zu tragen wären, wenn nicht eine von ihnen das entsprechende Risiko ausdrücklich oder gemäß dem besonderen Sinn und Zweck des Vertrags übernommen hätte. Zu solchen Gemeingefahren würden grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse sowie sonstige (Natur-)Katastrophen gezählt, die alle Bürger gleichermaßen beträfen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 30.04.2020 habe sich Deutschland aber bereits seit fast zwei Monaten in der Corona-Pandemie befunden und beiden Parteien sei der Ernst der Lage bekannt gewesen. Die Pandemie sei von der WHO bereits als solche qualifiziert worden. Die Nachrichten und Medien seien seinerzeit von einer intensiven Berichterstattung über das Coronavirus und dessen Folgen dominiert gewesen. Die Landesregierung hätte am 30.04.2020 bereits die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Diskussionen über die wirtschaftlichen Folgen der Krise seien allgegenwärtig gewesen. In dieser Situation wäre es auch für die Vertragsparteien offenkundig gewesen, dass ein kurzfristiges Ende der einschränkenden Maßnahmen nicht zu erwarten war und dass diese zu einschneidenden und nachhaltigen wirtschaftlichen Folgen führen würden. Dennoch hätten die Parteien ohne Berücksichtigung etwaiger wirtschaftlicher Unsicherheiten die Rücktrittsbedingungen, insbesondere die starre Dreijahresfrist vereinbart. Der Beklagte sei mit dem Abschluss des Vertrages folglich bewusst und in Kenntnis der coronabedingten Unsicherheiten ein unternehmerisches Risiko eingegangen.

Auch die Folgen des Ukrainekrieges in Deutschland würden dem Beklagten keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vermitteln. Die ökonomischen Folgen des Ukrainekrieges hätten zwar die bereits angespannte wirtschaftliche Lage verschärft. Trotz erhöhter Inflation und angespannter Lage hinsichtlich der Energieversorgung sei aber eine Stabilisierung der Volkswirtschaft in Deutschland gelungen. Etwaige Nachfrageeinbußen wegen erhöhter Zinsen und zurückhaltenden Verhaltensweisen möglicher Interessenten würden keine schwerwiegende Veränderung von Umständen darstellen, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, denn der allgemeine Verlauf der Wirtschaft und schwankende Zinsen gehörten zum allgemeinen unternehmerischen Risiko.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB:

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
…

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
  3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert

Die Europäische Kommission hat ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Am 5. März 2025 hat die Europäische Kommission ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten (Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (PDF) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Es bezieht sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung

Das BMF hat zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in zwei Schreiben Stellung genommen (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und Az. IV C 4 – S 2255/00236/011/001).

BMF, Mitteilung vom 10.03.2025 zu den Schreiben (koordinierte Ländererlasse) IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001 vom 10.03.2025

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO

Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) umfassend zur Thematik der sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung entschieden. In diesen Entscheidungen war der BFH – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Az. 2 BvL 17/99) – davon ausgegangen, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat dabei ausdrücklich ausgeführt, dass die vom BFH vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lässt sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das Bundesministerium der Finanzen zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Diese haben aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Nach alledem haben Bund und Länder beschlossen, die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen [„Rürup“-Renten]) aufzuheben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.

Ein gesondertes BMF-Schreiben erläutert die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung und trifft Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Viertagewoche: Vollzeitkräfte nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte

Über die Viertagewoche wird weiterhin kontrovers diskutiert. Eine kürzere Arbeitszeit fördere die Gesundheit, so die Befürworter. Eine neue Studie des IW Köln zeigt jedoch: Vollzeitkräfte sind weder häufiger erschöpft noch bewerten sie ihre Arbeit schlechter als Teilzeitkräfte.

IW Köln, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Über die Viertagewoche wird weiterhin kontrovers diskutiert. Eine kürzere Arbeitszeit fördere die Gesundheit, so die Befürworter. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jedoch: Vollzeitkräfte sind weder häufiger erschöpft noch bewerten sie ihre Arbeit schlechter als Teilzeitkräfte.

Weniger Arbeiten für das gleiche Gehalt klingt attraktiv. Doch die Meinungen in Deutschland gehen auseinander, wenn es um die Einführung der Viertagewoche geht. Die einen erhoffen sich zufriedenere und gesündere Mitarbeiter. Die anderen hingegen sehen wirtschaftliche Nachteile und einen noch größeren Fachkräftemangel. IW-Wissenschaftler haben analysiert, wie sich die Länge der Arbeitszeit auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter auswirkt. Die Analyse auf Basis der BAuA-Arbeitszeiterhebung zeigt: Nicht allein die Arbeitszeitlänge entscheidet darüber, wie erschöpft sich Beschäftigte am Ende eines Arbeitstages fühlen. Wichtiger sind vielmehr der persönliche Handlungsspielraum und das soziale Miteinander.

Beschäftigte mit mehr als 48 Stunden Arbeitszeit fühlen sich häufiger erschöpft

So fühlen sich Personen, die in Vollzeit arbeiten, nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte: Fast 38 Prozent der Vollzeitbeschäftigten geben an, sich häufig körperlich erschöpft zu fühlen. Bei Teilzeitbeschäftigen sind es 42 Prozent. Auch die Arbeitszufriedenheit ist mit 93 Prozent bei Teilzeitkräften und 91 Prozent bei Vollzeitbeschäftigten auf einem ähnlich hohen Niveau. Berücksichtigt man weitere Merkmale der Person, des Haushalts und des Arbeitsplatzes, sind auch hier die Unterschiede bei Vollzeit- und Teilzeitkräften gering. Deutlich häufiger tritt körperliche und emotionale Erschöpfung bei denjenigen zwölf Prozent der Beschäftigten auf, die mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Ob sich Mitarbeiter ausgelaugt fühlen, hängt jedoch nicht nur von der reinen Arbeitszeit ab, sondern auch von der Gestaltung ihres Arbeitsumfeldes.

Flexibilität statt Arbeitszeitverkürzung

„Die Verkürzung der Arbeitszeit ist kein wirksames Mittel zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitern – angesichts des demografischen Wandels ist es sogar das falsche Signal. Um unseren Wohlstand zu sichern, müssen wir längere Arbeitszeiten wieder attraktiver machen“, sagt IW-Expertin Andrea Hammermann. Der Schlüssel liege in flexiblen Arbeitsmodellen, die private Bedürfnisse besser berücksichtigen und den Mitarbeitern mehr Handlungsspielräume bieten.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Die Bewerbung läuft fast überall schon digital – aber meistens noch ohne KI

Bewerbungsunterlagen per Mail oder über ein Online-Portal erhalten, das ist in deutschen Unternehmen Standard. Im weiteren Bewerbungsverlauf werden lt. Bitkom aber noch deutlich weniger digitale Tools eingesetzt – und Künstliche Intelligenz kommt in Deutschland beim Recruiting noch kaum zum Einsatz.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.03.2025

  • In praktisch jedem Unternehmen kann man sich digital bewerben
  • Zwei Drittel führen Bewerbungsgespräche auch per Videokonferenz
  • KI wird im Recruiting aber bislang noch kaum verwendet

Bewerbungsunterlagen per Mail oder über ein Online-Portal erhalten, das ist in deutschen Unternehmen Standard. Im weiteren Bewerbungsverlauf werden aber noch deutlich weniger digitale Tools eingesetzt – und Künstliche Intelligenz kommt in Deutschland beim Recruiting noch kaum zum Einsatz. So haben nur 4 Prozent der Unternehmen einen KI-Chatbot, der Fragen im Bewerbungsprozess beantwortet, 25 Prozent können sich aber vorstellen, künftig einen solchen zu nutzen. 3 Prozent setzen auf eine KI-basierte Kompetenz- bzw. Potenzial-Analyse von Bewerberinnen und Bewerbern (29 Prozent können sich den Einsatz vorstellen), gerade einmal je 1 Prozent geben an, Bewerbungen mit KI-Hilfe zu screenen (21 Prozent können sich das vorstellen) oder Bewerbungsgespräche von einer KI führen zu lassen (7 Prozent halten das künftig für möglich). Das sind Ergebnisse einer Befragung von 852 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „KI wird in Deutschland im Bewerbungsprozess noch sehr selten eingesetzt. Als Unterstützung für die Personalverantwortlichen kann sie aber sowohl dabei helfen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, als auch Interessierten schnell und niedrigschwellig Fragen zum Bewerbungsprozess oder zur Stelle zu beantworten“, sagt Adél Holdampf-Wendel, Bereichsleiterin Future of Work beim Digitalverband Bitkom.

Andere digitale Tools sind hingegen längst Standard bei der Bewerbung. So ermöglichen praktisch alle (100 Prozent) der Unternehmen, Bewerbungsunterlagen digital einzureichen und 88 Prozent nehmen die Unterlagen in einen Pool zur späteren Auswahl auf, falls die Bewerbung nicht sofort zum Zug kommt. Rund zwei Drittel (63 Prozent) der Unternehmen führen zumindest teilweise Bewerbungsgespräche per Videokonferenz, rund die Hälfte (47 Prozent) führt Online-Tests oder digitale Assessment-Center durch und 13 Prozent nutzen digitales Probearbeiten. Bei einem Viertel (25 Prozent) kann zudem der Arbeitsvertrag digital unterzeichnet werden. „Digitale Technologien machen nicht nur Personalabteilungen effizienter, sie machen den Bewerbungsprozess für Interessierte auch deutlich komfortabler. In Zeiten des Fachkräftemangels kann dies Unternehmen im Wettbewerb um Talente einen Vorsprung geben“, so Holdampf-Wendel.

Großes Interesse gibt es in den Unternehmen vor allem am digitalen Unterzeichnen des Arbeitsvertrags, 46 Prozent der Unternehmen nutzen dies zwar noch nicht, können sich das aber für die Zukunft vorstellen. 31 Prozent halten digitales Probearbeiten für möglich, 21 Prozent Online-Testverfahren, 15 Prozent Bewerbungsgespräche per Videokonferenz und 11 Prozent den Aufbau eines Bewerbungspools zur späteren Auswahl.

Der Einsatz digitaler Technologien bei der Personalgewinnung und -bindung sowie zahlreiche weitere Themen der digitalen Arbeitswelt – von der Rolle der Führung in der Transformation bis zur KI-Befähigung von Unternehmen und Beschäftigten – sind auch Thema der Work & Culture des Bitkom am 20. März als Teil der TRANSFORM in der Station Berlin.

Quelle: Bitkom

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Bewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden

Ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. So entschied das VG Aachen (Az. 1 K 1304/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 10.03.2025 zum Urteil 1 K 1304/23 vom 26.02.2025

Ein Aachener Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Bei der beim Kläger diagnostizierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Bestand. Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering. In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht. Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zu Lasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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WPK und BStBK zu den Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen. Die WPK hat unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Februar 2024 über die Konsultation des Umweltbundesamtes informiert.

Inhaltlich sind die Prüfleitlinien zum Teil identisch mit den Prüfleitlinien nach dem VerpackG. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hatte bedauerlicherweise viele der Anregungen von WPK und BStBK zu den dortigen Prüfleitlinien nicht aufgegriffen. Diese beziehen sich vor allem auf Erleichterungen für die betroffenen Prüfer oder Punkte, in denen die Prüfleitlinien über das Gesetz hinausgehen.

Wir haben daher unsere Argumente direkt gegenüber dem Umweltbundesamt vorgetragen und ihre Berücksichtigung eingefordert, insbesondere folgende:

  • Zeitlicher Aspekt: Die Prüfleitlinien kommen viel zu spät. Wir haben das Umweltbundesamt in diesem Jahr um wohlwollende Prüfung der Berichte gebeten, da die Prüfungen längst begonnen haben und die Prüfer die Prüfleitlinien noch nicht kennen.
  • Anregung zur Registrierung von Prüfungsgesellschaften, da bisher nur der Einzelprüfer ins Verpackungsregister aufgenommen wird, was Fragen etwa zur Berufshaftpflichtversicherung aufwirft.
  • Hinweis, dass – entgegen der Handhabung der ZSVR – ausländische Prüfer nur dann registriert werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 VerpackG erfüllen.
  • Anregung, bei der Verwertung von Ergebnissen Dritter auch IT-Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke von Jahresabschlüssen zuzulassen.
  • Hinweis, dass die Arbeitspapiere eines WP/vBP und StB nach dem Berufsrecht nicht herausgabepflichtig sind, auch nicht gegenüber Dritten wie dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt muss sich weitere Nachweise vom Hersteller einholen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EWKFondsG) beziehungsweise kann sich die Art und den Umfang des Vorgehens des Prüfers von diesem näher erläutern lassen (A.2.4 der Prüfleitlinien).
  • Anregung, auf verpflichtende Vor-Ort-Prüfungen bei im Ausland ansässigen Herstellern zu verzichten, soweit diese Prüfungshandlungen auch anderweitig erbracht werden können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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