Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn

Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Hinweis

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).

Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Verkäuferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Klägerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedürftig war und entschied, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die Klägerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre Tätigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.

 

Hinweis

Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des Gläubigers und die fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit.

Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.

Im Streitfall erhielt der Kläger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.

Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung – eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig

Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.

Hinweis

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen für ältere:

  • Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.
  • Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Damit käme es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten.

Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Hinweis

Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).

Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.

Weihnachtszeit ist Reisezeit

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das LG Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt (Az. 7 O 152/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2024 zum Urteil 7 O 152/24 vom 11.12.2024 (nrkr)

Weihnachtszeit ist Reisezeit. Aber welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das Landgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.

Die Klägerin ist darauf spezialisiert online-basiert Rechtsdienstleistungen im Bereich der Fluggastrechte anzubieten. Sie nimmt die Beklagte, eine große deutsche Fluggesellschaft, auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004; im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Anspruch. Diese Ausgleichsansprüche hatten insgesamt 23 Kunden der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Alle 23 Fluggäste hatten für den 02.09.2022 einen Flug von München mit planmäßiger Abflugzeit um 09:25 Uhr nach Göteborg und planmäßiger Ankunftszeit um 11:15 Uhr gebucht, der von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Flugentfernung beträgt 1042 km. Die Beklagte annullierte diesen Flug einen Tag vorher und bot diesen Kunden jeweils eine Ersatzbeförderung an, und zwar hinsichtlich sechs von ihnen ab München mit einer Abflugzeit um 06:45 Uhr und hinsichtlich der übrigen siebzehn ab München mit einer Abflugzeit um 06:50 Uhr. Durch die Ersatzbeförderung konnte das Endziel Göteborg (nach Zwischenstopp) um 11:37 Uhr erreicht werden.

Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst außergerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Köln. Dabei fordert sie aus abgetretenem Recht der 23 Fluggäste für jeden von ihnen 250 Euro insgesamt 5.750 Euro Ausgleichszahlung. Die Beklagte hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass die Ansprüche der Fluggäste um 50 % zu kürzen seien, da diese nur geringfügig verspätet ans Endziel Göteborg gelangt seien.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln dagegen nicht gefolgt. Es hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung vorliegend eröffnet sei, insbesondere sowohl der Abflug- als auch der Zielflughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU liegen würden. Zudem sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO gegeben, da der Flug am 02.09.2022 annulliert worden sei. Dieser Ausgleichsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen.

Zwar sehe die Verordnung einen Ausschluss vor, wenn die betroffenen Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben.

Denn den Fluggästen, die lediglich einen Tag vor der planmäßigen Abflugzeit am 02.09.2022, nämlich am 01.09.2022, von der Annullierung informiert worden seien, sei nur eine Ersatzbeförderung mit einer planmäßigen Abflugzeit um 06:45 Uhr bzw. 06:50 Uhr und damit um weit mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen planmäßigen Abflugzeit um 09:25 Uhr angeboten worden. Mit Rücksicht auf die Flugentfernung sei daher eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei – so das Landgericht Köln in seiner Begründung weiter – der Anspruch auch nicht nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO zu kürzen. Zwar würden dessen Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Denn die Fluggäste hätten mit der angebotenen Ersatzbeförderung das Endziel Göteborg um 11:37 Uhr erreicht. Die Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um 11.15 Uhr habe demnach „lediglich“ 22 Minuten betragen und damit noch innerhalb der in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Grenze von zwei Stunden gelegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Landgericht Köln in dieser Entscheidung anschließt, sei die entsprechende Vorschrift jedoch dahingehend auszulegen, dass sie nicht für einen Fall gelte, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen – Verspätung am Zielflughafen von unter zwei Stunden – liege. Denn die erhebliche Vorverlegung eines Fluges führe zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen würden, da eine Vorverlegung den betroffenen Fluggästen die Möglichkeit nehme, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Wäre in einer solchen Situation allein deshalb, weil der Fluggast ohne Verspätung bzw. in der zwei Stundengrenze am Endziel ankomme, stets eine Kürzung der Ausgleichszahlung zulässig, liefe dies dem mit der Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Rechte von Fluggästen zu stärken, die schwerwiegende Unannehmlichkeiten erleiden.

Das am 11.12.2024 verkündete Urteil zum Az. 7 O 152/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Anforderungen an die Höhe richterlicher Bezüge

Mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen (Rs. C-146/23 und C-374/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.02.2025

Mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen.

Der Entscheidung des Gerichtshofes lagen Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-146/23 und C-374/23) aus Polen und Litauen zugrunde: In dem polnischen Ausgangsverfahren wurden Regelungen erlassen, auf deren Grundlage die Richterbezüge für die Jahre 2021 bis 2023 mit der Begründung entstandener Haushaltszwänge eingefroren wurden – grundsätzlich wird das Gehalt der polnischen Richter anhand des vom Statistischen Hauptamt durchgegebenen Durchschnittsgehalts bemessen. Zudem rügten zwei Richter aus Litauen die Abhängigkeit ihrer richterlichen Vergütung vom politischen Willen der Exekutive und Legislative.

Der EuGH unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit – vor dem Hintergrund dieses Maßstabs bedarf die Festsetzung richterlicher Vergütung einer objektiven, vorhersehbaren und transparenten Normierung – frei von externer Einflussnahme und der gerichtlichen Kontrolle fähig. Mit Blick auf die Höhe, so sind auch sozioökonomische Aspekte des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Das Ergebnis muss jedoch sein, dass die Höhe der Vergütung nicht nur der Rolle und Bedeutung der Richterschaft gerecht wird, sondern auch die Gefahr von Korruption abzusichern vermag. Dies bedeute nicht, dass die richterlichen Bezüge den durchschnittlichen Bezügen von Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen, so zum Beispiel der Anwaltschaft.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2025

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