Inkrafttreten der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung

Die Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft. Das teilt die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.05.2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen (Az. 23 U 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 23 U 13/24 vom 19.02.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u. a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 84 AMG Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Haftung des Verkäufers bei Sturz über eine Euro-Palette im Supermarkt

Das LG München II hat die Klage einer Supermarkt-Kundin, die über eine Euro-Palette gestürzt war, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abgewiesen (Az. 1 O 576/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 1 O 576/24 vom 25.02.2025 (nrkr)

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 25. Februar 2025, Az. 1 O 576/24, die Klage einer Aldi-Kundin abgewiesen, die gestürzt war. Der Vorfall ereignete sich im April 2023 in einem Supermarkt in Gröbenzell, als die Klägerin in einen Gang mit den Aktionsartikeln abbog. Sie stieß dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Europalette, der sich löste. Die Klägerin stürzte und erlitt dabei eine schmerzhafte pertrochantäre Femurfraktur rechts. Mit ihrer Klage machte sie gegen den Supermarktbetreiber Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten, dass der Preiseinschub nicht – wie von der Klägerin behauptet – von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz war ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, hat das Risiko nicht nennenswert erhöht. (Zitat): „Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß […] dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten.“ Das Gericht betonte, dass eine hundertprozentige Sicherheit in einem Supermarkt nicht erwartet werden könne.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Inflationsdruck bleibt bestehen

Die ifo Preiserwartungen sind im Februar nahezu unverändert bei 19,4 Punkten geblieben, nach 19,5 im Januar.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.02.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im Februar nahezu unverändert bei 19,4 Punkten geblieben, nach 19,5* im Januar. „Trotz der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt die Inflation in Deutschland vorerst über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. Während die Dienstleister seltener planen, ihre Preise anzuheben, sehen Unternehmen aus Industrie und Einzelhandel mehr Spielraum für steigende Preise.

Bei den Dienstleistern fiel der Indikator spürbar auf 24,0 Punkte, nach 32,2* im Januar. Vor allem die unternehmensnahen Bereiche wollen seltener ihre Preise anheben (21,8 Punkte, nach 33,7). Aber auch bei den konsumnahen Dienstleistern lässt der Preisdruck etwas nach (26,9 Punkte, nach 27,5).

Im Verarbeitenden Gewerbe sind die Preiserwartungen auf 11,0 Punkte gestiegen, nach 6,9* im Januar. Vor allem die Konsumgüterhersteller wollen häufiger ihre Preise anheben (20,8 Punkte, nach 16,0). Gleiches gilt für die Hersteller von Investitions- und Vorleistungsgütern (18,0 bzw. 4,8 Punkte, nach 17,5 bzw. 1,8*).

Im Einzelhandel sind die Preiserwartungen auf 33,2 Punkte gestiegen, nach 30,5* im Januar. Dies war vor allem auf den Handel mit Nahrungsmitteln und Getränken zurückzuführen (46,6 Punkte, nach 39,6*), während die Preispläne im übrigen Einzelhandel unverändert bei 32,9 Punkten blieben.

Mit den geringsten Preisanstiegen ist im Bauhauptgewerbe zu rechnen: Der Indikator stieg leicht auf 1,0 Punkte, nach 0,8* im Januar.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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EU-Kommission legt wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor

Die EU-Kommission hat – aufbauend auf dem Wettbewerbsfähigkeitskompass vom 29. Januar – zentrale Initiativen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa vorgelegt. Hierauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die Europäische Kommission hat heute – aufbauend auf dem Wettbewerbsfähigkeitskompass vom 29. Januar – zentrale Initiativen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa vorgelegt. Dies umfasst insbesondere:

1) Clean Industrial Deal

Diese Grundsatzmitteilung enthält eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Mit dem Clean Industrial Deal hat die EU-Kommission ein Konzept vorgelegt, um die grüne Transformation zu einem Business Case zu machen. Der europäischen Industrie kommt dabei eine Schlüsselrolle zu:

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung kann sie internationaler Vorreiter bei der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien sein und gleichzeitig ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Die Bundesregierung hat sich im Vorfeld intensiv mit Vorschlägen eingebracht, von denen viele nun aufgegriffen wurden. Dies gilt etwa für den Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz sowie dazu, neue Absatzmärkte zu erschließen. Nun ist es entscheidend, dass die Umsetzung unter polnischer Ratspräsidentschaft rasch angegangen werden kann.

2) Bezahlbare Energiepreise

Der Green Deal hat dazu beigetragen, die Energiepreise in Europa nach 2022 zu stabilisieren und zu senken. Die Ausbaurekorde bei Neuinstallationen von Solar- und Windkapazitäten sorgen für eine sinkende Gasnachfrage, mehr Unabhängigkeit bei der Energieversorgung und eine klima- und umweltfreundlichere Energieproduktion: Im Jahr 2023 wurden 56 GW neue Solarkapazität und 16 GW neue Windkapazität installiert, während die Gasnachfrage gegenüber dem Vorkrisenniveau um 18 % gesunken ist.

Trotz dieser Erfolge steht die europäische Wirtschaft unter Druck. Bezahlbare, nachhaltige und verlässliche Energie wird dringend benötigt, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken. Um die Sektorenkopplung voranzubringen und die Transformation zu unterstützen, müssen vor allem die Strombezugskosten sinken.

Die Kommission hat nun weitere Maßnahmen für eine Senkung der Energiepreise vorgelegt. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Auch stellt die Mitteilung klar, dass staatliche Zuschüsse zu den Netzentgelten im Grundsatz möglich sind.

Teile der Vorschläge wurden durch die Bundesregierung bereits umgesetzt: die Stromsteuer ist für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bereits auf das Mindestmaß gesenkt worden; auch Direktstromverträge zwischen Wirtschaft und Energieversorgern existieren bereits. Insofern begibt sich die EU-Kommission hier auf einen Weg, den Deutschland schon geht.

Bezahlbare Energiepreise sind aus Sicht des BMWK zentral für die Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Klimaschutz der Industrie und für die Kosten der Haushalte. Die Beschleunigung von Erneuerbaren und Infrastruktur, die bessere EU-Planung von Infrastruktur und der Ausbau von Speichern und Flexibilität sind gute strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Preise. Wichtig ist, dass auch kurzfristig Maßnahmen zur Energiekostensenkung ergriffen werden können, z. B. im Bereich der Netzentgelte oder der Strompreiskompensation.

3) Omnibuspakete zum Bürokratieabbau

Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. Die Vorschläge greifen wichtige Anliegen zur Entlastung der Unternehmen auf. Für eine solche Entlastung hatte sich das BMWK eingesetzt und zugleich auf Wahrung des Schutzniveaus gedrängt.

Die einzelnen Vorschläge aus allen drei Bereichen werden nun eingehend geprüft. Die neue Bundesregierung wird diese abschließend mit der EU-Kommission und in den zuständigen EU-Gremien beraten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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BAG folgt BGH: Keine Pflicht zur Fristenkalender-Kontrolle für Anwälte

Das BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Das Bundesarbeitsgericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der lockereren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten in Fristsachen an. Die Berufsträgerinnen und -träger würden die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzen, wenn sie den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nur über die Vermerke in der Handakte prüfen, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, bedürfe es dann nicht mehr (Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 AZR 155/23).

Divergenzanfrage des Sechsten BAG-Senats

Diesem Wechsel der Rechtsprechung war eine Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) des Sechsten BAG-Senats an den Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senat des BAG (Beschluss vom 23.05.2024, Az. 6 AZR 155/23) vorausgegangen. Deren bisheriger Rechtsprechung zufolge mussten Rechtsanwältinnen und -anwälte neben der Rechtsmittelfrist selbst auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender kontrollieren. Eine Kontrolle anhand der Handaktenvermerke sollte also gerade nicht ausreichen (Urteil vom 10.01.2003, 1 AZR 70/02; Beschluss vom 17.10.2012, Az. 3 AZR 633/12; Urteil vom 31.01.2008, Az. 8 AZR 27/07 und Urteil vom 18.06.2015, Az. 8 AZR 556/14; Beschluss vom 18.01.2006, Az. 9 AZR 454/04).

Laut BGH reichte es hingegen grundsätzlich aus, wenn lediglich die Vermerke überprüft würden (Beschluss vom 17.05.2023, Az. XII ZB 533/22; Beschluss vom 19.10.2022, Az. XII ZB 113/21). Dem hat sich nun auch das BAG angeschlossen: Die anderen vier Senate haben dem Sechsten nun mitgeteilt, dass auch sie an der alten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten.

BAG lockert Rechtsprechung: Anwälte müssen Fristenkalender nicht prüfen

Nun gilt einheitlich in Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten: Anwältinnen und Anwälte müssen zwar den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihnen die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall müssen sie auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Allerdings dürften sie sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. In diesem Fall müssen sie nicht noch zusätzlich überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Hintergrund war der Antrag auf Wiedereinsetzung eines Anwalts in die versäumte Revisionsbegründungsfrist – dieser hatte nun Erfolg, weil der Sechste Senat kein Verschulden des Anwalts sah. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert, nicht aber den von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalender. Ansonsten hatte er sich darauf berufen, dass die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ordnungsgemäß organisiert gewesen sei.

Das Urteil des LAG München wurden dementsprechend aufgehoben, das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert. Soweit der Rechtsstreit noch offen war, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Weniger Verwaltungsaufwand: Kommission will Regeln für Nachhaltigkeit und EU-Investitionen vereinfachen

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro …

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro einsparen und zusätzliche öffentliche und private Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Milliarden Euro mobilisieren.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte:

„Vereinfachung versprochen, Vereinfachung geliefert! Wir legen unseren ersten Vorschlag für eine weitreichende Vereinfachung vor. Die EU-Unternehmen werden von gestrafften Regeln für die Berichterstattung über ein nachhaltiges Finanzwesen, die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit und die Taxonomie profitieren. Dies wird unseren Unternehmen das Leben erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass wir auf dem Weg zu unseren Dekarbonisierungszielen bleiben. Weitere Vereinfachungen sind auf dem Weg.“

Die EU-Kommission hat sich das klare Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand bis zum Ende dieser Amtszeit um mindestens 25 Prozent und für KMU um mindestens 35 Prozent zu verringern.

Die heutigen Vorschläge werden die Komplexität der EU-Anforderungen für alle Unternehmen, insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, verringern. Der EU-Rechtsrahmen soll sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, die wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben werden, und gleichzeitig den Unternehmen den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren sauberen Übergang ermöglichen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung zugänglicher und effizienter machen

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRD und EU-Taxonomie) werden u. a. Folgendes bewirken:

  • rund 80 Prozent der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, sodass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben;
  • sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht belasten;
  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um zwei Jahre (bis 2028).
  • Verringerung des Aufwands für die Berichterstattungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, freiwillig für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD Bericht zu erstatten. Dies dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen führen und es Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, ermöglichen, diese Berichterstattung fortzusetzen.
  • Einführung der Möglichkeit der Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen, um einen schrittweisen ökologischen Wandel der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Finanzierung des Übergangs auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Verringerung der Berichtsvorlagen um rund 70 Prozent.

Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen – CSDDD) im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden sein:

  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, damit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z. B. durch die Konzentration systematischer Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen und der Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, erforderlichenfalls mit Ad-hoc-Bewertungen.
  • Verringerung von Belastungen für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung durch Begrenzung der Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette angefordert werden können;
  • weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen der EU unter Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Nichteinhaltung verursacht wurden, und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten; und
  • mehr Zeit für die Unternehmen, um sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben wird und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf den Juli 2026) vorgezogen wird.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) für einen faireren Handel

Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:

  • Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen.
  • Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
  • Langfristig soll CBAM durch eine Stärkung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
  • Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten

Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme zu vereinfachen und zu optimieren, darunter InvestEU, EFSI und ältere Finanzinstrumente.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Im Einklang mit der am 11. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung über die Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die Mitgesetzgeber auf, dieses Gesamtpaket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und die Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessengruppen genannten Hauptanliegen zu berücksichtigen.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der derzeitigen delegierten Rechtsakte im Rahmen der Taxonomieverordnung wird nach Rückmeldungen der Öffentlichkeit angenommen und am Ende des Prüfungszeitraums durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten.

Quelle: Europäische Union, EU-Kommission – Vertretung in Deutschland

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Mit entschlossenem Kurswechsel raus aus der Wirtschaftskrise: Fünf Power-Punkte für Wachstum

Die deutsche Wirtschaft steht vor riesigen Herausforderungen. Dabei sehen die Betriebe die Hauptursache für die aktuelle Krise in der fehlenden wirtschaftspolitischen Verlässlichkeit, das zeigt das neue IHK-Unternehmensbarometer. Die DIHK hat fünf zentrale Handlungsfelder identifiziert und beschreibt in einem Impulspapier schnell wirksame Lösungsansätze.

DIHK, Mitteilung vom 25.02.2025

Die künftige Bundesregierung steht vor einer historischen Herausforderung: Der deutschen Wirtschaft steht das dritte Jahr in einer Rezession bevor, die Zahl der Insolvenzen nimmt zu. Gleichzeitig sind die Unternehmensgründungen rückläufig. Dringender denn je sind aus Sicht der Betriebe hierzulande Impulse erforderlich, die das Wirtschaftswachstum nachhaltig ankurbeln und zügig die zugrundeliegenden strukturellen Probleme lösen.

Die Mehrheit der Unternehmen ist unzufrieden

Die Ergebnisse des IHK-Unternehmensbarometers zur Bundestagswahl spiegeln die Herausforderungen der Unternehmen in eindrücklichen Zahlen wider: Für 89 Prozent der Betriebe hat sich die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschlands verschlechtert. Neun von zehn Unternehmen sehen die Hauptursache für die aktuelle Wirtschaftskrise in der fehlenden wirtschaftspolitischen Verlässlichkeit. Es muss daher Priorität der neuen Bundesregierung sein, wieder Vertrauen herzustellen und einen zuverlässigen Handlungsrahmen für die Betriebe zu gewährleisten.

Die drängendsten politischen Aufgaben für die neue Regierung sehen die Unternehmen im Bürokratieabbau (95 Prozent), in der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren (70 Prozent) sowie in der Beschleunigung und Digitalisierung von Verwaltungsleistungen (69 Prozent).

Jetzt handeln: Fünf Power-Punkte für Wachstum

Die Bürokratieabbau-Programme und kleinteiligen Entlastungsgesetze in bisheriger Form reichen nicht aus, um die Wirtschaft zurück auf einen Wachstumspfad zu führen. Stattdessen braucht es aus Sicht der Unternehmen endlich einen entschlossenen Kurswechsel. Die fünf wichtigsten Handlungsfelder hat die DIHK in einem Impulspapier zusammengefasst.

  1. Tempo – Deutschland muss schneller werden! Eine schnelle Umsetzung von Infrastrukturprojekten schafft Arbeitsplätze und stärkt nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Doch aktuell bremsen langwierige Planungs- und Genehmigungserfahren viele Projekte. Beschleunigungsgesetze, wie sie heute schon für LNG-Terminals, Windenergie- oder Solaranlagen gelten, müssen daher für alle Projekt- und Verfahrensarten umgesetzt werden. Zudem sollten der bereits von Bund und Ländern beschlossene Beschleunigungspakt in die Praxis gebracht, europarechtliche Spielräume bei Schwellenwerten und Nachweispflichten genutzt und die Digitalisierung der Verwaltung vorangetrieben werden.
  2. Wirtschaft braucht Energie – bezahlbar und sicher: Die hohen Energiekosten belasten die deutsche Wirtschaft massiv, insbesondere im Vergleich zu Wettbewerbern wie den USA und China. Durch eine Senkung der Stromsteuer für alle Branchen und einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten würden Unternehmen deutlich entlastet. Gleichzeitig müssen die Versorgungssicherheit der Betriebe sichergestellt sowie Regelungen und Meldepflichten umfassend entschlackt werden. Eine sichere und bezahlbare Energieversorgung ist entscheidend für Planungssicherheit und Erfolg von Unternehmen.
  3. Weniger Bürokratie, mehr Freiraum: Bürokratie ist ein immer schneller wachsendes Problem für die Betriebe. Ein konsequenter und mutiger Verzicht ist hier erforderlich, um die Kosten für die Unternehmen zu reduzieren und die Ressourcen freizumachen für echte unternehmerische Aktivitäten. Hunderte konstruktive Vorschläge der Wirtschaft liegen bereits vor.
  4. Fachkräftemangel bekämpfen – Arbeitsanreize verbessern: Der Fachkräftemangel ist weiterhin eine große Herausforderung für die deutsche Wirtschaft, und er betrifft eine Vielzahl an Branchen. Weil Arbeitskräfte fehlen, kommt es zu erheblichen Einschränkungen bei Produktion, Dienstleistungen und Innovationen. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, braucht es eine bessere Berufsorientierung, Anreize für längere Arbeitszeiten und eine Arbeits- und Fachkräftezuwanderung mit transparenten und einfachen Verfahren.
  5. Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize schaffen: Die Steuerbelastung für Unternehmen in Deutschland zählt zu den höchsten weltweit. Eine Senkung der Steuerlast schafft Raum für Investitionen und Innovationsprojekte. Deshalb sollte die Unternehmenssteuer auf maximal 25 Prozent sinken. Ein erster Schritt wäre der Wegfall des Solidaritätszuschlags, den derzeit überwiegend Unternehmen zahlen. Auch verbesserte Abschreibungsbedingungen und Investitionsprämien fördern die wirtschaftliche Erholung und den Aufbau neuer Kapazitäten und Arbeitsplätze.

Enorme Herausforderungen erfordern Vertrauen und Tatkraft

Ob national, europäisch oder international: Die Herausforderungen für die Wirtschaft sind riesig. Um sie zu meisten, müssen die neue Bundesregierung und die Unternehmen jetzt gemeinsam und entschlossen handeln. Die Betriebe brauchen verlässliche Rahmenbedingungen und einen klaren Fokus auf zügige sowie praxisorientierte Lösungen. Ein steiler Weg aus der Wirtschaftskrise muss jetzt entschlossen beschritten werden.

Quelle: DIHK

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Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Dem BGH liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine (hier auf dessen Internet-Seite zugängliche) Telefonnummer angeben muss (Az. VIII ZR 143/24).

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Beschluss VIII ZR 143/24 vom 25.02.2025

Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommunikationsmittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine – hier auf dessen Internet-Seite zugängliche – Telefonnummer angeben muss.

Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin – 27. Zivilsenat – vom 23. Juli 2024 (Az. 27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z. B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.

Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht („acte clair“).

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.

In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war.

Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies – woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen („acte clair“) – bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine – unterstellt – insoweit unvollständige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre – auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche – Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher – und damit auch dem Kläger – Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

  1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

[…]

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt […]

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 246a § 1 Informationspflichten

[…]

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs […]

Unionsrecht

Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

Art. 6

Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Energieberatungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien (Az. 30 O 197/23).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 30 O 197/23 vom 18.02.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien, und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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