Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 A 42/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 7 A 42/24 vom 18.02.2025

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windenergieanlagenbetreiber verpachtet. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage. Er rügte die Abstandsflächenunterschreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstandsflächentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstandsflächenreduzierung führen.

Darüber hinaus verneinte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Prioritätsprinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertragsminderung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten

Derzeit verhandeln zehn EU-Mitgliedstaaten über ein multilaterales Übereinkommen zur Errichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten. Laut BMF wird ein Abschluss der Verhandlungen im Jahr 2025 angestrebt.

BMF, Mitteilung vom 25.02.2025

Gemeinsame Presseerklärung der beteiligten Staaten

Derzeit verhandeln zehn EU-Mitgliedstaaten über ein multilaterales Übereinkommen zur Errichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten. Die folgenden Staaten sind daran beteiligt: Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden.

Der ständige Streitbeilegungsausschuss zur Beilegung von internationalen Steuerstreitigkeiten soll ständig verfügbare Panels bereitstellen, die die Schiedsphase von steuerliche Streitbeilegungsverfahren schnell und effizient durchführen und von einem Sekretariat unterstützt werden. Das Projekt basiert auf den Arbeiten der FISCALIS-Arbeitsgruppen zu den Optionen für die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union.

Die Gruppe strebt einen Abschluss der Verhandlungen über das Übereinkommen im Jahr 2025 an.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KMU: Weniger Warenexporte in 2023, jedoch mehr Importe

Unter den 267.000 Unternehmen in Deutschland, die in 2023 Waren exportierten, fanden sich 258.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie erzielten lt. IfM Bonn damit einen Umsatz von rund 277 Mrd. Euro – rund 13 Mrd. weniger als in 2022.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 26.02.2025

EU-Binnenmarkt bleibt wichtigster Ex- und Importmarkt für die kleinen und mittleren Unternehmen

Unter den 267.000 Unternehmen in Deutschland, die in 2023 Waren exportierten, fanden sich 258.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie erzielten damit einen Umsatz in Höhe von 277 Milliarden Euro – rund 13 Milliarden weniger als in 2022. Rund 62,9 % aller Warenexporte von KMU entfielen dabei auf den EU-Raum. Sowohl Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigten) als auch kleine und mittlere Unternehmen exportierten – wie die jeweiligen Exportquoten ausweisen – deutlich mehr Waren in den EU-Binnenmarkt als in die Nicht-EU-Staaten. Die Großunternehmen exportieren hingegen in etwa gleichem Maße in die beiden Zielregionen.

Importbeteiligung der KMU steigt

98,4 % aller Importeure von Waren (851.000) waren KMU. Ihre Anzahl steigt seit Jahren. Gleichwohl sank der Import-Warenwert in 2023 (334 Milliarden Euro) im Vergleich zum Vorjahr (380 Milliarden Euro, jeweils nominal). Ebenso wie bei den Exporten dominierte – gemessen am Importwert – auch bei den Importen der EU-Raum (69,8 % des Importwertes). Dies gilt für alle Unternehmensgrößenklassen. Bemerkenswert ist überdies, das die mittleren und großen Unternehmen – gemessen an der Importquote – etwa gleich viel Waren importieren.

 

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Reallöhne im Jahr 2024 um 3,1 % gestiegen

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2024 um 5,4 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2024 damit um 3,1 % gegenüber dem Vorjahr zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.02.2025

  • Stärkster Reallohnanstieg seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008
  • Nominallöhne nehmen im selben Zeitraum um 5,4 % zu
  • Überdurchschnittliche Nominallohnanstiege bei Frauen und Geringverdienenden

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2024 um 5,4 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2024 damit um 3,1 % gegenüber dem Vorjahr zu. Das war der stärkste Reallohnanstieg seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Während in den Jahren zuvor noch insbesondere die hohe Inflation den Nominallohnanstieg aufgezehrt hatte, ist das starke Reallohnwachstum im Jahr 2024 auf die schwächere Inflationsentwicklung, die Zahlungen von Inflationsausgleichsprämien und die in Tarifverträgen beschlossenen Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen zurückzuführen.

Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet stiegen die Nominallöhne 2024 in den Wirtschaftsabschnitten „Information und Kommunikation“ (+6,9 %), „Gesundheits- und Sozialwesen“ (+6,5 %) und „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ (+6,5 %) am stärksten. Demgegenüber verzeichneten die Wirtschaftsabschnitte „Grundstücks- & Wohnungswesen“ (+4,1 %), „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen“ (+4,1 %) und „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ (+4,6 %) sowie „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ (+4,6 %) vergleichsweise geringe Nominallohnanstiege.

Nominallöhne von Frauen steigen prozentual stärker als Nominallöhne von Männern

Die Verdienste der Vollzeitkräfte insgesamt stiegen 2024 um 5,5 % gegenüber dem Vorjahr. Unter den Vollzeitbeschäftigten wiesen Frauen mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 5,8 % stärkere Verdienststeigerungen auf als Männer (+5,3 %). Dies trug zu einer Verringerung des Gender Pay Gap von 18 % auf 16 % bei (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 056 vom 13. Februar 2025).

Geringverdienende profitieren besonders stark von Inflationsausgleichsprämien

Insbesondere Geringverdienende hatten 2024 ein starkes Nominallohnwachstum zu verzeichnen. Betrachtet man die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 7,8 % die stärksten Verdienststeigerungen. Dies ist wie bereits im Vorjahr vorrangig auf den prozentual stärkeren Effekt der Inflationsausgleichsprämie in dieser Verdienstgrößenklasse zurückzuführen, da diese steuerfreie Zahlung meist unabhängig von der Gehaltsstufe als Festbetrag ausgezahlt wurde. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) betrug der Nominallohnanstieg – auch wegen des geringeren Effekts der Inflationsausgleichsprämie – dagegen lediglich 5,0 % und lag damit unter der Nominallohnentwicklung in der Gesamtwirtschaft.

Reallohnentwicklung im 4. Quartal 2024 ebenfalls positiv

Die Reallöhne stiegen auch im 4. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum an: Im Vergleich zum 4. Quartal 2023 ergab sich ein Reallohnwachstum von 2,5 %, das sich aus einem Nominallohnzuwachs von 4,8 % und einem Anstieg der Verbraucherpreise von 2,3 % zusammensetzt. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen waren im 4. Quartal 2024 insbesondere in den Wirtschaftsabschnitten „Information und Kommunikation“ (+8,2 %), „Gesundheits- und Sozialwesen“ (+7,1 %) und „Kunst, Unterhaltung und Erholung“ (+6,3 %) zu verzeichnen.

Der positive Trend der Lohnentwicklung, der bereits in den Quartalen zuvor zu beobachten war, setzte sich somit zum Jahresende 2024 weiter fort. Seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008 gab es keine vier Quartale in Folge, die einen so starken Reallohnanstieg verzeichneten wie im Jahr 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unternehmen bauen weiter Arbeitsplätze ab (Februar 2025)

Die Unternehmen in Deutschland planen mit weniger Personal. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Februar auf 93,0 Punkte, nach 93,4 Punkten im Januar.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die Unternehmen in Deutschland planen mit weniger Personal. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Februar auf 93,0 Punkte, nach 93,4 Punkten im Januar. „Die Lage am Arbeitsmarkt bleibt angespannt – auch wegen des Strukturwandels in der Wirtschaft“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

In der Industrie ist der geplante Abbau von Stellen vergleichsweise stark ausgeprägt, trotz eines Anstiegs des Barometers im Februar. Die Dienstleister wollen ihre Personalplanung für die nächsten Monate etwas restriktiver ausrichten. Insbesondere die IT-Dienstleister sind auf die Bremse getreten. Im Handel bleibt die Situation schwierig. Die Unternehmen streben an, mit weniger Personal auszukommen. Im Baugewerbe gibt es eine leichte Tendenz zu weniger Mitarbeitern.

Quelle: ifo Institut

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FG Berlin-Brandenburg entscheidet zu Auslegungsfragen des einfachen Rechts bei der neuen Grundsteuer

In zwei Urteilen hatte das FG Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24).

 FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zu den Urteilen 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24 vom 12.02.2025

In zwei Urteilen vom 12.02.2025 (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden. Auf die Frage, inwieweit die Neuregelungen verfassungsgemäß sind (vgl. dazu die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024, Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23, PM 18/24), kam es in beiden Fällen nicht streitentscheidend an.

Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht. Das Gericht hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks i. S. d. § 15 Abs. 2 ImmoWertV, die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, hat das Gericht verneint, weil die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.

Im Verfahren 3 K 3107/24 war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind. Das Gericht hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren. Für die Steuerbefreiung war es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Vielmehr reichte es aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest

Das FG Berlin-Brandenburg hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (Az. 3 V 3006/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 3 V 3006/25 vom 14.02.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az. 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss 3 V 3080/23 vom 01.09.2023, EFG 2023, 1642) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der Bundesfinanzhof an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. zum Streitstand Beschluss V B 4/22 des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022, BFH/NV 2022, 1030; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den Beschlüssen II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 546, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 543, Rn. 41. des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024).

Jüngst hat allerdings auch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 64/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil L 1 BA 64/23 vom 25.02.2025

Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Gemeinnütziger Verein soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, (…).

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

(…)

Nr. 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien   Einnahmen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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BFH: Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. So der BFH (Az. IV R 11/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IV R 11/23 vom 18.12.2024

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 – entschieden.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies entschied der BFH (Az. IX R 19/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IX R 19/24 vom 14.01.2025

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 – entschieden.

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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