Bitkom: Deutschland braucht jetzt ein Digitalministerium

71 Prozent der Deutschen sprechen sich lt. einer Bitkom-Befragung für ein Digitalministerium aus. Bitkom hat ein digitales Sofort-Programm für die ersten 100 Tage vorgelegt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 28.02.2025

  • 71 Prozent der Deutschen sprechen sich für ein Digitalministerium aus
  • Bitkom legt digitales Sofort-Programm für die ersten 100 Tage vor
  • Bitkom-Präsident Wintergerst: Bundesregierung sollte Digitalpolitik zu einem Schwerpunkt machen

Zum Auftakt der Sondierungsgespräche zwischen Union und SPD erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst:

„Die kommenden vier Jahre sind für Deutschlands Zukunft entscheidend. Damit Deutschland aus der demokratischen Mitte heraus dauerhaft regierungsfähig bleibt, muss diese Regierung liefern. Sie muss unter Beweis stellen, dass sie handlungsbereit und handlungsfähig ist, Herausforderungen und Probleme erkennt, angeht und löst – insbesondere im Digitalen. Digitalpolitik muss in der kommenden Legislaturperiode zu einem Schwerpunkt werden: um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, die Sicherheit auch im Cyberraum zu verbessern, den Staat zu modernisieren und Deutschland zu einem wettbewerbsfähigen und digital souveränen Land zu machen.

Wir brauchen dafür ein echtes Digitalministerium, das digitalpolitische Zuständigkeiten bündelt und die Digitalpolitik effektiv vorantreibt. Dieses Ministerium sollte sich auf die zentralen Aufgaben und die Querschnittsthemen der Digitalpolitik konzentrieren und darf kein Anhängsel eines anderen Ressorts sein. Dies sehen auch die Menschen in Deutschland so: 71 Prozent fordern in einer Bitkom-Befragung die Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums. Weitere Punkte hat Bitkom in einem digitalen Sofort-Programm zusammengefasst. Mit ihm könnte die neue Bundesregierung schnell starten und kurzfristig spürbare Erfolge erzielen.

Wir schlagen erstens die generelle Abschaffung der etwa 2.000 Schriftformerfordernisse im deutschen Recht per Generalklausel vor. Unsere weitgehend analoge Verwaltung zerrt nicht nur an den Nerven der Bürgerinnen und Bürger, sie ist auch ein echter Standortnachteil und Bremsklotz für die Wirtschaft. Zweitens muss ein Regulierungsstopp ausgerufen und der Umsetzungsstau aktueller Vorhaben aufgelöst werden. Drittens sollte der digitalen Infrastruktur endlich ein umfängliches „überragendes öffentliches Interesse“ bescheinigt werden, um den Glasfaser- und Mobilfunkausbau abzuschließen. Der Ausbau Deutschlands zum europäischen KI-Hotspot sollte ebenfalls auf der Agenda der neuen Bundesregierung stehen. Fünftens braucht es Superabschreibungen und Zuschüsse für Digitalinvestitionen im Rahmen eines digitalen Transformationsprogramms für die Wirtschaft. Das würde der digitalen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einen enormen Schub geben. Und schließlich regen wir die Schaffung einer Bundeszentrale für digitale Bildung an, um digitale Kompetenzen in der Breite der Gesellschaft zu fördern. Gerade angesichts der steigenden Gefahr von Desinformation brauchen wir in Deutschland eine umfassende Stärkung der Medienkompetenz, die in der Schule beginnen muss und im Alter nicht aufhören darf.

Deutschland und Europa stehen vor historischen Herausforderungen. Einen langen Aufschub bei der Regierungsbildung können sich Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und können wir uns als Nation nicht leisten. Bitkom und seine Mitgliedsunternehmen stehen bereit, die Digitalisierung in Deutschland voranzubringen und mit fachlichem und technischem Know-how zu unterstützen.“

Quelle: Bitkom

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Deutsche Industrie fällt im globalen Wettbewerb zurück

Die Industrie in Deutschland verliert nach eigener Einschätzung im internationalen Wettbewerb drastisch an Boden. 24 % der Unternehmen schätzten im Januar ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU als gering ein. Auch der Wettbewerb innerhalb der EU wird härter – das gaben 21 % an. Kaum ein Unternehmen sah seine Position gegenüber der weltweiten Konkurrenz verbessert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.03.2025

Die Industrie in Deutschland verliert nach eigener Einschätzung im internationalen Wettbewerb drastisch an Boden. 24 % der Unternehmen schätzten im Januar ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU als gering ein. Auch der Wettbewerb innerhalb der EU wird härter – das gaben 21 % an. Kaum ein Unternehmen sah seine Position gegenüber der weltweiten Konkurrenz verbessert. „Einen solchen Einbruch im internationalen Wettbewerb in derart kurzer Zeit haben wir bisher nicht beobachtet“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Herausforderungen für die Industrie, im globalen Wettbewerb zu bestehen, sind gewaltig.“

Der Verlust an internationaler Wettbewerbsfähigkeit zieht sich durch alle Bereiche der Industrie. Besonders betroffen ist die Automobilbranche, die seit rund zwei Jahren an Boden verliert. Auch in der Metall- und Chemieindustrie bleibt die Lage angespannt. Vergleichsweise stabil stehen die Getränkehersteller da – ihre Position im internationalen Wettbewerb hat sich zuletzt kaum verändert.

„Die neue Bundesregierung muss dringend Bürokratie abbauen, Genehmigungsverfahren beschleunigen und Unternehmen steuerlich entlasten, um die Wettbewerbsfähigkeit wieder zu stärken. Gezielte Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel sind ebenso essenziell. Jetzt braucht es entschlossene Reformen, damit die deutsche Industrie im globalen Wettbewerb nicht noch weiter zurückfällt“, sagt Wohlrabe.

Quelle: ifo Institut

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Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das BMI unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Die entschied das BVerwG (Az. 5 P 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Beschluss 5 P 5.23 vom 28.02.2025

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Am 23. Dezember 2019 richtete das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden (und dementsprechend auch an alle Bundesministerien) sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Damit ordnete es die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von für Beamte und Soldaten neu eingeführter Zulagen sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Dieses Rundschreiben übersandte das BMI mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an das Bundespolizeipräsidium und die weiteren ihm nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung. Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat machte eine Verletzung seines sich auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrechts geltend (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung – BPersVG a. F.). Vor dem Verwaltungsgericht hatte er damit keinen Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hat. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des BMI hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend) unterliegt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setzt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a. F.) und erfordert zudem, dass er in dieser Funktion, d. h. „als“ Dienststellenleiter handelt.

Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15. Juni 2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96-98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind.

Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 kann hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufgespalten werden. Dies widerspräche seinem bei objektiver Betrachtung einheitlichen Regelungscharakter. Nach diesem Maßstab ist das Schreiben vom 8. Januar 2020 weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem vorgenannten Rundschreiben als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist der Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten befugt. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F.) geht unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greift auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche „innerhalb der Dienststelle“ betrifft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflationsrate im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2025 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.02.2025

Verbraucherpreisindex, Februar 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2025:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2025 um 0,4 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Februar 2025 voraussichtlich +2,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. So das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 5 A 39/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil OVG 5 A 39/22 vom 22.01.2025

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 22. Januar 2025 in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Antragsteller – Eltern und ihr minderjähriger Sohn – waren berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung weiterhin überprüfen zu lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Regelungen waren schon während des Geltungszeitraums angefochten worden und ermöglichten tiefgreifende Grundrechtseingriffe, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutrittsverbotes den Ausschluss vom Präsenzunterricht zur Folge haben konnte.

Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Für deren Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen relevant, die für Grundschulkinder vorgesehen gewesen seien. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien bei Kindern durch diese abgemilderte Maskenpflicht auch keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen Tests hervorgerufen worden. Da die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, die Möglichkeit einer Teilnahme am Distanzunterricht bestanden habe, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden. Daneben hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot habe zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrechterhalten werden sollen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Streit um reservierte Saunaliege eskalierte – Schmerzensgeld für verletzten Hotelgast

Das LG Nürnberg-Fürth hatte im Zivilrechtsstreit zwischen zwei Hotelgästen über Schadensersatzansprüche zu entscheiden (Az. 10 O 2087/23).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil 10 O 2087/23 vom 09.10.2024 (rkr)

Nachdem ein Streit zweier Hotelgäste um eine mit einem Handtuch besetzte Saunaliege in einem Luxushotel zu einer Schlägerei führte, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den beiden Hotelgästen über Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall zu entscheiden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 7.900 Euro, berücksichtige aber ein anteiliges Mitverschulden des Klägers, weil dieser die Sachen des Beklagten nicht einfach im Wege der Selbsthilfe wegräumen durfte.

Der Beklagte hatte für sich und seine Partnerin zwei Liegen im Saunabereich eines Luxushotels mit Bademantel und Handtuch besetzt. Der Kläger entfernte die Sachen des Beklagten und legte sich auf eine der Liegen. Als der Beklagte aus der Sauna kam und den Kläger zur Rede stellte, kam es zwischen den beiden zu einem Wortgefecht mit anschließender körperlicher Auseinandersetzung. Hierbei zog sich der Kläger eine Nasenbeinfraktur zu, welche eine Operation mit dreitägigem stationären Aufenthalt nach sich zog. Wer welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien streitig. Der Kläger forderte vom Beklagten ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro und Schadensersatz für angefallene Behandlungskosten von rund 6.500 Euro.

Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt hatte und entschied, dass der Kläger Schmerzensgeld sowie die geltend gemachten Behandlungskosten verlangen kann. Der Verletzte müsse sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, nachdem er den Angriff des Beklagten provoziert habe. Ein Selbsthilferecht habe dem Kläger nämlich nicht zugestanden. Er hätte die Sachen des Beklagten nicht eigenmächtig entfernen dürfen, sondern hätte das Hotelpersonal verständigen müssen. Den Mitverschuldensanteil des Klägers bewertete das Gericht mit 25 %. Es berücksichtigte hierbei auch, dass das Besetzen der Liegen durch den Beklagten nicht erlaubt war.

Im Ergebnis erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen und sprach dem Kläger für angefallene Behandlungskosten zudem Schadensersatz in Höhe von rund 4.900 Euro zu. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth

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Nachwuchsmangel bremst Investitionen in neue Technologien

Wenn Unternehmen weniger junge Berufseinsteiger einstellen können, investieren sie auch weniger in neue Technologien. Das ergab eine Studie des ifo Instituts, die Auswirkungen eines temporären Auszubildendenmangels auf betriebliche Investitionen untersucht.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.02.2025

Wenn Unternehmen weniger junge Berufseinsteiger einstellen können, investieren sie auch weniger in neue Technologien. Das ergab eine Studie des ifo Instituts, die Auswirkungen eines temporären Auszubildendenmangels auf betriebliche Investitionen untersucht. „Wir haben gesehen, dass Firmen ausreichend junges Personal brauchen, um insbesondere neue Technologien einzuführen. Der Nachwuchs bringt nicht nur digitale Kompetenzen mit, er ist auch eher bereit, sich neues Wissen anzueignen“, sagt Cäcilia Lipowski, Expertin am ifo Zentrum für Bildungsökonomik.

Die Studie untersucht diesen Zusammenhang anhand einer Bildungsreform von 2001 in Deutschland, die zu einer einmaligen Verringerung der Schulabgängerzahlen in bestimmten Bundesländern führte. Die Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen mit einem hohen Anteil an Auszubildenden ihr Investitionsverhalten anpassten, als weniger Schulabgänger als Auszubildende verfügbar waren. In den Jahren 2001, 2002 und 2003 sanken die Investitionen pro Mitarbeiter deutlich. Dies deutet darauf hin, dass betriebliche Investitionen und die Verfügbarkeit junger Fachkräfte eng miteinander verknüpft sind. Unter anderem deshalb, weil Auszubildende ohnehin auf ihren Beruf vorbereitet werden müssen, die Weiterbildung bestehender Mitarbeiter aber in der Regel zulasten des laufenden Betriebs geht. „Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der zunehmenden Digitalisierung wird es immer wichtiger, den Fachkräftenachwuchs zu sichern und gleichzeitig die Weiterbildung bestehender Arbeitskräfte zu fördern“, sagt Lipowski.

Quelle: ifo Institut

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Internationale Spannungen belasten den Welthandel

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Januar auf saisonbereinigt 133,1 Punkte gegenüber 128,9 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen. Insgesamt stagniert der Containerumschlag seit vergangenem Sommer.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 27.02.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Januar auf saisonbereinigt 133,1 Punkte gegenüber 128,9 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen. Damit wird der Rückgang vom Dezember zwar ausgeglichen. Insgesamt stagniert der Containerumschlag aber seit vergangenem Sommer.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Januar auf 133,1 Punkte gegenüber 128,9 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, war der Anstieg mit 106,1 (revidiert) auf 110,9 Punkte im Januar gegenüber dem Vormonat besonders kräftig.
  • In den chinesischen Häfen war der Containerumschlag mit 141,5 Punkten (revidiert) gegenüber 143,0 Punkten im Vormonat nur etwas höher.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Februar 2025 wird am 27. März 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der Containerumschlag wird derzeit stark von den internationalen Spannungen geprägt. Nicht zuletzt aufgrund der drohenden Zölle durch die neue US-Administration wird eine weitere Erholung des Welthandels verhindert.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Importpreise im Januar 2025: +3,1 % gegenüber Januar 2024

Die Importpreise waren im Januar 2025 um 3,1 % höher als im Januar 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 um 1,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.02.2025

Importpreise, Januar 2025
+3,1 % zum Vorjahresmonat
+1,1 % zum Vormonat

Exportpreise, Januar 2025
+2,4 % zum Vorjahresmonat
+0,7 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Januar 2025 um 3,1 % höher als im Januar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit Februar 2023 (ebenfalls +3,1 %). Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,0 % gelegen, im November 2024 bei +0,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 um 1,1 %.

Die Exportpreise lagen im Januar 2025 um 2,4 % über dem Stand von Januar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit März 2023 (+3,3 %). Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,8 % gelegen, im November 2024 bei +1,2 %. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 stiegen die Exportpreise um 0,7 %.

Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich insbesondere durch hohe Preise für Konsumgüter

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Januar 2025 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter um 4,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+1,1 % gegenüber Dezember 2024). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen hier um 5,2 % über denen von Januar 2024, Gebrauchsgüter waren 2,2 % teurer.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +11,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im Januar 2024.

Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) kosteten im Schnitt 70,7 %, Orangensaft 38,2 %, Apfelsaft 34,4 %, Geflügelfleisch 25,7 % sowie Milch und Milcherzeugnisse 13,5 % mehr als im Januar 2024. Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+161,4 %) und an den höheren Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+32,4 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Energie, Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Januar 2025 um 12,0 % über denen des Vorjahresmonats (+4,9 % gegenüber Dezember 2024). Insbesondere Rohkakao war deutlich teurer als vor einem Jahr (+129,0 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 5,5 %. Rohkaffee war um 64,6 % teurer als im Januar 2024 und mit +15,3 % deutlich teurer als im Dezember 2024. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-40,3 %) und lebende Schweine (-19,9 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Auch importierte Energie war teurer als im Januar 2024 (+6,2 %). Gegenüber Dezember 2024 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 4,1 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom stiegen gegenüber Januar 2024 um 51,2 % (+4,5 % gegenüber Dezember 2024), für Erdgas lagen sie 18,4 % über denen von Januar 2024 (+2,6 % gegenüber Dezember 2024).

Günstiger als im Januar 2024 waren dagegen importierte Steinkohle (-12,4 %), Mineralölerzeugnisse (-1,3 %) und rohes Erdöl (-0,7 %).

Während Steinkohle sich mit -0,6 % auch im Vormonatsvergleich verbilligte, wurden Erdöl mit +5,9 % und Mineralölerzeugnisse mit +5,2 % gegenüber Dezember 2024 teurer.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Januar 2025 um 2,8 % höher als im Januar 2024. Gegenüber Dezember 2024 stiegen sie um 0,8 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 3,4 % über dem Stand von Januar 2024 und um 0,9 % über dem Stand von Dezember 2024.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 2,5 % über denen des Vorjahresmonats (+0,6 % gegenüber Dezember 2024), für Investitionsgüter waren sie 0,6 % höher als im Vorjahresmonat (+0,4 % gegenüber Dezember 2024).

Einfluss auf Preisentwicklung gegenüber Januar 2024 am größten bei Exporten von Investitions-, Vorleistungs- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Januar 2025 die Preissteigerungen bei Investitions- und Vorleistungsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Vorleistungsgüter verteuerten sich um 1,8 %, Investitionsgüter um 1,7 % gegenüber Januar 2024. Gegenüber dem Vormonat verteuerten sich beide Gütergruppen im Durchschnitt um 0,6 %.

Bei den Vorleistungsgütern lagen vor allem die Preise für Nicht-Eisen-Metalle mit +12,2 % deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Insbesondere Edelmetalle und Halbzeug daraus waren mit +33,4 %, Rohaluminium mit +18,7 % und Rohkupfer mit +13,4 % teurer als im Januar 2024. Auch wenn die Preise für Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und Schalteinrichtungen mit +3,5 % vergleichsweise moderat über denen des Vorjahrs lagen, trug ihr Preisanstieg ebenfalls deutlich zur Preisentwicklung der Vorleistungsgüter bei.

Bei den Investitionsgütern beeinflussten die Entwicklung im Wesentlichen die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (+2,5 %) sowie für Maschinen (+2,1 %).

Exportierte Konsumgüter waren 2,9 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber Dezember 2024 veränderten sich die Preise nicht.

Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,4 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,1 % über denen von Januar 2024. Insbesondere stiegen die Preise für exportierte Süßwaren ohne Dauerbackwaren (+49,0 %), darunter vor allem für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (+158,2 %). Die Preise für exportierte Butter und andere Fettstoffe aus Milch lagen 39,8 % über denen von Januar 2024. Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) war 32,7 % teurer als im Januar 2024.

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 5,3 % mehr bezahlt werden als im Januar 2024 (+2,5 % gegenüber Dezember 2024).

Energieexporte waren um 12,4 % teurer als im Vorjahresmonat und um 4,9 % im Vergleich zu Dezember 2024. Elektrischer Strom war binnen Jahresfrist 51,2 % teurer (+4,5 % gegenüber Dezember 2024). Die Erdgaspreise lagen mit +24,0 % ebenfalls über denen des Vorjahresmonats (+6,0 % gegenüber Dezember 2024), Mineralölerzeugnisse waren dagegen billiger als im Vorjahr (-2,8 %), verteuerten sich aber gegenüber Dezember 2024 um 4,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde bleibt ohne Erfolg

Das LG Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die zuständige Gemeinde müsse eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen (Az. 3 O 88/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 3 O 88/24 vom 15.08.2024 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hat die Kammer abgewiesen. Die Kammer hat dabei festgestellt, dass die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern muss. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug im Leiningerland über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.

Gegenstand des Verfahrens war ein Martinsumzug des Jahres 2022, die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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