Weniger Verwaltungsaufwand: Kommission will Regeln für Nachhaltigkeit und EU-Investitionen vereinfachen

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro …

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro einsparen und zusätzliche öffentliche und private Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Milliarden Euro mobilisieren.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte:

„Vereinfachung versprochen, Vereinfachung geliefert! Wir legen unseren ersten Vorschlag für eine weitreichende Vereinfachung vor. Die EU-Unternehmen werden von gestrafften Regeln für die Berichterstattung über ein nachhaltiges Finanzwesen, die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit und die Taxonomie profitieren. Dies wird unseren Unternehmen das Leben erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass wir auf dem Weg zu unseren Dekarbonisierungszielen bleiben. Weitere Vereinfachungen sind auf dem Weg.“

Die EU-Kommission hat sich das klare Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand bis zum Ende dieser Amtszeit um mindestens 25 Prozent und für KMU um mindestens 35 Prozent zu verringern.

Die heutigen Vorschläge werden die Komplexität der EU-Anforderungen für alle Unternehmen, insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, verringern. Der EU-Rechtsrahmen soll sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, die wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben werden, und gleichzeitig den Unternehmen den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren sauberen Übergang ermöglichen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung zugänglicher und effizienter machen

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRD und EU-Taxonomie) werden u. a. Folgendes bewirken:

  • rund 80 Prozent der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, sodass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben;
  • sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht belasten;
  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um zwei Jahre (bis 2028).
  • Verringerung des Aufwands für die Berichterstattungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, freiwillig für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD Bericht zu erstatten. Dies dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen führen und es Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, ermöglichen, diese Berichterstattung fortzusetzen.
  • Einführung der Möglichkeit der Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen, um einen schrittweisen ökologischen Wandel der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Finanzierung des Übergangs auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Verringerung der Berichtsvorlagen um rund 70 Prozent.

Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen – CSDDD) im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden sein:

  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, damit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z. B. durch die Konzentration systematischer Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen und der Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, erforderlichenfalls mit Ad-hoc-Bewertungen.
  • Verringerung von Belastungen für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung durch Begrenzung der Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette angefordert werden können;
  • weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen der EU unter Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Nichteinhaltung verursacht wurden, und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten; und
  • mehr Zeit für die Unternehmen, um sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben wird und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf den Juli 2026) vorgezogen wird.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) für einen faireren Handel

Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:

  • Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen.
  • Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
  • Langfristig soll CBAM durch eine Stärkung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
  • Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten

Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme zu vereinfachen und zu optimieren, darunter InvestEU, EFSI und ältere Finanzinstrumente.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Im Einklang mit der am 11. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung über die Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die Mitgesetzgeber auf, dieses Gesamtpaket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und die Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessengruppen genannten Hauptanliegen zu berücksichtigen.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der derzeitigen delegierten Rechtsakte im Rahmen der Taxonomieverordnung wird nach Rückmeldungen der Öffentlichkeit angenommen und am Ende des Prüfungszeitraums durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten.

Quelle: Europäische Union, EU-Kommission – Vertretung in Deutschland

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Mit entschlossenem Kurswechsel raus aus der Wirtschaftskrise: Fünf Power-Punkte für Wachstum

Die deutsche Wirtschaft steht vor riesigen Herausforderungen. Dabei sehen die Betriebe die Hauptursache für die aktuelle Krise in der fehlenden wirtschaftspolitischen Verlässlichkeit, das zeigt das neue IHK-Unternehmensbarometer. Die DIHK hat fünf zentrale Handlungsfelder identifiziert und beschreibt in einem Impulspapier schnell wirksame Lösungsansätze.

DIHK, Mitteilung vom 25.02.2025

Die künftige Bundesregierung steht vor einer historischen Herausforderung: Der deutschen Wirtschaft steht das dritte Jahr in einer Rezession bevor, die Zahl der Insolvenzen nimmt zu. Gleichzeitig sind die Unternehmensgründungen rückläufig. Dringender denn je sind aus Sicht der Betriebe hierzulande Impulse erforderlich, die das Wirtschaftswachstum nachhaltig ankurbeln und zügig die zugrundeliegenden strukturellen Probleme lösen.

Die Mehrheit der Unternehmen ist unzufrieden

Die Ergebnisse des IHK-Unternehmensbarometers zur Bundestagswahl spiegeln die Herausforderungen der Unternehmen in eindrücklichen Zahlen wider: Für 89 Prozent der Betriebe hat sich die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschlands verschlechtert. Neun von zehn Unternehmen sehen die Hauptursache für die aktuelle Wirtschaftskrise in der fehlenden wirtschaftspolitischen Verlässlichkeit. Es muss daher Priorität der neuen Bundesregierung sein, wieder Vertrauen herzustellen und einen zuverlässigen Handlungsrahmen für die Betriebe zu gewährleisten.

Die drängendsten politischen Aufgaben für die neue Regierung sehen die Unternehmen im Bürokratieabbau (95 Prozent), in der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren (70 Prozent) sowie in der Beschleunigung und Digitalisierung von Verwaltungsleistungen (69 Prozent).

Jetzt handeln: Fünf Power-Punkte für Wachstum

Die Bürokratieabbau-Programme und kleinteiligen Entlastungsgesetze in bisheriger Form reichen nicht aus, um die Wirtschaft zurück auf einen Wachstumspfad zu führen. Stattdessen braucht es aus Sicht der Unternehmen endlich einen entschlossenen Kurswechsel. Die fünf wichtigsten Handlungsfelder hat die DIHK in einem Impulspapier zusammengefasst.

  1. Tempo – Deutschland muss schneller werden! Eine schnelle Umsetzung von Infrastrukturprojekten schafft Arbeitsplätze und stärkt nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Doch aktuell bremsen langwierige Planungs- und Genehmigungserfahren viele Projekte. Beschleunigungsgesetze, wie sie heute schon für LNG-Terminals, Windenergie- oder Solaranlagen gelten, müssen daher für alle Projekt- und Verfahrensarten umgesetzt werden. Zudem sollten der bereits von Bund und Ländern beschlossene Beschleunigungspakt in die Praxis gebracht, europarechtliche Spielräume bei Schwellenwerten und Nachweispflichten genutzt und die Digitalisierung der Verwaltung vorangetrieben werden.
  2. Wirtschaft braucht Energie – bezahlbar und sicher: Die hohen Energiekosten belasten die deutsche Wirtschaft massiv, insbesondere im Vergleich zu Wettbewerbern wie den USA und China. Durch eine Senkung der Stromsteuer für alle Branchen und einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten würden Unternehmen deutlich entlastet. Gleichzeitig müssen die Versorgungssicherheit der Betriebe sichergestellt sowie Regelungen und Meldepflichten umfassend entschlackt werden. Eine sichere und bezahlbare Energieversorgung ist entscheidend für Planungssicherheit und Erfolg von Unternehmen.
  3. Weniger Bürokratie, mehr Freiraum: Bürokratie ist ein immer schneller wachsendes Problem für die Betriebe. Ein konsequenter und mutiger Verzicht ist hier erforderlich, um die Kosten für die Unternehmen zu reduzieren und die Ressourcen freizumachen für echte unternehmerische Aktivitäten. Hunderte konstruktive Vorschläge der Wirtschaft liegen bereits vor.
  4. Fachkräftemangel bekämpfen – Arbeitsanreize verbessern: Der Fachkräftemangel ist weiterhin eine große Herausforderung für die deutsche Wirtschaft, und er betrifft eine Vielzahl an Branchen. Weil Arbeitskräfte fehlen, kommt es zu erheblichen Einschränkungen bei Produktion, Dienstleistungen und Innovationen. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, braucht es eine bessere Berufsorientierung, Anreize für längere Arbeitszeiten und eine Arbeits- und Fachkräftezuwanderung mit transparenten und einfachen Verfahren.
  5. Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize schaffen: Die Steuerbelastung für Unternehmen in Deutschland zählt zu den höchsten weltweit. Eine Senkung der Steuerlast schafft Raum für Investitionen und Innovationsprojekte. Deshalb sollte die Unternehmenssteuer auf maximal 25 Prozent sinken. Ein erster Schritt wäre der Wegfall des Solidaritätszuschlags, den derzeit überwiegend Unternehmen zahlen. Auch verbesserte Abschreibungsbedingungen und Investitionsprämien fördern die wirtschaftliche Erholung und den Aufbau neuer Kapazitäten und Arbeitsplätze.

Enorme Herausforderungen erfordern Vertrauen und Tatkraft

Ob national, europäisch oder international: Die Herausforderungen für die Wirtschaft sind riesig. Um sie zu meisten, müssen die neue Bundesregierung und die Unternehmen jetzt gemeinsam und entschlossen handeln. Die Betriebe brauchen verlässliche Rahmenbedingungen und einen klaren Fokus auf zügige sowie praxisorientierte Lösungen. Ein steiler Weg aus der Wirtschaftskrise muss jetzt entschlossen beschritten werden.

Quelle: DIHK

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Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Dem BGH liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine (hier auf dessen Internet-Seite zugängliche) Telefonnummer angeben muss (Az. VIII ZR 143/24).

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Beschluss VIII ZR 143/24 vom 25.02.2025

Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommunikationsmittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine – hier auf dessen Internet-Seite zugängliche – Telefonnummer angeben muss.

Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin – 27. Zivilsenat – vom 23. Juli 2024 (Az. 27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z. B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.

Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht („acte clair“).

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.

In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war.

Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies – woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen („acte clair“) – bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine – unterstellt – insoweit unvollständige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre – auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche – Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher – und damit auch dem Kläger – Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

  1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

[…]

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt […]

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 246a § 1 Informationspflichten

[…]

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs […]

Unionsrecht

Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

Art. 6

Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Energieberatungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien (Az. 30 O 197/23).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 30 O 197/23 vom 18.02.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien, und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 A 42/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 7 A 42/24 vom 18.02.2025

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windenergieanlagenbetreiber verpachtet. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage. Er rügte die Abstandsflächenunterschreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstandsflächentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstandsflächenreduzierung führen.

Darüber hinaus verneinte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Prioritätsprinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertragsminderung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten

Derzeit verhandeln zehn EU-Mitgliedstaaten über ein multilaterales Übereinkommen zur Errichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten. Laut BMF wird ein Abschluss der Verhandlungen im Jahr 2025 angestrebt.

BMF, Mitteilung vom 25.02.2025

Gemeinsame Presseerklärung der beteiligten Staaten

Derzeit verhandeln zehn EU-Mitgliedstaaten über ein multilaterales Übereinkommen zur Errichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten. Die folgenden Staaten sind daran beteiligt: Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden.

Der ständige Streitbeilegungsausschuss zur Beilegung von internationalen Steuerstreitigkeiten soll ständig verfügbare Panels bereitstellen, die die Schiedsphase von steuerliche Streitbeilegungsverfahren schnell und effizient durchführen und von einem Sekretariat unterstützt werden. Das Projekt basiert auf den Arbeiten der FISCALIS-Arbeitsgruppen zu den Optionen für die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union.

Die Gruppe strebt einen Abschluss der Verhandlungen über das Übereinkommen im Jahr 2025 an.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KMU: Weniger Warenexporte in 2023, jedoch mehr Importe

Unter den 267.000 Unternehmen in Deutschland, die in 2023 Waren exportierten, fanden sich 258.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie erzielten lt. IfM Bonn damit einen Umsatz von rund 277 Mrd. Euro – rund 13 Mrd. weniger als in 2022.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 26.02.2025

EU-Binnenmarkt bleibt wichtigster Ex- und Importmarkt für die kleinen und mittleren Unternehmen

Unter den 267.000 Unternehmen in Deutschland, die in 2023 Waren exportierten, fanden sich 258.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie erzielten damit einen Umsatz in Höhe von 277 Milliarden Euro – rund 13 Milliarden weniger als in 2022. Rund 62,9 % aller Warenexporte von KMU entfielen dabei auf den EU-Raum. Sowohl Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigten) als auch kleine und mittlere Unternehmen exportierten – wie die jeweiligen Exportquoten ausweisen – deutlich mehr Waren in den EU-Binnenmarkt als in die Nicht-EU-Staaten. Die Großunternehmen exportieren hingegen in etwa gleichem Maße in die beiden Zielregionen.

Importbeteiligung der KMU steigt

98,4 % aller Importeure von Waren (851.000) waren KMU. Ihre Anzahl steigt seit Jahren. Gleichwohl sank der Import-Warenwert in 2023 (334 Milliarden Euro) im Vergleich zum Vorjahr (380 Milliarden Euro, jeweils nominal). Ebenso wie bei den Exporten dominierte – gemessen am Importwert – auch bei den Importen der EU-Raum (69,8 % des Importwertes). Dies gilt für alle Unternehmensgrößenklassen. Bemerkenswert ist überdies, das die mittleren und großen Unternehmen – gemessen an der Importquote – etwa gleich viel Waren importieren.

 

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Reallöhne im Jahr 2024 um 3,1 % gestiegen

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2024 um 5,4 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2024 damit um 3,1 % gegenüber dem Vorjahr zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.02.2025

  • Stärkster Reallohnanstieg seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008
  • Nominallöhne nehmen im selben Zeitraum um 5,4 % zu
  • Überdurchschnittliche Nominallohnanstiege bei Frauen und Geringverdienenden

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2024 um 5,4 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2024 damit um 3,1 % gegenüber dem Vorjahr zu. Das war der stärkste Reallohnanstieg seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Während in den Jahren zuvor noch insbesondere die hohe Inflation den Nominallohnanstieg aufgezehrt hatte, ist das starke Reallohnwachstum im Jahr 2024 auf die schwächere Inflationsentwicklung, die Zahlungen von Inflationsausgleichsprämien und die in Tarifverträgen beschlossenen Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen zurückzuführen.

Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet stiegen die Nominallöhne 2024 in den Wirtschaftsabschnitten „Information und Kommunikation“ (+6,9 %), „Gesundheits- und Sozialwesen“ (+6,5 %) und „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ (+6,5 %) am stärksten. Demgegenüber verzeichneten die Wirtschaftsabschnitte „Grundstücks- & Wohnungswesen“ (+4,1 %), „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen“ (+4,1 %) und „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ (+4,6 %) sowie „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ (+4,6 %) vergleichsweise geringe Nominallohnanstiege.

Nominallöhne von Frauen steigen prozentual stärker als Nominallöhne von Männern

Die Verdienste der Vollzeitkräfte insgesamt stiegen 2024 um 5,5 % gegenüber dem Vorjahr. Unter den Vollzeitbeschäftigten wiesen Frauen mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 5,8 % stärkere Verdienststeigerungen auf als Männer (+5,3 %). Dies trug zu einer Verringerung des Gender Pay Gap von 18 % auf 16 % bei (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 056 vom 13. Februar 2025).

Geringverdienende profitieren besonders stark von Inflationsausgleichsprämien

Insbesondere Geringverdienende hatten 2024 ein starkes Nominallohnwachstum zu verzeichnen. Betrachtet man die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 7,8 % die stärksten Verdienststeigerungen. Dies ist wie bereits im Vorjahr vorrangig auf den prozentual stärkeren Effekt der Inflationsausgleichsprämie in dieser Verdienstgrößenklasse zurückzuführen, da diese steuerfreie Zahlung meist unabhängig von der Gehaltsstufe als Festbetrag ausgezahlt wurde. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) betrug der Nominallohnanstieg – auch wegen des geringeren Effekts der Inflationsausgleichsprämie – dagegen lediglich 5,0 % und lag damit unter der Nominallohnentwicklung in der Gesamtwirtschaft.

Reallohnentwicklung im 4. Quartal 2024 ebenfalls positiv

Die Reallöhne stiegen auch im 4. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum an: Im Vergleich zum 4. Quartal 2023 ergab sich ein Reallohnwachstum von 2,5 %, das sich aus einem Nominallohnzuwachs von 4,8 % und einem Anstieg der Verbraucherpreise von 2,3 % zusammensetzt. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen waren im 4. Quartal 2024 insbesondere in den Wirtschaftsabschnitten „Information und Kommunikation“ (+8,2 %), „Gesundheits- und Sozialwesen“ (+7,1 %) und „Kunst, Unterhaltung und Erholung“ (+6,3 %) zu verzeichnen.

Der positive Trend der Lohnentwicklung, der bereits in den Quartalen zuvor zu beobachten war, setzte sich somit zum Jahresende 2024 weiter fort. Seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008 gab es keine vier Quartale in Folge, die einen so starken Reallohnanstieg verzeichneten wie im Jahr 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unternehmen bauen weiter Arbeitsplätze ab (Februar 2025)

Die Unternehmen in Deutschland planen mit weniger Personal. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Februar auf 93,0 Punkte, nach 93,4 Punkten im Januar.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die Unternehmen in Deutschland planen mit weniger Personal. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Februar auf 93,0 Punkte, nach 93,4 Punkten im Januar. „Die Lage am Arbeitsmarkt bleibt angespannt – auch wegen des Strukturwandels in der Wirtschaft“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

In der Industrie ist der geplante Abbau von Stellen vergleichsweise stark ausgeprägt, trotz eines Anstiegs des Barometers im Februar. Die Dienstleister wollen ihre Personalplanung für die nächsten Monate etwas restriktiver ausrichten. Insbesondere die IT-Dienstleister sind auf die Bremse getreten. Im Handel bleibt die Situation schwierig. Die Unternehmen streben an, mit weniger Personal auszukommen. Im Baugewerbe gibt es eine leichte Tendenz zu weniger Mitarbeitern.

Quelle: ifo Institut

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FG Berlin-Brandenburg entscheidet zu Auslegungsfragen des einfachen Rechts bei der neuen Grundsteuer

In zwei Urteilen hatte das FG Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24).

 FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zu den Urteilen 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24 vom 12.02.2025

In zwei Urteilen vom 12.02.2025 (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden. Auf die Frage, inwieweit die Neuregelungen verfassungsgemäß sind (vgl. dazu die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024, Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23, PM 18/24), kam es in beiden Fällen nicht streitentscheidend an.

Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht. Das Gericht hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks i. S. d. § 15 Abs. 2 ImmoWertV, die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, hat das Gericht verneint, weil die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.

Im Verfahren 3 K 3107/24 war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind. Das Gericht hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren. Für die Steuerbefreiung war es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Vielmehr reichte es aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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