FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest

Das FG Berlin-Brandenburg hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (Az. 3 V 3006/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 3 V 3006/25 vom 14.02.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az. 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss 3 V 3080/23 vom 01.09.2023, EFG 2023, 1642) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der Bundesfinanzhof an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. zum Streitstand Beschluss V B 4/22 des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022, BFH/NV 2022, 1030; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den Beschlüssen II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 546, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 543, Rn. 41. des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024).

Jüngst hat allerdings auch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 64/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil L 1 BA 64/23 vom 25.02.2025

Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Gemeinnütziger Verein soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, (…).

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

(…)

Nr. 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien   Einnahmen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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BFH: Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. So der BFH (Az. IV R 11/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IV R 11/23 vom 18.12.2024

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 – entschieden.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies entschied der BFH (Az. IX R 19/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IX R 19/24 vom 14.01.2025

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 – entschieden.

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 7 U 45/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 7 U 45/23 vom 27.09.2024

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat der 7. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte, war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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ifo Exporterwartungen bessern sich leicht (Februar 2025)

Die ifo Exporterwartungen haben sich leicht verbessert und sind im Februar auf -5,0 Punkte von -7,1 Punkten im Januar gestiegen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.02.2025

Die ifo Exporterwartungen haben sich leicht verbessert und sind im Februar auf -5,0 Punkte von -7,1 Punkten im Januar gestiegen. Der Wert liegt allerdings seit fast zwei Jahren im negativen Bereich. „Der Exportwirtschaft fehlt es an Dynamik und Aufbruchstimmung“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die heimischen Unternehmen warten weiterhin auf einen Anstieg der Nachfrage aus dem Ausland.“

Nur wenige Branchen rechnen mit steigenden Auslandsumsätzen. Darunter ist die Möbel- und Getränkeindustrie. Auch die Hersteller von elektrischer Ausrüstung blicken vorsichtig optimistisch auf die kommenden drei Monate. In der Automobilbranche haben sich die Exportaussichten merklich aufgehellt, bleiben aber noch im negativen Bereich. Auch die Maschinenbauer und die chemische Industrie erwarten weiter leicht rückläufige Auslandsumsätze. Mit deutlichem Pessimismus blicken die Hersteller von Textilien und Bekleidung auf ihr Exportgeschäft.

Quelle: ifo Institut

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2024

Das BIP ist im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2024 um 0,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30.01.2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.02.2025

Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2024 um 0,2 % gesunken

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2024
-0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
-0,4 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Januar 2025. Für das gesamte Jahr 2024 haben die neuesten Berechnungen den Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,2 % zum Vorjahr (kalenderbereinigt ebenfalls -0,2 %) bestätigt.

Exporte deutlich im Minus, Konsumausgaben im Vergleich zum Vorquartal gewachsen

Im 4. Quartal 2024 wurden preis-, saison- und kalenderbereinigt deutlich weniger Waren und Dienstleistungen exportiert als im 3. Quartal 2024 (-2,2 %). Einen stärkeren Rückgang hatten die Ausfuhren zuletzt im 2. Quartal 2020 verzeichnet. Insbesondere die Warenexporte nahmen mit -3,4 % im Vergleich zum Vorquartal stark ab. Demgegenüber stiegen die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen um 0,5 %. Sinkenden Warenimporten (-1,0 %) stand dabei ein deutlicher Anstieg der Dienstleistungsimporte um 4,2 % gegenüber.

Die Investitionen zeigten im 4. Quartal 2024 ein geteiltes Bild: In Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – wurde preis‑, saison- und kalenderbereinigt 0,3 % weniger investiert als im Vorquartal. Dies war bereits der fünfte Rückgang in Folge. Dagegen stiegen die Bauinvestitionen um 1,0 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 an, begünstigt durch die milde Witterung. Die Bruttoanlageinvestitionen insgesamt waren 0,4 % höher als im 3. Quartal 2024. Einen Zuwachs verzeichneten mit +0,2 % gegenüber dem Vorquartal auch die Konsumausgaben. Der Staatsverbrauch nahm dabei mit +0,4 % stärker zu als die privaten Konsumausgaben (+0,1 %).

Bruttowertschöpfung in den meisten Bereichen im Minus

Im 4. Quartal 2024 nahm die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung um 0,3 % gegenüber dem Vorquartal ab. Im Verarbeitenden Gewerbe sank die Wirtschaftsleistung um 0,6 %, und damit im siebten Quartal in Folge. Insbesondere der Maschinenbau und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen hatten starke Produktionsrückgänge zu verzeichnen. Die Produktion von Metallerzeugnissen sowie von elektrischen Ausrüstungen stieg dagegen im Vorquartalsvergleich an. Auch im Baugewerbe ging die Wirtschaftsleistung erneut zurück, sie sank um 0,9 %. Vor allem das weniger witterungsabhängige Ausbaugewerbe verzeichnete einen Rückgang. Außerhalb des Produzierenden Gewerbes war die Bruttowertschöpfung der Finanz- und Versicherungsdienstleister deutlich niedriger als im Vorquartal (-2,1 %). Unternehmensdienstleister und sonstige Dienstleister erwirtschafteten ebenfalls weniger als im Quartal zuvor (jeweils -0,3 %). Demgegenüber standen Zugänge der preis-, saison- und kalenderbereinigten Wertschöpfung in den zusammengefassten Bereichen Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+0,5 %) sowie Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (+0,3 %).

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,4 % niedriger als im 4. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt war der Rückgang geringer (-0,2 %), da ein Arbeitstag weniger zur Verfügung stand als im Vorjahreszeitraum.

Investitionen und Exporte gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken, Staatskonsum deutlich im Plus

Die Investitionen sanken im 4. Quartal 2024 preisbereinigt um 2,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Bereits in den ersten drei Quartalen hatte das Investitionsvolumen jeweils unter dem Vorjahreswert gelegen. Die Ausrüstungsinvestitionen gingen preisbereinigt besonders kräftig um 6,4 % gegenüber dem 4. Quartal 2023 zurück. In Bauten wurde im 4. Quartal 2024 ebenfalls weniger investiert als im Vorjahreszeitraum, der Rückgang war jedoch mit -1,9 % weniger stark.

Einen Anstieg zum Vorjahresquartal verzeichneten dagegen die privaten Konsumausgaben, die preisbereinigt um 0,3 % zunahmen. Ursache hierfür waren unter anderem höhere Ausgaben für Gesundheitsleistungen sowie Verbrauchsgüter. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Gas und Kraftstoffe. Auch der Staat erhöhte im 4. Quartal 2024 seine Konsumausgaben, sie stiegen deutlich um 4,0 %. Der Zuwachs im Vergleich zum Vorjahreszeitraum war insbesondere auf höhere soziale Sachleistungen zurückzuführen, etwa für Krankenhausbehandlungen, Medikamente und Pflege. Hinzu kamen höhere Ausgaben im Bereich der Jugend-, Eingliederungs- und Sozialhilfe.

Die Entwicklungen im Außenhandel waren im 4. Quartal 2024 zweigeteilt: Die Exporte sanken preisbereinigt um 3,2 % zum Vorjahresquartal, vor allem weil die Ausfuhr von Waren deutlich zurückging (-5,2 %). Ursächlich waren unter anderem geringere Ausfuhren von Maschinen, Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie von elektrischen Ausrüstungen. Die Importe nahmen dagegen um 2,8 % zu. Sowohl die Einfuhr von Waren (+1,2 %) als auch von Dienstleistungen (+6,5 %) wuchsen dabei gegenüber dem Vorjahresquartal. Die positive Entwicklung der Dienstleistungsimporte war insbesondere auf einen Anstieg von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen sowie sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zurückzuführen.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe im Vorjahresvergleich deutlich gesunken, Dienstleistungsbereiche im Plus

Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung ging im 4. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal insgesamt um 1,6 % zurück. Dabei verlief die Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich sehr unterschiedlich. Während die Dienstleistungsbereiche insgesamt einen Zuwachs verzeichnen konnten (+0,4 %), sank die Wirtschaftsleistung im Verarbeitenden Gewerbe mit -3,5 % deutlich. Im Baugewerbe war der Rückgang mit -3,9 % sogar noch etwas deutlicher. Anhaltend starken Rückgängen im Hochbau und dem Ausbaugewerbe stand dabei eine deutliche Zunahme im Tiefbau entgegen.

Innerhalb der Dienstleistungsbereiche erwirtschaftete im 4. Quartal 2024 vor allem der zusammengefasste Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit mit +2,5 % deutlich mehr als im Vorjahreszeitraum. Auch im Bereich Information und Kommunikation (+1,9 %) sowie bei den sonstigen Dienstleistern (+0,3 %) legte die preisbereinigte Wertschöpfung zu. Demgegenüber standen Rückgänge der Finanz- und Versicherungsdienstleister (-2,5 %) sowie der Unternehmensdienstleister (-1,1 %). Im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe sank die Wirtschaftsleistung leicht um 0,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, nach zuletzt zwei Anstiegen in Folge.

Erwerbstätigenzahl nahezu unverändert

Die Wirtschaftsleistung wurde im 4. Quartal 2024 von rund 46,3 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Damit blieb die Erwerbstätigenanzahl in etwa auf dem Niveau des Vorjahresquartals (-8 000 Personen; 0,0 %). Anstiege in den Dienstleistungsbereichen kompensierten dabei die Rückgänge im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe (siehe Pressemitteilung Nr. 062 vom 18. Februar 2025).

Im Durchschnitt wurden je erwerbstätiger Person mehr Arbeitsstunden geleistet als im 4. Quartal 2023 (+0,8 %). Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – erhöhte sich im gleichen Zeitraum um 0,7 %. Das ergaben vorläufige Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm gegenüber dem Vorjahresquartal um 1,1 % ab. Je Erwerbstätigen gerechnet war sie nur um 0,4 % niedriger als vor einem Jahr.

Einkommen stiegen stärker als nominaler Konsum, Sparquote höher als im Vorjahr

In jeweiligen Preisen gerechnet waren das BIP im 4. Quartal 2024 um 2,1 % und das Bruttonationaleinkommen um 2,7 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war nur um 1,3 % höher als im 4. Quartal 2023. Der vergleichsweise geringere Anstieg beim Volkseinkommen ist vor allem auf einen Basiseffekt aufgrund des Wegfalls der Energiepreisbremsen für Strom und Gas zum Jahresende 2023 zurückzuführen. Nach vorläufigen Berechnungen stiegen das Arbeitnehmerentgelt wie auch die Bruttolöhne und -gehälter insgesamt um 4,6 %, während die Unternehmens- und Vermögenseinkommen um 8,3 % abnahmen. Da sich die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geringfügig erhöhte, verzeichneten die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im 4. Quartal 2024 ein Plus von 4,4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Netto fiel der Anstieg mit +4,1 % geringer aus. Ursache hierfür ist ein Basiseffekt auf Grund der Zahlung von abgabenfreien Inflationsausgleichsprämien am Jahresende 2023.

Die Zuwachsrate zum Vorjahresquartal bei den privaten Konsumausgaben in jeweiligen Preisen war mit +2,7 % im 4. Quartal 2024 ähnlich schwach wie in den Vorquartalen. Da das verfügbare Einkommen mit +3,6 % im Vorjahresvergleich etwas stärker anstieg, lag die Sparquote zum Jahresende 2024 mit 10,6 % über dem Vorjahreswert von 9,9 %.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Auch in den anderen großen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in der EU insgesamt kühlte sich die Wirtschaft zum Jahresende ab. Während Spanien (+0,8 %) und auch die EU insgesamt (+0,2 %) Anstiege im Vergleich zum 3. Quartal 2024 verzeichneten, stagnierte das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP in Italien (0,0 %). In Frankreich sank die Wirtschaftsleistung mit -0,1 % in ähnlichem Umfang wie in Deutschland (-0,2 %). Die Wirtschaftsleistung in den USA nahm mit +0,6 % im Vergleich zum Vorquartal und +2,5 % gegenüber dem 4. Quartal 2023 stärker zu als in vielen europäischen Staaten. Deutschland liegt im Vorjahresvergleich mit preis-, saison- und kalenderbereinigt -0,2 % deutlich unterhalb der Entwicklung in der EU insgesamt (+1,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das FG Hamburg. Alle beruflichen Angaben zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Az. 3 K 111/21). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 3 K 111/21 des FG Hamburg vom 13.11.2024

Wegen des Berufsgeheimnisses dürfen Anwälte ihr Fahrtenbuch teilweise geschwärzt ans Finanzamt geben – nicht aber alle beruflichen Einträge schwärzen.

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das Finanzgericht Hamburg. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21).

Finanzamt: Zu umfangreiche Schwärzungen, kein ordentliches Fahrtenbuch

Steuerrechtlich ging es in dem Fall um die Frage, wie der Wert eines sowohl privat als auch beruflich genutzten Pkw zu berechnen war. Der Anwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs darlegen, dass er in verschiedenen Jahren zwischen 6 und 8 % privat gefahren sei. Er legte hierzu ein Fahrtenbuch dar, welches sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten „Fahrtstrecke“ sowie „Grund der Fahrt/besuchte Person“ zu allen beruflichen Fahrten enthielt – mit der Argumentation, er müsse als Berufsgeheimnisträger nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB die Identität seiner Mandantinnen und Mandanten schützen. Teilweise hatten diese Fahrten auch am Wochenende stattgefunden.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und berechnete den Wert der privaten Nutzung im Einkommensteuerbescheid stattdessen nach der sog. 1%-Methode. Dabei ist monatlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung 1 % des inländischen Listenpreises bei der Erstzulassung anzusetzen. Abweichungen von dieser grob typisierenden Methode kann der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Vorlage eines Fahrtenbuchs begründen. Wegen der zu umfangreichen Schwärzungen habe der Anwalt hier aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt, so die Argumentation des Finanzamts. Mit seinem Einspruch dagegen hatte der Anwalt keinen Erfolg, mit seiner Klage nun ebenfalls nicht.

Anwältinnen und Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur in Maßen schwärzen

Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch brauche es laut FG Hamburg normalerweise genaue Angaben zu den geschäftlichen Reisen mit dem Datum, Fahrtzielen, den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern bzw. konkreten Gegenstand der beruflichen Verrichtung. Dabei sieht das FG aber auch eine Pflichtenkollision aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, die sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstrecke. Berufsgeheimnisträger dürften das Fahrtenbuch daher teilweise schwärzen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu schützen.

Doch die Schwärzungen müssen dabei auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, um Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu vermeiden, so das FG weiter. Die Schwärzungen dürften sich aber nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen: Dies umfasse alle Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen. Keine Schwärzungen dürften schließlich vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

Die Berechtigung, einzelne Einträge zu schwärzen, ändere zudem nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Das Gericht müsse sich weiterhin die volle Überzeugung verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Anwalt hatte fast alles Berufliche geschwärzt

Der Anwalt hatte hier allerdings die gesamte Spalte „Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen“ bei fast allen geschäftlichen Fahrten nahezu vollständig geschwärzt. Dies genüge den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht mehr, so das FG. Die Schwärzungen nahezu einer gesamten Spalte umfassten hier auch Daten, die erforderlich seien, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können.

Abschließend gibt das FG dem Anwalt noch den Hinweis mit auf den Weg, wie er die Einträge ins Fahrtenbuch von vornherein besser hätte organisieren können: So hätte er vorher darauf achten können, der Verschwiegenheitsplicht unterfallende Daten nur dann in das Fahrtenbuch einzutragen, wenn dies erforderlich ist. Außerdem könnten geschützte Daten bereits beim Eintragen markiert werden. Immerhin hätte er die 460 Eintragungen im Nachhinein einzeln prüfen und nur das Nötige schwärzen können.

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einwegkunststofffondsgesetz: Konsultation des Umweltbundesamts zu den Prüfleitlinien

Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an. Die WPK wird dazu eine Stellungnahme abgeben.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2025

Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an.

Nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG müssen Hersteller jährlich bis zum 15. Mai die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG an das Umweltbundesamt melden. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung unter anderem durch WP/vBP. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Mengen von weniger als 100 kg oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG.

Die WPK wird zu den Prüfleitlinien eine Stellungnahme abgeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren

Das BMF teilt die Änderung des Schreibens vom 3. November 2016 mit (Az. IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025

Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187)

In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) wird der Satz

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

durch den Satz

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“

ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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