EuGH zur Deckelung der Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie

Das Unionsrecht steht lt. EuGH einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises bei der Immobilienvermittlung nicht entgegen. Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein (Rs. C-674/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-674/23 vom 27.02.2025

Immobilienvermittlung: Das Unionsrecht steht einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises nicht entgegen.

Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein.

Das slowenische Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit des slowenischen Gesetzes über die Vermittlung von Immobilien.

Dieses Gesetz deckelt die Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie. Beim Kauf oder Verkauf darf die Provision 4 % des Vertragspreises nicht übersteigen1. Bei der Miete bzw. Vermietung beläuft sich die Deckelung auf 4 % des Produkts aus der Höhe der monatlichen Miete und der Anzahl der Monate, für die die Immobilie vermietet wird2. Ein Vermittlungsvertrag, bei dem diese Deckelung nicht eingehalten wird, ist nichtig.

Da es dem slowenischen Verfassungsgericht ungewiss erscheint, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht3 vereinbar ist, hat es den Gerichtshof angerufen. Seine Zweifel beziehen sich auf die Deckelung bei Vermittlungsdienstleistungen betreffend ein Einfamilienhaus, eine Wohnung oder eine Wohneinheit, die von einer natürlichen Person gekauft oder gemietet werden.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute fest, dass eine Maßnahme wie die im slowenischen Recht vorgesehene zulässig ist, wenn sie i) nicht diskriminierend, ii) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und iii) verhältnismäßig ist.

Eine Diskriminierung durch die Provisionsdeckelung ist nicht ersichtlich, da diese unabhängig vom Ort des Sitzes der betreffenden Immobiliengesellschaft gilt.

Was die Rechtfertigung betrifft, erscheint die Deckelung in Anbetracht dessen, dass der Provisionsbetrag wahrscheinlich dem Kaufpreis oder der Miete zugeschlagen wird, geeignet, die Zugänglichkeit angemessenen Wohnraums zu erschwinglichen Preisen zu fördern. Dies ist besonders wichtig für schutzbedürftige Personen – junge Menschen, Studierende und ältere Menschen. Diese Maßnahme kann auch zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Preistransparenz erhöht und die Anwendung überhöhter Tarife verhindert wird.

Es wird Sache des slowenischen Verfassungsgerichts sein, zu prüfen, ob die Provisionsdeckelung erforderlich ist, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, und ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die zum selben Ergebnis führen. Insoweit wird es u. a. zu untersuchen haben, ob der nationale Gesetzgeber eine speziell auf schutzbedürftige Verbraucher ausgerichtete Maßnahme hätte ergreifen können und ob die Vergütung für Dienstleistungen der Immobilienvermittlung es den Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen, erlaubt, ihre Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

Fußnoten

1 Die Deckelung gilt nicht, wenn der Vertragswert der Immobilie weniger als 10.000 Euro beträgt.

2 In jedem Fall darf die Provision nicht höher als der Betrag einer Monatsmiete und nicht niedriger als 150 Euro sein.

3 Insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH zur automatisierten Bonitätsbeurteilung

Die betroffene Person hat lt. EuGH das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung bzgl. der Beurteilung ihrer Bonität zustande kam. Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie anzufechten (Rs. C-203/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-203/22 vom 27.02.2025

Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam.

Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie anzufechten.

In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von Dun & Bradstreet Austria, einem auf die Erstellung solcher Beurteilungen spezialisierten Unternehmen, automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von zehn Euro verpflichtet.

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte ein österreichisches Gericht rechtskräftig fest, dass Dun & Bradstreet gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 verstoßen habe. Dun & Bradstreet habe der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest habe das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.

Das Gericht, an das sich die Kundin für die Exekution der gerichtlichen Entscheidung wandte, fragt sich, welche Handlungen Dun & Bradstreet in diesem Zusammenhang konkret vornehmen muss. Es hat den Gerichtshof daher um Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen2 ersucht.

Dem Gerichtshof zufolge muss der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.

Für die Erfüllung der Erfordernisse der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit könnte es u. a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar.

Ist der Verantwortliche der Ansicht, dass die zu übermittelnden Informationen geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, hat er diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Diese müssen die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen, um den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person hinsichtlich dieser Informationen zu ermitteln.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die DSGVO der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das in Rede stehende Auskunftsrecht grundsätzlich ausschließt, wenn die Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährden würde.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung).

2 Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH zur Zulässigkeit von Werbeaktionen einer Versandapotheke für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben. Ferner dürfen sie Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden. So entschied der EuGH (Rs. C-517/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-517/23 vom 27.02.2025

Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben.

Ferner dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.

DocMorris, eine niederländische Versandapotheke, führte seit dem Jahr 2012 verschiedene Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch, die auf Kunden in Deutschland abzielten.

Es handelte sich zum einen um Preisnachlässe und Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags für die Bestellung unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel und zum anderen um eine Prämie über einen Betrag zwischen 2,50 Euro und 20 Euro, die zu einer Zahlung führte, deren genaue Höhe jedoch im Vorhinein nicht ersichtlich war. Überdies bot DocMorris für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutscheine für nachfolgende Bestellungen weiterer Produkte an, nämlich für Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten.

Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein erließ das Landgericht Köln einstweilige Verfügungen, mit denen die Werbeaktionen von DocMorris untersagt wurden.

Da jedoch die meisten dieser einstweiligen Verfügungen in der Folge1 aufgehoben wurden, begehrt DocMorris vor den deutschen Gerichten von der Apothekerkammer Schadensersatz in Höhe von ca. 18,5 Mio. Euro. Nach Ansicht von DocMorris waren die einstweiligen Verfügungen von Anfang an ungerechtfertigt.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof danach gefragt, ob das deutsche Recht, das die Werbeaktionen unter Verwendung von Preisnachlässen und Zahlungen in Höhe eines bestimmten Betrags erlaube, während es die anderen Werbeaktionen verbiete, mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2 vereinbar ist.

Im Zuge einer vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung sieht die Richtlinie zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. Zum anderen kann für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen Öffentlichkeitswerbung erfolgen.

Allerdings fällt nicht jede Werbeaktion für unbestimmte Arzneimittel automatisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ihre Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine solche Aktion darauf abzielt, die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Ist dies nicht der Fall, findet die Richtlinie keine Anwendung.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags oder in Gestalt einer Prämie, deren genaue Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich ist, nicht anwendbar ist. Solche Werbeaktionen beziehen sich tatsächlich nur auf die Entscheidung für die Apotheke und fördern nicht den Verbrauch solcher Arzneimittel. Wenn ein Kunde ein Rezept erhält, bleibt ihm im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es bezieht.

Die Richtlinie verwehrt es daher nicht, dass solche Werbeaktionen in Gestalt eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags nach deutschem Recht erlaubt sind.

Allerdings darf ein Mitgliedstaat Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit denen eine Prämie angeboten wird, deren genaue Höhe für den Kunden im Vorhinein nicht ersichtlich ist, auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher Bestimmungen aus Verbraucherschutzgründen verbieten – was Deutschland offenbar getan hat3. Mit einem solchen Verbot kann nämlich verhindert werden, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen.

In Bezug auf Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie anwendbar ist, soweit solche Gutscheine den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern.

Daher steht die Richtlinie nach Auffassung des Gerichtshofs einem Verbot solcher Werbeaktionen im nationalen Recht nicht entgegen. Da sich ein Verbraucher zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Produkte – wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten – entscheiden kann, stellen solche Gutscheine nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel diesen anderen Produkten gleich und lenken den Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

Fußnoten

1 Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 113/15).

2 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung.

3 Da ein solches Verbot es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Apotheken erschwert, in einen Preiswettbewerb mit traditionellen Apotheken mit Sitz in Deutschland zu treten, wird damit – wenn die Werbeaktion ausschließlich mit physischen Werbeträgern durchgeführt wird – der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV) beschränkt. Erfolgt die Werbung multimedial, sowohl über die Website der betreffenden Apotheke als auch mit physischen Werbeträgern, und zielt darauf ab, Verbraucher für den Online-Kauf von Produkten auf diese Seite zu locken, liegt in einem solchen Verbot eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine solche Beschränkung ist jedoch durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BRAK: Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2025

Bei den 28 Rechtsanwaltskammern zeigte sich zum Stichtag 01.01.2025 ein anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften sowie ein leichter Rückgang bei der Gesamtmitgliederzahl und der Einzelzulassungen. Die BRAK gibt einen Überblick.

BRAK, Pressemitteilung vom 27.02.2025

Anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften und leichte Rückgange bei Gesamtmitgliederzahl und Einzelzulassungen.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2025 insgesamt 172.084 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.514) bedeutet dies insgesamt einen leichten Rückgang um 430 Mitglieder (-0,25 %).  Der Rückgang ist im Wesentlichen auf 82,27 % weniger nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zurückzuführen.

Zwar ist die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,44 % gestiegen (01.01.2025: 166.504; Vorjahr: 165.776). Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 01.01.2025 erneut deutlich zurückgegangen – diese machen mit 83,31 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.715 und damit 874 weniger als im Vorjahr (139.589; -0,63 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, zeigt somit eine anhaltende Tendenz. Dennoch stieg ihr weiblicher Anteil um 0,07 % von 48.542 auf 48.575 Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 823 Mitgliedern (4,25 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (01.01.2025: 20.204; Vorjahr: 19.381), davon 9.356 Frauen (Vorjahr: 8.907; +5,04 %). Am meisten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 11,45 % zu: 7.585 Syndizi waren zum 01.01.2025 zugelassen, 779 mehr als im Vorjahr (6.806). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 60,42 % (Vorjahr 59,39 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,31 % (Vorjahr: 45,96 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,02 % (Vorjahr: 34,77 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (166.504) mit 62.514 Rechtsanwältinnen bei 37,33 % (Vorjahr. 37,09 %). Der weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,66 % gestiegen (Vorjahr: 1,52 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 8,44 % von 4.727 im Vorjahr zu 5.126 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Den größten Anteil daran haben die 3.376 PartGmbB (Vorjahr: 3.177), gefolgt von den 1.525 GmbHs (Vorjahr: 1.404). Fast verdreifacht hat sich die Zahl der zugelassenen GmbH & Co. KG (01.01.2025: 61; Vorjahr: 22).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 01.01.2025 waren es bundesweit insgesamt 1.380, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.288) einen Zuwachs um 7,14 %. Davon waren insgesamt 716 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 705) und insgesamt 664 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 583) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist ebenfalls weiter gestiegen.

Zum Stichtag gab es 46.800 Fachanwälte (Vorjahr: 46.035; +1,66 %), davon 15.523 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.201; +2,12 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,17 % (Vorjahr: 33,02 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,11 % (Vorjahr: 27,77 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % (Vorjahr: 24,83 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.655 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.474; +0,31 %), insbesondere unter den weiblichen Titelträgern (01.01.2025: 18.608; Vorjahr: 18.344; +1,44 %).

Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.404 Rechtsanwälte (davon 12.567 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.046 (davon 2.717 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.350 (davon 239 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.314; Vorjahr: 11.163), gefolgt von Familienrecht (8.528; Vorjahr: 8.759) und Steuerrecht (4.641; Vorjahr: 4.695). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+7,1 %), Migrationsrecht (+6,77 %) und Internationales Wirtschaftsrecht (+6,5 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,88 %), für Familienrecht (-2,64 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,32 %) hatten die höchsten Rückgänge.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter www.brak.de/statistiken.

* Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung

Die Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft. Das teilt die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.05.2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen (Az. 23 U 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 23 U 13/24 vom 19.02.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u. a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 84 AMG Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Haftung des Verkäufers bei Sturz über eine Euro-Palette im Supermarkt

Das LG München II hat die Klage einer Supermarkt-Kundin, die über eine Euro-Palette gestürzt war, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abgewiesen (Az. 1 O 576/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 1 O 576/24 vom 25.02.2025 (nrkr)

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 25. Februar 2025, Az. 1 O 576/24, die Klage einer Aldi-Kundin abgewiesen, die gestürzt war. Der Vorfall ereignete sich im April 2023 in einem Supermarkt in Gröbenzell, als die Klägerin in einen Gang mit den Aktionsartikeln abbog. Sie stieß dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Europalette, der sich löste. Die Klägerin stürzte und erlitt dabei eine schmerzhafte pertrochantäre Femurfraktur rechts. Mit ihrer Klage machte sie gegen den Supermarktbetreiber Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten, dass der Preiseinschub nicht – wie von der Klägerin behauptet – von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz war ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, hat das Risiko nicht nennenswert erhöht. (Zitat): „Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß […] dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten.“ Das Gericht betonte, dass eine hundertprozentige Sicherheit in einem Supermarkt nicht erwartet werden könne.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Inflationsdruck bleibt bestehen

Die ifo Preiserwartungen sind im Februar nahezu unverändert bei 19,4 Punkten geblieben, nach 19,5 im Januar.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.02.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im Februar nahezu unverändert bei 19,4 Punkten geblieben, nach 19,5* im Januar. „Trotz der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt die Inflation in Deutschland vorerst über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. Während die Dienstleister seltener planen, ihre Preise anzuheben, sehen Unternehmen aus Industrie und Einzelhandel mehr Spielraum für steigende Preise.

Bei den Dienstleistern fiel der Indikator spürbar auf 24,0 Punkte, nach 32,2* im Januar. Vor allem die unternehmensnahen Bereiche wollen seltener ihre Preise anheben (21,8 Punkte, nach 33,7). Aber auch bei den konsumnahen Dienstleistern lässt der Preisdruck etwas nach (26,9 Punkte, nach 27,5).

Im Verarbeitenden Gewerbe sind die Preiserwartungen auf 11,0 Punkte gestiegen, nach 6,9* im Januar. Vor allem die Konsumgüterhersteller wollen häufiger ihre Preise anheben (20,8 Punkte, nach 16,0). Gleiches gilt für die Hersteller von Investitions- und Vorleistungsgütern (18,0 bzw. 4,8 Punkte, nach 17,5 bzw. 1,8*).

Im Einzelhandel sind die Preiserwartungen auf 33,2 Punkte gestiegen, nach 30,5* im Januar. Dies war vor allem auf den Handel mit Nahrungsmitteln und Getränken zurückzuführen (46,6 Punkte, nach 39,6*), während die Preispläne im übrigen Einzelhandel unverändert bei 32,9 Punkten blieben.

Mit den geringsten Preisanstiegen ist im Bauhauptgewerbe zu rechnen: Der Indikator stieg leicht auf 1,0 Punkte, nach 0,8* im Januar.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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EU-Kommission legt wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor

Die EU-Kommission hat – aufbauend auf dem Wettbewerbsfähigkeitskompass vom 29. Januar – zentrale Initiativen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa vorgelegt. Hierauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die Europäische Kommission hat heute – aufbauend auf dem Wettbewerbsfähigkeitskompass vom 29. Januar – zentrale Initiativen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa vorgelegt. Dies umfasst insbesondere:

1) Clean Industrial Deal

Diese Grundsatzmitteilung enthält eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Mit dem Clean Industrial Deal hat die EU-Kommission ein Konzept vorgelegt, um die grüne Transformation zu einem Business Case zu machen. Der europäischen Industrie kommt dabei eine Schlüsselrolle zu:

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung kann sie internationaler Vorreiter bei der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien sein und gleichzeitig ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Die Bundesregierung hat sich im Vorfeld intensiv mit Vorschlägen eingebracht, von denen viele nun aufgegriffen wurden. Dies gilt etwa für den Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz sowie dazu, neue Absatzmärkte zu erschließen. Nun ist es entscheidend, dass die Umsetzung unter polnischer Ratspräsidentschaft rasch angegangen werden kann.

2) Bezahlbare Energiepreise

Der Green Deal hat dazu beigetragen, die Energiepreise in Europa nach 2022 zu stabilisieren und zu senken. Die Ausbaurekorde bei Neuinstallationen von Solar- und Windkapazitäten sorgen für eine sinkende Gasnachfrage, mehr Unabhängigkeit bei der Energieversorgung und eine klima- und umweltfreundlichere Energieproduktion: Im Jahr 2023 wurden 56 GW neue Solarkapazität und 16 GW neue Windkapazität installiert, während die Gasnachfrage gegenüber dem Vorkrisenniveau um 18 % gesunken ist.

Trotz dieser Erfolge steht die europäische Wirtschaft unter Druck. Bezahlbare, nachhaltige und verlässliche Energie wird dringend benötigt, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken. Um die Sektorenkopplung voranzubringen und die Transformation zu unterstützen, müssen vor allem die Strombezugskosten sinken.

Die Kommission hat nun weitere Maßnahmen für eine Senkung der Energiepreise vorgelegt. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Auch stellt die Mitteilung klar, dass staatliche Zuschüsse zu den Netzentgelten im Grundsatz möglich sind.

Teile der Vorschläge wurden durch die Bundesregierung bereits umgesetzt: die Stromsteuer ist für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bereits auf das Mindestmaß gesenkt worden; auch Direktstromverträge zwischen Wirtschaft und Energieversorgern existieren bereits. Insofern begibt sich die EU-Kommission hier auf einen Weg, den Deutschland schon geht.

Bezahlbare Energiepreise sind aus Sicht des BMWK zentral für die Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Klimaschutz der Industrie und für die Kosten der Haushalte. Die Beschleunigung von Erneuerbaren und Infrastruktur, die bessere EU-Planung von Infrastruktur und der Ausbau von Speichern und Flexibilität sind gute strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Preise. Wichtig ist, dass auch kurzfristig Maßnahmen zur Energiekostensenkung ergriffen werden können, z. B. im Bereich der Netzentgelte oder der Strompreiskompensation.

3) Omnibuspakete zum Bürokratieabbau

Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. Die Vorschläge greifen wichtige Anliegen zur Entlastung der Unternehmen auf. Für eine solche Entlastung hatte sich das BMWK eingesetzt und zugleich auf Wahrung des Schutzniveaus gedrängt.

Die einzelnen Vorschläge aus allen drei Bereichen werden nun eingehend geprüft. Die neue Bundesregierung wird diese abschließend mit der EU-Kommission und in den zuständigen EU-Gremien beraten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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BAG folgt BGH: Keine Pflicht zur Fristenkalender-Kontrolle für Anwälte

Das BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Das Bundesarbeitsgericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der lockereren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten in Fristsachen an. Die Berufsträgerinnen und -träger würden die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzen, wenn sie den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nur über die Vermerke in der Handakte prüfen, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, bedürfe es dann nicht mehr (Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 AZR 155/23).

Divergenzanfrage des Sechsten BAG-Senats

Diesem Wechsel der Rechtsprechung war eine Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) des Sechsten BAG-Senats an den Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senat des BAG (Beschluss vom 23.05.2024, Az. 6 AZR 155/23) vorausgegangen. Deren bisheriger Rechtsprechung zufolge mussten Rechtsanwältinnen und -anwälte neben der Rechtsmittelfrist selbst auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender kontrollieren. Eine Kontrolle anhand der Handaktenvermerke sollte also gerade nicht ausreichen (Urteil vom 10.01.2003, 1 AZR 70/02; Beschluss vom 17.10.2012, Az. 3 AZR 633/12; Urteil vom 31.01.2008, Az. 8 AZR 27/07 und Urteil vom 18.06.2015, Az. 8 AZR 556/14; Beschluss vom 18.01.2006, Az. 9 AZR 454/04).

Laut BGH reichte es hingegen grundsätzlich aus, wenn lediglich die Vermerke überprüft würden (Beschluss vom 17.05.2023, Az. XII ZB 533/22; Beschluss vom 19.10.2022, Az. XII ZB 113/21). Dem hat sich nun auch das BAG angeschlossen: Die anderen vier Senate haben dem Sechsten nun mitgeteilt, dass auch sie an der alten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten.

BAG lockert Rechtsprechung: Anwälte müssen Fristenkalender nicht prüfen

Nun gilt einheitlich in Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten: Anwältinnen und Anwälte müssen zwar den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihnen die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall müssen sie auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Allerdings dürften sie sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. In diesem Fall müssen sie nicht noch zusätzlich überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Hintergrund war der Antrag auf Wiedereinsetzung eines Anwalts in die versäumte Revisionsbegründungsfrist – dieser hatte nun Erfolg, weil der Sechste Senat kein Verschulden des Anwalts sah. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert, nicht aber den von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalender. Ansonsten hatte er sich darauf berufen, dass die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ordnungsgemäß organisiert gewesen sei.

Das Urteil des LAG München wurden dementsprechend aufgehoben, das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert. Soweit der Rechtsstreit noch offen war, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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