Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon

Das OLG Braunschweig bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war (Az. 4 U 439/23).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss 4 U 439/23 vom 06.01.2025

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte mit Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az. 4 U 439/23) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war.

Die Klägerin unterhielt mit der beklagten Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Klägerin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Von dem Konto der Klägerin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die nicht von der Klägerin autorisiert waren. Die beklagte Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Klägerin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

So entschied auch das Landgericht Göttingen und wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 4 O 338/22) ab. Zwar stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Beklagte zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des 4. Zivilsenats hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTAN-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Damit habe sie zudem pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente bzw. Widersprüche habe sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTANs erteilt; dies stelle eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Klägerin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln: Bereits zuvor habe es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Dies gelte auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne. Der Senat berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Klägerin – entgegen der üblichen Praxis – für einen Vorgang wiederholt pushTAN-Freigaben erteilt habe.

Nachdem der Senat die Klägerin auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung im Beschlusswege hingewiesen hatte, hat die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Angewendete Vorschriften

§ 675l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. […]

§ 675u BGB

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. […]

§ 675v BGB

Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

[…]

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Geldwäscheprävention: Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen seit 17.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten.

Seit Oktober 2020 gelten für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). In den Fallgruppen, die in der Verordnung konkretisiert sind, müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete – in bestimmten Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.

Die GwGMeldV-Immobilien wurde nun an Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Dabei wurden insbesondere das seit 2023 geltende Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) umgesetzt. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse einer Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien.

Die Änderungen gelten seit dem 17.02.2025. Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl zwei neue Meldetatbestände als auch Ergänzungen der bereits bestehenden Meldetatbestände zu beachten.

Die neuen Meldetatbestände dienen der Umsetzung des Barzahlungsverbots. § 16a GwG verbietet es, bei Immobilienkäufen eine Gegenleistung durch Bargeld oder in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen.

§ 6 I Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien soll künftig verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots verhindert wird. Diese Meldepflicht betrifft beurkundende Notarinnen und Notare. Sie müssen eine Meldung abgeben, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises über ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt liegt und es keinen nachvollziehbaren Grund für diese Vereinbarung gibt.

§ 6 IV GwGMeldV-Immobilien sieht eine ergänzende Meldepflicht vor, wenn ein am Erwerbs-vorgang Beteiligter seine Nachweispflicht gegenüber dem beurkundenden Notar nicht erfüllt hat.

Als Ergebnis der durchgeführten Evaluation wurden ferner die bestehenden Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien klarer gefasst und zum Teil eingegrenzt.

Geändert wurden die Meldepflichten nach § 4 IV 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten. Das wurde notwendig, weil § 261 StGB neu gefasst wurde und dabei der Katalog möglicher Vortaten entfiel. Nunmehr muss eine Meldung erfolgen, wenn gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer rechtswidrigen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Immobilienerwerb nicht ausgeschlossen werden kann.

Neu sind außerdem Meldepflichten nach § 6 I 1 Nr. 1 lit. a–c GwGMeldV-Immobilien, wenn eine Gegenleistung von mehr als 10.000 Euro mit bestimmten Zahlungsmitteln – Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen oder Kryptowerten – erbracht oder (lit. d) über ein Bankkonto aus bestimmten Risikostaaten geleistet wird.

Ferner sieht § 6 I 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien nunmehr eine Meldepflicht vor, wenn die Gegenleistung um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstands abweicht. Bei dieser Änderung folgte das Ministerium den Anregungen von BRAK und Bundesnotarkammer.

Auch die weiteren Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien wurden geändert und präzisiert; dabei wurden zum Teil Schwellenwerte angehoben, eine Ausnahme für Zahlungen über Anderkonten eingeführt und die Pflicht, die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 I GwG zu dokumentieren, entsprechend nachgezogen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Wagniskapitalinvestitionen mit Schwerpunkt auf Klimatechnologien verlieren an Schwung

Im vergangenen Jahr waren Start-ups mit einem Fokus auf Klimaschutztechnologien das volumenstärkste Segment auf dem deutschen Venture-Capital-Markt. Für das laufende Jahr aber erwarten Wagniskapital-Investoren laut KfW Research keinen so starken Lauf mehr für den Bereich Climate-Tech.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 18.02.2025

  • Diskurs über klimapolitische Ambitionen hat Auswirkungen auf Markt für Wagniskapital
  • Junge Unternehmen mit Fokus auf Cybersicherheit, künstliche Intelligenz und Verteidigung gewinnen an Aufmerksamkeit
  • Früheres Wachstumssegment Online-Handel wirkt gesättigt

Die Debatte um die Priorisierung klimapolitischer Ziele beeinflusst auch die Erwartungen von Wagniskapital-Gebern. Im vergangenen Jahr waren Start-ups mit einem Fokus auf Klimaschutztechnologien das volumenstärkste Segment auf dem deutschen Venture-Capital-Markt. Diese Start-ups konnten 2024 mehr als doppelt so viel Geld von Kapitalgebern einsammeln als noch fünf Jahre zuvor.

Für das laufende Jahr aber erwarten Wagniskapital-Investoren keinen so starken Lauf mehr für den Bereich Climate-Tech. Bei den Wachstumschancen 2025 rangiert Climate-Tech nur noch im Mittelfeld der Technologiebereiche.

„Zum einen könnte sich hier eine gewisse Marktsättigung abzeichnen. Zum anderen hat sich das wirtschaftspolitische Umfeld verändert: Klimaziele stehen stärker in Konkurrenz mit anderen Prioritäten als noch vor einigen Jahren. Start-ups mit diesem Schwerpunkt könnten es daher schwerer haben, an Kapital zu kommen“, sagt Dr. Steffen Viete, Experte für Wagniskapital bei KfW Research.

Das sind Ergebnisse einer Sonderbefragung unter in Deutschland tätigen Venture-Capital-Investoren im Rahmen des German Venture Capital Barometers von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network.

Die größten Wachstumschancen für 2025 trauen Investoren deutschen Start-ups aus dem Bereich Cybersicherheit zu. Das Dealvolumen in diesem Segment lag 2024 bereits um 65 Prozent über dem Wert von 2019. Auch junge Unternehmen mit Schwerpunkt auf künstliche Intelligenz sehen die Investoren weit vorne. Hier lag das Dealvolumen 2024 um 127 Prozent über dem von 2019. Und die Euphorie scheint ungebrochen.

Zudem erwarten Investoren großes Wachstumspotential im Bereich Verteidigung und Dual Use (Güter, die sowohl militärisch als auch zivil nutzbar sind) – einem Segment, das vor wenigen Jahren noch kaum Bedeutung für Venture-Capital-Investoren in Europa hatte.

Für die Technologiebereiche Mobilität und Logistik, Lebensmittel und Agrar sowie Online-Handel sind die Wachstumserwartungen der Investoren hingegen gering.

„Über viele Jahre hinweg waren Start-ups mit einem Fokus auf den Online-Handel einer der wichtigsten und dynamischsten Bereiche für Wagniskapitalbeteiligungen. In den letzten Jahren hat sich der Bereich jedoch in eine reife Phase bewegt. Im Jahr 2024 wurden hier zwar in Deutschland nach wie vor über eine Milliarde Euro investiert, im Vergleich zu 2019 war das aber ein Rückgang um 67 Prozent“, sagt Dr. Steffen Viete.

Quelle: KfW

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Mindestlohn: Deutliche Zuwächse für Beschäftigte in den meisten EU-Ländern – Deutschland fällt mit Mini-Anhebung zurück

Fast überall in der Europäischen Union sind die Mindestlöhne zum Jahresanfang gestiegen. Wermutstropfen ist, dass die Zuwächse geographisch sehr ungleich verteilt sind. In Deutschland übertraf die Anpassung des Mindestlohns auf 12,82 Euro zum Jahresanfang die HVPI-Inflationsrate des Vorjahres nur geringfügig, sodass für Menschen, die hierzulande zum Mindestlohn arbeiten, lediglich ein reales Wachstum von 0,8 Prozent übrigbleibt. Das ergibt der neue internationale Mindestlohnbericht des WSI der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Fast überall in der Europäischen Union sind die Mindestlöhne zum Jahresanfang gestiegen. Für Mindestlohnbeziehende kamen dabei zwei günstige Entwicklungen zusammen: Zum einen fielen die Erhöhungen meist kräftig aus. Im Mittel (Median) betrug die nominale Steigerung gegenüber dem Vorjahr 6,2 Prozent. Zum anderen ist die Inflation gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Verlauf des Jahres 2024 europaweit zurückgegangen. Anders als in den vergangenen Jahren bleibt damit auch nach Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten mit 3,8 Prozent im Median ein deutliches reales Plus. Wermutstropfen bei der Entwicklung ist, dass die Zuwächse geographisch sehr ungleich verteilt sind. So stammen die neun Länder mit den größten realen Zuwächsen – jeweils oberhalb von 5 Prozent – allesamt aus Osteuropa. Im Rest der EU verzeichnen Irland (+4,9 %), Portugal (+3,3 %), Griechenland (+3,3 %) und die Niederlande (+2,7 %) vergleichsweise hohe reale Steigerungen. In Deutschland übertraf die Anpassung des Mindestlohns auf 12,82 Euro zum Jahresanfang die HVPI-Inflationsrate des Vorjahres nur geringfügig, sodass für Menschen, die hierzulande zum Mindestlohn arbeiten, lediglich ein reales Wachstum von 0,8 Prozent übrigbleibt. Das ergibt der neue internationale Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Als einen Grund für die Erhöhungen macht der Bericht den Einfluss der Europäischen Mindestlohnrichtlinie aus. „Durch Referenzwerte für angemessene Mindestlöhne, die im Zuge der Umsetzung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie in den nationalen Mindestlohngesetzen verankert wurden, entsteht in viele Ländern ein Sog hin zu strukturellen Mindestlohnerhöhungen, die über die normalen regelmäßigen Anpassungen hinausreichen“, bilanzieren die Studienautoren Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten. Um die Angemessenheit von Mindestlöhnen zu beurteilen, ist in der Richtlinie unter anderem der Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns verankert – also des Lohnes, der die Lohnverteilung in zwei gleichgroße Hälften teilt. Nach den aktuellsten verfügbaren Daten der OECD, die sich auf das Jahr 2023 beziehen, erreichten zuletzt nur Portugal (68,2 %), Slowenien (63,0 %) und Frankreich (62,2 %) diese Zielvorgabe. Deutschland verfehlte das Ziel mit 51,7 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten deutlich. Bereits im laufenden Jahr wäre ein Mindestlohn von rund 15 Euro notwendig, um das 60-Prozent-Ziel zu erreichen, so die WSI-Forscher.

Viele Länder haben eine langfristige Zielgröße für den Mindestlohn gesetzlich verankert oder auf andere Weise festgelegt (siehe Übersicht 1 im Bericht). Die Bilanz der vergangenen zehn Jahre zeigt, dass dies dem Mindestlohn einen deutlichen Schub gibt: In Westeuropa verzeichnen Spanien (+48,9 %), Portugal (+40,3 %) und Irland (+30,7 %) gegenüber dem Jahr 2015 ein deutliches Realwachstum, in Großbritannien stieg der Mindestlohn preisbereinigt in den letzten zehn Jahren sogar um 76,0 Prozent (siehe Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM; Link unten). Das Ex-EU-Mitglied Großbritannien verfolgt inzwischen das ambitionierte Ziel, ein Living Wage in Höhe 66 Prozent des Medianlohns zu erreichen. Auch Irland will sein derzeitiges Ziel von 60 Prozent des Medians überprüfen, um perspektivisch ein Living Wage von 66 Prozent des Medians einzuführen.

Verhaltene Zehn-Jahres-Bilanz für Deutschland

Demgegenüber fällt die Zehn-Jahres-Blanz in Deutschland deutlich bescheidener aus: Hierzulande stieg der Mindestlohn real um 16 Prozent gegenüber dem Einführungsniveau aus dem Jahr 2015. Dies entspricht in etwa der Erhöhung des Mindestlohns durch den Deutschen Bundestag von 10,45 Euro auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022. „Per Saldo haben die Anpassungen unter der Ägide der Mindestlohnkommission über die vergangenen zehn Jahre zu keiner nennenswerten realen Erhöhung geführt, sondern lediglich inflationsbedingte Kaufkraftverluste ausgeglichen – ähnlich wie dies in Frankreich und Belgien durch eine Indizierung des Mindestlohns erreicht wird“, so das Fazit der Studienautoren Lübker und Schulten. „Wenn der Mindestlohn auch in diesem Jahr wieder Thema im Wahlkampf ist, hat sich die Mindestlohnkommission das ein Stück weit selbst zuzuschreiben“, ergänzt Lübker. „Insbesondere die letzte Anpassungsentscheidung, die gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen gefällt wurde, hat den Ruf der Kommission in den Augen Vieler beschädigt.“

Inzwischen deute sich jedoch Grund zur Hoffnung auf eine Kurskorrektur der Kommission an: In ihrer neuen Geschäftsordnung hat sich diese darauf festgelegt, sich künftig unter anderem am Wert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns der Vollzeitbeschäftigten zu orientieren und wieder im Konsens zu entscheiden. Die nächste Entscheidung steht zum 30. Juni dieses Jahres an. „Um den Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns dauerhaft als Zielgröße zu etablieren, wäre auch in Deutschland eine Aufnahme in das Mindestlohngesetz sinnvoll“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI.

Deutschland fällt in der Europäischen Union auf den 5. Platz zurück

Mit dem aktuellen Mindestlohnniveau lag Deutschland unter den 22 EU-Ländern mit gesetzlichem Mindestlohn zum Stichtag 1. Januar 2025 hinter Luxemburg (15,25 Euro), den Niederlanden (14,06 Euro) und Irland (13,50 Euro) auf dem 4. Platz. Da Belgien seinen Mindestlohn am 1. Februar von 12,57 Euro auf 12,83 Euro erhöht hat, ist diese Rangfolge allerdings inzwischen obsolet und Deutschland (12,82 Euro) ist mittlerweile auf den 5. Platz vor Frankreich (11,88 Euro) abgerutscht. Auch in Großbritannien liegt der Mindestlohn mit umgerechnet 13,51 Euro oberhalb des deutschen Niveaus und steigt dort zum 1. April 2025 auf umgerechnet 14,42 Euro.

In Süd- und Osteuropa gelten niedrigere Mindestlöhne, wie beispielsweise in Spanien (8,37 Euro), Slowenien (7,39 Euro) und Polen (7,08 Euro). Am Ende der Tabelle finden sich Lettland (4,38 Euro), Ungarn (4,23 Euro) sowie Bulgarien (3,32 Euro). Durch das kräftige Mindestlohnwachstum in den osteuropäischen Ländern hat sich das Gefälle innerhalb der EU in den letzten Jahren allerdings deutlich verringert. In Österreich, Italien und den nordischen Ländern existiert kein gesetzlicher Mindestlohn. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark gestützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Lohnuntergrenze.

Deutscher Mindestlohn kaufkraftbereinigt auf Position 6 in der EU

Die Unterschiede im Mindestlohnniveau werden durch unterschiedliche Lebenshaltungskosten innerhalb der EU teilweise relativiert. Der WSI-Mindestlohnbericht weist deswegen auf Basis von Daten des Internationalen Währungsfonds (IMF) auch kaufkraftbereinigte Mindestlöhne aus. Durch das vergleichsweise hohe Preisniveau in Westeuropa fallen hier die Mindestlöhne in Kaufkraftstandards auf Euro-Basis (KKS Euro) niedriger aus: Luxemburg (12,29 KKS Euro), die Niederlande (12,26 KKS Euro) und Irland (12,16 KKS Euro) liegen nach dieser Betrachtungsweise fast gleichauf, gefolgt von Frankreich und Belgien (beide 11,92 KKS Euro). Deutschland (11,81 KKS Euro) liegt mit geringem Abstand auf dem 6. Rang (Abbildung 2 im Bericht). In Ost- und Südeuropa kommt aufgrund von tendenziell niedrigeren Lebenshaltungskosten ein gegenläufiger Effekt zum Tragen: So schließen Polen (10,36 KKS Euro), Spanien (9,32 KKS Euro) und Slowenien (8,64 KKS Euro) zu Westeuropa auf und auch beim Schlusslicht Bulgarien (5,48 KKS Euro) fällt der Mindestlohn nach Berücksichtigung der geringeren Lebenshaltungskosten deutlich höher aus.

Mindestlöhne außerhalb der EU

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von, jeweils umgerechnet, 14,70 Euro in Australien, 12,95 Euro in Neuseeland oder 11,08 Euro in Kanada über 6,80 Euro in Korea oder 6,44 im japanischen Landesdurchschnitt bis zu 3,75 Euro in der Türkei, 1,45 Euro in Argentinien, 1,18 Euro in Brasilien und 1,10 Euro in der Ukraine. Auch außerhalb Europas fallen die Unterschiede in KKS häufig etwas weniger groß aus.

„Weitgehend obsolet“ ist der landesweite Mindestlohn nach Einschätzung der WSI-Experten in den USA, weil er seit 2009 nicht mehr erhöht wurde und mit umgerechnet 6,70 Euro oder gerade einmal 4,85 Euro in KKS nicht zum Überleben reicht. Daher gibt es daneben in rund 30 US-Bundesstaaten und Washington DC höhere regionale Untergrenzen. Dazu gehören die Bundesstaaten Washington (15,39 Euro), Kalifornien (15,24 Euro), New York (14,32 Euro), New Jersey (14,31 Euro) sowie Illinois (13,86 Euro).

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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ZEW-Konjunkturerwartungen: Aussichten auf Erholung

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland machen in der Umfrage vom Februar 2025 einen beachtlichen Sprung nach oben. Sie liegen aktuell mit plus 26,0 Punkten um 15,7 Punkte über dem Vormonatswert. Dies ist der stärkste Anstieg des ZEW-Erwartungsindex für Deutschland in den vergangenen zwei Jahren.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 26,0 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland machen in der Umfrage vom Februar 2025 einen beachtlichen Sprung nach oben. Sie liegen aktuell mit plus 26,0 Punkten um 15,7 Punkte über dem Vormonatswert. Dies ist der stärkste Anstieg des ZEW-Erwartungsindex für Deutschland in den vergangenen zwei Jahren. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls, allerdings nur geringfügig. Der Lageindikator für Deutschland steigt leicht um 1,9 Punkte und liegt bei minus 88,5 Punkten.

„Kurz vor dem Wahltag erfahren die Konjunkturerwartungen eine deutliche Verbesserung im Februar. Hoffnungen auf eine handlungsfähige neue Bundesregierung dürften für den gestiegenen Optimismus gesorgt haben. Auch die ausbleibende Konsumnachfrage privater Haushalte dürfte mit Sicht auf die nächsten sechs Monate wieder anziehen. Die jüngste Zinssenkung der EZB, mit der diese auf die schwache Konjunkturentwicklung in der Währungsunion reagiert hat, dürfte zudem zu den verbesserten Aussichten für die Baubranche beigetragen haben“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Dies zeigt sich ebenfalls in den Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone. Diese steigen um 6,2 Punkte und liegen damit aktuell bei 24,2 Punkten. Auch die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage nimmt eine positive Entwicklung und liegt mit minus 45,3 Punkten um plus 8,5 Punkte über dem Wert vom Januar.

Quelle: ZEW

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Keine Erstattung für Druck von 7.000-seitiger Akte

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Az. Ws 649/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss Ws 649/24 des OLG Nürnberg vom 25.09.2024

Weil er keinen Laptop besaß, druckte ein Pflichtverteidiger 7.000 Seiten Digitalakte einfach aus. Die Kosten muss er selbst tragen, so das OLG Nürnberg.

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.09.2024, Az. Ws 649/24).

Der Rechtsanwalt hatte die umfangreiche Akte für seinen Mandanten nur digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) erhalten. Weil er aber keinen Laptop besaß, druckte er die gesamte Akte kurzerhand aus und wollte die Kosten in Höhe von fast 2.000 Euro erstattet bekommen. Bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte er zunächst keinen Erfolg mit diesem Anliegen. Weder sein Argument eines fehlenden Laptops noch die Hinweise, dass das LG Weiden i. d. OPf. auch noch mit der Papierakte arbeite und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei, reichten ihr aus. Das LG Weiden selbst sah das – auf Erinnerung des Anwalts – allerdings anders und sprach ihm immerhin einen Großteil der Kopierkosten als Dokumentenpauschale aus zu. Der Bezirksrevisor legte dagegen jedoch Beschwerde ein. Vor dem LG Weiden scheiterte er zwar noch, hatte nun aber vor dem OLG Nürnberg in zweiter Instanz Erfolg.

OLG Nürnberg: Ausdruck ist grundsätzlich nicht erforderlich

Die Dokumentenpauschale sei hier nicht nach § 46 RVG i. V. m. Nr. 7.000 Ziffer 1 lit. a VV RVG Nr. 7.000 „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ gewesen, so das OLG. Diese Erforderlichkeit beurteile sich nicht aus der subjektiven Sicht des Anwalts, sondern objektiviert, aus der Perspektive eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Im Zuge der Digitalisierung änderte das OLG Nürnberg – im Einklang mit den OLGen Frankfurt a. M. und Rostock – nun grundlegend seine Rechtsprechung: Der Ausdruck einer digitalen Akte könne ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht (mehr) mit der Dokumentenpauschale vergütet werden.

Der Einwand des Verteidigers, keinen Laptop zu besitzen, half ihm dabei nicht.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 5 BORA verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten“,

zitiert das OLG Nürnberg, und schließt daraus: Dazu gehört auch ein Computer, um E-Akten bearbeiten zu können.

Ebenfalls erfolglos blieb das Argument des Anwalts, die verpflichtende E-Akte sei noch nicht eingeführt: In Zivil- und Familiensachen sei dies in Bayern und vielen anderen Bundesländern bereits seit längerem der Fall. In Strafsachen könnten E-Akten ebenfalls bereits geführt werden; ab 01.01.2026 sei dies dann verpflichtend. Bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern liefen bereits Pilotprojekte und die Regeleinführung der E-Gerichtsakte habe bereits begonnen. Der Umgang mit E-Akten gehöre also mittlerweile zum Alltag im gerichtlichen und anwaltlichen Berufsleben. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, ändere daran nichts.

Ausdrucke einzelner Seiten nur in Ausnahmefällen

Wollte ein Anwalt im Einzelfall dennoch Teile einer Akte ausdrucken, treffe ihn daher eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig sei. Schließlich erleichtere eine digitale Akte auch erheblich die Möglichkeit, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff digital gezielt auf bestimmte Informationen zuzugreifen. Daher sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, gegebenenfalls einzelne Teile der Akte auszudrucken. Beispiele seien etwa Protokolle von Zeugenaussagen oder einzelne Papiere für die Besprechung mit dem Mandanten, um darauf Anmerkungen zu notieren. Hierzu hatte der Anwalt aber nichts vorgetragen. Sein Argument, den gesamten Ausdruck für solche Besprechungen als praktikabler zu empfinden, reichte dem OLG hingegen nicht. Schließlich könne man auch in digitalen Dokumenten Anmerkungen machen.

Auch aus Gründen der Waffengleichheit müsse man die E-Akte nicht ausdrucken. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr könnten die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verwertung von Luftbildaufnahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Niederschlagswassergebühren ist datenschutzrechtlich unbedenklich

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 29 L 3128/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Beschluss 29 L 3128/24 vom 17.02.2025

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer ist zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen ist aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lässt sich daher auf die datenschutzrechtliche Generalklausel stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Krankenkasse zuständig für Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse. Das SG Darmstadt geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist (Az. S 13 KR 262/23).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Gerichtsbescheid S 13 KR 262/23 vom 07.02.2025 (nrkr)

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse.

Die Grundschülerin leidet seit über zwei Jahren an Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist insulinpflichtig, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist. Sie verfügt deshalb über ein Gerät zur elektronischen Blutzuckermessung, Protokollierung und Warnung bei zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerwerten. Zur Sicherstellung der Insulintherapie und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die ggf. rechtzeitig eingreifen und so Gefahren für das Kind abwenden können.

Bisher erfolgloser Antrag bei der Krankenkasse

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung bei ihrer Krankenkasse blieb zunächst erfolglos. Zwar besteht kein Streit darüber, dass die Überwachung durch Erwachsene zwingend erforderlich ist, um zeitnah und adäquat bei Unterzuckerung durch schnelle Verabreichung von Kohlenhydrateinheiten eingreifen zu können, fraglich war aber die Zuständigkeit der Krankenkasse für die Schulbegleitung. Diese hielt den Träger der Eingliederungshilfe, in diesem Fall den Landkreis, für zuständig, während der Landkreis wiederum die Krankenkasse in der Leistungspflicht sah. Der Schulbesuch der Klägerin war zunächst nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zusätzlich zu ihren pädagogischen Aufgaben sicherzustellen. In insgesamt drei gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt gewann die Klägerin gegen ihre Krankenkasse und erhielt jeweils vorläufig eine Schulbegleitung.

Obsiegen auch in der Hauptsache

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2025 (Az. S 13 KR 262/23) setzte die Klägerin nun in erster Instanz auch in der Hauptsache ihren Anspruch gegen die Krankenkasse durch. Das Gericht geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, bspw. in der Schule, gewährt werden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Krankenkasse geht das Sozialgericht Darmstadt nicht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „außerklinischen Intensivpflege“ sei, weil die Überwachung nicht durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werden müsse, sondern ein lediglich angelernter Erwachsener in Betracht käme.

Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags dienten, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen (Integrationshelfer/Teilhabeassistent). Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, seien Teil der Krankenpflege. Seien Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehle es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet.

Ebenso könne nicht von den Lehrerinnen und Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung mit übernehmen. Dies zähle zum einen nicht zu den Aufgaben einer Lehrerkraft. Im Übrigen könnten Lehrkräfte diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

Abs. 2: 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden.

37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Abs. 1: 1Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. 3Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2. 4Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. 5Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicherten zu erörtern und individuell festzustellen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Fachkompetenz.  8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 jeweils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und für volljährige Versicherte getrennt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Sozialgericht Darmstadt

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Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)

Das BMF hat neue Hinweise veröffentlicht, die der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) beizufügen sind (Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 0403/00009/001/009 vom 17.02.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.

Die Hinweise erläutern die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. Diese soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden.

  • Beginn der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung
  • Ergebnis der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013, IV A 4 – S 0403/13/10001, DOK 2013/0958391, BStBl I Seite 1264 und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

DStV, Mitteilung vom 17.02.2025

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

Mehrfach unternahm der Gesetzgeber den Anlauf, die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen an die europäischen Vorgaben anzupassen. Den traurigen Höhepunkt fanden diese Bemühungen im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Darin tauschte der Deutsche Bundestag eine bürokratiearme und rechtssichere Lösung der Bundesregierung kurzerhand gegen eine unklare, komplexe und höchst bürokratische Regelung aus. Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG weitet den Anwendungsbereich immens aus und hält am Bescheinigungsverfahren fest. Ohne, dass klar ist, wie dieses Verfahren auf die nunmehr neu einzubeziehenden beruflichen Fortbildungen anzuwenden ist. Hiergegen hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Schulterschluss mit namhaften Umsatzsteuerexperten bereits frühzeitig und mit Nachdruck gewandt (vgl. DStV vom 04.11.2024).

Verstärkung der Unsicherheiten

Das BMF kündigte noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens an, die Unsicherheiten durch ein Schreiben zu beseitigen. Dieses wurde jedoch erst am 17.01.2025 in die Verbändeanhörung gegeben. Beim Blick in diesen Entwurf wird schnell klar: Es bringt keine Klarheit, sondern verschärft die Probleme. Mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat der DStV zu dem Entwurf des BMF in einer gemeinsamen Stellungnahme Position bezogen. Dabei waren sie sich einig: Es braucht eine Übergangsfrist und klare Vorgaben.

Dringend erforderlich: Übergangsfrist

Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG als auch die Grundsätze des noch in Arbeit befindlichen BMF-Schreibens sollen auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Im Ergebnis verlangen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung eine Umsetzung der neuen Regeln, bevor die Verwaltung überhaupt klare Vorstellungen von deren Anwendung hat. Denn wie die zuständigen Landesbehörden die Bescheinigungen neuerdings zu erstellen haben, bleibt – insbesondere für berufliche Fortbildungen – beispielsweise offen.

Die extrem kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bringt insbesondere die gewerblichen Anbieter, die die Bildungsleistungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, in eine völlig unzumutbare Lage. Politik und Verwaltung lassen die betroffenen Bildungsanbieter mit den Unsicherheiten und den daraus resultierenden finanziellen Risiken allein.

Ebenso schlimm: Das BMF plant, untergesetzlich geltende, praxisrelevante Abgrenzungsvorgaben kurzerhand zu streichen. Hierdurch würden – zusätzlich zu der kurzfristig verkündeten, neuen Gesetzesfassung – weitere Bildungsanbieter ohne Vorwarnung und mit allen nachteiligen Konsequenzen in die Steuerfreiheit einbezogen. Dies würde aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung auch noch rückwirkend gelten.

Angesichts der Belastungen, die die Neuregelug für alle Seiten schafft, braucht es daher dringend eine Übergangsregelung. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a) und b) UStG sollte frühestens ab 01.01.2028 anzuwenden sein.

Dringend erforderlich: Rechtssicherheit im Bescheinigungsverfahren

Zum Nachweis der Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nötig. Das BMF grenzt in dem Entwurf nicht ein, wer diese bei der zuständigen Landesbehörde erwirken kann. Offen bleibt, ob das Finanzamt die zuständige Landesbehörde künftig weiterhin von Amts wegen einschalten kann. Wird diese Möglichkeit nicht rechtssicher in der Verwaltungsanweisung ausgeschlossen, können Unternehmer ihre Fortbildungen nur noch mit einem hohen Risiko weiterhin umsatzsteuerpflichtig anbieten. Es träfe sie künftig latent die Gefahr, dass das Finanzamt durch die Beantragung der Bescheinigung die Umsatzsteuerbefreiung für sie herbeiführt – womöglich sogar rückwirkend. Der wirtschaftliche Schaden wäre immens. Gerade Anbieter von beruflichen Fortbildungen, die seit Beginn 2025 in den Anwendungsbereich fallen, sind hiervon in besonderem Maße betroffen.

Mit Blick auf die europarechtskonforme Ausgestaltung der Regelung in Österreich fordern die Experten gemeinsam mit dem DStV daher nachdrücklich weitere Anpassungen, die zu mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter führen sollen. Dort können Bildungsanbieter, die ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer (B2B) erbringen, eine Ausnahme beantragen und ihre Leistungen mit Umsatzsteuer erbringen. Die Rechtslage in Österreich anführend drängt der DStV mit den Experten darauf: Anbieter, die keine Bescheinigung beantragen, müssen rechtssicher von der Steuerpflicht ihrer Leistungen ausgehen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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