Unzulässige Richtervorlage zur Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 20a Infektionsschutzgesetz festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Norm – die die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht zum Gegenstand hatte, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen – im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war (Az. 1 BvL 9/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Beschluss 1 BvL 9/24 vom 29.01.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Norm – die die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht zum Gegenstand hatte, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen – im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Das Vorlagegericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022, mit dem es eine gegen § 20a IfSG in der auch hier maßgeblichen Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2022), neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung habe es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung gefehlt, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Die Vorlage ist unzulässig. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die Norm regelte für den Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen. Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen § 20a IfSG gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Norm sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar und insbesondere verhältnismäßig.

Der Vorlage liegt ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot zu Grunde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist in einem Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Da sie ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 keinen Immunitätsnachweis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hatte, informierte dieser die zuständige Behörde. Nach mehreren Anhörungen verfügte diese auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein temporäres Tätigkeitsverbot gegen die Klägerin. Dagegen hat sie Klage vor dem vorlegenden Verwaltungsgericht erhoben.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung fehle es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wird nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

1. Für die verfassungsrechtliche Schlussfolgerung, § 20a IfSG sei spätestens ab Oktober 2022 unter der Omikronvariante nicht mehr geeignet gewesen, dem Schutz vulnerabler Personen zu dienen, fehlt es schon an widerspruchsfreien Feststellungen. Denn das Vorlagegericht geht selbst von einem vorhandenen Übertragungsschutz aus, den die Impfung auch im Jahr 2022 weiterhin vermittelt habe. Dass dieser reduziert gewesen sein soll, kann von vornherein nicht die Geeignetheit im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen.

a) So geht das Vorlagegericht davon aus, dass der durch die Impfung vermittelte Fremdschutz nach Auftreten der Omikronvariante nur in geringem Ausmaß gegeben gewesen sei, womit es seine Überzeugung von einem impfinduzierten Fremdschutz zum Ausdruck bringt. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht nachvollziehbar, wie das vorlegende Gericht zur Schlussfolgerung einer gänzlich fehlenden Eignung der Impfung als Instrument zur Reduzierung von Übertragungswahrscheinlichkeiten gelangt.

b) Das Vorlagegericht hat sich auch mit der Senatsentscheidung zur Vorlagenorm nicht inhaltlich befasst. Der Senat hat darin nämlich ausdrücklich gewürdigt, dass der über eine Impfung (oder Genesung) vermittelte Immunschutz über die Zeit abnimmt. Mit den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission, den Beurteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts, den im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Expertenmeinungen und einer Vielzahl von fachkundigen Stellungnahmen im Verfassungsbeschwerdeverfahren befasst sich das vorlegende Gericht nicht. Damit führt es auch nicht aus, warum die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers im Laufe des Jahres 2022 die durch § 20a IfSG geschaffenen Grundrechtseinschränkungen nicht mehr getragen haben könnten. Vielmehr hat sich das Vorlagegericht von vornherein weiteren – fachwissenschaftlichen – Einschätzungen verschlossen, soweit es dem Gesetzgeber vorwirft, sich uneingeschränkt auf das Robert Koch-Institut verlassen zu haben. Feststellungen zur fachwissenschaftlichen Erkenntnislage betreffend den durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz im Jahr 2022 fehlen, obwohl sich das Vorlagegericht hierzu gedrängt sehen musste. So wurde im Rahmen der im Fachgerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auf die Studienlage in diesem Jahr hingewiesen, nach der die Übertragungswahrscheinlichkeit durch aufgefrischt geimpfte Personen um rund 20 % niedriger gewesen sei als diejenige bei ungeimpften Personen.

2. Die Erforderlichkeit stellt das Vorlagegericht in Abrede, weil regelmäßige Testungen des Pflegepersonals milder und gleich geeignet gewesen seien. Eine verständliche Begründung, inwiefern „regelmäßige“ Testungen in jeder Hinsicht einer Pflicht zum Führen eines Impf- oder Genesenennachweises eindeutig gleichwertig sein sollen, fehlt jedoch vollständig.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Erzeugerpreise Januar 2025: +0,5 % gegenüber Januar 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Januar 2025 um 0,5 % höher als im Januar 2024. Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,8 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.02.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Januar 2025
+0,5 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Januar 2025 um 0,5 % höher als im Januar 2024. Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,8 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Hauptursächlich für den Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Januar 2025 die Preissteigerungen bei den Verbrauchsgütern. Auch Investitionsgüter und Gebrauchsgüter waren teurer als im Vorjahresmonat, während Energie und Vorleistungsgüter billiger waren. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Januar 2025 um 1,2 %, gegenüber Dezember 2024 stiegen sie um 0,3 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im Januar 2025 um 1,0 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Dezember 2024 fielen die Energiepreise um 0,9 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei elektrischem Strom. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Strompreise gegenüber Januar 2024 um 1,8 % (-2,5 % gegenüber Dezember 2024).

Erdgas in der Verteilung kostete im Januar 2025 über alle Abnehmergruppen hinweg 1,9 % weniger als im Januar 2024. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 sanken die Gaspreise um 2,8 %.

Fernwärme kostete 1,5 % weniger als im Januar 2024 (-1,5 % gegenüber Dezember 2024).

Teurer als im Vorjahresmonat waren hingegen Mineralölerzeugnisse, die Preise stiegen gegenüber Januar 2024 um 0,7 %, gegenüber Dezember 2024 nahmen sie um 4,4 % zu. Leichtes Heizöl kostete 1,9 % mehr als ein Jahr zuvor (+10,1 % gegenüber Dezember 2024). Die Preise für Kraftstoffe waren 0,5 % teurer (+5,6 % gegenüber Dezember 2024).

Preisanstiege bei Verbrauchsgütern, Gebrauchsgütern und Investitionsgütern

Verbrauchsgüter waren im Januar 2025 um 3,0 % teurer als im Januar 2024 (+0,5 % gegenüber Dezember 2024). Nahrungsmittel kosteten 3,5 % mehr als im Januar 2024. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +39,8 % (-0,3 % gegenüber Dezember 2024) und Süßwaren mit +24,0 % (+1,2 % gegenüber Dezember 2024). Rindfleisch kostete 18,0 % mehr als im Januar 2024 (+2,3 % gegenüber Dezember 2024). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Januar 2025 dagegen insbesondere Zucker (-33,8 %), Schweinefleisch (-8,8 %) und Getreidemehl (-4,1 %).

Gebrauchsgüter waren im Januar 2025 um 1,1 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,4 % gegenüber Dezember 2024).

Die Preise für Investitionsgüter waren im Januar 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber Dezember 2024). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Januar 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Januar 2024.

Leichter Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber Januar 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Januar 2024 um 0,1 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat blieben sie unverändert (0,0 %).

Glas und Glaswaren waren 4,8 % günstiger als im Vorjahresmonat, insbesondere Flachglas war 16,4 % billiger als im Januar 2024. Futtermittel für Nutztiere waren 1,3 % günstiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für chemische Grundstoffe blieben gegenüber dem Vorjahresmonat unverändert (0,0 %).

Preissteigerungen gegenüber Januar 2024 gab es unter anderem bei Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+3,4 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+4,6 %), elektrischen Transformatoren (+2,3 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,0 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 2,5 % mehr als im Januar 2024. Nadelschnittholz war 11,4 % teurer als im Januar 2024. Dagegen war Laubschnittholz 5,7 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die Preise für Spanplatten waren gegenüber dem Vorjahresmonat 1,1 % niedriger.

Die Preise für Metalle stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,1 %, gegenüber dem Vormonat fielen sie dagegen um 0,1 %. Die Preise für Kupfer und Halbzeug daraus lagen mit +9,4 % deutlich über denen des Vorjahresmonats. Dagegen war Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 8,9 % billiger als im Januar 2024. Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 2,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus (Az. 10 AZR 57/24).

BAG, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil 10 AZR 57/24 vom 19.02.2025

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. November 2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung i. H. v. 15.586,55 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zielvorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 16.035,94 Euro brutto. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa 3/4 der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war nach § 252 Satz 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Kläger musste sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Der BGH hat entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem vom Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet (Az. VIII ZR 138/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil VIII ZR 138/23 vom 19.02.2025

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sog. Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.

Sachverhalt

Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Die Musterbeklagte ist ein Konzernunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem der Erwerb von Forderungen ist.

Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt die Musterbeklagte regelmäßig eine Schwestergesellschaft, die Inkassodienstleistungen erbringt. Nach der zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Rahmenvereinbarung macht die Inkassodienstleisterin die – bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Musterbeklagten gestundete – Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend und behält den entsprechenden Betrag ein, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt, während andernfalls – wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt – die Musterbeklagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt abtritt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vereinbarungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In dem Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Musterbeklagten gegenüber zahlreichen Verbrauchern Forderungen geltend, mit deren Erfüllung der jeweilige Schuldner bereits zuvor in Verzug geraten war. Neben der Hauptforderung verlangte die Musterbeklagte von den Schuldnern jeweils Verzugszinsen sowie – für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin – die Erstattung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG).

Bisheriger Prozessverlauf

Das im Musterfeststellungsverfahren erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der Inkassodienstleisterin als Vergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten im Sinne der §§ 249 ff. BGB darstellen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten scheide vorliegend aus. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Musterbeklagte die vereinbarte Inkassovergütung an die Inkassodienstleisterin zu bezahlen habe.

Dies bedeute, dass der durch die Inkassodienstleisterin gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachte Schaden bei der Musterbeklagten nicht entstanden sei. Denn es fehle an einer Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese. Da sich die Musterbeklagte der Belastung mit der (zugleich gestundeten) Vergütungsforderung durch die Erfüllungsabrede innerhalb derselben Vereinbarung wieder entledige, entstehe ihr in schadensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Musterfeststellungsklage ist nach § 606 ZPO a. F. zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB sind dem Gläubiger grundsätzlich alle Einbußen zu ersetzen, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausgangspunkt auch diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er – nach Verzugseintritt – ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden. Zwar stellt die Belastung mit einer Verbindlichkeit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann und insoweit einen Schaden dar, als der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist. Eine solche Beschwer entfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diese Modalitäten wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet. Denn dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte die Erfüllung der Forderung schuldet (§ 241 Abs. 1 BGB) und somit eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne vorliegt.

So verhält es sich auch im Streitfall. Nach der hier getroffenen Abrede erfolgt die Erfüllung, wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und/oder Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten. Hierbei handelt es sich in dem Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin um eine Leistung der Musterbeklagten im Sinne von § 362 BGB, die letztlich darin besteht, dass die Musterbeklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Geldbeträge (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) insoweit verzichtet. Bleibt der Forderungseinzug hingegen erfolglos, erbringt die Musterbeklagte die ihrerseits geschuldete Vergütungsleistung, indem sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt.

Die Einschaltung der Inkassodienstleisterin war aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Musterbeklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner – wie in sämtlichen hier zu beurteilenden Fällen – in Zahlungsverzug geraten ist.

Der Umstand, dass der Forderungseinzug vorliegend im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, rechtfertigt es entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung nicht, die Erforderlichkeit der hierdurch verursachten Kosten zu verneinen. Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten richtet sich nicht nach der gewählten Organisation des Forderungsinkassos, sondern allein danach, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt. Hat der Gläubiger der ihm obliegenden Mühewaltung – wozu beispielsweise die Stellung einer Rechnung oder die verzugsbegründende Erstmahnung zählen – genügt, wie regelmäßig anzunehmen ist, wenn er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, und beauftragt anschließend, um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen, einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch verursachten Kosten.

Im Fall der Beauftragung eines konzernverbundenen – gleichwohl aber rechtlich selbstständigen – Inkassounternehmens kann nichts anderes gelten. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers gegebenenfalls in kollusivem Zusammenwirken mit dem konzernverbundenen Inkassounternehmen vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor.

Auch der Umstand, dass durch ein konzernverbundenes Unternehmen erbrachte Inkassodienstleistungen vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG) und deshalb unter anderem die schuldnerschützende Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (heute § 13e Abs. 1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) anzuwenden ist, gebietet keine andere Beurteilung. Denn der vom Gesetzgeber mit jener Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit überhöhten Kosten lässt sich ohne weiteres dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (heute § 13e Abs. 1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maßgabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten übertragen wird. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

[…]

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

[…]

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. […]

[…]

Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

[…]

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

[…]

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4 Vergütung der registrierten Personen

(in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung)

[…]

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Das FG Niedersachsen entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (Az. 9 K 83/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil 9 K 83/24 vom 11.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 2/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 geführt wird.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 3/2025

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Generative KI erreicht die Chefetagen

Die Mehrheit der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe haben bereits persönlich generative künstliche Intelligenz (KI) genutzt. Dabei beeinflussen die eigenen Erfahrungen, wie optimistisch sie Produktivitätspotenziale generativer KI einschätzen. Dies zeigt eine aktuelle repräsentative Umfrage des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.02.2025

Repräsentative ZEW-Befragung unter CEOs zu generativer KI

Die Mehrheit der Geschäftsführer/innen in der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe haben bereits persönlich generative künstliche Intelligenz (KI) genutzt. Dabei beeinflussen die eigenen Erfahrungen, wie optimistisch die Entscheider/innen die Produktivitätspotenziale generativer KI einschätzen. Dies zeigt eine aktuelle repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.200 Unternehmen der Informationswirtschaft und des verarbeitenden Gewerbes mit Sitz in Deutschland. An der regelmäßig durchgeführten Umfrage nehmen vor allem Geschäftsführer/innen teil.

„In der Informationswirtschaft haben rund 69 Prozent der Geschäftsführenden bereits generative KI-Tools wie ChatGPT, Copilot oder Gemini genutzt: 29 Prozent der CEOs geben an, generative KI sowohl privat als auch für geschäftliche Zwecke selbst gebraucht zu haben, jeweils 20 Prozent, dass sie solche Anwendungen bislang rein für geschäftliche Zwecke oder rein für private Zwecke verwendet haben“, sagt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

CEOs kleiner Unternehmen weniger KI-erfahren

„Etwa ein Drittel der Geschäftsführenden in der Informationswirtschaft berichtet hingegen, bislang keine KI-Sprachmodelle ausprobiert zu haben. Dieser Anteil fällt in großen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten allerdings nur halb so hoch aus wie in kleinen Unternehmen mit fünf bis 19 Beschäftigten“, erklärt Erdsiek.

Im weniger durch Bürotätigkeiten geprägten Verarbeitenden Gewerbe berichtet fast die Hälfte der Geschäftsführer/innen, bislang keine KI-Sprachmodelle ausprobiert zu haben. Auch im Verarbeitenden Gewerbe ist dieser Anteil für große Unternehmen deutlich niedriger als für kleine Unternehmen.

Produktivitätserwartungen steigen mit der Erfahrung

„Eigene Erfahrungen mit KI-Sprachmodellen spielen eine wichtige Rolle dafür, welche Erwartungen das Top-Management mit generativer KI verbindet. Das dürfte sich auch darauf auswirken, inwieweit die Geschäftsführung geeignete Maßnahmen forciert, um den effizienten Einsatz generativer KI im eigenen Unternehmen zu fördern und somit Produktivitätspotenziale dieser neuen Technologie zu erschließen“, erläutert Erdsiek.

In der Informationswirtschaft erwarten 68 Prozent der Geschäftsführer/innen, dass sich generative KI positiv auf die Produktivität von Beschäftigten auswirkt, die überwiegend am Computer tätig sind. Dem stehen lediglich 13 Prozent gegenüber, die von einem negativen Effekt auf die Produktivität ausgehen. Im Verarbeitenden Gewerbe werden die Produktivitätspotenziale generativer KI ähnlich eingeschätzt.

In beiden Wirtschaftszweigen hängt der Blick auf die Produktivitätseffekte stark mit den eigenen Erfahrungen der Geschäftsführung im Umgang mit KI-Sprachmodellen zusammen. In der Informationswirtschaft rechnen beispielsweise 93 Prozent der Geschäftsführer/innen mit positiven Effekten, wenn sie selbst bereits Sprachmodelle für private und geschäftliche Zwecke eingesetzt haben. Unter den Geschäftsführer/innen, die bislang keine eigenen Erfahrungen mit generativer KI gesammelt haben, ist der Blick hingegen deutlich pessimistischer. Etwa 21 Prozent erwarten negative Effekte und 37 Prozent rechnen mit keinerlei Auswirkungen auf die Produktivität.

Quelle: ZEW

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten (Az. 1 BvR 1109/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Beschluss 1 BvR 1109/21 vom 11.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge „nach oben anzupassen“. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt.

Die Verfassungsbeschwerden der Verbände gegen diese Entscheidungen sind unzulässig. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen aber die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet.

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts wurden aufgehoben und die Sachen an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung erging hinsichtlich der Begründung mit 7:1 Stimmen. Richter Wolff hat ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die jeweiligen Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in den anwendbaren Tarifverträgen seien angesichts der jeweils höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine „Anpassung nach oben“ dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die (höheren) Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Im Verfahren 1 BvR 1109/21 (Verfahren zu I.) hat das Bundesarbeitsgericht zudem festgestellt, dass die beschwerdeführende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den dortigen Kläger auch künftig für Nachtschichtarbeit Zuschläge nach Maßgabe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen zu zahlen.

Nach den gegenständlichen Tarifverträgen erhalten Nachtarbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 %, während Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nachtschicht lediglich einen Zuschlag von 25 % erhalten. Beschäftigte, die in Nachtschicht arbeiten, können grundsätzlich auch von Schichtfreizeiten, bezahlten Pausen sowie von einer Aufsummierung verschiedener Zuschläge profitieren.

Die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen sind durch die in Nachtschicht arbeitenden Kläger der Ausgangsverfahren, welche auch Mitglied der jeweiligen tarifschließenden Gewerkschaften sind, auf Zahlung eines höheren als des im Tarifvertrag für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Zuschlags für ihre jeweils erbrachte Tätigkeit zur Nachtzeit verklagt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen der Revisionsverfahren in den tarifvertraglichen Unterscheidungen der Zuschläge für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit jeweils einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt. Zwar seien die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzten. Die Grundrechte hätten aber mittelbare Drittwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten; sie entfalteten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlten als „Richtlinien“ auf privatrechtliche Beziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung müssten die Gerichte als staatliche Gewalt bei ihren Entscheidungen genügen. Es sei die Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Grundrechte der von den Tarifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durchsetzung zu verweigern.

Danach verstoße die im Tarifvertrag enthaltene Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Übereinstimmend knüpften die Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an. Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit für die Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiteten, bewirkten eine Ungleichbehandlung. Aus den Tarifverträgen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit einen auf einem sachlichen Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung könne nur durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt werden.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen und die Verbände rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig; die der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und begründet. Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig. Zwar sind die Verbände beschwerdebefugt, weil der Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich auch die Anwendung der Tarifnormen im Individualarbeitsverhältnis erfasst. Ihre Verfassungsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht in der gebotenen Weise dargelegt haben. Insbesondere das Verfahren nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG) eröffnet jedenfalls für die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit tariflicher Regelungen frühzeitig mit verbindlicher Wirkung für die Normunterworfenen losgelöst vom Einzelfall klären zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben die beschwerdeführenden Verbände als Parteien der verfahrensgegenständlichen Tarifverträge keinen oder jedenfalls nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht und zumindest nicht hinreichend dargelegt, dass nicht mittels dieses Verfahrens die behaupteten Grundrechtsverletzungen hätten verhindert werden können.

2. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 GG begründet.

a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann begrenzt werden. Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehört die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Vereinbarung von Tarifnormen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG, der nicht nur die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit schützt, sondern beide auch in spezifischer Weise verknüpft. Die Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Gegenläufig sind die Tarifvertragsparteien dann aber zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann die individuelle Freiheit, die durch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge grundsätzlich erweitert wird, auch gefährden. Denn die Mitglieder der Koalitionen haben regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Tarifverhandlungen, deren Ergebnisse für sie rechtsverbindlich werden. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Interessen in den Verhandlungen tatsächlich angemessen repräsentiert und in den Ergebnissen angemessen abgebildet werden. Diese strukturelle Gefährdungslage wird auch durch die Möglichkeit, die selbstbestimmte Mitgliedschaft in der tarifschließenden Vereinigung aufzugeben, nicht vollständig beseitigt. Der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG stehen weder Art. 1 Abs. 3 GG noch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes entgegen.

b) aa) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Dies begrenzt die richterliche Kontrolldichte. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist sie auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

bb) Diesen Kontrollmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tarifverträge verletzt.

(1) Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit betreffen grundlegende Elemente des Leistungsaustausches. Die differenzierenden Zuschlagsregelungen knüpfen auch nicht an personenbezogene Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Auch sonst sind keine Anzeichen gravierend fehlgehender Repräsentation gegeben.

(2) Die in den Ausgangsverfahren in die Prüfung einzustellenden Tarifregelungen bewirken zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern. Nachtarbeit wird danach in beiden Tarifverträgen insbesondere durch einen erhöhten finanziellen Zuschlag kompensiert, während Nachtschichtarbeit zusätzlich insbesondere durch Schichtfreizeiten und bezahlte Pausen ausgeglichen wird.

Das Bundesarbeitsgericht verletzt aber bei der Prüfung der Tarifverträge Art. 9 Abs. 3 GG, denn die Ungleichbehandlungen der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer durch die Tarifnormen sind ausgehend von dem gebotenen Willkürmaßstab nicht zu beanstanden.

Das Bundesarbeitsgericht verkennt bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Es postuliert zwar in den angegriffenen Entscheidungen einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab; der Sache nach nimmt es aber eine detaillierte Prüfung vor und verkennt dabei, dass für die vorgenommenen tariflichen Differenzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeptionen und der spezifischen Besonderheiten zum jeweiligen Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche Gründe objektiv erkennbar sind. Bei der Prüfung müssen nicht nur diejenigen rechtfertigenden Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit stellen jedenfalls die zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar. Diese Zwecksetzungen sind von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien erfasst.

c) Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen Rechtsfolgenausspruch mit Wirkung für die Vergangenheit in beiden Verfahren und für die Zukunft im Verfahren zu I.

aa) Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die Gerichte die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten. Wenn die Tarifvertragsparteien von ihrer grundrechtlich geschützten Regelungsbefugnis zur Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Gebrauch gemacht haben, setzt sich dieser grundrechtliche Gestaltungsspielraum bei der Tarifnormsetzung im Falle verschiedener Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich primäre Korrekturkompetenz fort.

Soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst bereits die von den Tarifvertragsparteien gewollte Regelung ergibt und den Tarifvertragsparteien vielmehr verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes offenstehen, müssen sie jedenfalls die Chance zur tarifvertraglichen Korrektur erhalten. Die Gerichte dürfen in diesen Fällen also nicht unmittelbar eine rechtlich individuell verbindliche und faktisch mittelbar auf gleich gelagerte Anwendungsfälle ausstrahlende Neuregelung zur Herstellung der gebotenen Gleichbehandlung treffen. Sie sind im Individualrechtsstreit bei gleichheitswidrigen Vergütungsregelungen zu einer „Anpassung nach oben“, also zur Ausweitung der begünstigenden Regelung auch auf die benachteiligte Personengruppe, nur dann berechtigt, wenn das spezifische tarifautonome Gestaltungsermessen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes auf der Ebene des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf eine einzige Gestaltungsmöglichkeit, nämlich die Vergünstigung für beide (Personen-)Gruppen, reduziert ist.

bb) Der hier bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien tragen die angegriffenen Urteile nicht hinreichend Rechnung.

(1) Die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ konnte für beide hier gegenständliche Tarifverträge nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher dotierte Nachtarbeit ist nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen, welche im Verfahren abgegeben wurden, in den unter den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieben die absolute Ausnahme, während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Auf Nachtarbeit wird nur in wenigen Fällen zurückgegriffen. Dieses quantitative Verhältnis der Beschäftigungsformen – Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit – ist ausweislich der Stellungnahmen bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertragsschluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein. Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeitnehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, liegt mit Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Ausweitung des Dotierungsrahmens nicht auf der Hand.

(2) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen tragen zudem den tariflichen Regelungskonzepten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rechnung. Die unterstellten Gleichheitsverstöße ergeben sich aus dem Vergleich zweier Regelungssysteme – der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit –, für welche die Tarifverträge jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsehen, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zuschläge zählen. Durch den in den angegriffenen Entscheidungen zur Rechtsfolgenbestimmung herangezogenen Verweis allein auf das Bezugssystem „Zuschlagsregelungen“ wird das jeweilige tarifliche Regelungskonzept und das den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit zustehende Wahlrecht verkannt und es droht eine mit dem originären Tarifwillen unvereinbare Besserstellung der Nachtschichtarbeitnehmer.

(3) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine „Anpassung nach oben“ verdichtet hat.

(a) Soweit das Bundesarbeitsgericht dem auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben hat, übergeht die angefochtene Entscheidung die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte primäre Korrekturkompetenz. Angesichts des für die Zukunft bestehenden Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien kommt eine gerichtliche Folgenbeseitigung bei gleichheitswidrigen Tarifnormen durch eine „Anpassung nach oben“ regelmäßig nicht für die Zukunft, sondern allenfalls für die Vergangenheit in Betracht. Besondere Aspekte der Schutzwürdigkeit auf Seiten der Tarifnormunterworfenen, die eine ausnahmsweise Aufhebung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien für die Zukunft rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

(b) Das Bundesarbeitsgericht verletzt schließlich Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit es in beiden Entscheidungen auf Rechtsfolgenebene jeweils eine „Anpassung nach oben“ für die Vergangenheit annimmt.

Auch bei einer tariflichen Neuregelung mit Wirkung für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der gerichtlichen Feststellung eines Gleichheitsverstoßes, besteht für die Tarifvertragsparteien grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum. Dieser kann allerdings insbesondere durch einen Vertrauensschutz begrenzt sein.

Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen unterstellt, ein Gestaltungsspielraum auch für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheitsverstoßes zu. Ihnen standen zudem im Ausgangspunkt mehrere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, den unterstellten Gleichheitsverstoß auch für die Vergangenheit für eine Vielzahl tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zu beseitigen. Es hätte ihnen zudem freigestanden, im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Tarifvertrag deklaratorisch klarzustellen, dass der höhere Nachtarbeitszuschlag insbesondere dem Ausgleich der fehlenden Planbarkeit dient.

Der Gestaltungsspielraum wurde auch nicht durch Vertrauensschutz auf eine „Anpassung nach oben“ verengt. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legte, die hinsichtlich einer rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle „Anpassung nach oben“ nicht zwingend gewesen. Zwar haben die partiell grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien bei der rückwirkenden Normsetzung im Wege kollektiver Privatautonomie strukturell vergleichbare Vorgaben wie der Gesetzgeber zu beachten und müssen die dogmatischen Wurzeln des Rückwirkungsverbots für Gesetze, den Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtssicherheit, beachten. Der Vertrauensschutz ist anders als im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bei Tarifnormen allerdings doppelseitig und den tarifnormunterworfenen Koalitionsmitgliedern auf beiden Vertragsseiten zu gewähren. Entsprechend besteht keine durch Vertrauensschutz vorgegebene Regelung in den Fällen, in denen sich ‑ wie hier ‑ sowohl die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihn berufen können.

(4) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in den angegriffenen Entscheidungen den auch gegenüber den beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtliche Anordnung einer „Anpassung nach oben“ zu überspielen. Es hätte auch im Falle einer Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende Möglichkeiten.

II. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Abweichende Meinung des Richters Wolff:

Die Entscheidung des Senats, die hier zur Prüfung stehenden normativen Regeln des Tarifvertrags an einem Willkürverbot zu messen, trage ich uneingeschränkt mit, nicht aber deren Herleitung. Zutreffender Ansicht nach folgt die Möglichkeit der Kontrolle am Willkürverbot nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Der entgegengesetzten Ansicht der Senatsmehrheit, die Wahrnehmung der Tarifautonomie der Koalitionen sei unmittelbar an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, vermag ich mich nicht anzuschließen. Das Grundgesetz sieht keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Koalitionen vor. Eine Grundrechtsbindung, zumal wenn diese nicht auf das Willkürverbot beschränkt sein soll, schränkt die Koalitionen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nach meiner persönlichen Ansicht bei der Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheit in einer vom Grundgesetz nicht gewollten Weise ein.

1. Eine ausdrückliche Bindung der Koalitionen an die Grundrechte sieht Art. 9 Abs. 3 GG nicht vor. Auch eine ungeschriebene Erstreckung des Art. 1 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsträger des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bei der Wahrnehmung der Tarifautonomie liegt nicht nahe. Es ist ein Kennzeichen des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes, dass die Grundrechte den Staat binden und nicht die Privaten, zumal die Tarifautonomie durch eine besondere Staatsferne geprägt ist.

2. a) Die Bindung der Koalitionen an die Grundrechte des Grundgesetzes folgt daher, wie generell bei Privaten, nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Ist eine Norm der Zivilrechtsordnung auslegungs- oder konkretisierungsbedürftig, ist sie grundsätzlich der Einwirkung der Grundrechte in Form der mittelbaren Drittwirkung zugänglich.

b) Als Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung kommen im vorliegenden Fall § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die richterrechtlich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze des Tarifvertragsrechts sowie §§ 242, 138 Bürgerliches Gesetzbuch in Frage, wobei die Vielfalt der potentiellen Begründungswege an der Eindeutigkeit des Ergebnisses nichts ändert. Da die Befugnis der Tarifvertragsparteien, normative Regelungen für die Tarifnormunterworfenen zu treffen, in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG niedergelegt ist, ist nach meiner Ansicht diese Norm als „Einfallstor“ für die mittelbare Drittwirkung heranzuziehen.

c) Vermittelt § 4 Abs. 1 Satz 1 TVGin Verbindung mit dem Beitritt des Arbeitnehmers zu der Koalition dieser die dem hoheitlichen Normgeber ähnliche Rechtsmacht, die Inhalte der Individualrechtsverhältnisse ihrer Mitglieder unmittelbar zu gestalten, so folgt aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie dabei einzelne Gruppen nicht im Sinne einer willkürlichen Schlechterbehandlung erkennbar diskriminieren darf. Diese Ausstrahlungswirkung begründet die Geltung eines Willkürverbots als Grenze der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten unmittelbaren und zwingenden Wirkung. Eine darüber hinausgehende Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz bei einer Inhaltskontrolle normativer Regelungen von Tarifverträgen, die die Senatsmehrheit (über die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtswirkung) in anderen als der vorliegenden Situation offenbar für denkbar hält, dürfte im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht begründbar sein. Zum einen enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären, zum anderen widerspräche dies der dem Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde liegenden Staatsferne und führte zu einer Beschränkung der Tarifautonomie, die deren Besonderheiten nicht gerecht würde.

d) Misst man an einem solchen Willkürverbot die in Rede stehende Differenzierung zwischen den beiden Arten von Nachtarbeit, ist eine Verletzung des Willkürverbots durch deren differenzierende Behandlung bei den Zuschlägen nicht zu erkennen, wie die Senatsentscheidung ausführlich darlegt. Da die angefochtenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dies missachten, schränken sie die Koalitionen in ihrer Tarifautonomie zu stark ein und verletzen somit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2024: +0,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 0,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 lag der Auftragsbestand im Dezember 2024 kalenderbereinigt 0,6 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.02.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Dezember 2024
+0,2 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,5 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 lag der Auftragsbestand im Dezember 2024 kalenderbereinigt 0,6 % niedriger.

Der Anstieg des Auftragsbestands im Dezember 2024 ist wesentlich auf die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +3,0 % zum Vormonat) zurückzuführen. Ein hohes Volumen an Großaufträgen trug zu dem Wachstum in diesem Bereich bei. Auch der Anstieg des Auftragsbestands im Maschinenbau (+0,4 %) wirkte sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-0,5 %) und in der Automobilindustrie (-0,4 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 2,0 %. Der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland fiel hingegen um 0,9 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern sowie Konsumgütern nahm der Auftragsbestand jeweils um 0,3 % zu. Im Bereich der Vorleistungsgüter sank der Auftragsbestand um 0,5 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 7,5 Monaten gestiegen

Im Dezember 2024 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum November 2024 von 7,3 Monaten auf 7,5 Monate. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite von 9,9 Monaten auf 10,1 Monate und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern von 4,1 Monaten auf 4,2 Monate. Bei den Herstellern von Konsumgütern blieb die Reichweite konstant bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Praxis-Checks sind ein sinnvoller Ansatz beim Bürokratieabbau

Acht von zehn Unternehmerinnen und Unternehmer sehen ihre Freude an der unternehmerischen Tätigkeit durch die aktuelle Bürokratiebelastung schwinden. Gleichwohl sind viele bereit, ihre Praxiserfahrung mit bürokratischen Vorgaben in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Eine Studie des IfM Bonn kommt zu dem Schluss, dass Praxis-Checks hierzulande eine Lücke innerhalb der Maßnahmen zum Bürokratieabbau füllen. Ihr vermehrter Einsatz sei daher ausdrücklich zu begrüßen.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Instrument sollte schon im Vorfeld der Gesetzgebung genutzt werden

Acht von zehn Unternehmerinnen und Unternehmer sehen einer Befragung des IfM Bonn zufolge ihre Freude an der unternehmerischen Tätigkeit durch die aktuelle Bürokratiebelastung schwinden. Gleichwohl sind viele von ihnen bereit, ihre Praxiserfahrung mit bürokratischen Vorgaben in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Die Ampelkoalition hat daher in dieser Legislaturperiode erste Praxis-Checks initiiert, um sowohl mit Hilfe des Erfahrungswissens von Unternehmerinnen und Unternehmern als auch von Behörden bestehende Gesetze zu verbessern. Eine Studie des IfM Bonn kommt zu dem Schluss, dass Praxis-Checks hierzulande eine Lücke innerhalb der Maßnahmen zum Bürokratieabbau füllen. Ihr vermehrter Einsatz sei daher ausdrücklich zu begrüßen.

„Praxis-Checks sind ein zeitlich begrenztes, interaktives Format. In diesem können die Unternehmerinnen und Unternehmer direkt – und nicht vermittelt über Kammern oder Verbände – über die Probleme bei der Umsetzung von bestimmten Vorgaben berichten. Zugleich können sie eigene Lösungsvorschläge und mögliche Umsetzungserleichterungen mit den ausführenden Behörden diskutieren“, berichtet Teamleiter Dr. Jonas Löher. Aktuell wünschenswert wäre allerdings, wenn Praxis-Checks nicht nur bei bestehenden Gesetzen, sondern auch bei neuen legislativen Vorhaben eingesetzt würden, um schon im Vorfeld übermäßige Bürokratiebelastungen zu vermeiden.

Praxis-Checks in den Niederlanden bereits verbindlich

Aktuell sollen in jedem Bundesministerium zwei Praxis-Checks pro Jahr initiiert werden. Die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler empfehlen jedoch, nicht nur die Anzahl zu erhöhen, sondern Praxis-Checks auch fest im Gesetzgebungsprozess zu verankern. Dadurch könnte einer übermäßigen Bürokratiebelastung schon frühzeitig entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang lohnt sich laut Studienautoren auch ein Blick über die Landesgrenzen: In den Niederlanden gehört der „KMU-Check“ seit 2018 zum festen Bestandteil jedes Gesetzgebungsverfahrens, das kleine und mittelgroße Unternehmen betrifft. In der Schweiz gibt es mit dem „KMU-Forum“ eine eigenständige Kommission.

„Um die Praxis-Checks in Deutschland dauerhaft erfolgreich in den Gesetzgebungsprozess zu integrieren, bedarf es in den Bundes- und Landesministerien zahlreicher Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen. Schließlich kommt dieses Bürokratieabbau-Instrument einem Kulturwandel gleich, zu dem die Beschäftigten in den zuständigen Ministerien und Behörden erst ermutigt und befähigt werden müssen“, erklärt Dr. Jonas Löher. Da inzwischen auch ein Großteil der bürokratischen Pflichten in Deutschland auf EU-Recht basiert, wäre es zudem sinnvoll zu prüfen, ob Praxis-Checks ebenfalls frühzeitig auf EU-Ebene bei der Entwicklung neuer Verordnungen und Richtlinien eingesetzt werden könnten.

Quelle: IfM Bonn

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Internet und Router im Paket: Vertragszusammenfassung muss alle Preise enthalten

Das OLG Köln gibt der Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformationen der Deutschen Telekom GmbH statt. Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung, die Zusammenfassung muss jedoch alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten (Az. 6 U 68/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 6 U 68/24 des OLG Köln vom 10.01.2025 (nrkr)

OLG Köln gibt Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformation der Deutschen Telekom GmbH statt

  • Telekom bot Internet- und Festnetztarif im Paket mit einem Router an
  • Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung
  • OLG Köln: Vertragszusammenfassung muss alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten

Zusammen mit dem Tarif „Magenta Zuhause“ hatte die Telekom einen Router angeboten – dessen monatliche Miete aber in der Vertragszusammenfassung verschwiegen. Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Bei dem Angebotspaket müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.

Die Telekom hatte auf ihrer Webseite den Internet- und Festnetztarif „Magenta Zuhause“ angeboten. Während des Bestellvorgangs bot sie Kund:innen an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung enthielt jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis. Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung.

Angebotspaket aus Internettarif und Router

Das OLG Köln folgte der Auffassung des vzbv, dass die Vertragszusammenfassung unvollständig war und damit gegen das Telekommunikationsgesetz verstieß. Das verpflichtet Internetprovider und andere Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbraucher:innen vor Abgabe ihrer Bestellung eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung nach amtlichem Muster zur Verfügung zu stellen. Bei Angebotspaketen, die zum Beispiel aus einem Internetzugang und einem dazu passenden Endgerät bestehen, muss die Zusammenfassung alle Elemente und deren Preise enthalten. Das soll den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern.

Vertragszusammenfassung war unvollständig

Die Telekom argumentierte vor Gericht vergeblich damit, sie biete kein Angebotspaket an, da Kund:innen den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Darauf kommt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend sei, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass sich die Auswahl des Routers bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs einfüge.

Die Telekom habe zudem durch ihre Webseitengestaltung selbst den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt. Bereits in der Tarifübersicht werde die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben. Zudem erscheine die Gutschrift in der Warenkorbzeile, obwohl noch gar kein Router ausgewählt wurde. Da es sich um ein Angebotspaket handele, hätte die Vertragszusammenfassung auch den Router und dessen Monatsmiete enthalten müssen.

Das OLG Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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