Positives Signal: BMF plant Vereinfachung bei Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG wirft weiterhin viele Fragen auf. Bundestagsabgeordneter Fritz Güntzler (CDU/CSU) hat mit einer schriftlichen Frage beim BMF nachgefragt. Das Ministerium will mit einem begleitenden Schreiben Klarheit schaffen. Dabei sollen bereits existierende Bescheinigungen weiter gelten. Aus Sicht des DStV braucht es jedoch dringend weitere Maßnahmen.

DStV, Mitteilung vom 11.12.2024

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG wirft weiterhin viele Fragen auf. Bundestagsabgeordneter Fritz Güntzler (CDU/CSU) hat mit einer schriftlichen Frage beim BMF nachgefragt. Das Ministerium will mit einem begleitenden Schreiben Klarheit schaffen. Dabei sollen bereits existierende Bescheinigungen weiter gelten. Aus Sicht des DStV braucht es jedoch dringend weitere Maßnahmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss die Ampel kurz vor ihrem Bruch eine Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Die anfangs aus Sicht des DStV positiv zu bewertende Neufassung des Regierungsentwurfes wurde überraschend im politischen Verfahren im Deutschen Bundestag geändert. Das Ergebnis: Eine Neuregelung mit weitreichenden Konsequenzen und enormer Rechtsunsicherheit ab 01.01.2025 sowie fehlender Umsetzungszeit (vgl. DStV-Info vom 04.11.2024).

DStV-Kritik findet Gehör

Der DStV warf in seinem Schreiben mit namhaften Umsatzsteuerexperten vom 30.10.2024 an die maßgeblichen Entscheidungsträger aus Politik und Finanzministerien von Bund und Ländern etliche Praxisfragen auf. Die Kritikpunkte des DStV sind im Deutschen Bundestag angekommen. CDU/CSU-Politiker WP/StB Fritz Güntzler, Berichterstatter für Umsatzsteuer, befragte das BMF nach seiner Auffassung zur Fortgeltung bereits erteilter Bescheinigungen.

BMF plant Vereinfachungen

In der Antwort auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Fritz Güntzler vom 05.12.2024 teilt das BMF erfreulicherweise mit, dass ein BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG in Arbeit ist. Für Bildungseinrichtungen, die bereits nach derzeitiger Rechtslage umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen anbieten, fällt die Antwort des BMF positiv aus. Bereits bestehende Bescheinigungen sollen nach Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten.

Aber Obacht: Das angekündigte Schreiben ist noch nicht final. Derzeit läuft die Abstimmung mit den Ländern. Ob diese sich der Auffassung des BMF anschließen, bleibt abzuwarten. Unklar ist auch, wann mit dem finalen Schreiben gerechnet werden kann. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist zu hoffen, dass sich die Länder dem BMF in dem Punkt anschließen und das Schreiben noch in diesem Jahr veröffentlicht wird.

Weitere Maßnahmen für Rechtssicherheit nötig

Der DStV empfiehlt: Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte sich trotz des positiven Signals kurzfristig um eine neue Bescheinigung bemühen. Zum einen ist unklar, ob und wann die Fortgeltung der Alt-Bescheinigungen kommt. Zum anderen handelt es sich hierbei um die Verwaltungsauffassung. Gerichte können hiervon abweichen.

Weiterhin braucht es für die vielen Bildungseinrichtungen, die nach der Neufassung in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung fallen, vereinfachende Klarstellungen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr sowie die Klarstellung, dass die Bescheinigungen nur vom Unternehmer beantragt werden können, bleiben dringend erforderlich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

Das BMF teilt mit, dass das Schreiben vom 14. Januar 2022 aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März
2024 durch dieses Schreiben ersetzt wird (Az. IV C 6 – S 2241/21/10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2241/21/10004 :001 vom 10.12.2024

Folgen aus dem BFH-Urteil I R 92/12 vom 12. Oktober 2016 – BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, BStBl I S. 160, aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt:

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II 2022 S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Ausschluss der Rückübertragung bei unentgeltlicher Verfügung über anmeldebelastetes Grundstück

Eine unentgeltliche Verfügung über ein anmeldebelastetes Grundstück schließt dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht aus. Unentgeltlich können auch Grundstücksveräußerungen sein, bei denen zwar Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, diese aber aus dem Grundstück zu erbringen sind oder im Verhältnis zu ihm nur einen geringfügigen Wert haben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 12.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.12.2024 zum Urteil 8 C 12.23 vom 11.12.2024

Eine unentgeltliche Verfügung über ein anmeldebelastetes Grundstück schließt dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht aus. Unentgeltlich können auch Grundstücksveräußerungen sein, bei denen zwar Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, diese aber aus dem Grundstück zu erbringen sind oder im Verhältnis zu ihm nur einen geringfügigen Wert haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Großvater der Klägerin erwarb 1939 von zwei im Nationalsozialismus Verfolgten drei Flurstücke in Wandlitz, die zuletzt an die Mutter der Klägerin vererbt wurden. 1992 beantragte die beigeladene Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. als Rechtsnachfolgerin der Veräußerer die Rückübertragung der Grundstücke. Im folgenden Jahr schlossen die Klägerin und ihre Mutter über die drei Flurstücke einen Grundstücksübergabevertrag. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Klägerin verpflichtete sich, die Kosten für Wasser, Abwasser, Licht und Heizung zu tragen sowie zu Pflegeleistungen in kranken und altersschwachen Tagen. 1995 schenkte sie zwei der drei Flurstücke dem Kläger, ihrem Sohn. 2017 übertrug die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken antragsgemäß an die Beigeladene zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückübertragung abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat die drei Flurstücke zu Recht an die Beigeladene zurückübertragen. Die Beigeladene ist als Rechtsnachfolgerin der Verfolgten rückübertragungsberechtigt. Ihr Rückübertragungsanspruch ist nicht wegen der Grundstücksübergabe an die Klägerin nach § 3 Abs. 4 VermG untergegangen. Diese Vorschrift greift bei unentgeltlichen Verfügungen nicht ein. Das ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck. Der Gesetzgeber ging von Grundstücksverkäufen aus, deren Erlös die Berechtigten statt des Grundstücks erhalten sollten. Er wollte Investitionen fördern und das Vertrauen in den Grundstücksverkehr schützen. Dieser Gesetzeszweck deckt keine Schenkungen zulasten der Berechtigten. Das Vertrauen in einen unentgeltlichen Erwerb ist danach nicht schutzwürdig. Unentgeltlich in diesem Sinne sind nicht nur Verfügungen, bei denen der Erwerber keine Leistung zu erbringen hat. Verpflichtet er sich zu einer Leistung, kommt es darauf an, ob damit nach dem Willen der Vertragspartner die Übereignung abgegolten werden soll. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Leistung aus dem übereigneten Gegenstand zu erbringen oder ihr Wert im Verhältnis zu dessen Wert geringfügig ist. Je größer das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Erwerbers und dem Wert des übertragenen Vermögenswerts ist, umso mehr spricht für die Unentgeltlichkeit der Verfügung.

Daran gemessen stellt sich die Verfügung der Mutter der Klägerin über die Flurstücke als unentgeltlich dar. Nach dem Grundstücksübergabevertrag hat die Klägerin kein Übergabeentgelt zu zahlen. Das Wohnrecht ist keine Gegenleistung, weil es im Wohnhaus auf den übertragenen Flurstücken zu gewähren und im Grundbuch eingetragen ist. Der im Vertrag angesetzte Wert der verbleibenden Leistungen – Nebenkostenübernahme und Pflege – ist im Verhältnis zu dem wegen des Wohnrechts geminderten Wert der Flurstücke mit rund einem Zehntel geringfügig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Bio-Energie und Kraft-Wärme-Kopplung: Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Das Kabinett hat am 11. Dezember 2024 Änderungen des EEG 2023 zu Bio-Energie beschlossen. Das BMWK hat ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessert und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordert. Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Das Kabinett hat heute Änderungen des EEG 2023 zu Bio-Energie beschlossen. Das BMWK hat ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessert und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordert. Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.

Gleichzeitig ist nachhaltige Biomasse eine begrenzte und wertvolle Ressource, die intelligent eingesetzt werden muss. Im Stromsektor heißt das, dass Biomasse ihre Möglichkeiten zum flexiblen Einsatz und zur Ergänzung von Wind und Sonne voll ausspielen sollte. Entsprechend wird auch aus der Branche gefordert, einen angepassten Rahmen zu schaffen, der systemdienliche Flexibilität anreizt.

Das neue Modell der Anschlussförderung sieht dafür folgende Eckpunkte vor:

  • vorrangige Bezuschlagung von Anlagen mit Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz,
  • effektivere Anreize zur systemdienlichen Flexibilisierung durch eine Umstellung der Förderung auf förderfähige Betriebsstunden, einen verbesserten Flexibilitätszuschlag, einen Ausschluss der Förderung bei schwach positiven Preisen sowie Anreize zum schnellen Förderwechsel durch verlängerte Förderperspektive,
  • moderate Anhebung der Ausschreibungsmengen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Ausschreibungen in 2025 und 2026 gelegt, sodass eine schnelle Anschlussperspektive besteht sowie
  • die endgültige Aufhebung der Südquote.

Daneben wurde ein Gesetzesentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen. Bisher mussten KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für Förderansprüche muss zu dem Zeitpunkt nur ein gewisser Planungsstand der Anlagen vorliegen, z. B. eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung. Damit können neue oder modernisierte KWK-Anlagen auch noch deutlich später als dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden und die Förderung des KWKG erhalten. Gleiches gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher, die über das KWKG gefördert werden.

Der Gesetzentwurf gibt den Akteuren Rechts- und Planungssicherheit über das Jahr 2026 hinaus, denn er führt faktisch zu einer Verlängerung der Förderwirkung des KWKG. Gleichzeitig werden keine Vorfestlegungen für einen späteren Kapazitätsmechanismus getroffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Höhere Gebühren für Rechtsanwälte, Gerichtssachverständige und Verfahrensbeistände – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Auch die Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, sollen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren. Dies sieht eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vor, die das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Auch die Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, sollen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren. Diese sollen ebenfalls angepasst werden. Dies sieht eine vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen wesentlichen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht. Um ihre wichtige Tätigkeit ausüben zu können, müssen sie angemessen vergütet werden. Die geltenden Gebührensätze stellen dies nicht mehr sicher. Sie müssen an die Preisentwicklung der letzten Jahre angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wollen wir die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken. Auch qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieher sowie durchsetzungsstarke Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren sind essenziell für eine leistungsfähige Justiz. Und auch sie sind auf eine faire und ausgewogene Vergütung angewiesen. Unser Gesetzentwurf sieht deshalb auch insoweit Anpassungen vor. Es liegt im Interesse unseres Rechtsstaats und der Rechtspflege in Deutschland, dass dieser Gesetzentwurf noch vor der Bundestagswahl verabschiedet wird.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sog. Kostenrechtsänderungsgesetz 2025) sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Bei der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Damit wird den gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb Rechnung getragen.
  • Zudem sollen die Vergütungs- und Entschädigungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, um 9 Prozent erhöht werden.
  • Zum Ausgleich der gestiegenen Kosten der Justiz sollen auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) um 9 Prozent bei den Fest-, Mindest- und Höchstgebühren sowie um 6 Prozent bei den Wertgebühren angehoben werden. Gleiches gilt für die Gebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Auch die Gerichtsvollziehergebühren sollen um 9 Prozent steigen.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.
  • Auch die im Jahre 2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführte Pauschalvergütung für Verfahrensbeistände soll angehoben werden. Mit der Vergütungserhöhung soll die Stellung des Verfahrensbeistands gestärkt werden. Gleichzeitig wird eine Geschwisterpauschale eingeführt. Diese soll Synergieeffekten Rechnung tragen, wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder in demselben Haushalt bestellt wird. Zugleich wird eine Regelung für die Erstattung von Auslagen bei der Hinzuziehung von Dolmetschern geschaffen.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen für die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Mietpreisbremse: Bundesregierung schlägt Verlängerung bis 31. Dezember 2029 vor

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom BMJ vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Zudem sind zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Er sieht außerdem vor, dass zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen.

„Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter brauchen zügig Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergeht. Ich halte eine Verlängerung bis 2029 für richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Und es entspricht auch meinem Verständnis von verantwortungsvoller Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlängern. Bei Neuvermietungen werden in unseren Städten schon heute sehr hohe Mietpreise verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert wird, dann werden die Mieten in unseren Städten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. Viele Wohnungssuchende könnten davon überfordert werden. In diesen schwierigen Zeiten sollte die Politik sich darum bemühen, ein solche Überforderung zu verhindern. Zugleich ist klar: Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten nicht lösen. Dafür brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen Priorität der Wohnungspolitik bleiben.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermittelt wird und an der tatsächlichen Marktlage zumindest orientiert ist.

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz würden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr finden.

Der nunmehr beschlossene Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor.

Erstens soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden, also um insgesamt vier Jahre. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. Bei dieser Verlängerung handelt es sich bereits um die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Verordnungen über die Mietpreisbremse spätestens zum 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat 2020 die erste Verlängerung beschlossen und im Zuge dessen auch Anpassungen an weiteren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vorgenommen.

Zweitens soll der Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, sollen auch künftig von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben, um weiterhin Anreize für den Neubau von Wohnungen zu setzen. Anders als in dem am 25. Oktober 2024 veröffentlichten Entwurf sind erhöhte Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte.

OLG Düsseldorf/Hamm/Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf (siehe Link), Hamm und Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.

Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.

Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten

Das BMF nimmt bzgl. des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ausführlich Stellung (Az. III C 2 – S 7306/19/10003 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7306/19/10003 :004 vom 09.12.2024

Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

Das BMF nimmt bzgl. des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG Stellung. Dabei geht es ausführlich auf die folgenden Punkte ein:

I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

  1. Allgemeine Grundsätze
  2. Grundlagen der Vorsteueraufteilung
  3. Aufzeichnungspflichten

II. Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Kreditinstituten

  1. Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich
  2. Zuordnung der unternehmerisch bezogenen Eingangsleistungen zu den Ausgangsumsätzen
    2.1. Segmentierung als Möglichkeit der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen
    2.2. Andere Möglichkeiten der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen
  3. Aufteilungsmaßstäbe bei Kreditinstituten
    3.1. Allgemeines
    3.2. Vorsteueraufteilung bei Segmentierung
    3.3. Vorsteueraufteilung in anderen Fällen

III. Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen in der Kreditwirtschaft

  1. Inländische unselbständige Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
  2. Ausländische unselbständige Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 auf die Grundsätze in dem Schreiben des BMF an die Bankenverbände vom 12. April 2005 (IV A 5 – S 7306-5/05) beruft, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2025

Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7344/19/10001 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 23 (Kennzahl – Kz. – 48) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn – der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,

  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Das BMF hat am 09.12.2024 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 09.12.2024

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) regelt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Hauptzollämter (HZA/HZÄ) und wird regelmäßig evaluiert.

Anpassungsbedarf kann sich aufgrund von Änderungen anderer gesetzlicher Normen oder aus fachlichen Gründen, beispielsweise der Konzentration von Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten zum besseren Vollzug von Vorschriften (Verwaltungsökonomie) ergeben.

Aktuell besteht ein Änderungsbedarf für ausgelaufene Aufgaben im Marktordnungsbereich und das mitgliedstaatenübergreifende Verfahren zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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