Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 A 286/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Urteil 12 A 286/23 vom 10.12.2024

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025

Das BMF teilt die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 vom 10.12.2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.,

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro,

b) für ein Frühstück 2,30 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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„Whistleblowing“ durch Personalratsmitglied?

Das VG Hannover hat nach Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht abgelehnt (Az. 17 A 2737/24).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Beschluss 17 A 2737/24 vom 10.12.2024

17. Kammer lehnt Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verstoßes gegen Schweigepflicht ab

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Pressemitteilung vom 6. Dezember 2024 Bezug genommen.

Die 17. Kammer hat nach der am 10. Dezember 2024 durchgeführten Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss abgelehnt.

Das Personalratsmitglied – der Beteiligte zu 1. – hat zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen, indem er mit dem stellvertretenden Bürgermeister über die Personalangelegenheit sprach und diesen dabei um Vertraulichkeit bat. Die Kammer hat den Verstoß im Einzelfall aber nach Abwägung aller Umstände noch nicht als grob bewertet. Der Beteiligte zu 1. hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder sonstige besonders sensible Daten mitgeteilt, sondern es ging vielmehr um eine objektive Stellenbewertung und eine daraus folgende Eingruppierung und damit auch um Fragen der Vergütungsstruktur und -gerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Dem Beteiligten zu 1. kommt ferner zugute, dass er nach seinem Nachrücken als Ersatzmitglied nicht über seine Schweigepflicht belehrt wurde und auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht hatte.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Sonderbericht zu schädlichen Steuerregelungen und Steuervermeidung

Der Europäische Rechnungshof hat am 28.11.2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.12.2024

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat am 28. November 2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht.

Der EuRH schlussfolgerte, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen, der insbesondere aus den drei Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung, DAC-6 und über Mechanismen zur Beteiligung von Steuerstreitigkeiten besteht, lediglich ein erster Schritt bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und schädlicher Steuerregelungen sei. Die Art und Weise, wie die EU-Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, sei nicht ausreichend und es gäbe kein geeignetes Überwachungssystem für die Bewertung ihrer Wirksamkeit. Der Sonderbericht verweist auf das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024 (C-623/22), in dem es heißt, dass die unterschiedlichen Auslegungen bestimmter DAC-6-Bestimmungen in der Praxis ein relevantes Problem blieben, da sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Meldepflichten führen könnten. Dies berge die Gefahr, dass grenzüberschreitende Steuervereinbarungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gemeldet würden, während dies für ähnliche Vereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten der Fall sei. In Bezug auf die Anwaltschaft werden Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten für bestimmte Berufsgruppen, die Verschwiegenheitsgeboten unterliegen, kritisiert. Laut EuRH könnten diese Ausnahmen dazu führen, dass insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten Lücken bestehen blieben. Eine Thematisierung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfolgt die BRAK mit Besorgnis.

Der EuRH empfiehlt auf Grundlage der Ergebnisse der Europäischen Kommission, den EU-Rechtsrahmen klarzustellen, die Qualität der DAC-6-Berichte zu verbessern, sicherzustellen, dass die Auswirkungen von Sanktionen angemessen sind, die Unterstützung für die Gruppe „Verhaltenskodex“ zu verstärken sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen zu überwachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 21/2024 vom 09.12.2024

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Mehr Unternehmen im Handel wollen Preise anheben

Im Handel wollen wieder mehr Unternehmen ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind im November jedoch insgesamt leicht auf 15,6 Punkte gesunken, nach 16,0 im Oktober. Dies ist vor allem auf das Produzierende Gewerbe und die Dienstleister zurückzuführen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Im Handel wollen wieder mehr Unternehmen ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind im November jedoch insgesamt leicht auf 15,6 Punkte gesunken, nach 16,0* im Oktober. Dies ist vor allem auf das Produzierende Gewerbe und die Dienstleister zurückzuführen. „In den kommenden Monaten dürfte die Inflationsrate etwas anziehen und über dem Zwei-Prozent-Ziel der Europäischen Zentralbank liegen“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Im Einzelhandel stiegen die Preiserwartungen auf 26,4 Punkte nach 21,9* im Oktober. Vor allem bei Nahrungsmitteln und Getränken gab es einen kräftigen Anstieg auf 50,8 Punkte, nach 39,7* im Oktober.

Die Preiserwartungen in den konsumnahen Dienstleistungsbranchen setzten ihren Rückgang hingegen fort und erreichten 15,8 Punkte, nach 18,5 im Oktober. Das ist der niedrigste Wert seit März 2021 und nur noch wenig höher als der durchschnittliche Saldo in den Jahren 2005 bis 2019 (14,6 Punkte). „Der Rückgang bei den Dienstleistern ist eine gute Nachricht für die weitere Inflationsentwicklung, denn dort war der Preisauftrieb aufgrund ihres hohen Lohnkostenanteils bis zuletzt der wichtigste Inflationstreiber“, ergänzt Wollmershäuser.

„Allerdings sorgen eine Reihe von Sondereffekten dafür, dass die Inflation im kommenden Jahr zunächst über 2 % bleiben wird. Allein der Anstieg des CO2-Preises für Benzin, Heizöl und Gas sowie die Verteuerung des Deutschlandtickets, des Briefportos und der privaten Krankenversicherungen werden die Inflation um 0,3 Prozentpunkte erhöhen.“

Im Verarbeitenden Gewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern sanken die Preiserwartungen auf 6,6 bzw. 21,6 Punkte nach 7,1* bzw. 22,0* im Oktober. Im Bauhauptgewerbe gab es einen Rückgang auf -6,7 Punkte, nach -3,9* im Oktober. Damit wollen mehr Bauunternehmen ihre Preise senken als erhöhen.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Inflationsrate im November 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhung bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Inflationsrate zieht erneut an, vor allem Dienstleistungspreise steigen weiterhin überdurchschnittlich

Verbraucherpreisindex, November 2024
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent (September 2024: +1,6 %; August 2024: +1,9 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhung bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im November 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 sanken die Verbraucherpreise im November 2024 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,7 % gegenüber November 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im November 2024 um 3,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit weiter abgeschwächt, nach -5,5 % im Oktober und -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im November 2024 die Preise für Kraftstoffe (-6,6 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-12,5 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,8 %) profitieren. Auch Strom (-4,1 %) verbilligte sich gegenüber November 2023. Hingegen war Fernwärme (+30,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,8 % gegenüber November 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im November 2024 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit jedoch binnen Jahresfrist abgeschwächt, nach +2,3 % im Oktober 2024. Merklich teurer gegenüber November 2023 blieben im November 2024 Speisefette und Speiseöle (+19,1 %, darunter Butter: + 38,9 %; Olivenöl: +13,3 %, aber Sonnenblumenöl, Rapsöl oder Ähnliches: -7,9 %). Auch für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,1 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im November 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Im Einzelnen stand der spürbaren Preiserhöhung bei Schokolade (+9,5 %) ein deutlicher Preisrückgang bei Zucker (-23,0 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,0 %

Im November 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im November 2024 bei +3,0 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im November 2024 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Im Oktober 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls bei +4,0 % gelegen. Von November 2023 bis November 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+16,6 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +34,5 %), für Flugtickets (+ 10,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,0 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Erheblich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,1 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,6 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,9 %).

Waren verteuerten sich gegenüber November 2023 um 0,7 %

Waren insgesamt verteuerten sich von November 2023 bis November 2024 um 0,7 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+0,8 %) erhöhten sich etwas stärker als die Preise für Gebrauchsgüter (+0,5 %). Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+1,8 %) wurden einige Waren deutlich teurer, vor allem Tabakwaren (+6,8 %) und alkoholfreie Getränke (+6,6 %). Preisrückgänge hingegen gab es neben der Energie (-3,7 %) beispielsweise auch bei Möbeln und Leuchten (-0,8 %).

Preise insgesamt sanken gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Im Vergleich zum Oktober 2024 sank der Verbraucherpreisindex im November 2024 um 0,2 %. Saisonbedingt gingen vor allem die Preise für Flugtickets (-15,2 %) und Pauschalreisen (-13,2 %) zurück. Die Preise für Energie insgesamt sanken um 0,2 %, billiger wurde hier vor allem leichtes Heizöl (-1,9 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu konstant (+0,1 %). Auffällig war hier jedoch der Preisanstieg für Butter (+2,7 % gegenüber Oktober 2024) und der Preisrückgang bei Zucker (-4,4 % gegenüber Oktober 2024). Darüber hinaus wurden im November 2024 beispielsweise gestiegene Preise für Bekleidung und Schuhe (+0,6 %) beobachtet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen genehmigt

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt:

  • Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), zieht das IESBA mit seinem Entwurf nunmehr berufsrechtlich nach.

Das vorgesehene Rahmenkonzept ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringer angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Ziel des Standards ist es, Greenwashing einzudämmen und die Qualität von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen, um so das Vertrauen der Öffentlichkeit und von Institutionen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung zu fördern.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Der endgültige Regelungstext soll Mitte Januar 2025 veröffentlicht werden, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) die Regelungen der erforderlichen Prüfung unterzogen haben wird (Certification). Im weiteren Verlauf will das IESBA eine Reihe von Begleitmaterial (Guidance & Application Materials) veröffentlichen.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten am 15. Dezember 2026 in Kraft (mit Ausnahme von Assurance Work Performed at Value Chain Components gemäß Sections 5405 und 5406, die erst am 15. Juli 2028 in Kraft treten). Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Weiteres Projekt beschlossen

Daneben hat IESBA das Project Proposal Firm Culture and Governance beschlossen. Es besteht aus zwei Komponenten. Zum einen sollen Änderungen am Code in Form eines Rahmenwerks erarbeitet werden, das ethisches Verhalten in Praxen fördert und stärkt. Zum anderen sollen Anwendungshilfen und Begleitmaterial (Non-authoritative Material) zu diesem Thema außerhalb des Codes erarbeitet werden.

IESBA wird hierzu im Januar 2025 einen Bericht veröffentlichen sowie in März und April 2025 insgesamt drei Gesprächsrunden an verschiedenen Orten durchführen, um Anregungen von relevanten Stakeholdern einzuholen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. L 13 VG 9/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 13 VG 9/23 vom 26.01.2024

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23). Diese Möglichkeit besteht nach § 159 SGG u. a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige – anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes – immer von der sog. Nullhypothese ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien so lange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/24 R) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen,

a) welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und

b) wie weit die Pflicht des Sozialgerichts zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Sturz auf dem Rückweg von einer Lehrveranstaltung: Berliner Rechtsreferendar ist gesetzlich unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 4/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 3 U 4/23 vom 04.12.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger stand von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) des Landes Berlin. Im Dezember 2017 befand er sich auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang. Durch ein plötzliches Rucken der von ihm genutzten U-Bahn kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger seiner rechten Hand. Während der Behandlung stellten sich Komplikationen ein, sodass der Finger versteift werden musste. Seitdem leidet er dauerhaft an einer eingeschränkten Beweglichkeit seines Fingers.

Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versicherungspflicht für dieses Ereignis anzuerkennen. Rechtsreferendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ob beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften auch auf Rechtsreferendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) sehe für die Rechtsreferendare ausdrücklich ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor. Vorschriften für Beamte seien auf Rechtsreferendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass unter „Versorgung“ insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies habe zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richte, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAG wird, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses.“ In Abs. 3 der Vorschrift heißt es: „Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des […] § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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55,08 Euro, die nicht lohnen

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des VG Berlin zeigt (Az. VG 8 K 123/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil VG 8 K 123/24 vom 14.11.2024

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt.

Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben:

„Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitragsbescheide vorzugehen, datenschutzrechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwortschreiben für Kommunen und Landesrundfunkanstalten.“

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten der Musterklageschrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Beitragserhebung nebst Säumniszuschlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landesrundfunkanstalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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