Gesetzentwurf zu internationalen Arbeitsschutz-Standards

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt (BT-Drs. 20/13951).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13951) zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls geschaffen werden. Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind nicht nötig.

Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, durch Arbeitsschutzmaßnahmen Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt zu reduzieren. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene vor. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und sind präventiv ausgerichtet. Das Protokoll von 2002 hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 820/2024

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BFH: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Der BFH hat sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen beschäftigt (Az. IX R 5/24).

BFH, Urteil IX R 5/24 vom 20.09.2024

Leitsatz

  1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.
  2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. Non-Food-Artikel, vorgenommen werden dürfen (Az. III R 28/22).

BFH, Urteil III R 28/22 vom 16.09.2024

Leitsatz

  1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.
  2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage

Der BFH hat zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter entschieden (Az. V R 21/23).

BFH, Urteil V R 21/23 vom 05.09.2024

Leitsatz

  1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann.
  2. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung.
  3. Der Verfall von Gutscheinen schränkt den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören (Az. VIII R 25/21).

BFH, Urteil VIII R 25/21 vom 01.10.2024

Leitsatz

  1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2018 – VIII R 30/15, BFHE 261, 47).
  2. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist.
  3. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine gemischte Schenkung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzunehmen ist, wenn Angehörige einen mündlichen Darlehensvertrag mit einem Zinssatz in Höhe von 1 % im Jahre 2012 bzw. 2014 vereinbart haben (Az. II R 20/22).

BFH, Urteil II R 20/22 vom 31.07.2024

Leitsatz

  1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
  2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. So der BFH (Az. V R 15/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/24 vom 28.11.2024 zum Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024 entschieden und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Der Kläger, ein Verein, war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der BFH hat dabei seine – durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte – ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist. Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen. Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr

Der BFH hatte bzgl. der Haftung für Kapitalertragsteuer zu klären, ob die rückwirkende Änderung von § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG verfassungsgemäß ist und ob für einen Nachforderungsbescheid zur Kapitalertragsteuer die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG herangezogen werden kann (Az. VIII R 35/20).

BFH, Urteil VIII R 35/20 vom 01.10.2024

Leitsatz

  1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.
  2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.
  3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.
  4. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11.10.1989 – I R 139/85, BFH/NV 1991, 497).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht

Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies entschied der BFH (Az. V R 36/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/24 vom 28.11.2024 zum Urteil V R 36/21 vom 05.09.2024

Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 36/21 vom 05.09.2024 entschieden.

Der Kläger, ein Verein, war eine selbstständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbstständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes enthielten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften, da er nach Auffassung des FA in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt war und die dann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) geltende Vermutung, er fördere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, nicht widerlegt habe.

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz, die die Auffassung des FA bestätigte, aufgehoben. Zwar greift die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bereits dann ein, wenn eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch aufgeführt ist, wofür die Erwähnung in einem Anhang des Verfassungsschutzberichtes, der extremistische Organisationen aufführt, genügt. Indes muss die jeweilige Körperschaft eindeutig identifizierbar sein. Hierfür reicht es nicht aus, wenn aus den Verfassungsschutzberichten nicht klar hervorgeht, welche Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine „Konzernbetrachtung“ findet im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht statt. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da das FG die Tatsachen, ob eine bestimmte Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO aufgeführt ist, selbst zu prüfen und zu würdigen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Weniger Neueinstellungen, Kurzarbeit steigt (November 2024)

Die Unternehmen treten bei der Personalplanung auf die Bremse und beantragen mehr Kurzarbeit. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im November auf 93,4 Punkte, nach 93,6 Punkten im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Unternehmen treten bei der Personalplanung auf die Bremse und beantragen mehr Kurzarbeit. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im November auf 93,4 Punkte, nach 93,6 Punkten im Oktober. „Die Industrie versucht, der Krise mit einer Mischung aus Kurzarbeit und Arbeitsplatzabbau zu begegnen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Insbesondere die Industrieunternehmen planen verstärkt, ihre Belegschaft zu verkleinern. Ähnliches gilt für den Handel, obwohl dort der Indikator leicht gestiegen ist. Die Dienstleister hatten über lange Zeit mehr Personal eingestellt – nun gehen sie eher von einer konstanten Entwicklung aus. Im Baugewerbe gibt es wenig Bewegung bei der Personalplanung. „Immer mehr Unternehmen stoppen Neueinstellungen“, sagt Wohlrabe. „Zudem diskutieren sie immer häufiger über einen Abbau von Arbeitsplätzen.“

Gleichzeitig steigt die Kurzarbeit in der Industrie. Im November setzten 17,8 % der befragten Firmen in der Industrie auf Kurzarbeit, nach 14,3 % im August. Für die kommenden drei Monate erwarten dies 28 %, nach 23 % im August. Im Vergleich zu vergangenen Krisen sind diese Anteile an Kurzarbeit jedoch gering. Im Frühjahr 2000, in der Corona-Pandemie, nutzten das Instrument laut den ifo Umfragen 59 % der Industriefirmen.

Über Kurzarbeit federn nach eigenen Angaben vor allem Unternehmen in der Metallerzeugung die Krise ab (41,7 %), gefolgt von den Möbelherstellern (33,7 %), der Autobranche (27,2 %), den Herstellern elektrischer Ausrüstungen (26,9 %), sowie dem Maschinenbau (21,4 %). In der Chemie hingegen wurde von keiner nennenswerten Kurzarbeit berichtet.

Quelle: ifo Institut

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