Schleswig-Holstein: abgespeckte Reformpläne sollen Fachgerichte in der Fläche erhalten

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten u. a. aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken lt. BRAK nun angepasste Reformpläne an.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten unter anderem aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken nun angepasste Reformpläne an. Danach sollen die Fachgerichte in der Fläche erhalten bleiben, aber dennoch bei Gebäuden und Personal eingespart werden.

Schleswig-Holstein will an der im Oktober angekündigten Strukturreform seiner Fachgerichtsbarkeiten nicht festhalten. Vorgesehen war, dass sämtliche Arbeits- und Sozialgerichte geschlossen und an einem Standort konzentriert werden sollten. Dies hatte zu erheblichen Protesten unter anderem von Berufsverbänden aus Justiz und Anwaltschaft, Sozialverbänden und Gewerkschaften geführt. Auch die BRAK und die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein hatten die geplanten Gerichtsschließungen scharf kritisiert.

Die Justizministerin Schleswig-Holsteins, Kerstin von der Decken hat zusammen mit den Präsidenten der Obergerichte Ende November bekannt gegeben, dass sie an ihren Plänen zur Strukturreform nicht festhalten wird. Das ursprüngliche Vorhaben, alle Arbeits- und Sozialgerichte in der Fläche abzuschaffen, sei weitgehend vom Tisch.

Geplant seien jetzt zwei Fachgerichtszentren in Schleswig und Kiel für die Obergerichte sowie Außenstellen. Zudem sollen die Fachgerichte in gemeinsame Gebäude ziehen, um Synergieeffekte bei Personal und Gebäuden zu erzielen. Aufgegeben werden soll nach dem neuen Konzept nur noch ein Arbeitsgerichtsstandort, ein anderer soll räumlich umverlagert werden. So sollen zwar Einsparungseffekte und Effizienzgewinne ermöglicht werden, aber – dies war einer der gewichtigsten Kritikpunkte – die Fachgerichte weiterhin in der Fläche für Bürgerinnen und Bürger präsent bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht . U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung. U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden. (…)

Die FKS solle künftig mittels automatisierter Datenabgleiche große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können. U. a. könne die FKS durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung künftig eigenständig Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf Amtshilfe anderer Behörden angewiesen zu sein. (…)

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ergänzung von § 12a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), wodurch im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung in den Gesetzestext aufgenommen wird, um die Auswirkungen der Ergebnisse des Zensus 2022 frühzeitiger, das heißt bereits in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Allerdings bittet die Länderkammer die Bundesregierung, sich im Rahmen ihrer Abstimmungsprozesse mit dem Deutschen Bundestag dafür einzusetzen, die vorgesehene Änderung des FAG in jedem Fall noch in der laufenden Legislaturperiode – gegebenenfalls auch im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens – zu beschließen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 823/2024

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Importpreise im Oktober 2024: -0,8 % gegenüber Oktober 2023

Die Importpreise waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen, im August 2024 bei +0,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2024

Importpreise, Oktober 2024
-0,8 % zum Vorjahresmonat
+0,6 % zum Vormonat

Exportpreise, Oktober 2024
+0,6 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen, im August 2024 bei +0,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,6 %.

Die Exportpreise lagen im Oktober 2024 um 0,6 % über dem Stand von Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im August 2024 bei +0,8 %. Gegenüber dem Vormonat September 2024 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Rückgang der Importpreise im Vergleich zu Oktober 2023 durch niedrigere Energiepreise

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Oktober 2024 hatte der Rückgang der Energiepreise um 14,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Einfuhr von Erdöl war 18,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+3,8 % gegenüber September 2024). Mineralölerzeugnisse kosteten 17,7 % weniger als im Oktober 2023 (+4,6 % gegenüber September 2024). Hier waren insbesondere Dieselkraftstoffe und leichtes Heizöl (-26,5 %) sowie Motorenbenzin (-19,1 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber September 2024 stiegen die Preise bei beiden Produktgruppen aber deutlich, bei Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl um 4,9 % und bei Motorenbenzin um 4,5 %.

Die Einfuhrpreise von Erdgas sanken gegenüber Oktober 2023 um 6,9 %, gegenüber September 2024 stiegen sie allerdings um 2,2 %. Elektrischer Strom war 0,8 % günstiger als im Vorjahresmonat, aber 9,2 % teurer als im September 2024.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Oktober 2024 um 0,9 % höher als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen sie um 0,4 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,4 % über dem Stand von Oktober 2023 und um 0,5 % über dem Stand von September 2024.

Gestiegene Preise bei Konsumgütern

Die Importpreise für Konsumgüter lagen im Oktober 2024 um 2,1 % über denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber September 2024). Während Gebrauchsgüter gegenüber Oktober 2023 mit 0,1 % kaum teurer waren als im Vorjahr (+0,4 % gegenüber September 2024), lagen die Importpreise von Verbrauchsgütern 2,7 % über denen von Oktober 2023 (+0,5 % gegenüber September 2024).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +7,3 % deutlich mehr bezahlt werden als im Oktober 2023. Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) kosteten im Schnitt 59,3 %, Orangensaft 58,6 %, Milch- und Milcherzeugnisse 12,9 % und Geflügelfleisch 11,2 % mehr als im Oktober 2023.

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern, keine Veränderung bei Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 7,2 % über dem Vorjahresmonat (+1,9 % gegenüber September 2024). Insbesondere Rohkakao (+91,5 %) war deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise hier jedoch um 0,4 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 21,4 % höher als im Oktober 2023, fielen aber ebenfalls im Vormonatsvergleich (-3,9 %). Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-37,3 %) und lebende Schweine (-8,2 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 0,2 % höher als im Vorjahresmonat. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,5 %.

Die Preise für Investitionsgüter blieben im Vergleich zum Vorjahresmonat unverändert und stiegen gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Preissteigerungen insbesondere bei Exporten von Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Oktober 2024 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber Oktober 2023 um 2,7 % (+0,3 % gegenüber September 2024). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,7 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,1 % über denen von Oktober 2023. Besonders die Exporte von Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren mit einem Plus von 175,4 % fast dreimal so teuer wie vor einem Jahr, die Preise für exportierte Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) lagen 44,4 % über denen von Oktober 2023.

Exportierte Investitionsgüter waren im Vergleich zu Oktober 2023 um 1,3 % teurer (unverändert gegenüber September 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber Oktober 2023 gestiegenen Preise für Maschinen (+1,9 %) sowie für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+1,4 %).

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter lagen 0,4 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %.

Auch der Export landwirtschaftlicher Güter war im Zeitvergleich teurer (+0,3 % gegenüber Oktober 2023 und +0,6 % gegenüber September 2024).

Dagegen waren Energieexporte um 19,4 % preiswerter als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber um 3,8 % im Vergleich zu September 2024. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-25,4 %) und Mineralölerzeugnisse (-18,2 %). Gegenüber dem Vormonat September 2024 wurde Erdgas jedoch um 4,4 % teurer exportiert, die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen um 2,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BRAK: Satzungsversammlung beschließt Regelungsmodell für Ausscheiden aus Sozietät

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert.

In der dritten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 25.11.2024 Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gibt es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich hier etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind. Sie ist dispositiv, vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 FAO, die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst noch ausgefertigt und sodann vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.

Wie in der vorangegangenen Sitzung der Satzungsversammlung beschlossen, hatte der Ausschuss 8 außerdem einen Vorschlag für Änderungen der Geschäftsordnung ausgearbeitet. Diskutiert wurden u.a. die Vertretungsregelung für die Leitung der Sitzung sowie die Regelungen für Wortbeiträge und für virtuelle Sitzungen der Satzungsversammlung. Außerdem wurden auch hier redaktionelle Änderungen vorgenommen. Da es sich bei der Geschäftsordnung um ein reines Internum der Satzungsversammlung handelt, ist hierfür eine Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht erforderlich.

Die Berichte aus den einzelnen Ausschüssen der Satzungsversammlung gaben außerdem Ausblick auf anstehende Reformvorhaben. Eine umfassende Reform der Fachanwaltschaften erarbeitet derzeit der Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften. In insgesamt 17 Unterausschüssen werden einzelne Fachanwaltsgebiete und insbesondere die jeweils notwendigen Fallquoren und Prüfungen, die Fortbildungspflicht und die Voraussetzungen für neue Fachanwaltschaften im Detail unter die Lupe genommen. Auch die Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte steht, nach einem Fachgespräch mit dem Bundes-Opferbeauftragten, erneut auf dem Prüfstand.

Hintergrund der anvisierten Reform ist der zu verzeichnende Rückgang der Fachanwaltszahlen, der insbesondere die überwiegend weiblich besetzten Rechtsgebiete wie Sozialrecht und Familienrecht betrifft. Untersucht werden soll deshalb auch, weshalb weniger Frauen Fachanwaltstitel erwerben; hierbei spielen nach Ansicht des Ausschusses 1 u. a. die Nachweiszeiträume für Fälle eine Rolle, aber auch, dass der Nachweis gerichtlicher Fälle angesichts einer generellen Verschiebung hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit zunehmend schwieriger wird. Der Ausschuss will alle diese Umstände aufarbeiten und Lösungsansätze dazu entwickeln.

Stillstand ist dagegen im Bereich Aus- und Fortbildung zu verzeichnen. Der dafür zuständige Ausschuss 5 hatte sich im Nachgang zu der Resolution der Satzungsversammlung, in der die Schaffung einer Satzungskompetenz für eine allgemeine und sanktionierte Fortbildungspflicht gefordert wurde, an das Bundesjustizministerium gewandt. Aufgrund der aktuellen politischen Situation muss hier derzeit abgewartet werden.

Änderungsbedarf prüfen die Ausschüsse der Satzungsversammlung derzeit außerdem u. a. in den Bereichen Beratungshilfemandate, Werbung, Einsatz künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vertretung widerstreitender Interessen. Hier wurden für die kommenden Sitzungen konkretere Vorlagen angekündigt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2024

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Testamentsvollstreckung: neue Empfehlungen zur Vergütung

Mit der „Neuen Rheinischen Tabelle“ hat der Deutsche Notarverein lt. BRAK eine aktualisierte und um zahlreiche Erläuterungen ergänzte Neufassung seiner Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen veröffentlicht. Sie richten sich an alle Berufe, die professionell Testamente vollstrecken, also auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Mit der „Neuen Rheinischen Tabelle“ hat der Deutsche Notarverein eine aktualisierte und um zahlreiche Erläuterungen ergänzte Neufassung seiner Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen veröffentlicht. Sie richten sich an alle Berufe, die professionell Testamente vollstrecken, also auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Für Testamentsvollstreckungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung. Bereits seit 1925 gibt daher der Deutsche Notarverein e.V., in dem nach eigenen Angaben etwa 90 % der Notarinnen und Notare in Deutschland organisiert sind, Empfehlungen zur Vergütung von Testamentsvollstreckungen heraus. Diese nunmehr als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnete Handreichung enthält Hinweise zu den Bemessungsgrundlagen der Vergütung, den Vergütungssätzen sowie zu spezifischen Zu- und Abschlägen für besondere Fälle. Sie richtet sich neben Notarinnen und Notaren an alle, die professionell Testamentsvollstreckungen betreiben – also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – und wird auch von Gerichten als bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung in Streitfällen herangezogen.

Mitte November hat der Deutsche Notarverein eine überarbeitete und ergänzte Fassung seiner Vergütungsempfehlungen veröffentlicht. Sie trägt den steigenden wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung und berücksichtigt zudem Erfahrungen der Praxis und den Stand der Rechtsprechung. Neben einem Tabellenwerk enthalten die Empfehlungen einen umfangreichen Textteil mit zahlreichen Erläuterungen, der Abweichungen vom Normalfall behandelt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Rechtsanwaltsfachangestellte: gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende erhöht

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für das Jahr 2025 fortgeschrieben und dabei erhöht. Das betrifft auch angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich auch die Vergütungsempfehlungen der Kammern gelten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für das Jahr 2025 fortgeschrieben und dabei erhöht. Das betrifft auch angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich auch die Vergütungsempfehlungen der Kammern gelten.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben. Nach der Mitte Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse 682 Euro im ersten Lehrjahr, 805 Euro im zweiten Lehrjahr, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 01.01.2024 ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Die Rechtsanwaltskammern geben regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen die Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis die Vergütungsempfehlungen der Kammern zur gesetzlichen Mindestvergütung stehen, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt; auf diese Unstimmigkeit hatte die BRAK damals bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.

Hintergrund

Mit der Situation von Auszubildenden im Bereich der Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten befasst sich eine Veranstaltung von BRAK und Rechtsanwaltskammer Berlin am 28.11.2024. Unter dem Titel „Karriere mit Zukunft: Wie Kanzleien die Ausbildung zur Erfolgsgeschichte machen!“ werden gemeinsam Lösungsansätze diskutiert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Einmeldung rückständiger Forderungen bei SCHUFA kann gegen DSGVO verstoßen

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen unrechtmäßig sein. So das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 2/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 17 U 2/24 vom 22.11.2024

Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein am 22.11.2024 entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Energieversorgungsunternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde dem Kläger Ende 2014 ein Betrag in Höhe von 529,16 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung „anteiligen Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen „Saldo Vertragskonto“. Ende 2014 forderte ein Inkassounternehmen einen Betrag in Höhe von 658,57 Euro vom Kläger. Weitere Zahlungsaufforderungen erfolgten in 2014 und 2017. Im Jahr 2019 erwarb die Beklagte, ebenfalls ein Inkassounternehmen, die Forderung. Im Jahr 2020 und im Februar 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung auf. Die Beklagte wies jeweils auf die Möglichkeit der Einmeldung der Forderung bei der Schufa hin. Am 12.03.2021 veranlasste sie dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Im Jahr 2022 mahnte die Beklagte erneut einen Betrag in Höhe von 828,61 Euro beim Kläger an. Der Kläger erhob im Oktober 2022 die Einrede der Verjährung. Dies wurde bei der Schufa registriert. Der Kläger verlangte sodann von der Beklagten erfolglos, den Negativeintrag bei der Schufa entfernen zu lassen. Verschiedene Unternehmen hatten dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität des Klägers verweigert.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage vor dem Landgericht von der Beklagten unter anderem, den Negativeintrag bei der Schufa zu widerrufen und mindestens 5.000 Euro Schadensersatz zu leisten. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu und verpflichtete die Beklagte, den Eintrag gegenüber der Schufa zu widerrufen. Auf die Berufung der Beklagten änderte der 17. Zivilsenat das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte zwar den Eintrag widerrufen muss, aber keinen Schadensersatz zu leisten hat.

Aus den Gründen

Der 17. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung durch die Beklagte an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger steht insoweit ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu. Die Meldung der Daten an die Schufa erwies sich weder unter Berücksichtigung der Vorschriften zum sog. Scoring nach § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als rechtmäßig. Für eine Rechtmäßigkeit der Meldung an die Schufa sprechen nach Auffassung des Senats nicht die Regelungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG, da schon der Bestand und die Fälligkeit der Gesamtforderung zweifelhaft sind. Zudem sind die Forderungen weder unstreitig (Nr. 4) noch handelt es sich sämtlich um Forderungen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann (Nr. 5). In der Schlussrechnung waren neben Rückständen auch Positionen wie Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten enthalten. Schon die Bezeichnung solcher Forderungen spricht dagegen, dass eine Nichtbegleichung zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen kann. Zudem lässt die Nichterfüllung solcher Nebenforderungen regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen ist schließlich abhängig von der Frage zu beurteilen, ob überhaupt die Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen sind.

Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hier überwiegt der Schutz der personenbezogenen Daten des Klägers, was sich aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme ergibt. Aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergibt sich, dass ein Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen kann, wenn er vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen muss. So lag der Fall hier, da die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war. Nach Erwägungsgrund 71 soll der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem hat die Beklagte nicht Sorge getragen, indem sie undifferenziert Haupt und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der Schufa gemeldet hat. Sofern die Beklagte aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des Senats nicht gem. § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte zu. Es steht nicht fest, dass die Meldung der Beklagten zum Scheitern von Vertragsabschlüssen des Klägers geführt hat. Der niedrige Basisscore des Klägers und die Bedenken seiner potentiellen Vertragspartner können nicht allein auf der Meldung durch die Beklagte beruhen. Der Bonitätsscore des Klägers war wesentlich durch die weiteren Umstände beeinflusst. Der Kläger hatte zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben und ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Daran war die Beklagte nicht beteiligt.

Die Revision ist zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Digitale Brieftasche: EU-Kommission legt einheitliche technische Standards fest

Die EU-Kommission hat einheitliche Standards und Verfahren für die technischen Funktionen und Zertifizierung festgelegt, damit die digitalen Brieftaschen interoperabel sind und in der ganzen EU akzeptiert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat einheitliche Standards und Verfahren für die technischen Funktionen und Zertifizierung festgelegt, damit die digitalen Brieftaschen interoperabel sind und in der ganzen EU akzeptiert werden. Diese Brieftaschen werden in den EU-Mitgliedstaaten entwickelt. Bis Ende 2026 sollen alle Bürgerinnen und Bürger in der EU diesen Service nutzen können.

Einheitliche Standards, Spezifikationen und Verfahren für die technischen Funktionen

In vier Durchführungsverordnungen werden einheitliche Standards, Spezifikationen und Verfahren für die technischen Funktionen der Brieftaschen festgelegt, z. B. Datenformate für die grenzüberschreitende Nutzung digitaler Dokumente und Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Brieftaschen.

In allen digitalen Brieftaschen wird der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet.

Die Daten werden lokal in der Brieftasche gespeichert. Die Nutzerinnen und Nutzer haben die Kontrolle darüber, welche Informationen sie weitergeben. Bei der Entwicklung der Brieftaschen findet kein Tracking oder Profiling statt. Außerdem wird ein Datenschutz-Dashboard eingebaut, das vollständige Transparenz darüber bietet, wie und mit wem Informationen aus der Wallet geteilt werden.

Rahmen für die Zertifizierung

Die fünfte Durchführungsverordnung legt Spezifikationen und Verfahren fest, um einen soliden Rahmen für die Zertifizierung der europäischen Brieftasche für digitale Identitäten (eID) im Rahmen des europäischen Rahmens für digitale Identitäten zu schaffen. Er gewährleistet, dass sie sicher sind und die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten der Nutzer schützen.

Digitale Brieftaschen werden privaten Nutzern und Unternehmen eine universelle, vertrauenswürdige und sichere Möglichkeit bieten, sich beim grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen auszuweisen. Beispiele für die Verwendung digitaler Geldbörsen sind die Eröffnung eines Bankkontos, der Nachweis des eigenen Alters, die Verlängerung von ärztlichen Rezepten, die Anmietung eines Autos oder die Ausstellung von Flugtickets.

Die Durchführungsverordnungen werden zu gegebener Zeit im Amtsblatt veröffentlicht und treten 20 Tage danach in Kraft.

Quelle: Europäische Kommission

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Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig

Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen. So entschied das LSG NRW (Az. L 9 SO 56/24 KL).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil L 9 SO 56/24 vom 10.10.2024

Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).

Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.

Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Weniger Bürokratie bei Verbraucherstreitbeilegung?

Die BRAK hat zum Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

BRAK begrüßt Referentenentwurf, lehnt aber Kostenfreiheit für Unternehmen ab

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Mehrzahl der mit dem Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung vorgesehenen Änderungen.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor.

Insbesondere die Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen (§ 21a VSBG-RefE), die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmen allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-RefE) und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG-RefE hält die BRAK für begrüßenswert und sachgerecht.

Die Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG-RefE ist ebenfalls sinnvoll, da der Hinweis auf eine konkrete Verbraucherschlichtungsstelle nur dann für Verbraucherinnen und Verbraucher hilfreich ist, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist.

Den Wegfall der Kostenlast für das vollständig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-Ref, § 6 Abs. 2 UnivSchlichtV-RefE) lehnt die BRAK dagegen ausdrücklich ab. Denn die Kostenfreiheit für Unternehmen im Falle eines Obsiegens stehe im Widerspruch zu der übrigen Architektur des VSBG. Danach ist die Schlichtung für Verbraucher stets kostenfrei, so dass mangels staatlicher Finanzierung der meisten Verbraucherschlichtungsstellen nur die Unternehmen die Kosten und damit auch für den Fall des Obsiegens tragen müssen. Eine einseitige Förderung der Universalschlichtungsstelle senkt nach Auffassung der BRAK die Attraktivität der branchenspezifischen Schlichtung und steht damit im Widerspruch des gesetzgeberischen Ziels, den Vorrang der branchenspezifischen Schlichtung zu sichern und die Universalschlichtungsstelle nur zum Schließen von bestehenden Lücken subsidiär als Auffang-Schlichtung auszugestalten.

Die Benachteiligung der branchenspezifischen Schlichtungsstellen sollte besser dadurch vermieden werden, dass der Bund auch bei den branchenspezifischen Schlichtungsstellen die Kosten bei Obsiegen des Unternehmers übernimmt. Sollte die Privilegierung der Universalschlichtungsstelle vom Gesetzgeber gewollt sein, ist es nach Ansicht der BRAK sinnvoll, diese mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung gerade für die weiterhin notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu versehen. Davon würde auch die branchenspezifische Verbraucherschlichtung profitieren. Denn das Problem der unzureichenden Bekanntheit der Schlichtung bei rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern bestehe fort. Verbraucherinnen und Verbraucher würden zur Durchsetzung ihrer (berechtigten) Forderungen gegen Unternehmen Legal-Tech-Angebote nutzen und dabei durch Zahlung einer Erfolgsprovision Abzüge in Kauf nehmen, anstatt sie selbst erfolgversprechend bei einer der zuständigen Schlichtungsstellen einzureichen – dies sei nicht nachvollziehbar.

Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK außerdem bei der vorgesehenen Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-RefE).

Weitere Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 85/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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