Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV)

Das BMF regelt die Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 neu (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 vom 26.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Beitragspflicht des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Elternbeziehung beim Elternbeitrag für den Besuch der Offenen Ganztagsschule

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 566/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 12 A 566/22 vom 27.11.2024

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern durch Urteil entschieden.

Der Sohn der Klägerin nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreuungsangebot einer Grundschule in der beklagten Gemeinde Nümbrecht wahr. Die Klägerin lebte seinerzeit mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vater des Sohnes war der Ehegatte der Klägerin, von dem sie sich getrennt hatte und mittlerweile geschieden ist.

Die EBS der Gemeinde regelt zu den Beitragsschuldnern Folgendes: „Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig.“ Das Einkommen der in dieser Regelung als beitragspflichtig benannten Personen ist satzungsgemäß bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde zu legen.

Die Gemeinde ging von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten aus und setzte mit einem an beide Personen adressierten Bescheid einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 130 Euro fest. Dabei legte die Gemeinde die Summe des Einkommens sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten zugrunde. Auf die nur von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Köln den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid auf mit der Begründung, die satzungsrechtliche Bestimmung der Beitragsschuldner verstoße gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit mit dem Bescheid ein – ihrem eigenen Einkommen entsprechender – monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden war. Die Berufung der Gemeinde, mit der sie sich hiernach nur noch gegen die Aufhebung der weitergehenden Beitragsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wandte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Die Satzungsregelung der Gemeinde, mit der die Beitragspflicht unter anderem auf mit dem Kind und dem Elternteil zusammenlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (die ihrerseits in keiner Elternbeziehung zum Kind stehen) erstreckt wird, verstößt insoweit gegen Gesetzesrecht und ist daher unwirksam. Ob sie mit den Vorschriften zur Kostenbeteiligung im SGB VIII unvereinbar ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann dahinstehen. Denn die Regelung überschreitet jedenfalls die Grenzen für eine satzungsmäßige Bestimmung der Beitragsschuldner, die sich aus dem Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) ergeben. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Ungeachtet der Frage, ob den Kommunen die Bestimmung des Kreises der Beitragsschuldner durch Satzung überlassen werden kann oder es hierzu eines (Parlaments-)Gesetzes bedarf, führt eine Auslegung des KiBiz zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Streit stehende (pauschale) Behandlung eheähnlicher Partner als den Eltern gleichgestellte Personen die Grenzen überschreitet, innerhalb derer der Gesetzgeber eine Gleichstellung nach kommunalem Satzungsrecht ermöglichen wollte. Den Kommunen sollten keine Gleichstellungsregelungen für einen Personenkreis ermöglicht werden, der über die Erziehungsberechtigten hinausgeht. Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Inflationsrate im November 2024 voraussichtlich +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Verbraucherpreisindex, November 2024:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2024:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,7 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2024 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +3,0 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetzentwurf zu internationalen Arbeitsschutz-Standards

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt (BT-Drs. 20/13951).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13951) zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls geschaffen werden. Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind nicht nötig.

Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, durch Arbeitsschutzmaßnahmen Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt zu reduzieren. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene vor. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und sind präventiv ausgerichtet. Das Protokoll von 2002 hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 820/2024

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BFH: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Der BFH hat sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen beschäftigt (Az. IX R 5/24).

BFH, Urteil IX R 5/24 vom 20.09.2024

Leitsatz

  1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.
  2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. Non-Food-Artikel, vorgenommen werden dürfen (Az. III R 28/22).

BFH, Urteil III R 28/22 vom 16.09.2024

Leitsatz

  1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.
  2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage

Der BFH hat zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter entschieden (Az. V R 21/23).

BFH, Urteil V R 21/23 vom 05.09.2024

Leitsatz

  1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann.
  2. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung.
  3. Der Verfall von Gutscheinen schränkt den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören (Az. VIII R 25/21).

BFH, Urteil VIII R 25/21 vom 01.10.2024

Leitsatz

  1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2018 – VIII R 30/15, BFHE 261, 47).
  2. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist.
  3. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine gemischte Schenkung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzunehmen ist, wenn Angehörige einen mündlichen Darlehensvertrag mit einem Zinssatz in Höhe von 1 % im Jahre 2012 bzw. 2014 vereinbart haben (Az. II R 20/22).

BFH, Urteil II R 20/22 vom 31.07.2024

Leitsatz

  1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
  2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. So der BFH (Az. V R 15/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/24 vom 28.11.2024 zum Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024 entschieden und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Der Kläger, ein Verein, war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der BFH hat dabei seine – durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte – ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist. Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen. Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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