Jedes fünfte Unternehmen nutzt künstliche Intelligenz

Jedes fünfte Unternehmen (20 %) in Deutschland nutzt Technologien der künstlichen Intelligenz (KI). Erfasst sind dabei rechtliche Einheiten mit mindestens zehn Beschäftigten. Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen für das Jahr 2024 mitteilt, ist damit innerhalb eines Jahres die Nutzung von KI um 8 Prozentpunkte gestiegen. 2023 nutzte etwa jedes achte Unternehmen (12 %) künstliche Intelligenz. 2021 wurde die Nutzung von KI erstmals erhoben, wobei etwa jedes neunte Unternehmen (11 %) angab, diese zu nutzen.

Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.11.2024

  • Innerhalb eines Jahres ist die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) um 8 Prozentpunkte gestiegen
  • Großunternehmen setzen KI deutlich häufiger ein als kleine und mittlere Unternehmen
  • Häufigste Gründe für den Nichtgebrauch von KI sind fehlendes Wissen sowie Unklarheit über die rechtlichen Folgen

Jedes fünfte Unternehmen (20 %) in Deutschland nutzt Technologien der künstlichen Intelligenz (KI). Erfasst sind dabei rechtliche Einheiten mit mindestens zehn Beschäftigten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen für das Jahr 2024 mitteilt, ist damit innerhalb eines Jahres die Nutzung von KI um 8 Prozentpunkte gestiegen. 2023 nutzte etwa jedes achte Unternehmen (12 %) künstliche Intelligenz. 2021 wurde die Nutzung von KI erstmals erhoben, wobei etwa jedes neunte Unternehmen (11 %) angab, diese zu nutzen.

Große Unternehmen ab 250 Beschäftigten setzen im Jahr 2024 deutlich häufiger KI-Technologien ein als mittlere und kleine Unternehmen. So nutzt jedes zweite Großunternehmen (48 %) KI, aber nur jedes vierte (28 %) mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und jedes sechste (17 %) kleine Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten. In allen Größenklassen wird KI im Vergleich zum Vorjahr häufiger genutzt (Großunternehmen: +13 Prozentpunkte, mittlere Unternehmen: +12 Prozentpunkte, kleine Unternehmen: +7 Prozentpunkte).

Unternehmen, die KI einsetzen, nutzen am häufigsten Technologien zur Analyse von Schriftsprache beziehungsweise Text Mining (48 %), Technologien zur Spracherkennung (47 %) sowie Technologien zur Erzeugung natürlicher Sprache (34 %).

Diese Technologien werden vorrangig für Marketing oder Vertrieb (33 %), für Produktions- oder Dienstleistungsprozesse (25 %), zur Organisation von Unternehmensverwaltungsprozessen oder das Management (24 %) sowie für Buchführung, Controlling oder Finanzverwaltung (24 %) genutzt.

Fehlendes Wissen ist häufigster Grund für Nichtgebrauch von KI

Von den Unternehmen, die bisher keine KI-Technologien nutzen, haben 18 % deren Einsatz bereits in Betracht gezogen. Nach den Gründen für den Nichtgebrauch gefragt, nannten diese Unternehmen: Fehlendes Wissen (71 %), Unklarheit über die rechtlichen Folgen (58 %), Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes und der Privatsphäre (53 %), Schwierigkeiten mit der Verfügbarkeit oder Qualität der Daten (45 %), Inkompatibilität mit vorhandenem Bestand an Geräten, Software und Systemen (44 %), zu hohe Kosten (28 %) und ethische Überlegungen (23 %). 21 % dieser Unternehmen schätzen den Einsatz von künstlicher Intelligenz in ihrem Unternehmen als nicht sinnvoll ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (November 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im November auf 85,7 Punkte, nach 86,5 Punkten im Oktober. Dies war vor allem auf die schlechtere Beurteilung der aktuellen Lage zurückzuführen. Die Erwartungen sanken geringfügig. Der deutschen Wirtschaft fehlt es an Kraft.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.11.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im November auf 85,7 Punkte, nach 86,5 Punkten im Oktober. Dies war vor allem auf die schlechtere Beurteilung der aktuellen Lage zurückzuführen. Die Erwartungen sanken geringfügig. Der deutschen Wirtschaft fehlt es an Kraft.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die Unternehmen waren wieder etwas skeptischer für die kommenden Monate. Mit dem Status quo waren sie hingegen etwas zufriedener. Trotzdem wird die derzeitige Situation häufig als schwierig beschrieben. Die Aufträge waren rückläufig.

Im Dienstleistungssektor ist der Geschäftsklimaindex deutlich gesunken. Die Unternehmen schätzen die aktuelle Lage erheblich schlechter ein. Auch die Erwartungen fielen pessimistischer aus.

Im Handel konnte der Index erneut zulegen. Die Unternehmen bewerteten ihre aktuelle Lage besser. Zudem nahm der Pessimismus bei den Erwartungen ab. Dies galt sowohl für den Groß- als auch den Einzelhandel. Von einer positiven Stimmung sind die Unternehmen aber noch sehr weit entfernt.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima merklich verschlechtert. Die Firmen zeigten sich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen fielen wieder skeptischer aus.

Quelle: ifo Institut

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Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Dies entschied das AG München (Az. 158 C 24118/23).

AG München, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil 158 C 24118/23 vom 05.06.2024 (nrkr)

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger ist – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt:

„Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. […] Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen […].

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. […] Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt […] als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. […] Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung im Bundesrat

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Darin wird die Bagatellgrenze in § 7 Abs. 2 der Verordnung auf 3.000 Euro angehoben.

Bundesrat, Mitteilung vom 22.11.2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt.

Bagatellgrenze

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. Ab 01.01.2025 sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. § 7 Absatz 2 Satz 1 MV bestimmt derzeit, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und wird angesichts der zwischenzeitlichen Inflation ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich soll bestimmt werden, dass Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind, bei Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen sind.

Damit werden insbesondere solche Fälle erfasst, in denen ein Zahlungsempfänger einerseits im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf sein Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV) oder die Zahlungen im Steuerabzugsverfahren erfasst wurden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV) und andererseits unter anderen Umständen oder aus anderem Anlass geringfügige weitere Zahlungen erhält.

Ordnungsgelder (§ 335 HGB)

Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335HGB des festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können. Für die automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen zum jeweils betroffenen Unternehmen durch die Finanzbehörden ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Justiz die ihm bekannten Daten des Unternehmens im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO den Finanzbehörden übermittelt.

Das Bundesamt für Justiz soll bei Festsetzung des Ordnungsgelds die notwendigen Daten erheben und die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO bezeichneten Daten des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens, soweit ihm bekannt, den Finanzbehörden übermitteln, um eine automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen auf Seiten der Finanzbehörden zu ermöglichen. Die Mitteilungen nach § 4a MV können von den Finanzbehörden aber nur dann weitestgehend automationsgestützt dem jeweils betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden, wenn dessen Identifizierung ohne zusätzliche personelle Ermittlungen möglich ist. Daher gilt abweichend vom bisherigen Recht, dass in der Mitteilung künftig immer Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens benannt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer oder eine andere für das Unternehmen handelnde Person festgesetzt wurde.

Quelle: Bundesrat

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KfW Research senkt Prognose für Wirtschaftswachstum 2025

KfW Research setzt die Prognose für das preisbereinigte Wachstum im laufenden Jahr 2024 leicht nach unten auf jetzt -0,1 % (Vorprognose: +0,1 %). Die am 22.11.2024 vom Statistischen Bundesamt gemeldete Wachstumsrate im dritten Quartal entspricht zwar in etwa den Erwartungen aus der Sommerprognose, allerdings wurde die Schrumpfung im zweiten Vierteljahr nach unten korrigiert, was das Wachstum im Gesamtjahr 2024 schmälert.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 22.11.2024

  • Bruttoinlandsprodukt in Deutschland dürfte 2025 um 0,5 % wachsen – statt um 1,0 % wie bislang erwartet
  • Prognose für 2024 leicht angepasst auf jetzt -0,1 %
  • Erwartungen an privaten Konsum sinken, banger Blick in die USA

KfW Research setzt die Prognose für das preisbereinigte Wachstum im laufenden Jahr 2024 leicht nach unten auf jetzt -0,1 % (Vorprognose: +0,1 %). Die heute vom Statistischen Bundesamt gemeldete Wachstumsrate im dritten Quartal entspricht zwar in etwa den Erwartungen aus der Sommerprognose. Allerdings hat das Statistische Bundesamt die Schrumpfung im zweiten Vierteljahr nach unten korrigiert, was das Wachstum im Gesamtjahr 2024 schmälert.

Die deutsche Wirtschaft bleibt auch im kommenden Jahr in einem schwierigen Fahrwasser. Für 2025 erwartet KfW Research nur noch ein Wachstum von 0,5 %. In der Sommerprognose wurde noch mit einem Wachstum von 1,0 % gerechnet.

„Nach einem moderaten Erholungspfad im Winterhalbjahr 2024/2025 droht eine erneute Wellblechkonjunktur – also eine Situation, in der sich positive und negative Quartalswachstumsraten abwechseln. Die gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten dürften somit auch im kommenden Jahr unterausgelastet bleiben“, sagte Dr. Philipp Scheuermeyer, Konjunkturexperte bei KfW Research.

Einige Erklärungen zur BIP-Prognose für 2025:

  • Die private Kaufkraft dürfte 2025 wegen eines nachlassenden Lohnwachstums mit einem geringeren Tempo zunehmen als 2024. Zudem entfällt der Beschäftigungsaufbau als Konjunkturstütze. Damit bleibt der private Konsum zwar der wichtigste Konjunkturtreiber, aber mit geringerer Zugkraft als bisher angenommen.
  • Eine geringe Kapazitätsauslastung in der Industrie, pessimistische Geschäftserwartungen und die von vielen Unternehmen beklagte Verschlechterung der Standortbedingungen belasten die Investitionstätigkeit der Unternehmen. Etwas Rückenwind für die Unternehmensinvestitionen und vor allem die Wohnungsbauinvestitionen kommt jedoch von der geldpolitischen Lockerung durch die Europäische Zentralbank. Auf Jahressicht dürften die Wohnungsbauinvestitionen somit wieder geringfügig steigen, die Unternehmensinvestitionen in etwa stagnieren.
  • Die Wahl von Donald Trump zum neuen US-Präsidenten bedeutet eine enorme politische wie wirtschaftliche Unsicherheit. Insbesondere die im Wahlkampf regelmäßig angekündigte Einführung von neuen Zöllen auf alle US-Importe würde der deutschen Wirtschaft schaden. Für die Konjunkturprognose von KfW-Research wird die Annahme getroffen, dass die neue US-Regierung schon zu Beginn ihrer Amtszeit ihre protektionistische Agenda vorantreibt, zunächst aber nur einen Teil der angedrohten Zollerhöhungen umsetzt und weitere Schritte als Drohpotential für Verhandlungen in der Hinterhand belässt. KfW Research rechnet für 2025 somit nur noch mit einem geringfügigen Wachstum der deutschen Exporte – während vor der US-Wahl noch ein signifikantes Wachstum aufgrund einer Belebung des globalen Warenhandels erwartet worden war.
  • „Mit den vorgezogenen Neuwahlen wird auch die Unsicherheit über die Politik in Deutschland bis zum Abschluss von Koalitionsverhandlungen hoch bleiben, zumal mindestens bis dahin nur eine vorläufige Haushaltsführung möglich ist. Chancen für ein höheres Wachstum als hier prognostiziert entstünden dagegen insbesondere bei einem deutlichen Rückgang der derzeit ungewöhnlich hohen Sparquote in Deutschland“, sagte KfW-Konjunkturexperte Dr. Philipp Scheuermeyer.

Die Unsicherheit über die Einführung von US-Zöllen dämpft auch den Ausblick für die Eurozone. KfW Research reduziert daher die Prognose für das BIP-Wachstum der Eurozone im kommenden Jahr auf plus 1,0 %, nach zuvor plus 1,3 % in der Sommerprognose.

Quelle: KfW

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Neue Grundsteuer: Keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür!

Nach der massiven Erhöhung der Hebesätze im laufenden Jahr droht vielen Unternehmen mit der bundesweiten Einführung des neuen Grundsteuerrechts nun eine weitere Kostensteigerung. In den Ländern, die dem Bundesmodell folgen, könnten ab 2025 Gewerbe- gegenüber Wohnimmobilien steuerlich benachteiligt werden. Die DIHK wendet sich gegen diese Differenzierung.

DIHK, Mitteilung vom 22.11.2024

Ab 2025 wird das neue Grundsteuerrecht bundesweit angewendet – Auslöser der Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg wählten eigene, einfachere Wege, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Die übrigen Länder haben sich im Kern für das komplexere, sog. Bundesmodell entschieden.

Das politische Versprechen des neuen Rechts war, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern bezogen auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde.

Steuererhöhungen verringern die Wettbewerbsfähigkeit

Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer ist es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sehen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen. Schon jetzt steht allerdings fest; Leider haben viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reicht in den betroffenen Gemeinden von 4 (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Sonderlasten durch gesplittete Messzahlen oder sogar Hebesätze

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien.

Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen sogar darüber hinaus und legen mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Was besser wäre: einheitliche Messzahlen und Hebesätze

Die Folge dieser Ungleichbehandlung sind deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gilt für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

Quelle: DIHK

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Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert (Az. L 12 BA 9/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil L 12 BA 9/23 vom 24.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert.

Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor“, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen.

Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden.

Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur.

Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskataloges der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Definitionen und Verbote des AI Act

Die EU-Kommission hat ihre Konsultation über Definitionen und verbotene Praktiken des AI Act gestartet. U. a. behandelt diese verbotenen Praktiken, z. B. Emotionsmanipulation und die Kategorisierung auf Grundlage biometrischer Daten in bestimmten Fällen.

BRAK, Mitteilung vom 22.11.2024

Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche ihre bereits erwartete Konsultation über Definitionen und verbotene Praktiken des AI Act gestartet.

Im Teil über die Definitionen wird danach gefragt, welche Merkmale einer künstlichen Intelligenz in Art. 3 Abs. 1 AI Act bzw. in Erwägungsgrund 12 einer weiteren Klarstellung bedürfen und welche Bedeutung den einzelnen Definitionsmerkmalen zukommen soll. Dann wird um Beispiele für eine Software gebeten, die nicht unter die Definition fallen soll.

Der zweite Teil behandelt die verbotenen Praktiken des Art. 5, also beispielsweise Emotionsmanipulation und die Kategorisierung auf Grundlage biometrischer Daten in bestimmten Fällen. Auch hier wird jeweils danach gefragt, welche Elemente einer weiteren Klarstellung bedürfen. Zudem – und wie auch schon durch das BMWK angefordert – wird nach Fallbeispielen gefragt. Die Konsultation läuft bis zum 11. Dezember 2024.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2024

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Bundesrat stimmt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025 zu

Zum 01.01.2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Verordnung über die neuen Rechengrößen abschließend zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.11.2024

Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Der Bundesrat hat der Verordnung über die neuen Rechengrößen abschließend zugestimmt.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

Das Bundeskabinett hatte die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ am 6. November 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat nun heute zugestimmt, sodass die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten kann.

Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Was sind Entgeltpunkte?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick

Rechengröße 
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.

Quelle: Bundesregierung

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Grünes Licht aus dem Bundesrat für Bürokratieabbau

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zugestimmt. Diese Verordnung ergänzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, das den Bundesrat im Oktoberplenum passiert hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 22.11.2024

Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zugestimmt. Diese Verordnung ergänzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, das den Bundesrat im Oktoberplenum passiert hatte.

Einsparungen in Millionenhöhe

Die Verordnung umfasst 32 Rechtsänderungen, die nach Angaben der Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um 420 Millionen Euro entlasten sollen. Für die Verwaltung geht die Bundesregierung von einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund vier Millionen Euro aus, die insbesondere den Ländern zugutekämen.

Umfangreicher Maßnahmenkatalog

Die Neuregelungen haben das Ziel, die Digitalisierung zu fördern, Anzeige- und Mitteilungspflichten abzubauen sowie Verfahren zu vereinfachen. Die größte Entlastung soll durch eine erleichterte und vollständig digitalisierte Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erfolgen. Außerdem hebt die Verordnung die Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaft an, was zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 14 Millionen Euro pro Jahr führen soll. Zudem können Fahrzeugversicherer zukünftig auf Wunsch des Versicherten eine elektronische Bescheinigung über das Versicherungszeichen in einem für alle Versicherer einheitlichen PDF-Format ausstellen. Im Lebensmittelrecht ist die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen.

Wie es weitergeht

Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt, also den Verordnungstext bei einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Nun obliegt es der Bundesregierung, diese Maßgaben umzusetzen. Kommt sie dem nach, kann die Verordnung verkündet werden und zum überwiegenden Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.

Bundesrat fordert weitere Schritte

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass der Bund sich in der Verordnung um die Digitalisierung des Versicherungsnachweises für zulassungsfreie Fahrzeuge bemüht. Das Vorzeigen eines PDF-Dokuments auf einem Smartphone bliebe aber hinter den technischen Möglichkeiten zurück. Auch sei so der gesetzlich vorgeschriebene Einzug von Versicherungsbestätigungen nach Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht nachweisbar. Die Bundesregierung solle daher zeitnah eine volldigitalisierte Gesamtlösung vorlegen und für eine rechtssichere Umsetzung sorgen.

Quelle: Bundesrat

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