Deutsche Industrie bewertet eigene Wettbewerbsposition immer schlechter

Die Entwicklung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit wird von Industrieunternehmen in Deutschland lt. ifo Institut immer schlechter beurteilt. Im europäischen Vergleich liegen die Einschätzungen, die auf Unternehmensbefragungen basieren, deutlich niedriger als in anderen großen Ländern der EU.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.11.2024

Die Entwicklung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit wird von Industrieunternehmen in Deutschland immer schlechter beurteilt. Im europäischen Vergleich liegen die Einschätzungen, die auf Unternehmensbefragungen basieren, deutlich niedriger als in anderen großen Ländern der EU. „Die Bewertung der eigenen Wettbewerbsposition fällt in allen Industriebranchen sehr negativ aus, insbesondere, wenn es um Auslandsmärkte geht“, sagt ifo Experte Stefan Sauer.

Während die Einschätzungen italienischer und französischer Industrieunternehmen über dem EU-Durchschnitt lagen, ist Deutschland am unteren Ende der Liste zu finden, gemeinsam mit Belgien, Österreich und Finnland. Besonders auffällig ist nach Angaben der ifo-Konjunkturforscher die überaus negative Entwicklung in den energieintensiven Industriebranchen.

„Die Analyse verdeutlicht, dass die Vorteile der deutschen Industrie auf internationalen Märkten zunehmend schwinden. Die Wettbewerbsposition hat sich in den vergangenen beiden Jahren so stark verschlechtert wie nie zuvor seit Beginn der Erhebung im Jahr 1994“, sagt Sauer. Neben den hohen Energiepreisen nannten die Unternehmen als Gründe für ihre Einschätzung vor allem hohen Bürokratieaufwand, höhere Kosten bei den Vorprodukten und steuerliche Belastungen. Außerdem wurden vermehrt strukturelle Probleme wie der Fach- und Arbeitskräftemangel angeführt.

Quelle: ifo Institut

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Erzeugerpreise im Oktober 2024: -1,1 % gegenüber Oktober 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2024 um 1,1 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -1,4 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.11.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Oktober 2024
-1,1 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2024 um 1,1 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -1,4 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Oktober 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Investitions-, Konsum- und Vorleistungsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im Oktober 2024 um 5,6 % billiger als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen die Energiepreise allerdings um 0,6 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Mineralölerzeugnissen. Diese waren 12,9 % billiger als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 0,9 %. Leichtes Heizöl war 22,7 % billiger als im Oktober 2023 (+4,9 % gegenüber September 2024). Kraftstoffe kosteten 12,1 % weniger als ein Jahr zuvor (+1,9 % gegenüber September 2024).

Die Preise für Erdgas fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Oktober 2023 um 10,1 %, gegenüber September 2024 stiegen sie um 1,1 %. Strom kostete im Oktober 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 7,3 % weniger als im Oktober 2023, aber 0,5 % mehr als im September 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Oktober 2024 um 1,3 % und blieben gegenüber September 2024 unverändert (0,0 %).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Oktober 2024 um 0,4 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,3 %.

Preissteigerungen gegenüber Oktober 2023 gab es unter anderem bei Elektrischen Transformatoren (+5,5 %), Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,6 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,7 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,7 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 0,6 % mehr als im Oktober 2023. Nadelschnittholz war 13,9 % teurer als im Oktober 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,0 %. Faserplatten waren 2,4 % und Laubschnittholz 6,9 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Metalle waren im Oktober 2024 um 0,4 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -7,7 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,4 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 9,8 % teurer als im Oktober 2023.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 2,8 % und Glas und Glaswaren 4,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Oktober 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber September 2024). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im Oktober 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Oktober 2023.

Verbrauchsgüter waren im Oktober 2024 um 1,9 % teurer als im Oktober 2023 (+0,2 % gegenüber September 2024). Nahrungsmittel kosteten 2,1 % mehr als im Oktober 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +52,9 % (+6,0 % gegenüber September 2024) und Süßwaren mit +20,1 %. Kaffee kostete 7,1 % mehr als im Oktober 2023. Billiger als im Vorjahresmonat waren im Oktober 2024 dagegen insbesondere Getreidemehl (-10,7 %) und Schweinefleisch (-5,4 %).

Gebrauchsgüter waren im Oktober 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber September 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im September 2024: +1,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 gegenüber August 2024 um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 lag der Auftragsbestand im September 2024 kalenderbereinigt 2,6 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, September 2024
+1,6 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 lag der Auftragsbestand im September 2024 kalenderbereinigt 2,6 % niedriger.

Zum Anstieg des Auftragsbestands im September 2024 trug insbesondere die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) bei. Hier lag der Auftragsbestand aufgrund mehrerer Großaufträge saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % höher als im Vormonat. Auch der Anstieg im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+1,2 %) wirkte sich positiv aus. In den weiteren Branchen des Verarbeitenden Gewerbes waren die Veränderungen des Auftragsbestands zum Vormonat gering.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im September 2024 gegenüber August 2024 um 1,5 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland um 1,4 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 1,7 % zu, bei den Konsumgütern um 1,3 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 0,8 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im September 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum August 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern erhöhte sich die Reichweite von 9,8 Monaten auf 9,9 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten. Bei den Konsumgütern blieb die Reichweite im September 2024 bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bewohnerparkausweis auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

Das VG Gießen hat die Stadt Marburg dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt (Az. 6 K 2830/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.11.2024 zum Urteil 6 K 2830/24.GI vom 13.11.2024 (nrkr)

Mit einem kürzlich verkündeten Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wurde die Stadt Marburg dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt.

Die Klägerin wohnt in einem Bewohnerparkgebiet der Beklagten. Sie nutzt ein Kraftfahrzeug ihres Vaters, der tschechischer Staatsangehöriger ist und das Fahrzeug in Tschechien zugelassen hat. Im Frühjahr 2024 beantragte sie bei der Stadt Marburg die Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass sie Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nicht erteilen könne. Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, dass eine ausländische Zulassung gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin spreche, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen dürfe.

Die zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufene Berichterstatterin bejahte hingegen den Anspruch der Studentin auf einen Bewohnerparkausweis. Bei der Klägerin handele es sich um eine Anwohnerin, die das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutze.

Gegen eine dauerhafte Nutzung spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Es sei bereits nicht klar, ob das von der Klägerin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin gab nämlich an, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Diese Prüfung obliege der Zulassungsbehörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.

Die Versagung eines Bewohnerparkausweises für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entspreche nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewohnerparkgebiet diene dem Anwohnerinteresse, in innerstädtischen Wohnstraßen eine Abstellmöglichkeit für ein (dauerhaft) genutztes Kraftfahrzeug zu finden.

Die Entscheidung (Urteil vom 13. November 2024, Az. 6 K 2830/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Rat der EU fordert Schließung der OS-Plattform und ihre Ersetzung durch ein besseres Tool

Der Rat der EU hat am 19.11.2024 eine Verordnung zur Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und zur Aufhebung der damit verbundenen Verpflichtungen für Verwaltungen und Online-Unternehmen angenommen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Der Rat der EU hat am 19. November 2024 eine Verordnung zur Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und zur Aufhebung der damit verbundenen Verpflichtungen für Verwaltungen und Online-Unternehmen angenommen. Im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag ist der Rat der Auffassung, dass das Leistungsniveau der bestehenden OS-Plattform die für ihren Betrieb erforderlichen öffentlichen und privaten Ausgaben nicht rechtfertigt.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen hat, muss im parlamentarischen Plenum erneut über den Text in zweiter Lesung abgestimmt werden. Wenn er ohne Änderungen verabschiedet wird, wird der Rechtsakt angenommen.

Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hintergrund

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Händlern und Verbrauchern können zu klärende Streitigkeiten entstehen (z. B. wenn ein Produkt nicht rechtzeitig oder in keinem guten Zustand geliefert wird oder wenn der Verbraucher nicht den vollen Kaufpreis gezahlt hat). Mit der Entwicklung des Online-Handels hat die Zahl der Streitigkeiten erheblich zugenommen. Die Beilegung eines Streits vor Gericht könnte langwierig sein und bringt das Einschreiten von Anwälten sowie Verfahrenskosten mit sich. Es gibt jedoch alternative Lösungen für die Probleme, ohne vor Gericht zu gehen.

Die jüngsten europäischen Rechtsvorschriften zur Regulierung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen für Verbraucher wurden 2013 angenommen und seitdem nicht geändert. Das Legislativpaket umfasste zwei Rechtsakte: die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (AS) und die Verordnung über die Online-Streitbeilegung (OS), mit der eine Online-Plattform eingerichtet wurde, um Verbrauchern und Unternehmen bei der Streitbeilegung zu helfen.

Die OS-Plattform ist seit 2016 in Betrieb und bietet verschiedene Lösungen an, z. B. direkte Verhandlungen zwischen Händlern und Verbrauchern oder die Nutzung einer Streitbeilegungsstelle, um Fälle zu bearbeiten. Trotz reger Inanspruchnahme hat die OS-Plattform EU-weit im Durchschnitt jedoch nur in 200 Fällen pro Jahr die Abwicklung über eine AS-Stelle ermöglicht.

Am 17. Oktober 2023 hat die Kommission ein neues Maßnahmenpaket zur Modernisierung und Vereinfachung der Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie zur Anpassung an digitale Märkte vorgeschlagen: eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Einrichtung der OS-Plattform, die heute vom Rat angenommen wurde.

Am 25. September 2024 nahm der Rat seine Verhandlungsposition zur Richtlinie über alternative Streitbeilegung an, in der unter anderem vorgeschlagen wurde, die OS-Plattform durch ein neues digitales Tool zu ersetzen, das spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie über alternative Streitbeilegung entwickelt werden muss. Das Verhandlungsmandat verpflichtete die Kommission auch dazu, das Tool zu fördern und seine Instandhaltung vorzusehen. Am selben Tag erzielte der Rat eine politische Einigung über die Verordnung zur Einstellung der OS-Plattform, die heute förmlich angenommen wurde.

Quelle: European Union (Rat der EU und Europäischer Rat)

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BdSt: Steuerfortentwicklungsgesetz trotz Ampelbruch beschließen!

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen. Der BdSt fordert daher, den Abbau der kalten Progression voranzutreiben.

BdSt, Mitteilung vom 19.11.2024

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

Deshalb ist es wichtiger denn je, den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, voranzutreiben! Genau das hatte die Ampelkoalition mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz geplant. Der Abbau der kalten Progression war innerhalb der Ampelkoalition lange strittig. Doch dann schien die steuerpolitische Vernunft zu siegen. Das Bundeskabinett einigte sich im Sommer auf ein entsprechendes Steuerfortentwicklungsgesetz. Im Folgenden parlamentarischen Verfahren fand Anfang Oktober die dazugehörige Anhörung im Finanzausschuss statt.

Hier konnten wir als geladene Sachverständige erneut für den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, werben. Doch durch den Bruch der Ampelkoalition ist nun wieder alles offen. Was hingegen sicher ist, sind drastische Verschärfungen im Sozialversicherungsbereich, insbesondere durch die im kommenden Jahr deutlich steigenden Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

468 Euro weniger netto droht einer Familie (4 Personen, Alleinverdiener, verheiratet) 2025 wegen der drastisch steigenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Mit welchen Belastungen Sie rechnen müssen, zeigen unsere Berechnungen auf. Deshalb unser Appell an den Bundestag: Das Steuerfortentwicklungsgesetz jetzt trotz Ampelbruch beschließen!

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Schnellere Genehmigung für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung von Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vorgelegt. Damit sollen Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, mit der die EU den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 steigern will, umgesetzt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13640) zur Änderung von Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vorgelegt. Damit sollen Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, mit der die EU den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 steigern will, umgesetzt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Genehmigungsverfahren für Projekte der erneuerbaren Energien in den EU-Mitgliedstaaten deutlich beschleunigt werden. Das Gesetz zielt darauf, die Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien im Wasserrecht anzupassen. Konkret sind Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Bundeswasserstraßengesetz vorgesehen.

Kernpunkte sind verkürzte Genehmigungsfristen für Wasserkraft, Geothermie, schwimmende Solaranlagen, Wärmepumpen und Windenergieanlagen. Die Verfahren sollen zudem elektronisch durchgeführt und eine einheitliche Stelle für die Verfahrensabwicklung eingeführt werden. Darüber hinaus ist geplant, die Regelungen für Befreiungen und Genehmigungen in Schutzgebieten anzupassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 797/2024

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Dolmetscher nicht vereidigt: Prozess muss wiederholt werden

Findet die strafrechtliche Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines nicht vereidigten Dolmetschers statt, so ist dies in der Regel ein Verstoß gegen § 189 GVG, der mit der Revision gerügt werden kann. So entschied der BGH (Az. 2 StR 431/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2024 zum Beschluss 2 StR 431/23 vom 09.09.2024

Ein Dolmetscher sagte zweimal die Unwahrheit über seine Vereidigung – aufgrund von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit war die Revision erfolgreich.

Findet die strafrechtliche Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines nicht vereidigten Dolmetschers statt, so ist dies in der Regel ein Verstoß gegen § 189 GVG, der mit der Revision gerügt werden kann. Zwar gebe es Ausnahmen, in denen die fehlende Vereidigung nicht auf die Unzuverlässigkeit des Dolmetschers schließen lasse, so der BGH. Dies jedoch nur, wenn der Sachverhalt ansonsten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dolmetschers zulasse (Beschluss vom 09.09.2024, Az. 2 StR 431/23).

In einem Strafprozess gegen zwei serbische Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten kam an drei von vier Verhandlungstagen der Dolmetscher K. zum Einsatz. Vor Beginn seiner Tätigkeit erklärte er, er sei allgemein beeidigt. In der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das Landgericht an jedem der drei Verhandlungstage mit ihm davon ab, ihn gemäß § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. An zwei Tagen übersetzte er jeweils für einen der Angeklagten, an einem Tag sogar für beide. Später stellte sich jedoch heraus, dass er tatsächlich keinen allgemeinen Eid abgelegt hatte. Daraufhin behauptete er, jeden Tag erneut vereidigt worden zu sein – was nach dem Vorsitzenden „definitiv“ ausgeschlossen war. Die Angeklagten beriefen sich in der Revision nun auf eine Verletzung von § 189 GVG.

BGH: Verhalten des Dolmetschers spricht gerade für Unzuverlässigkeit

Der BGH gab ihnen Recht. Dadurch, dass der Übersetzer unvereidigt Übersetzungsleistungen erbrachte, habe das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen. Danach sei jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung sei aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Die Eidesleistung könne nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt sei. Beides habe hier aber klar nicht vorgelegen.

Die fehlende Vereidigung sei ein relativer Revisionsgrund. Zweck der Vereidigung sei es, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen. Daher beruhe ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein beeidigter Dolmetscher sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte.

Es gebe zwar Ausnahmefälle, in denen das Urteil nicht auf diesem Fehler beruhe. Dies jedoch nur, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden könne. Etwa wenn der allgemeine Eid nur wegen Fristablaufs erloschen war, sich nicht auf die konkrete Sprache bezogen habe oder ein tatsächlich vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht vor der Verhandlung darauf berufen habe. Eine solche Ausnahme komme hier aber gerade nicht in Betracht. Tatsächlich habe der Dolmetscher gleich zweimal die Unwahrheit im Hinblick auf seine Vereidigung gesagt, was umgekehrt gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit wecke.

Daran ändere sich auch nichts, weil an zwei der drei Tage, in denen er im Einsatz war, auch eine andere Dolmetscherin für den jeweils anderen Angeklagten tätig wurde. Zum einen, weil er an einem Tag allein für beide übersetzte. Zum anderen, weil es nicht Aufgabe einer zweiten Dolmetscherin sei, Kollegen zu überwachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten

Der BGH hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten (Az. XI ZR 139/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.11.2024 zum Urteil XI ZR 139/23 vom 19.11.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sog. Dreijahreslösung (Urteil VIII ZR 113/11 vom 14. März 2012) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 306 Abs. 2 BGB

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 311 Abs. 1 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Jedes zweite Unternehmen ermöglicht KI-Fortbildungen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden lt. Bitkom in Fragen Künstlicher Intelligenz allein gelassen. Nur 5 Prozent der Unternehmen schulen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit ChatGPT & Co., weitere 16 Prozent bilden zumindest einen Großteil weiter.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.11.2024

  • Aber nur jedes fünfte schult den Großteil seiner Beschäftigten
  • 61 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland würden sich gerne zu KI fortbilden

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in Fragen Künstlicher Intelligenz allein gelassen. Nur 5 Prozent der Unternehmen schulen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit ChatGPT & Co., weitere 16 Prozent bilden zumindest einen Großteil weiter. Und 28 Prozent beschränken ihre KI-Fortbildungen auf ausgewählte Beschäftigte. Zugleich geben 48 Prozent an, dass sie gar keine Weiterbildungen zu KI ermöglichen. Dabei gibt es ein großes Interesse auf Seiten der Beschäftigten – 61 Prozent aller Erwerbstätigen würden sich gerne zu KI fortbilden. Das sind Ergebnisse zweier repräsentativer Umfragen unter 602 Unternehmen sowie 1.007 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Generative KI kann schon heute die Produktivität am Arbeitsplatz erhöhen – sei es, um einen Text zusammenzufassen, eine E-Mail zu formulieren oder auch als Sparringspartner, um neue Ideen zu entwickeln“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unternehmen sollten ihre Beschäftigten frühzeitig rund um KI weiterbilden und dabei auch auf rechtliche Vorgaben, Datenschutz und Datensicherheit hinweisen.“

Obwohl nur knapp die Hälfte der Unternehmen aktuell zumindest Teile der Belegschaft zu KI fortbildet, wird der Bedarf an KI-Know-how in der Wirtschaft in den kommenden Jahren stark wachsen. Zwei Drittel (68 Prozent) der Unternehmen sind überzeugt, dass generative KI einen zusätzlichen Bedarf an Fachkräften schafft. Wintergerst: „Wir werden in den kommenden Jahren mehr KI-Expertise in Wirtschaft und Verwaltung brauchen. Unternehmen sind daher gut beraten, schon heute durch Weiterbildungsangebote auf den Bedarf an mehr KI-Kompetenz zu reagieren.“

Quelle: Bitkom

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