Bundesrat will ehrenamtliche Vereinstätigkeit erleichtern

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit vorgelegt. Danach soll der Haftungsfreibetrag von bisher 840 Euro auf 3.000 Euro (entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag) erhöht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2024

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit vorgelegt (20/13749). Danach soll der Haftungsfreibetrag von bisher 840 Euro auf 3.000 Euro (entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG) erhöht werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, hat das bürgerschaftliche Engagement grundlegende Bedeutung für die gesamte Gesellschaft. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin ehrenamtlich engagieren, seien gute Rahmenbedingungen notwendig. Regelmäßig werde allerdings die mögliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern als Hindernis für die Ausübung von Ehrenämtern und insbesondere Vorstandsämtern angeführt. Dass es für viele insbesondere kleinere Vereine laufend schwieriger werde, ihre Vorstandsämter besetzen zu können, sei eine der bereits jetzt eingetretenen Folgen. Das verarme die lebendige Vereinslandschaft in Deutschland. Dem gelte es entgegenzutreten.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 799/2024

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Werbung für Lebensmittel mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt

Das OLG Frankfurt hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt (Az. 6 Ukl 1/24). Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren.

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.11.2024 zum Versäumnisurteil 6 Ukl 1/24 vom 14.11.2024 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren.

Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten – Anti-Kater“ (i. F.: Anti-Kater-Tabletten).

Der für die nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage zuständige 6. Zivilsenat hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.

Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung, führte der Senat aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit dem binnen zwei Wochen einzulegenden Einspruch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Erläuterungen

Artikel 7 Lebensmittelinformations-VO – Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

….

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

die Werbung;
die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Ratings in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG): Rat gibt grünes Licht für neue Verordnung

Der Rat der EU hat am 19.11.2024 eine neue Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) angenommen. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, Rating-Tätigkeiten in der EU kohärenter, transparenter und vergleichbarer zu gestalten, um das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Der Rat hat am 19. November 2024 eine neue Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) angenommen. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, Rating-Tätigkeiten in der EU kohärenter, transparenter und vergleichbarer zu gestalten, um das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken.

Durch ESG-Ratings wird eine Stellungnahme zum Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments abgegeben, indem die Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt sowie die Nachhaltigkeitsrisiken bewertet werden.

ESG-Ratings werden immer wichtiger für das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Anlageprodukte.

Mit den neuen Vorschriften sollen die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings gestärkt werden, indem die Transparenz und Integrität der Tätigkeiten der Anbieter von ESG-Ratings verbessert und potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden.

Insbesondere müssen in der Union niedergelassene Anbieter von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden und Transparenzanforderungen erfüllen, vor allem in Bezug auf ihre Methodik und ihre Informationsquellen. Anbieter von ESG-Ratings, die außerhalb der Union niedergelassen sind und in der Union tätig werden möchten, benötigen eine Zulassung der Übernahme ihrer ESG-Ratings durch einen in der EU zugelassenen ESG-Rating-Anbieter, müssen auf der Grundlage quantitativer Kriterien anerkannt werden oder auf der Grundlage eines Gleichwertigkeitsbeschlusses in das EU-Register für Anbieter von ESG-Ratings aufgenommen werden.

Mit der Verordnung wird der Grundsatz der Trennung von Unternehmen und Tätigkeiten eingeführt, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Nächste Schritte

Die Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Verordnung wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.

Hintergrund

Die Kommission hat am 13. Juni 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung über ESG-Rating-Tätigkeiten übermittelt. Die Annahme durch den Rat schließt sich an eine Einigung an, die mit dem Europäischen Parlament in erster Lesung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erzielt worden ist.

Quelle: European Union (Rat der EU und Europäischer Rat)

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Deutsche Industrie bewertet eigene Wettbewerbsposition immer schlechter

Die Entwicklung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit wird von Industrieunternehmen in Deutschland lt. ifo Institut immer schlechter beurteilt. Im europäischen Vergleich liegen die Einschätzungen, die auf Unternehmensbefragungen basieren, deutlich niedriger als in anderen großen Ländern der EU.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.11.2024

Die Entwicklung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit wird von Industrieunternehmen in Deutschland immer schlechter beurteilt. Im europäischen Vergleich liegen die Einschätzungen, die auf Unternehmensbefragungen basieren, deutlich niedriger als in anderen großen Ländern der EU. „Die Bewertung der eigenen Wettbewerbsposition fällt in allen Industriebranchen sehr negativ aus, insbesondere, wenn es um Auslandsmärkte geht“, sagt ifo Experte Stefan Sauer.

Während die Einschätzungen italienischer und französischer Industrieunternehmen über dem EU-Durchschnitt lagen, ist Deutschland am unteren Ende der Liste zu finden, gemeinsam mit Belgien, Österreich und Finnland. Besonders auffällig ist nach Angaben der ifo-Konjunkturforscher die überaus negative Entwicklung in den energieintensiven Industriebranchen.

„Die Analyse verdeutlicht, dass die Vorteile der deutschen Industrie auf internationalen Märkten zunehmend schwinden. Die Wettbewerbsposition hat sich in den vergangenen beiden Jahren so stark verschlechtert wie nie zuvor seit Beginn der Erhebung im Jahr 1994“, sagt Sauer. Neben den hohen Energiepreisen nannten die Unternehmen als Gründe für ihre Einschätzung vor allem hohen Bürokratieaufwand, höhere Kosten bei den Vorprodukten und steuerliche Belastungen. Außerdem wurden vermehrt strukturelle Probleme wie der Fach- und Arbeitskräftemangel angeführt.

Quelle: ifo Institut

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Erzeugerpreise im Oktober 2024: -1,1 % gegenüber Oktober 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2024 um 1,1 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -1,4 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.11.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Oktober 2024
-1,1 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2024 um 1,1 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -1,4 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Oktober 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Investitions-, Konsum- und Vorleistungsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im Oktober 2024 um 5,6 % billiger als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen die Energiepreise allerdings um 0,6 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Mineralölerzeugnissen. Diese waren 12,9 % billiger als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 0,9 %. Leichtes Heizöl war 22,7 % billiger als im Oktober 2023 (+4,9 % gegenüber September 2024). Kraftstoffe kosteten 12,1 % weniger als ein Jahr zuvor (+1,9 % gegenüber September 2024).

Die Preise für Erdgas fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Oktober 2023 um 10,1 %, gegenüber September 2024 stiegen sie um 1,1 %. Strom kostete im Oktober 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 7,3 % weniger als im Oktober 2023, aber 0,5 % mehr als im September 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Oktober 2024 um 1,3 % und blieben gegenüber September 2024 unverändert (0,0 %).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Oktober 2024 um 0,4 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,3 %.

Preissteigerungen gegenüber Oktober 2023 gab es unter anderem bei Elektrischen Transformatoren (+5,5 %), Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,6 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,7 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,7 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 0,6 % mehr als im Oktober 2023. Nadelschnittholz war 13,9 % teurer als im Oktober 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,0 %. Faserplatten waren 2,4 % und Laubschnittholz 6,9 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Metalle waren im Oktober 2024 um 0,4 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -7,7 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,4 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 9,8 % teurer als im Oktober 2023.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 2,8 % und Glas und Glaswaren 4,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Oktober 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber September 2024). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im Oktober 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Oktober 2023.

Verbrauchsgüter waren im Oktober 2024 um 1,9 % teurer als im Oktober 2023 (+0,2 % gegenüber September 2024). Nahrungsmittel kosteten 2,1 % mehr als im Oktober 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +52,9 % (+6,0 % gegenüber September 2024) und Süßwaren mit +20,1 %. Kaffee kostete 7,1 % mehr als im Oktober 2023. Billiger als im Vorjahresmonat waren im Oktober 2024 dagegen insbesondere Getreidemehl (-10,7 %) und Schweinefleisch (-5,4 %).

Gebrauchsgüter waren im Oktober 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber September 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im September 2024: +1,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 gegenüber August 2024 um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 lag der Auftragsbestand im September 2024 kalenderbereinigt 2,6 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, September 2024
+1,6 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 lag der Auftragsbestand im September 2024 kalenderbereinigt 2,6 % niedriger.

Zum Anstieg des Auftragsbestands im September 2024 trug insbesondere die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) bei. Hier lag der Auftragsbestand aufgrund mehrerer Großaufträge saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % höher als im Vormonat. Auch der Anstieg im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+1,2 %) wirkte sich positiv aus. In den weiteren Branchen des Verarbeitenden Gewerbes waren die Veränderungen des Auftragsbestands zum Vormonat gering.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im September 2024 gegenüber August 2024 um 1,5 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland um 1,4 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 1,7 % zu, bei den Konsumgütern um 1,3 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 0,8 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im September 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum August 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern erhöhte sich die Reichweite von 9,8 Monaten auf 9,9 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten. Bei den Konsumgütern blieb die Reichweite im September 2024 bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bewohnerparkausweis auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

Das VG Gießen hat die Stadt Marburg dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt (Az. 6 K 2830/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.11.2024 zum Urteil 6 K 2830/24.GI vom 13.11.2024 (nrkr)

Mit einem kürzlich verkündeten Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wurde die Stadt Marburg dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt.

Die Klägerin wohnt in einem Bewohnerparkgebiet der Beklagten. Sie nutzt ein Kraftfahrzeug ihres Vaters, der tschechischer Staatsangehöriger ist und das Fahrzeug in Tschechien zugelassen hat. Im Frühjahr 2024 beantragte sie bei der Stadt Marburg die Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass sie Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nicht erteilen könne. Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, dass eine ausländische Zulassung gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin spreche, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen dürfe.

Die zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufene Berichterstatterin bejahte hingegen den Anspruch der Studentin auf einen Bewohnerparkausweis. Bei der Klägerin handele es sich um eine Anwohnerin, die das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutze.

Gegen eine dauerhafte Nutzung spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Es sei bereits nicht klar, ob das von der Klägerin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin gab nämlich an, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Diese Prüfung obliege der Zulassungsbehörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.

Die Versagung eines Bewohnerparkausweises für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entspreche nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewohnerparkgebiet diene dem Anwohnerinteresse, in innerstädtischen Wohnstraßen eine Abstellmöglichkeit für ein (dauerhaft) genutztes Kraftfahrzeug zu finden.

Die Entscheidung (Urteil vom 13. November 2024, Az. 6 K 2830/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Rat der EU fordert Schließung der OS-Plattform und ihre Ersetzung durch ein besseres Tool

Der Rat der EU hat am 19.11.2024 eine Verordnung zur Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und zur Aufhebung der damit verbundenen Verpflichtungen für Verwaltungen und Online-Unternehmen angenommen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Der Rat der EU hat am 19. November 2024 eine Verordnung zur Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und zur Aufhebung der damit verbundenen Verpflichtungen für Verwaltungen und Online-Unternehmen angenommen. Im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag ist der Rat der Auffassung, dass das Leistungsniveau der bestehenden OS-Plattform die für ihren Betrieb erforderlichen öffentlichen und privaten Ausgaben nicht rechtfertigt.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen hat, muss im parlamentarischen Plenum erneut über den Text in zweiter Lesung abgestimmt werden. Wenn er ohne Änderungen verabschiedet wird, wird der Rechtsakt angenommen.

Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hintergrund

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Händlern und Verbrauchern können zu klärende Streitigkeiten entstehen (z. B. wenn ein Produkt nicht rechtzeitig oder in keinem guten Zustand geliefert wird oder wenn der Verbraucher nicht den vollen Kaufpreis gezahlt hat). Mit der Entwicklung des Online-Handels hat die Zahl der Streitigkeiten erheblich zugenommen. Die Beilegung eines Streits vor Gericht könnte langwierig sein und bringt das Einschreiten von Anwälten sowie Verfahrenskosten mit sich. Es gibt jedoch alternative Lösungen für die Probleme, ohne vor Gericht zu gehen.

Die jüngsten europäischen Rechtsvorschriften zur Regulierung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen für Verbraucher wurden 2013 angenommen und seitdem nicht geändert. Das Legislativpaket umfasste zwei Rechtsakte: die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (AS) und die Verordnung über die Online-Streitbeilegung (OS), mit der eine Online-Plattform eingerichtet wurde, um Verbrauchern und Unternehmen bei der Streitbeilegung zu helfen.

Die OS-Plattform ist seit 2016 in Betrieb und bietet verschiedene Lösungen an, z. B. direkte Verhandlungen zwischen Händlern und Verbrauchern oder die Nutzung einer Streitbeilegungsstelle, um Fälle zu bearbeiten. Trotz reger Inanspruchnahme hat die OS-Plattform EU-weit im Durchschnitt jedoch nur in 200 Fällen pro Jahr die Abwicklung über eine AS-Stelle ermöglicht.

Am 17. Oktober 2023 hat die Kommission ein neues Maßnahmenpaket zur Modernisierung und Vereinfachung der Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie zur Anpassung an digitale Märkte vorgeschlagen: eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Einrichtung der OS-Plattform, die heute vom Rat angenommen wurde.

Am 25. September 2024 nahm der Rat seine Verhandlungsposition zur Richtlinie über alternative Streitbeilegung an, in der unter anderem vorgeschlagen wurde, die OS-Plattform durch ein neues digitales Tool zu ersetzen, das spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie über alternative Streitbeilegung entwickelt werden muss. Das Verhandlungsmandat verpflichtete die Kommission auch dazu, das Tool zu fördern und seine Instandhaltung vorzusehen. Am selben Tag erzielte der Rat eine politische Einigung über die Verordnung zur Einstellung der OS-Plattform, die heute förmlich angenommen wurde.

Quelle: European Union (Rat der EU und Europäischer Rat)

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BdSt: Steuerfortentwicklungsgesetz trotz Ampelbruch beschließen!

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen. Der BdSt fordert daher, den Abbau der kalten Progression voranzutreiben.

BdSt, Mitteilung vom 19.11.2024

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

Deshalb ist es wichtiger denn je, den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, voranzutreiben! Genau das hatte die Ampelkoalition mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz geplant. Der Abbau der kalten Progression war innerhalb der Ampelkoalition lange strittig. Doch dann schien die steuerpolitische Vernunft zu siegen. Das Bundeskabinett einigte sich im Sommer auf ein entsprechendes Steuerfortentwicklungsgesetz. Im Folgenden parlamentarischen Verfahren fand Anfang Oktober die dazugehörige Anhörung im Finanzausschuss statt.

Hier konnten wir als geladene Sachverständige erneut für den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, werben. Doch durch den Bruch der Ampelkoalition ist nun wieder alles offen. Was hingegen sicher ist, sind drastische Verschärfungen im Sozialversicherungsbereich, insbesondere durch die im kommenden Jahr deutlich steigenden Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

468 Euro weniger netto droht einer Familie (4 Personen, Alleinverdiener, verheiratet) 2025 wegen der drastisch steigenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Mit welchen Belastungen Sie rechnen müssen, zeigen unsere Berechnungen auf. Deshalb unser Appell an den Bundestag: Das Steuerfortentwicklungsgesetz jetzt trotz Ampelbruch beschließen!

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Schnellere Genehmigung für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung von Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vorgelegt. Damit sollen Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, mit der die EU den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 steigern will, umgesetzt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13640) zur Änderung von Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vorgelegt. Damit sollen Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, mit der die EU den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 steigern will, umgesetzt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Genehmigungsverfahren für Projekte der erneuerbaren Energien in den EU-Mitgliedstaaten deutlich beschleunigt werden. Das Gesetz zielt darauf, die Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien im Wasserrecht anzupassen. Konkret sind Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Bundeswasserstraßengesetz vorgesehen.

Kernpunkte sind verkürzte Genehmigungsfristen für Wasserkraft, Geothermie, schwimmende Solaranlagen, Wärmepumpen und Windenergieanlagen. Die Verfahren sollen zudem elektronisch durchgeführt und eine einheitliche Stelle für die Verfahrensabwicklung eingeführt werden. Darüber hinaus ist geplant, die Regelungen für Befreiungen und Genehmigungen in Schutzgebieten anzupassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 797/2024

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