Energieeffizienz zahlt sich bei Kaufpreisen und Mieten aus

Die energetische Sanierung von Gebäuden schlägt sich in adäquat höheren Verkaufspreisen und Mieten nieder. Für Eigentümer bietet dies einen wichtigen Anreiz zu investieren. Zu diesem Schluss kommt eine neue Analyse des IfW Kiel.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 19.11.2024

Die energetische Sanierung von Gebäuden schlägt sich in adäquat höheren Verkaufspreisen und Mieten nieder. Für Eigentümer bietet dies einen wichtigen Anreiz zu investieren. Zu diesem Schluss kommt eine neue Analyse des IfW Kiel. Eine Eigentumswohnung mit der Energieeffizienzklasse A+/A ist aktuell rund 650 Euro pro Quadratmeter teurer als eine vergleichbare Wohnung der Energieeffizienzklasse D/E. Bei Monatsmieten beträgt der Preisaufschlag rund 0,85 Euro pro Quadratmeter. Der hohe Preisaufschlag gilt aber nur, wenn die Energieeffizienz mit dem sog. Bedarfsausweis nachgewiesen wird, beim sog. Verbrauchsausweis ist er deutlich niedriger.

„Marktteilnehmer sind bereit, für eine energetische Sanierung einen angemessenen Preisaufschlag zu bezahlen – aber nur, wenn die nötigen Informationen darüber transparent sind. Dies ist entscheidend zur Bekämpfung des Klimawandels, da Gebäude für etwa 30 Prozent der deutschen CO₂-Emissionen verantwortlich sind“, sagt Steffen Zetzmann, Wissenschaftler am IfW Kiel und Mitautor der Studie „Grüne Anreize: Energieeffizienz und deutsche Wohnungsmärkte“.

Die Studie zeigt, dass die Preisaufschläge bei Verkaufspreisen und Mieten ziemlich genau die Kosten einer energetischen Sanierung bzw. die dadurch erzielten Kosteneinsparungen abbilden. Voraussetzung ist, dass der energetische Gebäudezustand durch den sog. Bedarfsausweis nachgewiesen wird, der auf der Analyse eines unabhängigen Experten beruht.

Eine Eigentumswohnung der Energieeffizienzklasse A+/A ist dann rund 650 Euro pro Quadratmeter teurer als eine Wohnung der Klassen D/E. Die Aussage stützt sich auf Daten ab 2022, also nach dem russischen Angriffskrieg.

Um die Energieeffizienzklasse von D/E auf A+/A zu verbessern, fallen laut Studie Kosten von durchschnittlich rund 700 Euro pro Quadratmeter an. Nicht berücksichtigt – und für ein Investment in der Praxis relevant – sind dabei staatliche Zulagen für die Sanierung. Die tatsächlichen Ausgaben für Eigentümer dürften daher geringer sein.

Prämien mit Verbrauchsausweis deutlich geringer

Deutlich niedriger fällt die am Markt durchzusetzende Verkaufsprämie mit dem sog. Verbrauchsausweis aus, mit ihm liegt der Preisaufschlag für eine A+/A-Wohnung gegenüber einer D/E-Wohnung nur bei gut 225€ pro Quadratmeter. Verbrauchsausweise beruhen auf dem Energieverbrauch der vergangenen Jahre und hängen daher auch vom individuellen Heizverhalten ab.

Mietwohnungen der Energieeffizienzklasse A+/A sind seit 2022 monatlich gut 0,85 Euro pro Quadratmeter teurer als D/E-Wohnungen – ein Bedarfsausweis vorausgesetzt. Dem steht eine Energiekosteneinsparung durch eine Sanierung von D/E auf A+/A von knapp 0,80 Euro pro Quadratmeter gegenüber. Mieter zahlen nach der energetischen Sanierung also gut 5 Cent pro Quadratmeter mehr, als sie dadurch an Kosten einsparen.

Bei einem Verbrauchsausweis liegt der Aufschlag nur bei gut 0,45 Euro/Quadratmeter.

Eindeutige Preisabschläge bei Kauf oder Miete für energetisch schlechter bewertete Wohnungen als Klasse D/E konnten die Autoren nicht beobachten. Nur die Mieten bei einem Bedarfsausweis der Kategorie F-H liegen im Vergleich etwas tiefer.

Politik sollte Bedarfsausweis als Standard etablieren

„Wenn Preisprämien in etwa den Kosten bzw. Einsparungen einer energetischen Sanierung entsprechen, ist das aus ökonomischer Sicht ein erfreuliches Ergebnis. Es bedeutet, dass der Markt funktioniert und die richtigen Anreize setzt. Die von uns beobachteten Abweichungen nach oben und unten sind alle innerhalb der üblichen statistischen Streuung. Wann sich ein Investment amortisiert und ob es positive Renditen abwirft, hängt dann immer vom Einzelfall und den künftigen Energiekosten ab“, so Zetzmann.

„Die Politik sollte den Bedarfsausweis als Standard etablieren, heute fehlen Energieausweise in der Hälfte aller Fälle. Dadurch dürfte sich die Sanierungsrate bei Immobilien in Deutschland spürbar erhöhen.“

Quelle: IfW Kiel

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Bundesgerichtshof entscheidet über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook (sog. Scraping)

Der BGH hat zum ersten Mal von der neuen Möglichkeit des Leitentscheidungsverfahrens Gebrauch gemacht und die Opfer von Datendiebstahl bei Facebook gestärkt. Diese müssten lediglich nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren (Az. VI ZR 10/24).

BGH, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil VI ZR 10/24 vom 18.11.2024

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Beklagte es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping).

Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Arbeitsstätte und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz in Höhe von 250 Euro zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers insgesamt abgewiesen. Weder reiche der bloße Kontrollverlust zur Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus noch habe der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, über den Kontrollverlust als solchen hinaus psychisch beeinträchtigt worden zu sein.

Mit Beschluss vom 31. Oktober hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO n. F. bestimmt (Pressemitteilung 206/24). Nachdem die Revision nicht zurückgenommen wurde oder sich anderweitig erledigt hat, hat der Bundesgerichtshof jedoch am 11. November 2024 mündlich zur Sache verhandelt und nach allgemeinen Regeln durch Urteil über die Revision des Klägers entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen. Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

Erfolg hatte die Revision auch, soweit das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auf Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, auf Unterlassung der Verwendung seiner Telefonnummer, soweit diese nicht von seiner Einwilligung gedeckt ist, und auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse des Klägers, da die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden unter den Umständen des Streitfalles ohne Weiteres besteht. Der genannte Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt und dem Kläger fehlt insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen (weiterer Unterlassungsantrag und Auskunftsantrag) blieb die Revision hingegen ohne Erfolg.

Im Umfang des Erfolges der Revision hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die weitere Prüfung hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht zum einen darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeitseinstellung auf „alle“ nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen haben dürfte, wobei das Berufungsgericht ergänzend die Frage einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung durch die Beklagte zu prüfen haben wird. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Hinweise zur Bemessung (§ 287 ZPO) des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO erteilt und ausgeführt, warum unter den Umständen des Streitfalles von Rechts wegen keine Bedenken dagegen bestünden, den Ausgleich für den bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von 100 Euro zu bemessen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bayern: Neue Förderung für Repair-Cafes

Das Bayerische Umweltministerium wird nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen unkompliziert finanziell unterstützen. Konkret können die Initiativen jeweils bis zu 3.000 Euro pro Jahr beantragen. Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Bayerisches Umweltministerium, Pressemitteilung vom 18.11.2024

Vorbildliches Engagement für nachhaltigen Konsum wird gestärkt

Das Bayerische Umweltministerium wird nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen unkompliziert finanziell unterstützen. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: „Ressourcenschutz ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Wir wollen den zunehmenden Verbrauch von Rohstoffen und seine Umweltauswirkungen reduzieren. Ein sparsamer Umgang mit wertvollen Rohstoffen schützt das Klima. Abfälle vermeiden ist der erste Schritt, schont Ressourcen und Umwelt. Haushaltsübliche Gebrauchsgüter und Alltagsgegenstände sollten nicht zu Abfall werden, wenn sie noch repariert werden können. Reparaturinitiativen sind dazu eine wichtige Anlaufstelle vor Ort. Hier engagieren sich Ehrenamtliche vorbildlich für Nachhaltigkeit und setzen ein deutliches Zeichen gegen die Wegwerfmentalität. Dieses Angebot für umweltbewussten Konsum unterstützen wir ab sofort mit unserem neuen Förderprogramm. Ziel ist, ein möglichst flächendeckendes Netz wohnortnaher Reparaturinitiativen dauerhaft zu etablieren.“

Reparaturinitiativen bieten fachliche Begleitung zur kostenfreien Reparatur privater Gegenstände an. Konkret können die Initiativen jeweils bis zu 3.000 Euro pro Jahr beantragen. Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Reparaturinitiativen tragen aktiv zu Abfallvermeidung, Klimaschutz und zu nachhaltiger Entwicklung durch Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Alltagsgegenständen und haushaltsüblichen Gebrauchsgegenständen bei. Energieaufwändige Neuproduktionen können dadurch reduziert werden. Reparaturinitiativen widmen sich den Reparaturen, die das Gewerbe in der Regel nicht mehr anbietet.

Weitere Informationen und praktische Hinweise zur neuen bayerischen Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen, FAQs sowie Muster-Formulare sind im Internet verfügbar unter

https://www.stmuv.bayern.de/themen/verbraucherinformation/reparaturinitiativen/index.htm

https://www.stmuv.bayern.de/themen/verbraucherinformation/reparaturinitiativen/faq.htm

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Katzenhalterin haftet für Tierarztkosten

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 16714/22).

AG München, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil 161 C 16714/22 vom 30.08.2024 (rkr)

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung.

Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.05.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte sodann die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.

Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, welches die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung von 565,31 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung wie behauptet stattfand und die Kosten auch angemessen waren. Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus:

„[Der] Klägerin [steht] der geltend gemachte Anspruch […] aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. […] Die [Tierklinik] hat durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein fremdes Geschäft besorgt. […]

Es handelt sich bei der tierärztlichen Versorgung dabei um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutekam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.

Ebenso liegt der Fremdgeschäftsführungswille vor. […] Bei einem auch fremden Geschäft wird der Geschäftsführungswille dabei grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht. […] So liegt der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres steht das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Gemäß § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhält sich rechtswidrig. Bereits daraus folgt, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen. […]

Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt nicht. Soweit hiermit auf eine Nebenpflichtverletzung i. S. d. § 681 Satz 1 BGB abgestellt werden soll, steht dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Exporte im 3. Quartal 2024: +0,5 % zum Vorjahresquartal

Im 3. Quartal 2024 sind die deutschen Exporte insgesamt um 0,5 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal auf 384,0 Mrd. Euro gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dabei aber um 1,0 % auf 204,8 Mrd. Euro ab.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.11.2024

  • Waren im Wert von 204,8 Milliarden Euro in die EU exportiert
  • Frankreich wichtigstes Zielland für deutsche Exporte innerhalb der EU
  • Einfuhren insgesamt mit leichtem Plus zum Vorjahreszeitraum (+0,3 %), aber Rückgang innerhalb der EU
  • Importe aus China auf 40,5 Milliarden Euro gestiegen

Im 3. Quartal 2024 sind die deutschen Exporte insgesamt um 0,5 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal auf 384,0 Milliarden Euro gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dabei aber um 1,0 % auf 204,8 Milliarden Euro ab. Der Wert der Warenlieferungen in die Länder der Eurozone ging um 1,5 % auf 141,9 Milliarden Euro zurück, während die Ausfuhren in die EU-Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, geringfügig um 0,2 % auf 63,0 Milliarden Euro zunahmen. Die Exporte in Länder außerhalb der EU (Drittländer) stiegen um 2,2 % auf 179,1 Milliarden Euro.

Unter den wichtigsten Handelspartnern innerhalb der EU sanken die Ausfuhren nach Frankreich im 3. Quartal 2024 um 2,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal auf 27,6 Milliarden Euro und in die Niederlande um 0,8 % auf 26,7 Milliarden Euro. Die Ausfuhren nach Polen stiegen um 2,8 % auf 23,2 Milliarden Euro. Nach Italien wurden Waren im Wert von 19,3 Milliarden Euro (-0,9 %) versendet, die Ausfuhren nach Österreich gingen um 3,7 % auf 18,8 Milliarden Euro zurück.

Exporte in die Vereinigten Staaten um 3,8 % gestiegen

Bedeutendster Handelspartner für die Ausfuhren in Länder außerhalb der EU waren abermals die USA. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten im 3. Quartal 2024 um 3,8 % auf 41,4 Milliarden Euro. Nach China wurden Waren im Wert von 21,8 Milliarden Euro exportiert, das waren 9,4 % weniger als im Vorjahresquartal. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,2 % auf 19,5 Milliarden Euro zu.

Importe insgesamt leicht gestiegen

Die deutschen Einfuhren stiegen mit einem Wert von 327,9 Milliarden Euro im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum insgesamt leicht an (+ 0,3 %). Die Importe aus der EU sanken jedoch im Vergleich zum Vorjahresquartal um 1,8 % auf 168,9 Milliarden Euro. Die Warenlieferungen aus den Ländern der Eurozone gingen dabei um 2,1 % auf 112,1 Milliarden Euro zurück, während die Einfuhren aus den EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, auf 56,8 Milliarden Euro sanken (-1,1 %). Die Einfuhren aus Drittländern nahmen im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 2,6 % auf 159,0 Milliarden Euro zu.

Die meisten EU-Importe kamen aus den Niederlanden und Polen

Innerhalb der EU kamen mit einem Wert von 24,0 Milliarden Euro die meisten Importe aus den Niederlanden (-2,9 %). Einfuhren aus Polen stiegen geringfügig auf 19,4 Milliarden Euro (+0,1 %). Die Importe aus Italien und Frankreich sanken auf 16,6 Milliarden Euro und 15,9 Milliarden Euro. Das waren 3,1 % beziehungsweise 3,5 % weniger als im Vorjahresquartal. Aus Tschechien wurden im 3. Quartal 2024 Waren im Wert von 14,6 Milliarden eingeführt (+1,1 %).

Importe aus China um 6,1 % gestiegen

Wichtigster Handelspartner für die Einfuhren unter den Ländern, die nicht der EU angehören, war China. Die Einfuhren von dort stiegen um 6,1 % zum Vorjahreszeitraum auf einen Wert von 40,5 Milliarden Euro. Importe aus den USA nahmen um 0,9 % auf 23,2 Milliarden Euro zu. Aus der Schweiz stiegen die Einfuhren auf einen Wert von 13,0 Milliarden Euro (+4,3 %). Deutlich rückläufig waren die Importe aus Russland, welche sich zum Vorjahresquartal um 37,4 % auf 0,4 Milliarden Euro verringerten.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten an bestimmte Verbände zur Stellungnahme versandt.

BMF, Mitteilung vom 15.11.2024

Entwurf eines BMF-Schreibens

Mit Schreiben vom 14. November 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 12. Dezember 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC6@bmf.bund.de gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich

Das FG Münster entschied, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 1 V 1757/24 E).

FG Münster, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss 1 V 1757/24 vom 21.10.2024

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.

Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl I 2023 S. 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.

Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 1. Senat hatte im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.

Zwar seien die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.

Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2024

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Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht

Das VG Münster hat die Klage einer Friseurin abgewiesen, das Land NRW zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren (Az. 6 K 2868/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 6 K 2868/22 vom 29.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29. Oktober 2024 die Klage einer Friseurin aus dem Kreis Borken abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren.

Die ausgebildete Friseurin nahm im Jahr 2021 an dem Vorbereitungslehrgang eines privaten Anbieters teil, für den ihr Kosten von 12.949,- Euro entstanden. Einen Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in dieser Höhe lehnte der Beklagte 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Maßnahme könne nicht gefördert werden, weil die hierfür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden als physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen nicht vorgesehen gewesen seien. Hiergegen klagte die Friseurin und führte zur Begründung unter anderem aus, Maßnahmen des Coronaschutzes hätten seinerzeit dazu geführt, dass die Fortbildungsstätte Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.

Die Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: Die Maßnahme erfülle die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht. Soweit Unterrichtsinhalte von der Fortbildungsstätte gefilmt und die Videos den Teilnehmern anschließend zum Anschauen zur Verfügung gestellt worden seien, stelle der Unterricht keine – auch keine virtuelle – Präsenzlehrveranstaltung im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Mindestanzahl von 400 Stunden förderfähigen Unterrichts nicht erreicht werde. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbildungsstätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe. Diese mache das Anschauen eines Lehrvideos nicht zu einer dem Präsenzunterricht gleichwertigen Lernerfahrung. Die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als „mediengestützter Lehrgang“ förderungsfähig. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählten nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf die die Lehrperson aktiv Einfluss habe und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss (Az. L 16 KR 131/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss L 16 KR 131/23 vom 21.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Falsche Adresse: Fehler des Zustellers wird Gericht zugerechnet

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet. So entschied der BGH (Az. VII ZR 240/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil des BGH VII ZR 240/23 vom 10.10.2024

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet.

Dies hat der BGH entschieden und somit die Verjährung einer Klageforderung verneint. Die Zustellung sei immer noch „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt (Urt. v. 10.10.2024, Az. VII ZR 240/23).

Kurz vor Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist, am 29. November 2018, erhob eine auf Malerarbeiten spezialisierte Firma eine Klage in Höhe von fast 200.000 Euro bei einem ehemaligen Auftraggeber. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss gezahlt hatte, sollte die Klage dem Beklagten zugestellt werden. Dabei hatte die Klägerin jedoch eine alte Adresse des Beklagten angegeben. Der Zusteller bemerkte diesen Fehler anscheinend nicht und warf den Brief trotzdem an der angegebenen, aber falschen, Adresse ein, anstatt ihn als unzustellbar an das Gericht zurückzugeben. Es dauerte daher eine Weile, bis der Fehler erkannt wurde. Letztlich konnte die Klage erst 20 Tage nach dem ersten Zustellversuch an die korrekte Adresse des Beklagten zugestellt werden.

Die Kläger machten zwar einen Fehler, doch der Zusteller einen weiteren

Nun stellte sich bereits in den Vorinstanzen die Frage, ob die Forderung nicht inzwischen verjährt war. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei geht die ständige Rechtsprechung von einer Grenze von 14 Tagen für Verzögerungen aus – hier aber erfolgte die Zustellung ganze 20 Tage später.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage daher wegen Verjährung ab: Der Grund für diese Verzögerung liege allein darin, dass die Klägerin die falsche Adresse angegeben habe. Sie könne sich also nicht entlasten, die tatsächliche Zustellung sei zu spät für eine Hemmung erfolgt und die Forderung verjährt.

Das sah der BGH nun aber anders: Es gehe nur der Zeitraum für die Verzögerung auf das Konto des Klägers, der auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Wenn aber das Gericht Fehler gemacht habe, sei die darauf basierende Zeitspanne gerade nicht dem Kläger zuzurechnen. Hier habe der Zusteller einen Fehler gemacht, indem er die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt habe, anstatt sie an das Gericht zurückzusenden. Dabei handele es sich um eine Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts, die gerade nicht dem Kläger zugerechnet werden könne. Infolge der falschen Adressangabe des Klägers sei die Zustellung daher nur um zwölf Tage verzögert worden und halte sich damit noch innerhalb des Rahmens von 14 Tagen, der noch als „demnächst“ gilt. Die Forderung war also nicht verjährt.

Nun muss das KG erneut über den Fall entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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