ifo Exporterwartungen gesunken (Oktober 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie verschlechtert sich weiter. Die ifo Exporterwartungen sanken im Oktober auf minus 6,7 Punkte, von minus 6,5 Punkten im September.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie verschlechtert sich weiter. Die ifo Exporterwartungen sanken im Oktober auf minus 6,7 Punkte, von minus 6,5 Punkten im September. „Die Unternehmen profitieren gegenwärtig nicht von der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in anderen Ländern“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Durststrecke der Exportwirtschaft setzt sich somit weiter fort.“

Die Industrie rechnet überwiegend mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft. Die stärksten Einbußen befürchten die Automobilbranche und die Metallindustrie. Die Hersteller von Nahrungsmitteln und Getränken erwarten hingegen steigende Exporte. Auch die Papierhersteller planen mit einer leicht positiven Tendenz. Merklich aufgehellt haben sich die Erwartungen der Hersteller von elektrischen Ausrüstungen: Nachdem sie zuletzt Rückgänge planten, gehen sie nun von einem konstanten Exportgeschäft aus.

Quelle: ifo Institut

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Maklervertrag: Kunde schuldet nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 134/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.10.2024 zum Urteil 19 U 134/23 vom 23.10.2024

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Gibt ein Kunde seine Verkaufsabsicht auf, kann der Makler grundsätzlich nur Ersatz der konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags entstandenen Kosten verlangen. Soll sich der Aufwendungsersatz nach AGB-Regelungen auch auf die Zahlung von Gemeinkosten erstrecken (hier: anteilige Bürokosten), ist die Klausel zum Aufwendungsersatz insgesamt unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch der Maklerin auf Zahlung von rund 11.500 Euro abgelehnt.

Der Kläger beauftragte die beklagte Immobilienmaklerin mit der Vermarktung seines Einfamilienhauses im Hintertaunus zum Angebotspreis von 695.000 Euro. Gemäß Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklervertrags war der Auftraggeber bei Aufgabe seiner Verkaufsabsicht zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Zu den konkreten erstattungspflichtigen Aufwendungen sollten u. a. anteilige Bürokosten zählen.

Nach vier Monaten teilte der Kläger mit, dass das Haus doch nicht kurzfristig verkauft werden sollte. Die Beklagte stellte ihm daraufhin 11.454,51 Euro in Rechnung, wovon 282,51 Euro auf „Fremdkosten laut Aufstellung“ und der übrige Betrag auf Arbeitsstunden entfielen. Hierauf zahlte der Kläger 6.282,51 Euro, die er nunmehr zurückverlangt.

Das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Maklerin. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ziff. 6 des Maklervertrags sei unwirksam.

Die Regelung benachteilige den Vertragspartner unangemessen, begründete das OLG seine Entscheidung. Zwar könne eine Pflicht des Maklerkunden zum Aufwendungsersatz grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Sie müsse sich dann aber „wirklich und ausschließlich auf den Ersatz von konkretem Aufwand beziehen“, betonte der Senat. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz lasse sich in AGBs nicht wirksam vereinbaren. Grundsätzlich sei beim Maklervertrag die Provision vom Erfolg der Tätigkeit abhängig. „Wird im Gewand des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart“, widerspreche diese dem Leitbild und sei damit unwirksam.

Hier umfasse der in Ziff. 6 geregelte Aufwendungsersatz u. a. anteilige Bürokosten. Der Makler habe damit einen Anspruch, der über den Ersatz des für die Bearbeitung des einzelnen Auftrags konkret entstandenen Aufwands hinausgehe. Bürokosten seien laufende Gemeinkosten, die beim Makler grundsätzlich fest eingeplant seien. Es handele sich nicht um Aufwendungen für einen konkreten Kunden. Die Regelung sei damit unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Belastung mit anteiligen Bürokosten führe hier zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz. Andernfalls wäre es einem Makler möglich, risikolos rechtlich nicht geschuldete Positionen abzurechnen, „in der Hoffnung, dass zumindest ein Teil der Kunden hierauf eine Zahlung leistet“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Ab 2025 niedrigere Netzentgelte in Regionen mit viel Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Die Bundesnetzagentur hat die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 18.10.2024

„Die Netzentgelte in Regionen mit starkem Zubau von Wind und Sonne sinken spürbar. Jetzt sind die Lieferanten am Zug, diese Vorteile auch an die Kunden weiterzugeben. Verbraucherinnen und Verbraucher können darauf achten, dass diese Vergünstigungen auch bei ihnen ankommen,“ sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat am 18.10.2024 die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Mit der Veröffentlichung der ersten Entgelte der großen Regionalversorger zeigte sich bereits in den letzten Tagen die entlastende Wirkung der Festlegung. Gerade auch in Flächenländern mit viel Wind und/oder Solarenergie sinken im Jahr 2025 die Netzentgelte durch die Verteilung. Nach den vorläufigen Preisblättern von Stromnetzbetreibern für das Jahr 2025 sinken Netzentgelte in Gebieten mit starkem Zubau an Windenergie- und Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur hat am 28. August 2024 die Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten veröffentlicht, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen.

Erhebliche Entlastung von Haushalten

Für Haushalte kommt es zum Teil zu erheblichen Senkungen gegenüber dem Jahr 2024. Für einen Durchschnittshaushalt (3.500 kWh Jahresverbrauch) in einer Entlastungsregion können sich für das Jahr 2025 Kostenentlastungen bei den Netzentgelten von teilweise mehr als 200 Euro jährlich gegenüber dem Jahr 2024 ergeben. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der E.DIS Netz GmbH in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern spart gegenüber dem Vorjahr knapp 100 Euro an Netzentgelten, im Netz der WEMAG Netz GmbH in Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Ersparnis mehr als 200 Euro. Auch ein Durchschnittshaushalt im Netz der Schleswig-Holstein Netz AG in Schleswig-Holstein spart gegenüber dem Vorjahr etwa 150 Euro. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der Bayernwerk Netz GmbH in Bayern wird mit Blick auf die Netzentgelte jährlich um ca. 43 Euro entlastet.

Eine vollständige Übersicht der betroffenen Netzbetreiber sowie weitere Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung finden sich auf der Internetseite unter: www.bundesnetzagentur.de/verteilung-netzkosten

Faire Kostenverteilung

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur hatten bis zum 15.10. alle Netzbetreiber zu ermitteln, ob sie von einem EE-Zubau in besonderem Maße im Sinne der Festlegung betroffen sind. Dies erfolgt mittels einer Kennzahl, die die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet setzt.

Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Diese Entlastungsbeträge werden über einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern bundesweit gleichmäßig finanziert. Dadurch können alle Stromverbraucher fairer an den Kosten beteiligt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen diesen Aufschlag am 25. Oktober auf www.netztransparenz.de.

Damit hat die Bundesnetzagentur an den Mechanismus nach § 19 StromNEV angeknüpft. Dieser bewirkt schon heute einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die bisherige „§ 19-Umlage“ ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen. Diese entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die bestehende Regelung wird jetzt bürokratiearm und rechtssicher ergänzt. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber.

Quelle: Bundesnetzagentur

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BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse: Für die Länder sollen künftig höhere Begründungsanforderungen gelten

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.10.2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Die hohen Mieten in unseren Städten sind Folge eines zu knappen Angebots an Wohnungen. Die Mietpreisbremse löst das Problem der Wohnungsknappheit nicht – und sie wird auch das Problem der hohen Mieten nicht nachhaltig lösen. Sie kann allenfalls einen Beitrag leisten, den Anstieg der Mietpreise für einen Übergangszeitraum zu strecken.

Im Koalitionsvertrag ist die Verlängerung der Mietpreisbremse vereinbart. Wir setzen das um. Dabei achten wir auf die Verhältnismäßigkeit. Die Mietpreisbremse greift in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ein. Dieser Eingriff wirkt umso tiefer, je länger die Mietpreisbremse gilt. Das berücksichtigen wir bei der Verlängerung und schreiben daher neue Anforderungen fest. Wenn die Länder die Mietpreisbremse zur Anwendung bringen wollen, müssen sie dies begründen. Dafür sollen künftig höhere Anforderungen gelten. Die Länder müssen darlegen, was sie getan haben, damit dass Wohnungsangebot in dem betreffenden Gebiet größer wird. Damit senden wir das klare Signal: Der Staat muss sich zuallererst dafür sorgen, dass der Neubau von Wohnungen in Schwung kommt. Mietenregulierung kann nicht die erste und auch nicht die letzte Antwort sein auf teure Mieten.“

Der Gesetzentwurf wurde am 25.10.2024 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Der Entwurf ist abrufbar. Ein Informations-Papier zu dem Entwurf ist abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bericht zur gewerblichen Finanzierung Dritter

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.10.2024

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf.

Im Oktober 2024 veröffentlichte das ELI seine “Principles Governing the Third Party Funding of Litigation” als Abschlussbericht einer 2022 gestarteten Untersuchung. Das ELI tituliert die aufgestellten Prinzipien als einen Mittelweg zwischen den Interessen der Prozessfinanzierer und denjenigen der Finanzierten bzw. am Prozess Beteiligten. Sie sollen bei der Erstellung von Prozessfinanzierungsverträgen, aber auch im Wege potentieller Gesetzgebungsverfahren oder Selbstregulierungsbestrebungen als Vorbild dienen.

Im Wege von insgesamt 12 aufgestellten Principles adressierte das ELI neben der Frage einer Offenlegungspflicht auch die Aufdeckung und Vermeidung von Interessenkollisionen, die Anforderungen an das Eigenkapital gewerblicher Prozessfinanzierer sowie die Ausgestaltung bestimmter Klauseln des Prozessfinanzierungsvertrages. Mit Blick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten, verortet das ELI diese Obliegenheit in den Händen der Prozessfinanzierer. Zugleich soll auf seinen Vorschlag die Prozessfinanzierung zwecks Stärkung der Transparenz nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch den Parteien des Prozesses in ihrem Bestand offengelegt werden. Neben den formulierten Grundsätzen verschafft der Bericht auch einen Einblick in verschiedene Verfahrensarten und zieht Parallelen zu verwandten Finanzierungsinstrumenten wie dem „Damages Based Agreement“ (DBA) und dem „Conditional Fee Agreement“ (CFA).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2024

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BMJ will Verbraucherstreitbeilegung optimieren

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt. Die BRAK weist auf die wichtigsten geplanten Änderungen hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist laut BMJ, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung soll erleichtert, das Verfahren entbürokratisiert werden. Erreichen will das BMJ dies durch punktuelle Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung.

Die wichtigsten geplanten Änderungen:

  • So soll insbesondere die Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bzw. die obsiegende Unternehmerin bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-E sowie Änderung der Universalschlichtungsstellen-Verordnung) wegfallen.
  • Die gesetzliche Teilnahmefiktion soll für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG abgeschafft werden.
  • Darüber hinaus sollen die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG konkretisiert und reduziert werden.
  • Für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen soll eine Aufbewahrungsfrist eingeführt werden (§ 21a VSBG-E). Geplant ist weiterhin eine Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmerinnen und Unternehmern allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-E).
  • Durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-E) will das BMJ zudem eine Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung erreichen.

Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Durchführungsrechtsakt zur NIS2-Richtlinie angenommen

Die EU-Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.10.2024

Die EU-Kommission hat am 17.10.2024 einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt. Der Durchführungsrechtsakt muss nun noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts stieß in der Wirtschaft auf erhebliche Kritik. Auch DATEV hat sich mit einer Stellungnahme eingebracht. Kritisiert wurde zum einen, dass die Schwellwerte, ab wann ein Vorfall gemeldet werden muss, viel zu niedrig seien. Zum anderen wurde bemängelt, dass die Vorgaben zum Risikomanagement neu erarbeitet wurden, anstatt auf bestehende Standards (ISO27001/ISO27002) zurückzugreifen. Im nun veröffentlichen Durchführungsrechtsakt wurden die Schwellwerte angehoben und in Teilen eingegrenzt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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China+N=Diversifizierungspotenzial für die Importnachfrage Deutschlands

Seit Jahren ist China Deutschlands wichtigstes Herkunftsland für Warenimporte. In Anbetracht der geoökonomischen Entwicklungen stellt sich daher die Frage nach Diversifizierungsmöglichkeiten. Darüber berichtet die KfW.

KfW, Mitteilung vom 24.10.2024

Seit Jahren ist China Deutschlands wichtigstes Herkunftsland für Warenimporte. In Anbetracht der geoökonomischen Entwicklungen stellt sich daher die Frage nach Diversifizierungsmöglichkeiten. Um alternative Handelspartner zu identifizieren, können die Handelsbeziehungen mit Ländern, aus denen Deutschland ein ähnliches Warenprofil wie aus China bezieht, intensiviert werden.

Ebenso ist es möglich, die Handelsbeziehungen mit Ländern auszuweiten, deren Exportprofil dem Warenprofil ähnelt, welches Deutschland aus China bezieht. Im Ergebnis werden 15 Länder – vor allem europäische und asiatische Länder sowie die USA – identifiziert, die sich unter diesen Gesichtspunkten als Diversifizierungsmöglichkeiten zu China anbieten, mit denen teilweise jedoch schon intensive Handelsbeziehungen bestehen. Schon vorhandene Handelsabkommen bieten grundsätzlich günstige Rahmenbedingungen, teilweise hohe Importanteile signalisieren jedoch eine potenzielle Risikokonzentration für andere Länder als China.

Quelle: KfW Research

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Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das BMJ veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater erfüllen in unserem Rechtsstaat wichtige Aufgaben. Ihre Tätigkeit unterliegt deshalb besonderen Vorgaben. Wir wollen das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe fortentwickeln. Überflüssige Regeln werden wir abschaffen, unnötige Bürokratie abbauen. Außerdem schaffen wir mehr Verständlichkeit und klarere Strukturen. Davon werden am Ende die Berufsträgerinnen und Berufsträger profitieren – und auch unser Rechtsstaat.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sieht im Einzelnen insbesondere folgende Inhalte vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sogenannten „missbilligenden Belehrungen“ gelöst werden.

2. Modifizierungen beim Wahlrecht der Berufskammern

Für Vorstandswahlen der Berufskammern sollen Regelungen für Wiederholungswahlen getroffen werden. Der Entwurf sieht Regelungen zur Durchführung von Wiederholungswahlen für Vorstandswahlen der Berufskammern in der BRAO, der PAO und der BnotO vor. Diese orientieren sich an den Regelungen in § 44 des Bundeswahlgesetzes.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BnotO und WPO soll vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Containerumschlag sinkt leicht im September, Trend bleibt positiv

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach der aktuellen Schnellschätzung im September 2024 leicht auf 134,0 Punkte gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Insbesondere in den chinesischen und europäischen Häfen ist der Containerumschlag gesunken.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) – ist nach der aktuellen Schnellschätzung im September leicht auf saisonbereinigt 134,0 Punkte gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Insbesondere in den chinesischen und europäischen Häfen ist der Containerumschlag gesunken. In den übrigen Weltregionen verharrt er in etwa auf dem Niveau des Vormonats. Im Trend ist der Containerumschlag dennoch weiterhin aufwärtsgerichtet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im September von 134,3 (revidiert) auf 134,0 Punkte gesunken.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist im September gegenüber dem Vormonat von 114,4 (revidiert) auf 114,1 Punkte gesunken. Trotz des Rückgangs bleibt der Containerumschlag auf Erholungskurs.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag leicht von 149,6 Punkten im Vormonat auf 149,2 Punkte zurückgegangen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Oktober 2024 wird am 28. November 2024 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der leichte Rückgang des Containerumschlags im September kompensiert den kräftigen Anstieg im Vormonat nur teilweise. Insgesamt zeigt der Containerumschlag weiterhin einen recht deutlichen Aufwärtstrend. Die Erholung in den europäischen Häfen dürfte sich in den kommenden Monaten moderat fortsetzen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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