Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen – Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie

Das BMF teilt mit, dass die Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie geändert und Rn. 31 neu aufgenommen wurde (Az. IV C 6 – S-2133-b / 24 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 24 / 10002 :001 vom 28.10.2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855) zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie wie folgt geändert und Rn. 31 neu aufgenommen:

Rn. 16:

Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

XI. Anwendungsregelung

Rn. 31:

Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a. F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 1 BvL 9/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.10.2024 zum Beschluss 1 BvL 9/21 vom 23.09.2024

Mit am 30.10.2024 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a. F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift legte den monatlichen Bedarf – die sogenannte Grundpauschale – unter anderem für Studierende an Hochschulen auf 373 Euro fest. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates.

Ausbildungsförderung – umgangssprachlich „BAföG“ – erhalten Studierende, die nicht über die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel verfügen. Die Höhe bemisst sich nach der Grundpauschale, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und etwaigen Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kindern. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog für ihr Studium von Oktober 2014 bis Februar 2015 BAföG. Sie hielt die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig und klagte auf eine höhere Ausbildungsförderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mittellose Hochschulzugangsberechtigte hätten einen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung einer gleichen Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Dieser Anspruch sei verletzt, weil die Grundpauschale den Lebensunterhalt während des Studiums nicht hinreichend sicher decke.

Sachverhalt:

Nach dem BAföG haben Studierende einen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Höhe des Bedarfs für die Ausbildung an Hochschulen ergibt sich aus der – hier verfahrensgegenständlichen – Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 BAföG zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer Eltern anzurechnen. Insoweit bestehen Freibeträge. Die monatliche Förderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nahm im Oktober 2014 ein Masterstudium an einer staatlichen Hochschule auf. Für das Studium wurden ihr unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 in Höhe von monatlich 249 Euro bewilligt. Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin die Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015, weil sie die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Grundpauschale ist im hier maßgeblichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar.

I. Es gibt keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte.

  1. Aus dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) kann kein Recht mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums hergeleitet werden. Auf diesen Anspruch können sich nur diejenigen berufen, die selbst nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins in der Lage sind. Er besteht nicht, soweit Möglichkeiten bestehen, eine solche Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu beenden wie etwa durch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Dieser Nachrang des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen gegenüber der Selbsthilfe gilt auch dann, wenn deshalb bestimmte grundrechtliche Freiheiten wie die hier in Rede stehende, einer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildung an einer Hochschule nachzugehen, wegen fehlender Mittel nicht ausgeübt werden können. Es berührt nicht die Menschenwürde, wenn stattdessen zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss.
  2. Das Recht Hochschulzugangsberechtigter auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährleistung der dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen. Dieses Recht ist derivativer Natur. Es ist auf das jeweils vorhandene Studienangebot bezogen und kommt deshalb nur zur Geltung, wenn eine gleichheitsgerechte Teilhabe an den Hochschulen des Staates durch staatliche Maßnahmen wie ein nicht eignungsgerechtes Auswahlverfahren bei Kapazitätsbeschränkungen oder eine nicht hinreichend sozialverträgliche Ausgestaltung des Studienangebots beeinträchtigt wird. Hingegen umfasst das Teilhaberecht keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zum Studium, die den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldet sind.
  3. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt kein subjektives Recht mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums. Der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) bei der Umsetzung des sozialstaatlichen Auftrags, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, zukommt, schließt verfassungsrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung grundrechtlich geschützter Freiheiten grundsätzlich aus.

a) Der sozialstaatliche Auftrag des Staates umfasst vielfältige und umfangreiche Aufgaben wie beispielsweise die Fürsorge und den Schutz Hilfsbedürftiger und sozial Benachteiligter, die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, die soziale Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens, die Beschäftigungsförderung und die Förderung einer chancengleichen Bildung und Ausbildung. Dabei ist auf einen Abbau von den sozialen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für die Ausübung grundrechtlicher Freiheit hinzuwirken. Diese allgemeine sozialstaatliche Aufgabe des Staates zur Umsetzung der grundrechtlichen Werteordnung in die Verfassungswirklichkeit verdichtet sich zu einem alle hierfür maßgeblichen Lebensstationen umfassenden speziellen objektiv-rechtlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen. Dies trägt der herausragenden Bedeutung Rechnung, die der sozialen Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege für eine gerechte, nicht von der sozialen Herkunft abhängige, sondern an der Leistungsfähigkeit ausgerichtete Verteilung von Lebenschancen zukommt.

b) Allerdings sind die dem Staat für die Erfüllung aller dieser regelmäßig finanzwirksamen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel notwendig begrenzt. Einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur Aufgabenerfüllung stehen die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahler entgegen. Das gilt auch mit Blick auf die Erfüllung des sozialstaatlichen Auftrags, dem von Verfassungs wegen kein Vorrang vor der Verwirklichung anderer staatlicher Aufgaben zukommt. Zudem ergeben sich faktische Grenzen für den Ausbau des Sozialstaats aus der Notwendigkeit, die für die Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung unabdingbare Bereitschaft der Steuer- und Beitragszahler zur Solidarität mit sozial Benachteiligten zu erhalten.

c) Diese Begrenztheit der finanziellen Mittel macht eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang notwendig; dies gilt wegen ihrer besonderen Finanzwirksamkeit gerade auch für die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Aufgaben. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und sie an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens anzupassen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des vom Volk gewählten Parlaments. Es verfügt auch funktional über die besten Voraussetzungen, um im Zusammenwirken mit der Regierung zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Diese Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Entscheidung über die Verwendung der knappen finanziellen Mittel würde durch subjektive verfassungsrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer, einer chancengleichen Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit entgegenstehender Ungleichheiten beeinträchtigt. Die zur Erfüllung solcher Leistungsrechte notwendigen finanziellen Mittel könnten wegen der umfassenden Bindungswirkung nach Art. 1 Abs. 3 GG auf Dauer nicht mehr auf der Grundlage einer übergreifenden, an den aktuellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ausgerichteten Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung für andere Gemeinwohlzwecke verwendet werden. Daher kann aus dem Wirkungszusammenhang von sozialstaatlichem Auftrag und der grundrechtlichen Werteordnung ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Leistungen allenfalls ausnahmsweise für besonders gelagerte Konstellationen abgeleitet werden, wenn dies zur Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit absolut unverzichtbar ist.

d) Die Ermöglichung eines Studiums mittelloser Hochschulzugangsberechtigter stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. Allerdings sind staatliche Leistungen, die auch mittellosen Hochschulzugangsberechtigten eine Teilhabe am staatlichen Studienangebot ermöglichen, von erheblicher Bedeutung für einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf. Ansonsten kann einem mittellosen Hochschulzugangsberechtigten nicht nur die gewünschte Ausbildung, sondern regelmäßig auch der angestrebte Beruf verwehrt bleiben. Eine solche von den Vermögensverhältnissen abhängige Verteilung von Lebenschancen steht in Konflikt zu den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zugunsten der Ausbildungs- und Berufsfreiheit, der Gleichheit und des Sozialstaatsprinzips.

Das verleiht der Ermöglichung des Studiums mittelloser Hochschulzugangsberechtigter aber kein Gewicht, bei dem die Erfüllung dieser Aufgabe im Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit der anderen sozialstaatlichen Aufgaben von vornherein unabhängig von wechselnden Bedürfnissen dauerhaft unverzichtbar wäre. Daran ändert nichts, dass die Beseitigung sozialer Hindernisse für ein Hochschulstudium dem speziellen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen unterfällt. Denn auch im Verhältnis zu sozialen Bedarfen, die diesem Förderauftrag zugehören, ist eine besondere Unverzichtbarkeit gerade der Ermöglichung eines Studiums nicht erkennbar. So ist eine gerechte Verteilung von Lebenschancen auch bei nichtakademischen Ausbildungsgängen und Berufen nur gewährleistet, wenn der Zugang nicht von den Vermögensverhältnissen, sondern nur von der Eignung abhängt. Lebenschancen können zudem auf vielfältige Weise bereits frühzeitig abgeschnitten werden, etwa wenn es an Leistungen zur frühkindlichen Bildung oder zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien fehlt. Für alle diese wegen der Begrenztheit der staatlichen Mittel untereinander in Konkurrenz stehenden sozialen Bedarfe muss es bei der sozialpolitischen Priorisierungsbefugnis des Gesetzgebers bleiben.

II. Die angegriffene Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist auch nicht mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen zu beanstanden.

Der grundsätzlich weite sozialstaatliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wäre mit Blick auf diesen speziellen Auftrag überschritten, wenn wegen völlig unzureichender Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und einer gerechten Verteilung von Lebenschancen im Bereich von Bildung und Ausbildung ganze Bevölkerungsgruppen faktisch von vornherein keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern hätten. Der Staat wäre dann objektiv-rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation zu ergreifen, wobei ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukäme.

Danach besteht derzeit keine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf die Hochschulausbildung. Diese Ausbildung ist nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässigt. Vielmehr sorgt der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Förderleistungen zugunsten mittelloser Hochschulzugangsberechtigter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die etwa ein Sechstel bis ein Fünftel aller Studierenden erhalten und die den meisten Geförderten ein Studium überhaupt erst ermöglichen. Darüber hinaus sorgt der Staat auch dadurch für soziale Durchlässigkeit, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot an staatlichen Hochschulen schafft.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen: Wichtiger Impuls für Mittelstand

Ab dem 01.11.2024 steht Gründern sowie Unternehmensnachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen KfW, Deutsche Bürgschaftsbanken, BMWK und BMF den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.10.2024

  • KfW stellt zinsgünstige Darlehen aus dem ERP-Sondervermögen zur Verfügung
  • Vollständige Entlastung der Hausbanken vom Kreditausfallrisiko durch Bund und Bürgschaftsbanken
  • Attraktive Konditionen für Gründungen und Unternehmensübergaben

Ab dem 1. November 2024 steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen die KfW, die Deutschen Bürgschaftsbanken, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein. Am 29.10.2024 schlossen die KfW und die Deutschen Bürgschaftsbanken einen Kooperationsvertrag4 für das neue Förderangebot.

Das neue Förderangebot setzt einen wichtigen Impuls für die Gründungs- und Nachfolgefinanzierung. Das Angebot erleichtert Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolgern den Zugang zu Finanzierungsmitteln und bietet maximale Sicherheit für die beteiligten Hausbanken. Das Besondere: Die Hausbanken werden durch eine 100-prozentige Garantie der jeweiligen Bürgschaftsbank vollständig vom Kreditausfallrisiko entlastet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür eine 80-prozentige Rückgarantie des Bundes. Die KfW refinanziert die Hausbanken. Dafür stellt sie die Darlehensbeträge zu verbilligten Zinssätzen aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) zur Verfügung. Die Hausbanken müssen folglich keine eigenen Refinanzierungsquellen nutzen – und ihre Kundinnen und Kunden profitieren von attraktiven Konditionen.

(…)

Die wichtigsten Programmeckpunkte

Mit dem ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge werden Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen gefördert. Finanziert werden bis zu 35 % eines Vorhabens mit einer maximalen Kreditsumme von 500.000 Euro. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen keine Sicherheiten stellen. Aufgrund der Mittel aus dem ERP-Sondervermögen und der Übernahme des Kreditausfallrisikos durch die Bürgschaftsbanken und den Bund profitieren sie von besonders günstigen Zinsen. Darüber hinaus ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Absicherungsinstrumenten der Bürgschaftsbanken möglich. Für die Förderung stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung.

Einfache Antragstellung und klare Zuständigkeiten

Die Beantragung des ERP-Förderkredits ist einfach und transparent. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Kredit für das Vorhaben zunächst bei ihrer Hausbank. Die Hausbank stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank. Nach Übernahme der Garantie beantragt die Hausbank den Refinanzierungskredit bei der KfW, die den Antrag vollautomatisiert prüft und zusagt.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter kfw.de/077 oder kapital.ermoeglicher.de

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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NRW: Neues Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 startet

Am 29.10.2024 startete das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist.

Wirtschaftsministerium NRW, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Am 29.10.2024 startet das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist.

Sie werden ab dem 29. Oktober 2024 per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Nicht betroffen sind diejenigen Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bereits vollständig abgeschlossen ist.

Das neue Rückmeldeverfahren resultiert aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Az. 4 A 1986/22) vom 17. März 2023, in dem das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden, aber auch klargestellt hatte, dass das Land berechtigt ist, in einem angepassten Verfahren die Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Soforthilfe-Mittel zurückzufordern. Bei den als NRW-Soforthilfe 2020 gezahlten Billigkeitsleistungen handelt es sich um öffentliche Gelder, die nun im Nachhinein präzise abgerechnet werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen handelt damit auch in Verantwortung gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern und unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts.

Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen konzipiert. Angeschrieben werden diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben oder die ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben haben, aber keinen Schlussbescheid erhalten haben bzw. die zu viel erhaltene Soforthilfe nicht vollständig zurückgezahlt haben.

Die Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel zweckentsprechend in Fällen von Liquiditätsengpässen verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind. Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die am neuen Rückmeldeverfahren teilnehmen müssen, können dabei zwischen drei verschiedenen Optionen wählen. Neben der vom OVG NRW aufgezeigten Möglichkeit einer tagesscharfen Berechnung wird das Land mit einem vereinfachten Verfahren unter anderem auch die Möglichkeit für eine monatliche Saldierung eröffnen.

Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die an sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzahlen.

Weitere Informationen zum neuen Rückmeldeverfahren sowie Antworten auf allgemeine Fragen und Antworten (sog. FAQ) hat das Wirtschaftsministerium NRW hier veröffentlicht.

Quelle: Wirtschaftsministerium NRW

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EU-Amtshilferichtlinie: EU-Kommission legt Vorschlag zu DAC 9 vor – Bestimmungen gemäß Mindestbesteuerungsrichtlinie umsetzen

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Überarbeitungsvorschlag zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 9) vorgelegt. Ziel ist es, die Bestimmungen gemäß Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523) umzusetzen und Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.10.2024

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Überarbeitungsvorschlag zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 9) vorgelegt. Ziel ist es, die Bestimmungen gemäß Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523) umzusetzen und Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen.

In der Mindestbesteuerungsrichtlinie sind in Art. 44 die Erklärungspflichten von multinationalen Unternehmen festgelegt, so u. a. die erforderlichen Angaben, die in die Ergänzungssteuer-Erklärung aufzunehmen sind oder die Verwendung eines Standardformulars.

Mit dem DAC9-Vorschlag wird:

  • der Rahmen für den Informationsaustausch der Ergänzungssteuer-Erklärungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt und multinationalen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, von der lokalen zur zentralen Einreichung zu wechseln.
  • der Rahmen für die Weitergabe der Informationen festgelegt, um sicherzustellen, dass alle relevanten Jurisdiktionen die Informationen erhalten, die sie benötigen (entsprechend ihrer Rolle): D. h. nach Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung übermittelt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist (nur sie erhält die vollständige Erklärung), den anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Teile der Erklärung. Die relevanten Teile der Ergänzungssteuer-Erklärung sollten so schnell wie möglich ausgetauscht werden, spätestens aber drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist für das entsprechende Steuerjahr. Für das erste Jahr der Anwendung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (d. h. Berichtssteuerjahr 2024) beträgt die Frist für den Informationsaustausch sechs Monate. Die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung eines standardisierten elektronischen Formulars, das die EU-Kommission in Form eines Durchführungsrechtsaktes festlegen wird. Für den Informationsaustausch mit Drittländern müssen die EU-Mitgliedstaaten internationale Abkommen mit diesen Staaten unterzeichnen.
  • mit Art. 9a festgelegt, wie die Verwaltungszusammenarbeit im Falle von Korrekturen zu erfolgen hat.
  • Außerdem wird das auf OECD-/G20-Ebene entwickelte Formular (GIR), das Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten verwenden sollen, in EU-Recht überführt (s. Anhang der DAC9).
  • der Anhang um einen Anhang VII erweitert. Darin werden u. a. bestimmte Begriffsdefinitionen für den Anhang klargestellt bzw. sind weitere Informationen zu den Anforderungen an die Ergänzungssteuer-Erklärung und die entsprechenden Datenpunkte enthalten. Die EU-Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um Aktualisierungen an Abschnitt III von Anhang VII (Datenpunkte) vorzunehmen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unternehmen planen vermehrt höhere Preise

Die ifo Preiserwartungen sind im Oktober auf 15,9 Punkte gestiegen, nach 14,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Vor allem die Industrieunternehmen, die unternehmensnahen Dienstleister und der Handel planen vermehrt Preiserhöhungen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im Oktober auf 15,9 Punkte gestiegen, nach 14,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Vor allem die Industrieunternehmen, die unternehmensnahen Dienstleister und der Handel planen vermehrt Preiserhöhungen. In den konsumnahen Dienstleistungsbranchen und im Baugewerbe sind die Preiserwartungen dagegen gesunken. „In den kommenden Monaten dürfte die Inflationsrate wieder etwas anziehen und die Zwei-Prozent-Marke der Europäischen Zentralbank erreichen“, sagt ifo Konjunkturexperte Sascha Möhrle.

Für die Inflation spielen insbesondere die konsumnahen Wirtschaftsbereiche eine Rolle: Im Einzelhandel planen mehr Unternehmen höhere Preise. Die Preiserwartungen stiegen dort auf 21,4 Punkte, nach 19,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Gesunken sind sie dagegen bei den konsumnahen Dienstleistern auf 18,5 Punkte, nach 22,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Das ist der niedrigste Wert seit April 2021. „Wegen seines hohen Lohnanteils an den Gesamtkosten stehen die Dienstleister besonders im Fokus der Währungshüter, denn hier ist die Inflation wegen der kräftigen Lohnsteigerungen mit knapp 4% noch am höchsten“, sagt Möhrle.

Die Industrie und die unternehmensnahen Dienstleister (inkl. Großhandel) planen wieder mit höheren Preisen: der Indikator stieg auf 7,5 bzw. 18,8 Punkte nach 6,3 (saisonbereinigt korrigiert) bzw. 18,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Die Bauunternehmen rechnen damit, ihre Preise eher senken zu müssen: Der Indikator fiel auf minus 3,0 Punkte, nach minus 1,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

Quelle: ifo Institut

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Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung in Kraft getreten

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet. Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 29.10.2024

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet (BGBl. I Nr. 320). Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Absehen von der Verfolgung gegen Auflage (§ 67a WPO‑neu)

Die wichtigste Änderung ist die eingeführte Möglichkeit für die WPK und die APAS, im Berufsaufsichtsverfahren von der Verfolgung einer Berufspflichtverletzung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abzusehen und das Verfahren gegen einen Berufsangehörigen gegen die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages einzustellen (§ 67a WPO‑neu). Dies ist dann möglich, wenn der Berufsangehörige, die APAS und die zuständige Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen und wenn

  1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
  2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

Eine solche Einstellung gegen Geldauflage, die auch in Verfahren gegen Berufsgesellschaften in Frage kommt (§ 71 Abs. 2 WPO), hat für Berufsangehörige unter anderem den Vorteil, dass keine Bekanntmachung nach § 69 WPO erfolgt, da eine solche nur im Falle der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme vorgesehen ist.

Weitere Änderungen der WPO

Ferner sind folgende Änderungen der WPO hervorzuheben:

  • Die Gleichsetzung der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme mit einem Urteil des ersten Rechtszuges in Bezug auf das Ruhen der Verjährung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑neu). Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise die Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
  • Die Möglichkeiten der Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren wurden erweitert (§ 72 Abs. 3 WPO).
  • Die Stärkung der Rolle der WPK und der APAS in den Hauptverhandlungen, welche die von ihnen erlassene berufsaufsichtliche Maßnahmen betreffen, durch die Regelung, dass die Vertreter der WPK und der APAS an Hauptverhandlungen teilnehmen sollen und durch die Gestattung des Fragerechts (§ 82b Abs. 2 WPO).
  • Die Möglichkeit, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wenn Berufsangehörige ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme als solche gerichtet haben, sondern der Antrag auf die Höhe einer nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO verhängten Geldbuße beschränkt wurde (§ 87 WPO‑neu).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Strompreisentlastung auch für Digitalbranche

Beim Industriegipfel geht es u. a. um eine Senkung der Energiekosten zur Entlastung der Unternehmen. Dazu fordert Bitkom Entlastung auch für Rechenzentren und Netzbetreiber.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Vor dem Industriegipfel fordert Bitkom Entlastung auch für Rechenzentren und Netzbetreiber

Für 29.10.2024 hat Bundeskanzler Olaf Scholz zu einem Industriegipfel geladen, die FDP trifft sich mit Vertretern der Wirtschaft. Dabei geht es auch um eine Senkung der Energiekosten zur Entlastung der Unternehmen. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Eine Strompreisentlastung allein für die herstellende Industrie greift zu kurz. Gerade für die digitale Wirtschaft stellen die im europäischen Vergleich sehr hohen Stromkosten einen massiven Standortnachteil dar, wovon indirekt die gesamte Wirtschaft betroffen ist. Wir brauchen deshalb niedrigere Stromkosten nicht nur für produzierende Unternehmen, sondern auch für digitale Infrastrukturen wie Rechenzentren und Telekommunikationsnetze. Wenn Deutschland bei Technologien wie Künstlicher Intelligenz und Quantencomputing ein weltweit führender Standort werden soll, dann muss Deutschland auch mit Blick auf die Kosten wettbewerbsfähig sein. Eine Senkung der Betriebskosten für Rechenzentren sowie Breitband- und Mobilfunknetze ist eine direkte Investition in Deutschlands Zukunftsfähigkeit und digitale Souveränität.

Aktuell machen bei Rechenzentren die Stromkosten bis zur Hälfte der gesamten Betriebskosten aus, obwohl die Betreiber die Energieeffizienz in den vergangenen Jahren um den Faktor 6 gesteigert haben. Zugleich mussten Rechenzentrumsbetreiber Ende 2022 pro Kilowattstunde fast doppelt so viel bezahlen wie in Frankreich und rund 50 Prozent mehr als in Schweden oder den Niederlanden.“

Quelle: Bitkom

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Konsumklima klettert auf den höchsten Stand seit April 2022

Die Verbraucherstimmung in Deutschland setzt im Oktober 2024 ihre Erholung fort. Da sich sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zum zweiten Mal nacheinander verbessern und die Sparneigung etwas zurück geht, steigt auch die Prognose des Konsumklimas zum zweiten Mal in Folge. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM.

GfK, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Die Verbraucherstimmung in Deutschland setzt im Oktober ihre Erholung fort. Da sich sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zum zweiten Mal nacheinander verbessern und die Sparneigung etwas zurück geht, steigt auch die Prognose des Konsumklimas zum zweiten Mal in Folge: Für November wird für das Konsumklima im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,0 Punkte) ein Anstieg von 2,7 Zähler auf -18,3 Punkte prognostiziert. Dies ist der höchste Wert seit April 2022 – wobei das Niveau des Konsumklimas nach wie vor niedrig ist. Zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung äußern sich die deutschen Verbraucher allerdings erneut etwas pessimistischer. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Quelle: GfK Nürnberg

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Eckpunkte für die E-Gesetzgebung vorgelegt

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2024

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung (20/13400) erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten. Aktuell seien Rechtsetzungsverfahren uneinheitlich durch IT unterstützt. Zum Einsatz komme eine Vielzahl verschiedener Softwarelösungen. Im Rahmen der „Dienstekonsolidierung Bund“ soll mit der IT-Maßnahme „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“ das Rechtsetzungsverfahren des Bundes „vollständig elektronisch, medienbruchfrei und interoperabel abgebildet“ werden, schreibt die Bundesregierung in der Unterrichtung.

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung sei bislang keine einheitliche Nutzung durch die Bundesministerien vorgesehen. Der Beginn dieser sei an „den Zeitpunkt des Erreichens der notwendigen funktionalen Reife gebunden“, heißt es in der Unterrichtung weiter. In Kraft treten solle die einheitliche Nutzung für die Funktionsbereiche Haus- und Ressortabstimmung, Zustellung zum Planungs- und Kabinettmanagementprogramm, Editor sowie Zustellung zur E-Verkündung. Diese sollen nach einer zwölf- bis achtzehnmonatigen Übergangsphase einheitlich durch die Bundesregierung genutzt werden, heißt es in der Unterrichtung weiter. Beginnen soll die einheitliche Nutzung im Januar bzw. Juli 2027. Die Entwicklung der E-Gesetzgebung erfolge entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel agil, geht weiter aus der Unterrichtung hervor. Einzelne Anwendungen der E-Gesetzgebung sollen bereits im Entwicklungszustand produktiv für die tägliche Arbeit eingesetzt werden können. Die Performanz und Verfügbarkeit der E-Gesetzgebung soll in regelmäßigen Abständen durch das ITZ-Bund überprüft und sichergestellt werden, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 738/2024

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