NRW: Neues Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 startet

Am 29.10.2024 startete das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist.

Wirtschaftsministerium NRW, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Am 29.10.2024 startet das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist.

Sie werden ab dem 29. Oktober 2024 per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Nicht betroffen sind diejenigen Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bereits vollständig abgeschlossen ist.

Das neue Rückmeldeverfahren resultiert aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Az. 4 A 1986/22) vom 17. März 2023, in dem das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden, aber auch klargestellt hatte, dass das Land berechtigt ist, in einem angepassten Verfahren die Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Soforthilfe-Mittel zurückzufordern. Bei den als NRW-Soforthilfe 2020 gezahlten Billigkeitsleistungen handelt es sich um öffentliche Gelder, die nun im Nachhinein präzise abgerechnet werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen handelt damit auch in Verantwortung gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern und unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts.

Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen konzipiert. Angeschrieben werden diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben oder die ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben haben, aber keinen Schlussbescheid erhalten haben bzw. die zu viel erhaltene Soforthilfe nicht vollständig zurückgezahlt haben.

Die Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel zweckentsprechend in Fällen von Liquiditätsengpässen verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind. Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die am neuen Rückmeldeverfahren teilnehmen müssen, können dabei zwischen drei verschiedenen Optionen wählen. Neben der vom OVG NRW aufgezeigten Möglichkeit einer tagesscharfen Berechnung wird das Land mit einem vereinfachten Verfahren unter anderem auch die Möglichkeit für eine monatliche Saldierung eröffnen.

Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die an sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzahlen.

Weitere Informationen zum neuen Rückmeldeverfahren sowie Antworten auf allgemeine Fragen und Antworten (sog. FAQ) hat das Wirtschaftsministerium NRW hier veröffentlicht.

Quelle: Wirtschaftsministerium NRW

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EU-Amtshilferichtlinie: EU-Kommission legt Vorschlag zu DAC 9 vor – Bestimmungen gemäß Mindestbesteuerungsrichtlinie umsetzen

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Überarbeitungsvorschlag zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 9) vorgelegt. Ziel ist es, die Bestimmungen gemäß Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523) umzusetzen und Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.10.2024

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Überarbeitungsvorschlag zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 9) vorgelegt. Ziel ist es, die Bestimmungen gemäß Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523) umzusetzen und Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen.

In der Mindestbesteuerungsrichtlinie sind in Art. 44 die Erklärungspflichten von multinationalen Unternehmen festgelegt, so u. a. die erforderlichen Angaben, die in die Ergänzungssteuer-Erklärung aufzunehmen sind oder die Verwendung eines Standardformulars.

Mit dem DAC9-Vorschlag wird:

  • der Rahmen für den Informationsaustausch der Ergänzungssteuer-Erklärungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt und multinationalen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, von der lokalen zur zentralen Einreichung zu wechseln.
  • der Rahmen für die Weitergabe der Informationen festgelegt, um sicherzustellen, dass alle relevanten Jurisdiktionen die Informationen erhalten, die sie benötigen (entsprechend ihrer Rolle): D. h. nach Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung übermittelt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist (nur sie erhält die vollständige Erklärung), den anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Teile der Erklärung. Die relevanten Teile der Ergänzungssteuer-Erklärung sollten so schnell wie möglich ausgetauscht werden, spätestens aber drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist für das entsprechende Steuerjahr. Für das erste Jahr der Anwendung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (d. h. Berichtssteuerjahr 2024) beträgt die Frist für den Informationsaustausch sechs Monate. Die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung eines standardisierten elektronischen Formulars, das die EU-Kommission in Form eines Durchführungsrechtsaktes festlegen wird. Für den Informationsaustausch mit Drittländern müssen die EU-Mitgliedstaaten internationale Abkommen mit diesen Staaten unterzeichnen.
  • mit Art. 9a festgelegt, wie die Verwaltungszusammenarbeit im Falle von Korrekturen zu erfolgen hat.
  • Außerdem wird das auf OECD-/G20-Ebene entwickelte Formular (GIR), das Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten verwenden sollen, in EU-Recht überführt (s. Anhang der DAC9).
  • der Anhang um einen Anhang VII erweitert. Darin werden u. a. bestimmte Begriffsdefinitionen für den Anhang klargestellt bzw. sind weitere Informationen zu den Anforderungen an die Ergänzungssteuer-Erklärung und die entsprechenden Datenpunkte enthalten. Die EU-Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um Aktualisierungen an Abschnitt III von Anhang VII (Datenpunkte) vorzunehmen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unternehmen planen vermehrt höhere Preise

Die ifo Preiserwartungen sind im Oktober auf 15,9 Punkte gestiegen, nach 14,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Vor allem die Industrieunternehmen, die unternehmensnahen Dienstleister und der Handel planen vermehrt Preiserhöhungen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im Oktober auf 15,9 Punkte gestiegen, nach 14,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Vor allem die Industrieunternehmen, die unternehmensnahen Dienstleister und der Handel planen vermehrt Preiserhöhungen. In den konsumnahen Dienstleistungsbranchen und im Baugewerbe sind die Preiserwartungen dagegen gesunken. „In den kommenden Monaten dürfte die Inflationsrate wieder etwas anziehen und die Zwei-Prozent-Marke der Europäischen Zentralbank erreichen“, sagt ifo Konjunkturexperte Sascha Möhrle.

Für die Inflation spielen insbesondere die konsumnahen Wirtschaftsbereiche eine Rolle: Im Einzelhandel planen mehr Unternehmen höhere Preise. Die Preiserwartungen stiegen dort auf 21,4 Punkte, nach 19,1 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Gesunken sind sie dagegen bei den konsumnahen Dienstleistern auf 18,5 Punkte, nach 22,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Das ist der niedrigste Wert seit April 2021. „Wegen seines hohen Lohnanteils an den Gesamtkosten stehen die Dienstleister besonders im Fokus der Währungshüter, denn hier ist die Inflation wegen der kräftigen Lohnsteigerungen mit knapp 4% noch am höchsten“, sagt Möhrle.

Die Industrie und die unternehmensnahen Dienstleister (inkl. Großhandel) planen wieder mit höheren Preisen: der Indikator stieg auf 7,5 bzw. 18,8 Punkte nach 6,3 (saisonbereinigt korrigiert) bzw. 18,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September. Die Bauunternehmen rechnen damit, ihre Preise eher senken zu müssen: Der Indikator fiel auf minus 3,0 Punkte, nach minus 1,0 (saisonbereinigt korrigiert) im September.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

Quelle: ifo Institut

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Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung in Kraft getreten

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet. Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 29.10.2024

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet (BGBl. I Nr. 320). Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Absehen von der Verfolgung gegen Auflage (§ 67a WPO‑neu)

Die wichtigste Änderung ist die eingeführte Möglichkeit für die WPK und die APAS, im Berufsaufsichtsverfahren von der Verfolgung einer Berufspflichtverletzung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abzusehen und das Verfahren gegen einen Berufsangehörigen gegen die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages einzustellen (§ 67a WPO‑neu). Dies ist dann möglich, wenn der Berufsangehörige, die APAS und die zuständige Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen und wenn

  1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
  2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

Eine solche Einstellung gegen Geldauflage, die auch in Verfahren gegen Berufsgesellschaften in Frage kommt (§ 71 Abs. 2 WPO), hat für Berufsangehörige unter anderem den Vorteil, dass keine Bekanntmachung nach § 69 WPO erfolgt, da eine solche nur im Falle der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme vorgesehen ist.

Weitere Änderungen der WPO

Ferner sind folgende Änderungen der WPO hervorzuheben:

  • Die Gleichsetzung der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme mit einem Urteil des ersten Rechtszuges in Bezug auf das Ruhen der Verjährung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑neu). Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise die Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
  • Die Möglichkeiten der Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren wurden erweitert (§ 72 Abs. 3 WPO).
  • Die Stärkung der Rolle der WPK und der APAS in den Hauptverhandlungen, welche die von ihnen erlassene berufsaufsichtliche Maßnahmen betreffen, durch die Regelung, dass die Vertreter der WPK und der APAS an Hauptverhandlungen teilnehmen sollen und durch die Gestattung des Fragerechts (§ 82b Abs. 2 WPO).
  • Die Möglichkeit, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wenn Berufsangehörige ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme als solche gerichtet haben, sondern der Antrag auf die Höhe einer nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO verhängten Geldbuße beschränkt wurde (§ 87 WPO‑neu).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Strompreisentlastung auch für Digitalbranche

Beim Industriegipfel geht es u. a. um eine Senkung der Energiekosten zur Entlastung der Unternehmen. Dazu fordert Bitkom Entlastung auch für Rechenzentren und Netzbetreiber.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Vor dem Industriegipfel fordert Bitkom Entlastung auch für Rechenzentren und Netzbetreiber

Für 29.10.2024 hat Bundeskanzler Olaf Scholz zu einem Industriegipfel geladen, die FDP trifft sich mit Vertretern der Wirtschaft. Dabei geht es auch um eine Senkung der Energiekosten zur Entlastung der Unternehmen. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Eine Strompreisentlastung allein für die herstellende Industrie greift zu kurz. Gerade für die digitale Wirtschaft stellen die im europäischen Vergleich sehr hohen Stromkosten einen massiven Standortnachteil dar, wovon indirekt die gesamte Wirtschaft betroffen ist. Wir brauchen deshalb niedrigere Stromkosten nicht nur für produzierende Unternehmen, sondern auch für digitale Infrastrukturen wie Rechenzentren und Telekommunikationsnetze. Wenn Deutschland bei Technologien wie Künstlicher Intelligenz und Quantencomputing ein weltweit führender Standort werden soll, dann muss Deutschland auch mit Blick auf die Kosten wettbewerbsfähig sein. Eine Senkung der Betriebskosten für Rechenzentren sowie Breitband- und Mobilfunknetze ist eine direkte Investition in Deutschlands Zukunftsfähigkeit und digitale Souveränität.

Aktuell machen bei Rechenzentren die Stromkosten bis zur Hälfte der gesamten Betriebskosten aus, obwohl die Betreiber die Energieeffizienz in den vergangenen Jahren um den Faktor 6 gesteigert haben. Zugleich mussten Rechenzentrumsbetreiber Ende 2022 pro Kilowattstunde fast doppelt so viel bezahlen wie in Frankreich und rund 50 Prozent mehr als in Schweden oder den Niederlanden.“

Quelle: Bitkom

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Konsumklima klettert auf den höchsten Stand seit April 2022

Die Verbraucherstimmung in Deutschland setzt im Oktober 2024 ihre Erholung fort. Da sich sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zum zweiten Mal nacheinander verbessern und die Sparneigung etwas zurück geht, steigt auch die Prognose des Konsumklimas zum zweiten Mal in Folge. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM.

GfK, Pressemitteilung vom 29.10.2024

Die Verbraucherstimmung in Deutschland setzt im Oktober ihre Erholung fort. Da sich sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zum zweiten Mal nacheinander verbessern und die Sparneigung etwas zurück geht, steigt auch die Prognose des Konsumklimas zum zweiten Mal in Folge: Für November wird für das Konsumklima im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,0 Punkte) ein Anstieg von 2,7 Zähler auf -18,3 Punkte prognostiziert. Dies ist der höchste Wert seit April 2022 – wobei das Niveau des Konsumklimas nach wie vor niedrig ist. Zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung äußern sich die deutschen Verbraucher allerdings erneut etwas pessimistischer. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Quelle: GfK Nürnberg

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Eckpunkte für die E-Gesetzgebung vorgelegt

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2024

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung (20/13400) erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten. Aktuell seien Rechtsetzungsverfahren uneinheitlich durch IT unterstützt. Zum Einsatz komme eine Vielzahl verschiedener Softwarelösungen. Im Rahmen der „Dienstekonsolidierung Bund“ soll mit der IT-Maßnahme „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“ das Rechtsetzungsverfahren des Bundes „vollständig elektronisch, medienbruchfrei und interoperabel abgebildet“ werden, schreibt die Bundesregierung in der Unterrichtung.

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung sei bislang keine einheitliche Nutzung durch die Bundesministerien vorgesehen. Der Beginn dieser sei an „den Zeitpunkt des Erreichens der notwendigen funktionalen Reife gebunden“, heißt es in der Unterrichtung weiter. In Kraft treten solle die einheitliche Nutzung für die Funktionsbereiche Haus- und Ressortabstimmung, Zustellung zum Planungs- und Kabinettmanagementprogramm, Editor sowie Zustellung zur E-Verkündung. Diese sollen nach einer zwölf- bis achtzehnmonatigen Übergangsphase einheitlich durch die Bundesregierung genutzt werden, heißt es in der Unterrichtung weiter. Beginnen soll die einheitliche Nutzung im Januar bzw. Juli 2027. Die Entwicklung der E-Gesetzgebung erfolge entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel agil, geht weiter aus der Unterrichtung hervor. Einzelne Anwendungen der E-Gesetzgebung sollen bereits im Entwicklungszustand produktiv für die tägliche Arbeit eingesetzt werden können. Die Performanz und Verfügbarkeit der E-Gesetzgebung soll in regelmäßigen Abständen durch das ITZ-Bund überprüft und sichergestellt werden, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 738/2024

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Neue Regelungen zur EU-weiten Sicherung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.10.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Welt wird zum einheitlichen digitalen Raum – das gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten. Denn elektronische Medien wie zum Beispiel Messengerdienste spielen dabei eine immer größere Rolle, etwa als Instrument der Anbahnung und Koordinierung. Wollen die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf elektronische Daten zugreifen, ist der Prozess allerdings oft noch schwerfällig. Häufig dauert es Monate, bis Daten aus anderen Staaten beschafft werden können. Der Gesetzentwurf zur Durchführung und Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets schafft hier Abhilfe: Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder deren Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum zu verlangen. So kann zukünftig verhindert werden, dass relevante Daten gelöscht werden. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern unterliegen dabei einem besonderen Schutzmechanismus. Mir war es besonders wichtig, die europäischen Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich in das deutsche Recht einzupassen. Wir haben deswegen besonderen Wert auf die Normierung robuster Rechtsbehelfe gelegt.“

Der Referentenentwurf schafft die organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel innerhalb der Europäischen Union. Zudem trifft er Zuständigkeits- und Rechtschutzregelungen für die auf EU-Ebene neu geschaffenen Instrumente der Europäischen Sicherungsanordnung und der Europäischen Herausgabeanordnung.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sog. „Herausgabeanordnungen“) oder deren Aufbewahrung bis zur Herausgabe zu verlangen (sog. „Sicherungsanordnungen“). Die Beantwortung einer Herausgabeanordnung muss binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen acht Stunden, erfolgen.

Sämtliche Diensteanbieter, auch aus Drittstaaten, müssen in der EU Empfangsbevollmächtigte (sog. „Adressaten“) benennen, an die sich die Strafverfolgungsbehörden wenden können, um die Herausgabe oder Sicherung der Daten zu verlangen.

Strengere Anordnungsvoraussetzungen gelten für besonders sensible Daten (aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).

Der Entwurf wurde am 28.10.2024 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Leistungen für Kinder steigen

Kindergeld, Kindersofortzuschlag und der Kinderfreibetrag steigen. Alleinerziehende profitieren von der Erhöhung des Mindestunterhalts und des Unterhaltsvorschusses. Die Bundesregierung hat dazu einen Überblick zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2024

Gute Nachrichten für Familien: Kindergeld, Kindersofortzuschlag und der Kinderfreibetrag steigen. Alleinerziehende profitieren von der Erhöhung des Mindestunterhalts und des Unterhaltsvorschusses. Ein Überblick.

Die Bundesregierung stärkt Kinder und ihre Familien. Gleich mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen entlastet die Bundesregierung Familien finanziell:

Kindergeld erhöht

Seit Januar 2023 erhalten Familien für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Eine Familie mit zwei Kindern hat so jährlich 744 Euro mehr zur Verfügung.

Ab 1. Januar 2025 wird das Kindergeld erneut steigen: um fünf Euro pro Kind und Monat. 2026 soll das Kindergeld weiter angehoben werden. Dann wird es sogar 259 Euro pro Kind und Monat geben. Für jedes Kind bedeutet das noch einmal eine jährliche Erhöhung um 108 Euro.

Kindersofortzuschlag

Darüber hinaus hat die Regierung 2022 einen Kindersofortzuschlag von 20 Euro für besonders bedürftige Kinder eingeführt. Der Kindersofortzuschlag wird ebenfalls ab Januar 2025 um fünf Euro steigen. Damit bekämen Familien, die diese Hilfe erhalten, künftig anstelle von 20 Euro monatlich 25 Euro.

Kinderzuschlag angehoben

Nicht zu verwechseln ist der Kindersofortzuschlag mit dem Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken.

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Zuschlag von maximal 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind gestiegen.

Kinderfreibetrag erhöht

Um Familien steuerlich zu entlasten, wurde der Kinderfreibetrag 2024 bereits um 228 Euro angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 9.540 Euro pro Kind (8.952 Euro in 2023). Im Jahr 2025 steigt der Freibetrag dann auf 9.600 Euro und 2026 auf 9.756 Euro pro Kind.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird angehoben

Zum 1. Januar 2024 wurde der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erhöht, da auch in den vergangenen Jahren die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Der Mindestunterhalt ist wie folgt gestiegen:

  • für Kinder bis sechs Jahre von monatlich 437 auf 480 Euro.
  • für Kinder von sieben bis einschließlich zwölf Jahren von 502 auf 551 Euro.
  • für minderjährige Kinder ab 13 Jahren von 588 auf 645 Euro an.

Kindesunterhalt: Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn das andere Elternteil kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Seit Januar 2024 beträgt der Vorschuss:

  • für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro – und damit 43 Euro mehr als zuvor,
  • für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro – das sind 49 Euro mehr als zuvor,
  • und für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – also 57 Euro mehr als zuvor.

Quelle: Bundesregierung

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EU-Solidaritätsfonds: EU-Kommission schlägt 112 Millionen Euro Fluthilfe für Bayern und Baden-Württemberg vor

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der EU will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Deutschland soll mit 112,07 Millionen Euro unterstützt werden, um Schäden in Bayern und Baden-Württemberg zu beheben. 3,96 Millionen Euro soll Italien für Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der Region Aostatal erhalten.

Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen, sagte: „Der EU-Solidaritätsfonds ist ein konkretes Beispiel für gelebte EU-Solidarität, denn er stellt die Menschen und Regionen in den Mittelpunkt und hilft ihnen, die Schäden von verheerenden Naturkatastrophen zu bewältigen. Er ist ein wirksames Instrument, um unseren Gemeinschaften beim Wiederaufbau zu helfen, Hilfe nach Katastrophen zu leisten und die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen künftige klimabedingte Katastrophen zu stärken.“

Maßnahmen und Vorschlag

Die EUSF-Hilfe deckt einen Teil der Kosten für Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen ab, einschließlich der Reparatur beschädigter Infrastrukturen und der Sicherung präventiver Infrastrukturen, des Schutzes des kulturellen Erbes sowie der Aufräumarbeiten. Die beiden Länder hatten Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds beantragt. Die Hilfen stehen im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwerten.

Weitere Schritte

Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

Quelle: Europäische Kommission

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