Neue Regelungen zur EU-weiten Sicherung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.10.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Welt wird zum einheitlichen digitalen Raum – das gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten. Denn elektronische Medien wie zum Beispiel Messengerdienste spielen dabei eine immer größere Rolle, etwa als Instrument der Anbahnung und Koordinierung. Wollen die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf elektronische Daten zugreifen, ist der Prozess allerdings oft noch schwerfällig. Häufig dauert es Monate, bis Daten aus anderen Staaten beschafft werden können. Der Gesetzentwurf zur Durchführung und Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets schafft hier Abhilfe: Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder deren Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum zu verlangen. So kann zukünftig verhindert werden, dass relevante Daten gelöscht werden. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern unterliegen dabei einem besonderen Schutzmechanismus. Mir war es besonders wichtig, die europäischen Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich in das deutsche Recht einzupassen. Wir haben deswegen besonderen Wert auf die Normierung robuster Rechtsbehelfe gelegt.“

Der Referentenentwurf schafft die organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel innerhalb der Europäischen Union. Zudem trifft er Zuständigkeits- und Rechtschutzregelungen für die auf EU-Ebene neu geschaffenen Instrumente der Europäischen Sicherungsanordnung und der Europäischen Herausgabeanordnung.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sog. „Herausgabeanordnungen“) oder deren Aufbewahrung bis zur Herausgabe zu verlangen (sog. „Sicherungsanordnungen“). Die Beantwortung einer Herausgabeanordnung muss binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen acht Stunden, erfolgen.

Sämtliche Diensteanbieter, auch aus Drittstaaten, müssen in der EU Empfangsbevollmächtigte (sog. „Adressaten“) benennen, an die sich die Strafverfolgungsbehörden wenden können, um die Herausgabe oder Sicherung der Daten zu verlangen.

Strengere Anordnungsvoraussetzungen gelten für besonders sensible Daten (aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).

Der Entwurf wurde am 28.10.2024 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Leistungen für Kinder steigen

Kindergeld, Kindersofortzuschlag und der Kinderfreibetrag steigen. Alleinerziehende profitieren von der Erhöhung des Mindestunterhalts und des Unterhaltsvorschusses. Die Bundesregierung hat dazu einen Überblick zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2024

Gute Nachrichten für Familien: Kindergeld, Kindersofortzuschlag und der Kinderfreibetrag steigen. Alleinerziehende profitieren von der Erhöhung des Mindestunterhalts und des Unterhaltsvorschusses. Ein Überblick.

Die Bundesregierung stärkt Kinder und ihre Familien. Gleich mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen entlastet die Bundesregierung Familien finanziell:

Kindergeld erhöht

Seit Januar 2023 erhalten Familien für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Eine Familie mit zwei Kindern hat so jährlich 744 Euro mehr zur Verfügung.

Ab 1. Januar 2025 wird das Kindergeld erneut steigen: um fünf Euro pro Kind und Monat. 2026 soll das Kindergeld weiter angehoben werden. Dann wird es sogar 259 Euro pro Kind und Monat geben. Für jedes Kind bedeutet das noch einmal eine jährliche Erhöhung um 108 Euro.

Kindersofortzuschlag

Darüber hinaus hat die Regierung 2022 einen Kindersofortzuschlag von 20 Euro für besonders bedürftige Kinder eingeführt. Der Kindersofortzuschlag wird ebenfalls ab Januar 2025 um fünf Euro steigen. Damit bekämen Familien, die diese Hilfe erhalten, künftig anstelle von 20 Euro monatlich 25 Euro.

Kinderzuschlag angehoben

Nicht zu verwechseln ist der Kindersofortzuschlag mit dem Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken.

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Zuschlag von maximal 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind gestiegen.

Kinderfreibetrag erhöht

Um Familien steuerlich zu entlasten, wurde der Kinderfreibetrag 2024 bereits um 228 Euro angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 9.540 Euro pro Kind (8.952 Euro in 2023). Im Jahr 2025 steigt der Freibetrag dann auf 9.600 Euro und 2026 auf 9.756 Euro pro Kind.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird angehoben

Zum 1. Januar 2024 wurde der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erhöht, da auch in den vergangenen Jahren die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Der Mindestunterhalt ist wie folgt gestiegen:

  • für Kinder bis sechs Jahre von monatlich 437 auf 480 Euro.
  • für Kinder von sieben bis einschließlich zwölf Jahren von 502 auf 551 Euro.
  • für minderjährige Kinder ab 13 Jahren von 588 auf 645 Euro an.

Kindesunterhalt: Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn das andere Elternteil kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Seit Januar 2024 beträgt der Vorschuss:

  • für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro – und damit 43 Euro mehr als zuvor,
  • für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro – das sind 49 Euro mehr als zuvor,
  • und für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – also 57 Euro mehr als zuvor.

Quelle: Bundesregierung

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EU-Solidaritätsfonds: EU-Kommission schlägt 112 Millionen Euro Fluthilfe für Bayern und Baden-Württemberg vor

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der EU will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Deutschland soll mit 112,07 Millionen Euro unterstützt werden, um Schäden in Bayern und Baden-Württemberg zu beheben. 3,96 Millionen Euro soll Italien für Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der Region Aostatal erhalten.

Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen, sagte: „Der EU-Solidaritätsfonds ist ein konkretes Beispiel für gelebte EU-Solidarität, denn er stellt die Menschen und Regionen in den Mittelpunkt und hilft ihnen, die Schäden von verheerenden Naturkatastrophen zu bewältigen. Er ist ein wirksames Instrument, um unseren Gemeinschaften beim Wiederaufbau zu helfen, Hilfe nach Katastrophen zu leisten und die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen künftige klimabedingte Katastrophen zu stärken.“

Maßnahmen und Vorschlag

Die EUSF-Hilfe deckt einen Teil der Kosten für Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen ab, einschließlich der Reparatur beschädigter Infrastrukturen und der Sicherung präventiver Infrastrukturen, des Schutzes des kulturellen Erbes sowie der Aufräumarbeiten. Die beiden Länder hatten Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds beantragt. Die Hilfen stehen im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwerten.

Weitere Schritte

Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

Quelle: Europäische Kommission

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ifo Exporterwartungen gesunken (Oktober 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie verschlechtert sich weiter. Die ifo Exporterwartungen sanken im Oktober auf minus 6,7 Punkte, von minus 6,5 Punkten im September.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie verschlechtert sich weiter. Die ifo Exporterwartungen sanken im Oktober auf minus 6,7 Punkte, von minus 6,5 Punkten im September. „Die Unternehmen profitieren gegenwärtig nicht von der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in anderen Ländern“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Durststrecke der Exportwirtschaft setzt sich somit weiter fort.“

Die Industrie rechnet überwiegend mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft. Die stärksten Einbußen befürchten die Automobilbranche und die Metallindustrie. Die Hersteller von Nahrungsmitteln und Getränken erwarten hingegen steigende Exporte. Auch die Papierhersteller planen mit einer leicht positiven Tendenz. Merklich aufgehellt haben sich die Erwartungen der Hersteller von elektrischen Ausrüstungen: Nachdem sie zuletzt Rückgänge planten, gehen sie nun von einem konstanten Exportgeschäft aus.

Quelle: ifo Institut

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Maklervertrag: Kunde schuldet nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 134/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.10.2024 zum Urteil 19 U 134/23 vom 23.10.2024

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Gibt ein Kunde seine Verkaufsabsicht auf, kann der Makler grundsätzlich nur Ersatz der konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags entstandenen Kosten verlangen. Soll sich der Aufwendungsersatz nach AGB-Regelungen auch auf die Zahlung von Gemeinkosten erstrecken (hier: anteilige Bürokosten), ist die Klausel zum Aufwendungsersatz insgesamt unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch der Maklerin auf Zahlung von rund 11.500 Euro abgelehnt.

Der Kläger beauftragte die beklagte Immobilienmaklerin mit der Vermarktung seines Einfamilienhauses im Hintertaunus zum Angebotspreis von 695.000 Euro. Gemäß Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklervertrags war der Auftraggeber bei Aufgabe seiner Verkaufsabsicht zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Zu den konkreten erstattungspflichtigen Aufwendungen sollten u. a. anteilige Bürokosten zählen.

Nach vier Monaten teilte der Kläger mit, dass das Haus doch nicht kurzfristig verkauft werden sollte. Die Beklagte stellte ihm daraufhin 11.454,51 Euro in Rechnung, wovon 282,51 Euro auf „Fremdkosten laut Aufstellung“ und der übrige Betrag auf Arbeitsstunden entfielen. Hierauf zahlte der Kläger 6.282,51 Euro, die er nunmehr zurückverlangt.

Das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Maklerin. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ziff. 6 des Maklervertrags sei unwirksam.

Die Regelung benachteilige den Vertragspartner unangemessen, begründete das OLG seine Entscheidung. Zwar könne eine Pflicht des Maklerkunden zum Aufwendungsersatz grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Sie müsse sich dann aber „wirklich und ausschließlich auf den Ersatz von konkretem Aufwand beziehen“, betonte der Senat. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz lasse sich in AGBs nicht wirksam vereinbaren. Grundsätzlich sei beim Maklervertrag die Provision vom Erfolg der Tätigkeit abhängig. „Wird im Gewand des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart“, widerspreche diese dem Leitbild und sei damit unwirksam.

Hier umfasse der in Ziff. 6 geregelte Aufwendungsersatz u. a. anteilige Bürokosten. Der Makler habe damit einen Anspruch, der über den Ersatz des für die Bearbeitung des einzelnen Auftrags konkret entstandenen Aufwands hinausgehe. Bürokosten seien laufende Gemeinkosten, die beim Makler grundsätzlich fest eingeplant seien. Es handele sich nicht um Aufwendungen für einen konkreten Kunden. Die Regelung sei damit unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Belastung mit anteiligen Bürokosten führe hier zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz. Andernfalls wäre es einem Makler möglich, risikolos rechtlich nicht geschuldete Positionen abzurechnen, „in der Hoffnung, dass zumindest ein Teil der Kunden hierauf eine Zahlung leistet“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Ab 2025 niedrigere Netzentgelte in Regionen mit viel Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Die Bundesnetzagentur hat die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 18.10.2024

„Die Netzentgelte in Regionen mit starkem Zubau von Wind und Sonne sinken spürbar. Jetzt sind die Lieferanten am Zug, diese Vorteile auch an die Kunden weiterzugeben. Verbraucherinnen und Verbraucher können darauf achten, dass diese Vergünstigungen auch bei ihnen ankommen,“ sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat am 18.10.2024 die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Mit der Veröffentlichung der ersten Entgelte der großen Regionalversorger zeigte sich bereits in den letzten Tagen die entlastende Wirkung der Festlegung. Gerade auch in Flächenländern mit viel Wind und/oder Solarenergie sinken im Jahr 2025 die Netzentgelte durch die Verteilung. Nach den vorläufigen Preisblättern von Stromnetzbetreibern für das Jahr 2025 sinken Netzentgelte in Gebieten mit starkem Zubau an Windenergie- und Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur hat am 28. August 2024 die Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten veröffentlicht, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen.

Erhebliche Entlastung von Haushalten

Für Haushalte kommt es zum Teil zu erheblichen Senkungen gegenüber dem Jahr 2024. Für einen Durchschnittshaushalt (3.500 kWh Jahresverbrauch) in einer Entlastungsregion können sich für das Jahr 2025 Kostenentlastungen bei den Netzentgelten von teilweise mehr als 200 Euro jährlich gegenüber dem Jahr 2024 ergeben. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der E.DIS Netz GmbH in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern spart gegenüber dem Vorjahr knapp 100 Euro an Netzentgelten, im Netz der WEMAG Netz GmbH in Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Ersparnis mehr als 200 Euro. Auch ein Durchschnittshaushalt im Netz der Schleswig-Holstein Netz AG in Schleswig-Holstein spart gegenüber dem Vorjahr etwa 150 Euro. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der Bayernwerk Netz GmbH in Bayern wird mit Blick auf die Netzentgelte jährlich um ca. 43 Euro entlastet.

Eine vollständige Übersicht der betroffenen Netzbetreiber sowie weitere Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung finden sich auf der Internetseite unter: www.bundesnetzagentur.de/verteilung-netzkosten

Faire Kostenverteilung

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur hatten bis zum 15.10. alle Netzbetreiber zu ermitteln, ob sie von einem EE-Zubau in besonderem Maße im Sinne der Festlegung betroffen sind. Dies erfolgt mittels einer Kennzahl, die die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet setzt.

Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Diese Entlastungsbeträge werden über einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern bundesweit gleichmäßig finanziert. Dadurch können alle Stromverbraucher fairer an den Kosten beteiligt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen diesen Aufschlag am 25. Oktober auf www.netztransparenz.de.

Damit hat die Bundesnetzagentur an den Mechanismus nach § 19 StromNEV angeknüpft. Dieser bewirkt schon heute einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die bisherige „§ 19-Umlage“ ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen. Diese entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die bestehende Regelung wird jetzt bürokratiearm und rechtssicher ergänzt. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber.

Quelle: Bundesnetzagentur

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BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse: Für die Länder sollen künftig höhere Begründungsanforderungen gelten

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.10.2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Die hohen Mieten in unseren Städten sind Folge eines zu knappen Angebots an Wohnungen. Die Mietpreisbremse löst das Problem der Wohnungsknappheit nicht – und sie wird auch das Problem der hohen Mieten nicht nachhaltig lösen. Sie kann allenfalls einen Beitrag leisten, den Anstieg der Mietpreise für einen Übergangszeitraum zu strecken.

Im Koalitionsvertrag ist die Verlängerung der Mietpreisbremse vereinbart. Wir setzen das um. Dabei achten wir auf die Verhältnismäßigkeit. Die Mietpreisbremse greift in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ein. Dieser Eingriff wirkt umso tiefer, je länger die Mietpreisbremse gilt. Das berücksichtigen wir bei der Verlängerung und schreiben daher neue Anforderungen fest. Wenn die Länder die Mietpreisbremse zur Anwendung bringen wollen, müssen sie dies begründen. Dafür sollen künftig höhere Anforderungen gelten. Die Länder müssen darlegen, was sie getan haben, damit dass Wohnungsangebot in dem betreffenden Gebiet größer wird. Damit senden wir das klare Signal: Der Staat muss sich zuallererst dafür sorgen, dass der Neubau von Wohnungen in Schwung kommt. Mietenregulierung kann nicht die erste und auch nicht die letzte Antwort sein auf teure Mieten.“

Der Gesetzentwurf wurde am 25.10.2024 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Der Entwurf ist abrufbar. Ein Informations-Papier zu dem Entwurf ist abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bericht zur gewerblichen Finanzierung Dritter

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.10.2024

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf.

Im Oktober 2024 veröffentlichte das ELI seine “Principles Governing the Third Party Funding of Litigation” als Abschlussbericht einer 2022 gestarteten Untersuchung. Das ELI tituliert die aufgestellten Prinzipien als einen Mittelweg zwischen den Interessen der Prozessfinanzierer und denjenigen der Finanzierten bzw. am Prozess Beteiligten. Sie sollen bei der Erstellung von Prozessfinanzierungsverträgen, aber auch im Wege potentieller Gesetzgebungsverfahren oder Selbstregulierungsbestrebungen als Vorbild dienen.

Im Wege von insgesamt 12 aufgestellten Principles adressierte das ELI neben der Frage einer Offenlegungspflicht auch die Aufdeckung und Vermeidung von Interessenkollisionen, die Anforderungen an das Eigenkapital gewerblicher Prozessfinanzierer sowie die Ausgestaltung bestimmter Klauseln des Prozessfinanzierungsvertrages. Mit Blick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten, verortet das ELI diese Obliegenheit in den Händen der Prozessfinanzierer. Zugleich soll auf seinen Vorschlag die Prozessfinanzierung zwecks Stärkung der Transparenz nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch den Parteien des Prozesses in ihrem Bestand offengelegt werden. Neben den formulierten Grundsätzen verschafft der Bericht auch einen Einblick in verschiedene Verfahrensarten und zieht Parallelen zu verwandten Finanzierungsinstrumenten wie dem „Damages Based Agreement“ (DBA) und dem „Conditional Fee Agreement“ (CFA).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2024

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BMJ will Verbraucherstreitbeilegung optimieren

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt. Die BRAK weist auf die wichtigsten geplanten Änderungen hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist laut BMJ, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung soll erleichtert, das Verfahren entbürokratisiert werden. Erreichen will das BMJ dies durch punktuelle Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung.

Die wichtigsten geplanten Änderungen:

  • So soll insbesondere die Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bzw. die obsiegende Unternehmerin bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-E sowie Änderung der Universalschlichtungsstellen-Verordnung) wegfallen.
  • Die gesetzliche Teilnahmefiktion soll für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG abgeschafft werden.
  • Darüber hinaus sollen die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG konkretisiert und reduziert werden.
  • Für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen soll eine Aufbewahrungsfrist eingeführt werden (§ 21a VSBG-E). Geplant ist weiterhin eine Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmerinnen und Unternehmern allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-E).
  • Durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-E) will das BMJ zudem eine Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung erreichen.

Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Durchführungsrechtsakt zur NIS2-Richtlinie angenommen

Die EU-Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.10.2024

Die EU-Kommission hat am 17.10.2024 einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt. Der Durchführungsrechtsakt muss nun noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts stieß in der Wirtschaft auf erhebliche Kritik. Auch DATEV hat sich mit einer Stellungnahme eingebracht. Kritisiert wurde zum einen, dass die Schwellwerte, ab wann ein Vorfall gemeldet werden muss, viel zu niedrig seien. Zum anderen wurde bemängelt, dass die Vorgaben zum Risikomanagement neu erarbeitet wurden, anstatt auf bestehende Standards (ISO27001/ISO27002) zurückzugreifen. Im nun veröffentlichen Durchführungsrechtsakt wurden die Schwellwerte angehoben und in Teilen eingegrenzt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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