Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung für den Veranlagungszeitraum 2024

Das BMF hat die Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung veröffentlicht (Az. IV B 5 – S 1100/24/10001 :002).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/24/10001 :002 vom 17.10.2024

Die Muster für

  • die Gruppenträgermeldung und
  • den Widerruf der Gruppenträgermeldung

sind fertiggestellt. Sie können auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden.

Die elektronische Abgabe kann voraussichtlich ab dem 2. Januar 2025 erfolgen. Die Abgabe erfolgt über das BZSt Online-Portal.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Kartellschadensersatz Stellung genommen. Demnach sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz (Az. III C 2 – S 7100/19/10004 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/19/10004 :006 vom 08.10.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. August 2024 – III C 2 – S 7220/22/10002 :017 (2024/0713405), BStBl I S. 1135, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt geändert:

  1. In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
    „4. Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1. Januar 2025 wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EuGH zur vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits

Der EuGH entschied zur vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits: Der Verbraucher kann einen Teil der Provision für die Kreditgewährung zurückfordern, wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Provision nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängt. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher diese Provision beim Abschluss des Kreditvertrags auf einmal entrichtet hat (Rs. C-76/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.10.2024 zum Urteil C-76/22 vom 17.10.2024

Vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits: Der Verbraucher kann einen Teil der Provision für die Kreditgewährung zurückfordern, wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Provision nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängt.

Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher diese Provision beim Abschluss des Kreditvertrags auf einmal entrichtet hat.

In Polen schloss eine Verbraucherin einen Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten. Beim Abschluss des Kreditvertrags zahlte sie eine in den Gesamtkosten des Kredits enthaltene Provision für dessen Gewährung. 19 Monate später zahlte die Verbraucherin den gesamten Kredit zurück. Sie forderte die Bank auf, ihr den Teil der fraglichen Provision zu erstatten, der der Restlaufzeit des Vertrags von 341 Monaten entsprach. Nachdem ihre Beschwerde von der Bank zurückgewiesen worden war, erhob die Verbraucherin Klage vor Gericht.

Da das angerufene polnische Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher1 hat, fragt es den Gerichtshof, ob im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Hypothekenkredits die Provision für die Kreditgewährung teilweise zu erstatten ist. Dazu erläutert es, dass die Bank dem Verbraucher nicht mitgeteilt habe, ob die fraglichen Kosten objektiv mit der Laufzeit des Kreditvertrags zusammenhingen. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragt das polnische Gericht den Gerichtshof nach der Methode zur Berechnung des der Verbraucherin zu erstattenden Betrags.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Aufschlüsselung der Kosten nach einmaligen und regelmäßigen Kosten erteilen muss2. Fehlen Informationen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die betreffenden Kosten mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen oder ob sie von dieser Laufzeit unabhängig sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein können. Die Bank hat der Verbraucherin derartige Informationen über die streitige Provision offenbar nicht erteilt. In einem solchen Fall muss das nationale Gericht feststellen, dass auch diese Provision unter das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs darf der Verbraucher nämlich nicht durch das Fehlen von Informationen benachteiligt werden, zu deren Erteilung der Kreditgeber verpflichtet ist. Außerdem bedeutet der Umstand, dass der Verbraucher Kosten beim Abschluss des Vertrags auf einmal entrichtet hat, nicht zwangsläufig, dass diese Kosten von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind und daher nicht teilweise erstattet werden können.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Unionsrecht keine spezifische Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits vorgibt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hierüber zu entscheiden, indem es eine Methode anwendet, die einen hohen Verbraucherschutz gewährleistet.

Fußnoten

1 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.
2 Mittels des Europäischen standardisierten Merkblatts (ESIS-Merkblatt), das alle personalisierten Informationen über die wesentlichen Merkmale des Darlehens und auch die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung enthält.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Das BVerwG hat dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt: Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden? Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird (8 C 7.22 und 8 C 8.22)?

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zu den Beschlüssen 8 C 7.22 und 8 C 8.22 vom 16.10.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 7.22 stellt nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Beklagte untersagte deren Vertrieb, da er der Auffassung ist, diese Angaben dürften nur in verkörperter Form auf dem Messgerät angebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige von Höchstlast, Mindestlast und Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 8.22 ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst nach seinem Anschluss an das Kassensystem zeigt dieses das Wägeergebnis an. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses im Werk der Klägerin mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Bei dem Gerät handele es sich um eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie.

Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:

Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1. iv), 1.1 v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden? Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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BFH zur Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte

Der BFH hatte zu klären, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG unanwendbar ist, wenn das maßgebliche DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte enthält (Az. I R 4/21).

BFH, Urteil I R 4/21 vom 03.07.2024

Leitsatz

  1. Sieht eine abkommensrechtliche „Switch over“-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes (AStG) verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal „ausländische Gesellschaft“. Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG).
  2. Die (Rück-)Ausnahme des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010), die als Rechtsfolge die Beibehaltung der Freistellungsmethode vorsieht, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nicht aus § 20 Abs. 2 AStG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG i. d. F. des JStG 2010, sondern bereits aus der Anwendung einer abkommensrechtlichen „Switch over“-Klausel folgt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 – 1 K 1469/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für im Jahr 2004 (Streitjahr) erzielte Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten unter Berücksichtigung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte und § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AStG) die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, die im Streitjahr ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatte und an der zu Beginn des Streitjahres A zu 70 % (ab 28.02.2004: 95 %) und B zu 30 % (ab 28.02.2004: 5 %) beteiligt waren. Aufgrund von Consultingverträgen mit … war die X-GmbH unter anderem in Russland und Rumänien tätig. Dort wurden ihr Geschäftsräume zur Verfügung gestellt oder von ihr selbst auf eigene Rechnung angemietet, in denen eigenes Personal (darunter auch A) beratend tätig wurde. Die X-GmbH erklärte insoweit Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, die im Inland nach dem jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei seien.

3

Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte aus den Projekten in Russland und Rumänien nicht der Freistellungs-, sondern der Anrechnungsmethode unterfielen, und erließ am 14.04.2014 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer für 2004. Während des Einspruchsverfahrens einigten sich die Beteiligten über die Höhe der Einkünfte, die der Betriebsstätte in Russland (… €) und der Betriebsstätte in Rumänien (… €) zuzurechnen seien. Diese Einigung wurde in einem weiteren Änderungsbescheid vom 07.12.2015 umgesetzt. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos.

4

Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.12.2020 – 1 K 1469/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2021, 1976) als unbegründet ab. Zwar seien die streitigen Betriebsstätteneinkünfte nach dem jeweiligen DBA grundsätzlich von der inländischen Besteuerung freizustellen. Aufgrund des in dem jeweiligen DBA vereinbarten Aktivitätsvorbehalts sei aber letztlich die Anrechnungsmethode anzuwenden. Insbesondere lägen keine (aktiven) Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG vor, da die X-GmbH ihre Leistungen unter Mitwirkung des zu 70 % beziehungsweise 95 % beteiligten A erbracht habe (Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG). Eine Freistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte ergebe sich auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG in der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) geänderten Fassung (AStG n.F.).

5

Die Klägerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 vom 07.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2016 dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer von … € auf … € gemindert wird, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Betriebsstätteneinkünfte nicht der Freistellungs-, sondern der Anrechnungsmethode unterliegen.

8

1. Die X-GmbH war im Streitjahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckte sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte. Das Einkommen der X-GmbH ermittelte sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und umfasste auch die Einkünfte aus den in Russland und Rumänien erbrachten Consultingleistungen.

9

Soweit diese Einkünfte den dortigen Betriebsstätten der X-GmbH zuzuordnen waren, sind sie nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.05.1996 -DBA-Russland- (BGBl II 1996, 2711, BStBl I 1996, 1491) und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 04.07.2001 -DBA-Rumänien- (BGBl II 2003, 1595, BStBl I 2004, 274) grundsätzlich von der inländischen Besteuerung freizustellen; die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) behält aber das Recht, diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d DBA-Rumänien).

10

Hiervon gehen zutreffend sowohl das FG als auch die Beteiligten aus. Der Senat kann deshalb von weiteren Ausführungen absehen.

11

2. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Streitfall aufgrund der abkommensrechtlichen Aktivitätsvorbehalte des DBA-Russland und des DBA-Rumänien nicht die Freistellungs-, sondern die Anrechnungsmethode anwendbar ist.

12

a) Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland werden -ungeachtet der Bestimmungen des Buchst. a- Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA-Russland nur dann von der deutschen Steuer ausgenommen, wenn die in Deutschland ansässige Person nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezogen hat.

13

Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien enthält eine vergleichbare Regelung. Danach sind auf Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA-Rumänien anstelle der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Rumänien die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Rumänien (Anrechnungsmethode) anzuwenden, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezogen hat.

14

Nach dem in Bezug genommenen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG, der auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Russland und des DBA-Rumänien galt, gehören Dienstleistungen zu den aktiven Tätigkeiten, soweit sich die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung nicht eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 AStG an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich des Außensteuergesetzes steuerpflichtig ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen, dass Rumänien im Streitjahr noch nicht Mitglied der Europäischen Union war.

15

b) Nach diesen Maßgaben gilt für die Betriebsstätteneinkünfte abkommensrechtlich die Anrechnungsmethode.

16

aa) Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aktivitätsvorbehalte des DBA-Russland und des DBA-Rumänien unzulässig ausgeweitet würden, wenn die Bezugnahme in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG auf eine „ausländische Gesellschaft“ auch auf Betriebsstätten angewendet werden sollte. Vielmehr ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG im Rahmen der abkommensrechtlichen Prüfung der Aktivitätsvorbehalte so auszulegen, dass als „ausländische Gesellschaft“ unter anderem auch die ausländischen Betriebsstätten (hier: in Russland und Rumänien) einer inländischen Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH) anzusehen sind.

17

Dies folgt bereits daraus, dass die Aktivitätsvorbehalte in Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland und Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien unter anderem für Einkünfte aus einer „Betriebsstätte“ Anwendung finden, die „eine in Deutschland ansässige Person“ im jeweils anderen Vertragsstaat unterhält. Die nationalen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, auf die diese Aktivitätsvorbehalte zur Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Tätigkeiten Bezug nehmen, sind dagegen auf die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG zugeschnitten. Eine abkommensrechtlich in Deutschland ansässige Person kann aber grundsätzlich keine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG sein. Somit ist der Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG abkommensrechtlich nicht auf die Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zu beschränken, sondern auf Tätigkeiten der ausländischen Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Person zu übertragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin keine unzulässige Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, sondern eine für die abkommensrechtlich angeordnete Anwendung erforderliche Anpassung.

18

bb) Die Voraussetzungen der Aktivitätsvorbehalte des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland und des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien sind im Streitfall erfüllt.

19

(1) Die X-GmbH erzielte unter Art. 7 des jeweiligen DBA fallende Einkünfte aus Betriebsstätten, für die nach den Methodenartikeln dieser DBA grundsätzlich die Freistellungsmethode anzuwenden ist. Der in dem jeweiligen Aktivitätsvorbehalt vorgesehene Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG könnte zwar grundsätzlich dazu führen, die Tätigkeiten der X-GmbH als (aktive) Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG einzuordnen. Aufgrund der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG geregelten Ausnahme liegen aber passive Tätigkeiten vor, für die in dem jeweiligen Aktivitätsvorbehalt als Rechtsfolge ein abkommensrechtlicher Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorgesehen ist. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat A -und damit ein im Streitjahr an der X-GmbH überwiegend beteiligter Gesellschafter- in den jeweiligen Betriebsstätten mitgearbeitet.

20

(2) Soweit das FG in seiner Entscheidung darauf abstellt, dass die X-GmbH kein Einzelunternehmer sei, ist dies -entgegen der Auffassung der Klägerin- frei von Rechtsfehlern. Das FG widerspricht damit nicht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Russland und Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Rumänien, wonach abkommensrechtlich eine „Person“ nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen sind. Vielmehr bezieht sich das FG insoweit lediglich auf die zu § 20 Abs. 2 AStG geführte Diskussion, ob Dienstleistungen von Einzelunternehmern -unabhängig von der zeitlichen Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F.- bei fiktiver Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG auszunehmen seien (vgl. hierzu FG Bremen, Beschluss vom 25.05.2020 – 1 V 16/20 (3), juris). Diese Diskussion hat -wie vom FG zu Recht ausgeführt- auf den Streitfall schon deshalb keine Auswirkungen, weil die X-GmbH eine Gesellschaft und kein Einzelunternehmer ist. Dadurch fällt sie nicht erst über die Fiktion des § 20 Abs. 2 AStG, sondern direkt in den auf Gesellschaften zugeschnittenen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, auf den die Aktivitätsvorbehalte Bezug nehmen. Dass in diesem Zusammenhang eine Übertragung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG geregelten Voraussetzungen auf ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft erforderlich bleibt, ändert daran nichts.

21

(3) Soweit ein Teil der Literatur den Verweis der Aktivitätsvorbehalte auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG so auslegt, dass nur auf die dort genannten (Grund-)Tätigkeiten -wie beispielsweise „Dienstleistungen“- abgestellt wird, nicht aber auf etwaige Einschränkungen wie in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG (Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 23A/B Rz 89; Haase, Internationales Steuerrecht –IStR- 2011, 338, 340; vgl. auch Dörrfuß in Wassermeyer Singapur Art. 24 Rz 68; speziell für § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG durch teleologische Reduktion unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F.: Kaminski/Strunk, IStR 2011, 137, 141; zustimmend [“ wünschenswert“ ] Schwarz, IStR 2012, 861, 866), ist dem nicht zu folgen.

22

Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der im Streitfall anzuwendenden abkommensrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren (im Ergebnis zustimmend Ditz/Licht, Internationale SteuerRundschau -ISR- 2022, 411, 414; Oertel in Hummel/Kaminski (Hrsg.), Internationale Unternehmensbesteuerung angesichts globaler Krisen, 2023, S. 225, 237 f.). Denn die Aktivitätsvorbehalte beziehen sich ausdrücklich auf die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG „fallenden Tätigkeiten“. Daraus wird deutlich, dass nur solche Tätigkeiten gemeint sind, die auch unter Berücksichtigung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Einschränkungen und der konkreten Umstände des Einzelfalls zu den aktiven Tätigkeiten gehören.

23

Eine teleologische Reduktion unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die abkommensrechtlichen Aktivitätsvorbehalte untereinander -und auch gegenüber der unilateralen sogenannten Switch over-Klausel in § 20 Abs. 2 AStG beziehungsweise § 20 Abs. 2 AStG n.F.- vielfältige Unterschiede aufweisen (z.B. Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 412). Somit fehlt bereits ein einheitlicher Grundgedanke, an dem sich eine teleologische Reduktion orientieren könnte. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. geht lediglich auf die Problematik von Betriebsstätten natürlicher Personen ein, die im Ausland Dienstleistungen erbringen (BTDrucks 17/2249, S. 85). Dass diese Vorschrift letztlich auch für Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften Anwendung findet (zutreffend Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 413), ändert daran nichts. Auch wenn eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen des „Switch over“ wünschenswert erscheinen mag, bleibt sie dem Gesetzgeber vorbehalten.

24

cc) Hinsichtlich des Umfangs der erfassten Einkünfte sehen die abkommensrechtlichen Aktivitätsvorbehalte des DBA-Russland und des DBA-Rumänien als Rechtsfolge eine Anwendung der Anrechnungsmethode auf sämtliche Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte vor, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten erzielt worden sind („Alles- oder-Nichts-Prinzip“). Eine Aufteilung der Einkünfte wie in § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. („soweit“) bzw. § 20 Abs. 2 AStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F. („insoweit“) scheidet daher aus (Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 23A/B Rz 91; Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 171; a.A. wohl Haversath, EFG 2021, 1978; Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 413 [“ wirtschaftlich sachgerecht“ ]). Das Senatsurteil vom 01.04.2003 – I R 31/02 (BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875) steht dem nicht entgegen, da dieser Entscheidung -anders als im Streitfall- eine abkommensrechtliche „soweit“-Regelung zugrunde lag.

25

3. Darüber hinaus hat das FG zu Recht auch eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. abgelehnt, der als Rechtsfolge eine (Rück-)Ausnahme und damit den Verbleib bei der Freistellungsmethode vorsieht.

26

a) Ausgangspunkt ist § 20 Abs. 2 AStG. Fallen danach Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte (im Sinne des Außensteuergesetzes) steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden (unilaterale „Umschalt“- oder „Switch over“-Klausel).

27

Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist ein neuer Satz 2 angefügt worden, der hierfür eine (Rück-)Ausnahme vorsieht. Danach gilt der Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F.).

28

b) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. schon für das Streitjahr anwendbar war, obwohl § 21 Abs. 19 Satz 2 AStG n.F. nur auf diejenigen Fälle verweist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, und zur hier streitigen Körperschaftsteuer keine Aussage trifft (vgl. hierzu Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 10, m.w.N.).

29

Denn § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. stellt (nur) eine (Rück-)Ausnahme von dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F. (bzw. § 20 Abs. 2 AStG) vorgesehenen Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode dar. Sofern -wie im Streitfall- schon wegen eines abkommensrechtlichen Aktivitätsvorbehalts die Anrechnungsmethode gilt, kommt § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG (bzw. insgesamt § 20 Abs. 2 AStG) hingegen nicht zur Anwendung, so dass § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. ins Leere läuft (Brandis/Heuermann/Vogt, § 20 AStG Rz 38; Hahn in Lademann, § 20 AStG Rz 184; Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 151.5 und 166; Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 128.1; Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 413; Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 172; Kaminski/Strunk, IStR 2011, 137, 141; Weiss, IStR 2020, 849, 850; a.A. Haase, IStR 2011, 338, 340; wohl auch Rupp in Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., § 20 AStG Rz 129). Dabei folgt die Anknüpfung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. an dessen Satz 1 bereits aus der Bezugnahme „Das gilt nicht, soweit…“ am Anfang des Satzes 2 (s.a. Satz 2 i.d.F. des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 25.06.2021 [BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874] mit Wirkung zum 01.07.2021: „Satz 1 gilt nicht, soweit…“).

30

Dass § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F. (bzw. § 20 Abs. 2 AStG) seinerseits die abkommensrechtliche Anwendung der Freistellungsmethode voraussetzt, kommt seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz dadurch zum Ausdruck, dass die Einkünfte aufgrund eines DBA „von der Besteuerung auszunehmen“ sein müssen. Dies ist aber nur als gesetzliche Klarstellung anzusehen, die dem Gesetz auch in der Fassung des Streitjahres zu entnehmen war. Auch § 20 Abs. 2 AStG hat an die „Freistellung“ angeknüpft. Zwar ist dies lediglich im Rahmen der Regelung der Rechtsfolge geschehen. Da diese Rechtsfolge (Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) aber denklogisch nur dann eintreten kann, wenn zuvor die Freistellungsmethode gilt, ergibt sich daraus auch ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal (Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 172; Kaminski/Strunk, IStR 2011, 137, 141; a.A. Haase, IStR 2011, 338, 339). Dass es sich dabei um eine abkommensrechtlich vorgesehene Freistellung handeln muss, folgt aus der amtlichen Überschrift „§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ (zutreffend Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 160).

31

c) Soweit gefordert wird, § 20 Abs. 2 AStG sei dahin auszulegen, dass nur die grundsätzliche Anwendbarkeit der Freistellungsmethode, nicht aber deren tatsächliche Anwendung unter Berücksichtigung etwaiger Aktivitätsvorbehalte und der konkreten Umstände des Einzelfalls gemeint sei (so wohl Haase, IStR 2011, 338, 339), ist dem nicht zu folgen. Wie bereits aufgezeigt, kommt ohne eine tatsächliche abkommensrechtliche Freistellung denklogisch auch ein unilateraler Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nicht in Betracht.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

33

5. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig. Für die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das FG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 28.06.2022 – I R 24/21, BFHE 277, 347, m.w.N.).

34

6. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kein Schadensersatz für Nutzer einer Musik-Streaming-Plattform nach Datenleck durch Hackerangriff

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Schadensersatzklage eines Kunden gegen einen Musik-Streaming-Plattform nach einem Datenschutzvorfall abgewiesen. Dem von einem unberechtigten Abgriff seiner Daten betroffenen Nutzer stehen keine Ansprüche gegen den Streamingdienst wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Datenleck und dem Schaden sei nicht erwiesen (Az. 10 O 5225/23).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 10 O 5225/23 des LG Nürnberg-Fürth vom 15.05.2024 (rkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Schadensersatzklage eines Kunden gegen einen Musik-Streaming-Dienst nach einem Datenschutzvorfall abgewiesen. Dem von einem unberechtigten Abgriff seiner Daten betroffenen Nutzer stehen keine Ansprüche gegen den Streamingdienst wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Zwar kann ein Datenabgriff durch Dritte zu einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegen den Plattformbetreiber führen. Im konkreten Fall konnte nach Überzeugung der Richter aber nicht festgestellt werden, dass der behauptete Schaden kausal auf einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben beruht.

Die Beklagte betreibt in Europa einen Musik-Streaming-Dienst. Unbekannte Dritte hatten personenbezogene Daten der Nutzer der Beklagten in der Vergangenheit unberechtigt entwendet und boten die Datensätze zunächst zum Verkauf im Darknet und später für jedermann frei zugänglich zum Herunterladen an.

Der von dem Datenabgriff betroffene Kläger machte mit seiner Klage als Ausgleich für einen behaupteten Datenschutzverstoß die Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von mindestens 1.000 Euro sowie weitere Ansprüche geltend. Er habe aufgrund des Vorfalls einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten und sei wegen der möglichen Missbrauchsgefahr in großer Sorge. Auch erhalte er seit dem Vorfall Spamnachrichten an seine E-Mail-Adresse. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Beklagte hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Datenabgriffen vorgehalten hatte.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Datenschutzverstoß und einem Schaden nicht nachweisen konnte. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte lediglich für Schäden haftet, die durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursacht wurden. Eine unbefugte Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Dritte allein genügt nicht, um auf einen Datenschutzverstoß der Beklagten zu schließen. Vorliegend habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, dass der spätere Datenabgriff gerade auf unzureichende Schutzmaßnahmen der Beklagten zurückzuführen ist. Auf eine Vermutungswirkung könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Bezüglich der Spam-Mails konnten die Richter ebenfalls keinen kausalen Schaden feststellen. Es bestünde die Möglichkeit, dass der Kläger seine personenbezogenen Daten an anderer Stelle weitergegeben habe oder diese an anderer Stelle abgegriffen wurden. In seiner Entscheidung konnte das Gericht daher offenlassen, ob die Beklagte zurechenbar gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat oder nicht.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2024 hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Am Landgericht Nürnberg-Fürth sind erstinstanzlich bislang 102 gleichgelagerte Verfahren eingegangen. Alle bereits durch Urteil entschiedenen Verfahren, mehr als die Hälfte (Stand heute), endeten mit einer Klageabweisung. Ein Teil der Verfahren befindet sich noch in der Berufungsinstanz.

(Hinweisbeschluss 14 U 1227/24 des OLG Nürnberg vom 19.09.2024)

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist

(…)

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Oberlandesgericht Nürnberg

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GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025

Der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – ist zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025 gekommen. Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Bundesamt für Soziale Sicherung, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Bei seiner Sitzung am 14./15. Oktober 2024 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025.

Schätzergebnis 2024

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 284,2 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie weitere rund 96 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 3,1 Mrd. Euro berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 283,5 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2024 werden auf 319,7 Mrd. Euro prognostiziert.

Schätzergebnis 2025

Für das Jahr 2025 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 294,7 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2025 belaufen sich voraussichtlich auf 341,4 Mrd. Euro.

Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Der GKV-Schätzerkreis hat in seiner Einnahmenschätzung die gesetzlich vorgegebene Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in 2025 berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2024 im Bundesanzeiger bekannt. Dabei berücksichtigt das Bundesministerium für Gesundheit auch Informationen, die erst nach dem Schätzerkreis bekannt werden und relevanten Einfluss auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz haben.

Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im August 2024: -1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 1,0 % gefallen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 lag der Auftragsbestand im August 2024 4,7 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, August 2024
-1,0 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,7 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gefallen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 lag der Auftragsbestand im August 2024 kalenderbereinigt 4,7 % niedriger.

Zum Rückgang des Auftragsbestands trug im August 2024 überwiegend die Entwicklung in der Automobilindustrie bei. In der Kfz-Herstellung ging der Auftragsbestand saison- und kalenderbereinigt um 6,4 % zurück. Positive Impulse kamen aus dem Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, hier stieg der Auftragsbestand um 1,5 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland fielen im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 0,6 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern ging der Auftragsbestand um 1,4 % zurück, bei den Konsumgütern um 0,8 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 0,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im August 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum Juli 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern verringerte sich die Reichweite von 9,9 Monaten auf 9,8 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten. Bei den Konsumgütern stieg die Reichweite von 3,5 Monaten im Juli 2024 auf 3,6 Monate im August.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt

Am 15.10.2024 gab das BMF bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum ersten veröffentlichten Entwurf gibt es Nachbesserungen. Das BMF hat viele Anregungen aus der Praxis – auch des DStV – berücksichtigt.

DStV, Mitteilung vom 16.10.2024

Endlich: Am 15.10.2024 gab die oberste Finanzbehörde bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf gibt es sinnvolle Nachbesserungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat viele Anregungen aus der Praxis – auch des DStV – berücksichtigt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 10/24 zahlreiche Anregungen für eine praxisnähere Einführung der E-Rechnung gegeben (vgl. DStV-Info vom 17.07.2024). Insofern begrüßt der DStV unter anderem die folgenden Anpassungen:

Praxisnahe Übermittlungswege

Das Schreiben enthält keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF auf Anregung des DStV zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Dauerrechnungen

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Dafür hat sich der DStV im Sinne der Bürokratieentlastung ausgesprochen. Er begrüßt die Anpassung daher sehr.

Klarstellung zu Rechnungskorrekturen

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Kleinunternehmern

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen trotz Kritik des DStV nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis gegeben. Der DStV bleibt dran und informiert.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Wer Künstliche Intelligenz nutzt, profitiert auch davon

Laut einer aktuellen Befragung des IfM Bonn steigt zwar die Anzahl der Unternehmen, die Künstliche Intelligenz nutzen. Weniger als ein Drittel der befragten Führungskräfte glaubt jedoch, vom KI-Einsatz tatsächlich zu profitieren.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 15.10.2024

Wissenschaft, Wirtschaft und Politik diskutieren über die Chancen und Herausforderungen bei der KI-Nutzung
Welche Chancen bietet die Künstliche Intelligenz (KI) für den Mittelstand? Welche Rahmenbedingungen begünstigen ihre Anwendung in den Unternehmen? Über diese Fragen diskutierten heute in Berlin internationale Entrepreneurshipforscherinnen und -forscher mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Mittelstandspolitik und Wirtschaft.

„Ich bin davon überzeugt, dass wir aktiv auf KMU aller Größen und Branchen zugehen müssen, um den Einsatz von KI zu fördern. Mit unserem Förderschwerpunkt ‚Mittelstand-Digital‘ unterstützt unser Ministerium den Mittelstand, das Handwerk sowie Start-ups auf ihrem Weg zu mehr Digitalisierung und verbesserter Cybersicherheit. Das bundesweite Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren bietet Unternehmerinnen und Unternehmern praxisnahe Informationen, Qualifizierung und gezielte Unterstützung. Seit diesem Sommer haben wir den Fokus des Netzwerks auf KI-Nutzung und KI-Readiness gelenkt. Bereits jetzt bieten rund 100 KI-Trainer an den Innovation Hubs spezielle Unterstützung zu allen Fragen rund um den Einsatz von KI – für Einsteiger bis hin zu erfahrenen Anwendern“, berichtete Holger Schlienkamp, Leiter der Unterabteilung für Mittelstandspolitik, Dienstleistungswirtschaft und Corona-Programme im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seiner Einführung.

Die Initiativen seitens der Politik sind nach Ansicht von IfM-Präsidentin Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter außerordentlich wichtig, damit sich der Abstand zwischen den weltweiten KI-Vorreitern und den Unternehmen in Deutschland nicht weiter vergrößert. Aber auch beispielsweise im Hinblick auf die ökologische Transformation spielen KI-Anwendungen schon heute eine wichtige Rolle für die Unternehmen.

Laut einer aktuellen Befragung des IfM Bonn steigt zwar die Anzahl der Unternehmen, die Künstliche Intelligenz nutzen. Weniger als ein Drittel der befragten Führungskräfte glaubt jedoch, vom KI-Einsatz tatsächlich zu profitieren: „Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Familienunternehmen zwar seltener als manager-geführte Unternehmen KI einsetzen, weil sie stets zunächst den konkreten Nutzen hinterfragen. Diejenigen mittelständischen Unternehmen, die KI implementiert haben, profitieren jedoch nach eigenen Aussagen nicht nur im Hinblick auf höhere Produktivität, optimierte Betriebsabläufe und Servicequalität, sondern auch besonders hinsichtlich Kundengewinnung und bei der Unternehmensführung“, berichtet Dr. Christian Dienes.

KI als effizienter Katalysator

Nach Untersuchungen von Prof. Dr. Heiko Bergmann (Universität St. Gallen) kann Künstliche Intelligenz maßgeblich dazu beitragen, die Folgen des Fachkräftemangels abzumildern: „Die Ergebnisse unserer Studie deuten darauf hin, dass beispielsweise Start-ups, die KI einsetzen, weniger Mitarbeiter benötigen. Zugleich erreichen sie schneller wichtige Meilensteine, wie beispielsweise die Sicherung der Startfinanzierung.“ Allerdings sei es schwierig, zwischen der KI-gestützten Realisierung von Einsparpotenzialen und investorenbezogenen, angebotsseitigen Effekten zu unterscheiden, die sich aus dem Hype um KI ergeben.

Aber nicht nur in den Wirtschaftsunternehmen, sondern auch in der Entrepreneurshipforschung spielt laut Prof. Dr. Jan-Philipp Ahrens (Universität Duisburg-Essen) die KI inzwischen eine zunehmend wichtigere Rolle. So könne man beispielsweise mit Hilfe von KI berechnen, wie nachhaltig Familienunternehmen im Vergleich zu managergeführten Unternehmen sind.

Quelle: IfM Bonn

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