DStV macht sich für Anpassung der Steuerberatergebühren stark

Das BMF hat den Entwurf für eine Anpassung der StBVV vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

DStV, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf für eine Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

Die Erwartungen des Berufsstands insbesondere an eine praxisgerechte Anpassung der Gebührensätze erfüllt der BMF-Entwurf bislang allerdings nicht. Um die Personal- und Sachkosten in den Kanzleien zu decken, besteht nach Ansicht des DStV noch deutlich Luft nach oben. Die vorgeschlagene Erhöhung deckt die seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 vorangeschrittene Inflation im Ergebnis nur unzureichend ab. Über den gesamten Zeitraum von 2020 bis 2023 beträgt die Teuerungsrate 16,7 %, unter Einbeziehung des laufenden Jahres bis einschließlich September 2024 sogar bereits 19,7 %. Angesichts dieser Teuerungsrate erscheint die vorgesehene Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6 % deutlich zu niedrig angesetzt.

Anpassungsbedarf sieht der DStV ebenfalls bei den Abrechnungsregeln im Rahmen der Lohnbuchführung. Hier sollte für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten sowie für die Aufnahme der Stammdaten des Arbeitnehmers eine Abrechnung nach Zeitgebühr vorgesehen werden. Dies wäre sachgerecht und würde den tatsächlichen Aufwand im Interesse der Kanzleien und ihrer Mandanten besser abbilden als die derzeit geltende Betragsrahmengebühr.

Positiv zu bewerten sind die zahlreichen Vorschläge, die im Ergebnis einen Gleichlauf mit den Vergütungsregeln der Rechtsanwälte nach dem RVG sicherstellen sollen, so etwa im Bereich der allgemeinen Vorschriften zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen oder zur Abrechnung von Tage- und Abwesenheitsgeldern bei Geschäftsreisen.

Weitere Einzelheiten sind der DStV-Stellungnahme R 03/2024 vom 16.10.2024 zu entnehmen, die auf den Webseiten des DStV abrufbar ist. Der DStV wird das Verfahren im Interesse des Berufsstands auch weiterhin kritisch begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Wirtschaft wünscht sich Künstliche Intelligenz aus Deutschland

Deutschlands Unternehmen wünschen sich lt. Bitkom mehr generative KI „made in Germany“. Für 84 % der Unternehmen, die generative KI einsetzen oder dies planen, ist das Herkunftsland des Anbieters wichtig – und eine klare Mehrheit von 86 % würde dabei Deutschland bevorzugen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.10.2024

  • 86 Prozent würden generative KI aus Deutschland bevorzugen
  • Bitkom veröffentlicht Studienbericht zum Status quo von KI in Deutschland
  • Heute startet der zweitägige Digital-Gipfel der Bundesregierung in Frankfurt am Main

Deutschlands Unternehmen wünschen sich mehr generative Künstliche Intelligenz „made in Germany“. Für 84 Prozent der Unternehmen, die generative KI einsetzen oder dies planen, ist das Herkunftsland des Anbieters wichtig – und eine klare Mehrheit von 86 Prozent würde dabei Deutschland bevorzugen. Auf den Plätzen zwei und drei liegen die USA mit 64 Prozent sowie die EU mit 48 Prozent. Dahinter folgen Japan (39 Prozent), Großbritannien (34 Prozent), Indien (19 Prozent) sowie China (14 Prozent). Das ist ein Ergebnis der Studie „KI-Nutzung in Deutschland: Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen“. Für die Studie hat der Digitalverband Bitkom in einer repräsentativen Umfrage 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten sowie mehr als 1.000 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragen lassen. Sie wurde heute anlässlich des Digital-Gipfels der Bundesregierung veröffentlicht. Demnach nutzen 9 Prozent der Unternehmen bereits generative KI, weitere 18 Prozent planen dies. „Es gibt riesige Chancen für KI-Anbieter aus Deutschland. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, müssen wir bei der anstehenden Umsetzung des AI Acts mit Augenmaß vorgehen und den Unternehmen ausreichend Handlungsspielraum lassen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland kann und muss zu einem führenden KI-Standort werden.“

Künstliche Intelligenz ist auch eines der zentralen Themen des zweitägigen Digital-Gipfels der Bundesregierung, der heute in Frankfurt am Main startet. Das Motto lautet in diesem Jahr „Deutschland Digital: Innovativ. Souverän. International.“ Bitkom-Präsident Wintergerst: „Ob Energieeffizienz, Klimaschutz oder eine effiziente Verwaltung: Digitale Technologien tragen wesentlich dazu bei, dass wir die großen Probleme dieser Zeit lösen und damit auch unsere digitale Souveränität und Resilienz stärken. Die Bundesregierung hat bereits gezeigt, dass sie bei der Digitalisierung wirklich Tempo machen kann. Was beim Netzausbau oder bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens gelingt, muss zum Standard werden.“

Zu den bisherigen Erfolgsprojekten des Digital-Gipfels gehört die Smart-School-Initiative, aus der heraus wiederum der Digitalpakt für Schulen entstanden ist. Auch das bundesweite Netzwerk von Schwerpunktzentren zur Digitalisierung der deutschen Leitindustrien, sog. German Digital Hubs, wurde auf dem Gipfel verabschiedet. Zudem entstanden hier die Initiativen für die einheitliche Behördenrufnummer 115, die Institution eines CIOs des Bundes, die Breitbandstrategie, das Anti-Bot-Netz und die Initiative Deutschland sicher im Netz. Auch das Projekt Gaia-X für eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur wurde im Rahmen des Digital-Gipfels entwickelt. 2022 wurde erstmals ein Konzept für das Dateninstitut vorgestellt. Der Digital-Gipfel findet seit 2006, damals noch als Nationaler IT-Gipfel, jährlich statt.

Quelle: Bitkom

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Erzeugerpreise im September 2024: -1,4 % gegenüber September 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2024 um 1,4 % niedriger als im September 2023. Im August 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.10.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), September 2024
-1,4 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2024 um 1,4 % niedriger als im September 2023. Im August 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im September 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Investitions-, Konsum- und Vorleistungsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im September 2024 um 6,6 % billiger als im September 2023. Gegenüber August 2024 fielen die Energiepreise um 1,5 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Mineralölerzeugnissen. Diese waren 14,4 % billiger als im September 2023. Gegenüber August 2024 fielen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 4,5 %. Leichtes Heizöl war 27,8 % billiger als im September 2023 (-9,2 % gegenüber August 2024). Kraftstoffe kosteten 16,1 % weniger als ein Jahr zuvor (-4,4 % gegenüber August 2024).

Die Preise für Erdgas fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber September 2023 um 10,4 %, gegenüber August 2024 fielen sie um 1,0 %. Strom kostete im September 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 9,5 % weniger als im September 2023 und 1,3 % weniger als im August 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im September 2024 um 1,2 % und fielen gegenüber August 2024 leicht um 0,1 %.

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im September 2024 um 0,5 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,2 %.

Preissteigerungen gegenüber September 2023 gab es unter anderem bei Elektrischen Transformatoren (+5,4 %), Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+5,0 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+4,1 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,1 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 0,6 % weniger als im September 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 8,7 %, Faserplatten um 3,3 %. Laubschnittholz war 6,2 % billiger, Nadelschnittholz dagegen 10,6 % teurer als im September 2023.

Metalle waren im September 2024 um 1,6 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -7,1 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,2 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 3,8 % teurer als im September 2023.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 4,8 % und Glas und Glaswaren 4,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im September 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber August 2024). Maschinen kosteten 2,1 % mehr als im September 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,5 % gegenüber September 2023.

Verbrauchsgüter waren im September 2024 um 1,5 % teurer als im September 2023 (+0,2 % gegenüber August 2024). Nahrungsmittel kosteten 1,5 % mehr als im September 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +52,1 % (+7,3 % gegenüber August 2024) und Süßwaren mit +18,8 %. Kaffee kostete 7,0 % mehr als im September 2023. Billiger als im Vorjahresmonat waren im September 2024 dagegen insbesondere Getreidemehl (-13,7 %) und Schweinefleisch (-9,8 %).

Gebrauchsgüter waren im September 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (unverändert gegenüber August 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Das Kraftwerkssicherungsgesetz – Teurer Kapazitätsmechanismus im Fokus der Politik

Um die Stabilität der Stromerzeugung in Deutschland zu sichern, setzt die Bundesregierung vorrangig auf zentrale staatliche Kraftwerksausschreibungen und weniger auf marktwirtschaftliche Lösungen. Das droht die ohnehin hohe Stromkostenbelastung der deutschen Wirtschaft weiter zu steigern und die Akzeptanz der Energiewende erneut zu senken. Dabei gibt es lt. DIHK gute Alternativen.

DIHK, Mitteilung vom 17.10.2024

Die energiepolitischen Herausforderungen auf dem Weg zu einem klimaneutralen Stromsystem bleiben für den Wirtschaftsstandort Deutschland enorm. Eine zuverlässige, kosteneffiziente und nachhaltige Stromversorgung ist dabei entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Dieses Zieldreieck gilt es im Rahmen der aktuellen Diskussion über die Ausgestaltung des zukünftigen Strommarktdesigns zu berücksichtigen.

Versorgungssicherheit per Gesetz?

Mit dem Ausbau von Solar- und Windkraftanlagen bei gleichzeitigem Verzicht auf Atom und künftig auf Kohle nimmt die Stabilität der Stromerzeugung in Deutschland ab. Dies zeigt sich an den wachsenden Eingriffen ins Stromnetz durch die Netzbetreiber. Neben dem dringend erforderlichen Ausbau der (Übertragungs-)Netze sind zusätzlich witterungsunabhängige Technologien notwendig, um künftige Schwankungen im Stromsystem schnell ausgleichen zu können.

Der am 11. September vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf eines Kraftwerkssicherungsgesetzes sieht ab 2025 die Ausschreibung von rund 12 Gigawatt Kraftwerksleistungen vor, was etwa 25 Gaskraftwerken entspricht. Zudem ist die Entwicklung eines marktwirtschaftlichen und technologieoffenen Kapazitätsmechanismus angekündigt, in dessen Rahmen weitere Kraftwerksausschreibungen ab dem Jahr 2028 folgen sollen. Ziel ist es, die Stromversorgung auch in Stunden der sog. Dunkelflauten sicherzustellen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten – also dann, wenn die Sonne nicht scheint und der Wind nicht weht. Dabei werden unterschiedliche Mechanismen diskutiert – wobei insbesondere zentrale staatliche Ausschreibungen im Fokus der Politik stehen und weniger marktwirtschaftliche Lösungen.

Marktferne Lösungen verteuern den Strompreis

Zentrale staatliche Ausschreibungen von Kraftwerken wären eine teure Lösung für die Unternehmen: Der Wettbewerb zwischen den Technologien würde zurückgedrängt und eine neue Umlage geschaffen. Inoffiziell wird der Förderbedarf für einen zentralen Kapazitätsmechanismus auf etwa fünf Milliarden Euro jährlich geschätzt. Diese Kosten würden über eine neue Umlage von bis zu zwei Cent pro Kilowattstunde auf die Strompreise weitergegeben – das kann für ein durchschnittliches mittelständisches Industrieunternehmen schnell zusätzliche Kosten von 200.000 Euro pro Jahr bedeuten. Somit würde die ohnehin schon hohe Stromkostenbelastung der deutschen Wirtschaft weiter zunehmen und die Akzeptanz der Energiewende erneut sinken.

Absicherungspflicht und Hedging: Versicherung gegen Dunkelflauten

Eine wesentlich kostengünstigere Lösung wäre eine Absicherungspflicht, da Marktakteure über die Preisstruktur entscheiden und nicht die öffentliche Hand. Die Politik kann nicht besser als der Markt wissen, welche Technologien für eine sichere Versorgung gebraucht werden. Bei der Absicherungspflicht müssen sich Energieversorger gegen hohe Strompreise an den Märkten absichern, damit kurzfristige Preissteigerungen nicht unmittelbar an die Unternehmen und Verbraucher weitergegeben werden.

Als Mittel zur Absicherung sind verschiedene Finanzinstrumente wie Termingeschäfte oder Forward-Verträge denkbar, die es ermöglichen, eine feste Menge Strom zu einem festgelegten Preis zu einem Zeitpunkt in der Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. Dadurch bekommen die Versorger einen Anreiz, selbst in Anlagen zu investieren oder gesicherte Kapazitäten von Dritten einzukaufen. Eine solche langfristige Absicherung – am Finanzmarkt als Hedging bezeichnet – gegen Preisspitzen im Falle von „Dunkelflauten“ kann durch den Markt in einer Art Versicherung bereitgestellt werden, die Energieversorger obligatorisch abschließen müssten. Dazu müsste jetzt die konkrete Ausgestaltung politisch ausgearbeitet werden – insbesondere die Höhe und die Mindestlaufzeit der Absicherungsverpflichtungen.

Mit einer solchen Pflichtabsicherung gegen Preisspitzen können gleichzeitig die Anbieter gesicherter Leistungen zusätzliche Erlöse generieren. Dies regt auch den Bau neuer Gaskraftwerke, Speicher oder anderer Technologien zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit an, da stabile Preise eine zuverlässige Rendite versprechen. Weil in diesem Fall der Zubau nicht am Schreibtisch der Ministerien geplant und geschätzt wird, sondern auf der Grundlage von Preissignalen entsteht, werden teure Überkapazitäten und damit Förderungen vermieden.

Stromversorgung marktwirtschaftlich sichern

Klar ist: Deutschland braucht auch in Zeiten mit geringer Stromerzeugung aus Windkraft und Solar eine verlässliche Stromversorgung. Schon heute leidet insbesondere die deutsche Exportwirtschaft unter Stromkosten, die viermal so hoch sind wie die ihrer Konkurrenz in wichtigen Industrieländern. Die Bundesregierung muss nun die Weichen dafür stellen, dass sich dieser Wettbewerbsnachteil durch die staatliche Förderung von Gaskraftwerken nicht noch weiter auswächst. Mit der Absicherungspflicht liegt ein Alternativvorschlag auf dem Tisch, der Preissignale stärkt und die Kosten für die Wirtschaft begrenzt.

Quelle: DIHK

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Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beraten

Die Abgeordneten des Bundestages haben am 18.10.2024 in 2./3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (BT-Drs. 20/12351) beraten. Weil die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Die Abgeordneten des Bundestages haben am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (20/12351) beraten. Damit sollen Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Weil in der namentlichen Abstimmung lediglich 232 Abgeordnete ihr Stimme abgegeben hatten und somit die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 und Freistellung des Existenzminimums angenommen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 in 2./3. Lesung das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen. Daneben wurde auch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Dafür ist voraussichtlich die Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, 20/12780, 20/13157) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/13419 Buchstabe a) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/13420) vorgelegt.

Ebenfalls auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/13397) nahm das Parlament den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) an. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme. Auch zu dieser Vorlage lag den Abgeordneten ein Bericht des Haushaltsausschusses (20/13398) vor.

Keine Mehrheit fand hingegen ein Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), den der Bundestag gegen das Votum der Antragsteller auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zurückwies (20/13419 Buchstabe b).

Einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur „Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression“ (20/13357) überwiesen die Abgeordneten zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. Die Federführung übernimmt der Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 17. Oktober 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Oktober 2024.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Oktober 2024 zusammengefasst.

Anhörung im Bundestag zum Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

WPK-Präsident Andreas Dörschell veranschaulichte in einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024 insbesondere die Problematik der Zulassung von Independent Assurance Service Providern als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Vorstand der WPK wird das Thema weiterhin eng begleiten.

Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand hat Anpassungen in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der WPK zum Geldwäschegesetz beschlossen. Vorrangig sind die Anpassungen redaktioneller Natur. Inhaltliche Anpassungen wurden vorgenommen, soweit Gesetzesänderungen dies erforderlich machten.

Wirtschaftsplan 2025

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2025 der WPK aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Update Einführungsprojekt WPK-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Vorstand hat über den Entwurf eines ersten WPK-Nachhaltigkeitsberichtes beraten. Dieser wird im nächsten Schritt im Haushaltsausschuss behandelt.

Marktstrukturanalyse 2023

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2023 der WPK beraten. Sie wird mit einer begleitenden Pressemitteilung auf der Internetseite der WPK sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2024 veröffentlicht.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2025

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2025 beraten und beschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte (Az. 8 K 2687/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn.

Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Leitentscheidungsverfahren beim BGH im Bundesrat beschlossen

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen. Das teilt die Bundesregierung mit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.10.2024

Ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Justiz

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen.

Der BGH entscheidet über grundsätzliche Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Sogenannte Massenverfahren stellen eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar. Es handelt sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche, zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen.

Zügige Entscheidungen

Meist stellen sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt, so können gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne weiteres zügig entschieden werden.

Bisher können etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden.

Leitentscheidungsverfahren dienen als Richtschnur und Orientierung

Mit dem Gesetz wird nun ein Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof eingeführt. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Die Leitentscheidung entfaltet keine formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren. Sie dient den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit jedoch als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Das trägt zur Rechtssicherheit bei und führt gleichzeitig dazu, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

Quelle: Bundesregierung

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Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden – BRAK stemmt sich gegen „heimliches“ beA-Verbot!

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum JStG wieder auf. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Noch im Juni sah es so aus, als könnte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Erfolg in Sachen „Jahressteuergesetz 2024“ vermelden. Nach ihrem vehementen Protest gegen die geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden, machte man zunächst einen Rückzieher und strich die umstrittene Regelung aus dem Regierungsentwurf. Das Schreiben von BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels vom 31.05.2024 an das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesjustizministerium schien Wirkung gezeigt zu haben. Zutreffend hatte Wessels moniert, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspreche. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ nun doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum Jahressteuergesetz wieder auf.

Sehr zum Ärger der BRAK, die bereits am 25.09.2024 ein weiteres Präsidentenschreiben an Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrats und das BMJ geschickt hatte, nachdem zu vernehmen war, dass der Vorschlag im Bundesrat nun doch wieder diskutiert werde. Der im Folgenden tatsächlich seitens des Bundesrates erhobenen Forderung, die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf das Verfahren ELSTER und die Schnittstellte ERiC zu beschränken, ist die BRAK mit einer Stellungnahme (Link siehe unten) entgegengetreten. Rechts- und Finanzausschuss wurden von der Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Trotz fundiert begründeter Kritik der BRAK hat der Finanzausschuss den Vorschlag nun (wieder) übernommen.

Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und im Präsidium unter anderem für Steuerrecht zuständig, findet dafür deutliche Worte: „Es ist empörend, dass durch die Hintertür – geradezu heimlich – nun doch wieder verhindert werden soll, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden kommunizieren. Das stellt einen Rückschritt dar, der sich mit der Arbeitsbelastung der Verwaltung schlicht nicht begründen lässt. Das Argument ist geradezu absurd. Wenn in den Finanzbehörden zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Art der elektronischen Kommunikation vertraut sind, müssen eben mehr Personen entsprechend geschult werden. Es existiert gerade keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren. Es wird Zeit, dass sich die Finanzverwaltung den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst. Den aktuellen Beschlussvorschlag lehnen wir ab!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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