Gesetz gegen Betrug mit Schrottimmobilien gebilligt

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 18. Oktober 2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.

Grundstücksersteigerung ohne Kaufpreiszahlung

Im Fokus des Gesetzes stehen Fälle, in denen Gebäude bei Zwangsversteigerungen erworben werden, die Ersteher jedoch nie den Kaufpreis bezahlen und dennoch über einen längeren Zeitraum Einkünfte aus der Immobilie erzielen – beispielsweise durch Mieteinnahmen. Dies ist nur bei Versteigerungen möglich, da man hier bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit dem Eintrag ins Grundbuch Eigentümer des Grundstücks wird.

Gerichte sollen Grundstücke verwalten

Diesem Missbrauch soll das Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz Einhalt gebieten. Es ermöglicht Gemeinden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks zu beantragen. Während der gerichtlichen Verwaltung sind Mieteinkünfte nicht mehr an den Ersteher, sondern an den bestellten Verwalter zu zahlen. Dies soll dem Anreiz entgegenwirken, überhöhte Gebote auf Problemimmobilien abzugeben, um als Eigentümer ohne Zahlung des Kaufpreises finanziellen Nutzen aus dem Grundstück zu ziehen.

Ausfertigung und Verkündung

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Kostenübernahme für Arbeitsassistenz auch bei elternzeitbedingter Reduzierung der Arbeitszeit

Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 140/24).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 1 K 140/24 vom 10.10.2024

Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist schwerbehindert. Nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Arbeitsassistenz entstandenen Kosten. Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit arbeitete sie in reduziertem Umfang von 10 Wochenstunden an ihrem bisherigen Arbeitsplatz; eine Änderung der vertraglichen Arbeitszeit erfolgte nicht. Die Klägerin beantragte bei dem Integrationsamt die Übernahme der Kosten der von ihr in der Zeit des reduzierten Arbeitsumfangs organisierten Arbeitsassistenz. Der Beklagte lehnte das unter Hinweis darauf ab, dass die entsprechende Vorschrift in dem SGB IX zur Kostenübernahmepflicht eine Mindestwochentätigkeit von 15 Stunden voraussetze; erst ab diesem Arbeitsumfang könne von einer beruflichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Das von der Klägerin eingeleitete Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hingegen statt.

Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz, die während der Elternzeit der Klägerin bei reduzierter Arbeitszeit angefallen seien. Dabei sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies verlangten insbesondere Sinn und Zweck der Kostenübernahmeregelung: Für das Ziel, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern behaupten könnten, sei es unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten temporären Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz zu behalten. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, weil das (teilweise ruhende) Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit in vollem vertraglichem Umfang wieder auflebe und der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Warnung vor Betrugsmasche: Fake-Kanzleien werben mit Insolvenzverkäufen

Die BRAK warnt vor zwei aktuellen Fällen, in denen Fake-Kanzleien damit werben, Insolvenzgüter zu verkaufen. Die Kanzleien existieren überhaupt nicht oder missbrauchen die Identität tatsächlich existierender Kollegen.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2024

Die BRAK warnt vor zwei aktuellen Fällen, in denen Fake-Kanzleien damit werben, Insolvenzgüter zu verkaufen. Die Kanzleien existieren überhaupt nicht oder missbrauchen die Identität tatsächlich existierender Kollegen.

Die BRAK warnt vor zwei neuen, jüngst bekannt gewordenen Fällen, in denen die Identitäten von Anwälten bzw. Kanzleien vorgetäuscht werden. Diese Fake-Kanzleien bieten jeweils Güter aus (vermeintlichen) Insolvenzen zum Verkauf an.

Der erste Fall betrifft den tatsächlich existierenden Rechtsanwalt Jörg Reuffurth, Sechzigstr. 12 A, 50733 Köln und möglicherweise vermeintliche Mandantinnen und Mandanten bzw. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner. Unter Verwendung seines Namens und seiner Umsatz-Steuer-ID-Nummer wurden unter der URL www.rechtsanwalt-reuffurth.de eine aufwändig gestaltete Website einer fingierten und angeblich auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei „Reuffurth – Rechtsanwalt für Insolvenzrecht“ betrieben. Diese URL wurde inzwischen deaktiviert. Die Fake-Kanzlei versandte E-Mails, in denen vermeintlich Gegenstände einer Insolvenzmasse aus dem Gastronomie-Bereich zum Kauf angeboten wurden. Dabei wurde ein gefälschter Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Köln verwendet.

Nachdem der betroffene Kollege die Sperrung der URL erwirken konnte, wird die Website nunmehr unter der in den USA neu registrierten URL www.rechtsanwalt-reuffurth.com weiterbetrieben. Zu erkennen ist die gefälschte Kanzlei an der verwendeten falschen Adresse Neusser Str. 2, 50670 Köln.

Im zweiten Fall ist die vermeintliche „Kanzlei Neustart“ ebenfalls mit dem (angeblichen) Verkauf von Insolvenzgütern in Erscheinung getreten. Die auf der aufwändig gestalteten Homepage https://neustart-law.de/ angegebenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind sämtlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen; auch eine Berufsausübungsgemeinschaft mit der gewählten Bezeichnung „Kanzlei Neustart“ ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Büro firmiert unter der Anschrift Dircksenstr. 4 in 10179 Berlin. Dort befindet sich momentan keine Rechtsanwaltskanzlei.

Betroffene derartiger Schreiben sollten in jedem Fall die Echtheit der als Absender angegebenen Kanzleien sorgfältig prüfen. Anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses lässt sich tagesaktuell überprüfen, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und in welcher Kanzlei sie oder er tätig ist. Doch sogar diese Prüfung kann unzureichend sein – dies zeigt der eingangs erwähnte Fall, in dem sogar die Identität einer Anwältin gestohlen wurde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Arbeitsmarkt: In welchen Berufen die meisten Fachkräfte fehlen

Trotz der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt die Fachkräftesituation in der Bundesrepublik angespannt. Besonders in den Gesundheits- und Sozialberufen sowie im Handwerk ist der Bedarf an qualifizierten Fachkräften groß, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Trotz der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt die Fachkräftesituation in der Bundesrepublik angespannt. Besonders in den Gesundheits- und Sozialberufen sowie im Handwerk ist der Bedarf an qualifizierten Fachkräften groß, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Bundesweit fehlen mehr als 530.000 qualifizierte Arbeitskräfte. Das spüren auch die Verbraucher immer mehr im Alltag – beispielsweise bei den Wartezeiten für einen Termin in der Autowerkstatt. Denn auch wenn die Fachkräftelücke zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise um fast 13 Prozent zurückgegangen ist, fällt es vielen Unternehmen schwer, passend qualifizierte Arbeitskräfte zu finden. Rein rechnerisch blieben zwischen Juli 2023 und Juni 2024 vier von zehn offenen Stellen unbesetzt, zeigt eine neue IW-Studie.

Fachkräftelücke in der Kinderbetreuung und -erziehung am größten

Die meisten Fachkräfte fehlen derzeit in der Kinderbetreuung und -erziehung. Zuletzt blieben dort mehr als 21.000 offene Stellen unbesetzt. Hinzu kommt, dass bundesweit etwa 300.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren fehlen. Die Folge: Viele Eltern müssen ihre Kinder selbst betreuen und daher ihre Arbeitszeit reduzieren.

Auch in den Elektro- und Handwerksberufen ist die Fachkräftelücke groß. In der Bauelektrik fehlen mehr als 18.000 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, was zu verzögerten Bauvorhaben führt. Auch im Maschinenbau wird trotz verringerter Auftragslage händeringend nach Personal gesucht. So fehlen in der elektrischen Betriebstechnik fast 14.000 Fachkräfte, in der Maschinenbau- und Betriebstechnik sind es mehr als 12.500.

Fachkräftesicherung noch aktiver gestalten

Die Politik muss weitere Stellschrauben betätigen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Sie kann erstens Beschäftigte ohne berufliche Qualifikation aus- und weiterbilden und zweitens Anreize schaffen, damit ältere Beschäftigte über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten.

Auch die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland muss die Bundesregierung weiter erleichtern: „Das neu aufgelegte Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet gute Wege. Diese Chance muss jetzt genutzt werden“, sagt IW-Ökonom Jurek Tiedemann. „Zudem muss die Politik dringend die bürokratischen Hürden bei der Visavergabe und der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen reduzieren.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Exporte in Westbalkan-Staaten von Januar bis August 2024 gegenüber Vorjahreszeitraum um 8,2 % gestiegen

Seit dem Jahr 2014 finden Verhandlungen zur Annäherung der Westbalkan-Staaten an die EU statt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden im Zeitraum Januar bis August 2024 Waren im Wert von 5,8 Mrd. Euro aus Deutschland in diese Staaten exportiert. Damit sind die Exporte in den Westbalkan um 0,4 Mrd. Euro oder 8,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.10.2024

  • Serbien wichtigster Handelspartner innerhalb des Westbalkans
  • Waren im Wert von 6,4 Milliarden Euro aus dem Westbalkan importiert
  • Maschinen wichtigstes deutsches Exportgut in die Westbalkan-Staaten

Seit dem Jahr 2014 finden Verhandlungen zur Annäherung der Westbalkan-Staaten an die Europäische Union statt. Den Westbalkan-Staaten werden die Länder Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und der Kosovo zugeordnet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Westbalkan-Gipfels mitteilt, wurden im Zeitraum Januar bis August 2024 Waren im Wert von 5,8 Milliarden Euro aus Deutschland in diese Staaten exportiert. Damit sind die Exporte in den Westbalkan um 0,4 Milliarden Euro oder 8,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. Im Vergleich zu den ersten acht Monaten des Jahres 2014, dem ersten Jahr des Westbalkan-Gipfels, stiegen die Exporte aus Deutschland in diese Länder um 3,5 Milliarden Euro oder 148,5 %.

Serbien wichtigster Handelspartner innerhalb des Westbalkans

Wichtigster Export-Handelspartner Deutschlands innerhalb der Westbalkan-Staaten war in den ersten acht Monaten 2024 Serbien, gefolgt von Nordmazedonien. Nach Serbien wurden Waren im Wert von 3,2 Milliarden Euro geliefert. Das entspricht einem Anstieg von 7,3 % gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Nach Nordmazedonien wurden Waren im Wert von 1,0 Milliarden Euro geliefert (+ 9,7 %). In der Rangfolge der wichtigsten Handelspartner Deutschlands belegten Serbien und Nordmazedonien exportseitig Rang 47 beziehungsweise 64. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 landeten diese beiden Länder noch auf den Rängen 58 und 76 der wichtigsten deutschen Export-Partner.

Waren im Wert von 6,4 Milliarden Euro aus dem Westbalkan importiert

Im Zeitraum Januar bis August 2024 wurden Waren im Wert von 6,4 Milliarden Euro aus den Westbalkan-Staaten nach Deutschland importiert. Das entspricht einem Rückgang von 2,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Wichtigste Handelspartner Deutschlands waren auch importseitig Serbien und Nordmazedonien mit Einfuhren in Höhe von 3,0 Milliarden Euro (+3,4 %) beziehungsweise 2,4 Milliarden Euro (-7,5 %). Gegenüber den ersten acht Monaten des Jahres 2014 stiegen die Importe aus dem Westbalkan deutlich um 4,2 Milliarden Euro oder 184,1 %.

Maschinen wichtigste deutsche Exportgüter in die Westbalkan-Staaten

Aus Deutschland wurden von Januar bis August 2024 hauptsächlich Maschinen im Wert von 792,9 Millionen Euro in diese Staaten exportiert. Damit stieg der Export dieser Güter gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 100,8 Millionen Euro oder 14,6 %. Knapp dahinter lagen die Exporte von Kraftwagen und Kraftwagenteilen im Wert von 751,9 Millionen Euro, das waren 12,5 % mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum.

Wichtigstes Importgut aus Westbalkan-Staaten waren chemische Erzeugnisse

Im Zeitraum von Januar bis August 2024 waren chemische Erzeugnisse das wichtigste Importgut aus den Westbalkan-Staaten. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum sanken die Importe dieser Güterkategorie um 13,9 % auf 1,5 Milliarden Euro. Zweitwichtigstes Importgut waren in den ersten acht Monaten des Jahres 2024 Kraftwagen und Kraftwagenteile im Wert von 1,1 Milliarden Euro. Die Importe dieser Güter aus den Westbalkan-Staaten stiegen damit um 24,0 % zum gleichen Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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KfW Research: Schwache Investitionstätigkeit limitiert Erholung des Kreditgeschäfts

Die Erholung der Kreditvergabe von deutschen Banken an Unternehmen und Selbstständige hat im zweiten Quartal an Schwung verloren. Das Kreditneugeschäft ging im Vergleich zum Vorjahresquartal um 2 % zurück. Im ersten Quartal war es noch um 3 % geschrumpft. Somit setzte sich der Aufwärtstrend seit dem Herbst 2023 verlangsamt fort. Doch eine deutliche Kehrtwende liegt in weiter Ferne. Das sind Ergebnisse des KfW-Kreditmarktausblicks.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.10.2024

  • Kreditneugeschäft sinkt im zweiten Quartal um 2 %
  • Aussichten für das dritte Quartal haben sich eingetrübt
  • Erwartete Leitzinssenkungen könnten kleinen Impuls geben

Die Erholung der Kreditvergabe von deutschen Banken an Unternehmen und Selbstständige hat im zweiten Quartal an Schwung verloren. Das Kreditneugeschäft ging im Vergleich zum Vorjahresquartal um 2 % zurück. Im ersten Quartal war es noch um 3 % geschrumpft. Somit setzte sich der Aufwärtstrend seit dem Herbst 2023 verlangsamt fort. Doch eine deutliche Kehrtwende liegt in weiter Ferne.

Das sind Ergebnisse des Kreditmarktausblicks, den KfW Research jedes Quartal veröffentlicht. Der Einbruch der Unternehmensinvestitionen als Symptom der mauen gesamtwirtschaftlichen Lage reduzierte für sich betrachtet den Finanzierungsbedarf im Frühjahr. Dass die Kreditvergabe insgesamt dennoch stabil blieb, könnte ein Anzeichen für einen gewachsenen Mittelbedarf der Unternehmen zur Finanzierung von Vorleistungen für Betriebsmittel und Lagerhaltung sein.

„Von den Investitionsausgaben der Unternehmen sind bis Jahresende kaum Impulse für die Kreditvergabe zu erwarten“, sagte Stephanie Schoenwald, Finanzmarktexpertin der KfW.

„Die EZB wird in diesem Jahr voraussichtlich weitere Zinsschritte vornehmen. Rückläufige Finanzierungskosten dürften die Kreditnachfrage der Unternehmen etwas beleben. Spielräume für die Weitergabe der Leitzinssenkungen bestehen vor allem im kurzen und mittleren Laufzeitenbereich.“
Der mit einer konjunkturellen Schwächephase einhergehende erhöhte Liquiditätsbedarf der Unternehmen könnte das Kreditneugeschäft ebenfalls stützen.

Allerdings gibt es Anzeichen dafür, dass die Banken ihre Kreditvergabestandards verschärfen werden. Die bereits sichtbare Zunahme von Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen dürfte dazu führen, dass die Banken mehr Vorsicht bei der Kreditvergabe walten lassen.

„Die Aussichten für eine zügige Erholung des Kreditneugeschäfts haben sich im dritten Quartal eingetrübt. Die Kreditzurückhaltung der Unternehmen wird bis zu einer merklichen Aufhellung der wirtschaftlichen Lage anhalten“, sagte Schoenwald.

„Wegen des schwachen Neugeschäftsvolumens im Referenzzeitraum 2023 wird das Neugeschäft im laufenden dritten Quartal um ein Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal wachsen. Im vierten Quartal wird die geldpolitische Lockerung für ein Wachstum in vermutlich ähnlicher Größenordnung sorgen.“

Hinweis: KfW Research berechnet den KfW-Kreditmarktausblick vierteljährlich exklusiv für das Handelsblatt.

Quelle: KfW

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KfW Research: Deutsche Start-ups sammeln wieder mehr Kapital ein

Deutsche und internationale Geldgeber haben im dritten Quartal 2024 erstmals seit mehr als einem Jahr wieder mehr als 2 Mrd. Euro in deutsche Start-ups investiert. Das Volumen lag lt. KfW Research bei 2,5 Mrd. Euro, ein Plus von 50 % zum Vorquartal – und der höchste Wert seit dem zweiten Quartal 2022.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.10.2024

  • Investitionsvolumen im dritten Quartal 2024 so hoch wie seit Mitte 2022 nicht mehr
  • Besonders junge Unternehmen aus dem Bereich Health finden Interessenten
  • Positiver Ausblick für das kommende Quartal

Deutsche und internationale Geldgeber haben im dritten Quartal 2024 erstmals seit mehr als einem Jahr wieder mehr als 2 Mrd. Euro in deutsche Start-ups investiert. Das Volumen lag bei 2,5 Mrd. Euro, ein Plus von 50 % zum Vorquartal – und der höchste Wert seit dem zweiten Quartal 2022.

Auch die Zahl der Finanzierungsrunden wuchs im Vergleich zum Vorquartal deutlich um 40 % auf 280. Insgesamt gab es in den ersten drei Quartalen damit 885 Transaktionen, bei denen Investoren Wagniskapital (Venture Capital) in Start-ups gaben. Das sind im Vergleich zu den ersten drei Quartalen 2023 zwar etwas weniger Deals, damals waren es 922. Das Gesamtvolumen liegt jedoch dieses Jahr leicht über dem Vergleichszeitraum 2023. Besonders Investoren aus den USA interessierten sich im dritten Quartal 2024 für deutsche Start-ups, gefolgt von deutschen Investoren.

Das sind Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Venture-Capital-Markt veröffentlicht.

Mit insgesamt 42 abgeschlossenen Finanzierungsrunden machten Start-ups des Industriezweigs Health im dritten Quartal 2024 den größten Anteil an Deals im deutschen VC-Markt aus. Diesem Industriezweig gehören junge Unternehmen aus dem Bereich Life-Science an, die digitale Gesundheitsanwendungen und neue Medikamente entwickeln und im Bereich Biotechnologie an Innovationen mit lebenden Organismen arbeiten.

Zweitwichtigste Industrie war mit 35 Deals und einem Marktanteil von 13 % der Bereich Energy. Hier sind Start-ups zu verorten, die an einer nachhaltigen und effizienteren Energiegewinnung arbeiten sowie an Lösungen für Recycling und Abfallbehandlung.

Der deutsche VC-Markt war im Vergleich zu den wichtigen Vergleichsmärkten USA, Frankreich und Großbritannien der einzige, der im dritten Quartal das Transaktionsvolumen zum Vorquartal steigern konnte. In absoluten Zahlen hinkt der deutsche VC-Markt im internationalen Vergleich aber weiterhin hinterher.

„Der deutsche VC-Markt sendet zu Beginn der zweiten Jahreshälfte ein positives Signal und macht Hoffnung auf einen starken Jahresabschluss im kommenden Quartal“, sagte Dr. Steffen Viete, Experte für Venture Capital bei KfW Research. „Zwar sollte ein freundlicher VC-Sommer in Deutschland noch nicht überbewertet werden. Mit weiteren Leitzinssenkungen durch die EZB und dem sehr deutlichen Einstieg der Fed in den Zinssenkungszyklus in den USA im September hat sich das VC-Marktumfeld jedoch deutlich verbessert.“

Quelle: KfW

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Bessere statistische Grundlagen für eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes veröffentlicht. Ziel des Vorhabens ist es, die statistische Erfassung der Arbeit der Strafjustiz zu verbessern. Künftig sollen für alle maßgeblichen Abschnitte des Strafverfahrens aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen – u. a. auch Informationen zu Meldungen nach dem Geldwäschegesetz.

BMJ, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.10.2024 den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes veröffentlicht. Ziel des Vorhabens ist es, die statistische Erfassung der Arbeit der Strafjustiz zu verbessern. Künftig sollen für alle maßgeblichen Abschnitte des Strafverfahrens aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen – vom Ermittlungsverfahren über die strafgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Strafvollstreckung.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Strafrechtspolitik muss sich an empirischen Fakten orientieren – nicht an gefühlten Wahrheiten. Expertinnen und Experten sprechen von evidenzbasierter Kriminalpolitik. Eine evidenzbasierte Politik ist angewiesen auf aussagekräftige statistische Daten. Ausgerechnet im Bereich des Strafrechts ist die Datengrundlage noch oft lückenhaft. Mit dem Strafrechtspflegestatistikgesetz wollen wir diesen blinden Fleck beseitigen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Arbeit der Strafjustiz statistisch gut erfasst wird – vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung. Ich bin mir sicher: Die Debatte über die Fortentwicklung des Strafrechts wird von besseren statistischen Daten profitieren. Zugleich ist mir wichtig: Eine bessere statistische Erfassung der Strafjustiz muss gelingen, ohne die Strafjustiz mit bürokratischen Berichtspflichten zu lähmen. Unser Entwurf schafft diesen Balanceakt.“

Durch das Strafrechtspflegestatistikgesetz wird für die Statistiken in der Strafrechtspflege eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Entwurf sieht vor, dass es künftig folgende Statistiken gibt: Die Strafverfolgungsstatistik I (Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren), die Strafverfolgungsstatistik II (Personen in strafgerichtlichen Verfahren), die Strafvollstreckungsstatistik (Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren) sowie die Statistik zum Maßregelvollzug.
Bei der Strafverfolgungsstatistik I und II sollen unter anderem durch bestimmte Erhebungsmerkmale aktuelle kriminalpolitische Informationsbedarfe abgedeckt werden, insbesondere zum Tatmittel Internet, zur Organisierten Kriminalität, zum Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung, zu Meldungen nach dem Geldwäschegesetz, zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der verletzten Person und ihrem Näheverhältnis zur beschuldigten Person bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, zur Untersuchungshaft, zu Maßnahmen der Sicherung der Einziehung und zur Mitwirkung von Verteidigern und Verteidigerinnen.

Auch in der Strafvollstreckungsstatistik werden im Vergleich zur derzeitigen Ausgangslage erhebliche Datenlücken geschlossen: Mit Einführung der Strafvollstreckungsstatistik werden zudem grundlegende Informationen zur Vollstreckung für alle Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehen. So wird zum Beispiel erstmals erkennbar, wie häufig Geldstrafen bei bestimmten Gruppen von verurteilten Personen oder Straftatbeständen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden. Auch wird für alle Bewährungsstrafen ermittelbar, wie häufig die Aussetzung zur Bewährung widerrufen wird, sich der Verurteilte also nicht „bewährt“ hat.
Für die Daten der Strafverfolgungsstatistiken I und II sowie der Strafvollstreckungsstatistik sollen Personen- und Verfahrenspseudonyme erstellt werden. Hierdurch können die Daten der drei Statistiken miteinander verknüpft werden. Dies schafft erstmals die Grundlage für verlaufsstatistische Analysen, so dass damit nachvollzogen werden kann, wie viele Verfahren, die in der Strafverfolgungsstatistik I erfasst wurden, später in einer Verurteilung einer Person endeten. Die Verknüpfbarkeit schafft auch die Basis für Rückfalluntersuchungen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes sowie ein Informationspapier zum Gesetz finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV hochtourig und erfolgreich dabei

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10.2024 schloss das Gremium immerhin das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der DStV konnte mit seinen Anregungen teils punkten.

DStV, Mitteilung vom 17.10.2024

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10.2024 schloss das Gremium immerhin das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der DStV konnte mit seinen Anregungen teils punkten.

Bevor es zum Showdown im Finanzausschuss kam, tauschte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth intensiv mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin CDU/CSU, aus. Dabei ging es vornehmlich um Erleichterungen für die kleinen und mittleren Kanzleien und deren Mandanten – wie den Verzicht auf die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, einer Stärkung der Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder im Wege des Sammelpostens und einer praxisnäheren Ausgestaltung der E-Rechnung.

Mit Verve gegen die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Ein Dorn im Auge des Berufsstands: der erneute Versuch der Bundesregierung, die rein nationale Meldepflicht einzuführen. Als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses zum SteFeG drängte der DStV nachdrücklich auf den Verzicht. RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) bezeichnete den wiederholten Vorstoß im Hearing als großen Humbug (vgl. Information des Deutschen Bundestags zum Hearing vom 07.10.2024). Sie verwies dabei auch auf die vielen gewichtigen Stimmen gegen die Anzeigepflicht, die seit dem Einführungsversuch durch das Wachstumschancengesetz erstarkten. So etwa der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats, die vom BMF eingesetzte, unabhängige Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ oder die Einschätzung von Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad (Eberhard Karls Universität Tübingen) bei der Anhörung des Bundestags zum Wachstumschancengesetz (vgl. DStV-Stellungnahme S 13/24 zum SteFeG, Stellungnahme von Prof. Osterloh-Konrad vom 06.11.2023).

Kurz vor der Anhörung wandte sich zudem eine starke Allianz von Wirtschafts- und Berufsorganisationen – darunter der DStV – an Bundestag und Bundesrat mit einem deutlichen Statement gegen die Anzeigepflicht.

Die harsche Kritik dürfte allerdings verhallen. Der Bundestag dürfte dem Bundesrat das SteFeG mit dem Instrument zur Abstimmung vorlegen. Wie es mit dem SteFeG weitergeht, ist offen. Die Ampel-Partner haben den Abschluss vertagt.

JStG 2024 auf der Zielgeraden

Der Gesetzentwurf zum JStG 2024 bahnt sich hingegen weiter seinen Weg durch das Parlament. Nach intensivem Ringen passierte er den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit unzähligen Neuerungen (vgl. Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/13419). Darunter: Highlights, die der DStV in seiner Stellungnahme S 14/24 zum Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrats angeregt hat. Die Neuerungen enthalten aber auch arg bittere Pillen. Hier ein kleiner Auszug der Anpassungen:

  • Änderungen bei der Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) – u. a. (wie vom DStV angeregt) ein Verzicht auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (vgl. DStV-Info vom 17.09.2024),
  • bei den Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer: (wie vom DStV angeregt) Klarstellung, dass mit Auslaufen der Regelung zum Status Quo-Erhalt kein Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen eintritt (vgl. DStV-Stellungnahme S 14/24),
  • Erweiterung des Umfangs der zu übersendenden Daten bei der E-Bilanz (sehr kritisch dazu: DStV-Stellungnahme S 14/24),
  • Grundsteuer: Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts,
  • im Vergleich zum Regierungsentwurf weitreichende Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen,
  • usw.

Mit vielen Aspekten gingen die Ampel-Partner auf die Forderungen des Bundesrats ein. Der Gesetzentwurf passiert am 18.10.2024 den Deutschen Bundestag. Am 22.11.2024 befindet der Bundesrat über das Vorhaben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Neue Vorschriften zur Stärkung der Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze in der EU

Die EU-Kommission hat am 17.10.2024 die ersten Durchführungsbestimmungen zur Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze im Rahmen der Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2-Richtlinie) angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält detaillierte Maßnahmen für das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie die Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich angesehen werden sollte, und Unternehmen, die digitale Infrastrukturen und Dienste bereitstellen, sollten dies den nationalen Behörden melden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Die Kommission hat heute die ersten Durchführungsbestimmungen zur Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze im Rahmen der Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2-Richtlinie) angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält detaillierte Maßnahmen für das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie die Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich angesehen werden sollte, und Unternehmen, die digitale Infrastrukturen und Dienste bereitstellen, sollten dies den nationalen Behörden melden. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Cyberresilienz der kritischen digitalen Infrastruktur Europas.

Die heute angenommene Durchführungsverordnung gilt für bestimmte Kategorien von Unternehmen, die digitale Dienste erbringen, wie Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen sozialer Netzwerke, um nur einige zu nennen. Für jede Kategorie von Diensteanbietern wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt, wann ein Sicherheitsvorfall als erheblich erachtet wird, an wen er gemeldet werden muss und in welchem Zeitrahmen.

Die heutige Annahme der Durchführungsverordnung fällt mit der Frist für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten zusammen. Ab morgen, dem 18. Oktober 2024, müssen alle Mitgliedstaaten die Maßnahmen anwenden, die erforderlich sind, um die NIS2-Cybersicherheitsvorschriften einzuhalten, einschließlich Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Die nächsten Schritte

Die Durchführungsverordnung wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

Hintergrund

Das erste EU-weite Gesetz zur Cybersicherheit, die NIS-Richtlinie, trat 2016 in Kraft und trug dazu bei, ein gemeinsames Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme in der gesamten EU zu erreichen. Als Teil ihres zentralen politischen Ziels, Europa für das digitale Zeitalter fit zu machen, schlug die Kommission im Dezember 2020 die Überarbeitung der NIS-Richtlinie vor. Nach ihrem Inkrafttreten im Januar 2023 mussten die Mitgliedstaaten die NIS2-Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen.

Mit der NIS2-Richtlinie soll ein hohes Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union sichergestellt werden. Sie umfasst Einrichtungen, die in Sektoren tätig sind, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, IKT-Dienstleistungsmanagement, digitale Dienste, Abwasser- und Abfallbewirtschaftung, Raumfahrt, Gesundheit, Energie, Verkehr, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste und öffentliche Verwaltung.

Die Richtlinie verschärft die den Unternehmen auferlegten Sicherheitsanforderungen und befasst sich mit der Sicherheit von Lieferketten und Lieferantenbeziehungen. Sie strafft die Meldepflichten, führt strengere Aufsichtsmaßnahmen für die nationalen Behörden sowie strengere Durchsetzungsanforderungen ein und zielt darauf ab, die Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Sie wird dazu beitragen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Cyberkrisen auf nationaler und EU-Ebene zu verbessern.

Quelle: Europäische Kommission

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