Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im August 2024: -1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 1,0 % gefallen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 lag der Auftragsbestand im August 2024 4,7 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, August 2024
-1,0 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,7 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gefallen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 lag der Auftragsbestand im August 2024 kalenderbereinigt 4,7 % niedriger.

Zum Rückgang des Auftragsbestands trug im August 2024 überwiegend die Entwicklung in der Automobilindustrie bei. In der Kfz-Herstellung ging der Auftragsbestand saison- und kalenderbereinigt um 6,4 % zurück. Positive Impulse kamen aus dem Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, hier stieg der Auftragsbestand um 1,5 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland fielen im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 0,6 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern ging der Auftragsbestand um 1,4 % zurück, bei den Konsumgütern um 0,8 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 0,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im August 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum Juli 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern verringerte sich die Reichweite von 9,9 Monaten auf 9,8 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten. Bei den Konsumgütern stieg die Reichweite von 3,5 Monaten im Juli 2024 auf 3,6 Monate im August.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt

Am 15.10.2024 gab das BMF bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum ersten veröffentlichten Entwurf gibt es Nachbesserungen. Das BMF hat viele Anregungen aus der Praxis – auch des DStV – berücksichtigt.

DStV, Mitteilung vom 16.10.2024

Endlich: Am 15.10.2024 gab die oberste Finanzbehörde bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf gibt es sinnvolle Nachbesserungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat viele Anregungen aus der Praxis – auch des DStV – berücksichtigt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 10/24 zahlreiche Anregungen für eine praxisnähere Einführung der E-Rechnung gegeben (vgl. DStV-Info vom 17.07.2024). Insofern begrüßt der DStV unter anderem die folgenden Anpassungen:

Praxisnahe Übermittlungswege

Das Schreiben enthält keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF auf Anregung des DStV zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Dauerrechnungen

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Dafür hat sich der DStV im Sinne der Bürokratieentlastung ausgesprochen. Er begrüßt die Anpassung daher sehr.

Klarstellung zu Rechnungskorrekturen

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Kleinunternehmern

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen trotz Kritik des DStV nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis gegeben. Der DStV bleibt dran und informiert.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Wer Künstliche Intelligenz nutzt, profitiert auch davon

Laut einer aktuellen Befragung des IfM Bonn steigt zwar die Anzahl der Unternehmen, die Künstliche Intelligenz nutzen. Weniger als ein Drittel der befragten Führungskräfte glaubt jedoch, vom KI-Einsatz tatsächlich zu profitieren.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 15.10.2024

Wissenschaft, Wirtschaft und Politik diskutieren über die Chancen und Herausforderungen bei der KI-Nutzung
Welche Chancen bietet die Künstliche Intelligenz (KI) für den Mittelstand? Welche Rahmenbedingungen begünstigen ihre Anwendung in den Unternehmen? Über diese Fragen diskutierten heute in Berlin internationale Entrepreneurshipforscherinnen und -forscher mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Mittelstandspolitik und Wirtschaft.

„Ich bin davon überzeugt, dass wir aktiv auf KMU aller Größen und Branchen zugehen müssen, um den Einsatz von KI zu fördern. Mit unserem Förderschwerpunkt ‚Mittelstand-Digital‘ unterstützt unser Ministerium den Mittelstand, das Handwerk sowie Start-ups auf ihrem Weg zu mehr Digitalisierung und verbesserter Cybersicherheit. Das bundesweite Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren bietet Unternehmerinnen und Unternehmern praxisnahe Informationen, Qualifizierung und gezielte Unterstützung. Seit diesem Sommer haben wir den Fokus des Netzwerks auf KI-Nutzung und KI-Readiness gelenkt. Bereits jetzt bieten rund 100 KI-Trainer an den Innovation Hubs spezielle Unterstützung zu allen Fragen rund um den Einsatz von KI – für Einsteiger bis hin zu erfahrenen Anwendern“, berichtete Holger Schlienkamp, Leiter der Unterabteilung für Mittelstandspolitik, Dienstleistungswirtschaft und Corona-Programme im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seiner Einführung.

Die Initiativen seitens der Politik sind nach Ansicht von IfM-Präsidentin Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter außerordentlich wichtig, damit sich der Abstand zwischen den weltweiten KI-Vorreitern und den Unternehmen in Deutschland nicht weiter vergrößert. Aber auch beispielsweise im Hinblick auf die ökologische Transformation spielen KI-Anwendungen schon heute eine wichtige Rolle für die Unternehmen.

Laut einer aktuellen Befragung des IfM Bonn steigt zwar die Anzahl der Unternehmen, die Künstliche Intelligenz nutzen. Weniger als ein Drittel der befragten Führungskräfte glaubt jedoch, vom KI-Einsatz tatsächlich zu profitieren: „Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Familienunternehmen zwar seltener als manager-geführte Unternehmen KI einsetzen, weil sie stets zunächst den konkreten Nutzen hinterfragen. Diejenigen mittelständischen Unternehmen, die KI implementiert haben, profitieren jedoch nach eigenen Aussagen nicht nur im Hinblick auf höhere Produktivität, optimierte Betriebsabläufe und Servicequalität, sondern auch besonders hinsichtlich Kundengewinnung und bei der Unternehmensführung“, berichtet Dr. Christian Dienes.

KI als effizienter Katalysator

Nach Untersuchungen von Prof. Dr. Heiko Bergmann (Universität St. Gallen) kann Künstliche Intelligenz maßgeblich dazu beitragen, die Folgen des Fachkräftemangels abzumildern: „Die Ergebnisse unserer Studie deuten darauf hin, dass beispielsweise Start-ups, die KI einsetzen, weniger Mitarbeiter benötigen. Zugleich erreichen sie schneller wichtige Meilensteine, wie beispielsweise die Sicherung der Startfinanzierung.“ Allerdings sei es schwierig, zwischen der KI-gestützten Realisierung von Einsparpotenzialen und investorenbezogenen, angebotsseitigen Effekten zu unterscheiden, die sich aus dem Hype um KI ergeben.

Aber nicht nur in den Wirtschaftsunternehmen, sondern auch in der Entrepreneurshipforschung spielt laut Prof. Dr. Jan-Philipp Ahrens (Universität Duisburg-Essen) die KI inzwischen eine zunehmend wichtigere Rolle. So könne man beispielsweise mit Hilfe von KI berechnen, wie nachhaltig Familienunternehmen im Vergleich zu managergeführten Unternehmen sind.

Quelle: IfM Bonn

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JStG 2024 im Finanzausschuss: „Mobilitätsbudget“ vom Tisch

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drs. 20/12780) gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.10.2024

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss am Mittwochmorgen das Jahressteuergesetz 2024 (20/12780) gebilligt. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, dagegen die Opposition. Allerdings erhielt die Regierungskoalition bei zahlreichen ihrer insgesamt 59 Änderungsanträge Zustimmung von den Oppositionsfraktionen. So stimmte die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise ebenfalls für die Streichung des Mobiltätsbudgets, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich an dieser Stelle.

Aus der SPD-Fraktion wurde hervorgehoben, dass die ursprünglich geplante Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie private Musikschulen und im Vereinssport nun so nicht komme. Bei den Bildungseinrichtungen beschränke man sich darauf, die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen komme. Die Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports werde ersatzlos gestrichen.

Für die SPD-Fraktion erwähnenswert war ferner eine Regelung zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Hierbei geht es um die Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen an die europäische FASTER-Richtlinie.

Das Jahressteuergesetz soll nun am Freitagnachmittag als Zusatzpunkt 10 in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 705/2024

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Höhere Steuerfreibeträge 2024 vom Finanzausschuss beschlossen

Rückwirkend für das Jahr 2024 sollen der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Finanzausschuss gebilligt (BT-Drs. 20/12783).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.10.2024

Rückwirkend für das Jahr 2024 sollen der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Finanzausschuss gebilligt (20/12783).

Im Plenum steht er als Zusatzpunkt 11 am Freitagnachmittag auf der Tagesordnung.

Aus der SPD-Fraktion wurde in der knappen Debatte im Ausschuss darauf hingewiesen, dass es sich um ein verfassungsrechtliches Gebot halte. Dem stimmte die CDU/CSU-Fraktion zu, kritisierte jedoch, dass die Erhöhung der Freibeträge erst so spät im Jahr komme. Das stelle eine bürokratische Belastung für die Unternehmen dar. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach hingegen von einer rechtzeitigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 706/2024

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Erfolg der WPK bei der Gleichstellung von Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fondsmarktstärkungsgesetz

Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf gefunden.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2024

Die WPK hat mit ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2024) einen Erfolg erzielt. Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf (PDF) gefunden.

Neu im Regierungsentwurf sind darüber hinaus die Ergänzungen des § 154 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 55 Buchst. b sowie des § 161 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 57). Es wird nunmehr geregelt, dass auch der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht von geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften geprüft und veröffentlicht werden müssen, wie dies bei Publikumssondervermögen auch der Fall ist. Laut der Gesetzesbegründung beheben die Ergänzungen rechtliche Unklarheiten. Auch die Unklarheit, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz gemäß HGB zu erstellen und zu veröffentlichen ist, wird geklärt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Hamburg: Ab 2025 ist das Halten von Assistenzhunden von der Hundesteuer befreit

Die Finanzbehörde Hamburg teilt mit: Ab 2025 werden alle Assistenzhunde bei den Hundesteuersteuerbefreiungen berücksichtigt. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach einer speziellen Ausbildung in der Lage ist, Menschen mit Behinderungen zu helfen.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Künftig werden alle Assistenzhunde bei den Hundesteuersteuerbefreiungen berücksichtigt. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach einer speziellen Ausbildung in der Lage ist, Menschen mit Behinderungen zu helfen. Dazu zählen Blindenführ- und Mobilitätassistenzhunde, Signalassistenz- und Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie sog. PSB-Assistenzhunde.

Bisher sieht das Hundesteuergesetz Steuerbefreiungen nur für Führ-, Begleit- und Wachhunde von Schwerbeschädigten sowie für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen vor, wenn das Halten dieser Hunde notwendig ist. Durch die Assistenzhundeverordnung haben Menschen mit Behinderung nunmehr auch die Möglichkeit, eine sog. Assistenzhund-Mensch-Gemeinschaft zertifizieren zu lassen. Um hier eine steuerliche Gleichbehandlung vergleichbarer Anspruchsberechtigter herzustellen, werden derartig zertifizierte Assistenzhunde auf Antrag von der Hundesteuer befreit.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Steuerbefreiung für Assistenzhunde ist eine Erleichterung für viele Hundehalterinnen und Hundehalter, die aus verschiedenen Gründen auf Ihre Hunde angewiesen sind. Mit der Gesetzesänderung schaffen wir Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die betroffenen Menschen.“

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Weniger Bürokratie bei der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 16.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Die Verbraucherstreitbeilegung ist eine Form der einvernehmlichen Konfliktbeilegung – und eine Alternative zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.

Durch die Reform soll insbesondere die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern gestärkt werden. Daneben soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Jeder Baustein zählt, so auch bei der Verbraucherstreitbeilegung. Außergerichtliche Schlichtungsstellen können eine attraktive und niedrigschwellige Alternative zur staatlichen Justiz sein – gerade auch dann, wenn Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher streiten. Hier gibt es Verbesserungspotential, das wir mit dem Gesetzentwurf nutzen wollen. Wir wollen die Verbraucherstreitbeilegung unbürokratischer machen und so die Teilnahmebereitschaft von Unternehmen fördern. Das heißt konkret: Weniger und klarere Informationspflichten, leichterer Zugang zum Verfahren, geringere Kosten. Die Teilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung wird so für Unternehmen attraktiver. Davon werden auch die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren. Hier zeigt sich einmal mehr: Potenziale für Bürokratieabbau gibt es überall.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

  1. Wegfall der Kostenlast für vollständig obsiegende Unternehmerin bzw. Unternehmer
    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen zukünftig in Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) nicht mehr die Kosten tragen, wenn sie vollständig obsiegen. Schlichtungsverfahren sind für den Verbraucher bzw. die Verbraucherin weiterhin grundsätzlich kostenfrei.
  2. Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der USS
    Um die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern weiter zu fördern, soll die kostenauslösende Teilnahmefiktion aufgehoben werden. Diese greift bisher in dem Fall, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmerin auf einen von der USS übersandten Schlichtungsantrag schweigt. Es hat sich gezeigt, dass in Verfahren, bei denen die Teilnahmefiktion greift, keine hohe Annahmequote der Schlichtungsvorschläge zu verzeichnen ist. Diese Verfahren sind daher ein bürokratischer Aufwand, der nicht durch die Erledigung von Verfahren z. B. durch die Annahme des Schlichtungsvorschlags gerechtfertigt werden kann.
  3. Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
    Die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer sollen vereinfacht werden. Zum einen soll die allgemeine Pflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer entfallen, auf ihrer Webseite sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die allgemeine Informationspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmerinnen und Unternehmer beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet haben oder durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind.
    Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag für nicht teilnahmebereite Unternehmen entfallen.
  4. Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen
    Es soll eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Verfahrensakten der Schlichtungsverfahren eingeführt werden.
  5. Ausweitung der Lotsenfunktion der USS
    Um den Zugang zur Schlichtung sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmerinnen und Unternehmer zu erleichtern, soll die Lotsenfunktion der USS ausgebaut werden. Es soll gesetzlich verankert werden, dass die USS als neutrale Stelle beiden Parteien für allgemeine Auskünfte zur Schlichtung bzw. zu den jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zur Verfügung steht.
  6. Entlastung der Schlichtungsstellen
    Die Verbraucherschlichtungsstellen sollen eine Bescheinigung nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) nur noch auf Antrag ausstellen müssen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Konjunkturelles Umfeld setzt Unternehmen unter Druck

Die herausfordernde konjunkturelle Lage geht am deutschen Mittelstand nicht vorbei. Die wirtschaftliche Situation der Unternehmen hat sich im vergangenen Jahr verschlechtert. Der Gesamtumsatz der kleinen und mittleren Unternehmen sank 2023 nominal um 246 Mrd. Euro oder 4,6 %. Auch Preiserhöhungen konnten den Rückgang nicht abfedern: Real lag das Umsatzminus sogar bei 10 %. Das sind Ergebnisse des KfW-Mittelstandspanels 2024.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.10.2024

  • Umsätze der mittelständischen Unternehmen sinken
  • Mittelstand stellt überproportional viel Personal ein
  • Wachsende Kluft zwischen kleinen und großen Unternehmen

Die herausfordernde konjunkturelle Lage geht am deutschen Mittelstand nicht vorbei. Die wirtschaftliche Situation der Unternehmen hat sich im vergangenen Jahr verschlechtert. Der Gesamtumsatz der kleinen und mittleren Unternehmen sank 2023 nominal um 246 Mrd. Euro oder 4,6 %. Auch Preiserhöhungen konnten den Rückgang nicht abfedern: Real lag das Umsatzminus sogar bei 10 %.

Das sind Ergebnisse des Mittelstandspanels, das KfW Research seit 2003 veröffentlicht. Dafür werden Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 500 Mio. Euro befragt. Die Befragung fand von Februar bis Juni 2024 statt, zudem gab es eine Sonderbefragung im September 2024.

Auch für das laufende Geschäftsjahr rechnen 35 % der Unternehmen mit einem Umsatzrückgang, nur rund 15 % erwarten anziehende Umsätze. Zudem sind die mittelfristigen Erwartungen bis 2026 getrübt: Mit einem Anteil von 29 % gehen so viele Unternehmen wie nie zuvor davon aus, dass ihr Umsatz in den kommenden drei Jahren sinken wird. 24 % der Unternehmen rechnen mit Umsatzsteigerungen.

Erfreulich ist, dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage die Profitabilität des Mittelstands mit einer Umsatzrendite von durchschnittlich 7 % recht stabil blieb. Allerdings wächst die Kluft zwischen den Unternehmen: Insbesondere Kleinstunternehmen kämpfen mit rückläufigen Renditen.

„Wir sehen bei zahlreichen wirtschaftlichen Kennzahlen, dass sich die Schere zwischen kleinen und großen Mittelständlern weitet“, sagte Dr. Michael Schwartz, Projektleiter des KfW-Mittelstandspanels.

„Die großen Unternehmen kommen besser mit der herausfordernden konjunkturellen Lage zurecht als die kleinen.“
Ein positiver Faktor ist, dass der Mittelstand sich weiterhin als Beschäftigungsmotor der deutschen Wirtschaft präsentiert. 2023 stand ein Beschäftigungsaufbau um rund 494.000 Erwerbstätige zu Buche – damit arbeiteten 32,83 Millionen Personen in mittelständischen Unternehmen, ein Rekord. Der absolute wie auch prozentuale Zuwachs der Erwerbstätigen fiel im vergangenen Jahr höher als gesamtwirtschaftlich aus, der Mittelstand gewann somit als Arbeitgeber an Bedeutung.

Das wirtschaftlich herausfordernde Umfeld wirkt sich belastend auf die Eigenkapitalpolster der Unternehmen aus. Die durchschnittliche Eigenkapitalquote fiel um 0,6 Prozentpunkte auf 30,6 %. Im historischen Vergleich ist das weiterhin ein ausgezeichneter Wert. Im Detail zeigen sich allerdings die Probleme: Der Anteil der Unternehmen mit einer niedrigen Eigenkapitalquote von unter 10 % ist angestiegen – von 25,1 % auf 33,6 %. 12 % der Unternehmen wiesen eine negative Eigenkapitalquote aus, eine Verdoppelung zu 2022. Dagegen sank der Anteil der Unternehmen mit einer sehr hohen Eigenkapitalquote von 30 % um mehr als 13 % auf 37,6 %.

Weitere Erhebungen des Mittelstandspanels zeigen, dass die Investitionsneigung weiter gesunken ist: Der Anteil von Unternehmen mit Investitionsprojekten sank um 4 Prozentpunkte auf 39 %. Der Anteil der Unternehmen, die ihre Investitionsvorhaben am Ende wie geplant umsetzten, lag 2023 zudem bei unterdurchschnittlichen 60 %.

Gerade einmal 368.000 mittelständische Unternehmen führten im Jahr 2023 Kreditgespräche mit Banken und Sparkassen über Investitionskredite, ein Allzeittief. Auch die Erfolgsquote bei den Kreditverhandlungen über Investitionskredite sank merklich. Der alles überragende Grund dafür war, dass Kreditinstitute und Unternehmen sich nicht über die Zinshöhe einigen konnten.

„Der deutsche Mittelstand wurde in der Vergangenheit stets für seine wirtschaftliche Stabilität gelobt. Diese ist in der Breite auch weiterhin vorhanden. Jedoch zeigen sich im Fundament einige Risse, die vor allem der konjunkturellen Situation geschuldet sind“, sagte KfW-Ökonom Dr. Michael Schwartz.

Quelle: KfW

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Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das LG Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu (Az. 6 O 157/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 6 O 157/22 vom 21.02.2024 (rkr)

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu.

Was ist passiert?

Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkt eine Frau dort ihr Auto und kommt kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passiert, herrscht Streit.

Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubt der Frau nicht und meint, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt und kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau für den Sturz mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Wie ist die Rechtslage?

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sog. Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Das Urteil vom 21.02.2024 (Az. 6 O 157/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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