Schöffenamt: BRAK regt Führungszeugnis als Voraussetzung an

Das BMJ will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

BRAK, Mitteilung vom 16.10.2024

Das Bundesjustizministerium will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach geltendem Recht zur Einsicht auszulegen. Eine Online-Veröffentlichung ist bislang nicht vorgesehen, wird aber von einigen Gerichten praktiziert. Der Ende August vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz will eine bundeseinheitliche Regelung schaffen, wonach die jeweils aktuelle Geschäftsverteilung hinsichtlich der hauptamtlichen Richterinnen und Richter veröffentlicht werden muss. So soll mehr Transparenz geschaffen und das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 Grundgesetz besser verwirklicht werden.

Der Referentenentwurf schärft zudem die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen. Nach geltendem Recht sind Personen, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen bzw. sind von der Schöffenliste zu streichen. Weil auch bei geringeren Verteilungen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege beeinträchtigt sein kann, sieht der Entwurf vor, dass eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen sein soll, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Künftig sollen zudem alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe in den Ausschlusstatbestand aufgenommen werden.

In ihrer Stellungnahme stimmt die BRAK dem Vorhaben, dem rechtsuchenden Publikum für Geschäftsverteilungspläne den Gang zur Geschäftsstelle zu ersparen, uneingeschränkt zu. Sie betont, dass sich das Prüfen der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung z. B. dann als sehr zeitaufwändig erweisen kann, wenn ein Verteidiger seinen Kanzleisitz weit entfernt vom Gerichtsitz hat und deshalb extra anreisen muss, um Daten zu prüfen, die über Internet sehr viel einfacher abgerufen werden könnten.

Vor dem Hintergrund verschiedener Besonderheiten im Strafprozess hält die BRAK jedoch für nicht überzeugend, dass nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung im Internet veröffentlicht werden sollen. Sie legt im Einzelnen dar, weshalb in einigen Fällen dennoch ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich bleibt.

Bedenken äußert die BRAK auch dagegen, dass die Veröffentlichung von spruchkörper-internen Geschäftsverteilungsplänen unterbleiben soll.

Soweit der Referentenentwurf eine Änderung des § 32 GVG vorsieht, begrüßt die BRAK eine Anpassung durch Herabsetzung der Voraussetzungen für die „Unfähigkeit zum Schöffenamt“ aufgrund vorheriger Strafen. Allerdings kritisiert sie auch hier die geplante Umsetzung im Detail.

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass Straftaten nach einer gewissen, an die Grundsätze beim Bundeszentralregister angelehnten Frist für die „Unfähigkeit“ zum Schöffenamt außer Betracht bleiben sollen. Denn das Führungszeugnis gestattet in jahrzehntelanger Übung eine sinnvolle Bewertung der Schwere einer Strafe. Für nicht nachvollziehbar hält sie jedoch, dass sämtliche Verurteilungen – auch Freiheitsstrafen – wegen bloß fahrlässiger Taten wie bisher in § 32 GVG völlig unberücksichtigt bleiben sollen; dies weicht in jeder Hinsicht von den Regelungen im BZRG ab.

Für problematisch hält die BRAK ferner, dass zwar die Grenze von 90 Tagessätzen aus dem Bundeszentralregistergesetz übernommen wird, aber nicht die Einschränkungen, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt. Dies kann aus ihrer Sicht zu Wertungswidersprüchen führen. Um diese zu vermeiden, schlägt die BRAK vor, die Mitwirkung als Schöffin oder Schöffe von der Vorlage eines eintragslosen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2024

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Nicht überall im Wochenendhausgebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt sein

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 746/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 3 K 746/23 vom 25.09.2024

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage ab.

Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden, sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei. Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Bedeutung der USA als Handelspartner Deutschlands hat zugenommen

Die Bedeutung der Vereinigten Staaten für Deutschlands Exportwirtschaft ist aktuell so groß wie nie in den letzten 20 Jahren. 2023 wurden Güter im Wert von 157,9 Mrd. Euro aus Deutschland in die USA exportiert, das waren wertmäßig 9,9 % der deutschen Exporte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, war dies der höchste Anteil innerhalb der vergangenen 20 Jahre.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.10.2024

  • Knapp 10 % der deutschen Exporte gingen 2023 in die USA – höchster Wert seit mehr als 20 Jahren
  • Bedeutung des US-Marktes für Pharmabranche und Maschinenbau gestiegen
  • Anteil der auslandskontrollierten Unternehmen mit Hauptsitz in den USA leicht zugenommen

Die Bedeutung der Vereinigten Staaten für Deutschlands Exportwirtschaft ist aktuell so groß wie nie in den letzten 20 Jahren. 2023 wurden Güter im Wert von 157,9 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert, das waren wertmäßig 9,9 % der deutschen Exporte. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war dies der höchste Anteil innerhalb der vergangenen 20 Jahre. Die USA waren damit das neunte Jahr in Folge der wichtigste Abnehmer deutscher Exporte. Im 1. Halbjahr 2024 setzte sich die Serie fort. Auch als Herkunftsland deutscher Importe haben die USA zuletzt an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2023 wurden Waren im Wert von 94,7 Milliarden Euro importiert, der Anteil an den Importen insgesamt betrug 6,9 %. Das war der höchste Wert seit 2004 (7,1 %). Die Vereinigten Staaten waren damit das fünfte Jahr in Folge auf Platz 3 der wichtigsten Importländer; auch im 1. Halbjahr 2024 nahmen sie diesen Platz im Ranking ein.

Insgesamt sind die Vereinigten Staaten seit 2021 zweitwichtigster Handelspartner Deutschlands hinter China. Dies liegt an dem hohen Wert der Importe aus China. Der Abstand zu dem asiatischen Staat ist aber zuletzt geschrumpft: 2022 war der Außenhandelsumsatz (Summe aus Exporten und Importen) mit den USA noch 50,0 Milliarden Euro geringer als mit China. 2023 waren es noch 1,9 Milliarden. Im 1. Halbjahr 2024 überholte der Außenhandelsumsatz mit den USA sogar den mit China um 4,6 Milliarden.

Seit 2017 die höchsten Exportüberschüsse mit den USA

Der Gesamtwert der Exporte in die USA ist nicht nur seit Jahrzehnten höher als der Gesamtwert der Importe von dort, er hat in den vergangenen Jahren auch stärker zugelegt: Die Exporte waren im vergangenen Jahr 156,2 % höher als noch 2003 mit damals 61,7 Milliarden Euro. Die Importe stiegen im selben Zeitraum um 141,3 % an (2003: 39,2 Milliarden). Die Folge: Im Jahr 2023 erzielte der deutsche Außenhandel mit den USA einen Rekord-Exportüberschuss von 63,3 Milliarden Euro. Zudem weist Deutschland mit den USA seit 2017 die höchsten Exportüberschüsse im Vergleich zu allen anderen Bestimmungsländern aus. Die Differenz zwischen dem Wert der Exporte in die USA und den Importen aus den USA ist also nicht nur so hoch wie noch nie, sie ist auch höher als bei jedem anderen Bestimmungsland. Dies war auch im 1. Halbjahr 2024 mit einem Exportüberschuss von 34,7 Milliarden Euro der Fall.

23 % der deutschen Pharma-Exporte gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Für einige Branchen ist die Bedeutung der Vereinigten Staaten als Absatzmarkt besonders groß. So ging im vergangenen Jahr knapp ein Viertel (23,2 %) aller deutschen Pharma-Exporte in die USA. Der Anteil ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gestiegen: 2008, in dem am weitesten zurückliegenden Jahr mit vergleichbaren Daten, hatte er noch bei 12,0 % gelegen. Von den exportierten Maschinen wurden 2023 gut 13,0 % in die Vereinigten Staaten ausgeführt, bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen waren es 12,6 % und bei sonstigen Fahrzeugen knapp 13,0 %. Auch für die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen ist der Export in die USA mit einem Anteil von 9,6 % an der Gesamtausfuhr vergleichsweise wichtig.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationserwartungen über den Inflationszielen der Zentralbanken

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten weiterhin Inflationsraten über den Zielen der Zentralbanken. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach werden in Deutschland dieses Jahr 2,4 % erwartet, in Österreich 3,1 und Frankreich 2,3 %. In der Eurozone sind es 2,6 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten weiterhin Inflationsraten über den Zielen der Zentralbanken. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach werden in Deutschland dieses Jahr 2,4 % erwartet, in Österreich 3,1 und Frankreich 2,3 %. In der Eurozone sind es 2,6 %. „Auch in der mittleren Frist wird eine Inflation über dem Ziel der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent erwartet“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke. „Aufgrund dieser stagnierenden Inflationserwartungen könnten sich die Zentralbanken mit weiteren Zinssenkungen zurückhalten.“

Weltweit könnte die Inflation im Jahre 2024 4,0 % erreichen, im kommenden Jahr 3,9 % und 2027 3,6 %. „Anders als im vorherigen Quartal gehen die Teilnehmer für 2024 nicht mehr von weiter rückläufigen Inflationsraten aus“, sagt Potrafke. Obwohl die Raten für Deutschland kürzlich unter 2,0 % gelegen hatten (1,6 % im September 2024), erwarten die Expertinnen und Experten 2025 wieder 2,3 % und 2027 noch 2,2.

In Westeuropa (2,5 %) und Nordamerika (2,7 %) liegen die Inflationserwartungen für 2024 deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt. Die Erwartungen für 2024 fielen im Vergleich zur Umfrage im 2. Quartal um 0,1 bzw. 0,4 Prozentpunkte. Für das Jahr 2027 erwarten die Expertinnen und Experten noch 2,1 % für Westeuropa und 2,4 % für Nordamerika. In den anderen Teilen Europas liegen die Inflationserwartungen für 2027 höher: Nordeuropa 2,7, Südeuropa 3,0 und Osteuropa 5,9 %. Zu den Regionen mit besonders hohen Inflationserwartungen von über 20 % zählen Südamerika und weite Teile Afrikas.

An der Umfrage vom 17. September bis zum 1. Oktober 2024 haben 1.514 Expertinnen und Experten aus 119 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

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Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 01.01.2025

Das BMF hat das finale Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 vom 15.10.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

  1. Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
  2. Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
    2.1. Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
    2.1.1 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
    2.1.2 Sonstige Rechnung
    2.2. Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
    2.2.1 Allgemeines
    2.2.2 Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung
    2.2.3 Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung
    2.2.4 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
    2.3. Zulässige Formate einer E-Rechnung
    2.3.1 E-Rechnung nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in einem rein strukturierten elektronischen Format
    2.3.2 Hybride Formate
    2.3.3 Andere E-Rechnungsformate
  3. Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
    3.1. Umfang einer E-Rechnung
    3.2. Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
    3.3. Verträge als Rechnung
    3.4. End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
    3.5. Rechnungsberichtigung
    3.6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  4. E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  5. Aufbewahrung

III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

I. Allgemeines

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem)

Die Neuregelung zum 1. Januar 2025 stellt einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Durch sie wird die Digitalisierung der Prozesse und Abläufe zur Erstellung sowie Verarbeitung einer E-Rechnung auf den verschiedenen Ebenen beschleunigt. In der Folge sind die bisherigen steuerlichen Regelungen an diese veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, wobei die Bedeutung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unverändert bleibt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Absatz 38 UStG) begleiteten Einführungsphase – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

(…)

V. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Diesem Schreiben entgegenstehende Regelungen des UStAE in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012, BStBl I S. 726, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Modernisierung des Schiedsgerichtsverfahrens

Die Bundesregierung will das Schiedsgerichtsverfahren punktuell anpassen und so modernisieren. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf (20/13257) soll demnach der Streitbeilegungsstandort Deutschland gestärkt und „die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren“ weiter erhöht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2024

Die Bundesregierung will das Schiedsgerichtsverfahren punktuell anpassen und so modernisieren. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf (20/13257) soll demnach der Streitbeilegungsstandort Deutschland gestärkt und „die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren“ weiter erhöht werden. Die Anpassungen ergeben sich zum einen aus internationalen Vereinbarungen. Wie die Bundesregierung ausführt, sollen unter anderem Änderungen am Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2006 bedarfsgerecht ins deutsche Recht überführt werden. Ferner soll unter den Schlagwörtern „Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts“ etwa Englisch als Gerichtssprache gestärkt und der Einsatz digitaler Hilfsmittel ermöglicht werden. Als „weitere Maßnahmen zur Förderung des Streitbeilegungsstandorts“ sieht der Entwurf unter anderem vor, dass Schiedssprüche unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden können. Damit solle die Rechtsfortbildung gefördert werden. Zudem sollen Schiedsrichterinnen und -richter demnach die Möglichkeit erhalten, Sondervoten zu Schiedssprüchen festzuhalten.

Der Bundesrat fordert in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, an einer Formvorschrift zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen festzuhalten, da formfreie Schiedsvereinbarungen zu Rechtsunsicherheiten führten. Die Bundesregierung teilt diese Sorge in ihrer Gegenäußerung nicht und lehnt die Forderung ab.

Den Gesetzentwurf will der Bundestag am 17. Oktober 2024 in erster Lesung beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 699/2024

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Bundesregierung will Amtsgerichte stärken

Die Bundesregierung will Amtsgerichte in Zivilsachen stärken. Um der rückläufigen Zahl von erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Amtsgerichten zu begegnen, soll der sogenannte Zuständigkeitsstreitwert erhöht werden. Danach sollen Verfahren, in denen die Geldansprüche maximal 8.000 Euro betragen, künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten geführt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2024

Die Bundesregierung will Amtsgerichte in Zivilsachen stärken. Um der rückläufigen Zahl von erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Amtsgerichten zu begegnen, soll der sogenannte Zuständigkeitsstreitwert erhöht werden. Danach sollen Verfahren, in denen die Geldansprüche maximal 8.000 Euro betragen, künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten geführt werden. Bislang liegt der in Paragraf 23 Nummer 1 Gerichtsverfassungsgesetz geregelte Zuständigkeitsstreitwert bei 5.000 Euro. Wie die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf „zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ (20/13251) ausführt, ist dieser Betrag zuletzt 1993 angepasst worden. Neben der Stärkung der Amtsgerichte will die Bundesregierung zudem die Spezialisierung von Amts- beziehungsweise Landgerichten fördern. Dazu ist vorgesehen, dass bestimmte Zivilverfahren unabhängig vom Streitwert vor Amts- beziehungsweise Landgerichten verhandelt werden. So sollen beispielsweise bestimmte nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt werden. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass in diesen Verfahren Ortsnähe oft eine besondere Rolle spiele. „Streitigkeiten zu Vergabesachen oder aus Heilbehandlungen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen“, heißt es weiter.

Der Entwurf sieht zudem eine weitere Anpassung mit Bezug auf die Kostenfestsetzung in Verfahren vor. So soll in der Zivilprozessordnung eine Regelung geschaffen werden, „die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht“. Entsprechend sollen auch in anderen Verfahrensordnungen entsprechende Regeln eingeführt werden. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, auch im Sozialgerichtsgesetz eine entsprechende Regelung zu schaffen. Die Bundesregierung will das laut ihrer Gegenäußerung prüfen. Schließlich soll mit dem Entwurf ein spezielles Problem der bayerischen Justiz gelöst werden, wie die Bundesregierung ausführt. Danach soll im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz „eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind“. Aufgrund der bislang unklaren Regelungen werden aktuell keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. „Dies hat zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten“, heißt es dazu.

Der Entwurf soll am 17. Oktober 2024 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 699/2024

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Konjunkturerwartungen steigen, aber Lagebewertung auf Tiefpunkt

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Oktober 2024. Sie liegen aktuell mit plus 13,1 Punkten um 9,5 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich hingegen erneut. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 2,4 Punkte und liegt bei minus 86,9 Punkten.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.10.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 13,1 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Oktober 2024. Sie liegen aktuell mit plus 13,1 Punkten um 9,5 Punkte über dem Vormonatswert. Somit wurden die im September verzeichneten Verluste wieder wettgemacht. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich hingegen erneut. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 2,4 Punkte und liegt bei minus 86,9 Punkten. Knapp neun von zehn Befragten schätzen die aktuelle konjunkturelle Lage als schlecht ein.

„Ausgehend von einer sehr schlechten Lagebewertung steigen die Konjunkturerwartungen für Deutschland in der aktuellen Umfrage. Dazu beigetragen haben die Erwartung stabiler Inflationsraten und die damit verbundene Aussicht auf weitere Zinssenkungen durch die EZB. Positive Signale gibt es zudem aus den deutschen Exportländern. Die Konjunkturerwartungen für den Euroraum, die USA und China haben sich ebenfalls deutlich verbessert. Der gestiegene Optimismus für China dürfte mit den Konjunkturmaßnahmen der chinesischen Regierung zusammenhängen. Diese Entwicklungen dürften ebenfalls zu den erhöhten Konjunkturerwartungen für Deutschland beigetragen haben“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 20,1 Punkten um 10,8 Punkte über dem Wert von September. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verändert sich hingegen nur geringfügig. Der Lageindikator sinkt um 0,4 Punkte auf einen neuen Wert von minus 40,8 Punkten.

Quelle: ZEW

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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts führen bei Vorliegen eigener Einkünfte nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Münster entschied, dass Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt (Az. 1 K 494/18).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2024 zum Urteil 1 K 494/18 vom 18.09.2024

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. September 2024 (Az. 1 K 494/18 E) entschieden, dass Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.

Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann trennten sich im Jahr 2012, woraufhin der Ehemann einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht stellte. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt für die bei der Klägerin lebenden gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin. Den Zugewinnausgleich regelten die Eheleute dahingehend einvernehmlich, dass die Klägerin ein vermietetes Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung erhielt. Daraufhin erwarb sie ein weiteres Mehrfamilienhaus, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielte. Ferner war sie ab 2013 in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig, wobei die Beschäftigungsverhältnisse zunächst befristet waren.

Nachdem eine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt nicht getroffen werden konnte, klagte die Klägerin diesen Ende 2013 im laufenden Scheidungsverfahren in Höhe von ca. 1.500 Euro monatlich ein. Ihr Ehemann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Das Amtsgericht schied die Ehe, nahm einen Versorgungsausgleich vor und sprach der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von knapp 600 Euro zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der nacheheliche Unterhalt auf 900 Euro mit einer längeren Befristung belief. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Finanzamt lehnte die zunächst von der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten.

Im ersten Rechtsgang gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2020 statt, weil er die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht, hob das Urteil mit Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az. X R 7/20) auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das Finanzgericht Münster zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage geführt worden sei. Im Jahr 2013 sei ihr ohne Unterhalt und Steuern ein frei verfügbarer Betrag von monatlich ca. 1.200 Euro verblieben. Bei der Auslegung des Begriffes „Existenzgrundlage“ in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sei nicht auf das Existenzminimum im sozialrechtlichen Sinne abzustellen, da die Ausnahmeregelung sonst keinen Anwendungsbereich hätte. Zudem könnten befristete Anstellungen mangels wirtschaftlicher Sicherheit nicht Teil der Existenzgrundlage sein.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lägen nicht vor, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach Prozesskosten ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte, nicht eingreife.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei für die Beurteilung der Existenzgefährdung das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Dennoch habe die Ausnahmeregelung einen Anwendungsbereich, wie sich an Beispielen aus der Rechtsprechung zu schwerwiegenden körperlichen Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen zeige.

Bei der Prüfung sei das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei sei die Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen, obwohl sie lediglich über befristete Arbeitsstellen verfügt habe, denn es sei ihr aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Anderenfalls dürften aufgrund der Unsicherheiten sämtliche Gewinneinkünfte nicht zu einer Existenzgrundlage führen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat letztlich offengelassen, ob auch die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen der Klägerin anzusehen seien und die langfristig geeignet seien, positive Einkünfte abzuwerfen, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2024

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Zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eines an einer Ausbildungsstätte eingesetzten Beamten

Das FG Münster entschied, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (Az. 15 K 698/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2024 zum Urteil 15 K 698/22 E vom 02.09.2024

Mit Urteil vom 2. September 2024 (Az. 15 K 698/22 E) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt.

Die zusammenveranlagten Kläger sind als Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Beide wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort auf eine Stelle als Lehrperson in der Aus- und Fortbildung an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war ausweislich der Stellenbeschreibung für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss an die Verwendung in der Ausbildungsstätte sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende „Wunschbehörde“ erfolgen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Der Beklagte berücksichtigte demgegenüber nur die Entfernungspauschale, da die Kläger jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte – der Ausbildungsstätte – zugeordnet seien.

Der 15. Senat hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die angefallenen Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und den von den Klägern erklärten Kosten zu berücksichtigen, da es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt habe.

Nach der gesetzlichen Konzeption werde die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Die Zuordnung könne dabei insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts (bspw. im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) vorgenommen werden. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der ex-ante-Sicht nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden solle.

Im Streitfall seien die Kläger der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet gewesen. Eine entsprechende dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung habe nicht vorgelegen. Die Kläger seien zwar im Wege der Versetzung der Ausbildungsstätte zugeordnet worden. Im Zeitpunkt der Versetzung habe jedoch noch das LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 gegolten, das – anders als § 25 Abs. 1 LBG NRW in der im Streitjahr 2020 gültigen Fassung – für die Versetzung keine zeitliche Komponente enthalten habe. Nach der beamtenrechtlichen Konzeption soll der Einzelne zwar grundsätzlich entweder im Rahmen einer kurzfristigen, vorübergehenden Abordnung eingesetzt werden oder durch eine dauerhafte Versetzung Rechtssicherheit für den Beamten geschaffen werden. Diese Trennung zwischen den beamtenrechtlichen Rechtsinstituten werde in der Praxis jedoch nicht immer eingehalten, sodass es – wie im Streitfall – auch zu zeitlich befristeten Versetzungen komme. Sofern der Bedienstete – entgegen der ursprünglichen Konzeption – von vornherein nur zeitlich begrenzt versetzt werde, schlage die beamtenrechtliche Konzeption nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung durch.

Demnach habe keine dienstrechtliche Festlegung oder Weisung vorgelegen, wonach die Kläger dauerhaft ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollten. Auch seien die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelvermutung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht erfüllt. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung.

Die Ausbildungsstätte sei auch nicht nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Zwar seien die Kläger seit mehr als acht bzw. mehr als neun Jahren typsicherweise mehrmals in der Woche dort tätig gewesen. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG müssten diese Voraussetzungen jedoch dauerhaft vorliegen. Diese Beurteilung sei – wie auch bei § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG – aus ex-ante-Perspektive und nicht aus ex-post-Sicht vorzunehmen. Aus ex-ante-Sicht hätten die Kläger weder zu Beginn der von vornherein zeitlich befristeten Versetzung noch im Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerungsentscheidung für jeweils mehr als 48 Monate in der Ausbildungsstätte tätig werden sollen. Dem Dienstherrn sei es nach dem konkreten Konzept gerade auf den flexiblen und zeitlich befristeten Einsatz der Kläger an der Bildungseinrichtung angekommen.

Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2024

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