Inflationsrate im September 2024 bei +1,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im September 2024 bei +1,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 stabil (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2024

Insbesondere erneute Preisrückgänge bei Energie dämpfen die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, September 2024
+1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2024
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2024 bei +1,6 %. Bereits im August 2024 war die Veränderungsrate mit +1,9 % unterhalb von zwei Prozent gefallen, nach +2,3 % im Juli 2024. Noch niedriger als im September 2024 hatte die Inflationsrate zuletzt vor über drei Jahren gelegen (Februar 2021: +1,5 %). „Insbesondere die erneuten Preisrückgänge bei Energie dämpften die Inflationsrate im September 2024 stärker als in den Monaten zuvor. Demgegenüber wirkten die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat August 2024 blieben die Verbraucherpreise im September 2024 stabil (0,0 %).

Energieprodukte verbilligten sich um 7,6 % gegenüber September 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im September 2024 mit -7,6 % deutlich niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit erneut verstärkt, nach -5,1 % im August 2024 und -1,7 % im Juli 2024. Binnen Jahresfrist gingen im September 2024 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-12,6 %) als auch für Haushaltsenergie (-4,0 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-17,9 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-12,0 %) profitieren. Auch Strom (-6,4 %) und Erdgas (-1,9 %) verbilligten sich gegenüber September 2023. Hingegen war Fernwärme (+31,8 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,6 % gegenüber September 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im September 2024 mit +1,6 % höher als im Vorjahresmonat, nach +1,5 % im August 2024. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben im September 2024 Speisefette und Speiseöle (+16,6 %, darunter Olivenöl: +29,6 % und Butter: +29,3 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+5,4 %), Obst (+3,7 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im September 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im September 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,5 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im September 2024 mit +2,7 % etwas höher. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Preise für Waren verbilligten sich gegenüber September 2023 um 0,3 %

Die Preise für Waren insgesamt gingen von September 2023 bis September 2024 zurück (-0,3 %, darunter Verbrauchsgüter: -0,6 %, aber Gebrauchsgüter: +0,1 %). Im Einzelnen wurden neben dem deutlichen Preisrückgang bei Energie (-7,6 %) einige Waren dennoch teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+6,0 %), Tabakwaren (+5,2 %) und neue Personenkraftwagen (+3,1 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2024 um 3,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Zuvor, von Mai 2024 bis August 2024, hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat unverändert bei +3,9 % gelegen. Von September 2023 bis September 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+12,9 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +25,8 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Merklich teurer waren unter anderem auch die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,5 %), Pauschalreisen ins Ausland (+4,9 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit über der Inflationsrate. Einige Dienstleistungen waren hingegen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flugtickets (-3,9 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,6 %).

Preise für Mineralölprodukte sanken gegenüber Vormonat deutlich um 4,0 %

Im Vergleich zum August 2024 blieb der Verbraucherpreisindex im September 2024 stabil. Die Preise für Energie insgesamt gingen um 1,9 % zurück. Günstiger wurden vor allem Mineralölprodukte, leichtes Heizöl und Kraftstoffe (jeweils: -4,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen hingegen binnen Monatsfrist (+0,5 %). Auffällig war hier der Preisanstieg für Butter (+3,9 % gegenüber August 2024). Zudem gab es im September 2024 saisonbedingte Preisschwankungen: Beispielsweise standen den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+4,7 %) Preisrückgängen bei Pauschalreisen ins Ausland (-6,3 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das BVerwG entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen (Az. 2 C 15.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 2 C 15.23 vom 10.10.2024

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger bewarb sich nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums beim Oberlandesgericht Bamberg um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020, der in Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag insbesondere deswegen ab, weil der Kläger in hervorgehobenen Funktionen für die Partei „Der III. Weg“ tätig gewesen und seine verfassungsfeindliche Gesinnung auch in von ihm gehaltenen Reden deutlich geworden sei. Dadurch habe er sich als derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erwiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Nach der Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland verfolgt er sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Damit ist er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Inzwischen ist der Kläger als Anwalt tätig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, gelten die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht. Ungeachtet des Umstands, dass sie eine dauerhafte Beschäftigung für den Staat nicht anstreben und der Vorbereitungsdienst einen notwendigen Abschnitt zur Erlangung der Qualifikation als „Volljurist“ darstellt, nehmen aber auch diese Referendare an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein Anrecht darauf, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können damit andere sein als diejenigen für die Zulassung eines Rechtsanwalts.

Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers ergeben sich bereits aus der aktiven Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“. Dies ergibt sich aus den politischen Zielen dieser Partei, die von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch bewertet wird, und der am „Führerprinzip“ ausgerichteten internen Parteistruktur. Das Parteiprogramm beruht insbesondere auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstößt. Der Umstand, dass die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und 4 GG sperrt nur die Rechtsfolgen, die sich aus einem (erfolgreichen) Parteiverbotsverfahren ergeben würden. Mittelbare Beeinträchtigungen umfasst der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht. Aus dem Parteienprivileg folgt nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden müsste.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Fahrerlaubnis auf Probe – medizinisch-psychologisches Gutachten nach erneutem Verkehrsverstoß in neuer Probezeit

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies entschied das BVerwG (Az. 3 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 3 C 3.23 vom 10.10.2024

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Dem Kläger wurde erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle und einer weiteren Kontrolle aus Anlass von Verkehrsverstößen wurde der Konsum von Cannabis festgestellt. Darauf verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten führte zu einer negativen Beurteilung seiner Fahreignung, worauf er auf seine Fahrerlaubnis verzichtete.

Auf der Grundlage eines nunmehr positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger im Juli 2020 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und stützte sich hierfür auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, weil die Anordnung der Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG habe gestützt werden können. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur, wenn die erste Fahrerlaubnis entzogen worden sei und nicht, wenn der Betroffene – wie hier – auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Vorschrift auf den Verzicht für entsprechend anwendbar gehalten und die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in entsprechender Anwendung gestützt werden.

Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde im Jahr 1986 eingeführt. Sie soll allen Fahranfängern deutlich machen, dass sie sich in einer Probezeit bewähren müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24. April 1998 reagierte der Gesetzgeber auf den Versuch, die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen. Es hatte zum Ziel, dass die Regelungen für den Fall der Entziehung auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anwendung finden. Für die hier in Rede stehenden Regelungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und Zuwiderhandlung in der neuen Probezeit (§ 2a Abs. 5 StVG) sollte ebenfalls eine Gleichstellung erfolgen. Ausdrücklich geregelt wurde sie nur für das Erfordernis der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, nicht für die Anforderung eines Gutachtens nach erneuter Nichtbewährung in der neuen Probezeit. Das Ziel, einer Umgehung der Probezeit mit ihren besonderen Maßnahmen zu begegnen, sowie Sinn und Zweck der Vorschriften, im Interesse der Verkehrssicherheit auf alle Fahranfänger gleiche Regeln anzuwenden, rechtfertigen die Annahme einer nicht beabsichtigten Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

Maßgebliche Rechtsnorm

§ 2a Abs. 5 StVG

1 Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

  1. nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
  2. nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.2 Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.3 Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.4 Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.5 Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inländische Investoren halten sich bei Übernahme deutscher Mittelständler zurück

Anzahl der Übernahmen und Fusionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland verharrt nach Corona lt. KfW auf niedrigem Niveau.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 10.10.2024

  • Anzahl der Übernahmen und Fusionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland verharrt nach Corona auf niedrigem Niveau
  • Insbesondere inländische Investoren sind vorsichtig
  • Interesse an IT-Unternehmen steigt

Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland sind deutlich seltener als noch vor einigen Jahren Ziele von Fusionen und Übernahmen. Die Anzahl der M&A-Transaktionen im Mittelstand lag zwischen 2020 und 2023 rund 35 % unter dem Vor-Corona-Niveau. Wurde 2017 noch ein Höchststand von rund 1.300 M&A-Deals in dem Segment erreicht, waren es in der Corona-Krise 2021 nur noch 760 Transaktionen. Seitdem verharren die Aktivitäten auf niedrigem Niveau.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Auswertung des M&A-Markts für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) durch KfW Research, die auf der Orbis M&A-Datenbank von Moody´s beruht.

Während in der Vergangenheit bei der Mehrheit der M&A-Transaktionen im deutschen Mittelstand auf der Käuferseite ein inländisches Unternehmen stand, hat sich auch das seit der Corona-Krise gewandelt. Der Anteil deutscher Käufer lag zwischen 2020 und 2023 bei durchschnittlich nur noch 51 % nach rund 61 % zwischen 2005 und 2019.

Besonders Unternehmen aus dem europäischen Ausland sind an deutschen KMU interessiert – bei 30 % der Deals sind sie Käufer (25 % vor der Corona-Pandemie). Vorneweg: Großbritannien mit einem Anteil von 4,9 %, gefolgt von Schweden mit 3,8 %. An der Spitze der Herkunftsländer stehen allerdings weiterhin Käufer aus den USA. Auf sie entfielen zwischen 2020 und 2023 rund 9,4 % der M&A-Deals im KMU-Segment.

Auf das größte Interesse stoßen deutsche Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe. Ihr Anteil bei den M&A-Deals liegt bei 33,4 %, gefolgt von Unternehmen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik mit 27,6 %. Das liegt deutlich über dem Anteil dieser Unternehmen am mittelständischen Unternehmensbestand von nicht einmal 6 %. Zudem ist das Interesse an Unternehmen aus der Informations- und Kommunikationstechnik deutlich gestiegen. Zwischen 2005 und 2019 lag der Anteil der M&A-Transaktionen, die auf ein solches Unternehmen abzielten, bei nur 18,6 %.

Investoren keines anderen Landes sind so fixiert auf einen speziellen Wirtschaftsbereich wie jene aus China. Fast sieben von zehn Deals, die chinesische Käufer im deutschen KMU-Segment machten, zielten auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe – allen voran auf Maschinenbauunternehmen, Hersteller von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie Hersteller von Metallerzeugnissen.

„Die aktuellen globalen Entwicklungen und Trends erfordern von vielen Unternehmen strategische Veränderungen, teilweise deutliche. Übernahmen, Beteiligungen oder Fusionen mit anderen Unternehmen können einen Beitrag dazu leisten, diese Anpassungen zu meistern“, sagte Dr. Juliane Gerstenberger, Senior Economist der KfW.

„Allerdings beobachten wir, dass der Anteil von M&A-Transaktionen im deutschen Mittelstand, bei dem auf der Käuferseite ein inländisches Unternehmen stand, seit der Corona-Krise deutlich gesunken ist.

Quelle: KfW

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Reform der Zuständigkeit des Gerichtshofs

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt. Hierauf weist die BRAK erneut hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt.

Ziel der zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Reform ist die Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs – die Anzahl der Vorabentscheidungsersuchen sei seit 2001 bei gleichzeitig wachsender Komplexität stetig angestiegen. Zwecks Entlastung des EuGH sind nun die Zuständigkeiten des EuG um die Vorabentscheidungsverfahren in insgesamt sechs im neuen Art. 50b Abs. 1 der Satzung normierten Sachgebieten erweitert: Konkret um das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie um das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Diese Sachgebiete seien gewählt worden, weil sie selten das Unionsrecht betreffende Grundsatzfragen aufwerfen würden.

Unabhängig des Sachgebiets verbleibt es dabei, dass alle Vorabentscheidungsersuchen auch weiterhin beim EuGH einzureichen sind. Erst nach Vorprüfung durch den Gerichtshof werden solche Verfahren, die ausschließlich dem Katalog des Art. 50 der Satzung unterfallen, an das EuG übertragen. Dieser verfährt ab diesem Zeitpunkt nach den gleichen Verfahrensregeln wie der EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 17/2024

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Rechtsdienstleistungsverbot im 8. EU-Sanktionspaket rechtmäßig

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt unterstrichen, wies die Klagen aber im Ergebnis ab.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zu den Urteilen des EuG T-797/22, T-798/22 und T-828/22 vom 02.10.2024

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU (EuG) am 2. Oktober 2024 Urteile gefällt. Darin unterstreicht das Gericht die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt, weist die Klagen aber im Ergebnis ab.

Mit der Verordnung 2022/1904 und dem Ratsbeschluss 2022/1909 wird mit einigen Ausnahmen verboten, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Nach Ansicht der Kläger verstößt dies u. a. gegen das Grundrecht auf Zugang zu rechtlicher Beratung in Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und gegen das durch Art. 7 GRCh gewährleistete anwaltliche Berufsgeheimnis sowie die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Verbote seien unverhältnismäßig und in ihrer Anwendung nicht hinreichend klar und vorhersehbar. Trotz dieser Argumente verwarf das Gericht die Klageanträge. Gegen die Entscheidungen können noch bis Mitte Dezember 2024 Rechtsmittel eingelegt werden.

Die BRAK hat die Klage der Kammer der niederländischsprachigen Anwälte in Brüssel (T-797/22) als Streithelferin unterstützt. Sie hat sich wiederholt kritisch zum im Oktober 2022 beschlossenen und künftig umfassend strafbewehrten 8. EU-Sanktionspaket und seiner Umsetzung geäußert, zuletzt im September 2024. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Sanktionsmaßnahmen, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung vor Gerichten und Behörden hingen häufig eng zusammen. Sowohl Beratung als auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Wahl müssten mit Blick auf den rechtsstaatlich gebotenen Zugang zum Recht jedermann offenstehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2024

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Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und Pogeez nicht

Das OVG Schleswig-Holstein hat über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez sowie der Stadt Tönning entschieden (Az. 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zu den Entscheidungen 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24 vom 09.10.2024

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez (beide Amt Lauenburgische Seen) sowie der Stadt Tönning entschieden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Stadt Tönning verwendete Steuermaßstab nicht zu beanstanden ist und die darauf beruhenden Zweitwohnungssteuerbescheide rechtmäßig sind (Az. 6 LB 6/24). Die Steuerbescheide der Gemeinden Kittlitz (Az. 6 LB 4/24) und Pogeez (Az. 6 LB 5/24) befand der Senat hingegen mangels wirksamer Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Er hat damit in allen Verfahren die vorhergehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die Satzung der Gemeinde Kittlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer enthält einen Steuermaßstab, der dem mit rechtskräftigen Urteilen aus April 2024 (Az. 6 KN 1/24 und 2/24) für rechtswidrig erklärten Maßstab entspricht. Dieser Steuermaßstab berücksichtigt unter anderem einen sog. Lagewert, der auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden reinen Bodenrichtwert beruht. Die Erwägungen für die Rechtswidrigkeit dieses Steuermaßstabs gelten nach Auffassung des Senats auch in einer kleinen Gemeinde wie Kittlitz. Die Gemeinde hatte dem entgegengehalten, dass es in ihrem Gebiet im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2020 nur eine Bodenrichtwertzone gegeben habe. Dies kann nach Ansicht des Senats jedoch keine Rolle spielen, wenn weitere Wohngebiete in dem Satzungsgebiet existieren, für die kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist. Die Situation unterscheide sich nicht maßgeblich von der größerer Gemeinden, in denen mehrere Bodenrichtwertzonen ausgewiesen sind.

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tönning enthält einen Steuermaßstab, wonach zur Ermittlung des Lagewerts der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) zu teilen und das Ergebnis der Teilung (Quotient) mit dem Wert „1″ zu addieren ist. Diese Form der Berechnung des Lagewerts bewege sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Kommune und verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Addition von „1“ zu dem Verhältniswert sei eine zulässige Korrektur, um übermäßige Spreizungen aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander zu vermeiden. Der Senat hat auch festgestellt, dass eine Änderung der Satzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig sei und eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung heilen könne.

Die Satzung der Gemeinde Pogeez enthält eine vergleichbare Regelung zur Ermittlung des Lagewerts wie die Stadt Tönning. Allerdings wird dem Lagewert abhängig von der Wohnlage ein Wert zwischen 0,0 (bei einfacher Wohnlage) bis zu 0,4 (bei bester Wohnlage) hinzugesetzt. Auf welcher Grundlage sich diese Einteilung der Wohnlagen ergebe, sei für den Normadressaten nicht ersichtlich und die Satzung daher zu unbestimmt. Die Steuererhebung auf Grundlage dieser Satzung sei daher rechtswidrig.

Der Senat hat die Satzungsregelungen jeweils nur im Rahmen der Klagen gegen einzelne angefochtene Steuerbescheide überprüft. Die Entscheidungen wirken nur zwischen den am Verfahren Beteiligten.

In den Verfahren betreffend die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Kittlitz und der Stadt Tönning hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zu den Steuermaßstäben zugelassen. In dem Verfahren betreffend die Satzung der Gemeinde Pogeez wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Auf Grund des Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) hat das BMF am 10.10.2024 den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411) besteht Überarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 718), siehe den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF hat am 10.10.2024 den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.

Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union überprüfen die von den Jurisdiktionen erzielten Fortschritte in den Bereichen Transparenz, faire Besteuerung und Implementierung von Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS).

Im Februar und Oktober 2024 konnte jeweils eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden.

Durch die Aktualisierungen im Jahr 2024 werden Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln nicht länger in der EU-Liste aufgeführt.

Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 11 Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Aktualisierung gemäß § 3 Absatz 1 StAbwG in deutsches Recht um.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig

Der BGH entschied, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist (Az. I ZR 108/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil I ZR 108/22 vom 10.10.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“.

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe „Hautfreundlich“ abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe „Hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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