BGH im Anwaltshaftungsprozess: Es gilt das „Gebot des sichersten Weges“

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche. So hat der BGH in einem Fall entschieden (Az. IX ZR 130/23), auf den die BRAK aufmerksam macht.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil IX ZR 130/23 des BGH vom 19.09.2024

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet sind, den „sichersten Weg“ zu wählen, um den drohenden Verlust von Ansprüchen (hier: durch Verjährung) zu verhindern. Diese Verpflichtung umfasse insbesondere, die Mandantinnen oder Mandanten sorgfältig darüber aufzuklären, dass Gerichte eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertreten könnten. Zudem müssten sie über geeignete Maßnahmen aufklären, um einen damit einhergehenden Anspruchsverlust zu vermeiden (Urteil vom 19.09.2024, Az. IX ZR 130/23).

Unklarheiten über Verjährung und Pflichtverletzung

Ein ehemaliger Mandant machte gegen seine vormalige Anwältin einen Anspruch auf ca. 86.000 Euro Schadensersatz geltend, da das Gericht ihm in einem Vorprozess seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine frühere Ehefrau abgelehnt hatte – seiner Meinung nach aufgrund des Verschuldens der Anwältin.

In dem vorherigen Rechtsstreit hatte zunächst die Ex-Frau eine Klage auf Zugewinnausgleich beim AG Mannheim eingereicht. Ihr Ex-Mann hatte daraufhin seinerseits einen entsprechenden Anspruch beim AG Delmenhorst geltend gemacht. Letzteres regte aber das Ruhen des Verfahrens an, bis das AG Mannheim über die Klage der Frau entschieden hat – die Ex-Frau war einverstanden. Weil es zwischenzeitlich keine Entscheidung in Mannheim gab, nahm die Anwältin das Verfahren in Delmenhorst erst zehn Monate später wieder auf. Die Ex-Frau berief sich nun aber auf Verjährung. Und bekam – letztlich rechtskräftig – Recht, weil nach Auffassung des Gerichts die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits nach sechs Monaten weggefallen sei.

Die zentrale Frage des aktuellen Verfahrens war nun, ob die Anwältin des Ex-Mannes ihre Pflichten verletzt hatte, indem sie das Ruhen des Verfahrens beantragte, ohne ihren Mandanten über die Risiken eines möglichen Verjährungseintritts aufzuklären.

Die Vorinstanz wies die Klage gegen die Anwältin noch ab. Schließlich hätten die Gerichte im Hinblick auf die Verjährung rechtsfehlerhaft entschieden. Die Hemmung sei hier nicht nach sechs Monaten beendet worden, weil es einen „triftigen Grund“ für das Warten gegeben habe. Jedenfalls habe die Ex-Frau sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Eine Pflichtverletzung der Anwältin liege daher nicht vor.

Pflichtverletzung: Der sicherste Weg wurde nicht gewählt

Der BGH sah das jedoch anders und stellte fest, dass die Anwältin hier durchaus ihre Pflicht verletzt habe – und zwar die, den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen, um die Rechte ihres Mandanten zu schützen. Nach diesem Grundsatz des „Gebots des sichersten Weges“ seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei unklarer Rechtslage verpflichtet, den Weg zu wählen, der das Risiko des Anspruchsverlustes bestmöglich minimiert. In Fällen, in denen Zweifel über die Rechtslage bestehen, müssten Anwältinnen und Anwälte damit rechnen, dass das Gericht eine für den Mandanten ungünstige Entscheidung trifft, und den Mandanten entsprechend beraten. Sie müssten dann alle Maßnahmen aufzeigen, mit denen eine ungünstige Rechtsbeurteilung durch das Gericht zu verhindern ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Anwältin den Kläger über das Risiko der Verjährung aufklären müssen. Das bloße Ruhen des Verfahrens hätte nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgereicht, um die Verjährung sicher zu verhindern. Dass die Rechtslage unklar gewesen sei, zeige sich schon darin, dass die Gerichte diese Frage ganz unterschiedlich beurteilt hätten. Die Anwältin hätte ihren Mandanten außerdem über alternative Maßnahmen informieren müssen. Zum einen hätte sie ihm von der Beantragung des Ruhens abraten können. Auch hätte sie mit der Gegenseite eine Vereinbarung zum Verjährungsverzicht treffen können oder andere Maßnahmen vorschlagen können, um die Verjährung zu verhindern.

Der BGH hat den Fall nun zurück ans Berufungsgericht verwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Pflichtverletzung der Anwältin auch kausal für den Verlust des Anspruches gewesen ist. Hier ist insbesondere relevant, ob sich der Mandant bei den mehreren Handlungsmöglichkeiten tatsächlich für diejenige entschieden hätte, die seinen Anspruch gewahrt hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Alte Elektrogeräte: Verbesserte Sammlung, geringeres Brandrisiko

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

BMUV, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Bundeskabinett beschließt neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten

Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett am 9. Oktober 2024 beschlossen hat, sieht dafür unter anderem bessere Informationen im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien verbessert werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Seit Jahren steigen die Verkaufszahlen für Smartphones, Tablets, Bildschirme und viele weitere Elektrogeräte. Damit künftig mehr Elektrogeräte für hochwertiges Recycling gesammelt werden, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Zudem erhöhen wir mit den neuen Regelungen die Sicherheit der Entsorgung bei Geräten, die mit Batterie betrieben werden.“

In weniger als zehn Jahren hat sich die Zahl von Elektrogeräten verdoppelt: Im Jahr 2013 sind rund 1,6 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Umlauf gebracht worden, im Jahr 2021 waren es schon mehr als drei Millionen Tonnen. Mit dem Anstieg wächst auch die Zahl der ausgedienten und defekten Geräte. Allein mehr als 300 Millionen ausgedienter Handys, Tablets und Laptops schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Schubladen und Schränken und werden nicht entsorgt. Damit lagern zugleich große Mengen an wertvollen Rohstoffen in privaten Haushalten. Um diese Rohstoffe einer fachgerechten Entsorgung und einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.

Der am 09.10.2024 beschlossene Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig unmittelbar am point-of-sale – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.

Mit dem Gesetzentwurf soll auch erreicht werden, dass Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Einweg-E-Zigaretten sind Elektrogeräte und müssen dementsprechend gesondert entsorgt werden, wenn sie ausgedient haben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die elektronischen Einweg-E-Zigaretten daher grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, wo diese verkauft werden, also zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Die Rückgabe kann dabei ohne Bedingung, also auch ohne Kauf einer neuen Einweg-E-Zigarette, erfolgen. An diesen Stellen soll auch über die Rücknahme informiert werden.

Darüber hinaus wird über die Gesetzesnovelle eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, die vorsieht, Brandrisiken zu minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen, wie zuletzt Anfang 2023 im Bereich der Batterieentsorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe wird zudem sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.

Hintergrund

Verbraucherinnen und Verbraucher können seit 1. Juli 2022 ihre ausgedienten Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern nicht nur bei Recyclinghöfen, sondern auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektro-Altgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels, als sog. 1-zu-1 Rückgabe. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird. Oft ist nicht bekannt, dass solche kleinen Elektrogeräte einfach beim Einkauf im Supermarkt abgegeben werden können.

Im Grunde ist alles, was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält ein Elektrogerät. Wenn die darin enthaltenen Batterien falsch entsorgt werden, kann dies zu Bränden in Entsorgungsanlagen führen, – solche Brände werden derzeit immer häufiger.

Eine Verbesserung der Information ist zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

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Besteuerung: Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen

Der Rat hat am 08.10.2024 Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen. Damit umfasst die EU-Liste nun die folgenden 11 Länder und Gebiete:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in Steuerfragen noch nicht kooperativ sind, und ersucht sie, ihren Rechtsrahmen zu verbessern, um die offenen Fragen zu klären.

Warum Antigua und Barbuda von der Liste gestrichen wurden

Antigua und Barbuda wurden im Oktober 2023 in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, nachdem das Globale Forum der OECD in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen eine negative Bewertung abgegeben hatte. Nach entsprechenden Änderungen der in Antigua und Barbuda geltenden Vorschriften hat das Globale Forum dem Land eine ergänzende Überprüfung zugebilligt, die in naher Zukunft durchgeführt wird. Bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt, wurde Antigua und Barbuda in den entsprechenden Abschnitt von Anhang II aufgenommen.

Darüber hinaus haben zwei Länder und Gebiete (Fidschi und Palau), die bereits vor geraumer Zeit in die Liste aufgenommen wurden, vielversprechende Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste unternommen. Dies wurde in ihren Einträgen vermerkt.

Dokument zum Sachstand (Anhang II)

Zusätzlich zur Liste nicht kooperativer Steuergebiete hat der Rat das übliche Dokument zum Sachstand (Anhang II) gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die Zusagen dieser Länder widerspiegelt, ihre Rechtsvorschriften zu reformieren, um die vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten.

Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.

Zwei Länder, Armenien und Malaysia, haben ihre Verpflichtungen erfüllt, indem sie eine schädliche Steuerregelung geändert haben, und werden aus dem Dokument zum Sachstand gestrichen.

Vietnam wurde angesichts seiner jüngsten Zusicherungen mehr Zeit gewährt, um seiner Verpflichtung bei der länderbezogenen Berichterstattung nachzukommen. Das Land wird bei der nächsten Aktualisierung neu bewertet, die für Februar 2025 geplant ist.

Hintergrund

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und somit der Bemühungen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe vom Rat festgelegter Kriterien bewertet. Dazu gehören Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, mit denen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.

Der Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ führt bei Bedarf politische und verfahrenstechnische Dialoge mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie Ländern und Gebieten.

Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 wird sie zweimal im Jahr vom Rat aktualisiert. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Februar 2025 geplant.

Die Liste ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke enthalten. In Anhang II (Dokument zum Sachstand) sind die kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt, die ihre Steuerpolitik oder die diesbezügliche Zusammenarbeit weiter verbessert haben.

Die Beschlüsse des Rates werden von der Ratsgruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ arbeitet eng mit internationalen Gremien wie etwa dem OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Einreise in den Schengenraum: EU-Kommission schlägt Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen vor

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

Vizepräsidentin Věra Jourová sagte dazu am 08.10.2024 in Straßburg: „Der Vorschlag zur Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen ebnet den Weg für ein nahtloseres und sichereres Reiseerlebnis. Er ermöglicht es Reisenden, sich reibungsloser und schneller in der EU zu bewegen. Wir wissen, dass dies von vielen Europäern als Vorteil unserer Union angesehen wird.“

Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger werden beim Überschreiten der EU-Außengrenzen systematischen Kontrollen unterzogen. Derzeit werden diese Kontrollen physisch an Grenzübergangsstellen durchgeführt. Allein im Jahr 2023 wurden fast 600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet. Daher ist es notwendig, die Grenzkontrollen zu beschleunigen und ein reibungsloseres Reisen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass jeder einzelne Reisende kontrolliert wird.

Neue Vorschriften zur Einführung digitaler Pässe und Personalausweise

Digitale Reisedokumente sind eine digitale Version der in Pässen und Personalausweisen gespeicherten Daten. Die Daten umfassen Informationen, die im Chip des Passes oder Personalausweises enthalten sind, einschließlich des Gesichtsbildes des Inhabers, jedoch nicht des Fingerabdrucks. Ein digitales Reisedokument kann auf einem Mobiltelefon gespeichert werden. Es ist für Reisende völlig freiwillig, die digitale Version ihrer Dokumente kostenlos anzufordern oder zu verwenden.

Dies wird:

  • Reibungslosere und schnellere Grenzübertritte für Reisende ermöglichen: Sowohl EU- als auch Nicht-EU-Bürger können ihre digitalen Reisepässe oder Personalausweise vor der Reise für eine Vorab-Grenzkontrolle bei Reisen in die oder aus der EU einreichen.
  • Erleichterung der Freizügigkeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands für EU-Bürger: Die Mitgliedstaaten können EU-Bürgern die Verwendung digitaler Personalausweise zur Registrierung und Identifizierung gestatten. Sie könnten beispielsweise bei der Anmeldung bei nationalen Behörden für den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Identifizierungssystemen verwendet werden.
  • Verbesserung der Effizienz von Grenzkontrollen: Dank der Vorabkontrollen, die durch digitale Reisedokumente ermöglicht werden, können die Grenzschutzbehörden ihre Zeit und Ressourcen auf die Aufdeckung von grenzüberschreitenden Straftaten und Schleusung von Migranten konzentrieren.
  • Verbesserung der Sicherheit im Schengen-Raum: Digitale Reisedokumente erleichtern es den Behörden, die Echtheit und Unversehrtheit von Reisedokumenten zu überprüfen, und erschweren es Betrügern, gefälschte Dokumente zu verwenden oder unentdeckt Grenzen zu passieren.

Die EU-Anwendung für digitales Reisen

Die EU-Anwendung „Digital Travel“ wird von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA, der EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, entwickelt und auf EU-Ebene eingeführt. Die Anwendung wird allen EU- und Nicht-EU-Bürgern mit einem biometrischen Reisepass oder einem EU-Personalausweis zur Verfügung stehen, die in den Schengen-Raum einreisen oder diesen verlassen.

Dank der EU-Anwendung „Digital Travel“ können Reisende

  • digitale Reiseunterlagen unter Verwendung ihres Reisepasses oder, im Falle von EU-Bürgern, ihres Personalausweises erstellen
  • Reisepläne und -dokumente vorab bei den Grenzbehörden einreichen und so die Wartezeiten an den Grenzübergängen verkürzen, da die meisten Kontrollen bereits im Voraus durchgeführt werden.
  • Sicherstellen, dass ihre Daten geschützt sind: Die Anwendung benötigt die Zustimmung des Benutzers, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Grenzbehörden umfassend in den Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz schulen, bevor sie ihnen den Zugriff auf die Daten gestatten.

Die digitale Reiseanwendung der EU wird ab 2030 verfügbar sein. Damit wird es möglich sein, die digitalen Reiseunterlagen in der Europäischen digitalen Identitätsbrieftasche zu speichern.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun eine Einigung über die Vorschläge erzielen. Nach der Annahme werden die App und die erforderlichen technischen Standards entwickelt.

Quelle: Europäische Kommission

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Geschäftsklima für Selbständige auf Talfahrt

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im September erneut verschlechtert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -21,4 Punkte, nach -18,4 im August. Damit näherte er sich dem Langzeittief vom Jahresbeginn. Die Selbständigen bewerteten ihre aktuelle Lage etwas weniger negativ. Der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich jedoch deutlich ein.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im September erneut verschlechtert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -21,4* Punkte, nach -18,4* im August. Damit näherte er sich dem Langzeittief vom Jahresbeginn. Die Selbständigen bewerteten ihre aktuelle Lage etwas weniger negativ. Der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich jedoch deutlich ein. „Die konjunkturelle Flaute und der damit verbundene Mangel an neuen Aufträgen macht den Selbständigen zu schaffen“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Ein Lichtblick ist der Tourismus und das Gastgewerbe. Dort liefen die Geschäfte etwas besser als im Vormonat. Bei den IT-Dienstleistern verschlechterte sich das Klima dagegen und erreichte ein Langzeittief.

Die Kreditnachfrage im dritten Quartal 2024 bleibt mit 10,1 % (9,8 % im zweiten Quartal) zwar relativ gering. Die Soloselbständigen und Kleinstunternehmen berichten jedoch, dass es zunehmend schwieriger wird, Kredite von Banken zu bekommen: 38,6 % stuften das Verhalten der Banken als restriktiv ein, nach 36,8 % im Vorquartal.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Handgel mit desinfizierender Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden

Das VG Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 3 K 2412/22 vom 18.09.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunststoffbehältern an, die mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sog. Biozid-Verordnung der Europäischen Union oder eine entsprechende Registrierung verfügten. Die Produkte enthielten als Hauptbestandteil Ethanol (Alkohol) und müssten bei der Verwendung ebenso wie ein Biozid-Produkt einige Zeit auf der Haut einwirken. Daher seien die Regelungen der Biozid-Verordnung anwendbar.

Zur Begründung ihrer auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es sich um Kosmetikprodukte handle. Für diese sehe das Unionsrecht eigene Regelungen in der sog. Kosmetik-Verordnung vor. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Sie würden als kosmetische Mittel angeboten und erweckten für den Verbraucher nicht den Eindruck eines Biozid-Produkts. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 Beweis durch eine Inaugenscheinnahme der drei Produkte erhoben und anschließend entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosmetikprodukte von deren Anwendungsbereich ausgenommen, allerdings treffe dies auf die Reinigungsgele der Klägerin nicht zu. Die Unterscheidung zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen der Klägerin sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunststoffbehältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele würden in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Herbstprojektion: Bundesregierung rechnet mit Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 die Herbstprojektion vorgelegt. Demnach rechnet sie mit einer Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr. Diese ist umso stärker, je schneller und besser die Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt wird.

BMWK, Mitteilung vom 09.10.2024

Habeck: „Entscheidend ist, dass die Wachstumsinitiative jetzt voll umgesetzt wird.“

Die Bundesregierung hat heute die Herbstprojektion vorgelegt. Demnach rechnet sie mit einer Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr. Diese ist umso stärker, je schneller und besser die Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt wird.

Derzeit wird die deutsche Wirtschaft zunehmend durch strukturelle Faktoren infolge des demografischen Wandels, einer schwierigeren Wettbewerbsposition und geoökonomischer Fragmentierung beeinträchtigt. Zudem belasten konjunkturelle Effekte wie die anhaltend schwache Nachfrage aus dem In- und Ausland sowie die weiterhin restriktiv wirkende Geldpolitik die wirtschaftliche Entwicklung. Frühindikatoren wie Industrieproduktion und Geschäftsklima weisen darauf hin, dass die konjunkturelle Schwächephase auch in der zweiten Jahreshälfte noch anhält. Zur Jahreswende 2024/25 dürfte sich die Wachstumsdynamik dann wieder allmählich beleben. Positiv sind schon jetzt die sinkende Inflation, spürbar gestiegene Realeinkommen und sinkende Zinsen.

In der Herbstprojektion geht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die deutsche Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr preisbereinigt um 0,2 Prozent verringert. Zu Jahresbeginn 2025 dürften die Auftriebskräfte im Zuge einer Belebung des privaten Konsums, einer Erholung der Nachfrage nach Industrieerzeugnissen aus dem Ausland und einer Trendwende bei der Investitionstätigkeit dann wieder an Dynamik gewinnen. Hinzu kommen stützende Effekte von den Maßnahmen der Wachstumsinitiative, mit der die Bundesregierung die strukturellen Probleme Deutschlands systematisch angeht: mit einer Stärkung von Investitionsanreizen, einer Erhöhung der Arbeitsanreize für ältere Beschäftigte, Erleichterungen bei der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland, Bürokratieabbau, der dauerhaften Senkung der Stromsteuer für die produzierenden Unternehmen und der Verlängerung der Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen. Insgesamt rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2025 mit einer Steigerung des realen Bruttoinlandsprodukts um 1,1 Prozent, 2026 dürfte sich der Anstieg auf 1,6 Prozent nochmal verstärken.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Seit 2018 ist die deutsche Volkswirtschaft nicht mehr kräftig gewachsen. Neben konjunkturellen Risiken schlagen jetzt die strukturellen Probleme Deutschlands zu Buche, und das inmitten großer geoökonomischer Herausforderungen. Deutschland und Europa sind mitten in den Krisen eingezwängt zwischen China und den USA und müssen lernen, sich zu behaupten. Wir haben in der Regierung eine Reihe der strukturellen Probleme angepackt – von der Sicherung der Energieversorgung über Verfahrensbeschleunigungen bis zum Bürokratieabbau und dem so drängenden Arbeits- und Fachkräftemangel. Um den konjunkturellen – vor allem aber auch den strukturellen – Herausforderungen entgegenzutreten, hat die Bundesregierung mit der Wachstumsinitiative zusätzlich ein umfassendes Paket zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vereinbart. Wir sorgen für mehr Arbeits- und Fachkräfte und stärken Investitionen. Mit den Beschlüssen der Regierung zum Bürokratieabbau leiten wir eine Trendwende ein und bauen Bürokratie ab. Die Herbstprojektion zeigt deutlich: Diese Maßnahmen helfen. Wenn sie umgesetzt werden, und zwar vollständig, dann wird die Wirtschaft stärker wachsen, wieder mehr Menschen in Arbeit kommen. Deshalb müssen die Maßnahmen der Wachstumsinitiative jetzt entschlossen von allen umgesetzt werden. Auch die Bundesländer sind aufgerufen, hier ihren Beitrag zum Wachstum zu leisten.

Die Wachstumsinitiative ist ein wichtiger erster Schritt. Es ist aber mehr nötig, damit Deutschland nachhaltig auf den Wachstumspfad zurückkehrt. Hier würde ich gern ein paar erste Impulse setzen: Der Aufbau eines klimaneutralen Stromsystems ist eine Aufgabe von Generationen, die Wirtschaft und die Verbraucher sollten nicht jetzt die vollen Lasten tragen. Deshalb setze ich mich für eine deutliche und verlässliche Senkung der Netzentgelte ein. Zweitens muss die Trendwende beim Bürokratieabbau rasch konkret werden. Maßgabe sollten sein: Nur, was in der Praxis als Erleichterung ankommt, zählt. Das Instrument der Praxischecks, das wir jetzt verpflichtend für die ganze Bundesregierung vereinbart haben, ist ein wichtiger Schritt. Entscheidend ist, dass auch die neue EU-Kommission Bürokratieabbau zum Kernprojekt macht und Worten Taten folgen lässt. Drittens sollten wir eine neue Innovationskultur unterstützen. Auch dafür ist der Bürokratieabbau entscheidend. Besonders die Datenschutzbürokratie müssen wir drastisch reduzieren. Die Zuständigkeit von 17 Datenschutzbehörden ist für Wissenschaft und Wirtschaft oft eine bürokratische Hürde. Wir brauchen eine Federführung für bestimmte Themen bei einzelnen Ländern, damit Unternehmen nicht jedes Mal wieder neu verhandeln müssen, wie sie anonymisierte Daten nutzen können. Wenn Daten das neue Gold sind, dann müssen sie die Unternehmen auch anonymisiert nutzen können. Datenschutz ist wichtig – er muss aber so effizient ausgestaltet sein, dass unsere Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht dabei zusehen, wie wo anders die Schätze zusammengetragen werden, während wir in Europa unsere Nuggets quasi unbearbeitet wegschließen.“

Die Herbstprojektion im Detail

Wachstumsimpulse sind im kommenden Jahr vor allem vom privaten Verbrauch zu erwarten, der durch eine steigende Kaufkraft der privaten Haushalte infolge höherer Lohnabschlüsse, rückläufiger Inflationsraten und steuerlicher Entlastungen voraussichtlich wieder ausgeweitet wird. Darüber hinaus dürften die niedrigeren Zinsen die Kauflaune anregen. Auch die deutschen Absatzmärkte im Ausland werden gemäß den Prognosen internationaler Organisationen im Projektionszeitraum wieder etwas kräftiger wachsen und damit die Exporttätigkeit beleben. Dies dürfte – in Verbindung mit günstigeren Finanzierungsbedingungen – wiederum steigende Investitionen in Maschinen, Anlagen und Fahrzeuge nach sich ziehen. Die Bauinvestitionen werden dagegen trotz einer erwarteten Trendwende im Jahresverlauf 2025 wohl erst im Jahr 2026 wieder spürbar zum Wachstum beitragen.

Die erwartete konjunkturelle Belebung dürfte auch mit einer wieder zunehmenden Arbeitskräftenachfrage einhergehen. Die Beschäftigung wird sich ab dem Frühjahr 2025 wieder etwas dynamischer entwickeln – flankiert durch die arbeitsmarktaktivierenden Maßnahmen der Wachstumsinitiative; bei der Arbeitslosigkeit ist dann wieder mit einer Trendumkehr zu rechnen.

Die Verbraucherpreise sind zuletzt im Vorjahresvergleich unter die Zwei-Prozent-Marke gefallen; im Jahresdurchschnitt 2024 dürften sie um 2,2 Prozent über dem Vorjahr liegen. Im weiteren Projektionszeitraum dürfte die Inflation mit einer Rate von 2,0 Prozent im Jahr 2025 und 1,9 Prozent im Jahr 2026 nahe bzw. unter der Zwei-Prozent-Marke verbleiben. Dabei laufen dämpfende Effekte aufgrund der sinkenden Energiepreise allmählich aus, gleichzeitig gibt der Preisdruck bei den arbeitsintensiven Dienstleistungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach. Inflationsmindernde Faktoren sind die weiterhin relativ straffe Geldpolitik, angemessene Tarifabschlüsse und geringere Gewinnmargen.

Mit der Wachstumsinitiative unterstützt die Bundesregierung die Überwindung der wirtschaftlichen Schwächephase – und sichert damit auch längerfristig den Wohlstand in Deutschland.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht. Das Bundeskabinett hat daher am 09.10.2024 den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

BMAS, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

Damit macht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur Ratifikation. Ziel des Übereinkommens ist Prävention. Durch Arbeitsschutz sollen Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden. Außerdem unterstützt Deutschland auf diesem Weg die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sozialpartnern und internationalen Organisationen auf dem wichtigen Feld der gemeinsamen Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Im Juni 2022 nahm die Internationale Arbeitsorganisation das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zusammen mit Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz in den Kanon von nun insgesamt zehn besonders wichtigen ILO-Instrumenten, den sog. ILO-Kernarbeitsnormen, auf.

ILO-Kernarbeitsnormen stehen im Rang universell gültiger Menschenrechte, die jedem Menschen weltweit zustehen und sich allein aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen: Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie gelten grundsätzlich unabhängig von nationalen Ratifikationen.

Durch die Ratifikation und damit die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung unterstützt die Bundesregierung die Bedeutung von internationalen Menschenrechten weltweit und im eigenen Land.

Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz auf diesem Gebiet und als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein. Dabei soll es eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt unterstützen, die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert. Aufgrund unseres hohen Schutzniveaus ist in Deutschland allerdings kein gesetzlicher Anpassungsbedarf erforderlich.

Doch auch wenn wir in Deutschland schon einen hohen Schutzstandard in der Arbeitswelt etablieren können und genießen, so ist weltweit noch ein großer Schritt zu gehen:

Denn weltweit führen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu fast drei Millionen Todesfällen, und über 395 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleiden jährlich nicht-tödliche Unfälle am Arbeitsplatz mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen jeweils für die gesamte Gesellschaft.

In Deutschland wollen wir weiter vorangehen und Vorbild sein für andere. Menschenrechte und Schutzmechanismen können nur dann dauerhaft wirksam werden, wenn sie permanenten Schutz erfahren und unterstützt werden. Das ist auch in unserem nationalen Interesse und gibt Orientierung für die Wirtschaft und unsere Gesellschaft.

Mit der anstehenden Ratifikation von Übereinkommen Nr. 155 wird Deutschland alle zehn ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert haben und unterstützt damit ausdrücklich die fundamentalen Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wie Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung von Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und nun auch Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz weltweit.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Der Bürokratieabbau geht weiter: Bundesregierung beschließt Entlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

BMJ, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Wirtschaft wird jährlich im Umfang von rund 420 Millionen Euro entlastet

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur mit einer Verordnung erlassen werden können. Verordnungen sind Rechtsakte, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden – und nicht im Parlament.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Heute bringen wir das Meseberger Entlastungspaket über die Ziellinie. Mit diesem Paket haben wir das größte Bürokratieabbau-Programm in der Geschichte unseres Landes auf den Weg gebracht. Ganze 3,5 Milliarden Euro an Belastung nehmen wir so von den Schultern unserer Wirtschaft. Erst vor zwei Wochen hat der Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine Maßnahme aus dem Paket beschlossen. Heute legen wir mit dem abschließenden Baustein daraus nach: Die Bürokratieentlastungsverordnung entlastet die Wirtschaft um weitere 420 Millionen Euro pro Jahr. Wir bauen Anzeige- und Mitteilungspflichten ab und fördern die Digitalisierung. Zum Beispiel erleichtern wir die digitale Rechnungsstellung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf haben wir das Entlastungsvolumen um mehrere hundert Millionen Euro gesteigert. Das zeigt: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In diesem Geist werden wir weitermachen. Unser nächstes Ziel ist ein kraftvolles Jahresbürokratieentlastungsgesetz 2025. Denn ich bin überzeugt: Mit jährlichen Bürokratieabbaugesetzen können wir dauerhaft und substanziell für Entlastungen sorgen – im Interesse der Bürger, Betriebe und Behörden.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr entfällt auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Exporte im August 2024: +1,3 % zum Juli 2024

Im August 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2024 um 1,3 % gestiegen und die Importe um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 um 0,1 %, die Importe sanken um 3,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), August 2024
131,9 Milliarden Euro
+1,3 % zum Vormonat
+0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), August 2024
109,4 Milliarden Euro
-3,4 % zum Vormonat
-3,1 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), August 2024
+22,5 Milliarden Euro

Im August 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,3 % gestiegen und die Importe um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 um 0,1 %, die Importe sanken um 3,1 %.

Insgesamt wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 109,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im August 2024 mit einem Überschuss von 22,5 Milliarden Euro ab. Im Juli 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +16,9 Milliarden Euro gelegen, im August 2023 bei +18,9 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,7 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juli 2024 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,8 %, die Importe aus diesen Staaten nahmen um 3,7 % ab. In die Staaten der Eurozone wurden im August 2024 Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+0,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,5 Milliarden Euro (-7,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,0 Milliarden Euro (+1,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,9 Milliarden Euro (+3,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,2 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 52,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juli 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,9 % zu, die Importe von dort sanken um 3,2 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im August 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 5,5 % mehr Waren exportiert als im Juli 2024. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,5 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 1,9 % auf 7,4 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 5,7 % auf 6,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im August 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,2 Milliarden Euro eingeführt, das waren 1,4 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 0,7 % auf 7,8 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 0,1 % auf 2,9 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im August 2024 gegenüber Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt um 9,5 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber August 2023, als die Exporte nach Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine bereits auf einem sehr niedrigen Niveau lagen, nahmen sie um 11,8 % ab. Die Importe aus Russland sanken im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 29,1 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber August 2023 gingen die Importe um 41,4 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im August 2024 Waren im Wert von 121,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 103,0 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 nahmen die Exporte im August 2024 damit um 3,1 % und die Importe um 5,3 % ab. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im August 2024 mit einem Überschuss von 18,9 Milliarden Euro ab. Im August 2023 hatte der Saldo +16,9 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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