Inländische Investoren halten sich bei Übernahme deutscher Mittelständler zurück

Anzahl der Übernahmen und Fusionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland verharrt nach Corona lt. KfW auf niedrigem Niveau.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 10.10.2024

  • Anzahl der Übernahmen und Fusionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland verharrt nach Corona auf niedrigem Niveau
  • Insbesondere inländische Investoren sind vorsichtig
  • Interesse an IT-Unternehmen steigt

Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland sind deutlich seltener als noch vor einigen Jahren Ziele von Fusionen und Übernahmen. Die Anzahl der M&A-Transaktionen im Mittelstand lag zwischen 2020 und 2023 rund 35 % unter dem Vor-Corona-Niveau. Wurde 2017 noch ein Höchststand von rund 1.300 M&A-Deals in dem Segment erreicht, waren es in der Corona-Krise 2021 nur noch 760 Transaktionen. Seitdem verharren die Aktivitäten auf niedrigem Niveau.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Auswertung des M&A-Markts für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) durch KfW Research, die auf der Orbis M&A-Datenbank von Moody´s beruht.

Während in der Vergangenheit bei der Mehrheit der M&A-Transaktionen im deutschen Mittelstand auf der Käuferseite ein inländisches Unternehmen stand, hat sich auch das seit der Corona-Krise gewandelt. Der Anteil deutscher Käufer lag zwischen 2020 und 2023 bei durchschnittlich nur noch 51 % nach rund 61 % zwischen 2005 und 2019.

Besonders Unternehmen aus dem europäischen Ausland sind an deutschen KMU interessiert – bei 30 % der Deals sind sie Käufer (25 % vor der Corona-Pandemie). Vorneweg: Großbritannien mit einem Anteil von 4,9 %, gefolgt von Schweden mit 3,8 %. An der Spitze der Herkunftsländer stehen allerdings weiterhin Käufer aus den USA. Auf sie entfielen zwischen 2020 und 2023 rund 9,4 % der M&A-Deals im KMU-Segment.

Auf das größte Interesse stoßen deutsche Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe. Ihr Anteil bei den M&A-Deals liegt bei 33,4 %, gefolgt von Unternehmen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik mit 27,6 %. Das liegt deutlich über dem Anteil dieser Unternehmen am mittelständischen Unternehmensbestand von nicht einmal 6 %. Zudem ist das Interesse an Unternehmen aus der Informations- und Kommunikationstechnik deutlich gestiegen. Zwischen 2005 und 2019 lag der Anteil der M&A-Transaktionen, die auf ein solches Unternehmen abzielten, bei nur 18,6 %.

Investoren keines anderen Landes sind so fixiert auf einen speziellen Wirtschaftsbereich wie jene aus China. Fast sieben von zehn Deals, die chinesische Käufer im deutschen KMU-Segment machten, zielten auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe – allen voran auf Maschinenbauunternehmen, Hersteller von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie Hersteller von Metallerzeugnissen.

„Die aktuellen globalen Entwicklungen und Trends erfordern von vielen Unternehmen strategische Veränderungen, teilweise deutliche. Übernahmen, Beteiligungen oder Fusionen mit anderen Unternehmen können einen Beitrag dazu leisten, diese Anpassungen zu meistern“, sagte Dr. Juliane Gerstenberger, Senior Economist der KfW.

„Allerdings beobachten wir, dass der Anteil von M&A-Transaktionen im deutschen Mittelstand, bei dem auf der Käuferseite ein inländisches Unternehmen stand, seit der Corona-Krise deutlich gesunken ist.

Quelle: KfW

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Reform der Zuständigkeit des Gerichtshofs

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt. Hierauf weist die BRAK erneut hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt.

Ziel der zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Reform ist die Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs – die Anzahl der Vorabentscheidungsersuchen sei seit 2001 bei gleichzeitig wachsender Komplexität stetig angestiegen. Zwecks Entlastung des EuGH sind nun die Zuständigkeiten des EuG um die Vorabentscheidungsverfahren in insgesamt sechs im neuen Art. 50b Abs. 1 der Satzung normierten Sachgebieten erweitert: Konkret um das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie um das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Diese Sachgebiete seien gewählt worden, weil sie selten das Unionsrecht betreffende Grundsatzfragen aufwerfen würden.

Unabhängig des Sachgebiets verbleibt es dabei, dass alle Vorabentscheidungsersuchen auch weiterhin beim EuGH einzureichen sind. Erst nach Vorprüfung durch den Gerichtshof werden solche Verfahren, die ausschließlich dem Katalog des Art. 50 der Satzung unterfallen, an das EuG übertragen. Dieser verfährt ab diesem Zeitpunkt nach den gleichen Verfahrensregeln wie der EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 17/2024

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Rechtsdienstleistungsverbot im 8. EU-Sanktionspaket rechtmäßig

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt unterstrichen, wies die Klagen aber im Ergebnis ab.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zu den Urteilen des EuG T-797/22, T-798/22 und T-828/22 vom 02.10.2024

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU (EuG) am 2. Oktober 2024 Urteile gefällt. Darin unterstreicht das Gericht die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt, weist die Klagen aber im Ergebnis ab.

Mit der Verordnung 2022/1904 und dem Ratsbeschluss 2022/1909 wird mit einigen Ausnahmen verboten, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Nach Ansicht der Kläger verstößt dies u. a. gegen das Grundrecht auf Zugang zu rechtlicher Beratung in Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und gegen das durch Art. 7 GRCh gewährleistete anwaltliche Berufsgeheimnis sowie die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Verbote seien unverhältnismäßig und in ihrer Anwendung nicht hinreichend klar und vorhersehbar. Trotz dieser Argumente verwarf das Gericht die Klageanträge. Gegen die Entscheidungen können noch bis Mitte Dezember 2024 Rechtsmittel eingelegt werden.

Die BRAK hat die Klage der Kammer der niederländischsprachigen Anwälte in Brüssel (T-797/22) als Streithelferin unterstützt. Sie hat sich wiederholt kritisch zum im Oktober 2022 beschlossenen und künftig umfassend strafbewehrten 8. EU-Sanktionspaket und seiner Umsetzung geäußert, zuletzt im September 2024. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Sanktionsmaßnahmen, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung vor Gerichten und Behörden hingen häufig eng zusammen. Sowohl Beratung als auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Wahl müssten mit Blick auf den rechtsstaatlich gebotenen Zugang zum Recht jedermann offenstehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2024

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Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und Pogeez nicht

Das OVG Schleswig-Holstein hat über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez sowie der Stadt Tönning entschieden (Az. 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zu den Entscheidungen 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24 vom 09.10.2024

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez (beide Amt Lauenburgische Seen) sowie der Stadt Tönning entschieden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Stadt Tönning verwendete Steuermaßstab nicht zu beanstanden ist und die darauf beruhenden Zweitwohnungssteuerbescheide rechtmäßig sind (Az. 6 LB 6/24). Die Steuerbescheide der Gemeinden Kittlitz (Az. 6 LB 4/24) und Pogeez (Az. 6 LB 5/24) befand der Senat hingegen mangels wirksamer Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Er hat damit in allen Verfahren die vorhergehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die Satzung der Gemeinde Kittlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer enthält einen Steuermaßstab, der dem mit rechtskräftigen Urteilen aus April 2024 (Az. 6 KN 1/24 und 2/24) für rechtswidrig erklärten Maßstab entspricht. Dieser Steuermaßstab berücksichtigt unter anderem einen sog. Lagewert, der auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden reinen Bodenrichtwert beruht. Die Erwägungen für die Rechtswidrigkeit dieses Steuermaßstabs gelten nach Auffassung des Senats auch in einer kleinen Gemeinde wie Kittlitz. Die Gemeinde hatte dem entgegengehalten, dass es in ihrem Gebiet im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2020 nur eine Bodenrichtwertzone gegeben habe. Dies kann nach Ansicht des Senats jedoch keine Rolle spielen, wenn weitere Wohngebiete in dem Satzungsgebiet existieren, für die kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist. Die Situation unterscheide sich nicht maßgeblich von der größerer Gemeinden, in denen mehrere Bodenrichtwertzonen ausgewiesen sind.

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tönning enthält einen Steuermaßstab, wonach zur Ermittlung des Lagewerts der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) zu teilen und das Ergebnis der Teilung (Quotient) mit dem Wert „1″ zu addieren ist. Diese Form der Berechnung des Lagewerts bewege sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Kommune und verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Addition von „1“ zu dem Verhältniswert sei eine zulässige Korrektur, um übermäßige Spreizungen aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander zu vermeiden. Der Senat hat auch festgestellt, dass eine Änderung der Satzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig sei und eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung heilen könne.

Die Satzung der Gemeinde Pogeez enthält eine vergleichbare Regelung zur Ermittlung des Lagewerts wie die Stadt Tönning. Allerdings wird dem Lagewert abhängig von der Wohnlage ein Wert zwischen 0,0 (bei einfacher Wohnlage) bis zu 0,4 (bei bester Wohnlage) hinzugesetzt. Auf welcher Grundlage sich diese Einteilung der Wohnlagen ergebe, sei für den Normadressaten nicht ersichtlich und die Satzung daher zu unbestimmt. Die Steuererhebung auf Grundlage dieser Satzung sei daher rechtswidrig.

Der Senat hat die Satzungsregelungen jeweils nur im Rahmen der Klagen gegen einzelne angefochtene Steuerbescheide überprüft. Die Entscheidungen wirken nur zwischen den am Verfahren Beteiligten.

In den Verfahren betreffend die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Kittlitz und der Stadt Tönning hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zu den Steuermaßstäben zugelassen. In dem Verfahren betreffend die Satzung der Gemeinde Pogeez wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Auf Grund des Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) hat das BMF am 10.10.2024 den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411) besteht Überarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 718), siehe den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF hat am 10.10.2024 den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.

Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union überprüfen die von den Jurisdiktionen erzielten Fortschritte in den Bereichen Transparenz, faire Besteuerung und Implementierung von Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS).

Im Februar und Oktober 2024 konnte jeweils eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden.

Durch die Aktualisierungen im Jahr 2024 werden Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln nicht länger in der EU-Liste aufgeführt.

Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 11 Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Aktualisierung gemäß § 3 Absatz 1 StAbwG in deutsches Recht um.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig

Der BGH entschied, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist (Az. I ZR 108/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil I ZR 108/22 vom 10.10.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“.

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe „Hautfreundlich“ abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe „Hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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BFH: Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (Az. IX R 31/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/24 vom 10.10.2024 zum Urteil IX R 31/23 vom 13.08.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell

Der BFH hatte zu klären, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, der zufolge Geschäftsbeziehungen innerhalb eines Organkreises nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen führen, in Fällen der sog. Weitervermietung im Hinblick auf die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht anzuwenden ist (Az. III R 41/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/24 vom 10.10.2024 zum Urteil III R 41/22 vom 11.07.2024

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2024 – III R 41/22 – entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet.

Die Klägerin ist eine Wohnungsanbieterin. Sie ist Konzernmutter und ertrag- wie umsatzsteuerlich Organträgerin. Zum Konzern gehören in der Rechtsform einer GmbH organisierte Organgesellschaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien im Streitjahr an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Die W-GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sog. Weitervermietungsmodell). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand; eine Hinzurechnung von Pachtzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nahm sie nicht vor. Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Das Finanzamt (FA) brachte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Ansatz. Das FG gewährte der Klägerin die erweiterte Kürzung, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.

Der BFH gab der Revision des FA statt. Die Organgesellschaften hätten zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten stünden der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen. Bei einer Organschaft sei der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der – unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) – getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei seien unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auszuscheiden. Daher führten Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen. Auch im sog. Weitervermietungsmodell seien nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten. Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Daher wäre die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG folgende Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden könnten.

Leitsatz

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 – X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 und vom 30.10.2014 – IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung (I)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner Einzahlungen in die Kapitalrücklage eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt (Az. II R 40/21).

BFH, Urteil II R 40/21 vom 19.06.2024

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 41/21 vom 19.06.2024

Leitsatz

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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