Social Engineering: Wenn der Hacker sich als Kollege ausgibt

Social Engineering nennt sich die Methode, bei der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter manipuliert werden, damit sie vertrauliche Daten preisgeben. In fast jedem zweiten deutschen Unternehmen kam es lt. Bitkom innerhalb eines Jahres zu solchen Vorfällen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.10.2024

  • In jedem zweiten Unternehmen wird versucht, Cyberangriffe durch Social Engineering vorzubereiten
  • Bitkom gibt 4 Tipps, die jedes Unternehmen beherzigen sollte

Ein Anrufer aus der IT-Abteilung, der das Passwort für ein PC-Update braucht, eine E-Mail aus der Vorstandsetage mit Link zu einer Website oder eine verzweifelte SMS der Kollegin, die nicht auf ihren Rechner zugreifen kann – dahinter können Cyberkriminelle stecken, die Informationen für einen Angriff sammeln. Social Engineering nennt sich die Methode, bei der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter manipuliert werden, damit sie vertrauliche Daten preisgeben. In fast jedem zweiten deutschen Unternehmen (45 Prozent) kam es innerhalb eines Jahres zu solchen Vorfällen. 30 Prozent berichten von vereinzelten Versuchen, 15 Prozent sogar von häufigen. Das sind Ergebnisse eine Befragung von 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Durch Social Engineering versuchen Cyberkriminelle zum einen, sich Zugangsdaten zu IT-Systemen zu verschaffen. Zum anderen kann es zunächst einmal nur darum gehen, wichtige Informationen zu sammeln, etwa zu Namen der direkten Vorgesetzten oder eingesetzter Software. Auch solche Angaben können dabei helfen, einen weiteren Social-Engineering-Angriff vorzubereiten oder eine Cyberattacke durchzuführen“, sagt Felix Kuhlenkamp, IT-Sicherheitsexperte beim Digitalverband Bitkom.

Bitkom gibt vier Tipps, wie sich Unternehmen besser vor Social Engineering schützen können:

  1. Regelmäßige Schulungen durchführen: Unternehmen sollten regelmäßige Schulungen durchführen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Gefahren von Social Engineering zu sensibilisieren. Dabei können sie lernen, verdächtige Nachrichten oder Anfragen zu erkennen und zu melden.
  2. Prozesse klar definieren und sicher gestalten: Unternehmen sollten Richtlinien festlegen, welche Informationen auf welchem Weg – etwa telefonisch oder per Mail – weitergegeben werden dürfen und welche zum Beispiel nie, etwa Passwörter. Zudem sollten doppelte Sicherheitsmechanismen, wie das Prüfen und Bestätigen von Überweisungen oder sensiblen Entscheidungen durch mindestens zwei oder mehr Personen in verschiedenen Unternehmensbereichen implementiert werden. So lassen sich die Risiken durch Manipulationen von Einzelpersonen oder unbefugte Zugriffe stark minimieren.
  3. Multi-Faktor-Authentifizierung verwenden: Eine Multi-Faktor-Authentifizierung, bei der neben dem Passwort zum Beispiel auch ein Code auf dem Smartphone oder eine Keycard benötigt wird, erschwert die Nutzung von Informationen, die durch Social Engineering erbeutet wurden. Angreifer können dadurch nicht so leicht in die IT-Systeme eindringen.
  4. Moderne IT-Sicherheitssoftware einsetzen: Grundsätzlich sollten Unternehmen Sicherheitssoftware wie Spam-Filter oder Anti-Phishing-Software nutzen, um zumindest einfache Angriffe herauszufiltern. Daneben können spezielle softwarebasierte Systeme eingesetzt werden, um ungewöhnliche Aktivitäten im eigenen Netzwerk zu entdecken, die auf Social-Engineering-Angriffe hindeuten. Künstliche Intelligenz und Anomalie-Erkennung bemerken in vielen Fällen verdächtiges Verhalten und lösen rechtzeitig Alarm aus.

Quelle: Bitkom

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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens

Der BFH hat unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Meilicke I und Meilicke II Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert. Dieses Schreiben fasst die Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners zusammen (Az. IV C 2 – S 2700/21/10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2700/21/10001 :003 vom 07.10.2024

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. März 2007, C-292/04 „Meilicke“, entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vor StSenkG vom 23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433) vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden (C-292/04, Leitsatz).

Mit dem Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 „Meilicke II“, hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich.

Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom 15. Januar 2015, I R 69/12, BStBl II S. …, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der vorgenannten Urteile die Vorgaben des neuen Schreibens.

(…)

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, a. a. O.) fallen.

Das Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Geistiges Eigentum: Designschutzpaket endgültig vom Rat gebilligt

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 zwei Gesetzgebungsakte des Designschutzpakets angenommen: die überarbeitete Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und der geänderten Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit den angenommenen Texten werden die geltenden Rechtsvorschriften zu Designs aktualisiert, um den Schutz gewerblicher Designs im Zeitalter digitaler Designs und des 3D-Drucks zu verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat hat am 10.10.2024 zwei Gesetzgebungsakte des Designschutzpakets angenommen: die überarbeitete Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und der geänderten Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit den am 10.10.2024 angenommenen Texten werden die geltenden Rechtsvorschriften zu Designs aktualisiert, um den Schutz gewerblicher Designs im Zeitalter digitaler Designs und des 3D-Drucks zu verbessern.

Damit ist der Beschlussfassungsprozess abgeschlossen.

Besserer Schutz für Designs

Durch die heute angenommene Richtlinie und die heute angenommene Verordnung wird es einfacher und günstiger werden, Designs auf EU-Ebene registrieren zu lassen. Außerdem werden die Verfahren zwischen dem europäischen und den nationalen Systemen vereinheitlicht werden. Ferner wird eine „Reparaturklausel“ eingeführt, mit der Ersatzteile für die Reparatur komplexer Produkte vom Designschutz ausgenommen werden (z. B. Ersatzteile für die Reparatur von Autos). Es wird eine einheitliche Übergangsphase geben, um es zu ermöglichen, dass bestehende Designs von Bauelementen während des Übergangs vom bestehenden Rechtsrahmen zu den heute angenommenen Rechtsvorschriften geschützt sind.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Billigung durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen.

Nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Danach haben die Mitgliedstaaten 36 Monate Zeit, um die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu ergreifen.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird vier Monate später gelten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Sachbeschädigung: Schmerzensgeld bei Anpassungsstörung

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 3 U 179/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 3 U 179/23 vom 27.09.2024

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld.

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für die Reparaturzeit eines der beschädigten Autos zugesprochen.

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, welches ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Der Kläger begehrt nach Zahlung von 2.000 Euro nunmehr noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt“, führt das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt. Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Abbau von Bürokratie in der Ehren­amts- und Vereinsarbeit beraten

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt. Der Antrag (BT-Drs. 20/12982) stand am 11.10.2024 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Forderung nach einer Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2024

„Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten – Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen“ lautet der Titel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion (20/12982), der am Freitag, 11. Oktober 2024, auf der Tagesordnung des Bundestages stand. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss.

(…)

Anhebung der Pauschale

Die Forderung nach Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag. Aufgrund der Inflation und des wachsenden Mangels an nebenberuflich Tätigen müsse die Übungsleiterpauschale auf 3.600 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 1.200 Euro angehoben werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit

Der Bundestag hat am 10.10.2024 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (BT-Drs. 20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. Oktober 2024, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die weitere Digitalisierung der Justiz ist laut Bundesregierung eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Der Einsatz moderner Technologien könne Verfahren beschleunigen, den Zugang zur Justiz erleichtern und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Damit werde die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang aller Menschen zur Justiz und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren solle daher Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Vermieterin diskriminiert Mieter und muss 11.000 Euro Entschädigung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert (Az. 66 S 24/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 66 S 24/24 vom 30.09.2024

Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der Kläger sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des Landgerichts Berlin II musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen.

Im hiesigen Berufungsverfahren sprach das Gericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des Landgerichts verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert, sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.

Quelle: Kammergericht Berlin – Landgericht Berlin II

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Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe

Das BMF hat am 11.10.2024 den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2024

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Damit Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weiterhin einen sachgerechten Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können, sollen die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Darüber hinaus hat sich zuletzt vermehrt gezeigt, dass in der Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung, die den Ersten Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) darstellt, Änderungs- und Ergänzungsbedarf besteht. Zudem soll in der DVStB eine Anpassung zur Ermöglichung der vollständigen Digitalisierung des Bestellungsverfahrens zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater vorgenommen werden und sollen dort kohärente Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern geschaffen werden.

Schließlich endet am 31. Dezember 2024 die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach. Dies würde in einigen wenigen Fallkonstellationen dazu führen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberatern kein geeignetes Authentisierungsmittel mehr zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises soll daher bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Brandenburgische Baugebührenordnung verstößt gegen Landesverfassung

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 A 5.19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil OVG 10 A 5.19 vom 10.10.2024

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land zu einem vollständigen Kostenausgleich bei der Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene. Die Antragsteller – vier Landkreise des Landes Brandenburg – rügen mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Baugebührenordnung nicht ausreiche, um die Kosten auszugleichen, die ihnen durch die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verlange das Konnexitätsgebot eine sorgfältige und gründliche Kostenprognose unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen. Diese Anforderungen habe das Land Brandenburg verfehlt, indem es trotz erkennbar steigender Personalaufwendungen lediglich einen Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen und die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits bekannten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nicht vollständig berücksichtigt habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Beantragte Regelinsolvenzen im September 2024: +13,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 um 13,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2024

  • 22,1 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Juli 2024 als im Juli 2023
  • 18,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2024 als im Juli 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 um 13,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegt die Zuwachsrate damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Juli 2024 gegenüber Juli 2023 um gut ein Fünftel gestiegen

Im Juli 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.937 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 22,1 % mehr als im Juli 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Juli 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,2 Milliarden Euro. Im Juli 2023 hatten die Forderungen bei rund 3,1 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Juli 2024 in Deutschland insgesamt 5,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,8 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,5 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 7,9 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

18,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2024 als im Vorjahresmonat

Im Juli 2024 gab es 6.690 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 18,0 % gegenüber Juli 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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