Steuergestaltungen: massive Kritik an geplanter Meldepflicht von BRAK und Wirtschaftsverbänden

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll u. a. eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2024

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll unter anderem eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

Mit dem Ende Juli beschlossenen Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen.

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was schon im Entwurf für das umstrittene Wachstumschancengesetz enthalten war. Die BRAK hatte die Meldepflicht als höchst problematisch in Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheit kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Regelung schließlich aus dem Entwurf gestrichen.

Gegen den neuerlichen Anlauf im Entwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz, eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen, hat die BRAK unter anderem mit einem Schreiben ihrer Schatzmeisterin Leonora Holling entschieden protestiert.

Gemeinsam mit anderen Verbänden – darunter Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag sowie weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – hat die BRAK im Vorfeld der Bundesratssitzung am 27.09.2024 ihre Kritik an der geplanten Regelung erneuert.

Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkarieren würde. Die steuerliche Bürokratie erweise sich bereits jetzt als wesentlicher Standortnachteil für Deutschland im internationalen Wettbewerb; dies betreffe neben den Unternehmen auch ihre anwaltliche und steuerliche Beratung sowie ihre Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Zusätzliche Bürokratielasten halten die Verbände angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage für unzumutbar.

Die Verbände weisen zudem darauf hin, dass bereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nur einen geringen Erkenntnisgewinn gebracht habe. Die Finanzverwaltung verfüge bereits jetzt über mehr Informationen als sie verarbeiten könne. Innerstaatlich bestehe weder ein Informationsdefizit der Finanzverwaltung noch bestehe die Gefahr, dass Steuersubstrat ins Ausland abfließe.

Die Ausweitung der Mitteilungspflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde aus Sicht der Verbände zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. Mandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauliche Inhalte bekannt würden.

Die Verbände lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Sie fordern, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufgegriffenen Regelungen zu streichen.

Auch die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates haben empfohlen, auf eine derartige Regelung zu verzichten. Der Beschluss des Bundesrates vom 27.09.2024 verhält sich zu dem Thema jedoch nicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 20/2024

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Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 wegen Verletzung des Mindestabstandsgebots verfassungswidrig?

Das OVG Rheinland-Pfalz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist (Az. 2 A 11745/17.OVG und 2 A 10357/24.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 A 11745/17.OVG vom 25.09.2024 und zum Urteil 2 A 10357/24.OVG vom 25.09.2024

Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist.

Das Land Rheinland-Pfalz ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten amtsangemessen zu besolden. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden kann. Dazu gehört unter anderem auch das sog. Mindestabstandsgebot. Dieses besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Mindestabstand nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt.

In dem Berufungsverfahren eines im Dienst des beklagten Landes stehenden Vermessungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) ist der 2. Senat nunmehr, wie auch schon das Verwaltungsgericht Koblenz in einem anderen Fall (vgl. hierzu dessen Pressemitteilung Nr. 13/2024 vom 5. Juni 2024), zu der Überzeugung gelangt, dass das Mindestabstandsgebot in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 in Rheinland-Pfalz nicht eingehalten wurde. Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maßgeblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdienerfamilie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde. Auch für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 sei nach den gesetzlichen Regelungen und der insoweit maßgeblichen Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Landesbesoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen habe, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie unterhalten werden könne. Ausgehend hiervon sei das Mindestabstandsgebot in der zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe A 8 deutlich verletzt worden. So habe sich im Jahr 2012 das Grundsicherungsniveau auf 25.607,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage 29.448,65 Euro (115 % von 25.607,52 Euro). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A 8 habe jedoch lediglich 27.977,56 Euro ausgemacht und sei deshalb 1.471,09 Euro hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation zurückgeblieben, was einem relativen Fehlbetrag von rd. 5 % entspreche. Im Jahr 2013 sei der Fehlbetrag auf 1.843,76 Euro (rd. 6,1 %) und im Jahr 2014 auf 2.107,18 Euro (rd. 6,9 %) angestiegen. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst sei keiner Rechtfertigung zugänglich. Inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe rechtfertigen könnten, sei nicht erkennbar. Zwar könne die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ – unter Umständen eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rechtfertigen. Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liege dies jedoch anders. Jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ durch die betroffene Besoldungsgruppe müsse zwingend eingehalten werden. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot dem Grunde nach als rechtfertigungsfähig erachten wollte, führte dies vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Besoldungsregelungen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung könnten den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die in Artikel 109d Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz – GG – angelegte Vorwirkung der strukturellen Nettokreditaufnahme nur zur Bewältigung einer der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation der hiermit in Bezug genommenen Konstellationen, also bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, habe der Beklagte für die streitgegenständlichen Jahre und unter Berücksichtigung der drastischen Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen nicht hinreichend schlüssig belegt. Der Beklagte habe darüber hinaus weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargetan, dass die weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 8 und die hiermit einhergehende, nahezu vollständige Angleichung der Beamtenbezüge in der untersten Besoldungsgruppe an die staatlichen Sozialleistungen Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen sei, bei dem die Einsparungen – wie es nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG geboten sei – gleichheitsgerecht hätten erwirtschaftet werden sollen. Dies sei aber (weitere) Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung zu rechtfertigen.

Da es dem Oberverwaltungsgericht verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Besoldungsregelungen selbst verbindlich festzustellen, hat der Senat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt (vgl. Art. 100 Absatz 1 GG).

Soweit der Kläger in einem weiteren Verfahren die Feststellung begehrt hat, dass auch die Besoldung ab seiner im Mai 2014 ausgesprochenen Beförderung in das Amt eines Vermessungsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bis zum 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurückgewiesen und hiermit – im Ergebnis – die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts der vorherigen Geltendmachung. Bei diesem Erfordernis handele es sich allerdings – anders als noch von der Vorinstanz angenommen – um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Der Beamte müsse den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehre. Die Erklärung solle den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit dieser sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen könne. Aus diesem Erfordernis folge zwar grundsätzlich keine Obliegenheit des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet sei, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werde oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar sei, ob der Widerspruch weiterhin aufrechterhalten bleiben solle oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden sei, und insoweit Anlass für eine Klarstellung bestehe. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liege keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger für den Zeitraum nach seiner Beförderung vor. Der Kläger habe sich im insoweit allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 zu keinem Zeitpunkt mit der Begründung (bzw. einer so aufzufassenden Erklärung), dass auch seine Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 zu niedrig bemessen und deshalb zu beanstanden sei, an seinen Dienstherrn gewandt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Klage einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich

Das LAG Baden-Württemberg hat der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen (Az. 2 Sa 14/24).

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 2 Sa 14/24 vom 01.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 2 Sa 14/24) der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.

In Teilen erfolgreich war die Klägerin, die im streitigen Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens tätig war, im Hinblick auf die Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Company Bonus, Pension One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalente. Insgesamt wurden der Klägerin von den eingeklagten rund 420.000 Euro brutto ca. 130.000 Euro brutto für fünf Jahre zugesprochen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage in erster Instanz noch in weiterem Umfang stattgegeben.

Nach § 3 Abs. 1 EntgTranspG ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Hintergrund des EntgTranspG sind Bestimmungen aus dem Recht der Europäischen Union. Art. 157 Abs. 1 AEUV verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst. Deshalb sind § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen. Zudem gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.

Im hiesigen Fall lag das individuelle Entgelt der Klägerin sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe der dritten Führungsebene. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage primär die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen bzw. des weltweit bestbezahlten Kollegen der dritten Führungsebene, hilfsweise die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts sah nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend indes lediglich ein hinreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung in Höhe der Differenz des männlichen zum weiblichen Medianentgelt. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG lassen danach nicht irgendein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine geschlechtsbedingte Vergütungsdiskriminierung ausreichen, um einen Anspruch auf den maximal denkbaren Differenzbetrag zu begründen. Vielmehr muss ein Indiz gerade für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in einer ganz bestimmten Höhe bestehen. Da im vorliegenden Fall feststand, dass die Vergütung des zum Vergleich herangezogenen Kollegen oberhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21) und die Vergütung der Klägerin zudem unterhalb des von der Beklagten konkret bezifferten Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19) lag, bestand keine hinreichende Kausalitätsvermutung dahingehend, dass die volle Differenz des individuellen Gehalts der Klägerin zum Gehalt des namentlich benannten männlichen Kollegen bzw. dem Median der männlichen Vergleichsgruppe auf einer geschlechtsbedingten Benachteiligung beruhte.

Einen Anspruch auf Anpassung „nach ganz oben“ konnte die Klägerin nach Ansicht der 2. Kammer auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (entgegen LAG Düsseldorf 20. April 2023 – 13 Sa 535/22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach Ansicht der 2. Kammer bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe auf den Durchschnittswert gerichtet (im Anschluss an BAG 23. Februar 2011 – 5 AZR 84/10).

Vorliegend gelang es der Beklagten schließlich nicht, eine Rechtfertigung der danach verbleibenden Ungleichbehandlung etwa anhand der Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ oder „Arbeitsqualität“ konkret darzulegen.

Gegen das Urteil vom 1. Oktober 2024 hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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Mehr als Corona: Arbeitsbelastung, Personalengpässe und neue Erfassungsmethoden als Ursachen für hohe Krankenstände

Was erklärt den derzeit hohen Krankenstand in den Betrieben? Zu dieser Frage hat die Hans-Böckler-Stiftung eine aktuelle Analyse veröffentlicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Der nächste deutliche Anstieg der COVID-Infektionszahlen ist schon in Sicht. Damit rechnen Mediziner*innen für die kommenden Wochen. Die meisten Corona-Erkrankungen verlaufen mittlerweile glücklicherweise relativ glimpflich. Trotzdem kann ein Teil der infizierten Beschäftigten nicht arbeiten, und das in einer Situation, in der Fehlzeiten unter Arbeitnehmenden ungewöhnlich hoch sind, wie etliche Krankenkassen vermelden. Das wird mit Sorge beobachtet und von einzelnen Ökonom*innen und Arbeitgebervertreter*innen auch schon als Problem für die Wirtschaftsleistung in Deutschland diskutiert. Was sind die Gründe für vergleichsweise hohe Krankenstände? Neben mehr schwereren Atemwegserkrankungen sind belastende Arbeitsbedingungen, Personalmangel, zu wenig betriebliche Prävention, Probleme in der sozialen Infrastruktur, etwa bei der Kinderbetreuung, sowie mehr ältere Beschäftigte wichtige Faktoren, ergibt eine neue Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Hinzu kommt, dass Krankmeldungen neuerdings systematischer erfasst werden, sodass die Statistik die tatsächlichen Krankenstände schlicht realistischer abbildet als früher.

„In manchen Medien wird angesichts höherer Fehlzeiten suggeriert, dass Beschäftigte bei Erkrankungen schneller zu Hause bleiben oder gar krankfeiern. Dahinter, so der Verdacht, stehe geringere Leistungsbereitschaft und dass man in Zeiten von Fachkräftemangel weniger negative Konsequenzen zu befürchten habe. Es mag Einzelfälle geben, aber als grundsätzliche Erklärungsansätze sind solche Verkürzungen gefährlich, weil sie den Blick auf die wirklich relevanten Ursachen verstellen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Nur wenn man die strukturellen betrieblichen und sozialen Ursachen kennt und ernst nimmt, kann man wirksam etwas gegen hohe Krankenstände tun.“, erklärt Dr. Elke Ahlers, WSI-Expertin für Gesundheit am Arbeitsplatz und Autorin der Analyse. Prävention und insbesondere der konsequente Einsatz von Gefährdungsbeurteilungen – und wirksame Schlussfolgerungen daraus – seien zentral.

Seit den Corona-Jahren befinden sich die Krankenstände in Deutschland im Aufwärtstrend und liegen nun auf einem im historischen Vergleich hohen Niveau. Am häufigsten wurden zuletzt bei Beschäftigten Atemwegserkrankungen (17,5 Prozent) diagnostiziert, gefolgt von Muskel-Skelett-Erkrankungen (17,4 Prozent) und psychischen Erkrankungen (10,3 Prozent). Stark betroffen von hohen Krankenständen sind soziale Einrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime, also Branchen, die für sehr hohe Arbeitsbelastungen und Fachkräftemangel bekannt sind.

Stressfaktoren von Fachkräftemangel und Arbeitsverdichtung bis zu geschlossenen Kitas

Generell dürften Fachkräfteengpässe auf zwei Ebenen eine Rolle spielen, analysiert Ahlers. Einmal sei zumindest in manchen Branchen die Angst, den Job zu verlieren nicht mehr so verbreitet wie etwa in den 2000er und Anfang der 2010er Jahre. Damals prägten Forschende den Begriff „Präsentismus“ für Beschäftigte, die regelmäßig krank zur Arbeit gingen, statt sich auszukurieren. Stärker dürfte sich aber auswirken, dass sich hektische und erschöpfende Arbeitsbedingungen nicht nur im Gesundheitssektor ausbreiten. „Viele Beschäftigte leiden unter Personalengpässen, Fachkräftemangel, fehlenden Kinderbetreuungsplätzen und einer unsicheren wirtschaftlichen sowie politischen Lage“, umreißt WSI-Expertin Ahlers die Bandbreite der Belastungen. Daneben sei zunehmende Digitalisierung charakteristisch für die heutige Arbeitswelt, die zumindest übergangsweise zusätzlich stressen könne.

Ahlers zitiert beispielhaft Untersuchungen der Techniker Krankenkasse, wonach vor allem der Umfang und die Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, die hohe Informationsmenge und der Umgang mit permanenten Veränderungen ausschlaggebend für hohe Belastungen seien. Die DAK stellt zudem heraus, dass 45 Prozent der Beschäftigten regelmäßig von starkem oder sehr starkem Personalmangel im eigenen Arbeitsbereich betroffen seien. Tatsächlich sind in Branchen mit hohem Fachkräftemangel die Krankenstände überdurchschnittlich hoch und Mehrfachkrankschreibungen auffällig. Doch eben diese Beschäftigten gäben auch häufiger an, trotz Krankheit arbeiten zu gehen. Und sie müssen zusätzliche Aufgaben übernehmen, es kommt zu Arbeitsverdichtung, Multitasking und Mehrarbeit. Pausen werden eingeschränkt und der Feierabend ist nicht mehr sicher. Viele Beschäftigte könnten abends schlechter von der Arbeit abschalten, analysiert Ahlers. „Das alles wirkt sich auf die Arbeitszufriedenheit, auf das Betriebsklima und letztendlich auf die Gesundheit aus.“

Für Eltern kleinerer Kinder werden solche Arbeitsbelastungen noch durch den flächendeckenden Mangel an Kita-Plätzen sowie nicht selten vorkommende Verkürzungen oder Ausfälle der Betreuung verschärft. Laut einer Befragung des WSI geben 67 Prozent der betroffenen Befragten an, dass sie die Ausfälle bei der Kinderbetreuung bzw. die zeitliche Verkürzung als belastend empfinden.

Auch der demografische Wandel wirkt sich auf den Krankenstand aus

Gleichzeitig haben der demografische Wandel und auch die eingeschränkte Möglichkeit eines früheren Renteneintritts die Erwerbsbeteiligung Älterer in Deutschland steigen lassen: Die Erwerbstätigenquote Älterer (55 bis 64 Jahre) ist in Deutschland laut der Industrieländerorganisation OECD von 1995 bis 2022 um 35,9 Prozentpunkte gestiegen. Im Jahr 2022 lag sie bei 73,3 Prozent und damit deutlich über dem OECD-Durchschnitt von 62,9 Prozent.

Diese von vielen Fachleuten als positiv eingeordnete Entwicklung hat gewissermaßen als Kehrseite, auch Auswirkungen auf den Krankenstand, stellt Ahlers fest. Krankenkassendaten belegen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten mit steigendem Alter zunehmen. Liegt der Krankenstand der 30- bis 34-Jährigen noch bei 4,9 Prozent, so erhöht er sich bei den 55- bis 59-Jährigen auf über neun Prozent. Zwar sind ältere Beschäftigte nicht unbedingt öfter, aber bedingt durch andere Krankheitsbilder länger krank.

Neue digitale Weiterleitung von Krankmeldungen an die Krankenkasse beendet jahrelange Untererfassung
Als weiteren, oft übersehenen, Faktor nennt die WSI-Expertin das geänderte digitalisierte Verfahren bei der Erfassung und Weiterleitung von Krankmeldungen. War es bis 2022 den Beschäftigten überlassen, die Krankmeldungen nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der Krankenkasse weiterzureichen, so geschieht dies nun digital. Die Krankenkassen erhalten damit automatisiert alle Krankmeldungen, was vorher nur bedingt der Fall war. Damit führe die Umstellung zu einer exakteren Erfassung der Krankheitsfälle und infolgedessen zu einer Korrektur einer jahrelangen Untererfassung, so Ahlers. „Die deutliche Erhöhung des Krankenstandes ist daher auch dieser Umstellung geschuldet, und das sollte fairerweise in der Debatte um hohe Fehlzeiten mitberücksichtigt werden.“

Arbeits- und Gesundheitsschutz konsequenter umsetzen

Statt sich über eine vermeintlich weniger leistungsbereite arbeitende Bevölkerung zu beklagen, müsse an den relevanten Ursachen der hohen Fehlzeiten angesetzt werden, betont die WSI-Gesundheitsexpertin. Wichtige Instrumente dafür seien zwar längst vorhanden, doch: „Das wird im Zuge des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und einer konsequenteren Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen seit langem gefordert, aber von den Unternehmen nur halbherzig umgesetzt“, schreibt Ahlers.

In eigenen Studien hat die Forscherin herausgearbeitet, dass vor allem ein wirkungsvoller Schutz vor psychischer Überlastung vielfach noch zu kurz kommt. Zwar steigt zumindest in Betrieben mit Betriebsrat die Quote der Betriebe kontinuierlich, die regelmäßig psychische Gefährdungsbeurteilungen durchführen, wie die WSI-Betriebsrätebefragung von 2021 zeigte. Vollständig umgesetzt wurden solche Verfahren aber bislang trotzdem nur in rund zwei Dritteln der Betriebe, zudem scheinen auf die Analyse nicht zwingend Taten zu folgen. Untersuchungen anderer Wissenschaftler*innen zeigen ähnliche Defizite auf. Personalverantwortliche seien dringend gefordert, den Beschäftigten gute und faire Arbeitsbedingungen zu bieten, um den hohen Fehlzeiten entgegenzuwirken, mahnt Ahlers. Einseitige Schuldzuweisungen brächten hingegen nur eines: Noch mehr Druck und Stress.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des FG Niedersachsen betraf die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (Az. 2 BvL 3/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 BvL 3/17 vom 05.09.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Im Jahr 2014 war altersunabhängig je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwei Töchter. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder jeweils unter anderem den Kinderfreibetrag. Die Klägerin hielt dessen Höhe für verfassungswidrig und legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein. Das Niedersächsische Finanzgericht setzte das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob der Kinderfreibetrag 2014 der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelte zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind insgesamt nicht nachvollziehbar und lassen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift – wie geboten – sorgfältig geprüft hat.

Sachverhalt

Die Regelung zum Kinderfreibetrag ist Teil des sog. Familienleistungsausgleichs, dessen Anliegen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ist. Zu diesem Zweck werden nach § 32 Abs. 6 EStG entweder der Kinderfreibetrag – dessen Höhe Gegenstand der Normenkontrolle ist – und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt oder es wird stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Ob Kindergeld gewährt wird oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Im hier maßgeblichen Jahr 2014 lag unabhängig vom Alter des Kindes der je Kind zu berücksichtigende Kinderfreibetrag bei 4.368 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro.

Der Ermittlung des Kinderfreibetrags liegen in tatsächlicher Hinsicht die Berichte der Bundesregierung über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern zugrunde (Existenzminimumberichte). Der Neunte Existenzminimumbericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Jahr 2014 eine Erhöhung des damaligen Kinderfreibetrags von 4.368 Euro auf 4.440 Euro erforderlich gewesen sei. Umgesetzt wurde dies nicht.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist alleinerziehende Mutter zweier Töchter. 2014 ging ihre ältere Tochter, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, einer erstmaligen Berufsausbildung nach und wohnte in einem eigenen Haushalt. Die jüngere Tochter hatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und lebte im Haushalt der Klägerin. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie unter anderem mit der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Freibeträge begründete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren setzte das Finanzgericht das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss verfehlen bereits ihrer Struktur nach die Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Rechtsnorm zu stellen sind. Für keinen der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungsverstöße lässt sich dem Vorlagebeschluss eine in sich schlüssige, zusammenhängende und damit insgesamt nachvollziehbare Begründung entnehmen.

2. Darüber hinaus lassen die seitens des vorlegenden Gerichts im Kern erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht erkennen, dass es die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hinreichend sorgfältig geprüft hat.

a) Das vorlegende Gericht befasst sich wiederholt mit den im Neunten Existenzminimumbericht niedergelegten Erwägungen und versucht ausgehend von diesen, die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 zu begründen. Es erörtert jedoch bereits nicht, weshalb es überhaupt auf die dort niedergelegten Erwägungen ankommen sollte. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich.

Die Bedeutung der Existenzminimumberichte der Bundesregierung liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen – vornehmlich – in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen – nachrangig – diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen. Die Existenzminimumberichte erlauben aber weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründen etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der rechnerischen Konkretisierung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß.

b) Ebenso wenig lassen die in verschiedene Zusammenhänge gestellten, sich wiederholenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Ansatzes eines – nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten – altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den Kinderfreibetrag 2014 erkennen, dass es die verfassungsrechtliche (Un-)Bedenklichkeit dieser Regelung sorgfältig geprüft hätte. Denn es setzt sich in diesem Zuge nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auseinander.

c) Auch soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der Kinderfreibetrag 2014 jedenfalls (ausgehend vom Neunten Existenzminimumbericht) um jährlich 72 Euro zu niedrig bemessen sei, befasst es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Entsprechendes gilt hinsichtlich seiner Annahme, eine Saldierung des Kinderfreibetrags mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, weil die Freibeträge ihrer Konzeption nach anders geartete Teile des Existenzminimums beträfen, für die auch nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang eine Saldierung statthaft sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer

Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Kompetenzbündelung am Finanzamt München

Seit Anfang des Jahres fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das sog. Mindeststeuergesetz, das für eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sorgen soll. Dieses hochkomplexe und umfangreiche Thema stellt nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen.

Ab dem 1. Oktober 2024 stehen die Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt München bereits für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten die bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer für Zwecke der Mindeststeuer des Finanzamts München. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung wird in 2025 freigeschalten. Die Kolleginnen und Kollegen des Finanzamts München bearbeiten anschließend die Steueranmeldung. Mit der Zentralisierung wird eine Kompetenzbündelung beim Finanzamt München
erreicht. Dadurch werden die betroffenen bayerischen Unternehmen möglichst gut unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter in Bayern entlastet.

Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 147) Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht unter anderem eine globale effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent vor. Die auf OECD-Ebene erarbeiteten Regelungen wurden anschließend in eine EU-Richtlinie überführt. Diese Richtlinie wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Überlassungshöchstdauer – Betriebsübergang auf Entleiherseite

Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat (Az. 9 AZR 264/23).

BAG, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Beschluss 9 AZR 264/23 (A) vom 01.10.2024

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die u. a. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger war in der Logistik durchgängig vom 16. Juni 2017 bis zum 6. April 2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zu dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte am 1. Juli 2018 war Entleiherin das Produktionsunternehmen. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW eV.

§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16. Dezember 2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer aufgrund Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und u. a. festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte Revision eingelegt.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Klärung von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anzusehen sind. Davon hängt es ab, ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 18 Monate nach der Überlassung des Klägers zum 16. Dezember 2018 oder erst 18 Monate nach dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 2020 zustande gekommen ist.

Auf die abweichend vom Gesetz nach dem Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zulässige Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten konnte sich die Beklagte nicht berufen. Sie unterhält keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb, der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Die dort anfallenden Logistiktätigkeiten sind nicht Teil des Fertigungsprozesses.

Hinweis

Der Neunte Senat hat ein Parallelverfahren – 9 AZR 263/23 – ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 01.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 1. Oktober 2024 veröffentlicht hat.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Wer an den Gerichtsvollzieher denkt, denkt auch heute noch oft an das Anbringen des berüchtigten Pfandsiegels. Dieses Bild hat heutzutage weitgehend ausgedient. Die Pfändung von physischen Gegenständen ist zur Seltenheit geworden. Die Vollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile. Für diese ist der Gerichtsvollzieher aber nicht zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Wir wollen daher die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken, indem wir ihnen diese Zuständigkeit übertragen. Wir modernisieren damit das Vollstreckungsrecht, indem wir Ressourcen besser einsetzen. So entlasten wir die Gerichte und steigern die Effizienz der Justiz.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1.) Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan

  • Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor den Vollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
  • Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.
  • Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
  • Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen.

2.) Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger

  • Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen werden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten.
  • Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länder auf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden.

Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden.

Der Referentenentwurf wurde am 1. Oktober 2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Stimmung im Mittelstand trübt sich noch weiter ein

Die Stimmung unter den kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland ist lt. KfW-ifo-Mittelstandsbarometer weiter im Abwärtstrend.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 01.10.2024

  • KfW-ifo-Geschäftsklima sinkt den fünften Monat in Folge
  • Großunternehmen bewerten ihre Lage deutlich schlechter als der Mittelstand
  • Viele Unternehmen rechnen mit Beschäftigungsabbau

Die Stimmung unter den kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland ist weiter im Abwärtstrend. Das Geschäftsklima hat sich im September zum fünften Mal in Folge auf nun minus 19,4 Punkte verschlechtert und notiert fast so niedrig wie auf dem Höhepunkt der Energiekrise im Herbst 2022. Immerhin hat sich das Tempo der Stimmungseintrübung im Mittelstand mit einem Minus von 0,6 Zählern zum Vormonat etwas verlangsamt.

Innerhalb des Geschäftsklimaindex sinkt die Beurteilung der aktuellen Lage um 2,5 Zähler auf minus 20,1 Punkte. Ein kleiner Lichtblick sind die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten: Sie steigen um 1,1 Zähler auf minus 18,9 Punkte. Die Unternehmen blicken damit allerdings immer noch sehr pessimistisch in die Zukunft. Negative Indikatorwerte weisen auf eine unterdurchschnittliche Konjunkturlage hin.

Noch viel deutlicher fällt die Stimmungseintrübung in den deutschen Großunternehmen aus. Ihr Geschäftsklima sinkt um 4,3 Zähler auf minus 29,8 Punkte. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Lage als auch die Geschäftserwartungen geben deutlich nach. Die Großunternehmen bewerten ihre aktuelle Lage inzwischen deutlich schlechter als die Mittelständler.

Sehr negativ entwickeln sich auch die Beschäftigungserwartungen der Großunternehmen. Der Indikator liegt im September bei minus 15,2 Punkten. Im Mittelstand sieht es etwas besser aus, aber auch hier geht der Trend abwärts. Viele Unternehmen rechnen damit, die Zahl ihrer Beschäftigten reduzieren zu müssen.

Für das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet die KfW Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Wirtschaftszweigen.

„Die Daten zeugen von einer immer trüberen Unternehmensstimmung – im Mittelstand und insbesondere in den Großunternehmen“, sagt KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Ein Hoffnungsanker sind die voraussichtlich weiter steigenden Reallöhne. Damit sind die Voraussetzungen für eine moderate, vom Konsum gestützte Erholung weiter intakt. Die zunehmende Schwäche am Arbeitsmarkt stellt jedoch ein Risiko dar.“

Quelle: KfW

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Achtung – Gefälschte Steuerbescheide im Umlauf

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt. Hierauf macht das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen aufmerksam.

LSF Sachsen, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt.

Es sind postalische »Bescheide für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag« im Umlauf, die als Absender ein sächsisches Finanzamt (allerdings mit unzutreffender Anschrift) oder die »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« ausweisen. Die Empfänger werden aufgefordert kurzfristig, binnen einer Woche, Einkommensteuer nachzuzahlen.

An diesen Anhaltspunkten ist leicht zu erkennen, ob es sich bei der Post im Briefkasten um einen echten Steuerbescheid handelt: Zum einen werden Steuerbescheide immer durch das jeweilige sächsische Finanzamt – unter Angabe der zutreffenden und vollständigen Anschrift – erlassen. Weiterhin ergehen die Bescheide immer vom örtlich zuständigen Finanzamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der veranlagten Person und war mitunter auf den Fälschungen nicht immer korrekt. Hier wurden die Bescheide von vermeintlichen Finanzämtern verschickt, die für die Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht zuständig sind. Eine Bezeichnung »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« wie auch das Siegel »Finanzamt – Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« am Ende des gefälschten Bescheids existieren nicht.

Alle Steuernummern in Sachsen beginnen immer mit einer 2xx/xxx/xxxx. Die sächsischen Finanzämter haben zudem ausschließlich Bankverbindungen bei der Deutschen Bundesbank. Die Bescheide enthalten immer Erläuterungstexte, Rechtsbehelfsbelehrung und Datenschutzhinweise. Auffällig sind in den gefälschten Bescheiden auch die angegebenen Telefon- und Telefaxnummern, welche nicht zum Ort passen und mit 090- beginnen.

Die sächsischen Finanzämter und ihre Kontaktdaten sind unter der Internetadresse www.finanzamt.sachsen.de zu finden. Hier können Steuerpflichtige einen Abgleich vornehmen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich weitere gleichgelagerte falsche Bescheide im Umlauf befinden. Daher bitten die sächsischen Finanzämter um besondere Aufmerksamkeit in der Bevölkerung.

Beim Erhalt von Dokumenten der sächsischen Finanzämter wird gebeten, die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und IdNr. immer mit der eigenen Steuernummer und IdNr. abzugleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollte umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.

Wem ein gefälschtes Dokument vorliegt, wird gebeten das zuständige Finanzamt zu informieren und Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Gleiches wird der Freistaat Sachsen bei den bereits festgestellten Fälschungen tun.

Steuerpflichtige, die die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheides wählen, sind zusätzlich vor derartigen Betrügern geschützt. Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommen sie den Bescheid nicht auf dem Postweg übermittelt. Per E-Mail werden sie über die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf benachrichtigt (ein Bescheid ist in dieser E-Mail nicht enthalten). Sie können sofort nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail den Bescheid oder die sonstigen Schreiben im PDF Format in Mein ELSTER bzw. in der verwendeten Software abrufen.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen

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