Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Oktober 2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 1. Oktober 2024 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.10.2024

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Die Änderungen zur Gesamtübersicht Stand 1. Juli 2024 sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen. Er sieht dazu im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapier­prospektgesetzes vor.

BMF, Mitteilung vom 04.10.2024

In den letzten Jahren wurde der Anlegerschutz in Reaktion auf verschiedene Fehlentwicklungen bereits erheblich gestärkt, insbesondere durch das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2021. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Finanzmärkte und Erfahrungen aus der Praxis dient der Referentenentwurf der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes. Er sieht dazu im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapier­prospektgesetzes vor.

Stellungnahme können bis spätestens

23. Oktober 2024

an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: VIIB5@bmf.bund.de.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im August 2024: -5,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 5,8 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.10.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: -3,4 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
August 2024 (real, vorläufig):
-5,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2024 (real, revidiert):
+3,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+4,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 5,8 % gefallen. Für den Vormonat Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse wegen umfangreicher Nachmeldungen der Betriebe ein Anstieg des Auftragseingangs von 3,9 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: +2,9 %). Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 3,9 % höher als in den drei Monaten zuvor.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im August 2024 kommt unter anderem dadurch zustande, dass im Sonstigen Fahrzeugbau (Herstellung von Flugzeugen, Schiffen, Zügen, Militärfahrzeugen) im Vormonat umfangreiche Großaufträge platziert worden waren. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang im August 2024 nur um 3,4 % niedriger als im Juli 2024. Im Dreimonatsvergleich war der Auftragseingang ohne Großaufträge im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor.

Im Bereich der Investitions- und Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im August 2024 ein Rückgang von 8,6 % beziehungsweise 2,2 % gegenüber dem Vormonat, bei den Konsumgütern fiel der Auftragseingang um 0,9 %.

Positive Impulse kamen im August 2024 vor allem von außerhalb der Eurozone. Die Neuaufträge aus dem Ausland außerhalb der Eurozone stiegen um 3,4 %, die Aufträge aus der Eurozone gingen hingegen um 10,5 % zurück. Betrachtet man das Ausland insgesamt, so fielen die Auftragseingänge um 2,2 %. Die Inlandsaufträge gingen um 10,9 % zurück.

Umsatz im August 2024 um 3,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im August 2024 saison- und kalenderbereinigt 3,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,1 % geringer. Für Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 2,5 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: -2,3 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Form bei E-Akte: Steuerberater dürfen keine Word-Dateien versenden

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. V R 1/24).

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2024 zum Beschluss V R 1/24 des BFH vom 30.08.2024

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte.

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass elektronische Dokumente nur dann wirksam bei Verfahren mit E-Akte eingereicht werden, wenn sie in einem der gesetzlich vorgeschriebenen Dateiformate PDF oder TIFF übermittelt werden. Word-Dokumente wahren die Formvorgaben hingegen nicht. Damit schließt sich der BFH der gleichlautenden Rechtsprechung von BGH und BAG an (Beschluss vom 30.08.2024, Az. V R 1/24).

Offen bleibt nach dem Beschluss des BFH allerdings, wie die Formvorschriften bei Papierakten zu werten sind.

Steuerberatergesellschaft übermittelt Revisionsschrift als Word-Datei

Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte die Revision per DOCX-Datei (Microsoft Word-Dokument) über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) bei Gericht eingereicht. Daraufhin wies die Geschäftsstelle des BFH sie umgehend darauf hin, dass gemäß § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente ausschließlich im PDF- oder TIFF-Format vorgeschrieben und das Dokument daher nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit einer Heilung des Formfehlers gemäß § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, sofern das Dokument unverzüglich in einem geeigneten Format nachgereicht würde. Trotz des Hinweises reichte die Prozessbevollmächtigte die Revisionsschrift jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach. Erst die Revisionsbegründung wurde im PDF-Format übermittelt, jedoch außerhalb der gesetzlichen Frist.

BFH: Gesetz ist eindeutig

Der BFH verwarf die Revision daher als unzulässig, auch eine Wiedereinsetzung kam wegen des Verschuldens der Steuerberater nicht in Betracht. Schließlich müsse diese Berufsgruppe das Verfahrensrecht kennen.

Die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente, einschließlich der zulässigen Dateiformate, sind in der ERVV geregelt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV „ist“ ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF oder TIFF einzureichen. Hierbei handele es sich um eine zwingende Vorschrift, so der BFH.

Ein elektronisches Dokument, das nicht in einem der vorgeschriebenen Formate übermittelt wird, sei nicht formgerecht und könne daher nicht wirksam bei Gericht eingereicht werden. Der Gesetzgeber habe bewusst das PDF-Format gewählt, da es von den meisten Computersystemen gelesen werden könne und sicher vor Manipulationen sei. Zudem biete es Schutz vor Schadsoftware und gewährleiste eine barrierefreie Darstellung. Dass das Gericht aus dem Word-Dokument ein PDF kreiere, liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.

Mit diesem Beschluss schließt sich der BFH dem BAG und BGH an, die ebenfalls entschieden haben, dass ein als Word-Dokument eingereichter Schriftsatz formunwirksam ist, basierend auf § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG bzw. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH zur Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit durch Meta

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. So der EuGH (Az. C-446/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil C-446/21 vom 04.10.2024

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“1, „Social Plugins“2 und „Pixel“3.

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion5 die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)6 genehmigt hat.

In diesem Kontext7 hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht8.

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Fußnoten

1 Cookies, die auf dem verwendeten Gerät installiert sind, erlauben Meta, die Quelle der Aufrufe zuzuordnen.

2 Die „Social Plugins“ von Facebook werden von dritten Betreibern von Websites in ihre Seiten „eingebaut“. Am weitesten verbreitet ist die Schaltfläche „Gefällt mir“ von Facebook. Bei jedem Abruf von Websites, die diese Schaltfläche enthalten, werden die auf dem verwendeten Gerät hinterlegten Cookies, die URL der besuchten Seite und weitere Daten wie IP-Adressen und Zeitangaben an Meta übertragen. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Nutzer die Schaltfläche „Gefällt mir“ angeklickt hat, da die bloße Betrachtung einer Website, die ein solches Plugin enthält, ausreicht, um diese Daten anschließend an diese Gesellschaft zu übermitteln.

3 Pixel können, ebenso wie Social Plugins, in die Seiten von Websites integriert werden und ermöglichen es, Informationen über die Nutzer zu erheben, die diese Seiten besucht haben, insbesondere um die Werbung auf diesen Seiten zu messen und zu optimieren. Beispielsweise können Betreiber von Websites, indem sie einen Facebook-Pixel in ihre eigene Website integrieren, von Meta Berichte darüber erhalten, wie viele Personen ihre Werbung auf Facebook gesehen haben und sich dann anschließend mit ihrer eigenen Website verbunden haben, um diese zu besuchen oder einen Kauf zu tätigen.

4 Seit dem 6. November 2023 sind die Dienste von Facebook nur noch für die Nutzer kostenlos, die zugestimmt haben, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden, um personalisierte Werbung an sie zu richten. Nutzer haben seitdem die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um Zugang zu einer Version dieser Dienste ohne zielgerichtete Werbung zu erhalten.

5 Herr Schrems nahm im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion, an der er in Wien am 12. Februar 2019 auf Einladung der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich teilnahm, auf seine sexuelle Orientierung Bezug. Es ging ihm darum, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook, einschließlich der Verarbeitung seiner eigenen Daten, zu kritisieren. Diese Podiumsdiskussion wurde per Streaming übertragen, und später wurde eine Aufzeichnung als Podcast sowie auf dem YouTube-Kanal der Kommission veröffentlicht. Herr Schrems hat jedoch diesen Gesichtspunkt seines Privatlebens in seinem Facebook-Profil nie angegeben.

6 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

7 Im Rahmen desselben Verfahrens hatte der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof bereits zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte befragt, was zum Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16 führte (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/18).

8 Im Hinblick auf das Urteil vom 4. Juli 23, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr.°113/23), hat der österreichische Oberste Gerichtshof einen Teil seiner Fragen zurückgezogen.

Quelle: EuGH

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EuGH zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der DSGVO die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. So der EuGH (Rs. C-21/23).

EuGH, Pressemitteilung, vom 04.10.2024 zum Urteil C-21/23 vom 04.10.2024

DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden.

Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.

Der deutsche Bundesgerichtshof, der den Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Apothekern zu entscheiden hat, ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO). Der Gerichtshof stellt fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ermöglicht, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Die Möglichkeit der Mitbewerber, eine solche Klage zu erheben, besteht zusätzlich zu den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen, die in der DSGVO vorgesehen sind.

Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Folglich muss der Verkäufer diese Kunden klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Apothekern zu entscheiden. Der Apotheker, dem die « Lindenapotheke » gehört, vertreibt seit dem Jahr 2017 apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Die Kunden müssen im Rahmen der Onlinebestellung dieser Medikamente verschiedene Informationen eingeben.

Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken beantragte ein Mitbewerber des Apothekers bei den deutschen Gerichten, dem Inhaber der Lindenapotheke aufzutragen, diese Tätigkeit einzustellen, solange nicht gewährleistet sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Die Gerichte erster und zweiter Instanz vertraten die Ansicht, dass dieser Vertrieb eine unlautere und unzulässige Praxis darstelle, da er gegen die Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO)1 verstoße. Wenn keine ausdrückliche Einwilligung der die Arzneimittel erwerbenden Kunden vorliege, komme es beim Verkauf nämlich zu einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die gemäß der DSGVO verboten sei.

Der deutsche Bundesgerichtshof stellt sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die es einem Mitbewerber ermöglichen, auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken Klage gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften der DSGVO zu erheben, mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Nach der DSGVO obliege die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung nämlich grundsätzlich den nationalen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen (in diesem Fall die Kunden) seien für die Durchsetzung ihrer Rechte verantwortlich. Der deutsche Bundesgerichtshof möchte außerdem wissen, ob die Daten, die beim Kauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet eingegeben werden, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn diese Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen. Er hat sich daher an den Gerichtshof gewandt.

Der Gerichtshof antwortet als Erstes, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der – zusätzlich zu den Rechten und Befugnissen, die die DSGVO den nationalen Aufsichtsbehörden, den betroffenen Personen und den diese Personen vertretenden Verbänden einräumt – Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO gerichtlich gegen diese Person vorgehen können. Im Gegenteil – dies trägt unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass die von den Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Daten (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Aus diesen Daten kann nämlich mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person geschlossen werden, da eine Verbindung zwischen dieser Person und einem Arzneimittel, seinen therapeutischen Indikationen und Anwendungen hergestellt wird, unabhängig davon, ob diese Informationen den Kunden oder eine andere Person betreffen, für die der Kunde die Bestellung tätigt. Folglich ist unerheblich, dass ohne ärztliche Verschreibung Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für die Kunden bestimmt sind, die sie bestellt haben. Nach der Art der Arzneimittel und danach zu differenzieren, ob ihr Verkauf einer ärztlichen Verschreibung bedarf, liefe dem mit der DSGVO verfolgten Ziel eines hohen Schutzniveaus zuwider. Der Verkäufer muss diese Kunden daher klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Quelle: EuGH

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Kabinett beschließt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Die Maßnahmen setzen neue Impulse für ein sicheres und wettbewerbsfähiges Deutschland und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Vorhaben der Wachstumsinitiative aus dem Bereich Arbeitsmarkt betreffen überwiegend, aber nicht nur das Bürgergeld. Sie sorgen für mehr Verbindlichkeit, mehr Arbeitsmarktintegrationen und mehr Fairness im Sozialstaat. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Das Bundeskabinett hat am 02.10.2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Die Maßnahmen setzen neue Impulse für ein sicheres und wettbewerbsfähiges Deutschland und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Vorhaben der Wachstumsinitiative aus dem Bereich Arbeitsmarkt betreffen überwiegend, aber nicht nur das Bürgergeld. Sie sorgen für mehr Verbindlichkeit, mehr Arbeitsmarktintegrationen und mehr Fairness im Sozialstaat.

Wir liefern und setzen mit Hochdruck die Wachstumsinitiative der Bundesregierung für mehr Dynamik auf dem Arbeitsmarkt um. Vermittlung und Qualifizierung bleiben Kern des Bürgergelds, um Menschen in Arbeit zu bringen. Wer aber nicht mitzieht oder durch Schwarzarbeit betrügt, muss mit härteren Konsequenzen rechnen. Hier schärfen wir nach und setzen wertvolle Hinweise aus der Praxis um.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Was wurde vom Kabinett beschlossen?

  • Die Mitwirkungspflichten beim Bezug von Bürgergeld werden gestärkt. Wer beispielsweise eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, muss künftig sofort mit einer deutlicheren Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate rechnen. Wer Termine im Jobcenter ohne einen wichtigen Grund nicht wahrnimmt, soll zukünftig eine Leistungsminderung von 30 Prozent statt bisher 10 Prozent für einen Monat erhalten.
  • Wer Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, darf diese Unterstützung nicht ausnutzen und schwarzarbeiten. Um Schwarzarbeit zu unterbinden und das Gebot des fairen Miteinanders zu unterstreichen, soll Bürgergeldbeziehenden, die Schwarzarbeit geleistet haben, das Bürgergeld gemindert werden.
  • Die Jobcenter werden gesetzlich verpflichtet, Verdachtsfälle auf Schwarzarbeit an die Zollverwaltung zu melden. Durch diese Präzisierung soll Schwarzarbeit im Bürgergeldbezug künftig wirksamer bekämpft werden.
  • Wer höheres Vermögen hat, soll dieses grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Die Karenzzeit für Vermögen wird daher künftig auf sechs Monate – statt wie bisher zwölf – beschränkt.
  • Mit der „Anschubfinanzierung“ werden Langzeitarbeitslose bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützt, wenn es ihnen gelingt, durch die Beschäftigungsaufnahme den Bürgergeldbezug nachhaltig zu verlassen.
  • Um manche Arbeitsangebote nicht von vornherein auszuschließen, werden die Regelungen für die Zumutbarkeit angebotener Arbeit zeitgemäß überarbeitet. Damit soll klargestellt werden, dass auch Stellen, die einen längeren Arbeitsweg erfordern, zumutbar sind.
  • Mit dem neuen Förderinstrument „Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“ wird die Erprobung bei einem anderen Arbeitgeber vor einem angestrebten Arbeitsplatzwechsel rechtssicher ermöglicht („Job-to-Job-Erprobung“).
  • Zur Vergrößerung der Möglichkeiten der Arbeitgeberförderung wird der Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente ausgeweitet. Damit werden Chancen für die Aufnahme einer Beschäftigung weiter gestärkt.
  • Für Geflüchtete wird mit dem Integrationspraktikum ein neues Förderinstrument eingeführt, um Hemmnisse für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit sowohl auf Seiten der Bürgergeldbeziehenden als auch auf Seiten der Arbeitgeber zu überwinden.
  • Mit dem Job-Turbo ist die Erwartung an Arbeitgeber verbunden, Geflüchtete bereits mit grundständigen Deutschkenntnissen einzustellen. Arbeitgeber können künftig einen Entgeltzuschuss erhalten, wenn sie bspw. Geflüchteten bei erschwerter Beschäftigungsaufnahme Einstellungschancen bieten und sie dann zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs freistellen.
  • Die Genehmigungsfiktion bei der Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde soll es Arbeitgebern erleichtern, Gestattete und Geduldete einzustellen und gleichzeitig Rechtssicherheit bieten.
  • Die Einwanderung von ausländischen Fachkräften in die Zeitarbeit wird ermöglicht. Vorrangiges Ziel ist es, die Beschäftigten dauerhaft in die Entleihbetriebe zu integrieren und somit die dortigen Fachkräfteengpässe zu lindern.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Grundsicherungsrecht: Schöffenbezüge müssen angegeben werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können (Az. L 11 AS 75/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil L 11 AS 75/21 vom 29.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem Landgericht an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief.

Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es – unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge – eine Erstattungsforderung von rund 800 Euro geltend.

Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt. Vielmehr sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Ernst machen beim Bürokratieabbau

Überbordende Berichts- und Dokumentationspflichten zählen zu den stärksten Innovations- und Investitionshemmnissen für die deutschen Unternehmen. Das jüngst im Deutschen Bundestag verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz IV ist ein guter Anfang, um die Betriebe zu entlasten und den Standort konkurrenzfähiger zu machen – aber eben nur ein Anfang. Denn gleichzeitig entstehen lt. DIHK neue bürokratische Anforderungen.

DIHK, Mitteilung vom 02.10.2024

Aktuellen Daten der Wirtschaftsforschungsinstitute zufolge zeichnet sich auch in diesem Jahr kein Wachstum des deutschen Bruttoinlandsproduktes (BIP) ab. Zwei Jahre hintereinander ohne Wachstum – das gab es in Deutschland zuletzt während der Strukturkrise 2002/2003. Neben hohen Energiekosten und hohen Steuern sowie dem Fach- und Arbeitskräftemangel gehört die weiter zunehmende Bürokratie zu den größten Belastungen und stärksten Investitionshemmnissen für die deutschen Unternehmen.

Bürokratieentlastungsgesetz – ein guter Anfang

Der Abbau von Bürokratie ist ein zentraler Hebel, um die Betriebe zu entlasten und den Standort konkurrenzfähiger zu machen. Das kürzlich beschlossene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt hierbei einen grundsätzlich richtigen Ansatz. In über 25 Gesetzen werden „Schriftformerfordernisse“ abgeschafft und digitale Lösungen eingeführt beziehungsweise akzeptiert – beispielsweise im Nachweisgesetz oder bei den Aushangpflichten im Arbeitszeitgesetz. Auch die Ausstellung von elektronischen Arbeitszeugnissen wird mit dem BEG IV endlich möglich. Zudem entlastet die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für steuerliche Belege – leider nur um zwei Jahre – die Unternehmen um 700 Millionen Euro. Mit der neuen zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberatende können die Betriebe jährlich weitere 200 Millionen Euro von der Bürokratierechnung nehmen. Die Maßnahmen aus dem neuen Gesetz erleichtern die alltägliche Arbeit der Betriebe zwar erkennbar. Gleichzeitig kommen aber viele neue Belastungen auf die Unternehmen zu.

Sisyphusarbeit: Immer neue Berichtspflichten auch für den Mittelstand

Belastungen entstehen in der Breite der Wirtschaft durch die „Trickle-down-Effekte“ des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Die Vorgaben gelten formal bislang nur für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, faktisch betroffen ist aber auch der Mittelstand in der Breite: Denn diese Unternehmen werden von den größeren bei der Erstellung der Nachweisberichte einbezogen. Andere Entlastungen werden allein dadurch schon in vielen Fällen überkompensiert. Ein weiteres aktuelles Beispiel ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Bundesregierung schätzt, dass die Unternehmen dadurch jedes Jahr mit 1,6 Milliarden Euro belastet werden. Allein dadurch werden die Entlastungen durch das BEG IV gesamtwirtschaftlich wieder neutralisiert.

Mehr als die Hälfte der Bürokratielasten in Deutschland haben ihren Ursprung in der europäischen Gesetzgebung. Deshalb ist dringend nötig, bestehende EU-Reglungen zu „entrümpeln“, um die Unternehmen von nicht sinnvollen Pflichten zu entlasten.

Verfahrensänderungen auf politischer Ebene notwendig

Bereits im März 2023 hat sich die EU-Kommission dem Abbau von Bürokratie und der „Besseren Rechtsetzung“ verpflichtet. Erste konkrete Vorschläge dazu stehen auf der Agenda der neuen Kommission: Zudem ist mit dem Letten Valdis Dombrowskis erstmals ein Kommissar vorgeschlagen, der ausdrücklich für eine „Vereinfachung“ von Berichtspflichten und eine einfachere Implementierung von EU-Gesetzen verantwortlich ist.

Die DIHK bleibt dran: Auf der Bürokratieabbaukonferenz der DIHK am 27. September 2024 haben Politik und Wirtschaft Maßnahmen diskutiert, die für eine konkrete Entlastung der Unternehmen sorgen sollen. Wichtig ist, dass aus den Ankündigungen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung nach verbindlichen Praxis-Checks und einem „Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz“ noch in dieser Legislaturperiode spürbare Erleichterungen folgen. Auf europäischer Ebene sollte das 25-Prozent-Abbauziel der Kommission umgesetzt werden und der Kommissar für „Vereinfachung“ auch die erforderlichen Kompetenzen erhalten, um neue Belastungen vermeiden zu können.

Wenn all das gelingt, können die Unternehmen in Deutschland wieder an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen und sich das Wachstumspotenzial der hiesigen Wirtschaft positiv entwickeln.

Quelle: DIHK

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Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Die ökologische Transformation der Wirtschaft verändert den deutschen Arbeitsmarkt. Zum einen sind Tätigkeitsprofile umweltfreundlicher geworden, zum anderen haben sich die Beschäftigungsanteile von Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten zwischen 2012 und 2022 erhöht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des RWI und des IAB.

RWI, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Die ökologische Transformation der Wirtschaft verändert den deutschen Arbeitsmarkt. Zum einen sind Tätigkeitsprofile umweltfreundlicher geworden, zum anderen haben sich die Beschäftigungsanteile von Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten zwischen 2012 und 2022 erhöht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Insbesondere Berufe mit einem hohen Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten haben im Untersuchungszeitraum manche dieser Tätigkeiten reduziert und zum Teil auch umweltfreundliche Tätigkeiten hinzugewonnen – zum Beispiel im Automobilsektor. Für die Untersuchung wurden Daten des IAB und der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die ökologische Transformation der deutschen Volkswirtschaft verändert den hiesigen Arbeitsmarkt. Eine aktuelle Studie des RWI und des IAB zeigt: Als umweltfreundlich klassifizierte Tätigkeiten nehmen zu, umweltschädlich eingestufte Tätigkeiten nehmen ab. In anderen Worten: Der deutsche Arbeitsmarkt wurde zwischen 2012 und 2022 ökologischer. Umweltfreundliche Tätigkeiten sind in diesem Zeitraum um etwa 11 Prozent gestiegen, umweltschädliche Tätigkeiten sind dagegen um ca. 7 Prozent gesunken.
  • Für die Analyse der ökologischen Transformation des deutschen Arbeitsmarktes zwischen 2012 und 2022 untersuchte das Forschungsteam insbesondere zwei Prozesse: Erstens Veränderungen von Tätigkeitsprofilen innerhalb von Berufen („within-effect“) und zweitens Verschiebungen der Beschäftigungsanteile zwischen verschiedenen Berufen („between-effect“). Die Studienergebnisse zeigen, dass der Wandel der Tätigkeiten innerhalb von Berufen für die ökologische Transformation der Beschäftigung insgesamt ebenso wichtig ist wie die Verschiebung der Beschäftigungsanteile zwischen verschiedenen Berufen.
  • Bei der Veränderung von Tätigkeitsprofilen sind speziell Berufe mit bis dato einem sehr hohen Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten – zum Beispiel im Automobilsektor – im Untersuchungszeitraum etwas ökologischer geworden, indem umweltschädliche Tätigkeiten abgebaut wurden und umweltfreundliche Tätigkeiten hinzugekommen sind.
  • Neben der inhaltlichen Veränderung von Berufen haben sich im Untersuchungszeitraum auch die Beschäftigungsanteile zwischen Berufen mit vielen umweltschädlichen bzw. -freundlichen Tätigkeiten verschoben. Insbesondere Beschäftigungszuwächse bei Berufen mit einem moderaten Anteil an umweltfreundlichen Tätigkeiten (+0,4 Prozentpunkte) sowie Beschäftigungsrückgänge bei Berufen mit einem moderaten Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten (-1,6 Prozentpunkte) haben diese Entwicklung bewirkt.
  • Direkte Wechsel von Berufen mit vielen umweltschädlichen hin zu solchen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten finden selten statt. Beenden Beschäftigte in einem Beruf mit vielen umweltschädlichen Tätigkeiten ihren Job, haben sie häufig (zunächst) keinen neuen Job. Ihre Beschäftigungsaussichten verschlechtern sich den Studienergebnissen zufolge im Laufe der Zeit. Der grüne und technologische Wandel gefährdet am meisten die Beschäftigungsaussichten ausländischer und gering qualifizierter Arbeitnehmer, da diese besonders häufig in Berufen mit vielen umweltschädlichen Tätigkeiten arbeiten. Die Beschäftigungsaussichten für Personen in Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten sind dagegen gut. Ein Wechsel aus der Nicht-Beschäftigung in diese Berufe ist relativ häufig.

„Der ökologische und technologische Wandel des Arbeitsmarktes schreitet voran und verändert die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt“, sagt Christina Vonnahme, Leiterin der neuen RWI-IAB-Nachwuchsgruppe „Ökologische Transformation, Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildung“. „Unsere Studienergebnisse zeigen, dass die ökologische Transformation mit einer deutlichen Veränderung von Tätigkeitsprofilen einhergeht. Das bedeutet, dass Erwerbstätige aufgrund der ökologischen Transformation nicht zwingend ihren Beruf aufgeben müssen. Allerdings erfordert die Anpassung an neue berufliche Qualifikationen Anstrengungen von Beschäftigten und Betrieben. Andernfalls drohen erhebliche Wohlfahrtsverluste für die Betroffenen“, warnt Arbeitsmarktexpertin Christina Vonnahme. „Geeignete Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen spielen daher eine entscheidende Rolle für den ökologischen Wandel des Arbeitsmarktes.“

Quelle: RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung

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