Mehr als Corona: Arbeitsbelastung, Personalengpässe und neue Erfassungsmethoden als Ursachen für hohe Krankenstände

Was erklärt den derzeit hohen Krankenstand in den Betrieben? Zu dieser Frage hat die Hans-Böckler-Stiftung eine aktuelle Analyse veröffentlicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Der nächste deutliche Anstieg der COVID-Infektionszahlen ist schon in Sicht. Damit rechnen Mediziner*innen für die kommenden Wochen. Die meisten Corona-Erkrankungen verlaufen mittlerweile glücklicherweise relativ glimpflich. Trotzdem kann ein Teil der infizierten Beschäftigten nicht arbeiten, und das in einer Situation, in der Fehlzeiten unter Arbeitnehmenden ungewöhnlich hoch sind, wie etliche Krankenkassen vermelden. Das wird mit Sorge beobachtet und von einzelnen Ökonom*innen und Arbeitgebervertreter*innen auch schon als Problem für die Wirtschaftsleistung in Deutschland diskutiert. Was sind die Gründe für vergleichsweise hohe Krankenstände? Neben mehr schwereren Atemwegserkrankungen sind belastende Arbeitsbedingungen, Personalmangel, zu wenig betriebliche Prävention, Probleme in der sozialen Infrastruktur, etwa bei der Kinderbetreuung, sowie mehr ältere Beschäftigte wichtige Faktoren, ergibt eine neue Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Hinzu kommt, dass Krankmeldungen neuerdings systematischer erfasst werden, sodass die Statistik die tatsächlichen Krankenstände schlicht realistischer abbildet als früher.

„In manchen Medien wird angesichts höherer Fehlzeiten suggeriert, dass Beschäftigte bei Erkrankungen schneller zu Hause bleiben oder gar krankfeiern. Dahinter, so der Verdacht, stehe geringere Leistungsbereitschaft und dass man in Zeiten von Fachkräftemangel weniger negative Konsequenzen zu befürchten habe. Es mag Einzelfälle geben, aber als grundsätzliche Erklärungsansätze sind solche Verkürzungen gefährlich, weil sie den Blick auf die wirklich relevanten Ursachen verstellen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Nur wenn man die strukturellen betrieblichen und sozialen Ursachen kennt und ernst nimmt, kann man wirksam etwas gegen hohe Krankenstände tun.“, erklärt Dr. Elke Ahlers, WSI-Expertin für Gesundheit am Arbeitsplatz und Autorin der Analyse. Prävention und insbesondere der konsequente Einsatz von Gefährdungsbeurteilungen – und wirksame Schlussfolgerungen daraus – seien zentral.

Seit den Corona-Jahren befinden sich die Krankenstände in Deutschland im Aufwärtstrend und liegen nun auf einem im historischen Vergleich hohen Niveau. Am häufigsten wurden zuletzt bei Beschäftigten Atemwegserkrankungen (17,5 Prozent) diagnostiziert, gefolgt von Muskel-Skelett-Erkrankungen (17,4 Prozent) und psychischen Erkrankungen (10,3 Prozent). Stark betroffen von hohen Krankenständen sind soziale Einrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime, also Branchen, die für sehr hohe Arbeitsbelastungen und Fachkräftemangel bekannt sind.

Stressfaktoren von Fachkräftemangel und Arbeitsverdichtung bis zu geschlossenen Kitas

Generell dürften Fachkräfteengpässe auf zwei Ebenen eine Rolle spielen, analysiert Ahlers. Einmal sei zumindest in manchen Branchen die Angst, den Job zu verlieren nicht mehr so verbreitet wie etwa in den 2000er und Anfang der 2010er Jahre. Damals prägten Forschende den Begriff „Präsentismus“ für Beschäftigte, die regelmäßig krank zur Arbeit gingen, statt sich auszukurieren. Stärker dürfte sich aber auswirken, dass sich hektische und erschöpfende Arbeitsbedingungen nicht nur im Gesundheitssektor ausbreiten. „Viele Beschäftigte leiden unter Personalengpässen, Fachkräftemangel, fehlenden Kinderbetreuungsplätzen und einer unsicheren wirtschaftlichen sowie politischen Lage“, umreißt WSI-Expertin Ahlers die Bandbreite der Belastungen. Daneben sei zunehmende Digitalisierung charakteristisch für die heutige Arbeitswelt, die zumindest übergangsweise zusätzlich stressen könne.

Ahlers zitiert beispielhaft Untersuchungen der Techniker Krankenkasse, wonach vor allem der Umfang und die Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, die hohe Informationsmenge und der Umgang mit permanenten Veränderungen ausschlaggebend für hohe Belastungen seien. Die DAK stellt zudem heraus, dass 45 Prozent der Beschäftigten regelmäßig von starkem oder sehr starkem Personalmangel im eigenen Arbeitsbereich betroffen seien. Tatsächlich sind in Branchen mit hohem Fachkräftemangel die Krankenstände überdurchschnittlich hoch und Mehrfachkrankschreibungen auffällig. Doch eben diese Beschäftigten gäben auch häufiger an, trotz Krankheit arbeiten zu gehen. Und sie müssen zusätzliche Aufgaben übernehmen, es kommt zu Arbeitsverdichtung, Multitasking und Mehrarbeit. Pausen werden eingeschränkt und der Feierabend ist nicht mehr sicher. Viele Beschäftigte könnten abends schlechter von der Arbeit abschalten, analysiert Ahlers. „Das alles wirkt sich auf die Arbeitszufriedenheit, auf das Betriebsklima und letztendlich auf die Gesundheit aus.“

Für Eltern kleinerer Kinder werden solche Arbeitsbelastungen noch durch den flächendeckenden Mangel an Kita-Plätzen sowie nicht selten vorkommende Verkürzungen oder Ausfälle der Betreuung verschärft. Laut einer Befragung des WSI geben 67 Prozent der betroffenen Befragten an, dass sie die Ausfälle bei der Kinderbetreuung bzw. die zeitliche Verkürzung als belastend empfinden.

Auch der demografische Wandel wirkt sich auf den Krankenstand aus

Gleichzeitig haben der demografische Wandel und auch die eingeschränkte Möglichkeit eines früheren Renteneintritts die Erwerbsbeteiligung Älterer in Deutschland steigen lassen: Die Erwerbstätigenquote Älterer (55 bis 64 Jahre) ist in Deutschland laut der Industrieländerorganisation OECD von 1995 bis 2022 um 35,9 Prozentpunkte gestiegen. Im Jahr 2022 lag sie bei 73,3 Prozent und damit deutlich über dem OECD-Durchschnitt von 62,9 Prozent.

Diese von vielen Fachleuten als positiv eingeordnete Entwicklung hat gewissermaßen als Kehrseite, auch Auswirkungen auf den Krankenstand, stellt Ahlers fest. Krankenkassendaten belegen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten mit steigendem Alter zunehmen. Liegt der Krankenstand der 30- bis 34-Jährigen noch bei 4,9 Prozent, so erhöht er sich bei den 55- bis 59-Jährigen auf über neun Prozent. Zwar sind ältere Beschäftigte nicht unbedingt öfter, aber bedingt durch andere Krankheitsbilder länger krank.

Neue digitale Weiterleitung von Krankmeldungen an die Krankenkasse beendet jahrelange Untererfassung
Als weiteren, oft übersehenen, Faktor nennt die WSI-Expertin das geänderte digitalisierte Verfahren bei der Erfassung und Weiterleitung von Krankmeldungen. War es bis 2022 den Beschäftigten überlassen, die Krankmeldungen nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der Krankenkasse weiterzureichen, so geschieht dies nun digital. Die Krankenkassen erhalten damit automatisiert alle Krankmeldungen, was vorher nur bedingt der Fall war. Damit führe die Umstellung zu einer exakteren Erfassung der Krankheitsfälle und infolgedessen zu einer Korrektur einer jahrelangen Untererfassung, so Ahlers. „Die deutliche Erhöhung des Krankenstandes ist daher auch dieser Umstellung geschuldet, und das sollte fairerweise in der Debatte um hohe Fehlzeiten mitberücksichtigt werden.“

Arbeits- und Gesundheitsschutz konsequenter umsetzen

Statt sich über eine vermeintlich weniger leistungsbereite arbeitende Bevölkerung zu beklagen, müsse an den relevanten Ursachen der hohen Fehlzeiten angesetzt werden, betont die WSI-Gesundheitsexpertin. Wichtige Instrumente dafür seien zwar längst vorhanden, doch: „Das wird im Zuge des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und einer konsequenteren Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen seit langem gefordert, aber von den Unternehmen nur halbherzig umgesetzt“, schreibt Ahlers.

In eigenen Studien hat die Forscherin herausgearbeitet, dass vor allem ein wirkungsvoller Schutz vor psychischer Überlastung vielfach noch zu kurz kommt. Zwar steigt zumindest in Betrieben mit Betriebsrat die Quote der Betriebe kontinuierlich, die regelmäßig psychische Gefährdungsbeurteilungen durchführen, wie die WSI-Betriebsrätebefragung von 2021 zeigte. Vollständig umgesetzt wurden solche Verfahren aber bislang trotzdem nur in rund zwei Dritteln der Betriebe, zudem scheinen auf die Analyse nicht zwingend Taten zu folgen. Untersuchungen anderer Wissenschaftler*innen zeigen ähnliche Defizite auf. Personalverantwortliche seien dringend gefordert, den Beschäftigten gute und faire Arbeitsbedingungen zu bieten, um den hohen Fehlzeiten entgegenzuwirken, mahnt Ahlers. Einseitige Schuldzuweisungen brächten hingegen nur eines: Noch mehr Druck und Stress.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des FG Niedersachsen betraf die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (Az. 2 BvL 3/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 BvL 3/17 vom 05.09.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Im Jahr 2014 war altersunabhängig je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwei Töchter. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder jeweils unter anderem den Kinderfreibetrag. Die Klägerin hielt dessen Höhe für verfassungswidrig und legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein. Das Niedersächsische Finanzgericht setzte das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob der Kinderfreibetrag 2014 der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelte zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind insgesamt nicht nachvollziehbar und lassen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift – wie geboten – sorgfältig geprüft hat.

Sachverhalt

Die Regelung zum Kinderfreibetrag ist Teil des sog. Familienleistungsausgleichs, dessen Anliegen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ist. Zu diesem Zweck werden nach § 32 Abs. 6 EStG entweder der Kinderfreibetrag – dessen Höhe Gegenstand der Normenkontrolle ist – und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt oder es wird stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Ob Kindergeld gewährt wird oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Im hier maßgeblichen Jahr 2014 lag unabhängig vom Alter des Kindes der je Kind zu berücksichtigende Kinderfreibetrag bei 4.368 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro.

Der Ermittlung des Kinderfreibetrags liegen in tatsächlicher Hinsicht die Berichte der Bundesregierung über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern zugrunde (Existenzminimumberichte). Der Neunte Existenzminimumbericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Jahr 2014 eine Erhöhung des damaligen Kinderfreibetrags von 4.368 Euro auf 4.440 Euro erforderlich gewesen sei. Umgesetzt wurde dies nicht.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist alleinerziehende Mutter zweier Töchter. 2014 ging ihre ältere Tochter, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, einer erstmaligen Berufsausbildung nach und wohnte in einem eigenen Haushalt. Die jüngere Tochter hatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und lebte im Haushalt der Klägerin. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie unter anderem mit der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Freibeträge begründete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren setzte das Finanzgericht das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss verfehlen bereits ihrer Struktur nach die Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Rechtsnorm zu stellen sind. Für keinen der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungsverstöße lässt sich dem Vorlagebeschluss eine in sich schlüssige, zusammenhängende und damit insgesamt nachvollziehbare Begründung entnehmen.

2. Darüber hinaus lassen die seitens des vorlegenden Gerichts im Kern erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht erkennen, dass es die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hinreichend sorgfältig geprüft hat.

a) Das vorlegende Gericht befasst sich wiederholt mit den im Neunten Existenzminimumbericht niedergelegten Erwägungen und versucht ausgehend von diesen, die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 zu begründen. Es erörtert jedoch bereits nicht, weshalb es überhaupt auf die dort niedergelegten Erwägungen ankommen sollte. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich.

Die Bedeutung der Existenzminimumberichte der Bundesregierung liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen – vornehmlich – in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen – nachrangig – diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen. Die Existenzminimumberichte erlauben aber weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründen etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der rechnerischen Konkretisierung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß.

b) Ebenso wenig lassen die in verschiedene Zusammenhänge gestellten, sich wiederholenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Ansatzes eines – nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten – altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den Kinderfreibetrag 2014 erkennen, dass es die verfassungsrechtliche (Un-)Bedenklichkeit dieser Regelung sorgfältig geprüft hätte. Denn es setzt sich in diesem Zuge nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auseinander.

c) Auch soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der Kinderfreibetrag 2014 jedenfalls (ausgehend vom Neunten Existenzminimumbericht) um jährlich 72 Euro zu niedrig bemessen sei, befasst es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Entsprechendes gilt hinsichtlich seiner Annahme, eine Saldierung des Kinderfreibetrags mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, weil die Freibeträge ihrer Konzeption nach anders geartete Teile des Existenzminimums beträfen, für die auch nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang eine Saldierung statthaft sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer

Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Kompetenzbündelung am Finanzamt München

Seit Anfang des Jahres fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das sog. Mindeststeuergesetz, das für eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sorgen soll. Dieses hochkomplexe und umfangreiche Thema stellt nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen.

Ab dem 1. Oktober 2024 stehen die Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt München bereits für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten die bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer für Zwecke der Mindeststeuer des Finanzamts München. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung wird in 2025 freigeschalten. Die Kolleginnen und Kollegen des Finanzamts München bearbeiten anschließend die Steueranmeldung. Mit der Zentralisierung wird eine Kompetenzbündelung beim Finanzamt München
erreicht. Dadurch werden die betroffenen bayerischen Unternehmen möglichst gut unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter in Bayern entlastet.

Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 147) Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht unter anderem eine globale effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent vor. Die auf OECD-Ebene erarbeiteten Regelungen wurden anschließend in eine EU-Richtlinie überführt. Diese Richtlinie wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Powered by WPeMatico

Überlassungshöchstdauer – Betriebsübergang auf Entleiherseite

Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat (Az. 9 AZR 264/23).

BAG, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Beschluss 9 AZR 264/23 (A) vom 01.10.2024

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die u. a. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger war in der Logistik durchgängig vom 16. Juni 2017 bis zum 6. April 2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zu dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte am 1. Juli 2018 war Entleiherin das Produktionsunternehmen. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW eV.

§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16. Dezember 2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer aufgrund Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und u. a. festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte Revision eingelegt.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Klärung von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anzusehen sind. Davon hängt es ab, ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 18 Monate nach der Überlassung des Klägers zum 16. Dezember 2018 oder erst 18 Monate nach dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 2020 zustande gekommen ist.

Auf die abweichend vom Gesetz nach dem Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zulässige Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten konnte sich die Beklagte nicht berufen. Sie unterhält keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb, der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Die dort anfallenden Logistiktätigkeiten sind nicht Teil des Fertigungsprozesses.

Hinweis

Der Neunte Senat hat ein Parallelverfahren – 9 AZR 263/23 – ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 01.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 1. Oktober 2024 veröffentlicht hat.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Wer an den Gerichtsvollzieher denkt, denkt auch heute noch oft an das Anbringen des berüchtigten Pfandsiegels. Dieses Bild hat heutzutage weitgehend ausgedient. Die Pfändung von physischen Gegenständen ist zur Seltenheit geworden. Die Vollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile. Für diese ist der Gerichtsvollzieher aber nicht zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Wir wollen daher die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken, indem wir ihnen diese Zuständigkeit übertragen. Wir modernisieren damit das Vollstreckungsrecht, indem wir Ressourcen besser einsetzen. So entlasten wir die Gerichte und steigern die Effizienz der Justiz.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1.) Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan

  • Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor den Vollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
  • Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.
  • Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
  • Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen.

2.) Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger

  • Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen werden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten.
  • Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länder auf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden.

Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden.

Der Referentenentwurf wurde am 1. Oktober 2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

Powered by WPeMatico

Stimmung im Mittelstand trübt sich noch weiter ein

Die Stimmung unter den kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland ist lt. KfW-ifo-Mittelstandsbarometer weiter im Abwärtstrend.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 01.10.2024

  • KfW-ifo-Geschäftsklima sinkt den fünften Monat in Folge
  • Großunternehmen bewerten ihre Lage deutlich schlechter als der Mittelstand
  • Viele Unternehmen rechnen mit Beschäftigungsabbau

Die Stimmung unter den kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland ist weiter im Abwärtstrend. Das Geschäftsklima hat sich im September zum fünften Mal in Folge auf nun minus 19,4 Punkte verschlechtert und notiert fast so niedrig wie auf dem Höhepunkt der Energiekrise im Herbst 2022. Immerhin hat sich das Tempo der Stimmungseintrübung im Mittelstand mit einem Minus von 0,6 Zählern zum Vormonat etwas verlangsamt.

Innerhalb des Geschäftsklimaindex sinkt die Beurteilung der aktuellen Lage um 2,5 Zähler auf minus 20,1 Punkte. Ein kleiner Lichtblick sind die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten: Sie steigen um 1,1 Zähler auf minus 18,9 Punkte. Die Unternehmen blicken damit allerdings immer noch sehr pessimistisch in die Zukunft. Negative Indikatorwerte weisen auf eine unterdurchschnittliche Konjunkturlage hin.

Noch viel deutlicher fällt die Stimmungseintrübung in den deutschen Großunternehmen aus. Ihr Geschäftsklima sinkt um 4,3 Zähler auf minus 29,8 Punkte. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Lage als auch die Geschäftserwartungen geben deutlich nach. Die Großunternehmen bewerten ihre aktuelle Lage inzwischen deutlich schlechter als die Mittelständler.

Sehr negativ entwickeln sich auch die Beschäftigungserwartungen der Großunternehmen. Der Indikator liegt im September bei minus 15,2 Punkten. Im Mittelstand sieht es etwas besser aus, aber auch hier geht der Trend abwärts. Viele Unternehmen rechnen damit, die Zahl ihrer Beschäftigten reduzieren zu müssen.

Für das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet die KfW Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Wirtschaftszweigen.

„Die Daten zeugen von einer immer trüberen Unternehmensstimmung – im Mittelstand und insbesondere in den Großunternehmen“, sagt KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Ein Hoffnungsanker sind die voraussichtlich weiter steigenden Reallöhne. Damit sind die Voraussetzungen für eine moderate, vom Konsum gestützte Erholung weiter intakt. Die zunehmende Schwäche am Arbeitsmarkt stellt jedoch ein Risiko dar.“

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Achtung – Gefälschte Steuerbescheide im Umlauf

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt. Hierauf macht das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen aufmerksam.

LSF Sachsen, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt.

Es sind postalische »Bescheide für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag« im Umlauf, die als Absender ein sächsisches Finanzamt (allerdings mit unzutreffender Anschrift) oder die »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« ausweisen. Die Empfänger werden aufgefordert kurzfristig, binnen einer Woche, Einkommensteuer nachzuzahlen.

An diesen Anhaltspunkten ist leicht zu erkennen, ob es sich bei der Post im Briefkasten um einen echten Steuerbescheid handelt: Zum einen werden Steuerbescheide immer durch das jeweilige sächsische Finanzamt – unter Angabe der zutreffenden und vollständigen Anschrift – erlassen. Weiterhin ergehen die Bescheide immer vom örtlich zuständigen Finanzamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der veranlagten Person und war mitunter auf den Fälschungen nicht immer korrekt. Hier wurden die Bescheide von vermeintlichen Finanzämtern verschickt, die für die Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht zuständig sind. Eine Bezeichnung »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« wie auch das Siegel »Finanzamt – Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« am Ende des gefälschten Bescheids existieren nicht.

Alle Steuernummern in Sachsen beginnen immer mit einer 2xx/xxx/xxxx. Die sächsischen Finanzämter haben zudem ausschließlich Bankverbindungen bei der Deutschen Bundesbank. Die Bescheide enthalten immer Erläuterungstexte, Rechtsbehelfsbelehrung und Datenschutzhinweise. Auffällig sind in den gefälschten Bescheiden auch die angegebenen Telefon- und Telefaxnummern, welche nicht zum Ort passen und mit 090- beginnen.

Die sächsischen Finanzämter und ihre Kontaktdaten sind unter der Internetadresse www.finanzamt.sachsen.de zu finden. Hier können Steuerpflichtige einen Abgleich vornehmen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich weitere gleichgelagerte falsche Bescheide im Umlauf befinden. Daher bitten die sächsischen Finanzämter um besondere Aufmerksamkeit in der Bevölkerung.

Beim Erhalt von Dokumenten der sächsischen Finanzämter wird gebeten, die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und IdNr. immer mit der eigenen Steuernummer und IdNr. abzugleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollte umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.

Wem ein gefälschtes Dokument vorliegt, wird gebeten das zuständige Finanzamt zu informieren und Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Gleiches wird der Freistaat Sachsen bei den bereits festgestellten Fälschungen tun.

Steuerpflichtige, die die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheides wählen, sind zusätzlich vor derartigen Betrügern geschützt. Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommen sie den Bescheid nicht auf dem Postweg übermittelt. Per E-Mail werden sie über die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf benachrichtigt (ein Bescheid ist in dieser E-Mail nicht enthalten). Sie können sofort nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail den Bescheid oder die sonstigen Schreiben im PDF Format in Mein ELSTER bzw. in der verwendeten Software abrufen.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen

Powered by WPeMatico

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf zur „steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“

Keine Einwände hat der Bundesrat am 27.09.204 gegen den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ erhoben (BR-Drucks. 375/24). Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorhaben wie in seiner ursprünglich geplanten Fassung verabschiedet wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783). Das habe die Länderkammer in ihrer Sitzung am 27. September 2024 beschlossen, heißt es in einer Unterrichtung der Bundesregierung (20/13084).

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 651/2024

Powered by WPeMatico

Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu

Die deutschen Unternehmen müssen lt. Bitkom noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Datenschutz umzusetzen. Bei 63 Prozent hat der Aufwand für den Datenschutz im vergangenen Jahr zugenommen, bei 36 Prozent ist er gleichgeblieben – und nirgendwo zurückgegangen. 94 % der Unternehmen bezeichnen den aktuellen Datenschutz-Aufwand als hoch.

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.10.2024

  • 9 von 10 Unternehmen beklagen hohen Aufwand durch Datenschutz – und fordern Reform der Aufsicht
  • Künstliche Intelligenz stellt Datenschutz vor neue Herausforderungen
  • Jedes fünfte Unternehmen räumt Datenschutzverstöße ein

Die deutschen Unternehmen müssen noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Datenschutz umzusetzen. In rund zwei Drittel (63 Prozent) hat der Aufwand für den Datenschutz im vergangenen Jahr zugenommen, bei 36 Prozent ist er gleichgeblieben – und nirgendwo zurückgegangen. 9 von 10 Unternehmen (94 Prozent) bezeichnen den aktuellen Datenschutz-Aufwand als hoch. Zugleich sind in rund zwei Drittel (63 Prozent) der Unternehmen in Deutschland in den vergangenen zwölf Monaten innovative Projekte aufgrund von Datenschutz-Vorgaben gescheitert oder gar nicht erst angegangen worden. 70 Prozent warnen, dass der Datenschutz die Digitalisierung in Deutschland hemmt, 63 Prozent sehen das konkret für gesellschaftlich relevante Projekte wie etwa den Einsatz digitaler Technologien in Schulen. Und 64 Prozent stellen fest: Wir übertreiben es mit dem Datenschutz in Deutschland. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland. „Der Schutz persönlicher Daten gehört unverrückbar zu unserem Wertesystem und unserer Demokratie in Deutschland und Europa. Bei der Umsetzung und Auslegung müssen wir aber nachsteuern, damit der Datenschutz praxistauglich bleibt“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Beim Datenschutz brauchen wir dringend mehr Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Einheitlichkeit. Das wäre ein Förderprogramm für die Unternehmen, das kein Geld benötigt, sondern nur politischen Willen.“

DS-GVO: Umsetzung weit fortgeschritten, aber die Sorgen bleiben

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sorgt auch nach sechs Jahren in den Unternehmen für Unzufriedenheit. Inzwischen haben 7 von 10 Unternehmen die DS-GVO vollständig (23 Prozent) oder größtenteils (48 Prozent) umgesetzt, weitere 28 Prozent zumindest teilweise. Allerdings führt sie in den Unternehmen weiterhin zu steigendem Datenschutz-Aufwand. 42 Prozent der Unternehmen haben seit der Einführung mehr Aufwand und gehen davon aus, dass er weiter steigen wird, vor einem Jahr waren es nur 33 Prozent. Weitere 42 Prozent haben seit der Einführung mehr Aufwand und rechnen damit, dass dieser unverändert bleibt (2023: 50 Prozent). Gerade einmal bei 15 Prozent nimmt der zusätzliche Aufwand zusehends ab (2023: 12 Prozent), nur 1 Prozent hat gar keinen gestiegenen Aufwand registriert.

Der hohe Aufwand liegt auch daran, dass die Umsetzung in 84 Prozent der Unternehmen als nie vollständig abgeschlossen gilt. 80 Prozent beklagen, dass das Ausrollen neuer Tools immer neue Datenschutz-Prüfungen in Gang setzt. Und auch nach sechs Jahren leiden drei Viertel (76 Prozent) unter Rechtsunsicherheit was die genauen Vorgaben der DS-GVO betrifft. 61 Prozent kritisieren die insgesamt zu hohen Anforderungen der EU-Regeln, 56 Prozent die uneinheitliche Auslegung in der EU. Aber auch in den Unternehmen selbst gibt es Herausforderungen bei der DS-GVO-Umsetzung. So kosten bei 56 Prozent erforderliche IT- und Systemumstellungen viel Zeit, 53 Prozent tun sich schwer damit, den Beschäftigten die komplexen Anforderungen verständlich zu machen. Jeweils rund einem Drittel fehlt es am Geld (34 Prozent) bzw. an qualifizierten Beschäftigten (32 Prozent).

Bei einer DS-GVO-Bilanz überwiegen kritische Einschätzungen. So macht für 77 Prozent die DS-GVO die eigenen Geschäftsprozesse komplizierter. 64 Prozent meinen, dass die Datenschutzbehörden in Deutschland die DS-GVO zu streng anwenden. Fast ebenso viele (62 Prozent) finden aber auch, dass deutsche Unternehmen beim Datenschutz überziehen, weil sie Angst haben, gegen die DS-GVO zu verstoßen. 53 Prozent halten die DS-GVO schlicht für einen Standortnachteil, 49 Prozent sehen, dass Innovationen aus anderen Regionen aufgrund der Datenschutz-Regeln nicht in der EU genutzt werden können. Auf der anderen Seite heben 70 Prozent hervor, dass sich durch die DS-GVO die Datensicherheit im eigenen Unternehmen verbessert hat, 48 Prozent sehen durch sie einheitlichere Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU. Zwei Drittel der Unternehmen (63 Prozent) kommen zum Schluss: Die DS-GVO muss gelockert werden. „Auch nach sechs Jahren ist der Umgang mit der DS-GVO geprägt von Rechtsunsicherheit und vielstimmigen Auslegungen. Das ist für ein Gesetzeswerk in so einem zentralen Bereich keine gute Bilanz“, so Dehmel. „Die Politik ist gefordert, bei der DS-GVO in Sachen Praxistauglichkeit nachzusteuern.“

Künstliche Intelligenz als Hilfe beim Datenschutz

Angesichts des hohen Aufwands zieht fast die Hälfte der Unternehmen (48 Prozent) den Einsatz von Künstlicher Intelligenz beim Datenschutz in Betracht. Dabei geht es zum Beispiel um Chatbots für die Beschäftigten, um Datenschutzfragen schnell zu erklären, oder auch um das Erkennen von Datenschutzverstößen durch eine KI oder die automatisierte Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Daten. 5 Prozent nutzen solche KI-Anwendungen bereits, 24 Prozent haben den Einsatz bereits geplant. Und weitere 19 Prozent diskutieren noch darüber. Auf der anderen Seite ist KI als Unterstützung beim Datenschutz für 46 Prozent aktuell kein Thema.

Zugleich sind 68 Prozent der Unternehmen der Meinung, dass der Einsatz von KI in den Unternehmen den Datenschutz vor ganz neue Herausforderungen stellt. Während für 53 Prozent der Datenschutz Rechtssicherheit bei der Entwicklung von KI-Anwendungen schafft, sagen 52 Prozent mit Blick auf das eigene Unternehmen, dass der Datenschutz den KI-Einsatz behindert. 57 Prozent befürchten, der Datenschutz sorge dafür, dass die Anwendung von KI in der EU eingeschränkt wird, 52 Prozent gehen sogar davon aus, dass der Datenschutz Unternehmen aus der EU vertreibt, die KI entwickeln. Ein Grund dafür: Für 50 Prozent erschwert der Datenschutz, dass KI-Modelle mit genügend Daten trainiert werden. „Künstliche Intelligenz kann einen Beitrag zur Lösung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen leisten. Wir müssen den Datenschutz so ausgestalten, dass er persönliche Daten vor unberechtigtem Zugriff von KI-Modellen schützt, zugleich aber die Entwicklung und Nutzung von KI in Deutschland und Europa fördert“, so Dehmel. „Künstliche Intelligenz braucht verständliche und handhabbare Regeln, wir dürfen die Fehler der Datenschutz-Grundverordnung aus den vergangenen Jahren beim AI Act und Data Act nicht wiederholen.“

Große Mehrheit fordert Reform der Datenschutz-Aufsicht

Eine besondere Rolle beim Datenschutz spielen die unterschiedlichen Aufsichtsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene. Die Unternehmen sehen hier dringenden und grundsätzlichen Reformbedarf. Nur 7 Prozent sind der Meinung, das System der Datenschutz-Aufsicht solle unverändert bleiben. Aber 69 Prozent wollen es teilweise reformieren, 21 Prozent sogar grundlegend. Ganz oben auf der Reform-Wunschliste: Bessere Abstimmung zwischen den Behörden (74 Prozent), die Anerkennung der Entscheidungen anderer Aufsichtsbehörden (72 Prozent) sowie eine zentrale Datenbank zu allen Entscheidungen (70 Prozent). Zwei Drittel (67 Prozent) verlangen sogar eine Zentralisierung der Datenschutz-Aufsicht. „Die Wirtschaft will den Datenschutz nicht abschaffen oder aufweichen, aber sie will ihn gemeinsam mit der Aufsicht einheitlich umsetzen können“, so Dehmel. Auch ganz praktische Wünsche gibt es bei den Unternehmen. Dazu gehören etwa einheitliche Meldeprozesse für Datenschutzverstöße (61 Prozent) und eine schnellere Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden durch die Aufsicht (53 Prozent).

Datenschutzverstöße: Häufig gemeldet, selten folgenlos

Jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) räumt Datenschutzverstöße in den vergangenen zwölf Monaten ein. 16 Prozent hatten einen solchen Verstoß, 4 Prozent sogar mehrere. Zwei Drittel (66 Prozent) berichten von keinen bekannten Verstößen, weitere 14 Prozent wollen oder können dazu keine Angaben machen. Die Unternehmen mit Verstößen haben diese überwiegend (65 Prozent) der Aufsicht gemeldet. Folgenlos blieben die Datenschutzverstöße für die Unternehmen nur selten. 11 Prozent bezeichnen die Folgen als sehr schwerwiegend, 32 Prozent als eher schwerwiegend. 29 Prozent halten sie für eher nicht schwerwiegend, 17 Prozent für überhaupt nicht schwerwiegend. Fragt man die Unternehmen nach den konkreten Folgen der schwersten Datenschutzverletzung der vergangenen zwölf Monate, so nennen fast alle (94 Prozent) den organisatorischen Aufwand, etwa Information der Kundinnen und Kunden. Dahinter folgt aber bereits mit 47 Prozent ein Bußgeld. 14 Prozent haben Kunden verloren, 5 Prozent mussten Schadenersatz bezahlen. Weitere 3 Prozent beklagen Reputationsschäden. Keine Folgen tragen mussten nur 3 Prozent aller Unternehmen mit Datenschutzverstößen. „Verstöße gegen den Datenschutz haben Konsequenzen, und das ist den Unternehmen auch bewusst“, sagt Dehmel.

Vor dem Wahljahr: Wunsch nach Handeln der Politik

Vor dem anstehenden Wahljahr erwarten sich die Unternehmen mit Blick auf den Datenschutz vor allem drei Dinge von der Bundesregierung: Die Zusammenführung der vielen Sonder- und Spezialvorschriften zu Datenschutz und Datennutzung (91 Prozent), europäisch stärker vereinheitlichte Datenschutzvorgaben (87 Prozent) sowie die Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei Datenschutzvorfällen (79 Prozent). „Wir brauchen beim Datenschutz Einfachheit und Klarheit. Der Datenschutz hat tiefgreifende Auswirkungen auf Unternehmen ebenso wie auf die Gesellschaft, deshalb muss er verständlich und praxistauglich gemacht werden“, so Dehmel. 66 Prozent wollen föderale Gesetze im Datenschutz angleichen, 65 Prozent einfacher verständliche Datenschutzvorgaben und 61 Prozent eine praxistaugliche Reform der DS-GVO. Rund zwei Drittel (64 Prozent) wünschen sich eine politische Lösung für internationale Datentransfers und 67 Prozent einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für Unternehmen.

(…)

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat mit Schreiben vom 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert. Im Übrigen hat die WPK auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 19. April 2024) verwiesen.

Zudem hat die WPK das „Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ („Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024) an die Ausschüsse des Bundesrates übermittelt. In diesem Zusammenhang macht die WPK auch auf die Pressemitteilung von Präsident Andreas Dörschell „Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ aufmerksam („Neu auf WPK.de“ vom 26. September 2024).

Bundesrat fordert Erweiterung des Kreises der Erbringer von Bestätigungsleistungen

Am 27. September 2024 wurde der Gesetzesentwurf auch im Bundesrat beraten. Dieser fordert die Bundesregierung auf, den Prüferkreis für den Nachhaltigkeitsbericht unverzüglich in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie Wirtschaftsprüfer unterliegen (Level-Playing-Field), vgl. Ziffern 10 und 11 der Beschlussdrucksache (PDF).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico