Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf zur „steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“

Keine Einwände hat der Bundesrat am 27.09.204 gegen den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ erhoben (BR-Drucks. 375/24). Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorhaben wie in seiner ursprünglich geplanten Fassung verabschiedet wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783). Das habe die Länderkammer in ihrer Sitzung am 27. September 2024 beschlossen, heißt es in einer Unterrichtung der Bundesregierung (20/13084).

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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 651/2024

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Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu

Die deutschen Unternehmen müssen lt. Bitkom noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Datenschutz umzusetzen. Bei 63 Prozent hat der Aufwand für den Datenschutz im vergangenen Jahr zugenommen, bei 36 Prozent ist er gleichgeblieben – und nirgendwo zurückgegangen. 94 % der Unternehmen bezeichnen den aktuellen Datenschutz-Aufwand als hoch.

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.10.2024

  • 9 von 10 Unternehmen beklagen hohen Aufwand durch Datenschutz – und fordern Reform der Aufsicht
  • Künstliche Intelligenz stellt Datenschutz vor neue Herausforderungen
  • Jedes fünfte Unternehmen räumt Datenschutzverstöße ein

Die deutschen Unternehmen müssen noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Datenschutz umzusetzen. In rund zwei Drittel (63 Prozent) hat der Aufwand für den Datenschutz im vergangenen Jahr zugenommen, bei 36 Prozent ist er gleichgeblieben – und nirgendwo zurückgegangen. 9 von 10 Unternehmen (94 Prozent) bezeichnen den aktuellen Datenschutz-Aufwand als hoch. Zugleich sind in rund zwei Drittel (63 Prozent) der Unternehmen in Deutschland in den vergangenen zwölf Monaten innovative Projekte aufgrund von Datenschutz-Vorgaben gescheitert oder gar nicht erst angegangen worden. 70 Prozent warnen, dass der Datenschutz die Digitalisierung in Deutschland hemmt, 63 Prozent sehen das konkret für gesellschaftlich relevante Projekte wie etwa den Einsatz digitaler Technologien in Schulen. Und 64 Prozent stellen fest: Wir übertreiben es mit dem Datenschutz in Deutschland. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland. „Der Schutz persönlicher Daten gehört unverrückbar zu unserem Wertesystem und unserer Demokratie in Deutschland und Europa. Bei der Umsetzung und Auslegung müssen wir aber nachsteuern, damit der Datenschutz praxistauglich bleibt“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Beim Datenschutz brauchen wir dringend mehr Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Einheitlichkeit. Das wäre ein Förderprogramm für die Unternehmen, das kein Geld benötigt, sondern nur politischen Willen.“

DS-GVO: Umsetzung weit fortgeschritten, aber die Sorgen bleiben

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sorgt auch nach sechs Jahren in den Unternehmen für Unzufriedenheit. Inzwischen haben 7 von 10 Unternehmen die DS-GVO vollständig (23 Prozent) oder größtenteils (48 Prozent) umgesetzt, weitere 28 Prozent zumindest teilweise. Allerdings führt sie in den Unternehmen weiterhin zu steigendem Datenschutz-Aufwand. 42 Prozent der Unternehmen haben seit der Einführung mehr Aufwand und gehen davon aus, dass er weiter steigen wird, vor einem Jahr waren es nur 33 Prozent. Weitere 42 Prozent haben seit der Einführung mehr Aufwand und rechnen damit, dass dieser unverändert bleibt (2023: 50 Prozent). Gerade einmal bei 15 Prozent nimmt der zusätzliche Aufwand zusehends ab (2023: 12 Prozent), nur 1 Prozent hat gar keinen gestiegenen Aufwand registriert.

Der hohe Aufwand liegt auch daran, dass die Umsetzung in 84 Prozent der Unternehmen als nie vollständig abgeschlossen gilt. 80 Prozent beklagen, dass das Ausrollen neuer Tools immer neue Datenschutz-Prüfungen in Gang setzt. Und auch nach sechs Jahren leiden drei Viertel (76 Prozent) unter Rechtsunsicherheit was die genauen Vorgaben der DS-GVO betrifft. 61 Prozent kritisieren die insgesamt zu hohen Anforderungen der EU-Regeln, 56 Prozent die uneinheitliche Auslegung in der EU. Aber auch in den Unternehmen selbst gibt es Herausforderungen bei der DS-GVO-Umsetzung. So kosten bei 56 Prozent erforderliche IT- und Systemumstellungen viel Zeit, 53 Prozent tun sich schwer damit, den Beschäftigten die komplexen Anforderungen verständlich zu machen. Jeweils rund einem Drittel fehlt es am Geld (34 Prozent) bzw. an qualifizierten Beschäftigten (32 Prozent).

Bei einer DS-GVO-Bilanz überwiegen kritische Einschätzungen. So macht für 77 Prozent die DS-GVO die eigenen Geschäftsprozesse komplizierter. 64 Prozent meinen, dass die Datenschutzbehörden in Deutschland die DS-GVO zu streng anwenden. Fast ebenso viele (62 Prozent) finden aber auch, dass deutsche Unternehmen beim Datenschutz überziehen, weil sie Angst haben, gegen die DS-GVO zu verstoßen. 53 Prozent halten die DS-GVO schlicht für einen Standortnachteil, 49 Prozent sehen, dass Innovationen aus anderen Regionen aufgrund der Datenschutz-Regeln nicht in der EU genutzt werden können. Auf der anderen Seite heben 70 Prozent hervor, dass sich durch die DS-GVO die Datensicherheit im eigenen Unternehmen verbessert hat, 48 Prozent sehen durch sie einheitlichere Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU. Zwei Drittel der Unternehmen (63 Prozent) kommen zum Schluss: Die DS-GVO muss gelockert werden. „Auch nach sechs Jahren ist der Umgang mit der DS-GVO geprägt von Rechtsunsicherheit und vielstimmigen Auslegungen. Das ist für ein Gesetzeswerk in so einem zentralen Bereich keine gute Bilanz“, so Dehmel. „Die Politik ist gefordert, bei der DS-GVO in Sachen Praxistauglichkeit nachzusteuern.“

Künstliche Intelligenz als Hilfe beim Datenschutz

Angesichts des hohen Aufwands zieht fast die Hälfte der Unternehmen (48 Prozent) den Einsatz von Künstlicher Intelligenz beim Datenschutz in Betracht. Dabei geht es zum Beispiel um Chatbots für die Beschäftigten, um Datenschutzfragen schnell zu erklären, oder auch um das Erkennen von Datenschutzverstößen durch eine KI oder die automatisierte Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Daten. 5 Prozent nutzen solche KI-Anwendungen bereits, 24 Prozent haben den Einsatz bereits geplant. Und weitere 19 Prozent diskutieren noch darüber. Auf der anderen Seite ist KI als Unterstützung beim Datenschutz für 46 Prozent aktuell kein Thema.

Zugleich sind 68 Prozent der Unternehmen der Meinung, dass der Einsatz von KI in den Unternehmen den Datenschutz vor ganz neue Herausforderungen stellt. Während für 53 Prozent der Datenschutz Rechtssicherheit bei der Entwicklung von KI-Anwendungen schafft, sagen 52 Prozent mit Blick auf das eigene Unternehmen, dass der Datenschutz den KI-Einsatz behindert. 57 Prozent befürchten, der Datenschutz sorge dafür, dass die Anwendung von KI in der EU eingeschränkt wird, 52 Prozent gehen sogar davon aus, dass der Datenschutz Unternehmen aus der EU vertreibt, die KI entwickeln. Ein Grund dafür: Für 50 Prozent erschwert der Datenschutz, dass KI-Modelle mit genügend Daten trainiert werden. „Künstliche Intelligenz kann einen Beitrag zur Lösung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen leisten. Wir müssen den Datenschutz so ausgestalten, dass er persönliche Daten vor unberechtigtem Zugriff von KI-Modellen schützt, zugleich aber die Entwicklung und Nutzung von KI in Deutschland und Europa fördert“, so Dehmel. „Künstliche Intelligenz braucht verständliche und handhabbare Regeln, wir dürfen die Fehler der Datenschutz-Grundverordnung aus den vergangenen Jahren beim AI Act und Data Act nicht wiederholen.“

Große Mehrheit fordert Reform der Datenschutz-Aufsicht

Eine besondere Rolle beim Datenschutz spielen die unterschiedlichen Aufsichtsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene. Die Unternehmen sehen hier dringenden und grundsätzlichen Reformbedarf. Nur 7 Prozent sind der Meinung, das System der Datenschutz-Aufsicht solle unverändert bleiben. Aber 69 Prozent wollen es teilweise reformieren, 21 Prozent sogar grundlegend. Ganz oben auf der Reform-Wunschliste: Bessere Abstimmung zwischen den Behörden (74 Prozent), die Anerkennung der Entscheidungen anderer Aufsichtsbehörden (72 Prozent) sowie eine zentrale Datenbank zu allen Entscheidungen (70 Prozent). Zwei Drittel (67 Prozent) verlangen sogar eine Zentralisierung der Datenschutz-Aufsicht. „Die Wirtschaft will den Datenschutz nicht abschaffen oder aufweichen, aber sie will ihn gemeinsam mit der Aufsicht einheitlich umsetzen können“, so Dehmel. Auch ganz praktische Wünsche gibt es bei den Unternehmen. Dazu gehören etwa einheitliche Meldeprozesse für Datenschutzverstöße (61 Prozent) und eine schnellere Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden durch die Aufsicht (53 Prozent).

Datenschutzverstöße: Häufig gemeldet, selten folgenlos

Jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) räumt Datenschutzverstöße in den vergangenen zwölf Monaten ein. 16 Prozent hatten einen solchen Verstoß, 4 Prozent sogar mehrere. Zwei Drittel (66 Prozent) berichten von keinen bekannten Verstößen, weitere 14 Prozent wollen oder können dazu keine Angaben machen. Die Unternehmen mit Verstößen haben diese überwiegend (65 Prozent) der Aufsicht gemeldet. Folgenlos blieben die Datenschutzverstöße für die Unternehmen nur selten. 11 Prozent bezeichnen die Folgen als sehr schwerwiegend, 32 Prozent als eher schwerwiegend. 29 Prozent halten sie für eher nicht schwerwiegend, 17 Prozent für überhaupt nicht schwerwiegend. Fragt man die Unternehmen nach den konkreten Folgen der schwersten Datenschutzverletzung der vergangenen zwölf Monate, so nennen fast alle (94 Prozent) den organisatorischen Aufwand, etwa Information der Kundinnen und Kunden. Dahinter folgt aber bereits mit 47 Prozent ein Bußgeld. 14 Prozent haben Kunden verloren, 5 Prozent mussten Schadenersatz bezahlen. Weitere 3 Prozent beklagen Reputationsschäden. Keine Folgen tragen mussten nur 3 Prozent aller Unternehmen mit Datenschutzverstößen. „Verstöße gegen den Datenschutz haben Konsequenzen, und das ist den Unternehmen auch bewusst“, sagt Dehmel.

Vor dem Wahljahr: Wunsch nach Handeln der Politik

Vor dem anstehenden Wahljahr erwarten sich die Unternehmen mit Blick auf den Datenschutz vor allem drei Dinge von der Bundesregierung: Die Zusammenführung der vielen Sonder- und Spezialvorschriften zu Datenschutz und Datennutzung (91 Prozent), europäisch stärker vereinheitlichte Datenschutzvorgaben (87 Prozent) sowie die Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei Datenschutzvorfällen (79 Prozent). „Wir brauchen beim Datenschutz Einfachheit und Klarheit. Der Datenschutz hat tiefgreifende Auswirkungen auf Unternehmen ebenso wie auf die Gesellschaft, deshalb muss er verständlich und praxistauglich gemacht werden“, so Dehmel. 66 Prozent wollen föderale Gesetze im Datenschutz angleichen, 65 Prozent einfacher verständliche Datenschutzvorgaben und 61 Prozent eine praxistaugliche Reform der DS-GVO. Rund zwei Drittel (64 Prozent) wünschen sich eine politische Lösung für internationale Datentransfers und 67 Prozent einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für Unternehmen.

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Quelle: Bitkom

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat mit Schreiben vom 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert. Im Übrigen hat die WPK auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 19. April 2024) verwiesen.

Zudem hat die WPK das „Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ („Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024) an die Ausschüsse des Bundesrates übermittelt. In diesem Zusammenhang macht die WPK auch auf die Pressemitteilung von Präsident Andreas Dörschell „Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ aufmerksam („Neu auf WPK.de“ vom 26. September 2024).

Bundesrat fordert Erweiterung des Kreises der Erbringer von Bestätigungsleistungen

Am 27. September 2024 wurde der Gesetzesentwurf auch im Bundesrat beraten. Dieser fordert die Bundesregierung auf, den Prüferkreis für den Nachhaltigkeitsbericht unverzüglich in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie Wirtschaftsprüfer unterliegen (Level-Playing-Field), vgl. Ziffern 10 und 11 der Beschlussdrucksache (PDF).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024)

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme zum SteFeG vom 27. September 2024 übermittelt. Die WPK lehnt die Mitteilungspflicht unverändert ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2024

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen vor. Es wurde am 26. September 2024 zum ersten Mal im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen.

WPK lehnt Mitteilungspflicht unverändert ab

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme vom 27. September 2024 übermittelt. Auch in dieser Stellungnahme lehnt die WPK unverändert die Mitteilungspflicht ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

Außerdem wurde am 25. September 2024 ein gemeinsames Statement mit elf anderen Organisationen aus unserem Berufsstand, denen der Steuerberater und der Rechtsanwälte sowie Organisationen aus der Wirtschaft gegen die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2024).

Zur Stellungnahme der WPK vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 siehe „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Häusliche Gewalt: Gewalt und Todesdrohungen rechtfertigen alleiniges Sorgerecht

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 UF 144/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Beschluss 6 UF 144/24 vom 10.09.2024

Gewalt und Todesdrohungen des Vaters gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder rechtfertigen ihr alleiniges Sorgerecht

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen.

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater bestand im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Amtsgericht habe zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen, führte der Senat aus. Bei der Entscheidung seien alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen: Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe“. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Er habe sich impulsiv und unkontrolliert verhalten. Sein erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergebe sich aus den Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG. Der Mutter sei es angesichts der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Der Vater habe sich wiederholt grenzüberschreitend verhalten und auch nicht an die Schutzanordnungen gehalten. Die an die Mutter „gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft der Senat, „Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage“.

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung.

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter stünden hier nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Weniger Schriftform: Bundestag beschließt IV. Bürokratieentlastungsgesetz

Mit vielen Einzelmaßnahmen will die Regierung Bürger, Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Nach dem Bundestag muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen. Die BRAK nimmt ausführlich Stellung zum Entwurf des BEG IV.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2024

Mit vielen Einzelmaßnahmen will die Regierung Bürger, Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Entwurf der Bundesregierung für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, 20/11306) angenommen. Zuvor hatte der Rechtsausschuss die Vorlage noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erheblich ergänzt (20/13015). Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Regierungsfraktionen, dagegen stimmte die Gruppe Die Linke, die AfD-Fraktion enthielt sich.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten. Die Bundesregierung führt zur Begründung des Gesetzentwurfs aus, dass „in Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen […] die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend“ sei. Sie stellt den Gesetzentwurf in einen Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau, etwa dem bereits verabschiedeten Wachstumschancengesetz.

In dem Gesetz ist u. a. vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Neuregelungen:

Digitalisierung in den Personalverwaltungen

Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse gelockert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge soll danach in Textform – z. B. per E-Mail – möglich sein, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dieser Vorschlag wahre „das berechtigte Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsbedingungen im Streitfall einfach nachweisen zu können“, heißt es in der Begründung.

Ausgenommen von der Neuregelung sind die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. „In diesen Bereichen ist die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich“, heißt es dazu. Das betrifft unter anderem das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.

Textform bei Überlassungsvereinbarungen zur Leiharbeit

Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern von Leiharbeitnehmerinnen und -nehmern die Textform ausreichend ist.

Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.

Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Verzichtet wird beispielsweise auf die vorgesehene Regelung, bei Flugabfertigungen Reisepässe digital auszulesen. „Insbesondere die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken bedürfen weiterer Prüfung“, heißt es dazu.

Regelung zu modifizierten Aufbewahrungsfristen geändert

Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. „Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren“, heißt es dazu.

Ebenfalls angenommen wurde ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen. Darin kündigen die Fraktionen weitere Anstrengungen zum Bürokratieabbau an und fordern die Bundesregierung auf, diverse weitere Vorhaben in Angriff zu nehmen beziehungsweise zu prüfen.

Änderungen im Rechtsausschuss

Zwei Tage vor dem Beschluss im Bundestag, am 25. September, hatte der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Die angenommenen Änderungen greifen Anregungen von Verbänden und des Bundesrates auf. Der Entwurf sieht in der geänderten Fassung nunmehr 74 statt 62 Artikel vor.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant. Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne.

Ferner sollen Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht entlastet werden. So soll es künftig ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Gesetzentwurf ist laut Entwurf im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Der Bundesrat hatte in seiner vorherigen Stellungnahme den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt. Der Entwurf gehe aber nicht weit genug und werde dem Entlastungsbedarf der Wirtschaft nicht gerecht. Ferner hatte die Länderkammer die Bundesregierung aufgefordert, „bereits getroffene Beschlüsse, wie beispielsweise jene im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, rasch umzusetzen“. Der Bundesrat unterbreitete in seiner Stellungnahme etliche Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen.

In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung zugesichert, einzelne Punkte davon zu übernehmen – etwa die Textform bei Arbeitsverträgen. Außerdem hatte sie die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer angekündigt, andere aber direkt abgelehnt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt (Az. 4 A 357/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 4 A 357/21 vom 01.10.2024

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung, die noch den Großteil der Nebenbestimmungen betrifft, zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch. Auch könnte die Bewilligung nicht rechtmäßigerweise ohne die angegriffenen Bestimmungen bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die – nur in NRW erfolgte – Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen und noch streitgegenständlichen Bestimmungen. Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalten. Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, sodass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstieße.

Die Klage ist schon unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 richtet. Diese sind nicht selbstständig anfechtbare Inhaltsbestimmungen des Bewilligungsbescheids. In diesen Bestimmungen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert, damit die Bewilligung den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Soforthilfen an Wirtschaftsunternehmen durften danach nur gewährt werden, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur für Zuwendungen, die hierfür erforderlich waren, lag die für die Rechtmäßigkeit nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung der Kommission vor. Durch die Bestimmungen II. Ziffer 3 und 4 ist insbesondere die Vorläufigkeit der Bewilligung in Höhe des Höchstförderbetrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind insbesondere nicht unzulässigerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden. Der Bewilligungsbescheid beruht auch auf einer Willensbetätigung der zuständigen Sachbearbeiterin. Selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung führte im Übrigen zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids und rechtfertigt deshalb nicht die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen sind zudem ermessensfehlerfrei am Zweck der Bewilligung und an den Vorgaben der EU-Kommission orientiert. Eine Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstieße gegen das Unionsrecht. Sie sollten sicherstellen, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt wurde, indem entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten oder anderweitig erstatteten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Erläuterungen

Im Bescheid der Klägerin über die Bewilligung von NRW-Soforthilfen 2020 finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als Nebenbestimmungen bezeichnete Unterpunkte, unter denen die Soforthilfe gewährt wurde. Im Einzelnen:

  1. „Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 4 Vollzeitäquivalenten zugrunde.
  2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 28.03.2020.
  3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der […] unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
    [ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]
    Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
  4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förderungsmaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
  5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
  6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.
  7. Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
  8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfe­nahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.“

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Werbeanlagen im Außenbereich nicht zulässig

Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 738/23.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 3 K 738/23.MZ vom 25.09.2024

Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines an zwei Gemeindestraßen angrenzenden unbebauten Grundstücks. Auf diesem – direkt am Straßenrand – steht ein (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeter) Fahrzeuganhänger, der an drei Seiten mit Planen auf das Geschäft der Klägerin in der Nachbarstadt hinweist. Unmittelbar daneben waren zwei Protestplakate platziert, die sich gegen Vorhaben der Gemeinde richteten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die drei Werbeanlagen zu beseitigen und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie u. a. auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung, nach dem Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig sind. Die Klägerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Anordnung und machte geltend, die Plakate habe sie zwischenzeitlich entfernt, sodass insoweit Erledigung eingetreten sei. Bei dem Anhänger handele es sich jedoch nicht um eine bauliche Anlage, sodass Bauvorschriften keine Anwendung finden könnten. Auch nach seiner Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle sei er als mobiles Fahrzeug einzustufen. Außerdem sei ihr Grundstück nicht im Außenbereich gelegen, denn es grenze mit seiner vorderen, spitz zulaufenden Stelle an die (sich dort kreuzenden) Gemeindestraßen an, die durch Wohnbebauung führten. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage ab.

Die Gegenstände stellten Werbeanlagen dar, die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung unzulässig seien. Der Fahrzeuganhänger sei eine ortsfeste Einrichtung im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, der auf das Geschäft der Klägerin in der Innerortslage einer anderen Gemeinde aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken solle. Er sei ortsfest, weil er mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne und dauerhaft auf dem Klägergrundstück abgestellt sei. Bei der insoweit vorzunehmenden wertenden Betrachtung stehe nach den objektiven Gesamtumständen eindeutig die Wirkung des Anhängers als Werbeanlage im Vordergrund. Selbst ein zugelassenes Fahrzeug könne nach den konkreten Umständen als ortsfeste Einrichtung einzustufen sein, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr (vorübergehend) beendet sei und die Werbefläche an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfallen solle. Schilder mit politischen Stellungnahmen bzw. Protesten unterfielen ebenfalls dem Begriff der Werbeanlage, wie die Vorschrift – ohne das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) zu verletzen – zeige. Von ihrem Anwendungsbereich sei lediglich Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs ausgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege (auch mit seinem vorderen Teil) im Außenbereich, denn es nehme nicht mehr am Zusammenhang der Wohnbebauung teil. Die Gemeindestraßen stellten eine Grenze der Bebauung zu dem unbebauten Klägergrundstück und den sich daran anschließenden weiteren Grünflächen dar. Der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Protestplakate trotz ihrer Entfernung auch noch nicht erledigt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die mit einer Beseitigungsverfügung bezweckt werde, umfasse jedenfalls bei leicht auf- und abbaubaren Anlagen neben der einmaligen Entfernung auch das Verbot der Wiedererrichtung.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Tückisches Herbstlaub auf der Rolltreppe

Das LG München I wies die Klage einer Kundin gegen die MVG und die Stadtwerke München auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab. Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten (Az. 2 O 11053/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 O 11053/22 vom 27.09.2024 (nrkr)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 27.09.2024 die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (Stadtwerke München) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen (Az. 2 O 11053/22). Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.

Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Nach Schilderung der Kundin sei der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8:15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen nicht ausreichend.

Die MVG und die Stadtwerke München sind der Auffassung, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle des U-Bahnhofs Arabellapark habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in neun Reinigungsabschnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reinigungsabschnitte parallel ab. Innerhalb eines Reinigungsabschnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen müsse, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, z. B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 118/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 S 118/23 vom 01.03.2024 (rkr)

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte.

Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem Amtsgericht Grünstadt gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter unter anderem damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das Amtsgericht Grünstadt folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.

Die dagegen gerichtete Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte keinen Erfolg. Die Kammer bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin nämlich mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah die Kammer hier aber keine Anhaltspunkte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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