BFH: Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze stets zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb führen (Az. IV R 18/22).

BFH, Urteil IV R 18/22 vom 11.07.2024

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020 S. 649 und vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374).
  2. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, der die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG anordnet, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
  3. Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts in A-Stadt erzielt. Die Klägerin ist ferner seit dem 01.12.2003 mit 50.000 € (entspricht seit 2015 einer Quote von 4,24 %) an der „… GmbH & Co. KG“ (KG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Die in dem bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) der KG für das Jahr 2017 (Streitjahr) vom 06.04.2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden der Klägerin in Höhe von ./. 5.481,13 € zugerechnet. Ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2017 verbundenen Bescheids über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG– (Verlustfeststellungsbescheid) 2017 handelt es sich hierbei um einen verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15a EStG, so dass im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige Gewinn/Verlust der Klägerin mit 0 € ebenfalls bestandskräftig festgestellt wurde.

2

Aufgrund der von der KG bezogenen Beteiligungseinkünfte qualifizierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung seit 2006 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um, so auch im Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr vom 14.08.2019.

3

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019). Die nachfolgende Klage wies das FG unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 – IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ab.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie hält § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG für verfassungswidrig.

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E,F und die Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017 vom 14.08.2019 dahin zu ändern, dass die in Höhe von 28.767,87 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.

8

FA und BMF sind der Auffassung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG sei auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin im Streitjahr als Mitunternehmerin der KG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und diese Beteiligungseinkünfte dazu geführt haben, dass die von der Klägerin unternommene vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Weder die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 beziehungsweise Satz 2 Alternative 2 EStG noch die Anordnung der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG im Streitjahr durch § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG ist verfassungswidrig.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 vom 14.08.2019 erfolgte Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden Einkünfte der Klägerin.

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) ist auch die Qualifikation der Einkünfte (BFH-Urteile vom 16.03.2017 – IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 18; vom 09.11.2017 – IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 18 f., m.w.N.).

12

b) Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid 2017 nur insoweit angegriffen, als darin statt der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbliche Einkünfte festgestellt sind. Sie wendet sich allein gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Qualifizierung ihrer Einkünfte. Durch die Feststellung der (vermeintlich) unzutreffenden Einkunftsart ist die Klägerin –unabhängig von der Höhe der festgestellten Einkünfte– auch beschwert (z.B. BFH-Urteil vom 15.04.2004 – IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter I., m.w.N.).

13

2. Die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 erfolgte Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb ist –wie das FG zutreffend erkannt hat– nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG (sogenannte Aufwärtsabfärbung) liegen vor.

14

a) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) –WElektroMobFördG– gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (Alternative 2). Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG).

15

Mit der am 18.12.2019 in Kraft getretenen Neuregelung (vgl. Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG) des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat der Gesetzgeber zum einen in dem neuen Satz 1 Alternative 1 den bis dahin in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG enthaltenen Zitierfehler korrigiert (statt „… im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 …“; nun „… im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 …“), zum anderen die Vorschrift um einen neuen Satz 2 ergänzt. Der neue Satz 1 ist als bloße redaktionelle Klarstellung ohne Weiteres rückwirkend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118, Rz 30). § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG enthält keine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, die wiederum inhaltlich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Einfügung der Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) entspricht. Die zu dieser Regelung entwickelten Grundsätze gelten daher unverändert fort (BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 55). Der neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 –und damit auch im Streitjahr– anwendbar.

16

b) Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin bezogenen Beteiligungseinkünfte im Streitjahr zu einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG geführt haben.

17

aa) Die Klägerin, die als GbR –und damit als „andere Personengesellschaft“– der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG unterfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 59, m.w.N.), hat im Streitjahr mit Einkünfteerzielungsabsicht Grundbesitz vermietet und somit eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.

18

bb) Die Klägerin hat im Streitjahr aus ihrer Beteiligung an der KG als Mitunternehmerin gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen.

19

aaa) Für die Abfärbewirkung reicht es nicht aus, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein „Bezug“ von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Deshalb genügt allein das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung nicht, um die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG eintreten zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 20). Das Merkmal des „Bezugs“ erfordert keinen Zufluss der Mittel. Als Bezug der Beteiligungseinkünfte ist die Gewinnzurechnung am Ende des Wirtschaftsjahres anzusehen. Dementsprechend sind die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG genannten Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Veranlagungs- beziehungsweise Feststellungszeitraum bezogen, in dem sie dem Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21).

20

bbb) Danach hat die Klägerin im Streitjahr Gewinnanteile im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von der KG bezogen. Dies ist durch den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020 (Grundlagenbescheid) mit bindender Wirkung für den Gewinnfeststellungsbescheid der Klägerin (Folgebescheid) festgestellt (§ 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–).

21

ccc) Dass der Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020 negative Einkünfte in Höhe von 5.481,13 € zugerechnet werden und dass es sich hierbei –ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids 2017– um lediglich verrechenbare Verluste handelt, so dass sich ein –nach Anwendung des § 15a EStG– im Folgebescheid anzusetzender laufender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Klägerin von 0 € ergibt, steht dem nicht entgegen.

22

(1) Nach der Rechtsprechung des BFH führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19). Eine (ungeschriebene) sogenannte Bagatellgrenze gilt –anders als bei der sogenannten Seitwärtsabfärbung (hierzu z.B. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118)– nicht (BFH-Urteile vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374).

23

Dementsprechend führt auch der Bezug geringfügiger Beteiligungseinkünfte zur Aufwärtsabfärbung. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Abfärbewirkung ist die Höhe der Beteiligung, aus der die Beteiligungseinkünfte bezogen werden. Eine Aufwärtsabfärbung tritt zudem auch ein, wenn die bezogenen Beteiligungseinkünfte negativ sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; anders zur Seitwärtsabfärbung noch BFH-Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, inzwischen allerdings aufgegeben durch BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118) und –konsequenterweise– auch dann, wenn sich ausnahmsweise (zufällig) Beteiligungseinkünfte in rechnerischer Höhe von 0 € ergeben.

24

(2) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, zumal der durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügte Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nunmehr ausdrücklich auch für den Streitzeitraum (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG) regelt, dass die Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind.

25

(3) Danach kommt es für den Eintritt der Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nur auf den Bezug von Beteiligungseinkünften, nicht aber auf deren Höhe an.

26

(4) Auch der Umstand, dass es sich bei den der Klägerin zugerechneten Beteiligungseinkünften um verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG handelt, die im Streitjahr keine Auswirkungen auf die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin haben, steht der Aufwärtsabfärbung nicht entgegen. Ein Bezug von Beteiligungseinkünften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn es sich um lediglich verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG handelt.

27

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt –wie die Formulierung „Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft“ zeigt– nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnende negative Einkünfte voraus (vgl. z.B. auch Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15a Rz 7). Dementsprechend bewirkt das aus § 15a EStG resultierende Ausgleichs- und Abzugsverbot keine Änderung der (im Gewinnfeststellungsbescheid erfolgten) Zuweisung des Verlustanteils, sondern eine Umwandlung des Verlustanteils in einen verrechenbaren Verlust, der einer Verwertungssperre unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2024 – IV R 27/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 40). Hieraus folgt zwar einerseits, dass verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG für den entsprechenden Mitunternehmer zunächst nicht nutzbar sind. Eine Änderung der Zurechnung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte zur Klägerin ergibt sich hieraus jedoch nicht, so dass ein Bezug im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG gegeben ist. Maßgebend für die Aufwärtsabfärbung ist, dass der Klägerin aufgrund ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der KG ein Gewinnanteil zugerechnet worden ist und die KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Ohne Belang ist –wie dargelegt– nicht nur dessen Höhe, sondern auch, ob ein zugewiesener Verlust der KG sofort abziehbar ist oder zunächst einer Verwertungssperre unterliegt.

28

3. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG sowie § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG sind nicht verfassungswidrig.

29

a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 61, m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als der neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG –im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649)– nunmehr ausdrücklich regelt, dass eine Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 (BGBl. 2024 I Nr. 47, Rz 160, 163, 174, 176, 178) keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung geboten erscheinen lassen.

30

b) Die in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG i.d.F. des WElektroMobFördG angeordnete rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG, die dazu führt, dass diese Regelung auch im Streitjahr Anwendung findet, unterliegt ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze ist durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht nur klarstellt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, Rz 44 ff.; vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 33 ff.). Dies ist in Bezug auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG nicht der Fall. Die Neuregelung führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage.

31

aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Umgekehrt bedeutet dies für den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG, vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 33, m.w.N.).

32

bb) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung beanspruchen Geltung, wenn eine Regelung –anders als in ihrer Begründung angenommen– aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln ist. Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der –abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen– zumeist erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Die in der Begründung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein, noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 34, m.w.N.).

33

Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung. Anderenfalls könnte der Gesetzgeber auch jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung einer Rechtslage unter Berufung auf ihre Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für richtig gehaltene Deutung geben, ohne dass von den dafür letztlich zuständigen Gerichten geklärt wäre, ob dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weitreichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 35, m.w.N.).

34

Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist daher in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz für die Zukunft ändern (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 36, m.w.N.).

35

cc) Danach greifen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung vorliegend nicht ein, da die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage nicht als konstitutive Änderung zu behandeln ist.

36

Zwar liegt in formaler Hinsicht eine echte Rückwirkung vor, da die mit Wirkung zum 18.12.2019 in Kraft getretene Neuregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 –und damit auch im Streitjahr– gilt.

37

Materiell-rechtlich betrachtet handelt es sich jedoch um eine deklaratorische Ergänzung des Gesetzes. Während der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG eine auch materiell-rechtlich rückwirkende Regelung geschaffen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118), kommt § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. auch Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Tz 1.2.2, Rz 1.70, S. 25). Wie dargelegt (s. unter II.2.b bb ccc), ging die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) bereits vor der Einfügung des Satzes 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG davon aus, dass eine Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind. Insoweit hat der Gesetzgeber die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Aufwärtsabfärbung in den Gesetzestext übernommen, und zwar ohne damit auf das Merkmal des „Bezugs“ der Beteiligungseinkünfte zu verzichten. Hierzu bestand auch kein Anlass, denn aus diesem Merkmal lassen sich keine Aussagen zur Höhe der Beteiligungseinkünfte herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21). Aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, die sich lediglich auf die durch das BFH-Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 (BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118) veranlasste Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG bezieht, kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auf das Merkmal des „Bezugs“ verzichten oder aber in anderer Weise die bestehende Rechtslage ändern wollte.

38

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2024 – I R 1/20 – entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.

Im Streitfall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen auch einem ausländischen Fonds die in § 11 InvStG 2004 geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten ist die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt. Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds „nachgeholt“ wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % p. a. zu verzinsen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 das InvStG reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Ertragsteuer belastet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zur Anwendung der Margenbesteuerung auf „Kaffeefahrten“

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung der MwStSystRL betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. V R 30/23).

BFH, Beschluss V R 30/23 vom 20.06.2024

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bei Ausflügen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Handelt es sich bei einem von einem „Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG um „bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze“ im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG?
  2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden „Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer“ übersteigen?
  3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die Marge negativ ist, sodass eine negative Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen führt?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG übernimmt, wenn laut Übertragungsvereinbarung „sämtliche Passiva“ übergehen sollen (Az. III R 7/22).

 

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Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

BMDV, Pressemitteilung vom 21.08.2024

Mit dem vom Bundestag am 6. Juni 2024 beschlossenen und vom Bundesrat am 5. Juli 2024 gebilligten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gerecht zu werden, gilt für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Das Gesetz wird am 21. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

Damit werden die wissenschaftlichen Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe im Straßenverkehr von März 2024 umgesetzt. Das Konsumcannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, sah in § 44 vor, dass eine vom BMDV eingesetzte unabhängige Expertengruppe den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Denn bislang gab es keinen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern einen von der Rechtsprechung zugrunde gelegten analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in §24a StVG handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Mit den Gesetzesänderungen werden nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein maßgeblicher Beitrag zur Straßenverkehrssicherheit geleistet.

Bereits mit der Legalisierung des Konsums von Cannabis am 1. April 2024 hat das BMDV unter dem Dach der Partnerallianz #mehrAchtung Initiative die Kampagne „don’t drive high“ gestartet, mit der die klare Botschaft an die Verkehrsteilnehmenden gesendet wird, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen (www.dontdrivehigh.de).

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im Juli 2024: voraussichtlich -0,2 % zum Juni 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,7 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.08.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juli 2024
58,7 Milliarden Euro
-0,2 % zum Vormonat
-1,6 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), Juli 2024
62,6 Milliarden Euro
+6,5 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,7 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im Juli 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 62,6 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 stiegen die Exporte um 6,5 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im Juli 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 14,2 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Juli 2023 um 4,2 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 8,0 Milliarden Euro exportiert, das waren 2,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 7,6 % auf 6,6 Milliarden Euro zu.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,5 % gestiegen

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation stiegen im Juli 2024 gegenüber Juli 2023 um 2,5 % auf 0,7 Milliarden Euro. Im Juli 2024 lag Russland damit auf Rang 20 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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FG Niedersachsen: 7. Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt

Der 7. Senat des FG Niedersachsen hat in zwei Urteilen die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2024 zu den Urteilen 7 K 186/23 und 7 K 187/23 vom 02.07.2024

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in zwei Urteilen vom 2. Juli 2024 (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23) die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt. Ausdrücklich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, wonach die der Nutzungspflicht zugrundeliegende Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) als Rechtsgrundlage unwirksam sein soll.

Das Kernproblem der Entscheidungen lag (erneut) in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1. Januar 2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17. April 2024 (Az. X B 68,69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der X. Senat – ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und, ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre – Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steuerberatungsgesetzes – StBerG) am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, nach § 157e StBerG aber erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am 25. November 2022 erlassen und am 30. November 2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber – so der X. Senat – voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erforderliche formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung „in Geltung gesetzt“ gesetzt gewesen sei.

Der 7. Senat trat dieser Argumentation entgegen und bemängelte, dass der X. Senat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleich gesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung (für die Rechtsverordnung) die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage (für diese Rechtsverordnung) vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.

Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2024

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Diskussionsentwurf des BMF – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (MinStGAnpG)

Das BMF hat am 20.08.2024 die Anhörung zum Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz eingeleitet. Stellungnahmen können bis zum 06.09.2024 abgegeben werden. Der Diskussionsentwurf sieht im Wesentlichen Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor.

BMF, Mitteilung vom 20.08.2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. August 2024 die Anhörung zum Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz eingeleitet. Soweit Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, können Sie dies bis zum 6. September 2024 tun.

Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.

Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat mittlerweile zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.

Der Diskussionsentwurf sieht im Wesentlichen Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor. Dies betrifft die für die Unternehmen wichtige Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours. In dem Zusammenhang sind auch Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour enthalten. Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 Handelsgesetzbuch (HGB) im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Dies hat für die Praxis erhebliche Relevanz. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweisfehler, etc.) sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bilanz der Steuerverwaltung Baden-Württemberg 2023

2023 erzielte die Steuerverwaltung Baden-Württembergs große Erfolge: Über 4,5 Millionen bearbeitete Einkommensteuerfälle und 36 Millionen Euro Mehreinnahmen durch Steuerbetrugsbekämpfung. Die Bearbeitungszeiten der Einkommensteuerbescheide wurden um zwei Wochen verkürzt, und die Grundsteuerreform ist im Zeitplan.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.08.2024

2023 erzielte die Steuerverwaltung Baden-Württembergs große Erfolge: Über 4,5 Millionen bearbeitete Einkommensteuerfälle und 36 Millionen Euro Mehreinnahmen durch Steuerbetrugsbekämpfung. Die Bearbeitungszeiten der Einkommensteuerbescheide wurden um zwei Wochen verkürzt, und die Grundsteuerreform ist im Zeitplan. Die Lohnsteuer bleibt mit 39,6 Milliarden Euro die größte Einnahmequelle.

Die Steuerverwaltung in Baden-Württemberg hat 2023 mehr als 4,5 Millionen Einkommensteuerfälle bearbeitet. Das sind rund 14 % mehr als im vergangenen Jahr. Das Land konnte im vergangenen Jahr auch Erfolge beim Kampf gegen Steuerbetrug verzeichnen. Die sog. Sondereinheit für Steueraufsicht erzielte mit Mehreinnahmen von 36 Millionen Euro das beste Ergebnis seit Bestehen. Das Mehrergebnis lässt sich unter anderem auf verstärkte Prüfungen von Corona-Testzentren sowie Betreibern von Glückspielautomaten zurückführen.

Finanzstaatssekretärin Gisela Splett: „Wir gehen Steuerbetrug konsequent nach. Das ist für mich eine Frage der Fairness allen ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern gegenüber. Die Haushaltslage ist derzeit schwierig, deshalb ist es umso wichtiger, dass dem Staat die notwendigen Steuereinnahmen auch zukommen, damit er seine Aufgaben erfüllen kann.“

Um künftig noch effektiver gegen Finanzkriminalität wie etwa Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgehen zu können, wird das Land zudem eine Ermittlungseinheit gründen. Sie wird aus Steuerfahndung, Polizei und Staatsanwaltschaft bestehen.

Bearbeitungszeiten sinken

In den vergangenen Jahren hatten die Pandemie und die Energiekrise zu Mehrbelastungen in den Finanzämtern geführt. So mussten etwa Corona-Hilfen oder die Energiepreispauschale von der Steuerverwaltung zusätzlich bearbeitet werden. Die dadurch entstandenen Rückstände beim Kerngeschäft konnten inzwischen deutlich reduziert werden. Das zeigt sich unter anderem an den deutlich schnelleren Bearbeitungszeiten bei den Einkommensteuerbescheiden. Im vergangenen Jahr waren es noch durchschnittlich 65 Tage, mittlerweile sind es 50.

Oberfinanzpräsident Bernd Kraft: „Unsere Beschäftigten haben im vergangenen Jahr eine großartige Aufholjagd begonnen. Mitte des vergangenen Jahres haben wir unseren Fokus auf eine möglichst schnelle Erledigung der Einkommensteuererklärungen gelegt. Heute erhalten die Bürgerinnen und Bürger ihren Bescheid rund zwei Wochen schneller als noch in den Krisenjahren 2022 und 2023.“

Umsetzung der Grundsteuer im Zeitplan

Auch die neue Grundsteuer hat die Finanzämter im vergangenen Jahr stark beansprucht. Insgesamt wurden bis heute 4,6 Millionen Erklärungen zur Grundsteuer B bearbeitet. Das entspricht einem Anteil von 97 %. Die Reform liegt damit im vorgesehenen Zeitplan. Um für die Eigentümerinnen und Eigentümer bestmögliche Transparenz herzustellen, soll als nächster Schritt im September ein Online-Transparenzregister veröffentlicht werden. Dann können Bürgerinnen und Bürger für jede Kommune nachvollziehen, wie hoch der aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer in etwa sein müsste. Aufkommensneutral heißt, dass die Einnahmen nach der Grundsteuerreform in etwa so hoch sind wie vor der Reform. Dazu hatten sich die Kommunalen Landesverbände in der Vergangenheit bekannt.

Lohnsteuer bleibt größte Einnahmequelle

Die größte Steuereinnahmequelle des Landes war auch 2023 mit Abstand die Lohnsteuer. Die eingenommenen 39,6 Milliarden Euro machten rund 45 Prozent aller Steuereinnahmen in Baden-Württemberg aus. Das ist eine Steigerung von 1,4 Milliarden Euro und neuer Höchstwert in der Geschichte des Landes. Das liegt an der weiter gestiegenen Zahl an Erwerbstätigen im Land. Zudem stiegen auch die Bruttolöhne auf ein neues Rekordhoch. Beschäftigungen im Niedriglohnsektor waren im Südwesten im Jahr 2023 rückläufig.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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Neue Regeln beim Vorsteuerabzug ab 2026 geplant: Achtung bei Ist-Versteuerern

Die Bundesregierung plant, den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus bestimmten Rechnungen zu verschieben. Davon betroffen: Rechnungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Auf Anregung des DStV prüft das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers. Auch hierzu gibt der DStV Hinweise für eine praxisfreundliche Ausgestaltung.

DStV, Mitteilung vom 21.08.2024

Die Bundesregierung plant, den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus bestimmten Rechnungen zu verschieben. Davon betroffen: Rechnungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Auf Anregung des DStV prüft das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers. Auch hierzu gibt der DStV Hinweise für eine praxisfreundliche Ausgestaltung.

Aktuell kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nur bei Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung an. Zukünftig soll es auf den Zeitpunkt der Zahlung auch dann ankommen, wenn die Rechnung von einem Unternehmer ausgestellt wird, der die Ist-Versteuerung anwendet. Damit der Rechnungsempfänger dies erkennen kann, muss auf die Ist-Versteuerung durch eine neue Rechnungspflichtangabe hingewiesen werden. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sieht dies ab dem 01.01.2026 vor.

Bedürfnis nach Schutz des Rechnungsempfängers

Fehlt der Rechnungshinweis auf die Ist-Versteuerung, dürfte der zutreffende Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für den Rechnungsempfänger kaum ohne zusätzlichen Aufwand ermittelbar sein. Deshalb hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner Stellungnahme S 08/24 zum Referentenentwurf des JStG 2024 eine klarstellende Ergänzung für eine rechtssichere und praktikable Geltendmachung des Vorsteuerabzugs angeregt.

Nun gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu verstehen, dass es die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger im Grundsatz erwäge. Der DStV begrüßt den Vorstoß des BMF ausdrücklich. In seiner Stellungnahme S 12/24 hat er seine Vorschläge für eine praxisfreundliche Ausgestaltung konkretisiert.

Prüfung einer unionsrechtskonformen gesetzlichen Umsetzung

Das BMF überlege, eine Nichtbeanstandungsregelung in einem BMF-Schreiben umzusetzen. Da dieses jedoch nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte bindet, regt der DStV zur Steigerung der Rechtssicherheit eine gesetzliche Umsetzung der Nichtbeanstandungsregelung in § 15 UStG an. Sollte diese nicht zweifelsfrei mit dem Unionsrecht vereinbar sein, ist eine Umsetzung im Rahmen eines BMF-Schreibens zu begrüßen.

Bürokratiearme und praxisnahe Nichtbeanstandungsregelung

Nach den Überlegungen des BMF sollen gutgläubige Rechnungsempfänger vor Nachteilen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs geschützt werden. Leider ist unklar, wie die Gutgläubigkeit in der Praxis nachgewiesen werden kann. Ebenso ist offen, ob und in welchem Umfang der Rechnungsempfänger selbst Nachforschungen anzustellen hätte. Zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und Rechtsunsicherheit sollte der Rechnungsempfänger die Nichtbeanstandungsregelung nach Auffassung des DStV stets in Anspruch nehmen können, wenn die Rechnung den zukünftig verpflichtenden Hinweis auf die Ist-Versteuerung nicht enthält.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V. – dstv.de

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