Keine Wolfshinweisschilder durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 1 B 10738/24)

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.08.2024 zum Beschluss 1 B 10738/24 vom 15.08.2024

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren, mit dem es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.

Der Antragsteller ist Jagdpächter. Er brachte im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ mehrere Schildtafeln an mit dem Aufdruck „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“. Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche innerhalb des Naturschutzgebiets „Oberes Wiedtal“ angebrachten Schrifttafeln mit dem genannten Aufdruck innerhalb von zwei Wochen zu entfernen. Seinen dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung ab, die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ vom 16. September 2008 sei es in ihrem Geltungsbereich verboten, Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinwiesen oder nicht im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“ stünden. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Das Aufstellen der streitgegenständlichen Schilder könne auch nicht auf die in der Verordnung enthaltene Ausnahme gestützt werden, demzufolge das genannte Verbot nicht auf Maßnahmen oder Handlungen Anwendung finde, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich seien. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die der Jagd unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu den jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters.

Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führte ergänzend aus, dass das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller einwende, es befinde sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild im Naturschutzgebiet mit einer Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebietes, habe der Antragsgegner diesen ebenfalls nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Sachverhalt aufgegriffen und auf eine Beseitigung der Schrifttafel hingewirkt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Mangel an Fachkräften hat leicht abgenommen

Der Fachkräftemangel hat aus Sicht der Unternehmen lt. ifo Institut etwas abgenommen. 33,8 Prozent der Firmen bekommen zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte, nach 34,9 Prozent im April.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.08.2024

Der Fachkräftemangel hat aus Sicht der Unternehmen etwas abgenommen. 33,8 Prozent der Firmen bekommen zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte, nach 34,9 Prozent im April. „Die schwächelnde Konjunktur reduziert derzeit auch die Nachfrage nach Fachkräften“, sagt ifo Experte Klaus Wohlrabe. „Aufgrund des demografischen Wandels wird das Problem aber dauerhaft sein und sich wieder verschärfen.“

Besonders stark betroffen sind die Dienstleister (39,7 Prozent). Insbesondere Personal- und Leiharbeitsfirmen (rund 70 Prozent) können nicht genug Fachpersonal rekrutieren. Ähnlich geht es den Rechts- und Steuerberatungen sowie den Wirtschaftsprüfungen. In der Logistik suchen fast zwei Drittel der Unternehmen geeignete Bewerber*innen. In der Industrie berichtete rund jedes vierte Unternehmen von Personalproblemen. In der Automobilbranche sind es knapp 30 Prozent. In der Möbelindustrie sind es 14 Prozent. Im Handel und im Bauhauptgewerbe berichten etwas mehr als ein Viertel der Unternehmen über einen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften.

Quelle: ifo Institut

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Grillrestaurants Innenstadt Mannheim: Beschwerden der Stadt bezüglich Anordnung zur Verminderung von Rauch- und Geruchsimmissionen erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt (Az. 10 S 232/24 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zu den Beschlüssen 10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24 vom 20.08.2024

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden-Württemberg) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt.

Um den Mannheimer Marktplatz konzentriert sich eine sehr große Anzahl von Grillrestaurants. Um die durch den jeweiligen Betrieb eines oder mehrerer Holzkohlegrills verursachten Belastungen der Umgebung zu mindern, hat die Stadt den drei Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 28. Februar 2023 unter anderem aufgegeben, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen des bzw. der zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills in ihrem Restaurant dauerhaft um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern. Nach Ergehen der Widerspruchsbescheide haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe jeweils Klagen erhoben und im Oktober 2023 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2024 jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt.

Auf die Beschwerden der Stadt Mannheim hat der 10. Senat des VGH die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge der Antragstellerinnen abgelehnt. Nach Ansicht des Senats dürften die behördlichen Anordnungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Bei der in den Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung – hier also an der Nicht-Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen um den von der Antragsgegnerin geforderten Wert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens – und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung sah der Senat angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt würden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden könnten, ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen als gegeben an, demgegenüber das Interesse der Antragstellerinnen zurückzustehen hat.

Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Nur gut ein Viertel findet aktuelle CO2-Bepreisung akzeptabel – bessere Information und Kompensation nötig

Nur eine Minderheit der Menschen in Deutschland findet die CO2-Bepreisung in den Bereichen Verkehr und Wärme in der aktuellen Form akzeptabel. Dagegen lehnt eine Mehrheit die CO2-Bepreisung dezidiert als für sich „eher inakzeptabel“ (21 Prozent) oder „sehr inakzeptabel“ (32 Prozent) ab. Das ergibt eine neue IMK-Studie der Hans-Böckler-Stiftung

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 20.08.2024

Nur eine Minderheit der Menschen in Deutschland findet die CO2-Bepreisung in den Bereichen Verkehr und Wärme in der aktuellen Form akzeptabel: Sieben Prozent nennen den Preis, mit dem Anreize zur Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen gesetzt werden sollen, für ihren Haushalt „sehr akzeptabel“ und 19 Prozent „eher akzeptabel“. Weitere 21 Prozent sind bei der Bewertung unentschieden. Dagegen lehnt eine Mehrheit die CO2-Bepreisung dezidiert als für sich „eher inakzeptabel“ (21 Prozent) oder „sehr inakzeptabel“ (32 Prozent) ab. Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer repräsentativen Befragung. Dabei zeigen sich deutliche Zusammenhänge mit der Lebenssituation der Befragten: Die Akzeptanz sinkt bzw. steigt mit dem Einkommen. Und: Wer sich große Sorgen um die wirtschaftliche Situation macht, lehnt den CO2-Preis häufiger ab als Menschen ohne finanzielle Sorgen. Landbewohnerinnen sind skeptischer als Städterinnen, das beeinflusst auch die Akzeptanzwerte in den unterschiedlichen Bundesländern. In den Stadtstaaten Hamburg (43 Prozent Akzeptanz) und in Berlin (32 Prozent) ist die Zustimmung noch am höchsten. In den ostdeutschen Flächenländern findet der CO2-Preis besonders wenig Unterstützung, auch im Saarland und in Niedersachsen sind die Werte relativ gering.

Bundesweit fühlen sich rund drei Viertel der Befragten schlecht oder gar nicht über die CO2-Bepreisung informiert. Gleichzeitig überschätzen die meisten Befragten ihre aktuelle finanzielle Belastung durch den CO2-Preis drastisch, während sie die absehbare Kostenentwicklung in den kommenden Jahren unterschätzen, wenn ein unbegrenzter Marktmechanismus die bislang recht moderate politische Preissetzung ablöst und zu deutlich höheren Kosten führen dürfte (detaillierte Daten unten). Die Studienautor*innen Dr. Jan Behringer, Lukas Endres und Maike Korsinnek halten deshalb kurzfristig bessere Informationen zur CO2-Bepreisung für einen Weg, die Akzeptanz zu erhöhen. Um den Rückhalt in der Bevölkerung auch bei künftig deutlich steigenden CO2-Preisen zu sichern, sollte zudem zeitnah ein Kompensationsmechanismus eingeführt werden. Dieser sollte nach Analyse des IMK insbesondere untere und mittlere Einkommensgruppen entlasten, weil diese einen höheren Anteil ihres Einkommens für Mobilität und Heizenergie aufwenden müssen und daher stärker belastet sind.

Auch hinsichtlich der Präferenzen der Menschen zur Verwendung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung liefert die IMK-Studie Anhaltspunkte: Die Befragten, die bei dieser Frage entscheiden konnten, ob und in welchem Umfang sie die Einnahmen aus dem CO2-Preis auf einem oder mehreren Wegen zurückverteilen würden, favorisieren in erster Linie, die Einnahmen als direkte Zahlungen an die Haushalte zurückzugeben, und zwar teilweise als pauschale Pro-Kopf-Zahlung und teilweise mit einem Schwerpunkt bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen oder besonderer Betroffenheit durch den CO2-Preis. Eine soziale Staffelung nach Einkommen präferieren Anhängerinnen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke überdurchschnittlich stark, zeigt eine differenzierte Auswertung nach politischen Präferenzen. Grünen-Wählerinnen sind auch mehr als andere dafür, einen wesentlichen Teil der Einnahmen in einen Ausbau der öffentlichen Infrastruktur mit Klimaschutz-Effekt zu investieren, etwa in den öffentlichen Nahverkehr, die Bahn oder ein Ladenetz. Befragte, die Union, FDP oder AfD zuneigen, plädieren hingegen stärker für Rückzahlungen pauschal pro Kopf an die Bürger*innen. Sie sind zudem eher dafür, mit einem Teil der Einnahmen die Einkommensteuer zu senken – obwohl das insbesondere Haushalten mit niedrigeren Einkommen wenig bringt.

Für die Untersuchung wurden im Rahmen einer repräsentativen Quotenstichprobe rund 4800 Erwachsene im Januar und Februar 2024 online befragt. Unmittelbar zuvor, Anfang 2024, wurde der CO2-Preis von 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2 erhöht. Das waren, als Reaktion auf das Haushalts-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, fünf Euro mehr als zuvor von der Bundesregierung angekündigt. Die Bepreisung des Treibhausgases CO2 gilt bei zahlreichen Ökonominnen als besonders effektives Instrument im Kampf gegen die Erderhitzung, insbesondere, wenn sich die Preise am Markt bilden. Das soll im Europäischen Emissionshandelssystem ab 2027 auch für die Bereiche Verkehr und Wärme geschehen. Viele Expertinnen erwarten dann einen raschen Anstieg des CO2-Preises auf 200 Euro und mehr pro Tonne, weil das mit den internationalen Klimazielen vereinbare CO2-Budget entsprechend knapp ist. Dementsprechend dürften dann auch die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung stark steigen, die bislang in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) fließen. So prognostiziert das Umweltbundesamt für den Zeitraum von 2027 bis 2032 bei einem durchschnittlichen Preis von 200 Euro pro Tonne CO2 ein Aufkommen von insgesamt knapp 240 Milliarden Euro. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war ursprünglich zur Entlastung die Auszahlung eines Klimageldes an die Bevölkerung vorgesehen. Allerdings könnte eine solche Auszahlung nun womöglich erst 2027, also in der nächsten Legislaturperiode, kommen.

Eine mangelnde soziale Flankierung berge „die Gefahr, dass die Umsetzung der Klimapolitik von großen Teilen der Bevölkerung als ungerecht empfunden wird und die gesellschaftliche Akzeptanz der CO2-Bepreisung schwindet“, warnen die IMK-Forschenden Behringer, Endres und Korsinnek. „Bereits 2023 verdeutlichte die politische Kontroverse um die Reform des Gebäudeenergiegesetzes, in Folge derer es zu einer deutlichen Abschwächung des Gesetzes kam, dass fehlendes Vertrauen in die soziale Ausgewogenheit politischer Maßnahmen zum Hindernis für die Klimapolitik werden kann.“ Weitere Indizien dafür sehen sie in den Befragungsdaten: Im Vergleich zu früheren Studien fällt die Akzeptanz der CO2-Bepreisung etwas geringer aus. Als Gründe dafür führen die Forschenden, neben methodischen Unterschieden, unter anderem den stärker als erwartet gestiegenen CO2-Preis an sowie die politischen Auseinandersetzungen um den Klimaschutz.

„Die Umfrageergebnisse unterstreichen erneut, dass die Dekarbonisierung alleine über eine CO2-Bepreisung aus sozialen und politischen Gründen nicht erfolgreich sein kann. Auch ein Klimageld ist kein Allheilmittel.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor IMK

Vielmehr brauche man einen Instrumentenmix, der zusätzlich zum Klimageld beispielsweise auch öffentliche Investitionen unter anderem in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie Wärmenetze enthält, um die finanziellen Belastungen insbesondere von Haushalten im ländlichen Raum in der Klimawende zu begrenzen.

Die Studienergebnisse im Detail

Akzeptanz korreliert mit Einkommenshöhe und finanziellen Sorgen

In keiner Einkommensgruppe befürwortet eine Mehrheit der Befragten die aktuelle CO2-Bepreisung, gleichwohl zeigen sich deutliche Unterschiede: Unter den Befragten mit einem relativ hohen monatlichen Haushaltseinkommen von mehr als 4500 Euro netto finden immerhin 35 Prozent den CO2-Preis für den eigenen Haushalt „sehr akzeptabel“ oder „eher akzeptabel“, weitere 18 Prozent äußern sich unentschieden. Mit fallendem Einkommen sinkt die Zustimmung schrittweise weiter. In der Gruppe mit Haushaltsnettoeinkommen unter 2000 Euro monatlich akzeptieren lediglich 20 Prozent den CO2-Preis in seiner aktuellen Form, weitere 23 Prozent sind unentschieden. Besonders verbreitet ist die vehemente Ablehnung unter Befragten mit niedrigeren Einkommen: 36 Prozent beurteilen sie als „sehr inakzeptabel“ für sich.

„In der sinkenden Zustimmung zeigt sich die regressive Wirkung der CO2-Bepreisung.“

Maike Korsinnek, Jan Behringer, Lukas Endres

Ähnlich, und noch stärker ausgeprägt, ist der Zusammenhang zwischen geringer Akzeptanz und wirtschaftlichen Sorgen: Befragte, die sich Sorgen machen um die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland, um ihre persönliche finanzielle Situation oder um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, finden die CO2-Bepreisung weitaus seltener akzeptabel als Personen ohne wirtschaftliche Sorgen.

Am meisten Akzeptanz in Hamburg und Berlin, am wenigsten in den ostdeutschen Flächenländern

Der Zusammenhang zwischen Einkommen, wirtschaftlichen Sorgen und Akzeptanz spielt auch bei regionalen Unterschieden eine Rolle, die ein Vergleich der Bundesländer zeigt. Die Akzeptanz der CO2-Bepreisung ist in den ostdeutschen Flächenländern am niedrigsten, wo auch besonders viele Befragte wirtschaftliche Sorgen äußern. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen geben jeweils rund 60 Prozent an, der CO2-Preis sei für sie nicht akzeptabel, in Sachsen-Anhalt liegt der Anteil sogar bei 70 Prozent. Nahe an den Werten der ostdeutschen Länder liegt das Saarland, ebenfalls eine Region mit wirtschaftlichen Problemen. Dort ist die Akzeptanz des CO2-Preises ebenfalls sehr niedrig, vehemente Ablehnung allerdings etwas seltener als im Osten.

Als weiteren Faktor für eine hohe Ablehnung identifizieren die IMK-Forschenden die Siedlungsstruktur, die in den östlichen Bundesländern stärker ländlich geprägt ist als im Westen. Auf dem Land leben mehr Menschen in älteren Eigenheimen mit größerem Sanierungsbedarf und sind stärker auf das Auto angewiesen, wohingegen Stadtbewohner*innen stärker von Umweltbelastungen betroffen sind, aber beispielsweise auch besser den öffentlichen Nahverkehr als Mobilitätsalternative nutzen können.

Ein gewisser Stadt-Land-Gegensatz dürfte auch dazu beitragen, dass Bayern trotz vergleichsweise hoher Einkommen im Landesdurchschnitt bei der Akzeptanz im unteren Mittelfeld liegt: Einerseits ist die Quote der Befragten, die den CO2-Preis für akzeptabel halten, mit rund 26 Prozent fast auf dem Niveau der übrigen westlichen Flächenländer. Andererseits ist der Anteil derer, die ihn „sehr inakzeptabel“ nennen, mit gut einem Drittel im West-Ländervergleich hoch. Ähnlich ist das Muster in Rheinland-Pfalz. Das Mittelfeld in Puncto Akzeptanz bilden Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und, mit etwas Abstand, Niedersachsen.

Dass Siedlungsstrukturen eine Rolle spielen, unterstreicht auch die vergleichsweise verbreitete Akzeptanz in Hamburg und Berlin. Die beiden Stadtstaaten führen die Bundesländerliste an. Bremen liegt zwar weiter hinten, allerdings ist in dem kleinen Stadtstaat die Zahl der Befragten gering. Möglichweise spielt hier auch das niedrige Einkommen vieler Haushalte eine größere Rolle.

Kurzfristige Kosten werden über-, mittelfristige unterschätzt

Auch je nachdem, wie gut sich die Befragten über das System der CO2-Bepreisung informiert fühlen, variiert die Akzeptanz. Sie reicht von 16 Prozent unter Personen, die sich gar nicht informiert fühlen bis zu 46 Prozent bei Menschen, die sich sehr gut informiert fühlen. Diese Gruppe ist aber sehr klein. Generell geben mehr als drei Viertel aller Befragten an, sie fühlten sich „weniger gut“ oder „gar nicht“ informiert.

Der geringe Informationsgrad spiegelt sich auch darin wider, dass die Menschen in Deutschland nach der IMK-Studie weder von der aktuellen noch von der künftigen finanziellen Belastung durch den CO2-Preis eine realistische Vorstellung haben. So schätzen die Befragten, dass ihnen durch den aktuellen Preis von 45 Euro im Jahr Kosten von 396 Euro entstehen. Die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten pro Haushalt, die die IMK-Forschenden aus typisierten Verbrauchsmustern für Heizenergie und Kraftstoffe errechnen, liegen indes nicht einmal halb so hoch, bei 192 Euro. Dabei überschätzen Befragte aus den neuen Bundesländern die Belastung noch stärker als Befragte aus dem Westen.

Die zu erwartenden künftigen Kosten nach Einführung des Marktmechanismus werden dagegen deutlich unterschätzt. Bei einem durchschnittlichen Preis von 200 Euro pro Tonne CO2, den Expert*innen nach 2027 für realistisch halten, errechnen Behringer, Endres und Korsinnek reale Kosten von 853 Euro pro Jahr im Haushaltsdurchschnitt. Die Befragten erwarten hingegen 564 Euro. Auch hier rechnen Menschen aus Ostdeutschland mit höheren Kosten, weshalb sie bei der mittelfristigen Entwicklung näher an der realistischen Belastung liegen als Westdeutsche.

Präferenzen für den Ausgleichsmechanismus

Im letzten Teil der Befragung konnten die Befragten angeben, wofür die Einnahmen aus dem CO2-Preis ihrer Meinung nach ausgegeben werden sollten. Dabei hatten sie die Möglichkeit, 100 Prozentpunkte auf eine oder mehrere von sieben Kategorien aufzuteilen. Zur Auswahl standen unterschiedliche Modelle von direkten Rückzahlungen an die Privathaushalte, eine Senkung der Einkommensteuer, mehr Investitionen in die öffentliche Infrastruktur (z. B. ÖPNV, Schiene, Fernwärmenetz, E-Ladeinfrastruktur), Förderung von privaten Investitionen (z. B. Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und energetische Gebäudesanierung) und die Förderung der Industrie zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit.

Im Mittel aller Antworten sollen knapp zwei Drittel der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung rückerstattet werden. Knapp die Hälfte des Gesamtvolumens wollen die Befragten dabei über direkte Rückzahlungen an die Haushalte verteilen: Rund 22 Prozent der Einnahmen sollen über einen einheitlichen Pro-Kopf-Betrag an die gesamte Bevölkerung gezahlt werden. Mit rund 17 Prozent der Einnahmen sollen zudem gezielt einkommensschwache Haushalte entlastet werden und weitere acht Prozent sollen an Haushalte fließen, die besonders stark von der CO2-Bepreisung betroffen sind. Für eine indirekte Rückzahlung über eine Senkung der Einkommensteuer sollen rund 16 Prozent der Mittel verwendet werden. Dass ein großer Teil der Einnahmen an die Haushalte zurückerstattet werden soll, ist Konsens bei den Befragten. Je nach politischer Einstellung, die auf Basis von Wahlpräferenzen gemessen wurde, gibt es aber die oben bereits beschriebenen Unterschiede bei der Gewichtung.

Zudem sprachen sich die Befragten im Mittel dafür aus, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung insbesondere zur Finanzierung öffentlicher Klimaschutzinvestitionen einzusetzen. Demnach sollen rund 18 Prozent der Einnahmen für Investitionen in die öffentliche Infrastruktur ausgegeben werden. Für die Förderung von privaten Investitionen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen (z. B. Strompreiskompensation) sollen nach dem Willen der Befragten jeweils knapp zehn Prozent der Einnahmen eingesetzt werden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung – Tariföffnung

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG lt. BAG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Az. 3 AZR 285/23).

BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 3 AZR 285/23 vom 20.08.2024

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 1. Januar 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG i. H. v. 15 v. H. Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Der Senat hat am selben Tag in zwei weiteren Parallelverfahren – 3 AZR 286/23 – und – 3 AZR 287/23 – zum selben Tarifvertrag identisch entschieden.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 19 Abs. 1 BetrAVG (Allgemeine Tariföffnungsklausel) lautet:

Von den §§ 1a, 2, 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Lieferung von Abfall i. S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegt der Umsatzsteuer

Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt lt. FG Baden-Württemberg zu steuerbaren Umsätzen (Az. 1 K 11/24).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 1 K 11/24 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI B 19/24)

Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen.

Sachverhalt

Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer („Hausratverwertung“) gewerblich tätig. Er sammelt insbesondere ausrangierte Bürostühle, die er soweit möglich repariert und verkauft. Für das Streitjahr 2020 beantragte er beim beklagten Finanzamt erfolglos, seine Umsätze mit Bürostühlen wegen deren Abfalleigenschaft nicht der Umsatzsteuer zu entwerfen. Mit seiner Klage trägt er vor, Abfälle i. S. der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – insbesondere Bürostühle – zur Wiederverwendung vorzubereiten. Für die Lieferung dieser Gegenstände würden ihm weder ein Entgelt berechnet noch die Frachtkosten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle i. S. dieses Gesetzes u. a. alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige. Die Lieferung solcher Gegenstände habe bereits der Umsatzsteuer unterlegen. Daher würde, wenn die Lieferung der von ihm zur Wiederverwendung vorbereiteten Stühle oder anderen Gegenstände an seine Kunden der Umsatzsteuer unterlägen, eine Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche würde sowohl gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch gegen Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verstoßen, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.

Das Finanzgericht wies die Klage im Wesentlichen aus den folgenden Gründen ab:

Die Lieferung von Abfall i. S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer.

Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet hat, sind, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführt, Gegenstände sowohl i. S. von § 3 Abs. 1 UStG als auch i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Insoweit ändern – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Gegenstand – hieran weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG etwas.

Wegen der von ihm angenommenen „Doppelbelastung“ sei der Kläger darauf verwiesen, dass er ihm berechnete Umsatzsteuer regelmäßig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Ein anderes Ergebnis vermag auch der Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht zu begründen, da der Kläger die Stühle oder ggf. die anderen Gegenstände, derer sich ihre Besitzer entledigt hatte, ausnahmslos unentgeltlich erhalten hatte.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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Kein Abzug von Aufwendungen für den Abriss und Neubau eines formaldehydbelasteten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung getätigten Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind lt. FG Baden-Württemberg dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen (Az. 1 K 1855/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 1 K 1855/21 vom 01.02.2014 (rkr)

  1. Überschreitet die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus den Grenzwert von 0,1 ppm, ist von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen.
  2. Aufwendungen für den mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung getätigten Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen.

Sachverhalt

Streitig ist der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr 2018 i. H. v. 191.567 Euro. Der Kläger ist Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses. Er ließ sein Schlafzimmer baubiologisch von dem als Zeugen vernommenen Diplom-Ingenieur F untersuchen. Der Baubiologe stellte in seinem „Kurzbericht“ vom 24.03.2017 unter anderem eine leicht auffällige Lindan-Konzentration und eine hohe Formaldehydkonzentration (0,112 ppm) fest. Er empfahl Minimierungsmaßnahmen. In einem ärztlichen Attest führte ein Facharzt für Innere Medizin aus, dass der Kläger unter bestimmten Beschwerden leide, wenn er sich – insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten – in seinen Wohnräumen aufhalte. Diese Beschwerden seien bei Geschäfts- und Urlaubsreisen auch im Winter „praktisch weggeblasen“. Der Zusammenhang mit dem häuslichen Raumklima sei durch Baugutachten zur Schadstoffbelastung mit Formaldehyd belegt. Um gesundheitlichen Schaden abzuwenden, riet er dem Kläger „wenn möglich“ zur Sanierung oder zum Umzug.

Der Kläger ließ das Wohngebäude abreißen und auf dem Bestandskeller ein neues Einfamilienhaus mit Garage errichten. In seiner Einkommensteuererklärung für 2018 machte der Kläger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen wegen eines Neubaus aufgrund einer Formaldehydbelastung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ab.

Das Finanzgericht wies die Klage im Wesentlichen aus den folgenden Gründen ab:

Außergewöhnliche Belastungen für Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs stehen, können außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein. Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Konkrete Gesundheitsgefährdung bei Überschreiten des Grenzwertes für Formaldehyd von 0,1 ppm

Im Hinblick auf die Belastung der Raumluft in einem Wohnhaus ist beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Eine Formaldehydbelastung von Innenräumen kann durch Bauprodukte oder Möbel entstehen, bei deren Herstellung Spanplatten verwendet werden. Bei Spanplatten, die unter Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharzen hergestellt werden, kommt es häufig zu einer nachträglichen Formaldehyd-Abgabe bzw. Abspaltung. Die Ausdünstungen von mit Formaldehyd behandeltem Holz können gesundheitsbeeinträchtigende Mengen dieser Substanz an die Raumluft abgeben, wodurch – je nach persönlicher Empfindlichkeit – verschiedene Reizzustände verursacht werden können, die nach Beendigung der Exposition abklingen. In Deutschland regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) seit 1996, dass beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) vor Inverkehrbringen geprüft werden müssen. Dabei gilt, dass die durch den Holzwerkstoff verursachte Konzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ⁠ppm nicht überschreiten soll (§ 3 Abs. 2 ChemVerbotsV i. V. m. Anlage 1 – Eintrag 1 – Spalte 2).

Der Gesetzgeber sieht danach eine Formaldehydausgasung, die zu einer Formaldehydkonzentration in der Raumluft von mehr als 0,1 ppm führt, typisierend als gesundheitsgefährdend an. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ein gesetzliches Verbot die ultima ratio der Gefahrenvorsorge darstellt und daher nur bei erheblichen Gefahren angeordnet werden kann. Dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen und nimmt auch im Rahmen der steuerrechtlichen Prüfung der Zwangsläufigkeit an, dass Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf Gegenstände, die eine über dem Wert von 0,1 ppm liegende Formaldehydbelastung von Innenräumen verursachen, aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sind. Dem Steuerpflichtigen ist es nicht zumutbar, abzuwarten, ob er tatsächlich zu den besonders empfindlichen Personen gehört, die bereits bei einer nur knapp über dem Grenzwert liegenden Schadstoffbelastung mit Krankheitserscheinungen reagieren.

Notwendigkeit der Maßnahme zur Beseitigung der Formaldehydemission

Generell müssen die vom Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen aber notwendig sein, um die Formaldehydemission zu beseitigen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die Gesundheitsgefahr durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen oder – so wie vorliegend begehrt – nur durch einen vollständigen Abriss und Neubau beseitigt werden kann, denn Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG können nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalles „notwendig“ sind und einen „angemessenen Betrag“ nicht übersteigen.

Der Abriss des Bestandsgebäudes und der Neubau waren nicht notwendig.

Der Abriss des Bestandsgebäudes und der Neubau waren nicht notwendig. Zunächst ist es aus Sicht des Senats nicht geklärt, auf welche Bauteile des Hauses die erhöhte Schadstoffkonzentration im Schlafzimmer zurückzuführen ist. Bei der Untersuchung wurden lediglich Proben aus der Raumluft des Schlafzimmers entnommen, die keine Rückschlüsse auf den konkreten Entstehungsort der Emissionen zulassen. So weist der Zeuge in seinem „Kurzbericht“ auch darauf hin, dass zur Planung von Minimierungsmaßnahmen „noch weitere Erkundungen“ erforderlich gewesen wären. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass er bei einer weiteren Untersuchung durch die Entnahme von Materialproben (sog. Bauteilöffnungen) im Schlafzimmer und in mindestens einem anderen Raum des Hauses die Emissionsquellen näher eingegrenzt hätte. Manchmal seien nämlich nur die Holzbalken oder die Spanplatten an der Außen- und nicht an der Innenseite belastet. Diese weitere Begutachtung hätte in etwa zwischen 3.000 Euro bis 5.000 Euro gekostet.

Zudem hat der Zeuge lediglich Minimierungsmaßnahmen empfohlen, um die Schadstoffkonzentration und die Geruchsauffälligkeit zu reduzieren. In seiner Begutachtung vom 24.03.2017 ist die Rede von der Abdichtung von Fugen und Öffnungen und einer Verbesserung der (Ent-)Lüftung. Hierzu hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass man die Emissionen durch Sanierungsmaßnahmen zwar nicht auf Null, aber doch deutlich reduzieren und so ein „unproblematisches Level“ erreichen könne. Hierzu werde z. B. von der Innenseite eine Abdichtung an die belasteten Wände angebracht oder ein geeignetes Entlüftungssystem mit einer ausreichenden „Luft-Wechsel-Rate“ installiert. Der vollständige Abriss und Neubau sei daher in seiner Begutachtung nicht vorgeschlagen worden. Eine solche Maßnahme werde auch – anders als bei einem starken Schimmelpilzbefall – nicht empfohlen („Wir formulieren das nie so.“). Die Empfehlung, dass das gesamte Haus abgerissen werden müsse, werde in einem solchen Fall wie dem vorliegenden nicht ausgesprochen. Sicher – so der Zeuge – sei der Abriss eine Möglichkeit, es gebe aber „weniger gravierende Maßnahmen.“ Wenn eine solche Sanierung sorgfältig ausgeführt werde, würden künftig keine hohen Konzentrationen mehr entstehen. Die Sanierung sei ein Kompromiss und müsse bei künftigen baulichen Maßnahmen beachtet werden.

In einer Gesamtschau ist zudem zu berücksichtigen, dass der Formalaldehyd-Grenzwert von 0,1 ppm nur geringfügig überschritten wurde und damit die Emissionen mit einem geringeren Aufwand als dem vollständigen Abriss und Neubau auf ein unbedenkliches Niveau hätten gesenkt werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass die für den Abriss und Neubau geltend gemachten Aufwendungen nicht notwendig waren.

Auch ist das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet, die Kausalität der Schadstoffbelastung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nachzuweisen. Hierzu fehlen detailliertere Angaben zum zeitlichen Verlauf und der Schwere der Krankheiten und zu Untersuchungen zu den bereits eingetretenen Gesundheitsschäden sowie zum ausschließlichen Zusammenhang der Symptome mit der Formaldehydkonzentration.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Beim Betrieb von PV-Anlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten. So das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 646/22).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 10 K 646/22 vom 13.11.2023 (rkr)

  1. Beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen.
  2. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2018 und 2019 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer im Jahr errichteten Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Zweifamilienhauses. Die Solarmodule der PV-Anlage haben eine Leistung von 9,900 kWp. Der erzeugte Strom wird zum Teil im gesamten Haus selbst verbraucht, zum Teil ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Als Einspeisevergütung werden 0,1079 Euro/kWh gezahlt. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 886 kWh eingespeist. Die Einspeisung im Jahr 2020 betrug 2.875 kWh. Der tatsächliche Eigenverbrauch und die tatsächliche Gesamtproduktion wurden nicht über einen Zähler ermittelt.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Er erzielte auch 2019 einen Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres 2020 erstellte das beklagte Finanzamt eine Totalgewinnprognose bezüglich der PV-Anlage. Es ermittelte über eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren einen Totalverlust. Daher änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage nicht mehr.

Das Finanzgericht entschied aus den folgenden Gründen, dass das Finanzamt die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) mangels Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zutreffend nicht anerkannt hat:

Zweistufige Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit. Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind.

Totalverlust bei einem Prognosezeitraum von 20 Jahren

Als Prognosezeitraum sind vorliegend aufgrund der Gesamtumstände nach Auffassung des Senats 20 Jahre zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass die PV-Anlage als wesentliche Grundlage des klägerischen Gewerbebetriebs eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren hat. Zwar sind die Tabellen zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlagegütern (sog. AfA-Tabellen) für die Gerichte nicht bindend. Dennoch haben sie die Vermutung der Richtigkeit für sich. Sie berücksichtigen nämlich sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die PV-Anlage unter besonderer Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung lediglich eine objektive Nutzbarkeit von 20 Jahren aufweist. Eine längere Nutzbarkeit – wie vom Kläger behauptet 30 bis 40 Jahre – ist rein spekulativ und stützt sich nicht auf derzeit gesicherte Erkenntnisse.

In einem Prognosezeitraum von 20 Jahren ergibt sich nach der zutreffenden Berechnung des Finanzamts ein Totalverlust. Bei seiner Schätzung der Betriebseinnahmen ging das Finanzamt bei einer PV-Anlage mit 9.900 kWh/kWp in nicht zu beanstandender Weise von einer jährlichen Stromerzeugung von 9.900 kWh aus. Wird die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen, kann sie aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden. Für den Prognosezeitraum von 20 Jahren ergibt sich hieraus eine Stromerzeugung von insgesamt 198.000 kWh. Des Weiteren hat das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise auf Basis der Werte des Jahres 2020 einen Anteil von rd. 29,04 % (57.500 kWh) für die Einspeisung mit 0,1079 Euro/kWh und einen Anteil von rd. 70,96 % für den Eigenverbrauch (140.500 kWh) zugrunde gelegt.

Entnahme des selbst verbrauchten Stroms

Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms (140.500 kWh) kommt es zu einer als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Sätze1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die mit der PV-Anlage erzeugte und in den Verkehr gebrachte elektrische Energie ist ein (bilanzierungsfähiges) Wirtschaftsgut. Der private Verbrauch ist daher keine Nutzungs-, sondern eine Sachentnahme. Als Bewertungsmaßstab für die Entnahme ist damit nach § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG der Teilwert zugrunde zu.

Ermittlung des Teilwerts des selbst verbrauchten Stroms

Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten. Der vom Kläger produzierte Strom gehört zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen des Betriebs. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Eigenerzeugnissen) werden die Wiederbeschaffungskosten als Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten bezeichnet. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren und sonstigen Vorräten hängt aber nicht nur von ihren Herstellungs-(Reproduktions-)kosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Deckt der voraussichtliche Veräußerungserlös nicht mehr die Selbstkosten der Waren zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns, so sind die Herstellungskosten um den Fehlbetrag zu mindern. Der Teilwert liegt daher unter den Herstellungs-(Reproduktions-) kosten, wenn die Erzeugnisse nach den Marktverhältnissen nicht zu einem Preis veräußert werden könnten, der diesen Kosten entspricht, weil sich z. B. für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts stellen somit die betriebsindividuellen Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten regelmäßig die Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, gegebenenfalls vermindert um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens die Wiederbeschaffungskosten und mindestens den Einzelveräußerungspreis bezahlen würde.

Zugunsten des Klägers ist das Finanzamt in seiner Totalgewinnprognose von einem Teilwert in Höhe der Reproduktionskosten ausgegangen, die er aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage und den Betriebskosten verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion korrekt berechnet hat. Hierbei hat er neben den Anschaffungskosten der Anlage auch den bis 2034 zu erbringenden Zinsaufwand sowie jährliche Betriebskosten berücksichtigt, die er aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 entnommen hat. Dass die Kosten für den Batteriespeicher mit Wechselrichter bei der Berechnung zu Recht in den Gesamtkosten der Anlage enthalten sind, weil beides untrennbar zur PV-Anlage gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Da die Wiederherstellungskosten bei der Bestimmung des Teilwerts der selbst verbrauchten Elektroenergie die Wertobergrenze bilden, kann schon aus rechtlichen Gründen der von der Finanzverwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierte Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh nicht – wie der Kläger meint – zur Anwendung kommen, um die Betriebseinnahmen rechnerisch zu erhöhen.

Keine Berücksichtigung eines Restwerts als Einnahme

Ein Restwert der Anlage nach Ablauf der 20jährigen Nutzungsdauer ist nach Auffassung des Senats letztlich nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Klägers (spätestens) im Jahr 2018 war kaum vorhersehbar, welche Faktoren in welchem Umfang zu einem nennenswerten Restwert der Anlage beitragen könnten bzw. werden. Die diesbezügliche Unsicherheit besteht fort, so dass eine Ermittlung bzw. Schätzung des Restwerts auf ausreichend gesicherter Grundlage nicht möglich erscheint. Jedenfalls ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Restwert, der im Streitfall zu einer positiven Ergebnisprognose führen könnte.

Der Restwert bildet letztlich die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren hinausgehende Nutzung der Anlage ab, entweder in Form einer fortlaufenden Stromproduktion oder durch die anderweitige Verwertung der Anlage. Zwar sprechen zunächst weder technische noch rechtliche Gesichtspunkte gegen die Annahme, die PV-Anlage könne auch nach Ablauf von 20 Jahren weiter betrieben werden. Eine Abbruchverpflichtung besteht nicht. Die Möglichkeit der Einspeisung und die Höhe der Einspeisevergütung sind nach dem EEG jedoch auf 20 Jahre begrenzt. Zwar sind nach EEG Netzbetreiber bis 2027 verpflichtet, auch den Strom von über 20 Jahre alten Anlagen weiterhin abzunehmen. Hierfür gibt es jedoch keine garantierte Vergütung mehr, sondern der Anlagenbetreiber muss den erzeugten Strom zum jeweiligen Börsenstrompreis absetzen. Der Börsenstrompreis betrug im Jahr 2018 – also im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Klägers – in der Grundlast durchschnittlich lediglich 0,0445 Euro/kWh, im Jahr 2019 – bei Installation der PV-Anlage – durchschnittlich nur 0,0337 Euro/kWh.

Bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich vor diesem Hintergrund ein Restwert der PV-Anlage ergibt, ist zu berücksichtigen, dass die Prognose aus der Sicht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Investitionsentscheidung, also spätestens im Jahr 2018, anzustellen ist. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Ob der Kläger bei Bestellung der Anlage davon ausgehen oder sogar darauf vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für eine Abgabe des produzierten Stroms an einen Netzbetreiber auch nach Ablauf der 20 Jahre schaffen wird, ist bereits zweifelhaft. Diese Unsicherheit in der ex-ante Betrachtung setzt sich aktuell der tatsächlich gültigen Regelung fort, da diese nur bis 2027 befristet ist.

Maßgeblich sind die konkreten betrieblichen Umstände. Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, dass der Kläger die Anlage für den überwiegenden Eigenverbrauch des produzierten Stroms konzipiert hat. Im bisherigen Betriebszeitraum lag der Eigenverbrauch bei etwa 70 % des produzierten Stroms; der Kläger geht in seiner Totalgewinnprognose von 75 % aus. Der Verkauf des Stroms an einen Netzbetreiber stand offensichtlich von vornherein nicht im Vordergrund der Betätigung. Angesichts des für den Prognosezeitraum von 20 Jahren bei einer garantierten Einspeisevergütung von 0,1079 Euro/kWh prognostizierten Ertrags liegt auf der Hand, dass der bei einem Weiterbetrieb zu erwartende Ertrag durch den Stromverkauf dauerhaft kaum ins Gewicht fällt. Bei der Schätzung von zukünftigen Einnahmen durch den Eigenverbrauch ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffungskosten der PV-Anlage nach Ablauf von 20 Jahren abgeschrieben sind. Für die Bewertung der Reproduktionskosten kommt es also zunächst nur noch auf die laufenden Betriebskosten an. Zugleich bildet der Abschreibungszeitraum von 20 Jahren die Nutzungsdauer der PV-Anlage in technischer Hinsicht ab. Für den Weiterbetrieb der Anlage muss daher mit erhöhten Investitionskosten für Reparaturen sowie den Austausch und die Erneuerung von Anlagenteilen, beispielsweise einzelner Module, Wechselrichter und Batterie, gerechnet werden. Dies mag einerseits zu einem (gegenüber der abgeschriebenen Anlage) höheren Teilwert für die eigenverbrauchte Kilowattstunde Strom führen, andererseits mindern diese Investitionskosten den zu erwartenden Ertrag erheblich. Per Saldo dürften die Ertragsaussichten bei einem fortgesetzten Betrieb damit wesentlich geringer sein als im Prognosezeitraum. Bei Abwägung aller vorgenannten Umstände hält es der Senat für ausgeschlossen, dass im Rahmen der Totalgewinnprognose ein Restwert zu schätzen ist, der im Ergebnis zu einem Totalgewinn führen würde.

Keine steuerlichen Gründe für verlustbringende Tätigkeit

Die Prüfung der einkommensteuerlichen Relevanz aufgrund der negativen Gewinnprognose führt zur Versagung der Gewinnerzielungsabsicht beim Kläger. Ist die Prognose – wie im Streitfall – negativ, erlaubt dies jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Dies ist vielmehr nur dann widerlegbar gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkünftesphäre zu dienen (sog. Hobbybereich). Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht nach Auffassung des Senats der Beweis des ersten Anscheins zwar zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher Betrieb typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen wie eine Tätigkeit im Hobbybereich. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach der Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Dies indiziert das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Stromanbieter bezogene Strom. Der Kläger hat im Erörterungstermin ausdrücklich ausgeführt, er habe einen recht hohen Stromverbrauch und sich über PV-Anlagen informiert, um Geld zu sparen. Die Firma B GmbH habe ihm ein sehr günstiges Angebot unterbreitet und ihm vorgerechnet, wieviel er mit der PV-Anlage sparen könne. Diese Rechnungen seien unter dem Aspekt des Eigenverbrauchs vorgenommen worden, eine Prüfung bezüglich erzielbarer steuerlicher Gewinne sei nicht erfolgt (…). Diese Erwägungen des Klägers sind persönliche und außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegende Gründe für den Betrieb der PV-Anlage.

Keine Revisionszulassung

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Überdies sind die im Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze im Hinblick auf die Regelung des § 3 Nr. 72 EStG für aktuelle Fälle der Inbetriebnahme von PV-Anlagen auf eigengenutzten Wohnhäusern (mit Selbstverbrauch) nicht mehr maßgeblich.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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Einnahmen aus Insolvenzanfechtung als nachträgliche Betriebseinnahmen?

Im Anwendungsbereich des § 16 EStG führt die zivilrechtliche Rückabwicklung nach §§ 143, 144 InsO vor Betriebsaufgabe geleisteter Zahlungen des Betriebsinhabers an Insolvenzgläubiger stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung sind im Zeitpunkt des Zuflusses keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen. So das FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 1180/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 8 K 1180/21 vom 28.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/24)

  1. Im Anwendungsbereich des § 16 EStG führt die zivilrechtliche Rückabwicklung nach §§ 143, 144 Insolvenzordnung vor Betriebsaufgabe geleisteter Zahlungen des Betriebsinhabers an Insolvenzgläubiger stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.
  2. Die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung sind im Zeitpunkt des Zuflusses keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen.

Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A. Dieser betrieb vor Insolvenzeröffnung Restaurants und ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahmenüberschussrechnung. Im November 2015 stellte A die Betriebe ein, meldete sein Gewerbe ab und veräußerte sämtliches Inventar an Dritte.

Der Kläger focht nach §§ 143 f. Insolvenzordnung (InsO) mehrere, vor Betriebsaufgabe geleistete Zahlungen des Insolvenzschuldners an Gläubiger, insbesondere Zahlungen an das beklagte Finanzamt und die Krankenkasse, an. Rückzahlungen der Anfechtungsgegner flossen der Masse im Streitjahr 2016 i. H. v. 12.349,50 Euro und im Streitjahr 2018 i. H. v. (jedenfalls) 181.622 Euro zu.

In den an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners adressierten Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2018 behandelte das beklagte Finanzamt die Einnahmen aus der Insolvenzanfechtung jeweils als nachträgliche Betriebseinnahmen und ermittelte für das Streitjahr 2016 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 12.458 Euro und für das Streitjahr 2018 von 177.531 Euro. Die darauf entfallende anteilige Einkommensteuer machte das Finanzamt als Masseverbindlichkeit gegen den Kläger geltend. Dieser erhob nach erfolglosem Einspruch erfolgreich Klage.

Das Finanzgericht führte im Wesentlichen aus:

Das Finanzamt hat die Zuflüsse aus den Insolvenzanfechtungen zu Unrecht als nachträgliche Betriebseinnahmen in den Streitjahren 2016 und 2018 erfasst.

Rückwirkung der Insolvenzanfechtung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Der Insolvenzschuldner hat im November 2015 seinen Gewerbebetrieb nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgegeben. Die Insolvenzanfechtungen wirken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Jahr 2015 zurück. Die Zuflüsse aus der Insolvenzanfechtung stellen daher keine nachträglichen Betriebseinnahmen in den Streitjahren dar.

Rückwirkung im Bereich der Betriebsaufgabe nach § 16 EStG

Bei der laufend veranlagten Einkommensteuer sind die auf Grund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt. Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflussprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können.

Um einen solchen Steuertatbestand, der an einen einmaligen Vorgang anknüpft, handelt es sich bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs. Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises wirken materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Dasselbe gilt hinsichtlich der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Höhe des Betriebsvermögens. Ergibt sich auf Grund von Umständen, die nach der Veräußerung neu hinzutreten, dass der der Besteuerung zu Grunde gelegte Wert des Betriebsvermögens zu hoch oder zu niedrig ist, so ist dieser Wert mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG.

Nachträgliche Betriebseinnahmen nach Betriebsaufgabe nach § 24 Nr. 2 EStG im Jahr des Zuflusses.

Die während und nach der Aufgabe anfallenden normalen Geschäfte und ihre Abwicklung sind laufende Einnahmen. Sie berühren nicht den begünstigten Aufgabegewinn. Nicht begünstigte Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sollen Gewinne sein, die wirtschaftlich durch Vorgänge vor der Betriebsveräußerung veranlasst sind, z. B. wenn sie auf vorher abgeschlossenen Kaufverträgen beruhen und die Lieferung lediglich die Erfüllung der vorher begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung darstellt.

Anwendung dieser Grundsätze auf die Rückabwicklung nach §§ 143 f. InsO

Nach diesen Grundsätzen wirkt die zivilrechtliche Rückabwicklung nach §§ 143 f. InsO vor Betriebsaufgabe geleisteter Zahlungen des Betriebsinhabers an Insolvenzgläubiger auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück; auch im – hier vorliegenden – Fall der bereits vor der Insolvenzeröffnung beendeten Betriebsaufgabe. Die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung stellen keine im Zeitpunkt des Zuflusses steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen dar.

Vergleichbarkeit mit den bereits entschiedenen Fällen zu § 16 EStG

Diese insolvenzrechtliche Rückabwicklung unterscheidet sich lediglich im Rechtsgrund von den vom BFH bereits entschiedenen Fällen einer steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe (Erlass, Vergleich, Urteil), nicht aber in den für das Steuerrecht maßgeblichen Rechtsfolgen. Durch die insolvenzrechtliche Rückabwicklung werden Betriebsausgaben rückgängig gemacht. Durch die Rückforderung und spätere Rückzahlung erhöht sich das Aktivvermögen. Außerdem lebt die ursprünglich durch Zahlung untergegangene Verbindlichkeit wieder auf. Mangels einer Folgebilanz können diese Änderungen nur rückwirkend in der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG erstellten Bilanz (im Folgenden nur Aufgabebilanz) berücksichtigt werden. Denn mit der Betriebsaufgabe endet die Existenz des Gewerbebetriebs, so dass bilanzielle Änderungen zwingend in der Aufgabebilanz vollzogen werden müssen.

Es ist unerheblich, dass die Ansprüche erst nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter begründet wurden.

Für die steuerliche Rückwirkung auf den Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt i. S. des § 16 EStG kommt es nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben; insbesondere ist es unerheblich, ob diese „im Kern“ bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren.

Unerheblich ist deshalb, dass die Rückabwicklung vorliegend auf einer insolvenzrechtlichen Anspruchsgrundlage beruht und dass die Anfechtungsansprüche vom Insolvenzverwalter (naturgemäß) erst nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden und diese im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vom Anfechtungsgegner noch nicht anerkannt waren. Zwar ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass die Rückforderungen aus der Insolvenzanfechtung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im November 2015, wenn überhaupt schon entstanden, noch ungewiss und damit nicht bilanzierungsfähig waren. Auf Grund der steuerlichen Rückwirkung im Anwendungsbereich des § 16 EStG erfolgt aber gerade keine ex-ante-, sondern eine ex-post-Betrachtung. Nicht der Bilanzstichtag oder der Zeitpunkt der Bilanzerstellung sind maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses.

Schließlich ist unerheblich, dass die Anfechtungsansprüche maßgeblich auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruhen. Zum einen könnte dies ausschließlich für die Einordnung der daraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 InsO oder als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO und damit für die Frage, ob und gegen wen die Steuer festgesetzt werden kann, maßgeblich sein. Zum anderen richtet sich die Beurteilung, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht wird, auch im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Die Frage, ob ein auf den Aufgabezeitpunkt rückwirkender Sachverhalt oder nicht begünstigte laufende Einkünfte vorliegen, ist somit unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Sinn und Zweck des § 16 EStG zu beurteilen. Ob die Betriebsaufgabe vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgte, ist dabei unerheblich.

Die gegenteilige Auffassung des Sächsischen FG im Beschluss vom 03.08.2020 1 V 1497/19 lehnt das FG Baden-Württemberg mit Verweis auf die materiell-rechtliche Rückwirkung nach § 16 EStG ab.

Die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe sind nicht laufende, sondern punktuelle Ereignisse, die ohne Weiteres im Kalenderjahr der Veräußerung bzw. Aufgabe besteuert werden. Für die Gewinnermittlung nach § 16 EStG gelten nicht die Grundsätze zur periodengerechten Gewinnermittlung. Davon abgesehen ist die mangelnde steuerliche Auswirkung auf den Betriebsaufgabegewinn im Fall der Insolvenzanfechtung das Ergebnis zweier gegenläufiger materiell-rechtlicher Rückwirkungen (Bilanzierung sowohl der Aktivmehrung als auch der Verbindlichkeit), setzt also bezüglich beider Bilanzposten die materiell-rechtliche Rückwirkung voraus.

Keine nachträglichen Betriebseinnahmen

Es liegen nicht ausnahmsweise nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. von § 24 Nr. 2 EStG vor. Es handelt sich nicht um Einnahmen aus „normalen Geschäften“, die wirtschaftlich durch Vorgänge vor der Betriebsveräußerung veranlasst sind. Die zivilrechtliche Rückabwicklung vor Betriebsaufgabe vorgenommener Rechtsgeschäfte führt im Anwendungsbereich des § 16 EStG stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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Verluste aus Kapitalvermögen durch vermeintliche Vermietung von (See-)Containern

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht keine weiteren Verluste aus den streitigen Containergeschäften berücksichtigt hat (Az. 8 K 2173/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 8 K 2173/21 vom 28.11.2023

  1. Es liegt eine Kapitalüberlassung vor, wenn der vermeintliche Vermieter oder Leasinggeber beim sog. Container-Leasing-Modell weder zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum noch die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über die nicht individualisierbar bezeichneten Container hat.
  2. Verlorene Anschaffungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG sein. Über einen Forderungsausfall hinaus muss die Höhe des Ausfalls jedenfalls in groben Zügen bereits abschätzbar sein.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Unternehmensberater, schloss am 14./17.04.2013 mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: P&R Gebrauchtcontainer) einen vorformulierten und standardisierten „Kauf- und Verwaltungsvertrag“ über elf Container vom Typ „20“ STANDARD S“ unter Bezugnahme auf den Angebotsprospekt „Angebot Nr. 1080“ ab (Vertragsnummer GC-1). Die Eigentumsübertragung auf den Kläger sollte 90 Tage nach Eingang des Kaufpreises erfolgen. Die Übergabe der Container sollte durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Laut Vertrag konnte der Kläger zum Nachweis der Eigentumsübertragung ein Eigentumszertifikat mit internationalem Code und Seriennummer des Containers verlangen. Zugleich beauftragte der Kläger die P&R Gebrauchtcontainer mit der Verwaltung der Container. Er ermächtigte sie, über die Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. P&R Gebrauchtcontainer garantierte, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- und Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis sollten mit der Eigentumsübertragung auf den Investor übergehen. Des Weiteren garantierte die P&R Gebrauchtcontainer eine Tagesmiete pro Container (11,48 % des Kaufpreises p. a.) für die Dauer von fünf Jahren. P&R Gebrauchtcontainer sollte die Mieten für den Kläger einziehen; Über- oder Unterdeckungen sollten zu Gunsten oder zu Lasten der P&R Gebrauchtcontainer gehen. P&R Gebrauchtcontainer war „bereit“, die Container nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzukaufen und kündigte an, rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags ein Angebot zu unterbreiten. Der Restwert der Container am Ende des fünften Jahres war im Prospekt auf 1.435 Euro festgelegt.

Am 20./24.05.2016 schloss der Kläger außerdem mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: P&R Container) einen im Wesentlichen gleichlautenden „Kauf- und Verwaltungsvertrag“ über 15 weitere Container vom Typ „20“ STANDARD S“ unter Bezugnahme auf den Angebotsprospekt „Angebot Nr. 302“ ab (Vertragsnummer LF-1). Laut dem Angebotsprospekt handelte es sich um neue Container. Eine Tagesmiete pro Container (9,35 % des Kaufpreises p. a.) wurde fünf Jahre garantiert. Die P&R Container „behielt sich vor“, zum Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Nach den Angaben im Angebotsprospekt hatte der Investor die Option zur Vertragsverlängerung um drei Jahre. Der Restwert der Container am Ende des fünften Jahres war im Prospekt auf 1.455 Euro festgelegt. Im Übrigen sind die Verträge GC-1 und LF-1 identisch.

Eigentumszertifikate hat der Kläger weder angefordert noch erhalten. Die garantierten Mieten bezahlten die P&R Gesellschaften lediglich bis zum dritten Quartal 2017. Über beide P&R Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren im Juli 2018 eröffnet.

Im August 2018 meldete der Kläger Forderungen gegen die P&R Gebrauchtcontainer und gegen die P&R Container zur Insolvenztabelle an. Im Jahr 2021 erhielt der Kläger auf im Mai 2019 vereinbarte Vergleichsbeträge jeweils einen Teilbetrag von 7,5 % und im Jahr 2022 jeweils einen weiteren Teilbetrag von 5 % ausbezahlt. Im Zuge der noch andauernden Insolvenzverfahren stellte sich heraus, dass die Zahl der vorhandenen und vermieteten Container der P&R Gesellschaften deutlich unter der Zahl der angeblich an Investoren verkauften Container lag. Nach Angaben des Klägers ist bestenfalls mit einer Insolvenzquote von 33 % zu rechnen.

Der Kläger erklärte in den Einkommensteuererklärungen stets sonstige Einkünfte (Anlage SO) aus den Containergeschäften. Antragsgemäß berücksichtigte das beklagte Finanzamt bis einschließlich 2016 jeweils AfA von 10 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten. Für 2017 begehrte der Kläger den Abzug der verbliebenen AfA-Volumina als Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die (vollen) AfA-Jahresbeträge als Werbungskosten.

Für 2018 machte der Kläger erneut die – unstreitigen – verbliebenen AfA-Volumina als Werbungskosten und damit negative sonstige Einkünfte geltend. Das Finanzamt berücksichtigte erneut lediglich die AfA-Jahresbeträge als Werbungskosten und – wohl versehentlich entgegen § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG – einen Verlust.

Der Kläger erhob erfolglos Klage.

Das Finanzgericht führte im Wesentlichen aus:

Das Finanzamt hat zu Recht keine weiteren Verluste aus den streitigen Containergeschäften berücksichtigt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Kläger erzielt aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein etwaiger Ausfall der zur Insolvenztabelle angemeldeten Rückforderungen kann im Streitjahr (noch) nicht als Verlust berücksichtigt werden. Der Kläger hat den P&R Gesellschaften – jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen.

Abgrenzung Nutzungsüberlassung von der Kapitalüberlassung nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums

Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen hängt nach herrschender Meinung davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Nur wenn die Container dem Investor (Kläger) steuerlich zuzurechnen seien, erziele dieser durch die Vermietung sonstige oder – je nach den Umständen im Einzelfall – gewerbliche Einkünfte. Ansonsten liege wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor; dieser erziele dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich seien die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze. Diese Ansicht geht von der Prämisse aus, dass der Investor zivilrechtlicher Eigentümer der Container ist, das wirtschaftliche Eigentum aber gegebenenfalls an die Containergesellschaft als Mieter bzw. Leasingnehmer (rück-)übertragen hat.

Der Kläger hat weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Containern erworben.

Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger kein zivilrechtliches Eigentum an Containern erlangt. Die vermeintlich erworbenen Container waren nicht konkretisiert. Die Container waren im Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und wurden auch in der Folge weder individualisiert noch individualisierbar umschrieben. Ein Eigentumszertifikat, durch das das Rechtsverhältnis auf bestimmte Container hätte konkretisiert werden können, liegt nicht vor. Die Konkretisierung konnte auch nicht durch ein Besitzmittlungsverhältnis herbeigeführt werden. Auch ein solches erfordert nach sachenrechtlichen Grundsätzen die Konkretisierung auf eine bestimmte Sache.

Dem Kläger wurde auch nicht von den P&R Gesellschaften wirtschaftliches Eigentum eingeräumt. An einem nicht konkret bestimmbaren Wirtschaftsgut kann weder ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis bestehen noch kann jemand von der Einwirkung ausgeschlossen werden. Wirtschaftliches Eigentum setzt vielmehr erst recht die Konkretisierung auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut voraus.

Die Nutzungsüberlassung scheitert jedenfalls am Besitz des Klägers, …

Das Gericht lässt dahingestellt, ob es für die Abgrenzung der Nutzungsüberlassung beweglicher Gegenstände (Vermietung) von der Kapitalüberlassung tatsächlich auf das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut ankommt. Denn eine Vermietung oder ggf. sonstige (wirtschaftliche) Nutzungsüberlassung beweglicher Gegenstände setzt weder zivilrechtlich noch steuerlich das Eigentum des Vermieters an dem Wirtschaftsgut (Mietsache) voraus. Vermieter i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Die Überlassung eines beweglichen Wirtschaftsguts zur Nutzung an einen anderen setzt eine tatsächliche Sachherrschaft des Vermieters über das Wirtschaftsgut (insbesondere (mittelbaren) Besitz) voraus, die er dem Mieter überlassen kann. Der Kläger hatte jedoch keine tatsächliche Sachherrschaft über Container inne.

… etwas anderes ergibt sich nicht aus der subjektiven Sichtweise des Klägers.

Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht die Rechtsprechung des BFH, wonach die Qualifikation der Einkunftsart bei gescheiterten Investitionen nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge zu erfolgen hat. Maßgebend sind die Sachverhaltsvorstellungen des Klägers; etwaige (falsche) rechtliche Vorstellungen sind – wie auch sonst – unerheblich. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger – nach seiner Parallelwertung in der Laiensphäre – auch schon im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse keinen Erwerb von Containern und eine sich anschließende tatsächliche Rückvermietung an die P&R Gesellschaften oder Dritte beabsichtigt hatte. Nach seinen Vorstellungen über die Vertragsdurchführung konnte er nicht Vermieter von Containern werden.

Das folgt schon daraus, dass beide streitgegenständlichen Verträge nicht von Anfang gescheitert waren. Sie wurden zunächst von beiden Seiten tatsächlich wie geplant durchgeführt. Irgendwelche Handlungen, um rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum oder tatsächlichen Besitz an Containern zu erwerben, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt unternommen. Insbesondere hat er keine Eigentumszertifikate angefordert. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus etwaigen Miet- und Agenturverhältnissen der P&R Gesellschaften mit Dritten auf den Kläger war in den Verwaltungsverträgen im Übrigen ausdrücklich an den Eigentumsübergang gebunden.

An Eigentum und Besitz bzw. tatsächlicher oder wirtschaftlicher Herrschaft über Container war der Kläger nicht interessiert; zumal er die P&R Gesellschaften ermächtigt hatte, über die (vermeintlich ihm gehörenden) Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. Des Weiteren hat er keine sonstigen Tätigkeiten entfaltet, die auf eine Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Containern hindeuten. Seine Tätigkeiten beschränkten sich auf das Unterzeichnen der Verträge und die Überweisung des „Kaufpreises“. Es ging dem Kläger ausschließlich um die Verwendung des Kapitals zur Erzielung einer Rendite (vgl. auch die Renditeberechnung in den Angebotsprospekten).

Die Rückzahlung des Kapitals war jedenfalls in Höhe der „Mieten“ zugesagt, …

Die Rückzahlung des vom Kläger an die P&R Gesellschaften überlassenen Kapitals war jedenfalls teilweise in Form der Mieten zugesagt. Das ist ausreichend. Unter den Begriff der Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen auch Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt.

… aber auch die Rückzahlung des Restkapitals war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugesagt.

Davon abgesehen war der „Rückkauf“ der Container nach Ablauf der Vertragsdauer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verträge zwar nicht zwingend vorgesehen. Die Verträge waren bei wirtschaftlicher Betrachtung aber dennoch von vornherein auf die Rückzahlung des Restkapitals in Form des vermeintlichen Restkaufpreises nach Ablauf der Vertragsdauer angelegt.

Die Ansprüche stellen kein notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen dar.

Vorrangige (§ 20 Abs. 8 EStG) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb liegen nicht vor. Weder die Container – selbst wenn man ihren Erwerb unterstellt – noch die Zahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Verträgen waren Betriebsvermögen der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers. Sie dienten nicht unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken der Unternehmensberatung, ob freiberuflich oder gewerblich, und waren deshalb kein notwendiges Betriebsvermögen. Die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet ist. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Jedenfalls hat der Kläger nicht nach außen erkennbar den Willen bekundet, die Container oder etwaige Containerverträge aus den Verträgen dem betrieblichen Bereich zuordnen zu wollen, schon gar nicht unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar.

Keine originäre gewerbliche Tätigkeit

Die Containergeschäfte stellen keine gewerbliche Betätigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse handelt es ich bei den Containergeschäften des Klägers nicht um eine Tätigkeit, die nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Die Containergeschäfte stellen sich als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit dar. Der Kläger ist gegenüber den P&R Gesellschaften als „Investor“ und damit Kapitalgeber aufgetreten. Ein darüber hinaus gehendes Interesse des Klägers lag nicht vor. Eine unternehmerische Initiative hat der Kläger nicht entfaltet.

Verlust durch Ausfall der Kapitalforderung im Streitjahr noch nicht entstanden

Ein Verlust durch Ausfall der Kapitalforderung ist im Streitjahr noch nicht entstanden. Ungeachtet der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG kann ein Verlust nicht – mit Bindungswirkung für andere Veranlagungszeiträume gem. § 23 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG – berücksichtigt werden.

Die Höhe der noch zu erwartenden Rückzahlungen war im Streitjahr 2018 auch noch nicht in groben Zügen absehbar. Zahlungen an die Insolvenzgläubiger waren vom Insolvenzverwalter von Anfang an in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich erhielt der Kläger in den Jahren 2021 und 2022 noch Rückzahlungen. Darüber hinaus ist auch derzeit noch mit weiteren Rückzahlungen zu rechnen, jedenfalls sind diese nach den vorliegenden Verlautbarungen des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen.

Die Revision war zugelassen. Sie wurde nicht beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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