Ein Bagger versinkt in der Ostsee: Wer haftet?

Eine Baufirma haftet für den Totalschaden eines in der Ostsee versunkenen Mietbaggers, weil sie die Gefahrenstelle nicht gesichert hatte und sich das Verhalten des eingesetzten Baggerfahrers zurechnen lassen muss (Az. 3 U 12/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 3 U 12/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Schleswig zu befassen. Die Antwort? Es kommt drauf an. In diesem Fall haftete die Baufirma, die sich den Bagger samt Fahrer gemietet hatte, für den eingetretenen Schaden.

Was ist passiert?

Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste durch. Im Zuge der Arbeiten musste auch direkt in der Ostsee gegraben werden, wofür die Baufirma einen speziellen Kettenbagger samt Fahrer von einem anderen Unternehmen mietete. Während der Arbeiten im flachen Ostseewasser rutschte der Bagger in eine Untiefe, versank und erlitt einen Totalschaden. Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, verlangte von der Baufirma Schadensersatz in Höhe von fast 180.000 Euro. Die Baufirma meinte, sie treffe keine Schuld. Sie habe extra den Spezialbagger angefordert. Das Unternehmen habe zugesagt, der Baggerfahrer sei erfahren. Der Bagger sei aber auch deshalb versunken, weil der Baggerfahrer nicht den sichersten Weg über das Ufer, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gewählt habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Baufirma zur Zahlung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.

Beide Gerichte waren der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. Daher habe sie Schadensersatz zu leisten. Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer habe die Untiefen nicht erkennen können und hätte daher den sichern Weg über Land wählen müssen. Ein Fehler des Baggerfahrers sei aber der Baufirma – nicht dem „ausleihenden“ Unternehmen – zuzurechnen. Denn der Baggerfahrer sei in dem Moment in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und habe nach deren Weisungen gehandelt.

Das Urteil vom 03.02.2026 (Az. 3 U 12/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unfall bei Spurwechsel auf der Autobahn: Doppelte Rückschaupflicht beachtet?

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen. Dies hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 7 U 106/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 7 U 106/25 vom 27.02.2026 (rkr)

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat das OLG Schleswig aktuell entschieden.

Was ist passiert?

Ein Mann verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls auf der A 7, bei dem sein Sattelzug beim Wechsel von der rechten auf die mittlere von drei Fahrspuren mit dem von hinten kommenden Pkw der verklagten Autofahrerin kollidierte. Entscheidender Streitpunkt war, ob die Autofahrerin kurz vor dem Unfall selbst von der linken auf die mittlere Spur gewechselt hatte oder – wie sie behauptete – durchgehend die mittlere Spur befuhr.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel wies in erster Instanz die Klage nach Zeugenvernehmung des Lkw-Fahrers und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es von einem allein für den Unfall verantwortlichen sorgfaltswidrigen Spurwechsel des Lkw-Fahrers ausging. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Aussage des Lkw-Fahrers („mittlere Spur frei“ und ein „Spurwechsel des Pkw könne gut sein“) reiche nach Auffassung beider Instanzen nicht aus, um auch einen Spurwechsel der Autofahrerin festzustellen. Bei einem Unfall infolge eines Spurwechsels spreche der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechsels – also hier des Lkw-Fahrers – gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Die bloße Möglichkeit eines gleichzeitigen Spurwechsels der Unfallgegnerin genüge nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Daher habe der Lkw-Fahrer den Unfall vollumfänglich verursacht.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Die doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel (oder Abbiegen) erfordert, den Verkehr nicht nur einmal, sondern zweimal zu prüfen: Zuerst durch einen Blick in den Rückspiegel beim Einleiten des Vorgangs und unmittelbar vor dem eigentlichen Wechsel ein zweites Mal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen führt bei Unfällen meist zur vollen Haftung.

Der Beschluss vom 27.02.2026 (Az. 7 U 106/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Wirtschaftliche Situation bei den KMU hat sich nach der leichten Erholung Ende 2025 wieder eingetrübt

Nachdem sich hierzulande sowohl Umsatz und Gewinn zum Ende 2025 in den kleinen und mittleren Unternehmen leicht verbessert hatten, trübte sich ihre wirtschaftliche Situation in Deutschland – aber auch im EU-Raum – nicht zuletzt aufgrund des Krieges im Nahen Osten im ersten Quartal 2026 lt. IfM Bonn wieder ein. Insgesamt betrachtet ist die Lage der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als die im Euroraum.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Wirtschaftliche Situation der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als im EU-Raum

Nachdem sich hierzulande sowohl Umsatz und Gewinn zum Ende 2025 in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leicht verbessert hatten, trübte sich ihre wirtschaftliche Situation in Deutschland – aber auch im EU-Raum – nicht zuletzt aufgrund des Krieges im Nahen Osten im ersten Quartal 2026 wieder ein. Insgesamt betrachtet ist die Lage der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als die im Euroraum.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um regelmäßig über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Kosten werden zunehmend zum Problem

Auch wenn der Fachkräftemangel für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland und im Euroraum weiterhin die größte Herausforderung darstellt, rückt inzwischen zudem das Problem „Produktions- und Arbeitskosten“ stärker in den Vordergrund. Keine Herausforderung stellt für die weit überwiegende Mehrheit der KMU weiterhin der „Finanzierungszugang“ dar.

Auch im Euroraum hat die Herausforderung „Produktions- und Arbeitskosten“ in den vergangenen Monaten wieder an Relevanz gewonnen. Ebenso wie in Deutschland bleibt der „Fachkräftemangel“ jedoch die größte Herausforderung.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 5 C 1.25 vom 13.05.2026

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.

Das im Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der für diesen Bereich zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes bei einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Als die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ebenfalls im Bereich des Klägers begründeten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Außerhalb solcher Einrichtungen hatte die Mutter des Kindes zuletzt bis April 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises, der Vater bis Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Jugendhilfekosten nach § 89e Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer derartigen Einrichtung begründet, sind gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII die Kosten von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorhanden ist. Ein solcher ist – wie die Auslegung dieser Norm ergibt – in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, nur vorhanden, wenn beide vor Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war, ist der beklagte Bezirk zur Kostenerstattung verpflichtet, dem diese Aufgabe nach Landesrecht obliegt. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann lt. BAG auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt (Az. 7 ABR 7/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 7 ABR 7/25 vom 13.05.2026

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz – Zwangsgeldandrohung gegen die Stadt Köln bestätigt

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte (Az. 8 E 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 8 E 236/26 vom 13.05.2026

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwaltungsgericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berücksichtigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen. Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen. Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.07.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i. S. d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen.

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht, insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar. Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich, er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i. S. v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung.

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Sanierung ohne Insolvenz – ergänzende Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln. Gegen die Vorschriften des StaRUG zur gerichtlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen richten sich zwei aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden. Beide betreffen die vorgesehenen Abfindungsmechanismen.

Zu den Verfahren hat die BRAK auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch ihren Ausschuss Verfassungsrecht Stellung genommen. Aus verfassungsdogmatischer Perspektive sah dieser sowohl eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I GG) als auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) durch die Wertersatzregelungen des StaRUG.

Aus der Perspektive der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. In einer ergänzenden Stellungnahme ihres Ausschusses Insolvenzrecht hat die BRAK sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG mit den Grundrechten – insbesondere der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG – in Einklang stehen. In seine Betrachtung bezog er die Funktionsweise und den Zweck des StaRUG-Rahmens, seine systematische Einbettung in das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie seine unionsrechtliche Prägung ein.

Aufgrund seiner spezifischen rechts- und verfahrenspraktischen Erfahrungen gelangt der Ausschuss Insolvenzrecht zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind. Die einschlägigen Schutzmechanismen des StaRUG gewährleisten einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung.

Die Einschätzung des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht deckt sich im Ergebnis mit den Stellungnahmen verschiedener Verbände aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Fremdbesitzverbot für Steuerkanzleien – Steuerberatungsnovelle im Bundesrat vorerst ausgebremst

Der Bundestag hat das Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften im 9. Steuerberatungs-Änderungsgesetzes präzisiert. Künftig sollen auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften ausgeschlossen sein. Doch der Bundesrat hat das Gesetzespaket vorerst ausgebremst. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Der Bundestag hat das Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften im 9. Steuerberatungs-Änderungsgesetzes präzisiert. Künftig sollen auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften ausgeschlossen sein. Doch der Bundesrat hat das Gesetzespaket vorerst ausgebremst.

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes will der Gesetzgeber das Berufsrecht für Steuerberaterinnen und -berater modernisieren und zugleich die Regeln zur Beteiligung an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften klarer fassen.

Der Deutsche Bundestag hat dazu am 24.04.2026 eine Präzisierung zum Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften in § 55a I 3 StBerG beschlossen. Damit sollte klargestellt werden, dass auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an deutschen Steuerkanzleien ausgeschlossen sind.

Ziel der Regelung ist es, Umgehungskonstruktionen zu verhindern, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar in Steuerkanzleien einsteigen konnten. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen Holding- und Beteiligungsstrukturen über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften künftig nicht mehr dazu führen können, dass das Fremdbesitzverbot leerläuft.

Keine Private-Equity-Umwege

Mit der Präzisierung, die durch den Finanzausschuss des Bundestages empfohlen wurde, reagierte der Gesetzgeber auf die zuvor unklare Rechtslage und auf die Kritik von Berufsorganisationen: In einem gemeinsamen Statement hatten u. a. die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die BRAK eine rechtssichere Absicherung des Fremdbesitzverbots gefordert. Die Neuregelung sah zudem keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung für bereits bestehende mittelbare Private-Equity-Beteiligungen vor.

Flankierend soll § 76e StBerG verschärft werden: Steuerberatungsgesellschaften hätten Änderungen bei unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern unverzüglich anzeigen müssen; bei einem Wechsel mittelbarer Gesellschafter wäre zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungskette bis zu dieser Ebene vorzulegen gewesen. Auch § 54 StBerG soll ergänzt werden, damit mittelbar beteiligte Gesellschafter bereits im Anerkennungsantrag genannt werden müssen.

Bundesrat stoppt Paket

Der Bundesrat hat das vom Bundestag verabschiedete Gesetzespaket am 08.05.2026 gestoppt. Ausschlaggebend war die geplante Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte, die im Gremium keine Mehrheit fand. Die Prämie war kurzfristig in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes integriert worden und sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitenden bis zum 30.06.2027 einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus auszuzahlen.

Das Scheitern im Bundesrat bedeutet noch keine endgültige Absage an die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot. Bundesregierung und Bundesrat können nunmehr den Vermittlungsausschuss anrufen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Milka-Verpackung mit weniger Inhalt ist irreführend

Das Landgericht Bremen gab der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt und untersagte die Füllmengenreduzierung der Milka-Tafeln ohne hinreichenden Hinweis als irreführende „Mogelpackung“ (Az. 12 O 118/25).

LG Bremen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 12 O 118/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, sodass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.

Quelle: Landgericht Bremen

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