Stadt Augsburg: Rückforderung gezahlter Zulagen von Leichenfahrer war unzulässig

Das LAG München entschied, dass die Stadt Augsburg die über Jahre gezahlten Zulagen nicht zurückfordern durfte und der Leichenfahrer hierauf vertraglich Anspruch hatte (Az. 5 SLa 22/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 5 SLa 22/25 vom 11.03.2026

Das LAG München hat am 11.03.2026 entschieden, dass der Kläger, der vor über 30 Jahren seine Tätigkeit als Leichenfahrer beim Bestattungsdienst der Stadt Augsburg aufgenommen und seitdem für jeden Leichentransport erhebliche Zulagen erhielt, einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung dieser Zulagen erworben hat, auch wenn diese nicht in dieser Form im Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt vorgesehen waren. Der Zuschlagsplan sieht Zulagen nur für ein bei der Stadt nicht vorhandenes Friedhofsamt und für ganz bestimmte Leichentransporte oder Leichenversorgungen vor. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Leichenfahrer im Zuschlagskatalog ist trotz einer wiederholten Aktualisierung bisher nicht erfolgt. Der Kläger nahm zunächst die Versorgung von Leichen in Vertretung der 1996 noch beschäftigten Leichenfrauen wahr und erhielt Zulagen, die ihm und den anderen Leichenfahrern ausdrücklich vom Amtsleiter 1999 anlässlich einer Leichenfraubesprechung „für Bergung und Erschwerniszuschlag – derzeitig DM 28,48“ zugesagt wurden. Bis April 2022 erhielt er zuletzt für jeden Leichentransport auch die Zuschläge entsprechend E 14 („An- und Auskleiden von Leichen zur amtsärztlichen Untersuchung und Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen 9,14 Euro), E 22a (Bergen von Unglücksleichen und Transportieren von exhumierten Leichen 14,16 Euro) wobei jeweils die für den Kläger zuständige Amtsstelle monatlich die Anzahl der geborgenen Leichen und die Anzahl der versorgten Leichen an das Personalamt gemeldet und dieses die gemeldeten Zuschläge ausbezahlt hat. Die an die Leichenfahrer gezahlten Zulagen wurden den Kunden stets vollständig in Rechnung gestellt. Im internen Schriftverkehr sind die erheblichen Erschwernisse der Tätigkeit festgehalten, die in der Abholung und Versorgung einschließlich Waschen, Einkleiden und Einsargen der Leichen regelmäßig auftreten. Das Personalamt hat noch mit Schreiben vom 16.05.2018 im Einvernehmen mit dem Leiter des Referats OB-Direktorium die Notwendigkeit dieser Erschwerniszuschläge anerkannt und dem Bestattungsdienst gestattet, weiterhin so zu verfahren.

Im Frühjahr 2018 monierte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), die gezahlten Zuschläge im Zuschlagskatalog nicht vorgesehen waren und die Stadt forderte am 27.05.2022 die gezahlten Erschwerniszuschläge im Rahmen der Ausschlussfristen für die letzten sechs Monate i. H. v. 8.074,71 Euro brutto vom Kläger zurück und zog den Betrag in der Folge von der laufenden Vergütung ab. Die Stadt hat außerdem gegen den Kläger ein Strafverfahren veranlasst, das eingestellt wurde. Ein Strafverfahren gegen die Vorgesetzten des Klägers vor dem Amtsgericht Augsburg ist noch anhängig.

Mit seiner Klage hat der Kläger wiederum die Zahlung dieses Betrages gefordert und geltend gemacht, dass die Zulagen von jeher Teil seiner Vergütung waren, auf die er vertrauen konnte. Ohne diese sei die Vergütung der Leichenfahrer keine äquivalente Gegenleistung für die erbrachten Tätigkeiten und dementsprechend von allen Beteiligten als nicht leistungsgerecht angesehen worden. Im Übrigen stelle die Beklagte den Hinterbliebenen weiterhin die vollen, nun nicht mehr an die Arbeitnehmer bezahlten Zuschläge weiterhin in Rechnung. Das Arbeitsgericht hat für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage gesehen und insbesondere auch eine betriebliche Übung abgelehnt, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle.

Das LAG hat dem Kläger auf seine Berufung hin Recht gegeben und einen Anspruch auf Zahlung der ihm seit Beginn seiner Tätigkeit bis April 2022 gezahlten Zulagen, die der damalige Amtsleiter des Bestattungsdienstes der Stadt Augsburg ausdrücklich im Protokoll 1999 für alle Leichenfahrer bestätigt hat, zugestanden. Für einen Rechtsbindungswillen der Stadt spricht die Tatsache, dass der Zuschlagsplan für alle Beteiligten evident keine Regelung enthielt und klar war, dass es sich nicht bei jedem Leichentransport um einen besonderen, im Zuschlagsplan für das Friedhofsamt vorgesehenen Fall handeln konnte und dennoch die Zulagen über 26 Jahre für jeden Fall einerseits vom Personalamt der Vereinbarung entsprechend abgerechnet und ausbezahlt und andererseits den Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss Verlass sein.

Gegen das Urteil vom 11.03.2026, 5 SLa 22/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Unwahre Aussagen über eine Transfrau sind unzulässig

Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 90/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 16 U 90/25 vom 30.04.2026 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt u. a. unwahre Aussagen über eine Zugang zu einem Frauenfitness-Studio begehrende transidentitäre Klägerin.

Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) betätigte, dass die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Passagen in ihren Veröffentlichungen verpflichtet ist.

Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u. a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 Euro vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies beziehe sich u. a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei. Diese Äußerungen griffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen seien unwahr.

Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u. a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt.

Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben.

Schließlich sei auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i. H. v. 6.000 Euro. Aus der Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im März 2026: +1,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, März 2026
+1,6 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+8,4 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, März 2026
8,8 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Die positive Entwicklung des Auftragsbestands im März 2026 zog sich durch alle Wirtschaftsbereiche. Den größten Einfluss auf das Gesamtergebnis hatten dabei die Anstiege im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +1,5 % zum Vormonat) und in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+3,8 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 1,4 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 1,7 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat Februar 2026 um 1,3 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter erhöhte sich der Auftragsbestand um 2,0 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 5,0 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,8 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im März 2026 auf 8,8 Monate (Februar 2026: 8,6 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 12,2 Monate (Februar 2026: 12,0 Monate) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern auf 4,6 Monate (Februar 2026: 4,5 Monate). Bei den Herstellern von Konsumgütern nahm die Reichweite auf 4,0 Monate zu (Februar 2026: 3,8 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Neuer Anlauf für Steuerberatergesetz

Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) unternommen. Der neue Gesetzentwurf – ohne die Entlastungsprämie – wird am 21.05.2026 in erster Lesung behandelt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2026

Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) unternommen. Dieser gleicht laut Koalition dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde.

Allerdings umfasst der nun eingebrachte Gesetzentwurf nicht mehr die ursprünglich vorgesehen steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können. Der neue Gesetzentwurf wird am Donnerstag in erster Lesung behandelt.

Link zum Bericht über die Entscheidung des Bundesrats: https://www.das-parlament.de/wirtschaft/finanzen/die-1000-euro-entlastungspraemie-ist-vom-tisch

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 415/2026

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Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (Az. 9 K 170/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 9 K 170/24 vom 16.03.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 4/26)

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG (NFG) hat mit Urteil vom 16.03.2026 (Az. 9 K 170/24) entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichsforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind eine Zugewinnausgleichsforderung nicht geltend.

Innerhalb der 10jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das FA jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.

Das NFG überzeugte dieses Argument nicht. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz „im Rahmen des Zugewinnausgleichs“ (BFH, Urteile vom 31.07.2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15.02.1977 VIII R 175/74, BStBl II 1977 S. 389) gelten nach Ansicht des 9. Senats nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werde.

Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat der 9. Senat die Revision zugelassen (BFH-Az. IX R 4/26).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2026

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BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der BFH hat in zwei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält (Az. II R 26/24 und II R 27/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 20.05.2026 zu den Urteilen II R 26/24 und II R 27/24 vom 20.05.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren – Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 (vgl. Pressemitteilung Nummer 016/26 vom 26.03.2026 unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/) heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.

1. Zum jeweiligen Sachverhalt der beiden Verfahren:

a) Die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 qm. Es ist in etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit und befindet sich in der Bodenrichtwertzone „Bruchweg“. Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück auf den für die Grundstücksbewertung einschlägigen Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte der Gutachterausschuss als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er „Wohnbaufläche“ und als ergänzende Nutzung „Ein- und Zweifamilienhäuser“ für eine Grundstückstiefe von 40 Metern an. In den Erläuterungen des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde ausgeführt, dass der volle Bodenrichtwert in Höhe von 510 Euro/qm nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Für die darüberhinausgehende, als Gartenland genutzte Fläche sei der Bodenrichtwert zu reduzieren und nur in Höhe von 33 % des ermittelten Richtwerts von 510 Euro/qm, also mit 168 Euro/qm anzusetzen.

In ihrer beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gab die Klägerin für die vordere bebaute Teilfläche des Grundstücks den Bodenrichtwert mit 510 Euro/qm, für die als Grünland genutzte Hinterlandfläche hingegen nur mit 168 Euro/qm an und kam so auf einen Grundsteuerwert von in etwa 430.000 Euro. Das FA sah dies anders, und stellte den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 abweichend von der Erklärung der Klägerin auf 565.000 Euro fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von in etwa 1.100 qm mit dem Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 1582/23 abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem BFH machte die Klägerin sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW – als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Eine Aufteilung des Grundstücks in einen höheren und einen niedrigeren Bodenrichtwert müsse in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachterausschusses Karlsruhe zulässig sein. Der Ansatz des vollen Bodenrichtwerts auch für das Gartenland verstoße gegen § 199 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Danach müssten unterschiedliche Arten der Grundstücksnutzung Berücksichtigung finden. Der Bundesgesetzgeber allein habe die Gesetzgebungskompetenz für das BauGB; der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber dürfe davon nicht abweichen, indem er in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW bestimme, dass immer nur der für das Richtwertgrundstück ermittelte Bodenrichtwert heranzuziehen sei. Baden-Württemberg habe keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Die Nichtberücksichtigung der Gebäudekomponente in § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG widerspreche dem Typus „Grundsteuer“, der bisher immer Grund/Boden und das aufstehende Gebäude berücksichtigt habe. In der Nichteinbeziehung der Gebäude liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund für die Grundsteuer im Gesetzestext nicht angegeben. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Belastungsgrund das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sein solle. Der Äquivalenzgedanke – nämlich der Grundsatz, nach dem eine vom Bürger verlangte Abgabe der Leistung entsprechen müsse, die er vom Staat empfangen könne – passe hier aber nicht, da die Nutzung der kommunalen Infrastruktur davon abhänge, wie das Grundstück bebaut sei. Eine Steuer, die nur den Grund und Boden miteinbeziehe, berücksichtige das Leistungsfähigkeitsprinzip – den Grundsatz, dass jeder Bürger entsprechend seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen solle – nicht, da sich der Sollertrag eines Grundstücks immer im Gebäude widerspiegele. Das LGrStG typisiere und pauschaliere zu stark, sodass eine relations- und realitätsgerechte Bewertung nicht erreicht werden könne. Schließlich finde auch keine Abmilderung dadurch statt, dass der Steuerpflichtige nach § 38 Abs. 4 LGrStG die Möglichkeit habe, durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen, wenn dieser um mehr als 30 % von dem pauschal ermittelten Wert abweiche. Denn für das Gutachten müsse der Steuerpflichtige die Kosten tragen.

Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahrens vor dem BFH ein Gutachten eingereicht, das einen Grundstückswert in Höhe von 361.000 Euro angibt und somit eine Abweichung um 36 % nach unten von dem pauschal ermittelten Wert in Höhe von 565.000 Euro aufzeigt. Das FA hat über die Berücksichtigung des Gutachtens noch nicht entschieden.

b) In der Rechtssache II R 27/24 hat ein Ehepaar geklagt. Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 434 qm großen Grundstücks in Stuttgart, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist. Der Gutachterausschuss Stuttgart ermittelte für das Grundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 Euro/qm. Das FA stellte den Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 Euro/qm auf 607.000 Euro fest. Die Kläger hingegen beantragten eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 Euro wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22 D abgewiesen.

Im Revisionsverfahren trugen die Kläger erneut vor, das Grundstück werde durch Verkehrslärm entlang der Böblinger Straße stark belastet. Der hintere Teil sei mit Obst- und Zierbäumen bepflanzt; der Nachbar nutze das angrenzende Grundstück für Bienenstöcke als natürliche Futterquelle. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Bodenrichtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage „gut-mittel“ bewertet, während sich das klägerische Grundstück nur in der Wohnlage „mittel“ befinde. Die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.

Das verfassungsrechtliche Vorbringen der Kläger in der Rechtssache II R 27/24 entspricht dem verfassungsrechtlichen Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache II R 26/24.

2. Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH in beiden Verfahren:

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.

a) Zulässigkeit der Überprüfung der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW durch den BFH

Der BFH kann im Streitfall die zutreffende Anwendung des LGrStG BW überprüfen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann eine Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Dies ist im Streitfall durch § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW geschehen.

b) Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht

Das FA hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland. Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z. B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen – beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht ersichtlich.

Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.

c) LGrStG formell und materiell verfassungskonform

Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform.

aa) Formelle Verfassungskonformität

Der BFH hält das LGrStG BW formell für verfassungskonform. Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grundsteuerwerts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Bebauung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i.S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.

bb) Materielle Verfassungskonformität

§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform. Der BFH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“. Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu dient, beträchtliche Abweichungen einzufangen. Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.

Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:

(1) Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvorderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft. Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des Eigentümers hergestellt werde. Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Darstellung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen.

(2) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sog. Zonenwert) für maßgeblich erklärt, so dass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind – wie der BFH ausführt – aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den BFH ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Hinzu kommt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung des typisiert ermittelten Werts von mehr als 30 % auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW). Hierdurch werden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.

(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Darstellung des BFH auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke.

Der vom Gesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne die kommunale Infrastruktur tatsächlich nutzt. Die Grundsteuer stellt keine individuelle Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer kommunalen Leistung dar, sondern wird gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert, in den die zulässige Art und das zulässige Maß der Bebaubarkeit eines Grundstücks Eingang finden, niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt. Überdies hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt; nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(4) Die Nichteinbeziehung von aufstehenden Gebäuden verstößt schließlich nicht gegen das nach Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Prinzip der objektiven Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, wenn er durch die Anknüpfung lediglich an den Bodenwert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Abgesehen davon spiegeln die in die Ermittlung des Bodenwerts eingehenden Bodenrichtwerte nicht nur den Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks wider, so dass in den Bodenrichtwerten jedenfalls mittelbar auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die ihr Grundstück nicht bebauen, höher besteuert werden, als es der tatsächlichen Nutzung ihres Grundstücks entspricht, folgt aus dem Gedanken, dass es nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit, nicht die individuelle Nutzung eines Grundstücks ankommt.

3. Vollständig abgefasste Urteile

Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in einigen Wochen auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/ veröffentlicht. Eine Woche vor Veröffentlichung wird ein zeitlicher Hinweis als Pressemitteilung unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/ abrufbar sein.

4. Weitere Landesgrundsteuermodelle

Am BFH sind Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig (siehe www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/). Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ eingestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Immer weniger Mittelständler suchen eine Bankfiliale auf

Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland suchen lt. einer Sonderauswertung zum KfW-Mittelstandspanel immer seltener eine Bankfiliale auf. Im Jahr 2024 nahmen erstmals weniger als die Hälfte der Unternehmen, nämlich 47 Prozent, mindestens einen Geschäftstermin in einer Bank- oder Sparkassenfiliale wahr. Drei Jahre zuvor waren es 50 Prozent, im Jahr 2017 noch 65 Prozent. Der Rückgang der Filialbesuche geht somit weiter, die Dynamik hat sich aber im Vergleich zu den Vorerhebungen verlangsamt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.05.2026

  • 47 Prozent der mittelständischen Unternehmen besuchten 2024 mindestens ein Mal eine Bank oder Sparkasse, so wenige wie nie zuvor
  • Entwicklung ist seit Jahren negativ, hat sich aber verlangsamt
  • Im Schnitt benötigt ein Unternehmen knapp 17 Minuten, um zu einer Filiale zu gelangen – in Ostdeutschland teils deutlich länger

Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland suchen immer seltener eine Bankfiliale auf. Im Jahr 2024 nahmen erstmals weniger als die Hälfte der Unternehmen, nämlich 47 Prozent, mindestens einen Geschäftstermin in einer Bank- oder Sparkassenfiliale wahr. Drei Jahre zuvor waren es 50 Prozent, im Jahr 2017 noch 65 Prozent. Der Rückgang der Filialbesuche geht somit weiter, die Dynamik hat sich aber im Vergleich zu den Vorerhebungen verlangsamt.

In absoluten Unternehmenszahlen ausgedrückt zeigt sich: 1,8 Millionen Mittelständler besuchten 2024 eine Bank- oder Sparkassenfiliale – 60.000 weniger als 2021 und 620.000 weniger als im Jahr 2017. Unternehmen, die ihren Weg noch in eine Filiale fanden, besuchten diese dann im Schnitt 3,15 Mal. Zusammengerechnet ergibt sich somit für das Jahr 2024 eine Zahl von etwa 5,7 Millionen Geschäftsterminen von Mittelständlern mit Kreditinstituten und damit rund 700.000 weniger als 2021 und fast vier Millionen weniger als 2017.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung zum KfW-Mittelstandspanel. Für das repräsentative Mittelstandspanel werden kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro befragt.

Die Gründe für den Rückgang der Filialkontakte sind mannigfaltig.

„Die Bereitschaft im Mittelstand, überhaupt Investitionen anzugehen, stagniert seit vielen Jahren. Wenn die Unternehmen dann Investitionen vornehmen, verzichten sie immer häufiger auf eine Bankfinanzierung. Dadurch benötigen sie auch seltener Kontakt zu Kreditinstituten“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Zudem:

„Banken und Sparkassen digitalisieren sich immer stärker, die Unternehmen fragen vermehrt digitale Angebote nach. Auch dadurch entfällt die Notwendigkeit, Filialen aufzusuchen.“

Ein weiterer Grund dürfte sein: Die Zahl der Bankfilialen sinkt seit Jahren. Seit der Jahrtausendwende haben die Banken und Sparkassen hierzulande 69 Prozent ihrer Zweigstellen geschlossen. Dies umfasst Filialen sowie Außenstellen mit Selbstbedienungsterminals und zusätzlicher persönlicher Beratungsmöglichkeit.

Für Mittelständler ist es dadurch zeitlich auch etwas aufwendiger geworden, eine Filiale zu erreichen – der Mehraufwand ist aber moderat. Im Jahr 2024 benötigte ein mittelständischer Unternehmer im Schnitt 16,7 Minuten vom Firmensitz bis zur nächstgelegenen Filiale; 2021 waren es noch 15,5 Minuten. Dabei sind die Unterschiede im urbanen und im ländlichen Raum gering: In der Stadt benötigten Unternehmen im Schnitt 16,5, auf dem Land 17,1 Minuten.

Die Spannbreite zwischen den Bundesländern ist hingegen größer. Besonders in den ostdeutschen Ländern müssen die Unternehmen deutlich längere Distanzen zur nächsten Bankfiliale zurücklegen. In Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg fast 23 Minuten – in Bremen dagegen nur etwas über 13 Minuten, in Hamburg und Bayern gut 15 Minuten.

Quelle: KfW, KfW Research

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Erzeugerpreise im April 2026: +1,7 % gegenüber April 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2026 um 1,7 % höher als im April 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2026 gegenüber dem Vormonat März 2026 um 1,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), April 2026
+1,7 % zum Vorjahresmonat
+1,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2026 um 1,7 % höher als im April 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2026 gegenüber dem Vormonat März 2026 um 1,2 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern zurückzuführen. Die Preise für Energie sind ebenfalls gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Auch Investitionsgüter und Gebrauchsgüter waren teurer als vor einem Jahr, günstiger als im April 2025 waren hingegen Verbrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im April 2026 um 1,6 %, gegenüber März 2026 stiegen sie um 0,7 %.

Anstieg der Energiepreise vor allem durch Mineralölerzeugnisse

Energie war im April 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber März 2026 stiegen die Energiepreise um 2,4 %. Durch die anhaltenden Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten stiegen die Mineralölpreise im April 2026 besonders stark (+35,5 % gegenüber April 2025 und +10,7 % gegenüber März 2026). Hingegen gab es bei Erdgas und elektrischem Strom, auch bedingt durch das immer noch hohe Preisniveau seit Beginn des Kriegs in der Ukraine, sogar Preissenkungen gegenüber dem Vorjahresmonat.

Unter den Mineralölerzeugnissen kostete leichtes Heizöl 57,6 % mehr als im April 2025 aber 1,6 % weniger als im März 2026. Rohbenzin (Naphtha) kostete 47,4 % mehr als vor einem Jahr und 19,9 % mehr als im März 2026. Die Preise für Kraftstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahr um 34,0 % und gegenüber März 2026 um 2,2 %.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 3,1 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 1,6 % mehr als im März 2026. Die Preise für Strom fielen gegenüber April 2025 um 4,7 % und gegenüber dem Vormonat März 2026 um 2,2 %, Fernwärme war 0,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im April 2026 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber März 2026). Maschinen kosteten 1,9 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber April 2025.

Gebrauchsgüter waren im April 2026 um 1,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber März 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 1,0 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 0,2 % mehr als im März 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 2,5 %, gegenüber März 2026 stiegen sie um 0,2 %. Deutlich billiger als im April 2025 waren Butter (-38,8 %) und Schweinefleisch (-11,0 %). Gegenüber März 2026 stiegen die Preise für Schweinefleisch um 3,0 %. Rindfleisch war 9,0 % teurer als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2026 um 2,6 % höher als im Vorjahresmonat (+1,2 % gegenüber März 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber April 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+9,1 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+63,6 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich, gegenüber März 2026 sanken die Edelmetallpreise hingegen um 5,9 %. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 20,9 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-0,9 %), darunter kostete Betonstahl allerdings 0,1 % mehr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+5,4 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,7 % und Laubschnittholz mit +2,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +25,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat, allerdings sanken die Preise gegenüber März 2026 um 3,2 %.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,2 %, allein gegenüber März 2026 stiegen diese um 5,2 %. Düngemittel waren 8,4 % teurer als vor einem Jahr und 5,5 % teurer als im März 2026.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,3 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 6,5 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 1,7 % gegenüber April 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber April 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 1,7 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-6,1 %) und Getreidemehl (-4,0 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im April 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Start des E-Auto-Förderprogramms

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.05.2026

Für einen schnellen Hochlauf der E-Mobilität

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat den Startschuss für das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegeben. Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder Plug-in-Hybride beziehungsweise Fahrzeuge mit Range Extender entschieden haben, können eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro erhalten.

Fördermittel für etwa 800.000 Fahrzeuge

Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen.

Insgesamt werden von der Bundesregierung für das Programm drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Diese reichen für geschätzt 800.000 Fahrzeuge bis 2029. Die Prämie kann auch rückwirkend für Autos beantragt werden, die seit dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen wurden.

Elektromobilität als Chance

Das Programm ist ein Meilenstein für den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland und unterstützt die Bestrebungen zur Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Zugleich profitiert die heimische Automobilwirtschaft.

Bundesminister Carsten Schneider betonte bei der offiziellen Freischaltung des Förderportals: „Wir tun mit diesem Förderprogramm etwas für die Umwelt, für die Autoindustrie und für die Haushalte, die sich sonst kein Elektroauto leisten könnten. Das ist angesichts der geopolitischen Lage wichtiger denn je. Denn die aktuelle fossile Krise ist längst nicht vorbei und könnte jederzeit wiederkommen. Elektromobilität ist unsere Chance, unabhängig zu werden von teurem Diesel und Benzin.“

Das Antragsverfahren läuft vollkommen digital und ist über die BAFA-Adresse https://foerderzentrale.gov.de zu erreichen. Zudem bietet das BAFA telefonisch und online Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung:

Telefon:  06196 908 – 1009

Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert werden Autos mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Betrieb oder Range Extender sind bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen zu erfüllen. Für Brennstoffzellenfahrzeuge sind im Förderprogramm dieselben Fördersätze vorgesehen wie für reine E-Autos.

Anträge auf Förderung können gestellt werden bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Einkommensgrenze steigt – für bis zu zwei Kinder – je Kind um 5.000 Euro. Das heißt: Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Soziale Staffelung und Zuschläge für Familien

Jeder Neukauf eines Elektroautos unter diesen Einkommensgrenzen wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert. Jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range Extender mit 1.500 Euro. Pro Kind gibt es 500 Euro zusätzlich. Es werden bis zu zwei Kinder berücksichtigt. Die Förderung beträgt damit maximal 1.000 Euro zusätzlich.

Zudem wird eine soziale Staffelung eingeführt: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 60.000 Euro erhöht sich die Förderung um 1.000 Euro. Bei einem Einkommen von unter 45.000 Euro gibt es weitere 1.000 Euro dazu. Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen können also eine Förderung bis zu 6.000 Euro beantragen.

Quelle: Bundesregierung

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DStV warnt vor Überregulierung des Berufsstands bei Geldwäscheprävention

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2026

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

Mit der neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend: Verordnung) gilt ab dem kommenden Jahr ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Geldwäscheprävention in Europa. Die in Frankfurt am Main ansässige europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards veröffentlicht und führt hierzu eine Konsultation durch. Diese sollen die in der Verordnung festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen der Verpflichteten konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Informationen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten durch Verpflichtete einzuholen sind. Ein für den Berufsstand relevanter Aspekt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich an der Konsultation der AMLA beteiligt und in Form eines Fragebogens eine Stellungnahme eingereicht. Dabei warnt er vor einer Überregulierung des Berufsstands bei der Geldwäscheprävention.

Kernaussage der DStV-Stellungnahme

Die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) führen in den Kanzleien zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Zusätzliche Anforderungen aufgrund der technischen Regulierungsstandards lehnt der DStV ab. Vielmehr darf der Aufwand für die Einholung von Informationen nicht über das bestehende Maß des GwG hinausgehen. Ansonsten droht eine weitere bürokratische Mehrbelastung für den Berufsstand. Ein entsprechender zusätzlicher geldwäschepräventiver Mehrwert, etwa durch weitere Detailvorgaben bei der Identifizierung von Mandanten oder der Verifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, ist aus Sicht der Praxis zudem nicht erkennbar.

Die EU-Kommission hat weniger Bürokratie und einfachere Vorschriften für Unternehmen versprochen. Dieses Versprechen muss sich auch auf rechtssetzende Vorschläge erstrecken, die die AMLA unterbreitet. Ansonsten wird die dringend notwendige Erleichterung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft durch die politische Hintertür untergraben.

Beispiel für Entlastungsvorschläge des DStV

Der DStV fordert deshalb gezielte Entlastungen in den Bereichen, in denen die neuen Vorgaben in der Kanzleipraxis besonders stark durchschlagen würden. Dies gilt u. a. für die vereinfachten Sorgfaltspflichten. Sie greifen bei Mandanten mit geringeren Geldwäscherisiken und sollen Verpflichteten eine schnelle, unbürokratische Prüfung der Geschäftsbeziehung ermöglichen. Genau dieser Entlastungseffekt darf nicht durch zusätzliche Detailprüfungen, externe Datenquellen oder umfassende Angaben zur Mittelherkunft verloren gehen.

Zudem sollte die Einholung von Informationen Verpflichtete bei Kleinstunternehmen und neu gegründeten Unternehmen (Start-ups) vereinfacht werden. Diese verfügen häufig noch nicht über vollständig formalisierte Unterlagen. Daher sollten auch alternative Nachweise ausreichen und eine zeitlich gestufte Nachweiserbringung möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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