Neue Vorgaben zur Cybersicherheit auf dem Weg

Die weltweiten IT-Ausfälle in jüngster Vergangenheit haben die erhebliche Verletzlichkeit der digitalen Infrastrukturen erneut schonungslos offengelegt. Kann die bevorstehende nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit die Risiken mindern? Auf jeden Fall benötigen die Unternehmen laut DIHK schnell Planungssicherheit, bürokratiearme Vorgaben und breite Unterstützungsangebote.

DIHK, Mitteilung vom 01.08.2024

Weltweit kam es in den vergangenen Wochen zu IT-Ausfällen in zahlreichen Branchen, darunter auch bei Betreibern kritischer Infrastrukturen in Deutschland: So steckten Passagiere an Flughäfen fest, Krankenhäuser mussten Operationen verschieben, und Fernsehsender strahlten keine Bilder mehr aus. Grund für das tagelange Chaos war nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein fehlerhaftes Update einer IT-Security-Lösung.

Zum wiederholten Male verdeutlichte dieser Vorfall, dass bereits kleine technische Probleme zu großen Auswirkungen in der Breite der Wirtschaft sorgen können. Angesichts dieser Ereignisse und der angespannten geopolitischen Lage werden sich Unternehmen verschiedenster Branchen der Bedeutung von Cybersicherheit immer stärker bewusst.

EU-Richtlinie aktuell in deutscher Umsetzung

Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang aktuell die 2023 in Kraft getretene zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie). Den Gesetzentwurf zur Umsetzung in deutsches Recht hat das Bundeskabinett am 24. Juli verabschiedet. Für die Wirtschaft spielt dabei insbesondere das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz des Bundes eine Rolle – die DIHK hat hierzu bereits im Mai in einem Positionspapier (PDF, 191 KB) Stellung bezogen.

Mit den neuen Regelungen wird die Zahl der Unternehmen, die künftig Registrierungs-, Nachweis- und Meldepflichten gegenüber dem BSI zu erfüllen haben, deutlich zunehmen. Dabei erfolgt eine Kategorisierung in „wichtige“ und „besonders wichtige“ Einrichtungen, die in den Fokus der Richtlinie rücken. Zu Letzteren zählen beispielsweise Betreiber kritischer Infrastrukturen aus den Sektoren Energie, Telekommunikation, Wasser, Ernährung oder Transport.

Deutschlandweit sollen nach den im Gesetzentwurf festgelegten Kriterien rund 29.500 Unternehmen unter die NIS-2-Richtlinie fallen – die genaue Kategorisierung erfolgt mittels Kennzahlen und Schwellenwerten zu Jahresumsatz und Mitarbeiterzahl.

Mehr Pflichten für Unternehmen

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht verpflichtet Unternehmen beispielsweise zur Einrichtung eines Risikomanagements oder zu Nachweispflichten zur internen IT-Sicherheit. Zudem müssen sie künftig „erhebliche Sicherheitsvorfälle“ innerhalb von 24 Stunden einer Meldestelle des BSI und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bekanntgeben. Neu ist auch, dass künftig die Geschäftsleitung für Vorfälle haftet und zu Schulungen verpflichtet wird. Die Aufsicht für die Umsetzung wird beim BSI liegen, das bei Nichtbeachtung der Vorschriften hohe Strafen verhängen kann.

Eine Umsetzung der Richtlinie bis zum 18. Oktober 2024 – wie von der EU vorgesehen – ist nach Angaben des Bundesinnenministeriums allerdings sehr unwahrscheinlich. Schließlich muss das Gesetz noch den Bundestag passieren, wobei zahlreiche Diskussionen und Änderungen zu erwarten sind.

Funktionierende Sicherheitssysteme dringend nötig

Gleichzeitig ist es für die Wirtschaft wichtig, schnell Planungssicherheit über zum nationalen Umsetzungsgesetz zu erhalten. Eine bürokratiearme Umsetzung und breite Unterstützungsangebote für die Betriebe sollten dabei im Fokus stehen. Aus Sicht der Betriebe ist zudem von Bedeutung, dass die neuen Sicherheitsstandards auch für die öffentliche Verwaltung gelten – auf allen Ebenen. Denn ihr Funktionieren ist für die Wirtschaft essenziell und darf nicht durch Cybersicherheitsvorfälle beeinträchtigt werden.

Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie allein wird nicht ausreichen, um die Unternehmen in Deutschland vor Cyberangriffen zu schützen. Sicherheitsbehörden, europäische und nationale Institutionen und die Betriebe müssen zusammenarbeiten, um ein gesamtheitliches Sicherheitsniveau für die Wirtschaft zu gewährleisten.

Quelle: DIHK

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Auskunft zu Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Deutschland

Die Bundesregierung informiert darüber, dass 2023 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in Deutschland 96,1 Millionen Euro an Verwarn- und Bußgeldern sowie Einziehungs- und Verfallbeträgen festgesetzt wurden. Die Höhe der erfassten Geldstrafen betrug 30,5 Millionen Euro.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.08.2024

96,1 Millionen Euro an Verwarn- und Bußgeldern sowie Einziehungs- und Verfallbeträgen sind 2023 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in Deutschland festgesetzt worden. Die Höhe der erfassten Geldstrafen betrug 30,5 Millionen Euro. Diese Zahlen nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12347) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/11912).

Darüber hinaus führt sie in Anlagen detaillierte weitere Informationen auf. Dazu gehört die Zahl der Betriebe und Beschäftigten, für die die FKS die Kontrollkompetenz hat, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Auch die Zahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen und eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wird aufgeführt. Ebenso findet sich in der Antwort eine Aufstellung der erfolgten Schwerpunktprüfungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 536/2024

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Neuregelungen für den Kleinunternehmer

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit. Das gehört zu den Maßnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 eingeführt wurden.

Mit dem derzeit bekannten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 soll die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 ausgeweitet werden. Insbesondere die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.

Zweites Jahressteuergesetz 2024 – Referentenentwurf

Im Zuge der Kabinettsbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst sei, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. So das Bundesfinanzministerium. Hierzu gehören u. a. Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) soll dies aufgreifen. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer sollen weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen
    Hinweis: Die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen waren ursprünglich im Wachstumschancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss gestrichen. Es darf daher von Widerständen seitens Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden.
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer)
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidaritätszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
  • Digitalisierung Sterbefallanzeigen
  • Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: B. Anpassung steuerlich unschädlicher Betätigungen, Aufhebung Rücklagen und Vermögensbildung. Inkrafttreten 01.01.2025

Das JStG 2024 II soll wohl so schnell wie möglich dem Bundeskabinett vorgelegt werden.

Die E-Rechnung kommt

Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt.

Bei der Umstellung auf die E-Rechnung geht es nicht lediglich darum, papierhafte Rechnungen zukünftig elektronisch auszutauschen. Vielmehr soll der Gesamtprozess von der Rechnungsausstellung bis zur Zahlung und Archivierung der Rechnung sowie den Abgleich zwischen den für Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuerabzug zuständigen Finanzbehörden neu zu gestaltet werden.

Verbraucher betrifft diese Neuerung nicht.

Hinweis

Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/e-rechnung-mit-datev/

Neuerungen beim Elterngeld

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in einem Fragen-Antworten-Katalog die Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 01.04.2024 erläutert. Die wichtigste Neuerung stellt die geänderte Einkommensgrenze dar, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde das zu versteuerndes Einkommen – für Paare und Alleinerziehende einheitlich – auf 200.000 Euro verringert.

Für Geburten ab dem 01.04.2025 wird die Grenze nochmal nach unten angepasst, nämlich auf 175.000 Euro.

Hinweis

Ob dies der richtige Ansatz einer überlegten Familienpolitik ist, ist die Frage. Sicher ist, dass dadurch der Kreis der Eltern, die Anspruch auf das Elterngeld haben, kleiner wird.

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende weiterhin.

Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein

Im vorliegenden Streitfall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin – ein Geldinstitut – zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Der Empfang stellt sich hier unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen sind als Arbeitslohn zu werten (Az. 8 K 66/22).

Hinweis

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen.

Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Eine betriebliche Gruppenunfallversicherung, die mehrere Arbeitnehmer gemeinsam sowohl für berufliche als auch private Unfällen absichert, kann eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung sein. Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer solchen Gruppenunfallversicherung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Beschäftigte den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und der Versicherer die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer als versicherte Person auszahlt.

In diesem Fall konnte der Arbeitgeber bis 31.12.2023 die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der Teil der Gesamtprämie (ohne Versicherungssteuer), die auf die versicherte Person entfällt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die zulässige Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Wurde der bis 31.12.2023 geltende Höchstbetrag von 100 Euro überschritten, musste der gesamte Beitrag dem individuellen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden; es handelte sich bisher um eine steuerliche Freigrenze.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der steuerliche Grenzbetrag von 100 Euro ab 01.01.2024 aufgehoben, sodass bereits für das Jahr 2024 auch ein höherer Beitrag zur Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber pauschalbesteuert werden kann.

Hinweis

Zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn hat vor einigen Jahren der Bundesfinanzhof Grundsätze aufgestellt, die auch aktuell noch gültig sind. Die Gewährung von Versicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Bei einer Unfallversicherung gilt, dass wenn der Arbeitgeber eine Unfallversicherung zum Schutze seiner Arbeitnehmer abschließt und die Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls ausschließlich ihm (dem Arbeitgeber) zustehen, in Höhe der Beitragszahlungen des Arbeitgebers kein geldwerter Vorteil vorliegt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erhält der Arbeitnehmer Leistungen aus der Unfallversicherung. Es fließt ihm Arbeitslohn zu. Die Höhe des Arbeitslohns bestimmt sich stets nach der Höhe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge und nicht nach der Höhe der ausgezahlten Beträge.

Handelt es sich um eine Gruppenunfallversicherung, ist der auf den betroffenen Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil ggf. zu schätzen.